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Entscheid

SST.2021.278

SST.2021.278 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-13

13. Juni 2022Deutsch7 min

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2021.278 (ST.2021.65; StA.2021.2328) Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4,...

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Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2021.278 (ST.2021.65; StA.2021.2328)

Urteil vom 13. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.2001], von Maisprach, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Nichttragens des Schutzhelmes als Führer eines Motorfahrrades zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00.

1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin mit Urteil vom 2. November 2021:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig - des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG - des Nichttragens des Schutzhelmes als Führer eines Motorfahrrades gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG, Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 300.00.

3.

Den Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und teilweise gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 105.00 verurteilt.

5.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 106.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 1'306.00

6.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 1'306.00 zur Hälfte mit Fr. 653.00 auferlegt.

7.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber.

2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich im Gesamtbetrag von Fr. 1'306.00 aufzuerlegen.

2.2. Es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge am 24. Dezember 2021 die schriftliche Berufungsbegründung ein.

Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie beantragt, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'306.00 nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung und Nichttragens eines Schutzhelms und somit in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen. Sie hat aber eine geringere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe ausgefällt und es deshalb als gerechtfertigt erachtet, dem Beschuldigten nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2).

2.2

Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil dar. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Kostentragungspflicht bei Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren ist darin begründet, dass die beschuldigte Person die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass es im erstinstanzlichen Verfahren im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der Kostentragungspflicht keine Rolle spielen kann, ob das Gericht dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass folgt oder nicht.

2.3

Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – trotz vollumfänglichem Schuldspruch gemäss Anklage – nur zur Hälfte auferlegt und somit Art. 426 Abs. 1 StPO gesetzeswidrig angewendet.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 1'306.00 vollumfänglich aufzuerlegen.

3.

Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

4.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch dann der Fall, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten worden sind.

Entscheid

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - des Nichttragens des Schutzhelmes gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG und Art. 3b Abs. 1 VRV.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 105.00 (Verbindungsbusse Fr. 75.00; Übertretungsbusse Fr. 30.00), ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'306.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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