SST.2021.254
SST.2021.254 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-09
9. Juni 2022Deutsch20 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.254 (ST.2020.107; StA.2019.5457) Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstr...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2021.254 (ST.2020.107; StA.2019.5457)
Urteil vom 9. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Privatkläger 1 A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Privatkläger 2 B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.1973, von Togo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jennifer Marti, […]
Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 24. April 2020 gegen die Beschuldigte den folgenden Strafbefehl:
Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 + Abs. 2 lit. a StGB)
Die Beschuldigte hat gegen eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die sie zu sorgen hat, namentlich gegen ein Kind, mehrfach Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.
Begangen: Tatort: Q., X-Strasse 5 Tatzeitraum: Montag, 24.04.2017, bis Samstag, 13.07.2019 Zivil- und Strafkläger 1: A., Zivil- und Strafkläger 2: B., beide vertreten durch lic. iur. Bulaty Oliver, […] (Vertretungsbeistand) Strafantrag: Donnerstag, 25.07.2019
Vorgehen: Die Beschuldigte schlug ihren Sohn, A., geb. tt.mm.jjjj, (nachfolgend: Zivil- und Strafkläger 1), im Jahre 2018, zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt, mit einem ca. 40 cm langen und ca. 10 cm dicken Holzstock mehrere Male auf die Innenflächen der beiden Hände. Dies, um ihn für sein angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. Zudem schlug die Beschuldigte ihren Sohn, B., geb. tt.mm.jjjj, (nachfolgend: Zivil- und Strafkläger 2) zur Bestrafung ca. im Januar 2019 ebenfalls mit obgenanntem Holzstock mehrere Male auf beide Handinnenflächen. Die Schläge führten jeweils zu leichten Schwellungen, welche nach einigen Tagen folgenlos abgeheilt waren.
Die Beschuldigte handelte stets mit Wissen und Willen, wollte sie den Zivil- und Strafkläger 1 sowie den Zivil- und Strafkläger 2 doch entsprechend den Vorschriften ihrer Heimatkultur für ihr angebliches Fehlverhalten bestrafen. Sie wusste, dass dieser «Erziehungsstil» in der Schweiz unzulässig ist, lebt sie doch bereits seit acht Jahren in der Schweiz und wurde zudem im Jahre 2015 vom Familiengericht Q. und im Jahre 2018 durch die Primarschule Q. explizit auf diesen Umstand hingewiesen.
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Art. 47, Art. 49 und Art. 106 StGB
Die Beschuldigte wird verurteilt zu:
1. Einer Busse von CHF 600.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
2. Den Kosten
- Strafbefehlsgebühr CHF 500.00
Rechnungsbetrag CHF 1'100.00
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Der sichergestellte Holzstock sowie die beiden Holzruten werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Rechtskraft dieses Strafbefehls vernichtet.
1.2. Gegen diesen, ihr am 29. April 2020 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 4. Mai 2020 (Postaufgabe) firstgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Anklage erhob und diesen samt den Akten am 3. August 2020 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.
2.
2.1. Am 2. Juni 2021 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg die Hauptverhandlung statt. Der Gerichtspräsident erkannte gleichentags:
1.
Das Verfahren wird in Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 1. Juni 2018 infolge Verjährung eingestellt.
2.
Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
3.
Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB
zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
4.
Die beschlagnahmten Gegenstände, der Holzstock sowie die beiden Holzruten, werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten.
5.
Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 52.50, insgesamt CHF 1'052.50, zu bezahlen.
Die Dolmetscherkosten trägt der Staat.
6.
Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
7.
Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen.
8.
Alle übrigen Anträge werden abgewiesen.
9.
Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1 und 2 die richterlich auf CHF 1'510.10 (inkl. MwSt von CHF 107.95) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
Die dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1 und 2 im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren ST.2020.106 ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'020.15 inkl. MwSt von CHF 215.90 wird unter solidarischer Haftbarkeit der Beschuldigten und dem Beschuldigten (ST.2020.106) auferlegt. Sie sind verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.2. Gegen dieses, ihr am 13. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 19. Juli 2021 (Postaufgabe) Berufung an. Das schriftliche Urteil wurde ihr am 19. Oktober 2021 zugestellt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe.
3.2. Mit Verfügung vom 8. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an.
3.3. Am 26. November 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.
3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung der Beschuldigten.
3.5. Die Privatkläger verzichteten mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 auf die Einreichung einer Berufungsantwort.
3.6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Marco Hollenstein als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt.
3.7. Am 2. März 2022 reichte die Beschuldigte eine weitere Stellungnahme bzw. eine Ergänzung / Präzisierung zur Berufungsbegründung vom 26. November 2021 ein.
3.8. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde die amtliche Verteidigung gestützt auf das Gesuch von Rechtsanwalt Marco Hollenstein vom 16. Mai 2022 auf Rechtsanwältin Jennifer Marti übertragen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Die Einstellung des Strafverfahrens für den Zeitraum bis 1. Juni 2018, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren blieben von ihr unangefochten (vgl. die Ergänzung zur Berufungsbegründung), weshalb diese Punkte in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO).
1.2. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO).
2.
2.1. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 2. März 2022 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
2.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Ein schriftliches Berufungsverfahren ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. So kann von einer Berufungsverhandlung etwa dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder nur Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht aus den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder dem Charakter der beschuldigten Person stellen. Die Liste der Fälle, in denen ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet werden kann, ist in Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO abschliessend geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1). In Art. 406 Abs. 1 StPO wird festgelegt, in welchen Fällen auf Initiative der Berufungsinstanz und allenfalls auch ohne das Einverständnis der Parteien ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (ZIMMERLIN, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Art. 196-457, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 406 StPO).
2.3. Im vorliegenden Fall wurde das schriftliche Berufungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet, da nur Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt wurde. Nachdem es sich vorliegend um eine Angelegenheit von geringer Tragweite handelt und neue Beweise gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr erhoben werden können, erweist sich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorliegend nicht als erforderlich, weshalb der Antrag der Beschuldigten abzuweisen ist.
3.
3.1. Der Beschuldigten wird im am 24. April 2020 erlassenen und schliesslich zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgeworfen, mehrfach gegen ihre beiden Söhne A. und B. tätlich geworden zu sein.
Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Beschuldigte ihren zweitältesten Sohn B. ungefähr zu Beginn des Jahres 2019 einmal mit einem Holzstock auf die Hände geschlagen hat. Entsprechend führte die Vorinstanz aus, dass keine mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB vorliege, weshalb die Beschuldigte nur wegen (einfachen) Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.00.
3.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amts wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, begeht.
3.3. Die Vorinstanz hat sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der Beschuldigten selbst gestützt, welche anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 angegeben hatte, dass sie ihren zweitältesten Sohn B. «dieses Jahr» bzw. vor rund sechs Monaten einmal geschlagen habe (act. 54 Fragen 21; act. 56 Frage 44). Im Weiteren gab sie an, ihren ältesten Sohn A. im Jahr davor einmal geschlagen zu haben, wobei sie nicht mehr genau wisse, wann dies gewesen sei (act. 54 Frage 22). Dies seien die beiden einzigen Male gewesen. Die beiden jüngeren Kinder habe sie nie geschlagen (act. 54 Frage 23; act. 56 Frage 39). Zwar hat die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Aussagen geändert und plötzlich geltend gemacht, noch nie eines ihrer Kinder geschlagen zu haben (act. 170). Diese plötzliche Aussageänderung ist indessen nicht nachvollziehbar und erscheint prozesstaktisch motiviert, weshalb die Vorinstanz auf die klaren und detaillierten Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 abstellen durfte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind nach dem Gesagten nicht willkürlich. Darauf ist somit abzustellen.
3.4. 3.4.1. Nachdem Unsicherheit darüber bestand, wann die Beschuldigte im Jahr 2018 gegen ihren Sohn A. tätlich geworden war, ging die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass die Tätlichkeit in der ersten Jahreshälfte von der Beschuldigten begangen wurde, weshalb hinsichtlich dieser Tatbegehung bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten war und eine Verurteilung mithin nicht ergehen konnte. Nachdem die Einstellung für sämtliche vor dem 1. Juni 2018 begangenen Taten in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht zurückzukommen.
Zu beurteilen ist damit einzig die zum Nachteil des zweitältesten Sohnes B. zu Beginn des Jahres 2019 begangene Tätlichkeit der Beschuldigten. Es fällt somit einzig eine Verurteilung wegen Art. 126 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei hierfür ein Strafantragserfordernis besteht. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde Rechtsanwalt Oliver Bulaty mit Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. Juli 2019 als Vertretungsbeistand der Kinder der Beschuldigten eingesetzt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 stellte dieser namens seiner Klienten Strafantrag gegen die Beschuldigte (act. 12 ff.). Unabhängig von der Frage, ob dessen Schreiben vom 12. April 2021 als Rückzug des Strafantrags zu werten ist (vgl. act. 143 f.), ist die Strafanzeige hinsichtlich der begangenen Tätlichkeit von anfangs 2019 nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist und damit zu spät erfolgt. Einer Verurteilung gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.
3.4.3. Nachdem darüber hinaus keine Verurteilung aufgrund von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ergehen kann, ist die Beschuldigte vom Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen.
Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschuldigten einzugehen.
4.
4.1. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 und begründet dies mit der seelischen Unbill, die sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens erlitten habe.
4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Vorausgesetzt ist indessen, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Die mit jedem Strafverfahren in einem gewissen Mass einhergehende psychische Belastung genügt im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429 StPO; Urteil des BStGer BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4).
4.3. Gegen die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ermittelt. Es handelt sich dabei um eine Übertretung und damit noch nicht um einen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren aus einem rassistischem Motiv heraus geführt worden ist. Das Strafverfahren wurde angehoben, nachdem der älteste Sohn A. am 13. Juli 2019 aus Angst vor körperlicher Bestrafung aus dem elterlichen Haushalt geflohen war und in diesem Zusammenhang eine unbeteiligte Drittperson angesprochen und um Hilfe gebeten hatte (act. 30). Die in der Folge getätigten behördlichen Anordnungen (Gefährdungsmeldung an die KESB, Verfügung der Wegweisung des Ehemannes der Beschuldigten aus der Familienwohnung) erfolgten offensichtlich im Rahmen der behördlichen Sorgfaltspflicht zum Schutze der Kinder. Soweit die Beschuldigte im Weiteren vorbringt, dass ihr im Verfahren (absichtlich) kein geeigneter Übersetzer zur Seite gestellt worden sei, findet sich dafür keine Stütze in den Akten. Vielmehr hatte die Beschuldigte während der Einvernahme vom 15. Juli 2019 wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2021 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Übersetzung zu verstehen (act. 52; act. 159).
Mit der Beschuldigten ist indessen damit übereinzugehen, dass das vorliegende Strafverfahren für das familiäre Gefüge sicherlich eine gewisse Belastung dargestellt hat. In diesem Zusammenhang ist indessen auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der häuslichen Konflikte bereits früher diverse Verfahren gegen die Beschuldigte und ihren Ehemann geführt wurden. U.a. waren die Erziehungsmethoden der Beschuldigten und ihres Ehemannes bereits im Jahre 2018 bei der KESB ein Thema, nachdem eine Lehrperson der Kinder davon erfahren hatte (act. 168). Zudem hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 ausgeführt, deswegen bereits vor vier Jahren durch das Familiengericht verwarnt worden zu sein (act. 57 Frage 51). Insofern kann gerade nicht gesagt werden, dass die von der Beschuldigten geltend gemachte familiäre Belastung primär auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist.
4.4. In einer Gesamtbetrachtung ist eine durch das Strafverfahren begründete schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten somit zu verneinen und ist ihr Genugtuungsbegehren entsprechend abzuweisen.
5.
5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt mit ihrer Berufung damit weitestgehend. Sie unterliegt indessen insoweit, als ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen wird. Entsprechend erweist es sich als angemessen, ihr 1/8 der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 anzusetzen.
5.2. Die Beschuldigte war im Berufungsverfahren amtlich verteidigt, wobei zunächst Rechtsanwalt Marco Hollenstein als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt Hollenstein mit, dass er die Kanzlei Wieduwilt Rechtsanwälte per Ende Mai 2022 verlassen werde und eine interne Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin Jennifer Marti vorgesehen sei, worauf dieser mit Verfügung vom 17. Mai 2022 das amtliche Mandat übertragen wurde. Entsprechend ist die Entschädigung an Rechtsanwältin Marti auszurichten. Die amtliche Verteidigung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb eine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
Die per 21. Dezember 2021 eingesetzte amtliche Verteidigung hat am 2. März 2022 eine detaillierte Stellungnahme eingereicht, wofür das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen erachtet. Zuzüglich weiterer Aufwendungen für die Übernahme des Mandats und eine kurze Besprechung mit der Beschuldigten (1.5 Stunden), verfahrensleitende Verfügungen (0.5 Stunden) sowie den Abschluss des Mandats und die Besprechung des Urteils mit der Beschuldigten (1 Stunde) erweist sich ein Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'550.00, welche der amtlichen Verteidigerin durch die Obergerichtskasse zu entrichten ist.
Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 194.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatkläger hat mit Kostennote vom 18. März 2022 für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige des Ehemannes der Beschuldigten (SST.2021.253) einen Aufwand von gesamthaft
2 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 27.90 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 43.20, ausmachend insgesamt somit Fr. 604.45 geltend gemacht. Dies erweist sich als angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren somit die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung, gerundet somit Fr. 302.20, zuzusprechen. Die andere Hälfte ist ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren SST.2021.253 auszurichten.
Nachdem die Beschuldigte sich nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO), geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse.
6.
6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
6.2. Die Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten bzw. amtlich verteidigt. Entsprechend ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden. Ein solcher wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
6.3. Die Beschuldigte hat die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten, womit es damit sein Bewenden hat. Nachdem sie jedoch freigesprochen wird und ihr für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse. Die Beschuldigte hat diese nicht zurückzuerstatten.
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB für den Zeitraum von 24. April 2017 bis 1. Juni 2018 infolge Verjährung eingestellt.
2.
Im Übrigen wird die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Gegenstände, der Holzstock sowie die beiden Holzruten, werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
4.
4.1. Die Kosten obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'644.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 144.00, werden der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 205.50 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'550.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 194.00 zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen.
4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 302.20 auszurichten.
5.
5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
5.2. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'510.10 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Zahnd