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Entscheid

SST.2021.232

SST.2021.232 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-11-22

22. November 2022Deutsch48 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.232 (ST.2021.20; StA.2019.3925) Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ribur...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2021.232 (ST.2021.20; StA.2019.3925)

Urteil vom 22. November 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin P. Gloor

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.] 1972, von Kriechenwil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt René Müller, […]

Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung; Strafzumessung; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

1.

1.1. Am 22. März 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:

Sachverhalt 1:

Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 2 StGB

Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch Rechtsgeschäfts eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen geschädigt.

Der Beschuldigte arbeitete vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 als Sachbearbeiter / Projektleiter Heizung als Arbeitnehmer für die K. AG mit Sitz in U. In dieser Funktion war er zuständig für den Einkauf und insofern berechtigt, im Namen der K. AG Waren bei Lieferanten zu bestellen. Bis Mitte 2018 war es dem Beschuldigten ebenfalls möglich, Waren im Namen der K. AG zu vergünstigten Konditionen für den Eigenbedarf zu bestellen. Per April 2018 wurde diese Kompetenz jedoch mündlich eingeschränkt, indem ab diesem Zeitpunkt nur noch Bestellungen zum Eigenbedarf mit vorgängiger Einwilligung von B. gestattet waren.

Der Beschuldigte bestellt am 11. Januar 2019 bei der F. AG wissentlich und willentlich zu vergünstigten Konditionen auf Kosten der K. AG eine Wärmepumpe im Wert von CHF 9'559.36 (inkl. MWST). Über die hierfür notwendige Erlaubnis von B. verfügte der Beschuldigte nicht, was dieser wusste. Die bestellte Wärmepumpe liess der Beschuldigte in der Folge an seinem Wohnort in [PLZ] S., [Strasse und Hausnummer], liefern, wo er diese installierte. Gegenüber der F. AG bestand der Beschuldigte darauf, dass die Wärmepumpe nicht separat in Rechnung gestellt wird, sondern innerhalb einer Gesamtrechnung eines Auftrages der K. AG in V. abgerechnet wird.

Die Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019, mit welchen die vom Beschuldigten am 11. Januar 2019 bestellte Wärmepumpe nebst anderen, das Objekt in V. betreffenden Waren in Rechnung gestellt wurden, erhielt der Beschuldigte zur Kontrolle. Auf der Rechnung vermerkte er als Bemerkung handschriftlich "[Strasse] Wärmeerzeuger V. 4.2.19". Die Rechnung übergab er folglich an seinen Vorgesetzten B. Die vierte Seite der Rechnung, auf welcher die Wärmepumpe mit separater Position aufgeführt war, entfernte der Beschuldigte vorab. Dadurch, dass der Beschuldigte einerseits die Abrechnung der Wärmepumpe durch die F. AG über das Objekt in V. verlangte und gleichzeitig die Rechnungsseite, auf welcher die für private Zwecke bestellte Wärmepumpe ersichtlich gewesen wäre, gegenüber B. unterdrückte, ging dieser fälschlicherweise davon aus, es handle sich um eine von der K. AG zu bezahlende Rechnung und liess via die Buchhaltung den gesamten Betrag zur Zahlung anweisen.

In der Folge orientierte der Beschuldigte die K. AG nicht über diese Bestellung und zahlte den von ihm geschuldeten Betrag weder ganz noch in Teilzahlungen zurück. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informierte der Beschuldigte die K. AG nicht über den ausstehenden Betrag. Die K. AG bemerkte den obigen Sachverhalt mehr zufällig im September 2019. Der Beschuldigte bezahlte den offenen Betrag nach vorgängiger Betreibung durch die K. AG vollumfänglich zurück.

Ort: [PLZ] U., [Strasse und Hausnummer] Zeit: Freitag, 11. Januar 2019 Strafklägerin: K. AG, [Strasse und Hausnummer], [PLZ] U.

Sachverhalt 2:

Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV

Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, beim Signal "Stop" nicht vollständig angehalten.

Der Beschuldigte fuhr am Samstag, 9. November 2019, 15.33 Uhr, als Lenker des Lieferwagens G., [Nummernschild], in [PLZ] W., [Strasse]. Dabei überfuhr er an der Kreuzung zur [Strasse] wissentlich und willentlich das dortige Stopp-Signal ohne vollständig anzuhalten.

Fahrzeug: Lieferwagen G., [Nummernschild] Ort: [PLZ] W., [Strasse] Zeit: Samstag, 9. November 2019, 15.33 Uhr

Sachverhalt 3:

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, Art. 22 SSV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG

Der Fahrzeugführer hat fahrlässig, d. h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet.

Am Freitag, 24. Januar 2020, 08.47 Uhr, wurde durch den Fahrzeuglenker die folgende Übertretung begangen:

Gemessene Geschwindigkeit: 88 km/h Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h Sicherheitsmarge: 5 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung: 3 km/h

Fahrzeug: Lieferwagen G., [Nummernschild] Ort: [PLZ] X., [Strasse], Fahrtrichtung Y. Zeit: Freitag, 24. Januar 2020, 08.47 Uhr

Der Beschuldigte ist Halter des gemessenen Fahrzeuges. Auf den ihm zugestellten Übertretungsvorhalt sowie auf die Nachfrist hat er nicht reagiert. Somit wird das ordentliche und gebührenpflichtige Strafverfahren durchgeführt. Der fehlbare Fahrzeuglenker konnte mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden. Ist nicht bekannt, wer die Übertretung begangen hat, so ist gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter aufzuerlegen.

Sachverhalt 4:

Beschimpfung Art. 177 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, jemand in anderer Weise als durch Worte in seiner Ehre angegriffen.

Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte.

Geringfügige Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, eine Sache von geringem Vermögenswert, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt.

Der Beschuldigte fuhr am Montag, 17. August 2020, ca. 17.15 Uhr, als Lenker des Lieferwagen H., [Nummernschild], in S., vom Gemeindehaus herkommend auf der [Strasse] in Richtung Primarschulhaus. Dabei stellte er fest, dass auf dem Spielplatz des Kindergartens mehrere Jugendliche im Begriffe waren, zwei dunkelhäutige Jugendliche zusammenzuschlagen. Entsprechend hielt er mit seinem Fahrzeug an und wies die Jugendlichen zurecht. C. äusserte in der Folge zum Beschuldigten sinngemäss, dass ihn das nichts angehe und er sich entfernen solle. Der Beschuldigte entstieg anschliessend seinem Fahrzeug und begab sich zu C. hin. In der Folge stiess der Beschuldigte C. mit seinen Händen wissentlich und willentlich mindestens zweimal vor sich her. Ebenso packte der Beschuldigte C. am Kragen von dessen Jacke und drückte ihn gegen seinen Lieferwagen, wodurch an der Jacke von C. geringfügiger Sachschaden entstand, was der Beschuldigte als mögliche Folge seines Handelns im mindesten in Kauf nahm. Anschliessend liess der Beschuldigte von C. ab und äusserte beim Weglaufen wissentlich und willentlich an diesen addressiert: "tutti bastardi".

Ort: [PLZ] S., Spielplatz Kindergarten Zeit: Montag, 17. August 2020, ca. 17.15 Uhr

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB und Art. 106 StGB

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

1. Einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (unbedingt), entspricht CHF 14'400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

2. Einer Busse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Den Kosten

- Strafbefehlsgebühr CHF 1'400.00 - Polizeikosten CHF 68.00 abzgl. Depositum CHF 100.00 (wird der Reihe nach an die Busse/Geldstrafe und danach an die Kosten angerechnet) Rechnungsbetrag CHF 16'168.00

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

4.

4.1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. René Müller, [Strasse, PLZ und Ort], wird auf CHF 3'755.60 (inkl. MWST) festgesetzt.

4.2. Die Kasse der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. René Müller, [Strasse, PLZ und Ort], die gemäss Ziff. 4.1. festgesetzte Entschädigung nach Rechtskraft des vorliegenden Strafbefehls auszubezahlen.

4.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die gemäss Ziff. 4.1. festgesetzte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

Erläuterung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung […]

1.2. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 23. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl mit Verfügung vom 30. März 2021 an das Bezirksgericht Laufenburg.

2.

Am 10. Juni 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch. Gleichentags erliess er folgendes Urteil:

Der Gerichtspräsident verfügt:

Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Anklage

- der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB

Der Gerichtspräsident erkennt:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB

2.

Der Beschuldigte ist schuldig - des nichtvollständigen Anhaltens bei Stop-Signalen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG - der fahrlässigen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, Art. 22 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG 3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.

3.2. Die Busse von Fr. 100.00 wird mit dem Depositum von Fr. 100.00 verrechnet.

4.

4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'423.20 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 68.00 g) den Spesen von Fr. 198.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'400.00 Total Fr. 10'089.20

4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'666.00 zu einem Sechstel mit Fr. 611.00 auferlegt. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.

5.

Dem Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, [Strasse, PLZ und Ort], wird eine Entschädigung von Fr. 6'423.20 (inkl. Fr. 459.20 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

6.

Die Zivil- und Strafkläger 1 und 2 haben ihre Parteikosten selber zu tragen.

3.

3.1. Gegen das ihr am 16. Juni 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 10. Juni 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 22. Juni 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 8. September 2021 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg 9. September 2021 zugestellt.

3.2. Mit Eingabe vom 28. September 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge:

1.

Das Urteil wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

2.

Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt sich die Berufung auf folgende Punkte:

- den Schuldpunkt in Bezug auf den Freispruch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB - die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) - die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO)

3.

Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt:

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 10. Juni 2021 (ST.2021.20) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB - des nichtvollständigen Anhaltens bei Stop-Signalen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG - der fahrlässigen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, Art. 22 SSV und Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG 2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00.

2.2. Das Depositum von CHF 100.00 wird an die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1. angerechnet.

3.

Die Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu einer Busse von CHF 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage.

4.

4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus

a) der Gebühr von CHF 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 6'423.20 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von CHF 0.00 d) den Kosten für die Übersetzung von CHF 0.00 e) den Kosten für Gutachten von CHF 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von CHF 68.00 g) den Spesen von CHF 198.00 h) andere Auslagen CHF 0.00 i) der Anklagegebühr CHF 1'400.00 Total CHF 10'089.20

4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von CHF 3'666.00 auferlegt.

5.

5.1. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, [Strasse, PLZ und Ort], wird eine Entschädigung von Fr. 6'423.20 (inkl. Fr. 459.20 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Entschädigung gemäss Ziff. 5.1. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

3.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurden die K. AG und C. aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wollen. Bei Säumnis werde Verzicht angenommen. Des Weiteren wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.

Die K. AG und C. liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3.4. Am 21. Oktober 2021 begründete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Berufung. Sie hielt vollumfänglich an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 22. November 2022 statt. Es wurden der Beschuldigte sowie der Zeuge B. befragt.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB und damit einhergehend gegen die Strafzumessung, die Kostenverlegung (Verteilschlüssel) sowie die Befreiung des Beschuldigten von der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht haben, weil er im Namen und auf Kosten seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin, der K. AG, eine Wärmepumpe bestellt habe, ohne die Bestellung vorgängig durch die Geschäftsleitung autorisieren zu lassen.

2.2

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB frei. Sie ging davon aus, der Beschuldigte sei im Januar 2019 ermächtigt gewesen, eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf zu bestellen. Ihm sei erst ab Mai 2019 untersagt worden, Privatbestellungen im Namen der K. AG zu tätigen. Zudem habe er den Geschäftsführer der K. AG, B., im Dezember 2018 darüber informiert, dass er eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellen wolle. Er habe diese Wärmepumpe – mittels Lohnabzügen – ratenweise auch bezahlen wollen. Nachdem ihm die K. AG die Rechnung für die Wärmepumpe zugestellt habe, habe er der Firma gegenüber sofort signalisiert, dass er die Rechnung bezahlen werde, womit es ihm an Bereicherungsabsicht gefehlt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.2).

2.3

Die Staatsanwaltschaft macht berufungsweise geltend, dass dem Beschuldigten bereits Mitte des Jahres 2018 mitgeteilt worden sei, dass er private Bestellungen im Namen der K. AG vorgängig mit der Geschäftsleitung absprechen müsse. Trotzdem habe er im Januar 2019 eigenmächtig eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellt und durch die Firma bezahlen lassen, ohne Absicht, den Kaufpreis zurückzubezahlen. Die Wärmepumpe habe der Beschuldigte gegenüber B. weder vor noch nach der Bestellung und auch während des Kündigungsprozesses nicht erwähnt. Nach der Kündigung im Mai 2019 habe er keine Absicht gezeigt, die Wärmepumpe bezahlen zu wollen. Auch in der Aufstellung seiner Schulden gegenüber der K. AG vom Juni 2019 seien die Kosten für die Wärmepumpe nicht aufgeführt gewesen. Dies zeige, dass er die Bestellung habe verheimlichen wollen. Deshalb habe er der F. AG den Vorschlag gemacht, nur eine anstatt zwei separate Rechnungen zu erstellen und nach Erhalt der Rechnung vom 19. Januar 2019 habe er die relevante Seite 4 entfernt. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre bereits gemachten Ausführungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).

2.4

In seiner Berufungsantwort macht der Beschuldigte geltend, dass er im Zeitpunkt der Bestellung der Wärmepumpe, am 11. Januar 2019, noch ermächtigt gewesen sei, Bestellungen für den Eigenbedarf ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung zu tätigen. Es gebe keinen Nachweis, dass

ihm bereits Mitte des Jahres 2018 untersagt worden sei, keine Bestellungen für den Eigenbedarf ohne Rücksprache zu tätigen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass er erst am 1. Dezember 2017 bei der K. AG angefangen habe, nicht nachvollziehbar. Ihm sei zudem bewusst gewesen, dass sämtliche Rechnungen durch den Vorgesetzten überprüft würden. Es sei auch nirgends belegt, dass die Seite 4 der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019 entfernt worden sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zusätzlich geltend, dass Herr D. von der F. AG ihm bestätigt habe, dass er (Herr D.) die Bestellung der Wärmepumpe mit B. abgesprochen habe und dass beides direkt über die Firma bezahlt werde. Ausserdem habe er keine Ermächtigung übertreten oder missbraucht, die ihm eingeräumt worden wäre. Auch sei offen, gegen welche Treuepflicht er verstossen haben solle. Es fehle an einem behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft zum selbständigen Einkauf für private Geschäfte (Plädoyer vom 22. November 2022 Ziff. 3 S. 5). Die weiteren von B. zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen (Plädoyer vom 22. November 2022 Ziff. 4 S. 6).

3.

3.1

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Untersuchungsakten [UA] act. 19 ff.; Verfahrensakten Vorinstanz [VA] act. 223 ff.), von B. (ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates der K. AG, UA act. 29 ff. und UA act. 37 ff.) und E. (damals Assistentin der Administration bei der K. AG, heute Geschäftsführerin, UA act. 59 ff.) umfassend und korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.1.). Mit heutigem Datum wurden der Beschuldigte und der Zeuge B. befragt.

Des Weiteren liegen dem Obergericht der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der K. AG vom 2. November 2017 (UA act. 76 ff.), die Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019 (UA act. 43 f. [Seiten 1 und 2) und darauffolgend act. 67 bis 70 [Seiten 5 bis 8] und UA act. 75 [mit zusätzlichen handschriftlichen Notizen] und nochmals ab Seite 3 der Rechnung in UA act. 45 [auf UA act. 82 folgend, nicht chronologisch geordnet] mit der vorne fehlenden Seite 4), E-Mails von D. von der F. AG (UA act. 71 f.), die Rechnung der K. AG vom 16. September 2019 (UA act. 73), ein Schreiben des Beschuldigten vom 2. Oktober 2019 (UA act. 74) sowie die Aktennotiz vom 22. Mai 2019 (UA act. 54) vor.

3.2

3.2.1. Der Beschuldigte hat vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 als Sachbearbeiter / Projektleiter Heizung für die K. AG mit Sitz in U. gearbeitet (Arbeitsvertrag vom 2. November 2017 UA act. 76 ff.; Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 21 Frage 10). Am 11. Januar 2019 hat er bei der Firma F. AG eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellt, welche er in der von ihm bewohnten Liegenschaft in S. einbaute (Rechnung vom 16. Januar 2019 UA act. 43; Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 in UA act. 22 Fragen 17 und 23). Diese Bestellung liess der Beschuldigte über das Projekt "[Strasse und Hausnummer] in V." laufen. Die Wärmepumpe wurde im Rahmen des erwähnten Projektes abgerechnet und am 17. April 2019 von der K. AG bezahlt (Rechnung vom 16. Januar 2019 UA act. 51, Vermerk "überwiesen 17. April 2019). Der Beschuldigte hat die Bestellung der Wärmepumpe für den Eigenbedarf anlässlich des Kündigungsgesprächs gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten B. nicht erwähnt (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 38). Im September 2019, einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Beschuldigte die Rechnung für die Wärmepumpe in Höhe von Fr. 9'559.32 beglichen (Rechnung der K. AG vom 16. September 2019 UA act. 73; Schreiben des Beschuldigten vom 2. Oktober 2019 UA act. 74; Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2019 UA act. 40 Frage 25).

Erstellt ist des Weiteren, dass dem Beschuldigten seitens von B. am 22. Mai 2019 per sofort untersagt wurde, private Materialbezüge über das Geschäft bzw. die Telefonkarte zu tätigen. Der Beschuldigte hat unterschriftlich bestätigt, über diese Vorgaben in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Aktennotiz UA act. 54).

3.2.2

Umstritten ist, ob B. dem Beschuldigten anlässlich eines Gesprächs, an welchem auch seine Frau anwesend gewesen sein soll, bereits ungefähr Mitte 2018 untersagt hat, private Bestellungen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung zu tätigen (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2019 UA act. 39 Fragen 19 ff.). Die Vorinstanz ging in dubio pro reo davon aus, dass nicht nachweisbar sei, dass es diese mündliche Mitteilung seitens von B. von Mitte 2018 tatsächlich gegeben habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3.).

Des Weiteren ist umstritten, ob der Beschuldigte B. über die Bestellung der Wärmepumpe in Kenntnis gesetzt hat. Die Vorinstanz ging wiederum in dubio pro reo von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und mithin davon aus, dass B. über die Bestellung der Wärmepumpe informiert worden ist (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.4.).

Ebenfalls umstritten ist, ob der Beschuldigte die Seite 4 der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019, worauf die von ihm bestellte Wärmepumpe in einer separaten Position aufgeführt ist, vor der Retournierung an B. entfernt hat. Gemäss der Vorinstanz sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte die Seite 4 der Rechnung entfernt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.5.).

3.3

3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass B. mit der Bestellung der Wärmepumpe einverstanden gewesen sei. Er habe ihn im Dezember 2018 darüber informiert (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 34). Die Kosten für die Wärmepumpe hätten ihm in zwei oder drei Raten (Version Einvernahme bei der Kantonspolizei) bzw. in Raten à Fr. 100.00 pro Monat (Version Befragung vor der Vorinstanz) vom Lohn abgezogen werden sollen (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 22 Frage 18 und UA act. 24 Fragen 35 f.; VA act. 235).

3.3.2

Davon, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe gegenüber B. nie, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses, erwähnt hat (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 38, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8), ist aus folgenden Gründen auszugehen: Bei einer Bestellung in der Grössenordnung von Fr. 9'559.35 war zu erwarten, dass der Beschuldigte die Bestellung zeitnah erwähnt und sich mit B. über die Rückzahlungsmodalitäten abspricht. In diesem Fall hätte die K. AG die Rückzahlungsmodalitäten mit Sicherheit schriftlich festgehalten, wie dies auch bei den übrigen Ausständen des Beschuldigten gemacht wurde (vgl. UA act. 28). Der Beschuldigte gibt – im Nachhinein – selber zu, dass er in der Pflicht gewesen wäre, die Bestellung der Wärmepumpe im Rahmen des Kündigungsprozesses zu erwähnen. Dass dies bei ihm untergegangen sei (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 38), ist nicht glaubhaft. Eine Bestellung in geringer Höhe könnte allenfalls untergehen, nicht aber eine Wärmepumpe, die rund Fr. 10'000.00 kostet. Der Beschuldigte wollte die Bestellung der Wärmepumpe offensichtlich vor B. verheimlichen. B. hatte bis im September 2019 keine Kenntnis von der Bestellung der Wärmepumpe bzw. er hat von der Bestellung erst erfahren, nachdem der Beschuldigte bereits nicht mehr bei der K. AG gearbeitet hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

Auch im "Schuldenkonto A." vom 25. Juni 2019 (UA act. 28) ist die Wärmepumpe, im Gegensatz zu anderen privaten Bestellungen des Beschuldigten (AC., AD., AS.), nicht aufgeführt. Die Kosten für die Wärmepumpe wären von der K. AG, sofern sie davon Kenntnis gehabt hätte, in das Schuldenkonto aufgenommen worden. Der Beschuldigte hatte die Bestellung vom 11. Januar 2019 nie erwähnt. Dass er dies auch anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am 31. Juli 2019) unterliess, unterstreicht, dass er die Bestellung gar nie angeben wollte und auch nicht angegeben hat.

Dafür, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe gegenüber der K. AG verheimlichen wollte, spricht auch, dass private Materialbezüge in anderen Fällen jeweils auf separaten Rechnungen ausgewiesen und dem Beschuldigten vom Lohn abgezogen worden sind (Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 31 f. Fragen 16 f.; UA act. 33 Frage 27; Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 39 f. Fragen 16 und 18 bis 21). Der Beschuldigte musste bei Bestellungen für den Eigenbedarf stets eine separate Rechnung verlangen (Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 32 Frage 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dies macht aus buchhalterischer Sicht Sinn. D. von der F. AG hat zunächst getrennte Offerten für das Projekt V. und die Wärmepumpe erstellt. Der Beschuldigte hat ihn explizit um eine Gesamtrechnung gebeten (Polizeirapport vom 7. November 2019 Seite 3 UA act. 15; E-Mails von D. UA act. 71 f.), was nur Sinn macht und nur so erklärt werden kann, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe zu seinen Gunsten verheimlichen wollte. Dass die Wärmepumpe bestellt worden ist, hat die K. AG erst im September 2019 bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), durch Zufall, erfahren. Hätte sie früher von dieser Bestellung Kenntnis gehabt, würde eine entsprechende Rechnung oder zumindest ein Eintrag im Schuldenkonto existieren.

Das Argument des Beschuldigten, dass er bessere Konditionen hatte, wenn er mehr bestellt hat (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 22 Frage 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass alle bestellten Waren jeweils in einer Gesamtrechnung aufgeführt werden mussten, um den Rabatt zu erhalten. Gemäss D. von der F. AG war es im Übrigen eben gerade möglich, zwei separate Rechnungen zu erstellen (Polizeirapport vom 7. November 2019 Seite 3 UA act. 15).

3.4

3.4.1. Der Beschuldigte und B. sind sich einig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Sachbearbeiter / Projektleiter Heizung für Warenbestellungen, Preisverhandlungen und die Vereinbarung von Lieferterminen für bestellte Waren verantwortlich war (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 21 Fragen 12 und 14; Einvernahmen mit B. vom 6. November 2019 UA act. 31 Fragen 11 und 14 und vom 23. Juni 2020 UA act. 39 Frage 15). Er bestreitet, dass ihm bereits Mitte 2018 mitgeteilt wurde, dass er keine Eigenbedarfsbestellungen mehr vornehmen darf (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 22 Frage 18; VA act. 229 f.). Dass er ab dem 22. Mai 2019 keine Materialbestellungen zum Eigenbedarf mehr tätigen durfte, ist erstellt (Aktennotiz in UA act. 54).

3.4.2

B. sagte aus, dass private Materialbestellungen durch Mitarbeiter der K. AG nur für den persönlichen Bedarf erlaubt waren und nicht für Arbeitsleistungen in der Freizeit verwendet werden durften. Die Geschäftsleitung der K. AG hat geduldet, dass ihre Angestellten für Kollegen etwas repariert haben, wobei Reparaturen zu Freundschaftspreisen gemeint waren. Eine Konkurrenzierung der Firma war nicht erlaubt. Zudem musste die Rechnung für das bestellte Material umgehend beglichen werden (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 39 Fragen 16 bis 20). Beim Beschuldigten war die K. AG nach Aussage von B. zunächst lockerer, bis sie gemerkt hätten, dass er nicht ganz "sauber" sei. Aus dem Kontext ergibt sich, dass sich "lockerer" auf private Arbeitsleistungen für Kollegen bezog und die K. AG zunächst geduldet hat, dass der Beschuldigte auch grössere Arbeiten nebenher verrichtet, zumal B. darüber informiert war, dass der Beschuldigte neben seiner Anstellung bei der K. AG ein eigenes Geschäft (VA act. 231) bzw. ein Nebenlager (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) führt und bei seinem Haus Umbauarbeiten vornahm (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Nach einem Vorfall im Jahr 2018 sei mit dem Beschuldigten vereinbart worden, dass er keine Schwarzarbeit mehr ausführe (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 39 Fragen 17 bis 20).

Mitte 2018 gab es demnach eine mündliche Verwarnung gegenüber dem Beschuldigten. Dabei wurde dem Beschuldigten unter anderem Schwarzarbeit untersagt und damit auch private Materialbestellungen. Die bisherigen privaten Bestellungen des Beschuldigten endeten denn auch just Mitte 2018 (UA act. 28; vgl. "Schuldenkonto A." vom 25. Juni 2019 in UA act. 28, Bestellungen AC. vom 31. Januar und 5. März 2018 à Fr. 123.90 und Fr. 267.80 sowie Bestellungen AD. vom 27. März 2018 à Fr. 900.00 und AS. vom 12. Juni 2018 à Fr. 285.40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und sinngemäss S. 5). Dass im Schuldenkonto des Beschuldigten ab Mai 2018 keine Privatbestellungen mehr aufgeführt waren (UA act. 28) belegt, dass ihm solche ab diesem Zeitpunkt verboten worden waren.

Mitte 2018 gab es demnach eine mündliche Verwarnung gegenüber dem Beschuldigten. Dabei wurde dem Beschuldigten unter anderem Schwarzarbeit untersagt und damit auch private Materialbestellungen. Die bisherigen privaten Bestellungen des Beschuldigten endeten denn auch just Mitte 2018 (UA act. 28; vgl. "Schuldenkonto A." vom 25. Juni 2019 in UA act. 28, Bestellungen AC. vom 31. Januar und 5. März 2018 à Fr. 123.90 und Fr. 267.80 sowie Bestellungen AD. vom 27. März 2018 à Fr. 900.00 und AS. vom 12. Juni 2018 à Fr. 285.40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und sinngemäss S. 5). Dass im Schuldenkonto des Beschuldigten ab Mai 2018 keine Privatbestellungen mehr aufgeführt waren (UA act. 28) belegt, dass ihm solche ab diesem Zeitpunkt verboten worden waren.

3.4.3. Im Übrigen ist aber unerheblich, ob dem Beschuldigten bereits Mitte des Jahres 2018 seitens von B. mitgeteilt worden ist, dass er keine privaten Materialbestellungen ohne vorgängige Autorisierung mehr tätigen dürfe oder ob dies erst im Mai 2019 erfolgt ist. Anerkannt ist nämlich auch vom Beschuldigten, dass er private Bestellungen immer bei B. melden musste (vorgängig oder nachträglich, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Wärmepumpe hat er, wie oben dargelegt, gegenüber B. nie erwähnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 9 und E. 3.3. S. 12 f. hiervor).

3.5. 3.5.1. In den Akten liegen mindestens zwei verschiedene Versionen der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019. Eine Version der Rechnung umfasst acht, die andere Version zusätzlich den Einzahlungsschein und damit neun Seiten (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 41 Frage 34). Bei der Version in UA act. 51 ist nur die Seite 1 vorhanden. Da diese Version keinen kleingedruckten Vermerk "Kopie" bzw. keinen Kopiestempel enthielt, handelt es sich vermutlich um die Originalrechnung. Zudem sind ein Eingangsstempel – vermutlich von der K. AG – mit dem Datum 23. Januar 2019 und der Vermerk "Kontrolle der Rech. A." enthalten. Gemäss B. stammt dieser Vermerk vom Beschuldigten (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 41 Frage 34). Die Version in UA act. 43 umfasst acht Seiten, ist mit "Kopie" bezeichnet und enthält einen Kopiestempel. Ausserdem unterscheiden sich die Schriften des auf beiden Versionen angebrachten Vermerks "[Strasse] V. Wärmeerzeuger".

3.5.2. Betreffend den Ablauf der Rechnungskontrollen sind sich der Beschuldigte und B. einig, dass eingehende Rechnungen durch B. vorkontrolliert wurden, bevor sie zur Kontrolle an die zuständigen Sachbearbeiter / Projektleiter gingen. Danach wurden sie B. retourniert. Dieser überflog die Rechnungen nochmals stichprobenartig. Danach gingen die Rechnungen in die Buchhaltung (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 21 Frage 15; Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act.

31 Fragen 15 und 22; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 14). B. sagte zudem aus, dass eingehende Rechnungen vorab durch die Buchhaltung kopiert würden, bevor sie zur ersten Durchsicht zu ihm kämen (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 40 Frage 28).

3.5.3. Die Aussagen von B., dass die Seite 4 der Rechnung der F. AG vor der Retournierung an ihn entfernt worden ist, sind glaubhaft. Die Version mit neun Seiten, d. h. diejenige mit dem Einzahlungsschein, wurde in einem ersten Schritt in Zirkulation gegeben. Die Version mit acht Seiten, ohne Einzahlungsschein, ist bei der Buchhaltung geblieben (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 41 Frage 34). Der Beschuldigte hat die neunseitige Version der Rechnung bekommen. Er konnte die Seite 4 (auf welcher die Wärmepumpe vermerkt war) der Rechnung vor der Retournierung an B. entfernen. In der achtseitigen Version, die bei der Buchhaltung verblieben ist, war die relevante Seite 4 noch enthalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte diejenigen Seiten mit den Angaben über die Wärmepumpe aus der Gesamtrechnung entfernt hat, um die Bestellung vor B. bzw. der Buchhaltung zu verheimlichen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb B. das Fehlen der Seite 4 erfunden haben sollte. Vielmehr war es unteranderem gerade dieser Umstand, der ihn stutzig gemacht hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

3.5.4. Das Vorbringen des Beschuldigten, es passe zum Gesamtbild der K. AG, dass die Seite 4 gefehlt habe, die Firma schulde ihm noch Geld (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 23 Fragen

29 bis 31), erscheint abstrus. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen des vor Obergericht als Zeugen einvernommenen B. abzustellen, wonach bei der Originalrechnung die relevante Seite 4 fehlte, worauf die Wärmepumpe erwähnt war (Rechnung vom 16. Januar 2019 S. 4 in UA act. 46; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

3.6. 3.6.1. Insgesamt erachtet es das Obergericht entgegen der Vorinstanz vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe nie, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses, erwähnt hat, aber auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. (vgl. E. 3.3 und

3.5.3 hiervor) als erstellt, dass er die Bestellung vor der K. AG nie deklarieren wollte und entsprechend verheimlichet hat.

Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er die Wärmepumpe habe bezahlen wollen, ist nicht glaubhaft. Er hat die Bestellung vom 11. Januar 2019 gegenüber der K. AG nie erwähnt, was gegen einen Zahlungswillen spricht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der K. AG per 31. Juli 2019 musste der Beschuldigte betrieben werden (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 40 Frage 25; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Erst dann reagierte er und versprach, den offenen Betrag bis zum 26. Oktober 2019 zu bezahlen (UA act. 74). Die Rechnung war auch am 4. November 2019 noch nicht bezahlt. Der Beschuldigte hat Rechtsvorschlag gemacht, weil die K. AG am 19. September 2019 eine Gutschrift von der F. AG bekommen habe, die vorab abgezogen werden solle (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 f. Frage 42). Von der Gutschrift erhielt der Beschuldigte aber frühestens im September 2019 Kenntnis.

3.6.2. Auszugehen ist demnach von folgendem Sachverhalt: Der vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 für die K. AG tätige Beschuldigte war infolge seiner Funktion für den Einkauf von Waren für die K. AG zuständig. Neben Bestellungen für die K. AG war es ihm zudem anfänglich erlaubt, Waren für den privaten Bedarf zu bestellen. Private Bestellungen musste er aber immer melden (vor- oder nachher). Ab Mitte 2018 waren ihm infolge einer Abmahnung private Warenbestellungen verboten respektive nur noch nach vorgängiger Einwilligung durch B. erlaubt. Am 11. Januar 2019 bestellte der Beschuldigte, ohne seinen Vorgesetzten zu informieren bzw. mit ihm Rücksprache zu nehmen, eine Wärmepumpe im Wert von rund Fr. 10'000.00 bei der F. AG. Weder vor noch nach der Bestellung orientierte der Beschuldigte die K. AG über die Bestellung der Wärmepumpe, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses. Die K. AG erfuhr durch Zufall von dieser Bestellung und eine Rückzahlung erfolgte erst infolge einer von der K. AG eingeleiteten Betreibung (vgl. Strafbefehl vom 22. März 2021 und Berufungsbegründung Ziff. 2.2.7).

4.

4.1. Wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinn des Missbrauchstatbestandes macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 2 StGB).

Täter kann sein, wer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft befugt ist, einen anderen zu vertreten. Der Täter des Missbrauchstatbestandes muss nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen dürfen. Der Missbrauchstatbestand will den Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen mehr kann als er darf. Der Umfang der Ermächtigung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Art. 33 Abs. 2 OR), doch gilt anderes, sofern die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird (Art. 33 Abs. 3 OR), in welchem Falle sich der Umfang nach Massgabe der erfolgten Mitteilung beurteilt. Keine Anwendung findet der Tatbestand auf das Handeln ohne Ermächtigung, denn hier kann den Täter keine Treuepflicht treffen.

Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist entsprechend jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten.

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (zum Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 57, 60, 143 f., 146 f. und 168 zu Art. 158 StGB; BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.2. Der Beschuldigte war im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 und damit auch im Januar 2019 als Sachbearbeiter / Projektleiter Heizung bei der K. AG mit Sitz in U. angestellt (Arbeitsvertrag vom 2. November 2017 UA act. 76). Die Anforderungen und Erwartungen an ihn und mithin auch seine Befugnisse sind gemäss Ziff. 14 des Arbeitsvertrages vom 2. November 2017 in einem Stellenbeschrieb festgehalten worden. Dieser Stellenbeschrieb liegt den Akten nicht bei. Der Beschuldigte und B. sind sich aber einig, dass der Beschuldigte für die Akquirierung von Kunden, Ausfertigung von Offerten, Materialbestellungen, Planung von Heizungsanlagen und ähnliches zuständig war (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 21 Fragen 12 und 14; Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 31 Fragen 12 und 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f. und 14). Der Beschuldigte war damit gegenüber den Vertragspartnern der K. AG insbesondere für die Bestellung von Waren, für selbständige Preisverhandlung sowie für die Vereinbarung von Lieferterminen von Bestellungen für die K. AG verantwortlich. Firmenintern war dem Beschuldigten bekannt, dass er Warenbestellungen für den Eigenbedarf der Geschäftsleitung der K. AG melden musste. Indem er am 11. Januar 2019 bei der F. AG eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellte, ohne B. oder jemand anderen von der Geschäftsleitung der K. AG zu informieren, missbrauchte er seine nach aussen bestehende Vertretungsbefugnis für diese private Bestellung, zumal er für Warenbestellungen eine umfassende Ermächtigung innehatte. Der Beschuldigte war von Anfang an verpflichtet, private Warenbestellungen zu melden, seit ungefähr Mitte 2018 war er zudem verpflichtet, hinsichtlich privater Warenbestellungen B. um Erlaubnis zu fragen.

4.3. Die Wärmepumpe inklusive Zubehör im Gesamtwert von Fr. 8'875.91 (vgl. Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019 Seiten 4 bis 8 UA act. 45 bis 50 [Positionsnetto]) bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 9'559.35 (vgl. Rechnung der K. AG vom 16. September 2019 UA act. 73) wurde von der K. AG im Rahmen der Gesamtrechnung für das Projekt [Strasse] V. bezahlt (vgl. Vermerk "Überwiesen 17. April 2019" auf der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019 Seite 1 UA act. 51). Erst nachdem er von der K. AG betrieben wurde, hat der Beschuldigte die Rechnung für die Wärmepumpe im Herbst Jahr 2019 beglichen (vgl. VA act. 238). Die K. AG war damit über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr in ihrem Vermögen geschädigt (Verminderung der Aktiven).

Insgesamt erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB.

4.4. 4.4.1. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung beziehen, auf die rechtlich bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen.

Zudem verlangt Art. 158 Ziff. 2 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Analog zum Treubruchtatbestand meint auch hier Bereicherungsabsicht das eigentliche Handlungsziel (also dolus directus ersten Grades) und nicht eine Vorsatzform, weshalb Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genügt (a. A. die wohl h. L. allerdings üblicherweise ohne Begründung). Ersatzbereitschaft kann Bereicherungsabsicht ausschliessen (zum subjektiven Tatbestand MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N 171 f. zu Art. 158 StGB).

4.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass er ab Mitte 2018 nur nach vorgängiger Autorisierung durch die Geschäftsleitung zu privaten Materialbestellungen ermächtigt war (vgl. dazu E. 3.4.2 hiervor); eine entsprechende Mitteilungspflicht galt im Übrigen unabhängig von einem explizit ausgesprochenen Verbot (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Indem der Beschuldigte im Januar 2019 ohne Rücksprache mit B. oder jemand anderem von der Geschäftsleitung der K. AG im Rahmen des Projektes [Strasse] V. eine Wärmepumpe bei der F. AG bestellt hat (und auch nach der Bestellung niemanden darüber informierte), missbrauchte er die ihm erteilte Ermächtigung zur Bestellung von Waren für Projekte der K. AG. Der Beschuldigte hat weder vor noch nach der Bestellung und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wärmepumpe gegenüber der K. AG erwähnt, obwohl die Firma die Wärmepumpe bezahlt hat, was der Beschuldigte wusste. Er wollte, dass nicht er, sondern die K. AG die Wärmepumpe im Rahmen des Projektes [Strasse] V. bezahlte, womit er die Absicht hatte, sich – auf Kosten der K. AG – unrechtmässig zu bereichern.

4.4.3. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt.

4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung im Schuldpunkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich durch die Bestellung der Wärmepumpe ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung der K. AG am 11. Januar 2019 der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.

5.

Die Schuldsprüche wegen den SVG Delikten (einfache Verkehrsregelverletzungen durch nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp-Signal und fahrlässige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) sind nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen.

Dasselbe gilt für die als Prozessurteil ergangene Verfahrenseinstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 StPO betreffend die Tatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB).

6.

6.1. Der Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, unbedingt sowie die Anrechnung des Depositums in Höhe von Fr. 100.00 an die Geldstrafe. Für die Busse von Fr. 100.00 für die Verkehrsdelikte sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzulegen.

Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung.

6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4). Darauf kann verwiesen werden.

6.3. Der Beschuldigte ist vorbestraft, hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedoch nicht einschlägig (UA act. 1). Er lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. September 2020 UA act. 9 Fragen 3 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10

f.). Seine finanzielle Situation war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angespannt (VA act. 232; Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. September 2020 UA act. 9 f. Fragen 8 ff.). Der Beschuldigte war jedoch optimistisch, dass seine Firma in rund zwei Jahren besser laufen werde (VA act. 232). Zwischenzeitlich ist er wieder fest angestellt und erzielt ein regelmässiges Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geldstrafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist eine Geldstrafe auszusprechen.

6.4. 6.4.1. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).

6.4.2. Der Beschuldigte hat eine Wärmepumpe im Wert von Fr. 9'559.35 (UA act. 73) für den Eigebedarf bestellt. Er war verpflichtet, Bestellungen – in jeglicher Höhe – für den privaten Gebrauch bei der Geschäftsleitung absegnen zu lassen. Der Beschuldigte hat diese Vorschrift zum Nachteil der K. AG umgangen. Erst nachdem er betrieben worden ist, hat er die offene Rechnung beglichen. Bei der Wärmepumpe handelte es sich um eine grössere private Bestellung. Im Hinblick auf den Vertrauensmissbrauch gegenüber der K. AG und den Wert der Wärmepumpe ist sein Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.

In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 hat, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Weitere relevante strafmindernde oder straferhöhende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint im Hinblick auf das mittelschwere Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

6.5. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, mögliche Unterstützungspflichten und die persönlichen Verhältnisse sowie das Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung

der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.).

Der Beschuldigte ist als Angestellter bei der AH. in QR. tätig. Er arbeitet in einem 50 % Pensum. Im Umfang von 50 % wird ihm von der AI. – infolge eines Unfalls im Jahr 2011 – eine Entschädigung ausgerichtet. Netto verdient der Beschuldigte pro Monat Fr. 4'641.60 (vgl. Lohnabrechnung August 2022 in den Berufungsakten). Er erhält einen 13. Monatslohn (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Seine Ehefrau arbeitet in einem kleinen Pensum bei der AJ. und erzielt ein Einkommen von Fr. 900.00 bis Fr. 1'900.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die beiden Söhne sind volljährig (UA act. 3), leben noch zu Hause, sind wirtschaftlich aber selbständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt erscheint, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und die Steuern von 20 %, eines Abzuges für die vom Beschuldigten unterstützte, in einem kleinen Pensum arbeitende Ehefrau von 10 % sowie eines Abzuges infolge der hohen Anzahl Tagessätze von weiteren 15 % ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) ein Tagessatz von Fr. 100.00 als angemessen.

6.6. 6.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Die Staatsanwaltschaft stellt dem Beschuldigten im Hinblick auf seine Vorstrafe keine günstige Prognose aus, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sei.

6.6.2. Im Hinblick auf die Vorstrafe aus dem Jahr 2014 ist dem Beschuldigten an sich keine gute Legalprognose auszustellen. Seine ansonsten stabile Lebenssituation kann ihn aber knapp vor dem unbedingten Vollzug bewahren. Der Beschuldigte ist mittlerweile wieder als Angestellter tätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der Beschuldigte mit, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei und er zudem Privatkonkurs angemeldet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die Festanstellung und der über ihn bereits eröffnete Konkurs (vgl. Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Laufenburg vom 17. Januar 2022 im Verfahren [Verfahrensnummer]) bzw. der im Zeitpunkt der Urteilsfällung angemeldete Privatkonkurs (vgl. Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts Laufenburg vom 27. Oktober 2022 betreffend Kostenvorschuss im Verfahren [Verfahrensnummer]; Konkurseröffnung erfolgte per [Datum und Uhrzeit]) zeigen, dass der Beschuldigte notwendige Veränderungen erkannt und in die Wege geleitet hat. Für eine positive Prognose spricht auch, dass der Beschuldigte in intakten familiären Verhältnissen lebt und seit einiger Zeit keinen Alkohol mehr trinkt. Um die Abstinenz zu erreichen, hat er sich Unterstützung geholt, was ebenfalls vom Willen für positive Veränderungen zeugt (Protokoll der Berufungsverhandlung S.12 f.). Im Hinblick auf diese Umstände ist zu erwarten, dass er sich künftig wohlverhält und die Grundlagen für seine Existenz, welche er sich insbesondere durch seine Anstellung erarbeitet hat, nicht leichtfertig aufs Spiel setzt. Die Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Damit der Beschuldigte aber längerfristig Stabilität erreicht und sich des Ernstes der Situation bewusst bleibt, ist die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.7. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB). Unter Berücksichtigung ihrer untergeordneten Bedeutung, der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00 als den Umständen angemessen.

6.8. Die von der Vorinstanz auf Fr. 100.00 festgelegte Busse für die Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG (nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp-Signal und fahrlässige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) ist nicht angefochten und zu bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das vom Beschuldigten geleistete Depositum in Höhe von Fr. 100.00 auf die Geldstrafe und nicht auf die Busse anzurechnen sei. Da die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, ist das Depositum in Höhe von Fr. 100.00 an die Verbindungsbusse anzurechnen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO).

6.9. Die Gesamtstrafe ist damit auf 180 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 100.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00 sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.00 festzulegen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Verbindungs- und Übertretungsbusse) von Fr. 900.00 (bereits abgezogen das Depositum in Höhe von Fr. 100.00) ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 9 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird, abgesehen vom Antrag auf eine unbedingte Geldstrafe, gutgeheissen. Dementsprechend hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¾ zu tragen. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

7.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 200.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).

Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung von Plädoyers (VIKTOR LIEBER, in: DO-NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 135 StPO). Hinsichtlich der Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind die Natur und die Wichtigkeit der Sache, die besonderen Schwierigkeiten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und der Instanzen, an welchen er teilnahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (BGE 117 Ia 22 E. 3a).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 22. November 2022 eine Entschädigung von 13.75 Stunden à Fr. 250.00, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, d. h. insgesamt Fr. 3'869.80 gel-

tend. Die Vorinstanz hat die vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten 22.75 Stunden (ohne Hauptverhandlung) vollumfänglich gutgeheissen (vgl. Kostennote in VA act. 250).

Im Hinblick auf die von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens erscheint der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 13.75 Stunden als angemessen. Darin enthalten ist ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung, der im Hinblick auf die rund 2.5 Stunden dauernde Verhandlung sowie die Hinund Rückfahrt inklusive einer Nachbesprechung auch in etwa angefallen ist. Bei einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 ist das Honorar damit auf Fr. 2'750.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten effektiv angefallenen Auslagen von Fr. 77.80 (inklusive Reisespesen; entsprechen in etwa den praxisgemässen Auslagen von 3 %) sowie

7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 217.75) ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 3'045.55.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine Verhältnisse zulassen.

8.

8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Da der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'666.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00, Kosten anderer Behörden Fr. 68.00, Spesen Fr. 198.00, Anklagegebühr Fr. 1'400.00) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen.

8.2. Die – in ihrer Höhe nicht angefochtene – dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'423.20 (inkl. Fr. 459.20 MwSt.) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. (in Rechtskraft erwachsen) Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Anklage - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB

- der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB

2. (teilweise in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte ist schuldig - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB - der Verletzung der Verkehrsregeln durch nicht vollständiges Anhalten bei Stopp-Signalen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV und Art. 22 SSV 3.

3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 5 Jahre und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 900.00; Übertretungsbusse Fr. 100.00) verurteilt.

Die Verbindungsbusse reduziert sich nach Verrechnung mit dem Depositum in Höhe von Fr. 100.00 auf Fr. 800.00. Die Gesamtbusse beträgt damit Fr. 900.00.

3.2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der nach Abzug des Depositums verbleibenden Gesamtbusse von Fr. 900.00 zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verurteilt.

4.

4.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'666.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) zu tragen.

4.2. (in Rechtskraft erwachsen) Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen Honorar in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 6'423.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

4.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.

5.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 293.00, zusammen Fr. 2'293.00, werden im Umfang von ¾ dem Beschuldigten und im Umfang von ¼ der Staatskasse auferlegt.

5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, für das Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 3'045.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten.

5.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von ¾ zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO

6. (in Rechtskraft erwachsen) Die (vormaligen) Zivil- und Strafkläger 1 und 2 haben ihre Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss P. Gloor