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Entscheid

SST.2021.114

SST.2021.114 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-02

2. Juni 2022Deutsch39 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.114 (ST.2020.138; StA.2019.5876) Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […] Beschuldigter...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2021.114 (ST.2020.138; StA.2019.5876)

Urteil vom 2. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin P. Gloor

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […]

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1997], von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte; fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz

Sachverhalt

1.

1.1. Am 31. Juli 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:

Sachverhalt 1:

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretung gegen die Verkehrsregelverordnung Der Beschuldigte hat am 17. November 2019, ca. 15.15 Uhr, in S., [Strasse], als Lenker des Personenwagens [Marke und Kennzeichen], im Kreisel die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, da er das Fahrzeug zu stark beschleunigte und dadurch das Fahrzeug instabil wurde. Infolgedessen kollidierte das Fahrzeug seitlich schräg rutschend mit dem Geländer der Fussgängerunterführung. Durch die Kollision wurde das Geländer durchgedrückt und es fielen Fahrzeugteile auf die Personenunterführung. Es wurde niemand verletzt, jedoch hat der Beschuldigte durch sein riskantes Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.

Der Beschuldigte war während der Fahrt nicht angegurtet. Ausserdem hatte der Beschuldigte pflichtwidrig auf der Hinterachse des Fahrzeuges Reifen montiert, die in dieser Dimension nicht erlaubt waren, womit die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleitet war.

Sachverhalt 2:

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz Der Beschuldigte verursachte am 17. November 2019 in S. einen Verkehrsunfall (vgl. Sachverhalt 1). Dabei wurden durch den Aufprall die Ölwanne und der Kühlflüssigkeitstank des Fahrzeugs aufgerissen und in der Folge versickerten die austretenden Flüssigkeiten in der darunterliegenden Rabatte, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entstand. Die Feuerwehr musste deshalb das Erdreich auf einer Länge von ca. 2 Metern und

20 cm Tiefe abtragen und entsorgen.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GSchG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 VRV, Art. 49 Abs. 1 StGB

Nichtbewährung: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 01.03.2019 wurde A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde.

Am 17.11.2019 machte sich der Verurteilte erneut wegen Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 1 GSchG, Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und hat sich somit nicht bewährt.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so widerruf das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.

Unter den genannten Umständen wird die bedingte Strafe widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

1. Einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt), entspricht CHF 17'600.00, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf

159 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 17'490.00 reduzieren. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Es handelt sich dabei um eine aus der widerrufenen und neuen Strafe gebildete Gesamtstrafe.

2. Einer Busse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'400.00 - Polizeikosten CHF 940.00 - Auslagen CHF 11'237.41 Rechnungsbetrag CHF 31'267.41

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

6. Das sichergestellte Airbag-Steuergerät kann durch den Beschuldigten innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft abgeholt werden. Nach ungenutztem Ablauf der Frist wird das Airbag-Steuergerät vernichtet.

1.2. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 11. August 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl mit Verfügung vom 30. September 2020 an das Bezirksgericht Zofingen.

2.

Am 19. Januar 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch zu starkes Beschleunigen) - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 VRV - der Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte) - der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG (Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen)

2.

Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe und in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 1 GSchG und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgesetzt. Die gesamte Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'600.00.

3.

Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen vollzogen.

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 VRV sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.

5.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.

6.

Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.

Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der heute ausgefällten Geldstrafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2.

7.

7.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'240.00 (inklusive nicht verrechenbarer Kostenrapport der Polizei) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten für Standgebühren von Fr. 330.55 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 10'835.35 d) den Spesen von Fr. 24.00 e) andere Auslagen Fr. 71.51___ Total Fr. 12'061.41

Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b – e, im Gesamtbetrag von Fr. 12'061.41 auferlegt.

8.

Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selber.

3.

3.1. Gegen das ihm am 5. Februar 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 19. Januar 2021 meldete der Beschuldigte am 11. Februar 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 6. Mai 2021 zugestellt.

3.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge:

A. in der Sache:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, vom 19. Januar 2021 (ST.2020.138) sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.

B. Beweisantrag

4. Es ist der Beschuldigte zur Sache und zur Person zu befragen.

3.3. Am 11. Mai 2021 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Berufungsverfahren an.

3.4. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Abänderungen des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Januar 2021:

Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe und in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 1 GSchG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 160 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 120.00 verurteilt, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 159 Tage reduzieren."

Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Tagen vollzogen. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet."

3.5. Am 31. Mai 2021 verzichtete der Beschuldigte auf die Möglichkeit zur vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung.

3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Juni 2022 statt.

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 GSchG, womit das vorinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen die Vorwürfe der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV hat der Beschuldigte am 2. Juni 2022 zurückgezogen.

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Geldstrafe von 80 auf 160 Tagessätze.

2.

2.1

Wie vor Vorinstanz begründet der Beschuldigte seinen Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges vorab mit einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 232 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 bis 10). In der Anklage seien keine Anhaltspunkte für die von Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte objektive und subjektive Rücksichtslosigkeit erwähnt. Ihm werde einzig vorgehalten, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, weil er zu stark beschleunigt habe. Was "zu stark" meine sei unklar. Eine Verurteilung wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung falle deshalb ausser Betracht. Der Fahrfehler des Beschuldigten könne unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15).

2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden.

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3., mit Hinweisen).

2.3

Aus dem in Sachverhalt 1 umschriebenen Tatablauf lässt sich der Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung genügend klar entnehmen. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug zu stark beschleunigt haben soll, weshalb er mit einem Geländer nahe einer Fussgängerunterführung kollidierte, wodurch dieses durchgedrückt wurde. Verletzt worden sei niemand, aber das riskante Fahrverhalten des Beschuldigten habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Gestützt auf diese Formulierung ist das objektiv rücksichtslose Verhalten genügend umschrieben. Die Vorbringen des Beschuldigten sind unbegründet. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3.

3.1

3.1.1. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten der D. vom 31. März 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 156 ff., nachfolgend Gutachten) zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, weil er während der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr zu stark beschleunigt habe (vorinstanzliches Urteil E.

2.8

S. 8 f.).

3.1.2

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Sonntag, 17. November 2019, um circa 15:15 Uhr, mit seinem Fahrzeug den Kreisverkehr [Strassen] in S. aus Fahrtrichtung U. von der [Strasse] her befahren hat. Er hat den Kreisverkehr bei der dritten Ausfahrt in Richtung V. verlassen. Während des Ausfahrens aus dem Kreisverkehr wurde sein Fahrzeug instabil. Infolgedessen kollidierte das Fahrzeug unmittelbar nach dem sich bei der dritten Ausfahrt befindlichen Fussgängerstreifen mit dem Geländer oberhalb der Fussgängerunterführung. Das Fahrzeug drehte sich während des Manövers im Uhrzeigersinn ab und kam in Schräglage auf dem Trottoir zum Stillstand. Die Front des Fahrzeuges durchbrach das Geländer oberhalb der Fussgängerunterführung. Fahrzeugteile fielen auf den Fussgängerweg unterhalb des Geländers. Verletzte gab es keine. Infolge des Aufpralls wurden jedoch die Ölwanne und der Kühlflüssigkeitstank des Fahrzeuges aufgerissen. Die austretenden Flüssigkeiten versickerten in der neben dem Fussgängerweg liegenden Rabatte. Das Erdreich musste auf einer Länge von ca. zwei Metern und einer Tiefe von 20 Zentimetern durch die Feuerwehr abgetragen werden (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau, Mobile Einsatzpolizei MEPO 1 vom 13. Mai 2020 in UA act. 46 ff.).

3.2

Vom Beschuldigten wird bestritten, dass der Unfall auf ein zu starkes Beschleunigen seinerseits zurückzuführen sei.

Er macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er könne nicht zu stark beschleunigt haben, weil er innerhalb des gesetzlich erlaubten Risikos, also innerhalb der Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h gefahren sei. Er könne sich nicht erklären, warum das Fahrzeug ausgebrochen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Jedenfalls sei ihm objektiv und subjektiv kein rücksichtsloses Verhalten anzulasten, womit der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung entfalle. Es liege ein blosser Fahrfehler vor, der allenfalls unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Da er die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und sich innerhalb des gesetzlich erlaubten Risikos bewegt habe, könne ihm auch keine fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen werden, da der Unfall für ihn nicht voraussehbar gewesen sei (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, VA act. 232 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).

4.

4.1

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste).

4.2

Die aus der Auswertung der Fahrzeugdaten gewonnen Erkenntnisse sind in das Gutachten eingeflossen (vgl. Rapport vom 13. Mai 2020 in UA act.

46.

ff., insbesondere act. 52). Weitere Beweise zur Eruierung des Unfallherganges liegen keine vor. Der Zeuge B. konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen. Er äusserte lediglich die Vermutung, dass der Beschuldigte schneller in den Kreisel gefahren sei, als er es tun würde (vgl. Einvernahmen in UA act. 60 ff. und act. 71 ff., act. 74 Frage 20).

4.3

4.3.1. Mit Datum vom 31. März 2020 wurde vom D. in W., ein verkehrstechnisches Gutachten zur Unfallursache erstellt (UA act. 156 ff.). Dieses hielt im Wesentlichen fest, dass das Fahrzeug beim Verlassen des Kreisverkehrs so stark beschleunigte, dass der Beschuldigte die Kontrolle verlor, das Fahrzeug ausbrach und anschliessend in Schrägstellung gegen das Geländer kollidierte (UA act. 163, Ziff. 5.5.1.).

Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor dem Kontrollverlust, somit nach dem Befahren der Kurve, betrug gemäss Gutachten zwischen 45 km/h bis

52.

km/h und lag damit im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Beschleunigung lag – je nachdem ob von einer minimalen oder maximalen Kurvengrenzgeschwindigkeit von 32 km/h bzw. 38 km/h ausgegangen wird, bei 2.0 m/s2 bzw. 2.5. m/s2. Eine genaue Angabe über die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit im Moment vor dem Kontrollverlust konnte rückwirkend nicht getroffen werden. Der Gutachter geht von einer Spanne zwischen minimal 45 km/h und maximal 52 km/h aus (UA act. 163 Ziff. 5.5.1. und UA act. 164 Tabelle 3).

4.3.2

Zur Unfallursache wurde im Gutachten zusammenfassend festgehalten, dass der Beschuldigte nach der Bogenfahrt um den Kreisverkehr herum sehr stark beschleunigte, dadurch das Fahrzeug instabil wurde, der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und danach seitlich schräg rutschend gegen das Geländer kollidierte (UA act. 165 Ziff. 6.1.). Hinsichtlich anderer möglicher Unfallursachen wurde festgehalten, dass keine anderen Manöver oder Einflüsse vorstellbar seien, wegen denen das Fahrzeug beim Verlassen des Kreisverkehrs von der Strasse hätte abkommen und gegen das Geländer hätte kollidieren sollen. Die damals montierten Sommerpneus könnten als einzige Unfallursache ausgeschlossen werden, weil sie die Haftbedingungen nicht in genügendem Masse negativ beeinflusst hätten. Der Strassenbelag sei zum Unfallzeitpunkt nur feucht gewesen und es hätten Temperaturen von 3 bis 4 Grad geherrscht. Die wegen den Sommerpneu verringerte Haftung könne als klein und vernachlässigbar angesehen werden (UA act. 165 Ziff. 6.2. bis 6.4.).

4.3.3

Insgesamt ergeben sich keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Kreisverkehrs zu stark beschleunigt hat. Das Gutachten wurde in Würdigung der Akten, insbesondere anhand der Aussagen des Beschuldigten, nach Besichtigung der Unfallstelle und des beteiligten Fahrzeuges erstellt. Die gestützt darauf vorgenommene Kollisionsanalyse (UA act. 162 ff.) ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Vorbringen des Beschuldigten, er könne nicht "zu stark" beschleunigt haben, weil er sich innerhalb der Höchstgeschwindigkeit bewegt habe, hilft ihm nicht weiter, denn der Beschuldigte hatte seine Geschwindigkeit unabhängig von der geltenden Höchstgeschwindigkeit den konkreten Umständen anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Eine alternative Erklärung für den Kontrollverlust über sein Fahrzeug macht der Beschuldigte nicht geltend. Dass der Unfall alleine auf die Haftbedingungen der damals noch montierten Sommerpneus zurückzuführen sei, wird vom Gutachter explizit ausgeschlossen (UA act. 165 Ziff. 6.1. bis 6.4.).

4.4

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten als nicht geeignet, um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.) in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im verkehrstechnischen Gutachten, die Aktenlage sowie in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht, geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Kreisverkehrs [Strasse] in S. an der dritten Ausfahrt in Richtung V. sein Fahrzeug zu stark beschleunigt hat, wodurch sein Fahrzeug instabil geworden ist. Daraufhin hat der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Dieser ist ins Schleudern geraten und mit dem Geländer neben der Personenunterführung kollidiert.

5.

5.1

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Ein schweres Verschulden ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist oder mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 131 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1, BGE 131 IV 133 E. 3.2 und Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1).

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen bedeutet, dass der Fahrer ständig "Herr der Maschine" bleibt, diese also dorthin fährt, wo er will und muss, denn wenn er die Herrschaft über das Gefährt verliert, ist er nur noch Passagier und unterliegt allein den Regeln der Physik. Das kann bei misslichen Strassen- und Witterungsverhältnissen schon bei geringen Tempi geschehen. Beherrschen des Fahrzeugs heisst also mehr als Fahren mit angepasster Geschwindigkeit. Erforderlich ist eine "Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst". Der Fahrzeugführer muss damit in der Lage sein, "ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren schwierigen Verkehrssituation sicher zu führen". Er muss also die auf ihn zukommenden Informationen aufnehmen und verarbeiten, um auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren.

Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gerät es gar über die Strasse hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde. Weil aber davon auszugehen ist, dass der Strassenbenützer kein "Crashpilot" ist, kann Nichtbeherrschen des Fahrzeuges nur dann bestraft werden, wenn es schuldhaft geschehen ist, wenn es also auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht. Auch wenn vom Lenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt wird, ist zu berücksichtigen, dass auch er nur ein Mensch und damit nicht unfehlbar ist. Im Verkehr kann er überraschend in eine kritische Situation kommen, wo Fehlentscheide und falsche Reaktionen möglich und verständlich sind.

Schleuderunfälle sind meist auf den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeiten zurückzuführen. Darauf kann aber nicht unbesehen ge-

schlossen werden. Vielmehr muss die Ursache des Schleuderns eingehend abgeklärt werden; sie kann durchaus auch in mangelnder Aufmerksamkeit liegen und ist unter Umständen sogar als blosse leichte Widerhandlung zu werten (ROTH IN: NIGGLI/PROBST/WALDMANN, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 1, 54 und 64).

5.2

Der Beschuldigte hat dadurch, dass er nach der Bogenfahrt um den Kreisverkehr bzw. beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug so stark beschleunigt hat, dass das Fahrzeug instabil wurde, ins Schleudern geriet und mit dem Geländer neben der Personenunterführung kollidierte, wodurch Fahrzeugteile auf den Weg der Personenunterführung unterhalb des Geländers fielen, eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger geschaffen. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt.

Der Beschuldigte beschleunigte beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug übermässig stark. Für den Beschuldigten war – wie für jeden Fahrzeuglenker – klar, dass er bei zu hoher Geschwindigkeit im Kreisverkehr die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren kann. Zudem war ihm die Verkehrssituation vor Ort bekannt. Er ist nicht das erste Mal durch diesen Kreisverkehr gefahren (VA act. 229). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 1. Dezember 2018, aus welcher die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 1. März 2019 resultierte, ereignete sich im Übrigen im selben Kreisverkehr (UA act. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte wusste, dass es unmittelbar neben dem Kreisverkehr bei der dritten Ausfahrt ein Trottoir, daneben eine Personenunterführung sowie – wie üblicherweise bei Ausfahrten aus Kreiseln – einen Fussgängerstreifen hat. Damit war ihm bewusst, dass eine Person am Unfallort hätte stehen oder durchlaufen können. Sein Verhalten ist ohne weiteres als rücksichtslos zu werten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

5.3

Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

6.

6.1

Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

6.2

Der Beschuldigte hat am 17. November 2019 die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, weil er beim Verlassen des Kreisverkehrs an der [Strasse] in S. zu stark beschleunigte. Infolgedessen ist das Fahrzeug mit dem Geländer neben der Personenunterführung bei der dritten Ausfahrt kollidiert. Dabei wurden die Ölwanne und der Kühlflüssigkeitstank aufgerissen. Die austretenden Flüssigkeiten versickerten in der sich neben der Personenunterführung befindlichen Rabatte. Das Erdreich musste in der Folge durch die Feuerwehr auf einer Länge von zwei Metern und einer Tiefe von 20 Zentimetern abgetragen werden (UA act. 93). Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist damit gegeben.

Ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug zu stark beschleunigt, nimmt ein Ausbrechen des Fahrzeuges und weitere Konsequenzen wie ein Aufreissen der sich in einem Fahrzeug befindlichen Flüssigkeitsbehälter bzw. des Öltanks in Kauf. Somit hat der Beschuldigte die Gefahr einer Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Versickerung der aus der Ölwanne und dem Kühlflüssigkeitstank austretenden Flüssigkeiten vorhersehen können, als er beim Verlassen des Kreisverkehrs zu stark beschleunigt hat. Die Gefährdung des Grundwassers hat er fahrlässig verursacht (Art. 70 Abs. 2 GSchG). Daran ändert sein Vorbringen, er habe sich innerhalb des erlaubten Risikos, d. h. der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewegt, so dass es nicht möglich sei, pflichtwidrig und damit fahrlässig zu handeln, nichts.

6.3

Auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art 70 Abs.

2.

GSchG ist zu bestätigen.

7.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigte wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, wonach Fahrzeuge

nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), womit es beim Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges bleibt, zumal sich im Rahmen der Fahrzeugdatenauswertung ergab, dass der Beschuldigte auf der Hinterachse Reifen der Dimension 255/30R19 montiert hatte, obwohl gemäss Typengenehmigung nur Reifen der Dimension 255/35R19 zugelassen sind (UA act. 52 und Gutachten Ziff. 4.1.1. Tabelle 1 S. 6, act. 161).

nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), womit es beim Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges bleibt, zumal sich im Rahmen der Fahrzeugdatenauswertung ergab, dass der Beschuldigte auf der Hinterachse Reifen der Dimension 255/30R19 montiert hatte, obwohl gemäss Typengenehmigung nur Reifen der Dimension 255/35R19 zugelassen sind (UA act. 52 und Gutachten Ziff. 4.1.1. Tabelle 1 S. 6, act. 161).

8.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte hat seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung auch betreffend diesen Punkt zurückgezogen (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 3 des vorinstanzlichen Urteils; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), wonach es beim Schuldspruch wegen Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung bleibt, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, am 17. November 2019 die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben (vgl. auch Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, VA act. 231) und zudem im Gurtschloss auf der Fahrerseite ein Blindstecker eingesteckt war (UA act. 90 Bild 17).

9.

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und es bleibt bei den Schuldsprüchen wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG.

Ausserdem bleibt es infolge Rückzugs der Berufung bei den Schuldsprüchen wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV

10.

10.1. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz beträgt Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

Für die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG sowie die Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV sind Bussen angedroht, womit eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 möglich ist (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

10.2. Die Vorinstanz hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019, worin der Beschuldigte zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00 verurteilt worden ist, widerrufen. Zusammen mit der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz hat sie den Beschuldigten zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00, ersatzweise 80 Tage Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.00 bzw. bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Tagen, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, zu bestrafen sei.

10.3. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (UA act. 1). Da die Vorstrafe bedingt ausgesprochen und bislang nicht vollzogen wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe nicht einbringlich wäre. Der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen (UA act. 6 ff.). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geldstrafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe auszusprechen. Die fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz ist nur mit Geldstrafe bedroht.

10.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4) sowie zur sinngemässen Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2 m.H.) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

10.5. 10.5.1. Vorab ist die Einsatzstrafe für den als schwereres Delikt zu qualifizierenden Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schützt in erster Linie die Verkehrssicherheit respektive Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr (FIOLKA in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N. 8 und 11 zu Art. 90 SVG).

Der Beschuldigte beschleunigte beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug derart, dass es ins Schleudern geraten ist. Der Beschuldigte konnte bei dieser starken Beschleunigung bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr nicht mehr die Gewissheit haben, den Kreisverkehr sicher und ohne Gefährdung Dritter verlassen zu können. Durch sein zu starkes Beschleunigen hat er weitere Verkehrsteilnehmer sowie mögliche Fussgänger gefährdet. Es ist auch tatsächlich zu einer Kollision mit einem Geländer gekommen, welches sich neben dem Fussgängerstreifen sowie oberhalb der Personenunterführung befindet. Fahrzeugteile wurden auf den Weg der Personenunterführung geschleudert. Nur durch Zufall wurde niemand konkret gefährdet. Entsprechend schwer wiegen die abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer und allfälligen Fussgängern und das damit einhergehende Verschulden des Beschuldigten.

Insgesamt ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.) nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen bzw. das Tatverschulden wiegt mindestens mittelschwer. Im Hinblick auf die mögliche Geldstrafe bis

180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 70 Abs. 2 GSchG) ist eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festzulegen.

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des Tatbestandes der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz angemessen zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich in objektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen. Die Gefahr einer konkreten Verschmutzung des Grundwassers konnte durch das Abtragen der Rabatte verhindert werden. Die Strafe erhöht sich demnach auf 100 Tagessätze.

10.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente wirkt sich vor allem erschwerend aus, dass für den Beschuldigten keinerlei Grund bestand, beim Verlassen des Kreisverkehrs derart stark zu beschleunigen, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Er hätte mit angepasster Geschwindigkeit aus dem Kreisverkehr fahren können. Diesbezüglich verfügte er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, gegen sie zu verstossen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Die Strafe ist in Würdigung der Täterkomponenten auf 105 Tagessätze zu erhöhen.

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (UA act. 1). Er hat sich am 1. Dezember 2018 und damit rund ein Jahr vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall im selben Kreisverkehr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar gemacht. Er liess sich durch das Fahrverhalten eines anderen Autolenkers provozieren, welchen er in der Folge mit übersetzter Geschwindigkeit überholte (VA act. 229). Von März bis Ende Mai 2019 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen. Der hiervor zu beurteilende Vorfall ereignete sich nur rund sechs Monate nach Wiederaushändigung des Führerausweises, welchen der Beschuldigte damals erst auf Probe innehatte (VA act. 229). Wie vor der Vorinstanz, bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, sein Fahrzeug zu stark beschleunigt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), obwohl dies gutachterlich widerlegt ist und es zu einem Unfall mit grösserem Sachschaden und abstrakter Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bzw. allfällige Fussgänger kam (VA act. 228 f.). Aufgrund der zeitnahen einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Einsicht kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario) und die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.7.) unbedingt auszusprechen.

11.

11.1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 gewährten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00 an. Zur Begründung stellte sie auf das beim Beschuldigten festzustellende hohe Mass an Uneinsichtigkeit und die zeitlichen Umstände ab (vorinstanzliches Urteil E. 4.8.).

Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, auf den Widerruf zu verzichten.

11.2. Der Widerruf einer bedingten Strafe ist möglich, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Sofern nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, kann auf den Widerruf verzichtet und eine Verwarnung ausgesprochen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängert werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen denjenigen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Verlangt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Es dürfen bei der Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe aufgrund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs. Über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich. Für den Entscheid über den Widerruf sind zudem Art und Schwere der erneuten Delinquenz von Bedeutung, insoweit das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Wurde der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe nur mit Bedenken gewährt, ist der Widerruf in der Regel auszusprechen, um den Verurteilten durch den Strafvollzug i.V.m. der bedingt vollziehbaren neuen Strafe als zusätzliche Warnung von weiteren Delikten abzuhalten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIG-GLI/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 41 bis 45 zu Art. 46 StGB).

11.3. Der Beschuldigte hat am 17. November 2019 und damit während der für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 – seit dem 4. März 2019 (Art. 44 Abs. 4 StGB) – laufenden Probezeit von zwei Jahren (UA act. 1) erneut delinquiert (Vergehen, Art. 10 Abs. 3 StGB). Die ihm von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewährte Bewährungschance hat der Beschuldigte nicht genutzt. Er ist rund ein Jahr nach der dem Strafbefehl vom 1. März 2019 zugrundeliegenden Straftat vom 1. Dezember 2018 bzw. rund neun Monate nach Erlass des erwähnten Strafbefehls erneut – und zwar einschlägig – straffällig geworden. Dass er nach so kurzer Zeitdauer wiederum eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, wirkt sich negativ auf die Rückfallprognose aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte keine Einsicht zeigt und sein Fahrverhalten nach wie vor als korrekt beurteilt (VA act. 230 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Derzeit besitzt er kein eigenes Fahrzeug mehr bzw. der Führerausweis ist ihm entzogen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Daraus, dass er beim Kauf eines neuen Fahrzeuges "nichts Grosses, etwas für den Alltag" kaufen würde (VA act. 231), kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solange ihm die Einsicht in sein Verhalten fehlt, kann er auch mit einem weniger leistungsstarken Fahrzeug rückfällig werden. Zusammenfassend kann dem Beschuldigten in Bezug auf den Widerruf der Vorstrafe vom 1. März 2019 keine günstige Prognose gestellt werden. Daran ändert auch nichts, dass er ansonsten in stabilen Lebensumständen lebt (VA act. 231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene bedingte Geldstrafe vom 1. März 2019 von 30 Tagessätzen ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.

12.

Über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich. Bei der Beurteilung der Prognose müssen die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe sowie die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5.; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, a.a.O., N 43 zu Art. 46 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe für die zu beurteilende grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz auch in Würdigung des angeordneten Widerrufs der bedingten Geldstrafe vom 1. März 2019 unbedingt auszusprechen (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 4.9.). Allein die Vollstreckung der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde den Beschuldigten, der keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, nicht vor neuerlichen Verkehrsdelikten abschrecken. Die neue Strafe ist aufgrund der negativen Legalprognose (vgl. E. 11.3. hiervor) ebenfalls unbedingt auszusprechen.

13.

13.1. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.2.).

Die Voraussetzungen für eine Gesamtgeldstrafe sind erfüllt. Die zu widerrufene Vorstrafe vom 1. März 2019 sowie die hiervor festgesetzte Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung des Gewässerschutzgesetzes sind allesamt (unbedingte) Geldstrafen.

13.2. Vorliegend ist von den 105 Tagessätzen Geldstrafe, welche in Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die neu verübten Straftaten festgelegt wurde, als "Einsatzstrafe" auszugehen. Diese Strafe ist mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe von

120 Tagessätzen.

13.3. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2019 abends bis zum 18. November 2019 mittags in Untersuchungshaft (UA act. 17 f.), was als ein Tag gilt (Art. 110 Abs. 6 StGB und METTLER/SPICHTIN, BSK StGB I, a.a.O., N 35 zu Art. 51 StGB). Damit reduziert sich die Geldstrafe um einen Tagessatz.

13.4. Zusammenfassend wird der Beschuldigte mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Diese Geldstrafe reduziert sich aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft um einen Tagessatz auf

119 Tagessätze.

13.5. Soweit der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen zu verbüssen (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft von einem Tag wird an die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet, womit sich diese auf 119 Tage reduziert.

13.6. Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 120.00 berechnet (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.). Gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2022 bzw. gestützt auf den Lohnausweis 2021 (vgl. Berufungsakten) ist von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 5'600.00 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) auszugehen. In Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze (vgl. dazu BGE 134 IV 73) rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 20 %. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.00, d. h. Fr. 14'400.00 bzw. nach Abzug von einem Tagessatz für die ausgestandene Untersuchungshaft von

119 Tagessätzen à Fr. 120.00, d. h. Fr. 14'280.00.

14.

Die von der Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie für die Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung durch Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 5) erscheint als angemessen und ist zu bestätigen.

15.

15.1. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

15.2. 15.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte, der vollumfänglich schuldig gesprochen wird, unterliegt mit seiner Berufung. Insofern die Geldstrafe um 40 Tagessätze auf 120 Tagessätze (bzw. nach Abzug von einem Tagessatz infolge ausgestandener Untersuchungshaft auf 119 Tagessätze) erhöht wird, ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Lediglich weil dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Geldstrafe auf 160 Tagessätze nicht vollumfänglich gefolgt wurde, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenauferlegung auf die Staatskasse nicht. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.

Eine Parteientschädigung steht ihm für das obergerichtliche Verfahren nicht zu.

15.2.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu.

1.

Es wird festgestellt, dass die Berufung bezüglich der Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) und wegen Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte) zurückgezogen wurde.

2.

Der Beschuldigte ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG (fahrlässige Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen) schuldig.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmungen von Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.00, d. h. Fr. 14'400.00 verurteilt.

3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag vom 17. November 2019 bis zum 18. November 2019 wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. hiervor angerechnet. Die Geldstrafe reduziert sich auf 119 Tagessätze und somit auf Fr. 14'280.00.

4.

Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 für 30 Tagessätze à Fr. 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Strafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.

5.

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 VRV sowie gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.

6.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten für Standardgebühren von Fr. 330.55 c) der Anklagegebühr von Fr. 1'240.00 d) den Kosten für das Gutachten von Fr. 10'835.35 e) den Spesen von Fr. 24.00 f) den anderen Auslagen von Fr. 71.51 Total Fr. 13'301.41 Die Kosten werden in Höhe von Fr. 13'301.41 dem Beschuldigten auferlegt.

7.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 2'116.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.

Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss P. Gloor