SST.2021.248
SST.2021.248 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-08-23
23. August 2022Deutsch38 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.248 (ST.2021.23; STA.2020.1183) Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2021.248 (ST.2021.23; STA.2020.1183)
Urteil vom 23. August 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Gasser
Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigte A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […]
Gegenstand Mehrfacher Betrug
Sachverhalt
1.
Am 15. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Anklage gegen die Beschuldigte:
Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
1. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Art. 147 Abs. 1 StGB
2. Betrug, Art. 146 StGB; evtl. Unrechtmässiger Bezug einer Sozialversicherung, Art. 148a StGB
1. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeigeführt.
Die Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 28. August 2019 in R., S., mehrfach bei diversen Onlinewarenhäusern Benutzerkonten angelegt und dabei unbefugt Namen sowie Liefer- und Rechnungsadresse ihres damaligen Lebenspartners, dem Geschädigten B., S., R., angegeben, weil ihr eigener Namen (und die Lieferanschrift) jeweils bereits gesperrt worden war. Sie tätigte dabei insbesondere folgende Bestellungen:
- D. (U.): Bestellung vom 25. Mai 2019 im Wert von CHF 408.65 (Bekleidung [3 Bikinis und eine ¾-Damen-Hose] sowie 2 Paar Damen-Turnschuhe von Adidas) - E. (F.): Bestellungen zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten (zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 7. Juni 2018) in Höhe von mindestens 143.90; - G. (H.): Bestellungen vom 5. und 6. Juli 2017 in Höhe von CHF 313.30 sowie CHF 425.00 (u.a. 3 Paar Damen-Sneakers, Gr. 36)
Die Beschuldigte nahm diese Bestellungen in der Folge entgegen und in Besitz, unterliess es aber die Rechnungen zu begleichen. Entsprechend musste der fälschlicherweise als Käufer aufgeführte Geschädigte für die Beschuldigte die entsprechenden Zahlungen übernehmen und wurde damit in diesem Umfang geschädigt. Er beglich mindestens folgende Rechnungen selber:
- D. (U.): Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 302.90 Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 129.80 - E. (F.): Rechnung zur Zahlungsquittung vom 7. Juni 2018 in Höhe von CHF 143.90 - G. (H.):
Rechnung zur Zahlungsquittung vom 25.08.2017 in Höhe von CHF 156.00 Rechnung zur Zahlungsaufforderung des Inkassobüros I. in T. vom
03.06.2019 in Höhe von CHF 313.40
Die Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte mit der Nutzung seiner Personalien für die entsprechenden Bestellungen nicht einverstanden war. Gleichwohl nutze sie dessen Angaben inkl. der Wohnadresse für die Bestellungen, welche sie mindestens im oben genannten Umfang sodann selber auch wissentlich und willentlich nicht bezahlte. Dies im Wissen, dass die Rechnungen durch den Geschädigten bezahlt werden müssen.
Der Geschädigte B. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend.
2. Betrug Die beschuldigte Person hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
eventualiter: unrechtmässiger Bezug einer Sozialversicherung Die beschuldigte Person hat jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben bzw. durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich irregeführt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezog, die ihm nicht zustanden.
Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, hat der Beschuldigten ab 03. Juli 2017 bis zu der Abmeldung per 22. Januar 2019 volle Arbeitslosen-Taggelder ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 22. Januar 2019 ist die Beschuldigte neben den bezogenen Arbeitslosen-Taggeldern in Höhe von CHF 6'001.20 zusätzlich einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hat dabei CHF 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient.
Dieses Einkommen hat die Beschuldigte gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau verschwiegen, indem sie auf deren Formular "Angaben der versicherten Person (AdvP)" für die Monate November 2018, Dezember 2018 und Januar 2019 unterschriftlich angab und bestätigte, dass sie nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Aufgrund dieser unwahren Angaben der Beschuldigten bzw. dem Verschweigen des erzielten Einkommens bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau der Beschuldigten für den besagten Zeitraum die ihr nicht zustehenden Leistungen in Höhe von CHF 6'001.20 aus.
Im Wissen darum, dass sie seit dem 1. November 2018 nebst den vollen Taggeldern der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau in einem Vollzeitpensum arbeitstätig war und dabei ein namhaftes Einkommen erzielte, machte die Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Angaben auf den AdvP-Formularen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und meldete ihre Anstellung auch nicht auf andere Art und Weise der Arbeitslosenkasse. Sie nahm damit die Irreführung der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und die dadurch verursachte Auszahlung ihr nicht zustehender Leistungen zumindest billigend in Kauf. Zudem war ihr bewusst, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der grossen Anzahl an Fällen, ihre falschen Angaben nicht würde überprüfen können.
Anträge
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Sie sei (in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB) zu verurteilen zu:
160 Tagessätze zu je CHF 100.00 Geldstrafe, unbedingt
3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den Schengenraum nicht gültig.
4. Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten.
[…].
2.
2.1. Am 9. September 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers B. durch.
2.2. Unter gleichem Datum entschied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wie folgt:
Der Gerichtspräsident verfügt:
Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lt. b StPO eingestellt.
Der Gerichtspräsident erkennt:
1.
Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00.
3.
Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
4.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.
5.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs.
2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen.
6.
Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) eingetragen.
7.
Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers B. wird gestützt auf Art. 126 Abs.
2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und im Umfang von 50 % der Beschuldigten auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse.
9.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 150.00 Total Fr. 2'150.00
Sie werden der Beschuldigten im Umfang von 50 %, mithin im Betrag von Fr. 1'075.00, auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse.
10.
10.1. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der amtlichen Verteidigerin Frau Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'958.45 (inkl. Fr. 783.45 MwSt) zu bezahlen.
10.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung in der Höhe von 50 %, mithin total Fr. 5'479.25 (inkl. Fr. 391.75 MwSt) zurück zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
3.
3.1. Die Beschuldigte meldete am 29. September 2021 gegen das ihr am 21. September 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr am 13. Oktober 2021 zugestellt.
3.2. Mit Eingabe vom 2. November 2021 erklärte die Beschuldigte fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
1.1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei freizusprechen von der Anklage
- Des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I./2.)
1.2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 sei stattdessen wie folgt neu zu fassen: "Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB."
2.1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 sei stattdessen wie folgt neu zu fassen: "Die Beschuldigte sei in Anwendung der in Ziffer 1.2. erwähnten Bestimmung zu einer Busse von CHF 2'000.00 zu verurteilen."
3.
Die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
4.
In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 zu bestätigen.
5.
Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten sei zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
3.3. Mit Eingabe vom 5. November 2021 verzichtete die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären.
3.4. Auf Ersuchen der Beschuldigten hin ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 das mündliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte er der Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsverhandlung.
3.5. In der Folge ersuchte die Verteidigerin dreimal um eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Berufung, liess jedoch auch die ihr letztmals angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.
3.6. Am 23. August 2022 fand die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung der Beschuldigten und des Zeugen C. statt. Die Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB an Stelle eines Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Angefochten sind damit auch die Strafzumessung und die Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen, ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, die vorinstanzliche Kostenregelung sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin.
2.
2.1
Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Beschuldigte hat eingeräumt, ihr Einkommen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen zu haben, indem sie auf dem Formular "Angaben zur versicherten Person" für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 unterschriftlich wahrheitswidrig angab und bestätigte, dass sie nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. In Wahrheit war die Beschuldigte jedoch seit dem 1. November 2018 einer Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hatte dabei in der fraglichen Periode Fr. 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient. Im Wissen darum, dass sie Erwerbseinkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte deklarieren müssen, verschwieg sie ihr Erwerbseinkommen. Auf diese Weise bezog sie Fr. 6'001.20 zu viel an Arbeitslosengeldern (vgl. auch vorinstanzliches Protokoll, S. 13 ff. [act. 350 ff.]). Den zu Unrecht bezogenen Betrag hat die Arbeitslosenkasse mit späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet.
2.2
Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. statt vieler: BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgericht 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
2.3
Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR. 830.1) sind die Versicherten verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze, worunter auch das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG) fällt, unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2).
Im konkreten Fall wurde die Beschuldigte im Rahmen ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung über die administrativen Belange, mithin die Verwendung der Formulare, aufgeklärt (act. 350). Die Formulare "Angaben zur versicherten Person" enthielten zudem unmittelbar vor der Unterschriftszeile den Hinweis, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit, welche die versicherte Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, zu melden ist, verbunden mit der Information, dass sich ein Versicherungsbetrug nicht lohne und ein solcher (nachträglich) entdeckt würde, weil die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere. Ferner wird die versicherte Person an gleicher Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen (act. 81). Ausserdem wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 schon einmal wegen Betrugs mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, weil sie zwischen Januar und Juni 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse Erwerbseinkommen verschwiegen hatte (Beizugsakten). Entsprechend steht fest und wird von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass sie von ihrer Pflicht wusste, jede Arbeit zu melden, die sie während des Bezugs von Arbeitslosengeldern ausführt. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2018 und Januar 2019 einer entgeltlichen Arbeit bei der J. nachgegangen ist. Der Stellenantritt erfolgte am 1. November 2018 und der Bruttolohn betrug monatlich Fr. 3'900.00 (act. 77). Ob es sich dabei um eine befristete oder unbefristete Anstellung handelte und ob die Entlohnung auf Stundenbasis oder in der Form eines fixen Salärs erfolgte (vgl. act. 351), spielt dabei keine Rolle.
Die Beschuldigte füllte das Formular "Angaben zur versicherten Person" mehrere Male falsch aus, indem sie darin wahrheitswidrig ankreuzte, sie habe im betreffenden Monat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und sei weiterhin arbeitslos (act. 80 ff.). Damit hat sie die Behörde aktiv getäuscht. Nach dem zuvor Gesagten war sie zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb auf die Zuverlässigkeit dieser Angaben vertrauen und war nicht gehalten, nachzuforschen, ob die Angaben der Beschuldigten zutreffen oder nicht. Das gilt umso weniger, als die Arbeitslosenkasse im konkreten Fall keinerlei Hinweise darauf hatte, dass die Beschuldigte unwahre Angaben gemacht haben könnte. Zwar wäre es der Arbeitslosenkasse grundsätzlich möglich, bei der zentralen Ausgleichsstelle von sich aus einen individuellen Kontoauszug der versicherten Person anzufordern und so abzuklären, ob die versicherte Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat, eine solche Massnahme erscheint jedoch zumindest dann nicht zumutbar, wenn keine Verdachtsmomente vorliegen, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben könnte. Selbst mit einer solchen Massnahme liesse sich zudem eine ungerechtfertigte Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht verhindern. Vielmehr kämen damit die falschen Angaben allenfalls früher ans Licht.
Zusammenfassend stellten die falschen Angaben der Beschuldigten unter den konkreten Umständen eine arglistige Täuschung dar. Aufgrund dieser
Täuschung nahm die Arbeitslosenkasse an, die Beschuldigte habe zwischen November 2018 und Januar 2019 keine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Als Folge dieses Irrtums zahlte die Kasse der Beschuldigten eine Arbeitslosentschädigung in der Höhe von Fr. 6'001.20 aus, auf welche die Beschuldigte keinen Anspruch hatte. In diesem Umfang trat beim Versicherungsträger ein Schaden ein, auch wenn dieser nachträglich durch Verrechnung wieder liquidiert werden konnte.
Die Beschuldigte handelte in der Absicht, neben ihrem Erwerbseinkommen auch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (act. 351; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.). Sie handelte mithin in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Die Beschuldigte kannte ihre Pflicht, die Arbeitslosenkasse über eine Arbeitsaufnahme informieren zu müssen, und wollte die Kasse in einen Irrtum versetzen, damit diese die Arbeitslosengelder in voller Höhe ausbezahlt. Die Beschuldigte handelte somit auch vorsätzlich.
2.4
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gesprochen. Sind (wie hier) die Voraussetzungen von Art. 146 StGB erfüllt, liegt nur Betrug vor (MATTHIAS JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 148a). Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob auch der Tatbestand gemäss Art. 148a StGB erfüllt wäre.
3.
3.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2
Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 wegen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Zudem war sie schon zuvor durch dieselbe Behörde mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2013 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden, nachdem sie mit einer fremden Bankomatkarte unbefugt Bargeld im Betrag von Fr. 300.00 abgehoben hatte (Beizugsakten). Die Beschuldigte liess sich von den teils einschlägigen Vorstrafen und den damit verbundenen bedingten Geldstrafen und Bussen nicht von den vorliegend zu beurteilenden Betrügen abhalten. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sich die Beschuldigte auch von einer höheren und allenfalls unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von vornherein nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen.
3.3
3.3.1. Hat das Gericht – wie vorliegend – eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
3.3.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 wurde die Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 16. August 2022, S. 2). Den vorliegend zu beurteilenden Betrug hat sie zwischen November 2018 und Januar 2019 begangen und damit vor Erlass des genannten Strafbefehls, weshalb dafür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (vgl. E. 3.3.1. hiervor).
3.3.3
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist daher der Betrug das konkret schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 (Grundstrafe) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3.4
3.4.1. Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der mehrfachen Tatbegehung liegt zwar vorliegend ein Strafschärfungsgrund vor, es besteht jedoch kein Anlass, den Strafrahmen aus diesem Grund zu erweitern. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist für die Betrugshandlung, welche zur Auszahlung von Arbeitslosengeldern des ersten Monats der Arbeitslosigkeit geführt hat, festzusetzen:
3.4.2
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der strafrechtliche Schutz des Vermögens des Einzelnen vor Angriffen durch arglistige Täuschung besteht zwar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, doch das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV
139.
E. 3d). Die Beschuldigte hat für den Monat November 2018 zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von rund Fr. 2'000.00 bezogen. Es handelt sich dabei nicht um einen besonders hohen Betrag. Er ist jedoch auch nicht zu bagatellisieren, auch im Vergleich zum damaligen mittleren verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 7'000.00 (vgl. unter Haushaltseinkommen und -ausgaben (sämtliche Tabellen der Jahre 2015-2019) - 2015-2019 | Tabelle | Bundesamt für Statistik (admin.ch), zuletzt abgerufen am 30. August 2022). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeträge als noch vergleichsweise gering zu bezeichnen.
Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal sie die Mehreinnahmen nicht für lebensnotwendige Sachen verwendet hat (act. 353). Das ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Mit einem Nettoeinkommen (Fr. 3'600.00 * 13 / 12) wäre sie in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), zumal sie keine Unterhaltspflichten hat. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, sich an die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern zu halten bzw. die Vermögensordnung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Schaden aufgrund der Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitslosenkasse liquidiert werden konnte, auch wenn dies ohne Zutun der Beschuldigten möglich war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse als in ihrer Summe angemessene Sanktion (siehe dazu nachstehend) auszugehen.
Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Dezember 2018 und Januar 2019 angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im November 2018 vorgegangen, indem sie erwirkt hat, dass sie für diese Monate ebenfalls zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung von je rund Fr. 2'000.00 erhalten hat. Bezüglich der Verschuldensbewertung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung ebenfalls Geldstrafen von je 90 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu beachten, dass die Betrugshandlungen untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang standen. Eine Erhöhung um insgesamt 90 Tagessätze erscheint angemessen. Damit wäre die nach neuem Recht maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe erreicht. Nachdem die Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätze erkannt hat und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es infolge des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, was auch unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse als schuldangemessen erscheint.
Die für den mehrfachen Betrug festgelegte Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 10. Juni 2022,
5.
Tagessätze) angemessen zu erhöhen, wobei sodann die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Da die vorliegend für den mehrfachen Betrug festgelegte Geldstrafe von 180 Tagessätzen die erstinstanzliche Strafe von 150 Tagessätzen bereits um 30 Tagessätze überschreitet, resultiert - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot - folgerichtig eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022.
3.4.3
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) setzte die Vorinstanz den Tagessatz unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse, eines weiteren Abzugs von 20%, weil die Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebe, und eines Abzugs infolge der hohen Anzahl von Tagessätzen auf Fr. 60.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.).
Der Pauschalabzug wie auch der Abzug für die Nähe am Existenzminimum sind nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze, weil bei einer hohen Anzahl Tagessätze die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da die Beschuldigte als Pflegehilfe von der Nachtin die Tagschicht gewechselt hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), weist sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren unterdessen ein tieferes Einkommen auf, was es zu berücksichtigen gilt. Ihr Nettoeinkommen schwankt zwischen ca. Fr. 3'000.00 und Fr. 3'700.00 (vgl. Lohnabrechnung Januar 2022 – Juli 2022). Aufgrund der vorhandenen Schulden (act. 326) unterliegt die Beschuldigte indes einer Lohnpfändung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022), weshalb unter Berücksichtigung der obigen Abzüge und des tieferen Einkommens der Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 angemessen ist.
3.4.4
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wobei für die vorliegende Beurteilung lediglich zwei Vorstrafen massgeblich sind. Die Vorstrafe wegen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage weist nur teilweise einschlägigen Charakter auf, wiegt mit 10 Tagessätzen nicht allzu schwer und liegt zudem relativ weit zurück. Unter diesen Umständen rechtfertigt sie nur eine geringfügige Straferhöhung. Die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs ist dagegen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Beschuldigte nicht einsichtig ist und die notwendigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren nicht zu ziehen vermochte. Vorstrafen dürfen jedoch auch nicht wie eigenständige Delikte berücksichtigt werden. Die Beschuldigte hat die Tat zwar zugegeben, aufgrund der erdrückenden Beweislage blieb ihr jedoch gar keine andere Wahl, weshalb das Geständnis vorliegend keine Strafminderung rechtfertigt. Die Beschuldigte will zwar Glauben machen, sie habe den Deliktsbetrag zurückbezahlt, tatsächlich wurde dieser jedoch von der Arbeitslosenkasse verrechnet. Unter diesen Umständen kann in der Liquidation des Schadens kein Zeichen von Reue und Einsicht erblickt werden. Ausserdem bestand eine gesetzliche Pflicht zur Rückerstattung, weshalb diese auch keine besondere Wiedergutmachungsleistung darstellt. Aus den weiteren persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt negativ aus, sie bleibt jedoch infolge des Verschlechterungsverbots ohne Auswirkungen auf das Strafmass.
3.4.5
Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zukommen lassen, was nicht überzeugt, weil sich die Beschuldigte durch eine einschlägige Vorstrafe, die ebenfalls mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse sanktioniert wurde, überhaupt nicht beeindrucken liess. Unter diesen Umständen hätte der Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden müssen, zumal auch keine Veränderungen in ihrem Leben ersichtlich sind, welche für die Zukunft eine bessere Legalprognose erlauben würden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim Aufschub der Geldstrafe. Nicht zu beanstanden ist eine Probezeit von drei Jahren, zumal die Beschuldigte Vorstrafen aufweist.
3.4.6
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint es gerechtfertigt, die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und deren Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'200.00 als angemessen. An ihre Stelle tritt bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Tagessatz als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 30 Tage.
3.5
Zusammengefasst ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit drei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung der Massnahme in das Schengener Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz verzichtet.
4.2
Die Beschuldigte beantragt vor Obergericht, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, was sie primär damit begründet, dass Art. 148a Abs. 2 StGB keine Katalogtat für eine Landesverweisung darstelle. Ferner habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Härtefallprüfung die ausländerrechtlichen Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung analog anzuwenden seien. Ausserdem wäre von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die Beschuldigte lebe seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz, wo sie den Kindergarten sowie die ganze obligatorische Schulzeit absolviert habe. Seit mehr als zehn Jahren sei sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Seit 2010 sei sie mit ihrem Schweizer Ehemann verheiratet. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung habe sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengelebt, wobei aktuell eheliche Probleme bestünden und jeder in seiner eigenen Wohnung wohne. Gemeinsam wolle man nun herausfinden, ob ein gemeinsamer Weg noch möglich sei. Ausserdem würden auch die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten (Eltern, Bruder sowie Schwägerin und deren Kinder) in der Schweiz leben. In V. lebe einzig noch die Grossmutter. Die Beschuldigte spreche zwar V., beherrsche die schriftliche Sprache hingegen nicht. Entsprechend habe sie in V. keinerlei Aussicht auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung. Seit April 2020 arbeite die Beschuldigte mit einer Festanstellung in der Schweiz als Pflegehelferin. Abgesehen von wenigen und kurzen Phasen habe sie immer gearbeitet und stehe wirtschaftlich auf eigenen Beinen (act. 369 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7 f.).
Im konkreten Fall würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die (erwähnten) privaten Interessen nicht überwiegen, zumal die Beschuldigte nie irgendwelche Gewalttaten begangen habe. Sie weise zwar Vorstrafen auf, diese seien jedoch weder mit Freiheitsstrafen geahndet worden noch beträfen diese Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Ausserdem würden die Vorstrafen – mit einer unglücklichen Ausnahme – schon sehr lange zurückliegen. In einem solchen Fall würde die Niederlassungsbewilligung bei einem Ausländer der zweiten Generation nicht widerrufen, sondern nur eine Verwarnung ausgesprochen (act. 370 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8).
4.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden.
4.4
Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von V.. Sie hat sich des Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gemacht und damit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs.
2.
erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.
4.5
4.5.1. Die Beschuldigte ist […] Jahre alt und lebt gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 8. Altersjahr in der Schweiz (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10; Plädoyer, S. 7; vgl. aber act. 255). Sie hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (act. 255).
Seit dem […] ist die Beschuldigte mit einem Schweizer Ehemann verheiratet (act. 287; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 7); zwischenzeitlich hatte sie sich jedoch während rund 3 Jahren von diesem getrennt und eine eheähnliche Beziehung mit B. gepflegt (vgl. act. 340 f.). Die Beschuldigte gibt an, sich nach der Beziehung mit B. wieder mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben und mit diesem zeitweise wieder als Ehepaar zusammengelebt zu haben, wobei sie unterdessen wieder in separaten Wohnungen leben würden, ein gemeinsamer Weg sei aber noch möglich (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Mit dem Ehemann der Beschuldigten, ihren Eltern und dem Bruder samt Familie befinden sich die nächsten Bezugspersonen in der Schweiz. Die Beziehung zu diesen Familienangehörigen bezeichnet sie als gut (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die Beschuldigte hat keine Kinder (act. 348; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 16. August 2022 und E. 4.5.2. hiernach).
Die Beschuldigte begann eine Lehre als […], brach diese jedoch ab. Danach arbeitete sie als Verkäuferin, später in einer […] und temporär bei der Firma K. (Beizugsakten LI1 13 1296, act. 5; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Alsdann absolvierte sie einen Praktikumslehrgang für die
Pflege. Ihre Erwerbstätigkeit war bis anhin durch verschiedene Unterbrüche gekennzeichnet; aktuell geht sie jedoch einer geregelten Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin nach.
Auf die Beschuldigte lauten Verlustscheine im Betrag von mehr als Fr. 100'000.00 (act. 326), wobei zurzeit eine Lohnpfändung läuft (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022).
4.5.2
Nachdem die Beschuldigte mehrheitlich in der Schweiz aufgewachsen ist bzw. hier die normalerweise besonders prägenden Jugendjahre verbracht hat, gilt sie als hier aufgewachsen, womit ihrer besonderen Situation gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Rechnung zu tragen ist. Die Beschuldigte ist zwar verheiratet, lebt aber zurzeit von ihrem Ehemann getrennt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 7). Die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen scheint grundsätzlich intakt zu sein, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Diese Beziehungen weisen auch keine besondere Qualität auf, die zu einem besonderen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen würde. Da die Beschuldigte den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, ist von einer sozialen Integration in der Schweiz auszugehen. Von gewissen Defiziten in diesem Bereich zeugen allerdings die Vorstrafen (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. August 2022), wobei besonders negativ zu Buche schlägt, dass die Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Betrügen im Bereich der Sozialversicherung einschlägig rückfällig wurde. Hinzu kommen zwei Vorstrafen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage aus dem Jahr 2013 sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern vom Juni 2022. Die Vorstrafen sind Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und zeigen, dass die Beschuldigte Mühe hat, sich an die hiesige Rechtsordnung und das hier geltende Wertesystem zu halten.
Nachdem die Beschuldigte in der Schweiz mittlerweile einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint sie als beruflich integriert. Sie verfügt über eine unbefristete Anstellung und zieht gemäss eigenen Angaben in Erwägung, sich weiterzubilden und ihr Arbeitspensum zu erhöhen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14).
Wirtschaftlich ist die Beschuldigte dagegen nicht ausreichend integriert. Davon zeugen die auf sie lautenden Verlustscheine, wobei zurzeit eine Lohnpfändung läuft und dadurch eine Schuldenrückzahlung erfolgen soll (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 9; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022).
Insgesamt ist trotz gewisser Defizite im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Integration von einem starken Bezug der Beschuldigten zur Schweiz auszugehen. Entsprechend hoch ist ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten.
4.5.3
Die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hängen auch von ihren Resozialisierungschancen in der Heimat ab.
Die Beschuldigte besitzt die V. Staatsangehörigkeit (act. 293; act. 72, Frage 44). Bis kurz vor Vollendung des 10. Altersjahrs lebte sie in V. (act. 255), wobei sie gemäss eigenen Angaben bereits im 8. Altersjahr in die Schweiz kam (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Gemäss ihren Angaben war sie seit 4 bis 5 Jahren nicht mehr in V. (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die einzigen (bekannten) Bezugspersonen der Beschuldigten in V., namentlich ihre Grossmutter und ihr Grossvater, sind unterdessen verstorben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die V. Sprache kann die Beschuldigte nach eigenen Angaben nur gebrochen (act. 349) bzw. spreche sie zwar V., verfüge aber über keine schriftlichen Sprachkenntnisse (act. 369; vgl. auch act. 6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nachdem die Beschuldigte mit der Grossmutter die letzte Bezugsperson in V. verlor, welche sie bei der Reintegration hätte unterstützen können, erscheint eine Integration der Beschuldigte in V. in sozialer und kultureller Hinsicht nicht zumutbar. Selbst wenn die Beschuldigte und ihr Ehemann wieder zusammenfinden sollten, was zum jetzigen Zeitpunkt immerhin nicht ausgeschlossen werden kann (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 7), wird der Ehemann die Beschuldigte nicht nach V. begleiten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4), was ihm mangels eigenem Bezug zu V. indessen auch nicht zugemutet werden kann.
Die Beschuldigte ist zwar nicht wirtschaftlich, aber beruflich integriert. Ihre Bezugspersonen, notabene ein grosser Teil ihrer Familie, befinden sich allesamt in der Schweiz. Ein Bezug zum Heimatland ist nur schwach vorhanden, zumal sie über keine Bezugspersonen mehr in V. verfügt. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts in solchen Konstellationen von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
4.5.4
Bei einer Gesamtbetrachtung der sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beschuldigten und ihren Resozialisierungschancen im Heimatland ist von einem vergleichsweise hohen Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen.
4.6
Es bleibt das öffentliche Interesse an einer temporären Wegweisung und Fernhaltung der Beschuldigten aus der Schweiz zu bewerten.
Bei Betrug im Bereich der Sozialversicherung handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen. Der Beschuldigten ist sodann eine mehrfache Tatbegehung vorzuwerfen, wobei die einzelnen Delikte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang haben. Der Deliktsbetrag ist mit rund Fr. 6'000.00 nicht zu bagatellisieren, fällt aber auch nicht besonders hoch aus. Die Straftaten der Beschuldigten haben sodann keine besonders hochwertigen Rechtsgüter tangiert, sondern primär finanzielle Interessen des Staates bzw. das Interesse der Allgemeinheit an einem zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand, wobei die einschlägigen Vorstrafen bereits einige Jahre zurück liegen und der verursachte Schaden durch die Arbeitslosenversicherung mit einem späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet werden konnte.
Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Eine Resozialisierung in ihrem Heimatland V. erscheint aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen sehr schwierig und zudem lebt sie seit ihrer Kindheit in der Schweiz. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt.
4.7
Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB somit von einer Landesverweisung abzusehen. Eine Minderheit des Obergerichts hätte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint und die Beschuldigte deshalb des Landes verwiesen.
5.
5.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Berufungsantrag, dass auf einen Landesverweis zu verzichten sei, wobei sie mit ihren übrigen Anträgen nicht durchzudringen vermochte. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat sie die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5.2
Die amtliche Verteidigerin wird aus der Staatskasse entschädigt. Die Entschädigung kann von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt werden,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. E. 5.1).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2022 reichte die amtliche Verteidigerin eine Kostennote ein und ersuchte für einen Aufwand von
29.
Stunden und 6 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 6'518.10 (inkl. Auslagen und MWST). Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Kostennote für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von
3.
Stunden und 15 Minuten geltend. Die Verhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis knapp 16:15 Uhr, womit der Aufwand unter Berücksichtigung der (kurzen) An- und Abreise auf 2 Stunden und 45 Minuten zu kürzen ist. Der Zeitaufwand ist im Ergebnis um 30 Minuten zu kürzen, womit der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 28 Stunden und
36.
Minuten zu entschädigen ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 232.10 und 7,7% MWST ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 6'410.40 festzusetzen.
Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 616.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Ausgang des Berufungsverfahrens gibt keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren.
5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Ausgang des Berufungsverfahrens gibt keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren.
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht beschliesst:
Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
1.
Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'000.00.
3.
Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
4.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.
5.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.
6.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
7.
Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers B. wird gestützt auf Art. 126 Abs.
2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 275.00, zusammen Fr. 2'275.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'137.50 auferlegt.
6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'410.40 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 616.05 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3'150.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'575.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse.
8.
Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'958.45 (inkl. Fr. 783.45 MwSt) zu bezahlen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung in der Höhe von 50 %, mithin total Fr. 5'479.25 (inkl. Fr. 391.75 MwSt), zurück zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gasser