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Entscheid

SST.2021.236

SST.2021.236 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-05-19

19. Mai 2022Deutsch32 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.236 (ST.2021.55; StA.2020.1367) Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse...

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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2021.236 (ST.2021.55; StA.2020.1367)

Urteil vom 19. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1987], von Grossaffoltern, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz usw.; Strafzumessung

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 26. März 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Straftatendossier 1); grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Straftatendossier 2); Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Straftatendossier 3); Beschimpfung (Straftatendossier 4) und Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden und falscher Anschuldigung (Straftatendossier 5). Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen.

2.

Mit Urteil vom 17. Juni 2021 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung (Straftatendossier 4) ein. Hinsichtlich der Straftatendossier 1-3 und 5 sprach er den Beschuldigten schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei – nebst der Busse von Fr. 1'000.00 – zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu verurteilen.

3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 2. November 2021 beantragte der Beschuldigte, ihm sei für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren.

3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Januar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Anschlussberufungsbegründung ein.

3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 19. Mai 2022 statt.

Erwägungen

1.

Infolge beschränkter Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten ist nur die Strafzumessung hinsichtlich der Vergehens- und Verbrechenstatbestände zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind hingegen die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Anklage der Beschimpfung und die erstinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich der Übertretungstatbestände sowie die dafür ausgefällte Busse von Fr. 1'000.00 (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschuldigte hat sich – im mit Berufung angefochtenen Umfang – der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Straftatendossier 1); der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Straftatendossier 2); des Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Straftatendossier 3); des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden und falscher Anschuldigung (Straftatendossier 5) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

2.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.3

Die Tatbestände der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sehen alle alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV

241.

E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der Urkundenfälschung und der falschen Anschuldigung (Straftatendossier 1) aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion infrage. In Bezug auf die übrigen Delikte, für welche aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe möglich kommt, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene qualifizierte Geldwäscherei stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Der Beschuldigte wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. September 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. Es handelt sich jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen und die Strafen sind – in Relation zum Strafrahmen – nicht sehr hoch ausgefallen. Der Beschuldigte hat diese Strafen bezahlt und bis zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind rund fünf Jahre vergangen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, S. 3; vgl. hingegen Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft) erweist sich eine Geldstrafe daher als die angemessene Sanktion für die übrigen Delikte.

2.4

2.4.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das schwerste Delikt, wobei diesbezüglich auf den Strafrahmen bzw. eine abstrakte Betrachtung abzustellen ist (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die Urkundenfälschung festzusetzen.

Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird – nachdem eine Geldstrafe nicht infrage kommt (siehe dazu oben) – mit Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Urkundenfälschung schützt – im vorliegenden Kontext – das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2; BGE 123 IV 61 E. 5a; BGE 122 IV 332 E. 2a; BGE 120 IV 122 E. 4c, je mit Hinweisen).

Aufgrund einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn von 100 km/h um strafbare 27 km/h wurde dem Beschuldigten von der Polizei ein «Personalienblatt» betreffend den Lenker des erfassten Motorfahrzeugs zugestellt. Der Beschuldigte hat dieses Personalienblatt, datierend vom 2. Juli 2019, mit den Angaben von D.K. ausgefüllt und dessen Unterschrift nachgeahmt. Damit hat der Beschuldigte aufgrund der Täuschung über den Aussteller eine unechte sowie aufgrund des falschen Inhalts eine unwahre Urkunde geschaffen. Das Personalienblatt hat der Feststellung des Lenkers eines Motorfahrzeugs, mit welchem eine nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich erhebliche Verkehrsregelverletzung begangen worden ist, gedient. Mithin ist von einer für die Strafverfolgung hohen Bedeutung und Relevanz des Personalienblatts auszugehen, was dem Beschuldigten durchaus bewusst war. Der Beschuldigte hat das unechte und unwahre Personalienblatt bewusst zur Täuschung einer Strafverfolgungsbehörde – wenn auch im Rahmen einer Übertretung – verwendet. Entsprechend schwer wiegt die Rechtsgutsverletzung. Der Taterfolg ist damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

Die Art und Weise seines Handelns ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands, der den Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat aus egoistischen Gründen gehandelt. Die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ist vorliegend aber bereits tatbestandsbegründend (siehe Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und darf deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts (siehe dazu oben), ist ebenfalls unerheblich, dass D.L. (ehemals D.K.) einwilligte, dass der Beschuldigte seine Personalien auf dem Personalienblatt angibt und ihm die entsprechenden Informationen übermittelte.

Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte beim Gebrauch der gefälschten Urkunde verfügte. Der Beschuldigte führte anlässlich der Beru-

fungsverhandlung aus, dass er geschäftlich auf das Auto angewiesen gewesen sei und er aufgrund früherer Verwarnungen Angst gehabt habe, lange auf den Führerausweis verzichten zu müssen. Er bestätigte schliesslich selbst, dass ihm die Urkundenfälschung in hohem Masse vermeidbar gewesen wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7-9 und 11; siehe auch Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6). Entgegen der Vorinstanz wären ihm verschiedene Wege offen gestanden, sein Geschäft weiter zu betreiben, wenn ihm der Führerausweis tatsächlich entzogen worden wäre. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, vom Gebrauch einer gefälschten Urkunde abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).

Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

2.4.2

Die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung ist für die falsche Anschuldigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

Für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).

Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei angegeben hat, D.K. habe die Geschwindigkeitsübertretung vom 21. Mai 2019 begangen, für die in Wahrheit der Beschuldigte verantwortlich war (siehe dazu oben). Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als einerseits aufgrund der Angabe des ehemaligen Nachnamens D.K. ein Rechtshilfegesuch der Kantonspolizei Solothurn an die Stadtpolizei Aarau erfolgte (UA act. 125 und 128 f.) und andererseits Befragungen von D.L. (ehemals D.K.) sowie des Beschuldigten durchgeführt werden mussten (delegierte Einvernahme vom 11. Juni 2020 [UA act.

229.

ff.], delegierte Einvernahme vom 24. September 2020 [UA act. 265 ff.]). Dass die falsche Anschuldigung bezüglich einer Übertretung erfolgte, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da sich dieser Umstand bereits im eingeschränkten Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 2 StGB widerspiegelt. Hingegen wurde das Persönlichkeitsrecht von D.L. (ehemals D.K.) nicht massgeblich verletzt, zumal dieser in die strafbare Handlung eingewilligt und dem Beschuldigten seine persönlichen Angaben für die Vervollständigung des Personalienblatts zu diesem Zweck zugesandt hat.

Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich selber vor einer Strafverfolgung und Administrativmassnahmen zu schützen, und über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (siehe dazu oben).

Insgesamt ist das Verschulden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einzelstrafe angemessen.

Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein sehr enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Delikten des Straftatendossiers 1 besteht. Entsprechend geringer erscheint der Gesamtschuldbeitrag der falschen Anschuldigung, sodass sich gestützt auf Art. 49 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um bloss 3 Monate auf 12 Monate rechtfertigt.

2.4.3

Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe dazu oben). Zudem weist der Beschuldigte mehrere Administrativmassnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten bereits fünf Mal der Führerausweis entzogen resp. annulliert (UA act. 345 ff.). Dies wirkt sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).

Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er wolle das «Negative» hinter sich lassen und einen neuen Lebensabschnitt starten (GA act. 467). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er dieses Kapitel hinter sich lassen wolle und daraus gelernt habe. Er legte zudem dar, dass er dieses Jahr eine Verkehrspsychotherapie begonnen habe und bisher zwei Sitzungen absolviert habe. Er strebe an, den Führerausweis wieder zu erlangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f. und 25).

Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt. Zuvor hat er sein Fehlverhalten stets bestritten und andere Personen der Straftaten beschuldigt, weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende nachhaltige Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann schliesslich nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).

Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit nicht als aussergewöhnlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bleibt.

2.5

2.5.1. In Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, welche im Rahmen der auszusprechenden Geldstrafe als Einsatzstrafe festzulegen ist, ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand schützt das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV

258.

E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte ist am 11. Dezember 2019 mit dem Personenwagen AG […] im Innerortsbereich von Aarau auf der Industriestrasse Fahrtrichtung Buchs mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von

90.

km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 15 km/h) und Übertretungsbusse (bis max. 24 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt jedoch 10 km/h unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mindestens 50 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe). Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Unter der Woche um 14:03 Uhr war auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit.

Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe und ihn die Mitfahrer aufgefordert hätten, «einmal Gas zu geben». Es sei eine Dummheit gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Mithin verfügte er am 11. Dezember 2019 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).

Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe auszugehen.

2.5.2

Die Einsatzstrafe ist für den Missbrauch von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte hat sich über die ihm am 13. Februar 2020 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zugestellte Verfügung vom 12. Februar 2020 (UA act. 344 ff.) hinweggesetzt, obwohl ihm bewusst war, dass die Nichtbefolgung dieser Anordnung strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Die Verfügung entzog dem Beschuldigten vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, den Führerausweis sofort dem Strassenverkehrsamt einzusenden. Der Beschuldigte behielt seinen Führerausweis und teilte dem Strassenverkehrsamt mit, er hätte diesen verloren. So wies sich der Beschuldigte auch anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 9. Juni 2020 – also rund vier Monate nach Erhalt der Verfügung des Strassenverkehrsamts – mit dem ungültigen Führerausweis gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er den Führerausweis trotz behördlicher Verfügung nicht abgegeben habe, da er diese Aufforderung als «schlimm» empfunden habe. (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Mit diesem Verhalten manifestierte er eine Gleichgültigkeit gegenüber der behördlichen Anordnung und setzte sich leichtfertig darüber hinweg. Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er seine Tätigkeit auf anderem Wege und somit ohne Missbrauch von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung hätte erledigen können. Es sei einfach umständlich, mühsam und mit mehr Zeit verbunden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Daher ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt und über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat.

Insgesamt ist das Verschulden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einzelstrafe angemessen.

Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein besonders enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Delikten des Straftatendossiers 1 und 2 besteht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen wäre eine Erhöhung um 90 Tagessätze. Die Strafobergrenze der Geldstrafe beträgt jedoch 180 Tagessätze (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ist ausgeschlossen (vgl. BGE 144 IV 217), weshalb es mit einer Erhöhung auf 180 Tagessätze sein Bewenden hat.

2.5.3

Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 al Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB [Straftatendossier 1], Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [Straftatendossier 3 und 5] und falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Straftatendossier 5]) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Auch diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.

2.5.4

Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus (siehe dazu oben), womit es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt.

2.6

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

Bisher habe der ledige und kinderlose Beschuldigte knapp Fr. 3'000.00 von der Arbeitslosenkasse erhalten. Er befindet sich nun jedoch seit 1.5 Monaten aufgrund einer anderen Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Er habe Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.00 bei seiner Schwester, wobei er in der Lage sei, diese Schulden umgehend zu begleichen. Er verfüge über kein sonstiges Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und 5). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen wäre deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, wäre zudem eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).

2.7

2.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

2.7.2

Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Er wurde im Jahr 2014 innert kürzester Zeit aufgrund desselben Delikts, nämlich einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 5'400.00, und 40 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 2'400.00, verurteilt. Es handelt sich dabei unter Berücksichtigung seiner damaligen finanziellen Verhältnisse um erhebliche Beträge. Die Vorstrafen hatten aber keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten. Unbeeindruckt von den Vorstrafen hat er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen: Am 21. Mai 2019 hat er die örtlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um strafbare 27 km/h überschritten und gegenüber der Polizei wahrheitswidrig erklärt, dass D.K. die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe (Straftatendossier 1). Am 11. Dezember 2019 überschritt der Beschuldigte im Innerortsbereich die örtlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um strafbare 40 km/h (Straftatendossier 2). Am 9. Juni 2020 lenkte der Beschuldigte – obwohl ihm gemäss Verfügung vom 12. Februar 2020 vorsorglich der Führerausweis entzogen worden war – einen Personenwagen. Im Rahmen der Verfügung vom 12. Februar 2020 gab der Beschuldigte dem Strassenverkehrsamt wahrheitswidrig an, er hätte den Führerausweis verloren (Straftatendossier 3). Schliesslich lenkte der Beschuldigte am 21. Mai 2020 – trotz des Führerausweisentzugs – einen Personenwagen und verursachte bei einem Parkmanöver einen Schaden an einem anderen Personenwagen, woraufhin er sich von der Örtlichkeit entfernte, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Zudem führte er gegenüber der Kantonspolizei Aargau wahrheitswidrig aus, dass B. den Personenwagen gelenkt hätte (Straftatendossier 5). Mithin weisen die Delikte gemäss Straftatendossier 3 und 5 dasselbe Verhaltensmuster auf, wonach der Beschuldigte sich der Strafverfolgung resp. Administrativmassnahmen entziehen wollte, indem er eine Drittperson der Straftaten bezichtigte, was von einer enormen Gleichgültigkeit und einem grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber den geschützten Rechtsgütern zeugt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen Mai 2019 und Dezember 2020 begangen und somit während einer Zeitspanne von rund 1 ½ Jahren delinquiert. Diese Dauerdelinquenz auf verschiedenen Gebieten und der Umstand, dass er bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen zahlreiche Male delinquierte, nachdem er jeweils angehalten resp. einvernommen wurde, zeigt den Beschuldigten als eine Person, die – wenn auch in erster Linie beschränkt auf Vorfälle aus dem Strassenverkehrsbereich – unbekümmert weiter delinquiert und ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des den Beschuldigten offenbar nicht beeindruckenden Strafrechtssystems offenbart.

Trotz eines hohen Interesses des Beschuldigten an der Wiedererlangung des Führerausweises, wurde ihm dieser bisher nicht wieder erteilt. Insbesondere liegt auch kein verkehrspsychologisches Gutachten, welches das Fehlen einer ungünstigen Prognose darlegt, vor.

Für die Prognosestellung wirkt sich vorliegend besonders negativ aus, dass sich der Beschuldigte vor rund 7 Jahren – im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren – während 3 ½ Monaten in Untersuchungshaft befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), und dennoch zwischen Mai 2019 und Dezember 2020 delinquierte. Es wäre grundsätzlich davon auszugehen gewesen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe deutlich vor Augen geführt und eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt hätten, was jedoch offenkundig nicht der Fall war.

Der Beschuldigte erklärt sich das Aufkommen seines gesetzeswidrigen Verhaltens seit Mai 2019 mit einer Lebenskrise, da er unter wirtschaftlichem und finanziellem Druck gestanden und Probleme in seiner damaligen Beziehung gehabt habe (Anschlussberufungsbegründung, S. 5). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführt, die Straftaten (ausgenommen Straftatendossier 2) aus Existenzängsten vorgenommen zu haben, tat er dies entgegen seinen Ausführungen jedoch nicht aus wirtschaftlichem oder finanziellem Druck, sondern als Folge mangelnder Organisation in Verbindung mit der erwähnten Gleichgültigkeit gegenüber den geschützten Rechtsgütern.

Der Beschuldigte beabsichtigt, nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bei seiner Mutter zu leben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Vor seiner Inhaftierung war der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. tätig (UA act. 35). Über die C. wurde jedoch der Konkurs eröffnet (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Nach der Verhaftung habe er keine Anstellung gefunden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4) und daher monatlich knapp Fr. 3'000.00 von der Arbeitslosenkasse erhalten (siehe dazu oben). Vor der Verhaftung sei er nicht mehr mit dem Auto gefahren, sondern sei mit dem Zug unterwegs gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Es wird sich aber noch weisen müssen, ob diese Veränderung von Dauer ist und sich der Beschuldigte nachhaltig bewähren wird. Zusätzlich sind die Schulden von Fr. 30'000.00 gegenüber seiner Schwester zu erwähnen, die der Beschuldigte abzuzahlen hat. Er habe zwar genügende finanzielle Mittel, um die Fr. 30'000.00 umgehend zu bezahlen (siehe dazu oben), hat dies aber offensichtlich noch nicht vorgenommen. Diese finanziellen Verpflichtungen stellen eine Unsicherheit und damit ein Argument gegen eine gute Prognose dar.

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe früher Drogen konsumiert, habe dies nun aber im Griff (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Suchtgefährdung vor, was sich neutral auf die Legalprognose auswirkt.

Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist grundsätzlich neutral zu werten. Er hat sich zwar seit knapp einem Jahr nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nicht lang ist und der Beschuldigte unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens stand.

Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, auch wenn die Vorstrafen zeitlich mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte bis anhin stets mit Strafbefehlen bestraft worden ist, sich also noch nie einem ordentlichen Gerichtsverfahren hat stellen müssen. Insgesamt vermögen die positiven Gesichtspunkte die aufgrund der Vorstrafen und Tatumstände zu stellende eigentliche Schlechtprognose nicht ausreichend zu verbessern. Von einem nachhaltigen und gefestigten Reifeprozess des Beschuldigten kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden.

Um einer zukünftigen Delinquenz entgegen zu wirken, erscheint es notwendig – aber auch hinreichend – dass die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Erst dieser unbedingte Vollzug der Geldstrafe erlaubt für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose, so dass hinsichtlich der Freiheitsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose knapp verneint werden kann. Den verbleibenden erheblichen Bedenken an der Legalbewährung ist mit der gesetzlich maximalen Probezeit von 5 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.8

Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der unangefochten gebliebenen Übertretungsbusse von Fr. 1'000.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.

3.1

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten beantragt hatte, ist überwiegend gutzuheissen. Zwar wird die Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt bei einer langen Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Hinzu kommt jedoch eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten, der eine bedingte Geldstrafe beantragt hatte, ist ganz überwiegend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3.2

Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2).

Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich auf die Strafzumessung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.

Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch freigewählt verteidigt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wurde erst anlässlich der Anschlussberufungsbegründung vom 7. Januar 2022 gestellt. Demnach sind die angefallenen Aufwendungen vor Ausarbeitung resp. Begründung der Anschlussberufung nicht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung zu entschädigen. Entsprechend sind die Aufwände vom 30. Juni 2021 bis 16. Dezember 2021 sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Januar 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 780.00 und Spesen im Umfang von Fr. 13.70 dem amtlichen Honorar zu entledigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine «(kursorische) Prüfung» des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung ohnehin zum vorinstanzlichen Verfahren gehört und grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten wird. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts.

Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch freigewählt verteidigt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wurde erst anlässlich der Anschlussberufungsbegründung vom 7. Januar 2022 gestellt. Demnach sind die angefallenen Aufwendungen vor Ausarbeitung resp. Begründung der Anschlussberufung nicht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung zu entschädigen. Entsprechend sind die Aufwände vom 30. Juni 2021 bis 16. Dezember 2021 sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Januar 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 780.00 und Spesen im Umfang von Fr. 13.70 dem amtlichen Honorar zu entledigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine «(kursorische) Prüfung» des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung ohnehin zum vorinstanzlichen Verfahren gehört und grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten wird. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts.

Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden 24 Minuten für die Ausarbeitung resp. Begründung der Anschlussberufung und das Gesuch um amtliche Verteidigung – vorliegend geltend gemacht am 5., 6. und 7. Januar 2022 – ist überhöht. Da der Aufwand «Gesuch um amtl. Verteidigung» nicht separat ausgewiesen wurde, ist der Aufwand ermessensweise um 30 Minuten zu kürzen.

Beim geltend gemachten Aufwand von 30 Minuten für «Telefonate & E-Mailkorrespondenz mit Buchhalter & E.» handelt es sich wohl um Sekretariatsarbeit. Diese ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die

hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).

Ein Gesuch um Fristerstreckung (inkl. Rücksprache mit dem Beschuldigten) – vorliegend geltend gemacht am 31. Januar 2021 (sowie ebenfalls – aber bereits vom amtlichen Honorar abgezogen – am 26. November 2021 und 16. Dezember 2021) mit einem Aufwand von 12 Minuten – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Der zusätzliche Aufwand von Fr. 40.00 ist daher vom amtlichen Honorar zu streichen.

Der geschätzte Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 2 ½ Stunden (inkl. Vor- und Nachbesprechung) um 30 Minuten zu reduzieren.

Der geltend gemachte Aufwand für Reisezeit von 1 Stunde 30 Minuten ist überhöht und um 30 Minuten auf 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg) zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Es ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser Aufwand nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt wird.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um gerundet 6 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 14 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 114.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'140.00 resultiert.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 300 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

4.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person

die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich nach wie vor als sachgerecht.

Insbesondere vermag die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Anklage der Beschimpfung (Straftatendossier 4) nichts an dieser Kotenregelung zu ändern, da es sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt handelt, auf den kein massgeblicher Untersuchungsaufwand entfallen ist.

5.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird zufolge Rückzugs des Strafantrags durch den ehemaligen Privatkläger F. bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung vom 10. Juni 2020 eingestellt.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; - der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 al. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; - der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; - der Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; - des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG;

3.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'140.00 auszubezahlen.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 300.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'947.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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