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Entscheid

SST.2021.174

SST.2021.174 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-28

28. Juni 2022Deutsch28 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.174 (ST.2020.82; StA.2020.1016) Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2021.174 (ST.2020.82; StA.2020.1016)

Urteil vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2020 einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt:

Missachtung des Vortrittsrechts gegenüber Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG

Der Beschuldigte hat als Fahrzeugführer fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, der sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgängerin das Vortrittsrecht nicht gewährt, wodurch eine konkrete Gefahr für die Fussgängerin gebildet wurde.

Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG

Der Beschuldigte hat der Strasse und dem Verkehr fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und ist dadurch seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen.

Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.

Der Beschuldigte fuhr am Freitag, 21. Februar 2020, 08:00 Uhr mit dem Personenwagen BMW, Nummer-XXX, in Q. Er wurde von der tiefstehenden Sonne geblendet. Der Beschuldigte mündete mit seinem Personenwagen von der X-Strasse in die Y-Strasse nach links ein. Dabei hat er aufgrund von ungenügender Aufmerksamkeit die sich auf dem Fussgängerstreifen befindliche Privatklägerin übersehen und sie frontal erfasst.

Die Fussgängerin wurde weggeschleudert und prallte auf die Fahrbahn. Sie erlitt dabei diverse Verletzungen und hielt sich während 18 Tagen in Spitalpflege auf und musste danach zur Reha. Die Privatklägerin hat am 21.02.2020 Strafantrag gestellt.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde B. wie folgt verletzt:

 Instabile Distraktionsfraktur BWK11/12 DISH  Weber A Fraktur  Kniekontusion rechts  RQW am rechten Ellenbogen  RQW Kopf occipital

Gemäss Austrittsbericht G-Spitals., Dr. D., vom 09.03.2020.

Fahrzeug: Personenwagen BMW, Nummer-XXX Ort: Q., Y-Strasse Zeit: Freitag, 21. Februar 2020, 08.00 Uhr

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art.

103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren

Einer Busse von CHF 800.00.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Tagen.

Den Kosten

- Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 420.00

Rechnungsbetrag CHF 2'020.00

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

1.2. Gegen diesen, ihm am 27. Juni 2020 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe 4. Juli 2020) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest, erhob ihn zur Anklage und überwies ihn am 10. September 2020 samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden.

2.

2.1. Die Hauptverhandlung fand am 19. März 2021 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Gleichentags erkannte diese:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

- der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.–.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art.

45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt.

5.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen.

6.

Die Haftpflicht des Beschuldigten gegenüber der Zivil- und Strafklägerin wird im Grundsatz festgestellt. Die Forderung der Zivilklägerin wird im Weiteren auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 316.80 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 420.00 h) den Spesen von Fr. 66.00 i) andere Auslagen (Zeugenentschädigung, Augenschein) Fr. 24.65 Total Fr. 2'927.45 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gem. lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. e, g, h und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'927.45 auferlegt.

8.

8.1. Die Kostennote des Vertreters der Zivil- und Strafklägerin, E., Advokat in R., wird in Höhe von Fr. 1'646.50 richterlich genehmigt.

8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 1'646.50 zu ersetzen.

9.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

2.2. Gegen dieses, ihm am 22. April 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 29. April 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 3. Juli 2021 zugestellt.

3.

3.1. Am 22. Juli 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil vollumfänglich anficht.

3.2. Am 8. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.

3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsantwort einzureichen.

3.4. Am 28. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und hat das Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist mithin umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklage werde ihm vorgeworfen, dass er durch die tiefstehende Sonne geblendet worden sei. Dafür fehle es an einer Grundlage in den Akten. Vermutlich handle es sich um einen bei der Staatsanwaltschaft entstandenen «copy-paste»-Fehler. Bereits gestützt auf diesen Umstand könne daher keine Verurteilung erfolgen.

2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63).

2.3

Der Beschuldigte bringt zu Recht vor, dass sich aus den Akten in keiner Weise ergibt, dass er im Tatzeitpunkt von der Sonne geblendet wurde und die Anklage in dieser Hinsicht unkorrekt ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass vorliegend bereits gestützt auf diesen Umstand keine Verurteilung ergehen könnte, denn der Anklagegegenstand wird aufgrund der übrigen Ausführungen dennoch klar eingegrenzt. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die sich auf dem Fussgängerstreifen befindliche Fussgängerin B. übersehen und diese deshalb frontal erfasst zu haben. Ort und Zeit des Unfalls werden dabei genau angegeben. Insofern musste dem Beschuldigten bekannt sein, was ihm vorgeworfen wird. Solange dies der Fall ist, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). Der Anklagegrundsatz erweist sich mithin nicht als verletzt.

3.

3.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Februar 2020 um 08:00 Uhr in seinem Personenwagen auf der Y-Strasse in Q. gefahren zu sein und aufgrund ungenügender Aufmerksamkeit die sich auf dem Fussgängerstreifen befindliche B. übersehen und sie frontal erfasst zu haben. B. sei deshalb weggeschleudert worden und auf die Fahrbahn geprallt, wobei sie diverse Verletzungen erlitten und sich während 18 Tagen im Spital habe aufhalten müssen. Zudem habe sie nachträglich eine Reha besuchen müssen.

Der Beschuldigte bestreitet das Unfallgeschehen im Wesentlichen nicht. Er gab an, dass er von der X-Strasse in die Y-Strasse habe einbiegen und

Richtung Firma F. habe fahren wollen. Auf der Y-Strasse seien zwei Lastwagen gefahren. Folglich habe er seine Fahrt verlangsamt, da er von der X-Strasse her keinen Vortritt gehabt habe. Durch die Pfosten eines Zauns und die Lastwagen sei seine Sicht eingeschränkt gewesen, weshalb er B. nicht gesehen habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass jemand den Fussgängerstreifen direkt nach den Lastwagen überqueren würde (Untersuchungsakten [UA] act. 12).

3.2

Gemäss Art. 125 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1).

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG haben Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen Vortritt, sie dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

3.3

3.3.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Er beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass B. den Fussgängerstreifen von seiner Sicht aus von links nach rechts überquert habe. Da er B. aber gar nicht gesehen habe, sei davon auszugehen, dass diese den Fussgängerstreifen von rechts her betreten und so von den vorbeifahrenden LKWs komplett verdeckt worden sei. Auch der Umstand, dass er mit seinem Fahrzeug nach links ausgewichen sei, spreche dafür, dass B. die Strasse von der Seite der Industriegebäude her betreten habe. Es mache keinen Sinn, dass er eine Ausweichbewegung in die Richtung gemacht habe, von der das Hindernis hergekommen sei. Da B. den Fussgängerstreifen somit von rechts her betreten und dadurch von den vorbeifahrenden LKWs vollständig verdeckt worden sei, sei sie für ihn nicht sichtbar gewesen. Gleichzeitig sei durch die LKWs auch die Sicht der Fussgängerin auf seinen PW verdeckt gewesen. Der Unfall sei deshalb unter keinen Umständen zu verhindern gewesen. Da die Fussgängerin den Fussgängerstreifen für ihn überraschend betreten habe, könne er sich diesbezüglich auf den Vertrauensgrundsatz stützen (Berufungsbegründung, S. 3 ff.).

3.3.2

Im vorinstanzlichen Urteil finden sich keine ausdrücklichen Feststellungen dazu, von welcher Seite her die Fussgängerin B. den Fussgängerstreifen betreten hat. Implizit ist dem Urteil jedoch zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass B. den Fussgängerstreifen aus Sicht des Beschuldigten von links nach rechts überquerte. Dies entspricht denn auch den Aussagen, welche der Beschuldigte bis anhin im vorliegenden Verfahren gemacht hat. So sagte er anlässlich der ersten Befragung noch am Unfallort aus, dass B. den Fussgängerstreifen von seiner Sicht von links nach rechts überquert habe (UA act. 12). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er die Meinung teile, dass B. von links nach rechts die Strasse überquert habe (GA act. 43). Wieso der Beschuldigte nun von seinen im bisherigen Verfahren gemachten, klaren Aussagen abweicht, ist nicht nachvollziehbar. Der Schluss liegt nahe, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelt. Soweit er vorbringt, dass sein Ausweichmanöver nach links dafürspreche, dass B. den Fussgängerstreifen von rechts her betreten habe, vermag dies keine massgeblichen Zweifel am Tatgeschehen zu wecken. Denn hat B. den Fussgängerstreifen von links her betreten, hat der Beschuldigte in diesem Fall ein Ausweichmanöver entgegen ihrer Gehrichtung und somit von ihr weg gemacht, was ebenfalls einer natürlichen Reaktion entsprechen kann. Sodann sprechen auch die von B. erlittenen Verletzungen dafür, dass diese den Fussgängerstreifen von der linken Strassenseite her betreten hat. Denn gemäss Austrittsbericht des G-Spitals. vom 9. März 2020 hat sie sich bei der Kollision u.a. einen Bruch des rechten Wadenbeins («Weber-A-Fraktur rechts») und Verletzungen des rechten Knies («Kniekontusion»), des rechten Fusses (Schwellung sowie Hämatom) und des rechten Ellenbogens («RQW 1 cm rechter Ellenbogen mit traumatischer Eröffnung der Bursa») zugezogen (UA act. 33 ff.). Dieses Verletzungsbild spricht dafür, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit ihrer rechten Körperseite kollidiert ist. Sofern der Beschuldigte auf den Fussgängerschutz seines Fahrzeugs verweist und geltend macht, dass die Verletzungen nicht vom Aufprall stammen können, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich die Motorhaube – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) – bei einer Kollision leicht anhebt, führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Aufprall bei rund 30 km/h beim Kollisionsopfer zu keinerlei Verletzungen führen würde.

Es ist somit davon auszugehen, dass B. den Fussgängerstreifen von der Seite des Fussballplatzes, also von links, her betreten hat. Die Vorinstanz hat anlässlich dem mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verbundenem Augenschein festgestellt, dass die Sicht des Beschuldigten auf dieser Seite nicht, wie von ihm geltend gemacht wurde, durch einen Pfosten verdeckt war. Vielmehr befindet sich dort nur ein sehr schmaler Pfosten und der völlig transparente Gitterzaun des Sportplatzes (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hätte die Fussgängerin B. mithin bereits beim Heranfahren an die Kreuzung erkennen können und ihr somit den Vortritt gewähren müssen.

3.3.3

Im Weiteren vermöchte es sich aber auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, wenn B. den Fussgängerstreifen von der anderen Seite aus betreten hätte. Zwar trifft es zu, dass B. in diesem Fall durch die beiden Lastwagen, welche gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor der Kollision die Y-Strasse befuhren, verdeckt war. Die Strassenverkehrsgesetzgebung verpflichtet den Beschuldigten indessen dazu, Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt zu gewähren. Für den Fahrzeuglenker bedeutet dies, dass er in der Vorphase, d.h. wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt, besondere Vorsicht walten lassen muss. Er muss die ganze Fahrbahn inkl. Nebenräume wie Trottoirs oder Parkplätze beobachten und darf nur zufahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er freie Fahrt hat. Sichtbehinderungen auf den Strassen entschuldigen ihn nicht (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art. 33 SVG).

Der Beschuldigte kann sich mithin nicht dadurch entlasten, dass die Sicht auf die andere Seite des Fussgängerstreifens durch die vorbeifahrenden Lastwagen blockiert war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von der X-Strasse in die Y-Strasse einbog

und dabei ein «Kein-Vortritt»-Schild passierte (UA act. 23). Da ihm der betreffende Streckenabschnitt gut bekannt war, war ihm bewusst, dass sich kurz nach der Verzweigung ein Fussgängerstreifen befand. Entsprechend hätte der Beschuldigte erst in die Y-Strasse einmünden dürfen, nachdem er sich versichert hatte, dass sich auf oder um den Fussgängerstreifen keine Passanten befanden. Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz und vor Obergericht bezeugen indessen, dass dieser sich nur auf die anderen Fahrzeuge und gerade nicht auf allfällige Fussgänger konzentriert hat. So sagte er aus, dass er vor den «Haifischzähnen» nicht gestoppt, sondern seine Geschwindigkeit lediglich auf rund 30 km/h reduziert habe. Nachdem der zweite Lastwagen vorbeigefahren sei, sei er ebenfalls gleich gegangen, da er gesehen habe, dass kein Gegenverkehr komme (Gerichtsakten [GA] act. 42 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte zudem, dass er den Fussgängerstreifen im Zeitpunkt des Einbiegens nicht vollständig überblicken konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte hat dem Fussgängerstreifen gemäss seinen eigenen Aussagen somit keine genügende Beachtung geschenkt. Er wäre vor dem Einbiegen in die Y-Strasse indessen dazu verpflichtet gewesen, die ganze Verkehrssituation zu überprüfen und sicherzustellen, dass auch kein Fussgänger im Begriff dazu war, den Fussgängerstreifen zu betreten. Sofern seine Sicht durch vorbeifahrende Fahrzeuge blockiert war, hätte der Beschuldigte dementsprechend vor der Kreuzung seine Fahrt noch mehr verlangsamen oder falls notwendig auch anhalten müssen, bis er sicher sein konnte, dass er freie Fahrt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte aus mangelnder Aufmerksamkeit indessen nur ungenügend nachgekommen, weshalb er seine Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 33 SVG verletzt hat.

Der Fussgängerin B. kann demgegenüber kein Vorwurf gemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, spricht der Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Kollision bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens aufhielt, dafür, dass sie diesen nicht überraschend betreten hat. Aufgrund der konkreten Verkehrsführung war die Fussgängerin zudem grundsätzlich verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit den beiden Verkehrsspuren der Y-Strasse zuzuwenden. Nachdem ausser den beiden Lastwagen keine weiteren Fahrzeuge die Y-Strasse befuhren, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Anschluss auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte. Dies gilt umso mehr, als Fahrzeuge, welche von der X-Strasse in die Y-Strasse fahren, vortrittsbelastet sind. B. war auf dem Fussgängerstreifen mithin vortrittsberechtigt, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen kann.

Für den verkehrserfahrenen und ortskundigen Beschuldigten war es ohne Weiteres vorhersehbar, dass sich hinter den vorbeifahrenden Lastwagen ein Fussgänger dem Fussgängerstreifen nähern könnte. Hätte er vor dem

Einbiegen von der X-Strasse in die Y-Strasse seine Fahrt noch mehr verlangsamt bzw. sein Fahrzeug ganz angehalten und nach dem Vorbeifahren der Lastwagen einen Blick auf den Fussgängerstreifen geworfen, hätte er die Fussgängerin B. erkennen und einen Kollision verhindern können. Entsprechend ist eine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits zu bejahen.

3.3.4

Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, von welcher Seite her die Fussgängerin B. den Fussgängerstreifen überquert hat. Der Beschuldigte hätte B. bei gebührender Vorsicht sehen und eine Kollision verhindern können. Dass seine Sicht allenfalls durch ein oder mehrere vorbeifahrende Fahrzeuge blockiert war, entlastet ihn dabei nicht. Darüber hinaus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf die kleinräumige und unübersichtliche Gesamtsituation verweist, zumal ihn gerade diese Umstände dazu verpflichteten, besondere Vorsicht walten zu lassen. Von einem Augenschein vor Ort wären mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der dahin gerichtete Beweisantrag des Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen.

3.4

Der Beschuldigte ist mithin wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Hinsichtlich der Konkurrenz zu Art. 90 SVG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5). Die vom Beschuldigten begangene Verkehrsregelverletzung wird mithin vom von ihm begangenen Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb er einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist.

Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt abzuweisen.

4.

4.1

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.

4.2

Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. mit Hinweisen).

Der Beschuldigte befindet sich grundsätzlich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (UA act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat.

4.3

4.3.1. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vor dem Einbiegen von der X-Strasse in die Y-Strasse dem sich unmittelbar neben der Kreuzung befindlichen Fussgängerstreifen keine Beachtung geschenkt, weshalb es zur Kollision mit der Fussgängerin B. kam. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seinen Fokus auf den motorisierten Verkehr lenkte und die Kreuzung damit nicht gänzlich ohne Voraussicht befuhr. Dennoch hätte ihn die gebotene Sorgfalt dazu verpflichtet, daneben auch dem Fussgängerstreifen Beachtung zu schenken. Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt damit nicht mehr leicht. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass B. aufgrund der Kollision – im Rahmen des Tatbestands der fahrlässigen einfachen Körperverletzung – vergleichsweise schwere Verletzungen erlitten hat. Neben diversen leichteren Verletzungen am Kopf, am Ellbogen und Knie erlitt sie u.a. auch eine Fraktur des Wadenbeins. Sie zog sich zudem eine Fraktur des 11. und

12.

Brustwirbelkörpers zu, welche operiert werden musste. Die Brustwirbelsäule musste mit Schrauben stabilisiert werden. B. war aufgrund der Behandlung vom 21. Februar 2020 bis 9. März 2020 hospitalisiert und musste danach eine 3-wöchige Kur antreten. Sie war insgesamt während 6 Wochen arbeitsunfähig (UA act. 33 f.; GA act. 40). Die von ihr erlittenen Verletzungen sind damit als erheblich zu beurteilen. In einer Gesamtbetrachtung ist damit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.

4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente gilt, was folgt: Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Sozialhilfe und ist verschuldet. Sein Gesundheitszustand hat sich seit dem zu beurteilenden Ereignis zudem erheblich verschlechtert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). Seine persönlichen Verhältnisse erscheinen dennoch grundsätzlich stabil und seine Strafempfindlichkeit durchschnittlich. Er verfügt über keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat die Schuld für den Unfall im Rahmen seiner ersten Einvernahme zunächst auf sich genommen, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens indessen die Ansicht vertreten, dass die Fussgängerin B. die Schuld am Unfall trage. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann demnach nicht erkannt werden. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus.

4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente gilt, was folgt: Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Sozialhilfe und ist verschuldet. Sein Gesundheitszustand hat sich seit dem zu beurteilenden Ereignis zudem erheblich verschlechtert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). Seine persönlichen Verhältnisse erscheinen dennoch grundsätzlich stabil und seine Strafempfindlichkeit durchschnittlich. Er verfügt über keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat die Schuld für den Unfall im Rahmen seiner ersten Einvernahme zunächst auf sich genommen, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens indessen die Ansicht vertreten, dass die Fussgängerin B. die Schuld am Unfall trage. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann demnach nicht erkannt werden. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus.

4.3.3. Mit Blick auf das nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden des Beschuldigten und die sich neutral auswirkende Täterkomponente hätte sich auch eine höhere als von der Vorinstanz festgesetzte Strafe als angemessen erwiesen. Da indessen nur der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, kann dieses nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Herabsetzung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 80 Tagessätzen kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

4.4. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zeigen sich im Wesentlichen unverändert. Er bezieht nach wie vor Sozialgeld und erhält monatlich Leistungen von rund 1'200.00 Euro (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), was beim aktuellen Umrechnungskurs rund Fr. 1'210.00 ergibt. Abzüglich des praxisgemässen Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. von

20 % ergibt sich somit nach wie vor eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00.

4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StPO).

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner bisherigen Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich eine gute Legalprognose zu stellen ist, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen einen Strafaufschub sprechen würden. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und ist ihm eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für

Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Ferner soll unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten das eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht werden. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der gesamten Strafe festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Vorliegend erwiese sich mithin eine Verbindungsbusse von maximal Fr. 600.00 als zulässig. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es indessen als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 200.00 festzusetzen, da bereits dieser Betrag den Beschuldigten empfindlich treffen wird und ihm bereits so ein «spürbarer Denkzettel» verabreicht werden kann.

4.2.2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters jedoch bereits ermittelt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre der Bussenbetrag von Fr. 200.00 damit durch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 zu dividieren, woraus sich (aufgerundet) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ergäbe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es vorliegend indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, gesamthaft somit Fr. 2'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, zu verurteilen.

5.

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung von B. dem Grundsatze nach gutgeheissen (Art. 126 Abs. 3 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 8), was aufgrund des Schuldspruchs des Beschuldigten und die im Zuge des Unfalls von B. erlittenen Verletzungen nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen ist.

6.

6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist im Wesentlichen abzuweisen. Er obsiegt einzig insoweit, als die Höhe der Verbindungsbusse auf Fr. 200.00 reduziert wird. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, welcher das erstinstanzliche Urteil nur unwesentlich abändert. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erweist es sich mithin als angemessen, ihm dennoch die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festzusetzen.

6.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Er machte mit Kostennoten vom 28. Juni 2022 und vom 31. Dezember 2021 einen Aufwand von gesamthaft etwas über 10 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 202.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 2'447.90 geltend. Dies erweist sich als angemessen. Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'447.90 auszurichten.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6.1.3. B. hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligt. Ihr ist kein nennenswerter Aufwand entstanden, womit ihr keine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.

6.2. 6.2.1. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat dementsprechend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

6.2.2. Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend hat er seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, B. für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die

von ihrem Vertreter für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostennote in Höhe von Fr. 1'646.50 erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

1.

Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer

bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, gesamthaft somit Fr. 2'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt.

3.

Die Zivilforderung der Privatklägerin B. wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

4.

4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'142.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'447.90 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

5.

5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'927.45 werden den Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'646.50 auszurichten.

5.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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