SST.2021.253
SST.2021.253 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-09
9. Juni 2022Deutsch27 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.253 (ST.2020.106; StA.2019.5457) Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstr...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2021.253 (ST.2020.106; StA.2019.5457)
Urteil vom 9. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Privatklägerin 1 A._____, […]
Privatkläger 2 B._____, […]
Privatkläger 3 C._____, […]
Privatkläger 4 D._____, […] 1, 2, 3 und 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschuldigter E._____, geboren am tt.mm.1964, von Togo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, […]
Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 24. April 2020 gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl:
Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 + Abs. 2 lit. a StGB)
Der Beschuldigte hat gegen eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich gegen ein Kind, mehrfach Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.
Begangen: Tatort: Q., X-Strasse 5 Tatzeitraum: Montag, 24.04.2017 bis Samstag, 13.07.2019 Zivil- und Strafkläger 1: B., Zivil- und Strafkläger 2: C., Zivil- und Strafkläger 3: D., Zivil- und Strafklägerin 4: A., alle vertreten durch lic. iur. Bulaty Oliver, […] (Vertretungsbeistand) Strafantrag: Donnerstag, 25.07.2019 Vorgehen: Der Beschuldigte versuchte am Samstag, 13.07.2019, seinen Sohn, B., geb. tt.mm.jjjj, (nachfolgend: Zivil- und Strafkläger 1) mit einem ca. 40 cm langen und ca. 10 cm dicken Holzstock in beide Handinnenflächen zu schlagen. Dies, nachdem die Ehefrau des Beschuldigten, J., (separates Verfahren) den Zivil- und Strafkläger 1 dabei beobachtet hatte, wie dieser in seinem Zimmer pornografische Videos konsumierte. Aus Angst floh der Zivilund Strafkläger 1 aus der elterlichen Wohnung nach draussen, bevor der Beschuldigte den Holzstock behändigen und ihn damit schlagen konnte. Der Beschuldigte schlug den Zivilund Strafkläger 1 in der Vergangenheit im hiervor genannten Zeitraum mehrfach, ca. einmal im Monat, mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten jeweils fünf bis sechsmal auf die Handinnenflächen, um ihn für angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. Die Schläge führten beim Zivil- und Strafkläger 1 jeweils zu leichten Schwellungen und Schmerzen, die nach einigen Tagen folgenlos abheilten. Unter anderem geschah dies zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2019, nachdem der Zivil- und Strafkläger 1 zu spät nach Hause gekommen war. Zudem warf der Beschuldigte zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im obgenannten Zeitraum in der elterlichen Wohnung einen Holzstock mit Wucht gegen den Rücken des Zivil- und Strafklägers 1.
Der Beschuldigte schlug im vorgenannten Zeitraum auch seine weiteren drei Kinder, C., geb. tt.mm.jjjj, D., geb. tt.mm.jjjj, und A., geb. tt.mm.jjjj, (nachfolgend: Zivil- und Strafkläger
2 - 4) mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten in oben beschriebener Weise und/oder mit den Händen, um sie für angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. So etwa schlug der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger 2 zu unbekanntem Zeitpunkt im Februar/März 2019 mit einem Stock je dreimal auf die Handinnenfläche links und rechts, nachdem Letzterer dem Beschuldigten seine ungenügende Prüfung nicht zur Unterzeichnung vorgelegt, sondern vielmehr die Unterschrift des Beschuldigten ausgeschnitten und auf das Prüfungsblatt geklebt hatte. Auch den Zivil- und Strafkläger 3 hatte er in der Vergangenheit zu unbekannten Zeitpunkten im obgenannten Zeitraum mehrfach mit den Händen bzw. mit obgenanntem Holzstock oder mit Holzruten und die Zivil- und Strafklägerin 4 mit den Händen geschlagen.
Der Beschuldigte schlug seine vier Kinder, die Zivil- und Strafkläger 1 - 4, mehrfach mit Wissen und Willen, wollte er sie doch für ihr angebliches Fehlverhalten bestrafen, wie dies die Regeln der katholischen Kirche sowie seiner afrikanischen Kultur vorschreiben würden. Der Beschuldigte lebt indes seit über 20 Jahren in der Schweiz, geht seit jeher hier einer Erwerbstätigkeit nach. Er kennt die Werte der schweizerischen Rechtsordnung und wurde bereits im Jahre 2015 vom Familiengericht Q. und im Jahre 2018 durch die Primarschule Q. explizit darauf hingewiesen, dass dieser «Erziehungsstil» in der Schweiz unzulässig ist. Er nahm mindestens in Kauf, dass er mit seinem Verhalten gegen schweizerisches Recht verstiess.
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Dem vorgenannten Gesetzesartikel sowie Art. 47, Art. 49 und Art. 106 StGB
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
1. Einer Busse von CHF 1'300.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00
Rechnungsbetrag CHF 1'900.00
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Der sichergestellte Holzstock sowie die beiden Holzruten werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Rechtskraft dieses Strafbefehls vernichtet.
1.2. Gegen diesen, ihm am 29. April 2020 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Anklage erhob und ihn am 3. August 2020 samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.
2.
2.1. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg fand am 2. Juni 2021 statt. Der Gerichtspräsident erkannte gleichentags:
1.
Das Verfahren wird in Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 1. Juni 2018 infolge Verjährung eingestellt.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB
3.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
4.
Die beschlagnahmten Gegenstände, der Holzstock sowie die beiden Holzruten, werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten.
5.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 52.50, insgesamt CHF 1'052.50, zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.
7.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
8.
Alle übrigen Anträge werden abgewiesen.
9.
Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1-4 die richterlich auf CHF 1'510.10 (inkl. MwSt von CHF 107.95) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
Die dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1-4 im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren ST.2020.107 ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'020.15 inkl. MwSt von CHF 215.90 wird unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschuldigten sowie der Beschuldigten (ST.2020.107) auferlegt. Sie sind verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.2. Gegen dieses, ihm am 13. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 19. Juli 2021 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 19. Oktober 2021 zugestellt.
3.
3.1. Am 1. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe.
3.2. Mit Verfügung vom 8. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an.
3.3. Der Beschuldigte reichte am 26. November 2021 (Postaufgabe) die Berufungsbegründung ein.
3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
3.5. Die Privatkläger verzichteten mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 auf die Einreichung einer Berufungsantwort.
3.6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde Rechtsanwalt Didier Kipfer als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
3.7. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
3.8. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 7. Februar 2022 auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Polizisten K. abgelehnt.
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens für den Zeitraum bis 1. Juni 2018 – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO).
1.2. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO).
2.
2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, dass die Einvernahme vom 13. Juli 2019 wegen grober Verfahrensmängel nicht verwertbar sei. Zusammengefasst bringt er vor, er sei vom die Einvernahme durchführenden Polizisten K. rassistisch angegangen worden. Dieser habe seine Aussagen absichtlich verdreht, was aus seinen handschriftlichen Vermerken im Einvernahmeprotokoll erkennbar werde.
2.1.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten bestehen vorliegend keinerlei Hinweise dafür, dass die Einvernahme vom 13. Juli 2019 nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Wäre der Beschuldigte effektiv vom einvernehmenden Polizisten derart rassistisch angegangen worden, wie er behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits früher im Verfahren geltend gemacht hätte. Er bringt diese Rüge indessen ein erstes Mal vor Obergericht vor. Bei den handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten handelt es sich sodann nicht um inhaltliche, sondern lediglich um grammatikalische Korrekturen. Insofern kann nicht erkannt werden, dass der Beschuldigte auf diese Art und Weise «protestiert» haben soll. Der Beschuldigte hat zuletzt auch unterschriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 1 StPO eingehalten und seine Aussagen korrekt protokolliert worden sind. Insofern ist davon auszugehen, dass die Einvernahme rechtskonform erfolgt und damit verwertbar ist.
2.2. Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, dass das Verfahren aufgrund des «Rückzugs» des Rechtsanwaltes der Privatkläger hätte eingestellt werden müssen, ist er ebenfalls nicht zu hören. Mit Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der Privatkläger lediglich darum, dass diese und er selber von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert würden. Auch wenn der Rechtsvertreter ausführte, dass die Privatkläger kein Interesse daran hätten, gegen ihre Eltern rechtlich vorzugehen, kommt dies nicht einem Rückzug der Privatklage gleich, zumal ein solcher ausdrücklich zu erfolgen hätte, was hier nicht der Fall war (vgl. MA-ZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2014, N.4 zu Art. 120 StPO). Im Weiteren handelt es sich beim Tatvorwurf gegen den Beschuldigten um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht waren damit unabhängig vom Vorliegen einer Privatklage verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich mithin als unbegründet.
2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bemängelt im Weiteren, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung nicht rechtskonform durchgeführt worden sei, da ihm keine Einsicht in die Akten gewährt worden sei.
2.3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teilgehalt des durch Völkerrecht (Art. 2, 9, 14 UNO-Pakt II; Art. 5, 6, 13 EMRK), Verfassung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und Gesetz (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 101 StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Die Initiative zur Akteneinsicht hat grundsätzlich von den einsichtsberechtigten Personen oder Behörden auszugehen. Die Verfahrensleitung braucht nicht von sich aus tätig zu werden, ausser es dränge sich eine Belehrung über das Akteneinsichtsrecht aufgrund der allgemeinen Fürsorgeund Aufklärungspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 2 StPO auf, was beispielweise bei rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten der Fall sein kann, bei welchen die Verfahrensleitung davon ausgehen muss, dass sie nicht um ihr Akteneinsichtsrecht wissen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 102 StPO).
2.3.2.1. Vorliegend ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Der Beschuldigte hat vorgängig zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht um Einsicht in die Akten ersucht. Im Rahmen der Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Postaufgabe) kündigte er vielmehr einzig an, dass er seine
Stellungnahme nach Akteneinsicht durch seinen (noch zu bestimmenden) Rechtsanwalt noch ergänzen werde (act. 108). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 liess der Beschuldigte die Vorinstanz dann wissen, dass er sich weiterhin um einen Rechtsanwalt bemühe und entsprechend Meldung erstatten werde, sobald dieser «grünes Licht» gebe (act. 137). Insofern durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich seiner Rechte bewusst war. Als der Beschuldigte dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung monierte, die Akten nicht erhalten zu haben, tat er dies mit der Aussage: «Wie Sie wissen, haben wir das Recht auf Akteneinsicht» (act. 161). Er wusste um sein Akteneinsichtsrecht somit Bescheid. Dass er offenkundig erwartete, die Akten im Vorfeld der Hauptverhandlung von Seiten des Gerichts zu Verfügung gestellt zu erhalten, ändert nichts an der Tatsache, dass er diese jederzeit hätte einsehen können. Es wäre ihm jedenfalls ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich genauer zu erkundigen, als er diese im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht – wie von ihm erwartet – zugestellt erhalten hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann ebenfalls nicht geltend, die Akten noch einsehen zu wollen. Nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs beantragte er mit Eingabe vom 16. August 2021 (Postaufgabe) sodann, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut aufzunehmen bzw. wieder aufzurollen sei und er für den Fall, dass auf sein Gesuch eingetreten werde, Einsicht in die Akten verlange (act. 206 ff.). Da der Beschuldigte hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten hatte und somit auf sein Gesuch nicht eingetreten werden konnte, kann auch in diesem Fall nicht von einem verweigerten Akteneinsichtsrecht gesprochen werden. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 17. November 2021 Gelegenheit erhalten hat, die Akten beim Obergericht einzusehen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bemängelt im Weiteren, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, der fallführenden Staatsanwältin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen zu stellen.
2.4.2. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB kann die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht im Hinblick auf die Hauptverhandlung schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. Sie ist indessen nur dazu verpflichtet, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder die Verfahrensleitung sie zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (Art. 337 Abs. 3 und 4 StGB). Beides war hier nicht der Fall, womit die fallführende Staatsanwältin nicht verpflichtet war, persönlich an der Hauptverhandlung aufzutreten.
Der beschuldigten Person kommt zwar gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht zu, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der fallführenden Staatsanwältin kommt vorliegend indessen nicht die Qualität einer Belastungszeugin zu. Es bestand mithin kein Anspruch des Beschuldigten darauf, der Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung Fragen zu stellen. Auch diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.
3.
3.1. Dem Beschuldigten wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 24. April 2020 vorgeworfen, gegenüber seinen vier Kindern mehrfach tätlich geworden zu sein und sich entsprechend gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht zu haben.
3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte seinen ältesten Sohn B. regelmässig, d.h. ca. einmal alle sechs Monate, mit einem rund 40 cm langen Holzstock jeweils dreimal links und dreimal rechts auf die Handinnenflächen geschlagen habe, um diesen zu bestrafen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte seinen zweitältesten Sohn C. im Februar/März 2019 einmal mit einem Stock geschlagen habe, nachdem dieser in der Schule gemogelt und die Unterschrift des Beschuldigten auf eine Prüfung geklebt habe.
Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Berufung beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt habe, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen des Beschuldigten selber gestützt. Dieser hat anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2019 zugegeben, seinen ältesten Sohn B. mehrfach mit dem Holzstock geschlagen zu haben. Er machte auch geltend, auch seinen zweitältesten Sohn C. einmal auf diese Art bestraft zu haben (act. 46 f. Fragen 14 ff.). Zwar hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen geändert und plötzlich geltend gemacht, einzig seinen zweitältesten Sohn C. ein einziges Mal geschlagen zu haben (act. 164 ff.). Diese plötzliche Aussageänderung ist indessen nicht nachvollziehbar und erscheint prozesstaktisch motiviert, weshalb die Vorinstanz auf die klaren und detaillierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2019 abstellen durfte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind nach dem Gesagten nicht willkürlich. Darauf ist somit abzustellen.
3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs.1 und Abs. 2 lit. a StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 6.1).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Offizialverfolgung eine wiederholte Tatbegehung voraussetzt, wobei darunter verstanden wird, dass der Täter die Tätlichkeiten mehrmals am gleichen Opfer ausführt (BGE 129 IV 216 E. 3.1). Im vorliegenden Sachzusammenhang muss deshalb zwischen den einzelnen Kindern des Beschuldigten unterschieden werden. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte gegen jedes seiner vier Kinder mehrfach tätlich geworden sein. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist indessen einzig erwiesen, dass der Beschuldigte seinen ältesten Sohn B. mehrfach mit dem Holzstock auf die Hände geschlagen hat. Bezüglich seines zweitältesten Sohnes C. ist indessen nur eine einzige Tätlichkeit vom Februar/März 2019 erstellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen enthalten sodann keine Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte auch gegenüber seinen beiden jüngeren Kindern D. und A. tätlich gewesen sein soll. Mehrfache Tätlichkeiten sind daher einzig in Bezug auf den ältesten Sohn B. nachgewiesen. Nachdem dies für seine weiteren drei Kinder nicht der Fall ist, sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen Art. 126 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sohnes C. kommt mangels eines (rechtzeitig gestellten) Strafantrages ebenfalls nicht in Betracht (vgl. act. 24 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zu Lasten seiner drei Kinder C., D. und A. freizusprechen.
3.4. 3.4.1. Zu prüfen bleibt eine Strafbarkeit des Beschuldigten betreffend den ältesten Sohn B., zu dessen Nachteil mehrfache Tätlichkeiten ausgewiesen sind. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dass es sich bei den von ihm ausgeführten Schlägen um eine angemessene Erziehungsmassnahme handeln würde. Dies sei auch keine «Spezialität» aus dem afrikanischen Kulturkreis, vielmehr seien angemessene Körperstrafen auch im christlich geprägten Europa und der Schweiz verbreitet. Er und seine Ehefrau seien demnach einzig ihren elterlichen Pflichten nachgekommen. Es sei damit von angemessenen Strafen im erzieherischen Kontext auszugehen. Er macht mit anderen Worten einen Rechtfertigungsgrund geltend.
3.4.2. Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil aus dem Jahr 2003 die Tragweite des Züchtigungsrechts gegenüber Kindern präzisiert. Es wies darauf hin,
dass der Gesetzgeber den Gesetzesartikel, welcher den Eltern ausdrücklich ein Züchtigungsrecht eingeräumt hatte, im Jahr 1978 aufgehoben habe und heute jede Form von Gewalt und erniedrigenden Verhaltens gegenüber Kindern als verwerflich angesehen werde. Nachdem es darauf hinwies, dass mehrere internationale Übereinkommen darauf abzielen, Kinder vor jeder Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen, und dass die Schweizer Verfassung die Integrität von Kindern und Jugendlichen speziell schützt (Art. 10 und 11 BV), hielt es fest, dass das Recht auf Züchtigung bei wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen sei. Mit Blick auf den Begriff der wiederholten Tätlichkeiten präzisierte das Bundesgericht, dass der Richter dann eingreifen müsse, wenn die Schläge zur Gewohnheit würden und nicht mehr von gelegentlichen Handlungen im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gesprochen werden könne. Unzulässig sei es somit, wenn die Übergriffe auf einer Erziehungsmethode beruhen würden, die auf physischer Gewalt beruhe. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass Eltern keine Züchtigungsinstrumente benutzen dürften, die Körperverletzungen verursachen könnten (BGE 129 IV 216 E. 2 und 3).
3.4.3. Den oben dargelegten Ausführungen folgend bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Sohnes B. das zulässige Mass eines möglichen Züchtigungsrechts überschritten hat. Er selbst hat bestätigt, dass er die Schläge im Rahmen einer Erziehungsmethode ausgeführt hat, um seinen Sohn bei wiederholtem Fehlverhalten zu bestrafen. Er hat darüber hinaus bestätigt, diese Erziehungsmassnahme regelmässig ausgeführt zu haben. Er benutzte dafür zudem jeweils einen
40 cm langen Holzstock, wobei es sich dabei unzweifelhaft um einen Gegenstand handelt, welcher Körperverletzungen verursachen kann. Der Beschuldigte kann sich mithin nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
3.4.4. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschuldigte sich darüber hinaus auch nicht auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen, zumal er selber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, bereits im Jahr 2018 im Rahmen einer Besprechung mit der KESB darauf hingewiesen worden zu sein, dass die von ihm ausgeübte Erziehungsmethode gemäss dem hiesigen Strafrecht «unpassend» sei (act. 168).
3.4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlich-keiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. zu bestätigen.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschuldigte ausgeführt, mit dem Holzstock einzig auf die Handinnenflächen seines Sohnes B. geschlagen zu haben, da es auf den Handaussenflächen Knochen habe und dies schnell zu Verletzungen führen könne (act. 47 Frage 18). Nichtsdestotrotz werden aber auch «blosse» Schläge auf die Handinnenflächen bei seinem Sohn unweigerlich zu nicht unerheblichen Schmerzen geführt haben. Im Rahmen der möglichen Tatvarianten sind zwar deutlich schwerere, aber auch weniger schwerwiegende Übergriffe denkbar. Die Tätlichkeiten gegenüber B. wurden mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgeführt, sie sind indessen nicht täglich oder wöchentlich vorgekommen. Insofern wirkt sich das Ausmass der Tätlichkeiten noch neutral aus und ist in einer Gesamtbetrachtung noch von einem relativ leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz sind im Rahmen der Bemessung der Busse sodann die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei in dieser Hinsicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 7.3).
In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, damit als angemessen und ist zu bestätigen.
5.
Die Vorinstanz hat den beschlagnahmten Holzstock und die beschlagnahmten Holzruten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, was nicht zu beanstanden ist. Nachdem als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte seinen Sohn B. mit einem Holzstock regelmässig auf die Handinnenflächen geschlagen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die eingezogenen Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dafür beabsichtigt waren und dass diese zudem eine Gefahr für die physische Unversehrtheit des Sohnes B. und damit eine Gefahr für die Sicherheit eines Menschen darstellen. Die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, womit die Einziehung zu bestätigen ist.
6.
Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario). Folglich ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7.
7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul-
digte obsiegt insoweit, als er vom Vorwurf der Tätlichkeiten gegenüber seinen drei Kindern C., D. und A. freigesprochen wird. Im Übrigen – insbesondere auch im Strafpunkt – wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des ältesten Sohnes B. um den eigentlichen Hauptvorwurf gehandelt hat. Insofern erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr wird gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
7.2. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 Rechtsanwalt Didier Kipfer als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt. Dieser hat für das vorliegende Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb eine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat seine Berufung mit Eingabe vom 25. November 2021 noch selber begründet. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt Kipfer mit, dass auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Privatkläger verzichtet werde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 beantragte Rechtsanwalt Kipfer die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Polizisten K., wobei dieser Antrag mit Verfügung vom 8. Februar 2022 abgewiesen wurde. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Für die beiden genannten Schreiben (je 0.25 Stunden), die Übernahme des Mandats inkl. kurze Besprechung mit dem Beschuldigten (1.5 Stunden) sowie die Nachbearbeitung und Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten (1 Stunde) erweist sich gesamthaft ein Aufwand von 3 Stunden zum regulären Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 665.00, welche dem amtlichen Verteidiger durch die Obergerichtskasse zu entrichten ist.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 498.75 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
7.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 18. März 2022 für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige der Ehefrau des Beschuldigten (SST.2021.254) einen Aufwand von gesamthaft 2 Stunden und
40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 27.90 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 43.20, ausmachend insgesamt somit Fr. 604.45 geltend gemacht. Dies erweist sich als angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren somit die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung, gerundet somit Fr. 302.20, zuzusprechen. Die andere Hälfte ist ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren SST.2021.254 auszurichten.
Nachdem der Beschuldigte sich nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO), geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse.
8.
8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).
Der Beschuldigte wird vorliegend der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil seines ältesten Sohnes B. schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Tätlichkeiten gegenüber seinen weiteren drei Kindern wird er freigesprochen. Sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen standen indessen in einem engen und direkten Zusammenhang, wobei auch sämtliche Untersuchungshandlungen immer hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe vorgenommen wurden und notwendig waren. Insofern erweist es sich dennoch als angemessen, dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, womit die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen ist.
8.2. Der Beschuldigte war ihm vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten bzw. amtlich verteidigt. Entsprechend ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden. Ein solcher wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
8.3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Kinder des Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren für seine Aufwendungen vor Vorinstanz eine
Entschädigung von Fr. 1'510.10 ausgerichtet. Dies erweist sich als angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2).
Die beschuldigte Person hat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung indessen nur zu tragen, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend geht die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Lasten der Staatskasse.
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. für den Zeitraum von 24. April 2018 bis 1. Juni 2018 in Folge Verjährung eingestellt.
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger C., D. und A..
3.
Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. für den Zeitraum von 2. Juni 2018 bis 13. Juli 2019.
4.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 genannten Bestimmung und von Art. 47 StGB und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt.
5.
5.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'608.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, zu ¾ mit Fr. 1'206.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 665.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 498.75 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 302.20 auszurichten.
6.
6.1. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'652.50 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt.
6.2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'510.10 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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