SST.2021.207
SST.2021.207 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-01-11
11. Januar 2022Deutsch18 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.207 (ST.2020.8; OStA.2020.18) Beschluss vom 11. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2021.207 (ST.2020.8; OStA.2020.18)
Beschluss vom 11. Januar 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, […]
Beteiligte Ver- Bundesamt für Verkehr, waltung […]
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kurt Moll, […]
Gegenstand Widerhandlungen gegen das PBG
Sachverhalt
1.
Beim Bundesamt für Verkehr (BAV) gingen mehrere Meldungen ein, wonach die B. mehrfach gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstossen haben soll. Gegen A., Geschäftsführer der B., wurde darauf eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) sowie gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10) angehoben.
Das BAV verfügte am 7. Februar 2019 die Abweisung des Antrages, wonach das Strafverfahren einzustellen sei, des Antrages, wonach der relevante Sachverhalt vom BAV mittels eigener Untersuchungshandlungen festzustellen sei sowie des Antrages, wonach der Beschuldigte freizusprechen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BAV mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ab. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss vom 21. August 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BV.2019.6).
2.
2.1. Mit Strafbescheid vom 12. September 2019 bestrafte das BAV den Beschuldigten wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG sowie gegen Art. 11 Abs. 3 STUG zu einer Busse von Fr. 10'000.00. Gegen den Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2019 Einsprache. Darauf wurde er mit Strafverfügung vom 29. November 2019 in Bestätigung des Strafbescheids vom 12. September 2019 verurteilt und mit einer Busse von Fr. 10'000.00 bestraft. Der Beschuldigte reichte am 12. Dezember 2019 beim BAV das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein. Am 13. Januar 2020 überwies das BAV die Strafverfügung samt Untersuchungsakten an die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies am 21. Januar 2020 die Akten des BAV an das Bezirksgericht Zofingen zur Beurteilung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG und gegen Art. 11 Abs. 3 STUG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 10'000.00, 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestrafen.
3.
3.1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Strafverfügung des BAV an die Oberstaatsanwaltschaft Aargau, eventualiter das BAV, ab. Die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten sowie das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurden ebenfalls abgewiesen.
3.2. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen:
" 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:
- der Widerhandlung gegen das PBG und STUG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VPB und Art. 11 Abs. 3 STUG durch unerlaubte Übertragung von Bewilligungen und Lizenzen (Anklageziffern II.1., II.2., II.4. und II.5.);
- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG durch Ausführungen von Fahrten ohne Konzession (Anklageziffer II.3.);
- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB durch Verstoss gegen Bewilligungsauflagen (Anklageziffern II.1. und II.5.);
- der Widerhandlung gegen das STUG gemäss Art. 11 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 16 lit. b STUV durch Nichtmitführen einer beglaubigten Kopie der Lizenz (Anklageziffer II.3.);
- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2017 (Anklageziffer II.7.).
2.
Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4. lit. a RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Anklageziffer II.7.).
3.
3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und gestützt auf Art. 106 und 47 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.
3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird in Anwendung von Art. 10 VStrR eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen vollzogen.
4.
4.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 1/7 mithin im Betrag von Fr. 300.00 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht hingegen zu Lasten der Staatskasse.
4.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Spesen von Fr. 108.00 Total Fr. 2'108.00
Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Betrag von 2'108.00 zu 1/7 und somit der Betrag von Fr. 301.10 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht zu Lasten der Staatskasse.
4.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seiner Entschädigung 6/7 und somit der Betrag von Fr. 12'951.60 (inkl. Fr. 926.00 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
Die Restanz von 1/7 und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte."
Zudem verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und Art. 11 Abs. 3 STUG wegen unrechtmässiger Übertragung einer Lizenz resp. Bewilligung zufolge Verjährung eingestellt werde.
3.3. Am 24. August 2021 beantragte das BAV die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) und die entsprechende Berücksichtigung der Berichtigung bei der Strafzumessung. Seitens des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen erfolgte keine Berichtigung.
3.4. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 1. September 2021 stellte das BAV folgende Anträge:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte 2021) sei als nichtig zu erklären.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte 2021) teilweise aufzuheben.
3.
Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, nachfolgend PBG) schuldig zu sprechen.
4.
Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig zu sprechen.
5.
Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10, nachfolgend STUG) schuldig zu sprechen.
6.
Subeventualiter sei die Einstellung wegen Verjährung unter Ziffer 5.3.2 in das Dispositiv aufzunehmen und das Urteil dahingehend zu berichtigen.
7.
Dem Bundesamt für Verkehr BAV sei vollständige Akteneinsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. März 2021 zu gewähren.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.5. Mit Verfügung vom 9. September 2021 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an.
3.6. Mit bereits begründeter Anschlussberufung vom 4. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4 lit. a RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Urteilsdispositiv Ziffer 2).
3.
Der Entschädigung des Beschuldigten sei der Stundenansatz von CHF 250 zu Grunde zu legen und sie sei ihm vollständig zuzusprechen (Urteilsdispositiv Ziffer 4).
4.
Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Staat aufzuerlegen (Urteilsdispositiv Ziffer 4).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.7. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 unter Hinweis auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil auf die Erstattung von Rechtsmittelantworten.
3.8. Mit Anschlussberufungsantwort vom 21. Oktober 2021 beantragte das BAV die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten.
3.9. Der Beschuldigte verwies mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 auf Art. 1 seiner Anschlussberufung und auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
1.
Das vorinstanzliche Urteil ist sowohl vom BAV (vgl. zu dessen Legitimation Art. 80 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO) als auch vom Beschuldigten angefochten worden und damit vollumfänglich zu überprüfen. Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 PBG). Soweit die Artikel 73–81 PBG nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 PBG). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung unter Einhaltung der gesetzlichen Formund Fristvorschriften (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR) ist gegeben (vgl. dazu STEFAN HEIMGARTNER/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 75 VStrR).
2.
Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
3.
3.1
3.1.1. Das BAV rügt in der Berufung eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem es vom Gericht nicht ordentlich zur Verhandlung vorgeladen worden,
sondern nur mit einer Kopie bedient worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft des Gerichts sei die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht möglich und auch nicht notwendig gewesen. Komme hinzu, dass das Bezirksgericht die Einsicht in das Protokoll der Gerichtsverhandlung verwehrt habe. So sei es dem BAV aufgrund der fehlenden Teilnahmemöglichkeit nicht möglich gewesen, auf die Äusserungen des Beschuldigten und seines Verteidigers zu reagieren. Die Parteirechte seien in gravierender Weise verletzt resp. es sei gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstossen worden. Da diese Verfahrenshandlungen u.a. aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht wiedergutzumachen seien, sei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen als nichtig zu erklären (Berufung S. 2).
3.1.2
Der Beschuldigte führt in seiner Anschlussberufung aus, dass der Einwand des BAV den aktenmässig erstellten Tatsachen widerspreche. Am Termin der Hauptverhandlung vom 12. März 2021 sei sogar noch auf eine Vertretung des BAV gewartet worden, weil sich dieses im Vorfeld offenbar nicht definitiv dazu habe äussern wollen, ob teilgenommen werde oder nicht.
3.1.3
Mit Anschlussberufungsantwort führt das BAV aus, dass die Behauptung des Beschuldigten der Aktenlage widerspreche. So sei das BAV nicht vom Gericht vorgeladen, sondern lediglich mit einer Kopie zur Kenntnis bedient worden. Um sicher zu gehen, sei die Frage des Erscheinens mit dem Gericht geklärt worden. Gemäss wiederholter telefonischer Auskunft des Gerichts gegenüber dem BAV sei die Teilnahme der beteiligten Verwaltung an der Hauptverhandlung weder üblich noch notwendig. Gestützt auf die fehlende Vorladung und diese gerichtliche Auskunft habe das BAV keinen Anlass gesehen, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Noch weniger habe Grund zur Annahme, dass eine Teilnahme erwünscht sei bzw. erwartet werde, bestanden. Umso erstaunter sei das BAV gewesen, dass an der Hauptverhandlung neue Beweise und Tatsachen seitens des Beschuldigten eingebracht worden seien. Damit seien die Parteirechte des BAV in gravierender und rechtswidriger Weise beschnitten worden. Hätte sich an der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung etwas geändert, hätte das Gericht das BAV vorladen müssen. Vor diesem Hintergrund des erteilten Dispenses sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Erscheinen des BAV hätte gewartet werden sollen (Anschlussberufungsantwort S. 2).
3.2
Die Parteien sind gemäss Art. 75 Abs. 3 VStrR rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Abs. 3 ist Ausdruck des – durch das übergeordnete Recht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV) garantierten – Prinzips der Parteiöffentlichkeit, welches den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumt, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Die Mitteilungsmodalitäten richten sich nach Art. 85–88 und Art. 203 Abs. 1 StPO (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 75 VStrR). Für die Vorladungen ist die schriftliche Form vorgeschrieben (Art. 201 Abs. 1 StPO). Das Gesetz legt den Inhalt der Vorladung in aufzählender Form im Einzelnen verbindlich fest. Es handelt sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Nichtbeachtung zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der in der entsprechenden Verfahrenshandlung erhobenen Beweise führt (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 201 StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige vor, die einvernommen werden sollen. Zum Gebot, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 107 StPO), gehört unter anderem das Mitwirkungsrecht, nämlich sich zu äussern, seine Standpunkte darzulegen und Beweisanträge zu stellen, sowie das Teilnahmerecht im Sinne einer aktiven Mitwirkung (Teilnahme an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen; NIKLAUS RUCKSTUHL, VOLKER DITTMANN, JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 164). Rechtsungenügende Vorladung ist Verletzung rechtlichen Gehörs (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Fn. 183 zu Rz. 108).
Mit Vorladung vom 11. November 2020 wurden der Beschuldigte sowie sein Verteidiger zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 38 f. bzw. 43 f. [Verschiebung]). Das BAV erhielt wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Orientierungskopie (act. 40 bzw. 45). Dem Protokoll vom 12. März 2021 sowie dem angefochtenen Urteil vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) lässt sich entnehmen, dass zur Hauptverhandlung der Beschuldigte und dessen Verteidiger erschienen sind. Der Beschuldigte wurde zur Sache und Person befragt und der Verteidiger hat sein Plädoyer gehalten (vgl. Protokoll S. 2 ff. [act. 47 ff.] bzw. vorinstanzliches Urteil S. 2). Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass am 12. März 2021 noch auf eine Vertretung des BAV gewartet worden wäre. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ein Schreiben des BAV vom 2. Mai 2018 betreffend Berichtigung des Strafverfahrens gegen A./B. sowie eine Vereinbarung vom 16./17. April 2016 zwischen der D., der E. und der B. ein. Das Gericht stellte darauf sowie auf die Befragung des Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3 sowie Art. 77 Abs. 1 VStrR, wonach das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen kann).
Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Das BAV ist somit Partei im gerichtlichen Verfahren und war somit berechtigt, an der Hauptverhandlung vom
12. März 2021 teilzunehmen, weshalb es ordnungsgemäss vorzuladen gewesen wäre und ihm aus der unterbliebenen Vorladung kein Nachteil erwachsen darf (HANS VEST/SALOME HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 107 StPO m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass das BAV – gestützt auf die Vorladung und die gerichtliche Auskunft – keinen Anlass sah, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Die Vertreter der Verwaltung müssen zwar nicht persönlich erscheinen (vgl. Art. 75 Abs. 4 VStrR), das BAV hat allerdings nicht ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (vgl. dazu SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 337 StPO) und dem Gericht keine schriftlichen Anträge gestellt (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 14 zu Art. 75 VStrR). Es gab keinen Grund zur Annahme, das BAV habe auf seine Parteirechte verzichten wollen. So verleiht u.a. Art. 147 Abs. 1 StPO den Parteien den Anspruch, an Beweiserhebungen durch die Gerichte anwesend zu sein. An der Verhandlung vom 12. März 2021 wurden wie erwähnt dann auch neue Beweise eingebracht.
3.3
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Parteirechte des BAV verletzt, indem sie es nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 12. März 2021 vorgeladen hat und dann Beweiserhebungen tätigte, ohne dem BAV diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
3.4
Wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen indessen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies ist bei erheblichen Verfahrensmängeln der Fall, die zur Folge hatten, dass den Parteien in erster Instanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Es sind dies vorab Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318 [nachfolgend: Botschaft StPO]).
Die Vorinstanz hat ihr Urteil unter Missachtung der Parteirechte des BAV gefällt. Aufgrund der vorliegenden eingeschränkten Kognition im Berufungsverfahren (vgl. dazu E. 2 oben) liegt ein von der Berufungsinstanz nicht heilbarer wesentlicher Fehler i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen muss.
4.
Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat zur Folge, dass das Berufungsverfahren als erledigt abgeschrieben wird und die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 entsprechend dahinfällt.
5.
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt als Obsiegen des BAV, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil des Gerichtspräsidenten von Zofingen ist damit in Gutheissung der Berufung aufzuheben, und die Sache ist an diesen zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident hat nach rechtskonformer Vorladung der Parteien erneut eine Hauptverhandlung durchzuführen und alsdann einen neuen Entscheid zu fällen.
Das angefochtene Urteil des Gerichtspräsidenten von Zofingen ist damit in Gutheissung der Berufung aufzuheben, und die Sache ist an diesen zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident hat nach rechtskonformer Vorladung der Parteien erneut eine Hauptverhandlung durchzuführen und alsdann einen neuen Entscheid zu fällen.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt.
Im Hinblick auf die Kosten der unteren Instanz, deren Urteil aufgehoben wird, sind diejenigen Kosten durch den Staat zu übernehmen, die mit den fehlerhaften Verfahrenshandlungen verbunden sind (Botschaft StPO, BBl 2006 1328). Der vorliegende Entscheid hat die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge, weshalb die Parteien für dieses sowie das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen sind.
6.2.2. Dem Beschuldigten wurde im aufzuhebenden erstinstanzlichen Urteil eine Entschädigung in Höhe von Fr. 12'951.60 (inkl. MWSt; Anteil von 6/7 von Fr. 15'110.20 aufgrund des Teilfreispruches) zugesprochen. Der Aufwand für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht von total 11.5 Stunden (vgl.
Kostennote vom 12. März 2021 (act. 67) ist vom geltend gemachten Aufwand von 63.4 Stunden indessen abzuziehen, so dass ein Aufwand von
51.9 Stunden resultiert. Auch wenn es sich sachverhaltsmässig um einen komplexen Fall handelt, ist der Regelstundensatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) anzuwenden, handelt es sich doch in rechtlicher Hinsicht lediglich um mit Busse geahndete Übertretungen und sind sachverhaltsmässig noch komplexere Fälle denkbar. Somit resultiert für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'371.80 (51.9 Stunden x Fr. 220.00, zzgl. Fr. 69.30 Porto, zzgl. Fr. 884.50 MWSt).
Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte einen Aufwand von
9 Stunden zzgl. Fr. 30.00 für Auslagen und MWSt geltend (vgl. Anschlussberufung S. 6). Die Anschlussberufung enthält indessen viele Wiederholungen aus früheren Eingaben, so dass dafür inkl. die kurze Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 lediglich einen Aufwand von total 7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.00 und somit Fr. 1'690.90 (Fr. 1'570.00 zzgl. Fr. 30.00 Auslagen zzgl. Fr. 120.90 MWSt) als angemessen erscheint.
Die Obergerichtskasse ist somit anzuweisen, dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'062.70 (Fr. 12'371.80 plus Fr. 1'690.90) zu bezahlen.
6.2.3. Das BAV hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da es ausschliesslich in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3 BGG analog; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 ff. zu Art. 68 BGG).
Das Obergericht beschliesst:
1.
Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurückgewiesen wird.
2.
Die vorinstanzlichen sowie die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten, für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'062.70 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Groebli Arioli