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Entscheid

SST.2021.255

SST.2021.255 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-05-23

23. Mai 2022Deutsch26 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.255 (ST.2021.63; StA.2020.255) Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrass...

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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2021.255 (ST.2021.63; StA.2020.255)

Urteil vom 23. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1969], von Feusisberg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker […] substituiert durch Rechtsanwalt Samuel Egli […]

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Schändung

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 3. Mai 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Schändung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei hierfür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. Daneben beantragte sie die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 6 StGB.

2.

Mit Urteil vom 30. September 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB ab dem 1. Dezember 2013 - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB bis 30. November 2013.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

3.

Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (20. Januar 2020, 12:30 Uhr, bis Donnerstag, 23. Januar 2020, 15:30 Uhr) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen, insgesamt 7 Tage, werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.

5.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6.

Es wird gestützt auf Art. 67b StGB ein Kontaktverbot angeordnet.

Dem Beschuldigten ist es verboten, mit der Zivil- und Strafklägerin persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, Viber, E-Mail etc.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend von der Privatklägerin zu entfernen, sollte er dieser begegnen.

Dieses Kontaktverbot gilt für 5 Jahren.

7.

7.1. Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019.

7.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin als Genugtuung CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen.

8.

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 15'316.70 (inkl. Kosten des Gutachtens der B. von CHF 14'100.00), insgesamt CHF 20'316.70, zu bezahlen.

9.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'100.00 zu bezahlen.

10.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

11.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin die gerichtlich auf CHF 14'336.15 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'024.95) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.

3.

3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 4. November 2021, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen sei, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der vom Bezirksgericht Lenzburg angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei; im Weiteren sei die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.00 auf Fr. 20'000.00 zu reduzieren.

3.2. Der Beschuldigte reichte am 17. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Privatklägerin C. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

3.5. Die Privatklägerin C. reichte am 25. April 2022 eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die Zivilansprüche von C. ein. Der Beschuldigte erklärte darin sodann den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung und C. verzichtete auf ihre Stellung als Privatklägerin.

4.

Die Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2022 statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem sich der Beschuldigte und die Privatklägerin C. aussergerichtlich über die Zivilansprüche geeinigt haben, nunmehr ausschliesslich gegen die Strafzumessung und die Vollzugsmodalität der erstinstanzlich angeordneten ambulanten Massnahme. Beantragt wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 32 Monate, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, je teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB strafbar gemacht.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 6).

Der Beschuldiget beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von

32.

Monaten zu verurteilen. Er moniert, die Vorinstanz habe mehrfach wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen, sei von einer zu hohen Anzahl Übergriffe ausgegangen und habe im Rahmen der Täterkomponente das vollumfängliche Geständnis zu wenig strafmindernd berücksichtigt (siehe Berufungsbegründung, S. 7 und 13 ff.).

2.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, zeitigt es auf die auszusprechenden Strafen jedoch keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder

(vgl. sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB).

2.3

2.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Schändung, anlässlich welcher sich der Beschuldigte von seiner damals 9-jährigen Stieftochter C. auf sein Verlangen hin oral befriedigen liess.

Der Täter, der eine Schändung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2).

Der Beschuldigte wies im Jahr 2012 C. an, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Der Vorfall habe – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – nur wenige Sekunden gedauert. C. habe seinen Penis zu weit in den Mund genommen, weshalb sie habe husten müssen und sich verschluckt habe. Die Situation habe ihn erregt, er sei aber nicht zum Orgasmus gekommen (UA act. 562). Beim Eindringen mit dem Penis in den Mund eines Kindes handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen kindlichen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken, dass es nicht zu einer noch schwerwiegenderen sexuellen Handlung wie einer vaginalen oder analen Penetration gekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, wäre das Verschulden vielmehr entsprechend höher ausgefallen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass C. physisch nicht verletzt worden ist und er keine physische Gewalt angewendet hat. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.

Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten systematisch angestrebt, indem er zunächst durch spielerisches Verhalten die Nähe von C. suchte und dabei darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der familiären Verbindung bestehende Vertrauensverhältnis und seine Autoritätsposition als Stiefvater schamlos ausgenutzt. Das Ausmass der Verwerflichkeit seines Handelns wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Vorfall nicht sehr lange gedauert hat, ist dies doch allein darauf zurückzuführen, dass C. den Penis des Beschuldigten zu weit in den Mund nahm und deshalb husten musste.

Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass C. aufgrund ihres damaligen Alters die Handlung noch nicht richtig einordnen konnte, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.

Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Integrität von C. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 10) lässt die bei ihm diagnostizierte pädophile Störung sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der an C. begangenen Schändung nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Gutachterin hat ihm denn auch stets eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter attestiert. Aus forensisch psychiatrischer Sicht lägen keine Hinweise vor, welche eine aufgehobene oder eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen würden (UA act. 515). Es ist absolut kein Grund ersichtlich, weshalb er die sexuelle Integrität von C. nicht hätte respektieren können. Vielmehr wäre es in der Verantwortung des Beschuldigten als Erwachsener und Stiefvater gelegen und es wäre von ihm ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er seine sexuelle Lust anderweitig befriedigt als seine minderjährige Stieftochter zu schänden.

Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2.3.2

Der Beschuldigte hat nebst der schwersten Schändung, für welche die Einsatzstrafe gebildet worden ist, zwischen dem 1. Januar 2010 und Novem-

ber 2013, somit während rund vier Jahren zahlreiche weitere Schändungshandlungen an und mit der damals 5 bis 9 Jahre alten C. vollzogen. Dabei ist es zu rund 10 Handlungen mit Oralverkehr (act. 577 ff.) gekommen.

Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht exakt eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist hinsichtlich aller angeklagten Tathandlungen von insgesamt rund 30 Übergriffen auszugehen (Berufungsbegründung, S. 7 ff.; siehe dazu auch unten). Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation ohnehin die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte beliess es bei den als Schändung zu qualifizierenden Missbrauchshandlungen nicht etwa bei oberflächlichen, flüchtigen Berührungen, sondern drang mit seinen Fingern und in einem Fall mit einem Gegenstand in die Vagina von C. ein. Sowohl das Einführen der Finger resp. des Gegenstands als auch das Massieren mit seinem Penis an der Vagina von C. stellen beischlafsähnliche Handlungen dar und dauerten von einigen Minuten bis zu einer halben Stunde. Weiter massierte er die Vagina von C. mit den Fingern oder seinem erigierten Penis. Nebst diesen schwerwiegenden Handlungen an C. wies er sie an, mit seinem Geschlechtsteil zu «spielen» und ihn zu stimulieren.

Auch wenn es sich nicht durchgehend um schwerste Formen sexuellen Missbrauchs gehandelt hat, ist hinsichtlich eines jeden Vorfalls von einem schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität von C. auszugehen. Die Auswirkungen der sexuellen Handlungen haben bei C. denn auch tiefe Spuren hinterlassen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung. Gemäss dem eingereichten Arztbericht sei die psychosexuelle Entwicklung massiv beeinträchtigt; C. sei auf eine lange und intensive therapeutische Begleitung angewiesen (vgl. Arztbericht in Beilage 4 der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen).

Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden.

Nach dem Gesagten wäre hinsichtlich der weiteren Schändungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten

ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen Schändungshandlungen besteht, als sie immer wieder zum Nachteil von C. begangen wurden. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der während rund vier Jahren zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 Jahren aufgrund der hohen Anzahl von Missbräuchen um insgesamt 4 Jahre auf 6 Jahre zu erhöhen.

2.3.3

Bezüglich der sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV

153.

E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat während drei Jahren an der damals 9 bis 15 Jahre alten C. verschiedene, teilweise versuchte, sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei gezielt seine Vertrauens- und Autoritätsposition ebenso wie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Er missachtete den klar geäusserten Willen von C. und reagierte beleidigt, wenn sie versuchte, ihm auszuweichen oder ihn abwies. Ebenso war ihm auch die Tatsache bewusst, dass sich die Kindsmutter im Konfliktfall mit ihm solidarisieren würde. Den so aufgebauten psychischen Druck wusste er gar soweit auszunutzen, dass er nicht einmal davor zurückschreckte, C. im Aquarena und im Gartenpool sexuell zu nötigen (vgl. E. 6.2.3). Schliesslich auferlegte er C. ein Schweigegebot. Dass er in diesem Zusammenhang von einer Abmachung, einem «Gentlemen’s Agreement» (vgl. UA act. 557) spricht, mutet zynisch an. Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Schändung erfolgte Begründung verwiesen werden.

Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass die einzelnen sexuellen Nötigungen in einem Zusammenhang stehen, als sie sich jeweils gegen C. richteten und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen aber zeitlich so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Die exakte Anzahl der Übergriffe lässt sich nicht eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist insgesamt für alle angeklagten Vorfälle von rund 30 Missbräuchen auszugehen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 auf 9 Jahre.

2.3.4

In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als Schändung und als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von C. zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen.

Was die einzelnen Handlungen, die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den Schändungen und sexuellen Nötigungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat verschiedene sexuelle Handlungen an und mit C. vorgenommen, wobei es auch zu schweren Eingriffen in Form von Oralverkehr und anderen beischlafsähnlichen Handlungen gekommen ist. Daneben berührte er sie in unsittlicher Weise oder liess sich von ihr stimulieren. Er hat dadurch ganz bewusst und erheblich die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von C. gefährdet. Der Taterfolg wiegt entsprechend schwer. C. wurde zwar physisch nicht verletzt, was sich jedoch neutral auswirkt (siehe dazu oben). Zu berücksichtigen sind jedoch die tiefgreifenden psychischen Auswirkungen auf C. und deren gestörte sexuelle Entwicklung. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht von Dr. phil. D. vom 26. August 2021 ist die psychosexuelle Entwicklung von C. erheblich beeinträchtigt. Sie leidet unter massiven depressiven Symptomen, wie mangelndem Selbstwertgefühl, tiefer Traurigkeit, Resignation, Hoffnungslosigkeit, quälenden Flashbacks, Schuld- und Schamgefühlen, sowie einem gestörten Körperbild. Die Folgen sind gemäss diesem Bericht noch nicht abschätzbar und es ist von einer langen, therapeutischen Begleitung auszugehen. Aufgrund der Intensität der Handlungen und der langen Zeitdauer ist von einer erheblichen und nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung auszugehen.

Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, so dass der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den sexuellen Nötigungen

und Schändungen abgegolten. Angemessen erscheint eine Erhöhung für die sexuellen Handlungen mit einem Kind um insgesamt 1 Jahr auf 10 Jahre.

2.4

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 I E. 2.6.4).

Der Beschuldigte zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich geständig. Durch seine Geständnisse hat er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung ganz erheblich erleichtert und verkürzt, was deutlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zwar reichte der Beschuldigte am 13. Januar 2020 eine Selbstanzeige bei der Polizei ein (UA act. 545). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zurecht festhält, erfolgte dieser Schritt nicht spontan (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.), sondern vielmehr, um einer Anzeige durch den leiblichen Vater von C. zuvorzukommen. Letzterer zeigte den Beschuldigten am selben Tag, am Nachmittag, und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe, an (UA act. 545). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich ohne die drohende Anzeige durch den leiblichen Vater von C. nicht selbst angezeigt hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S 6). Der Beschuldigte legte jedoch im Rahmen der ersten Einvernahme und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens (UA act. 554 ff.) ein Geständnis ab und kooperierte in der nachfolgenden Strafuntersuchung vollumfänglich. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand ganz erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen beziehungsweise dem Geständnis des Täters ab. Dies gilt vorliegend insbesondere für jene Handlungen, als C. noch ein Kleinkind war und sich die Wahrheitsfindung sehr schwierig gestaltet hätte. Das Geständnis ermöglichte auch eine Verurteilung bezüglich der schwersten Schändung, welche zur Bildung der Einsatzstrafe diente. Der Beschuldigte bereut seine Taten (GA act. 82, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) und zeigt sich einsichtig. Dass er sich nicht persönlich bei C. entschuldigte, ist auf das ihm auferlegte Kontaktverbot zurückzuführen. Er bemühte sich insofern, als er einen Brief an C. verfasste, welcher aufgrund eines Versäumnisses der Verteidigung nicht weitergeleitet wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 15, Screenshot gemäss Beilage 1 zur Berufungsbegründung).

Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 715.00 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 20'000.00 anerkannt. Am 22. April 2022 hat er eine aussergerichtliche Vereinbarung unterzeichnet, zufolge welcher er sich verpflichtet hat,

C. einen Betrag von Fr. 50'000.00 als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Zudem hat er sich verpflichtet, C. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Der Abschluss dieser Vereinbarung hat dazu mithin dazu geführt, dass von einer erneuten Einvernahme von C. hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen, vom Beschuldigten jedoch in der Höhe angefochtenen Genugtuung hat abgesehen werden können. Es ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte dadurch – nebst der Anerkennung einer vergleichsweise hoch erscheinenden Genugtuung – im Interesse von C. Hand zu einer Lösung geboten hat, um eine erneute starke psychische Belastung mit der Gefahr eines Rückschlags zu vermeiden. Auch wenn unter den vorliegenden Umständen nicht von einem Strafminderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausgegangen werden kann, da sich der Beschuldigte erst vergleichsweise spät – mithin nach seiner Berufungserklärung, in welcher er die Höhe der Genugtuung noch angefochten hatte – und zumindest teilweise erst unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens mit der Privatklägerin geeinigt hat, so wirkt sich sein Verhalten doch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd aus, zumal von einer erheblichen Wiedergutmachungszahlung auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 96 E. 6).

Leicht positiv fällt schliesslich ins Gewicht, dass er eigeninitiativ eine ambulante Psychotherapie organisierte und diese bis heute, mithin seit knapp zwei Jahren, regelmässig besucht (vgl. Therapiebestätigung vom 23. März 2022; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Zwar auferlegte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschuldigte mit Verfügung vom 23. Januar 2020 als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Auflage, eine Therapie bei der E. oder einer vergleichbaren Institution zu absolvieren (UA act. 86 f.). Der Beschuldigte versuchte aber bereits vor seiner Inhaftierung mit der Praxis E. in Kontakt zu treten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er erst aufgrund des äusseren Drucks und um der Anordnung von Untersuchungshaft zu entgehen, einen Therapeuten aufsuchte. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich im Zeitpunkt der Selbstanzeige um die Therapie gekümmert habe, eine entsprechende Anmeldung bereits vor der ersten Einvernahme vorgenommen habe und kurz danach mit der Therapie begonnen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Entsprechend darf dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, sondern fällt leicht positiv ins Gewicht.

Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau (der Kindsmutter von C.) und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Seine langjährige Anstellung hat er vor kurzem aufgegeben und ist nun mit einer eigenen Firma F. selbständig erwerbstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung, 4 f.; Kündigungsbestätigung vom 1. März 2022 gemäss Beilagen zur Berufungsverhandlung).

Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Solche liegen vorliegend nicht vor.

Insgesamt sind die positiven Faktoren deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen erscheint – insbesondere aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses und der Anerkennung der Zivilforderungen von C. – die Täterkomponente im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen.

2.5

Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Strafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.

2.6

Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 f. StGB).

Die ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen (20. Januar 2020 bis 23. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vorinstanz hat zudem die dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, was unbestritten geblieben ist und angemessen erscheint.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die Anordnung der Massnahme an sich ist unbestritten geblieben. Der Beschuldigte beantragt gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme.

3.2

Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

Diese Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte verkennt den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbegleitende Anordnung der Massnahme.

Dr. G. hat die Frage, ob eine Behandlung bei gleichzeitigem Strafvollzug möglich sei, in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten explizit bejaht (UA act. 519). Die von ihr erwähnten Einschränkungen betreffen allgemeine Nachteile, die jeder Strafvollzug für einen sozial und beruflich gut integrierten Täter mit sich bringen, und vermögen entsprechend einen Aufschub nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3; 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2). Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch einen Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde, lassen sich den Ausführungen der Gutachterin nicht entnehmen. Dass die bisherige Therapie gut verläuft, mag zutreffen. Dass ein Therapeutenwechsel den Therapieerfolg grundsätzlich in Frage stellt, ist hingegen nicht ersichtlich. So hat der Beschuldigte bereits einen Therapeutenwechsel vollzogen, da seine bisherige Therapeutin die E. verlassen habe. Daher lasse er sich nun in Q. von einem neuen Therapeuten behandeln (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte macht keine Beeinträchtigung des Therapieerfolgs aufgrund des Therapeutenwechsels geltend.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen.

4.

4.1

Der Beschuldigte hat die Berufung hinsichtlich der Höhe der C. vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung zurückgezogen und gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen erweist sich seine Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen

Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

4.3

Die bisherige Privatklägerin C. hat mit Einreichung der zwischen ihr und dem Beschuldigten abgeschlossenen Vereinbarung, in welcher sich die Parteien auch auf eine Entschädigung für das Berufungsverfahren geeinigt haben, ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtet. Unter diesen Umständen ist C. mit dem Berufungsurteil keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als korrekt und wird im Übrigen vom Beschuldigten zurecht nicht beanstandet. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'416.70 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat die Kosten für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

5.3. Die der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Im Übrigen haben sich der Beschuldigte und C. auch darüber in ihrer Vereinbarung geeinigt.

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C. persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, E-Mail usw.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend zu entfernen, sollte er ihr begegnen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019 und eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen.

7.

7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

8.

8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'416.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'336.15 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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