SST.2021.284
SST.2021.284 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-08-09
9. August 2022Deutsch47 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.284 (ST.2021.75; StA.2020.2960) Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, B...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2021.284 (ST.2021.75; StA.2020.2960)
Urteil vom 9. August 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Stern, […]
Gegenstand Raufhandel
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 31. März 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:
Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte.
Begangen: Ort: Q., Grillstelle oberhalb Fussballplatz Zeit: Samstag, 11. April 2020, ca. 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr Opfer: B., […] Strafantrag: 11. April 2020 (Rückzug am 9. Mai 2020)
Vorgehen: Das Opfer ging zur vorgenannten Zeit an vorgenannter Örtlichkeit nach einer anfänglich rein verbalen Auseinandersetzung auf C. (Schwester des Opfers) los, schubste sie, griff mit den Händen gegen ihr Gesicht und versuchte sie zu schlagen. Der Beschuldigte sowie C. stiessen daraufhin das Opfer zu Boden, setzten sich auf das Opfer drauf und schlugen auf das Opfer ein. Das Opfer wehrte sich dabei und trat mit den Füssen gegen den Beschuldigten. Das Opfer und der Beschuldigte erlitten bei dieser wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung folgende Verletzungen:
Opfer: - Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle - Hämatome am Kopf und Hals - Schürfungen am Kopf, an der Oberlippeninnenseite, am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel - Prellungen am Rücken, Oberkörper vorne und seitlich sowie im Schulterbereich und am rechten Oberschenkel
Beschuldigter: - Schürfungen an beiden Händen, am rechten Fussgelenk, am linken Knie und im Gesicht - Hämatome am rechten Oberarm und am rechten Ober- und Unterschenkel
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Dem vorgenannten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs.
4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
1. Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Einer Busse von CHF 3'300.00.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.
3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 - Polizeikosten CHF 20.50 - Auslagen CHF 1'388.00
Rechnungsbetrag CHF 5'708.50
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.
6. MLaw Tom Schaffner, Rechtsanwalt, wird für seine anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entschädigt und ihm der Betrag von CHF 4'355.00 (inkl. MwSt.) für Honorar und Auslagen ausgerichtet.
7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 4'355.00 (inkl. MwSt.) wird vom kostenpflichtigen Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen.
1.2. Gegen diesen ihm am 9. April 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. April 2021 (Poststempel) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg.
2.
2.1. Am 27. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg statt. Diese erkannte gleichentags:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 170.00, d.h. CHF 15'300.00, und einer Busse von CHF 3'300.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 1'460.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 1'388.00), insgesamt CHF 2'460.00, zu bezahlen.
5.
Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
6.
Es wird festgestellt, dass die dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 27. April 2021 festgesetzte Entschädigung in der Höhe von CHF 4'555.00 zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden kann, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.2. Gegen dieses, ihm am 4. November 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. Dezember 2021 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021:
Es sei das Urteil vom 27. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse.
3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 das schriftliche Verfahren an.
3.3. Der Beschuldigte reichte innert zwei Mal erstreckter Frist am 1. März 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.5. Am 1. April 2022 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass am 11. April 2020 die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten circa 45 Minuten angedauert und der Beschuldigte 20 bis 30 Mal auf B. eingeschlagen habe. Daraus habe die Vorinstanz einen extensiven Notwehrexzess des Beschuldigten abgeleitet. Das, obwohl diese Umstände (Dauer der Auseinandersetzung und Anzahl Schläge) in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt würden. Es seien in der Anklageschrift keinerlei Zeitangaben enthalten. Auch werde nicht näher ausgeführt, wer B. wie geschlagen haben soll und durch welche konkreten Handlungen welche konkreten Verletzungen entstanden seien. Es sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen, dass die Vorinstanz eine rechtfertigende Notwehrhilfestellung des Beschuldigten für C. aufgrund einer angeblich sehr langen bzw. ca. 45-minütigen dauernden Auseinandersetzung verneinen würde.
2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass am 11. April 2020 die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten circa 45 Minuten angedauert und der Beschuldigte 20 bis 30 Mal auf B. eingeschlagen habe. Daraus habe die Vorinstanz einen extensiven Notwehrexzess des Beschuldigten abgeleitet. Das, obwohl diese Umstände (Dauer der Auseinandersetzung und Anzahl Schläge) in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt würden. Es seien in der Anklageschrift keinerlei Zeitangaben enthalten. Auch werde nicht näher ausgeführt, wer B. wie geschlagen haben soll und durch welche konkreten Handlungen welche konkreten Verletzungen entstanden seien. Es sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen, dass die Vorinstanz eine rechtfertigende Notwehrhilfestellung des Beschuldigten für C. aufgrund einer angeblich sehr langen bzw. ca. 45-minütigen dauernden Auseinandersetzung verneinen würde.
2.1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Um sich wirksam verteidigen zu können, muss die beschuldigte Person genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). Es ist indessen nicht nötig, dass die Anklageschrift die Gesamtheit der Umstände enthält, die sich aus den Urkunden der Strafakten ergeben, und auch nicht, dass die Gesamtheit der vom Gericht angenommenen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt ist, ansonsten das Urteil nur eine Kopie dieser Urkunde darstellen würde. Den Kontext betreffende Elemente muss die Anklage nicht aufführen (BGE 144 IV 189 E. 1 = Pra 108 (2019) Nr. 8).
2.1.3. Mit Anklage wird dem Beschuldigten die vorsätzliche Beteiligung an einem Raufhandel i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass die wechselseitige Auseinandersetzung der angeblich drei Beteiligten am 11. April 2020 rund eine Stunde gedauert haben soll, B. zuerst tätlich auf seine Schwester C. losgegangen sei und in der Folge der Beschuldigte zusammen mit C. deren Bruder B. auf den Boden gestossen, sich auf ihn draufgesetzt und ihn geschlagen haben sollen. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wird der zeitliche Rahmen der angeklagten Handlung in der Anklage explizit erwähnt und gar als länger proklamiert (ca. eine Stunde) als von der Vorinstanz angenommen (ca. 45min). Dem Beschuldigten wird mit Anklage klar und unmissverständlich die aktive – nicht nur eine abwehrende – Beteiligung an einem Raufhandel mittels u.a. von ihm ausgeteilten Schlägen vorgehalten. Dieser Vorwurf wird in der Anklageschrift genügend umschrieben, geht doch daraus hervor, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen beteiligt gewesen seien und zwei Beteiligte aufgrund dieser Auseinandersetzung konkret umschriebene Verletzungen erlitten haben sollen, aktiv tätlich beteiligt habe, indem er mehrmals auf einen Beteiligten eingeschlagen haben soll. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, in der Anklage zusätzlich auszuführen, welche konkreten Handlungen zu welchen konkreten Verletzungen der Beteiligten führten. Zum einen wird dem Beschuldigten gerade nicht die Verursachung konkreter Verletzungen eines Beteiligten, sondern (nur) die Teilnahme an einem Raufhandel zur Last gelegt. Zum anderen ist ohnehin nicht notwendig, dass die Anklageschrift sämtliche vom Gericht angenommenen Umstände umfasst (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass der genaue Handlungsablauf eines Raufhandels aufgrund der diesem Delikt immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargelegt werden kann.
Die Anklage hat auch nicht zu enthalten, weshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Rechtfertigungs- und/oder Strafbefreiungsgrund vorliegt. Einer beschuldigten Person ist es auch ohne entsprechenden Hinweis in der Anklageschrift möglich, sich zu Verteidigungszwecken auf einen solchen Rechtfertigungs- und/oder Strafbefreiungsgrund zu berufen, was der Beschuldigte im Übrigen auch getan hat. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Anklageschrift dem Beschuldigten nicht erlaubt hätte, den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Raufhandels zu erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits ein einziges tätliches Abwehrverhalten für die Beteiligung an einem Raufhandel genügt (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 133 StGB m.H.). Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – weiter geltend, die Einvernahmen der Mitbeschuldigten B. vom 11. April 2020 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 254 ff.) und von C. vom 12. April 2020 (UA act. 269 ff.) seien nicht zu seinen Lasten verwertbar. Der Beschuldigte sei bei diesen Einvernahmen nicht anwesend gewesen. Bei der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme hätten C. und B. dann jegliche Aussage zur Sache verweigert. Zwar könne der Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen eingeschränkt werden. Die beschuldigte Person müsse aber die Gelegenheit haben, die Zeugnisse in Zweifel zu ziehen. Da hier die Mitbeschuldigten anlässlich der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme sich an nichts mehr zu erinnern schienen bzw. jegliche Aussage zur Sache verweigerten, seien die anlässlich der zuvor – in Abwesenheit des Beschuldigten – durchgeführten Einvernahmen getätigten und belastenden Aussagen infolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar.
2.2.2. Die Vorinstanz entschied, sämtliche Aussagen von C. und B., also auch deren Aussagen anlässlich der ersten Einvernahmen vom 11. bzw. 12. April 2020, seien zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Zum einem sei es, weil gegen sämtliche Beteiligten wegen eines gemeinsam verübten Delikts ermittelt wurde, infolge erheblicher Kollusionsgefahr gerechtfertigt gewesen, das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich den ersten Einvernahmen von B. und C. vom 11. und 12. April 2020 einzuschränken (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Zum anderen sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 nachträglich gewahrt worden. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme hätten die Mitbeschuldigten ihre bereits getätigten Aussagen vom
11. und 12. April 2020 nicht widerrufen, weshalb der Einwand der Unverwertbarkeit durch den Beschuldigten offensichtlich fehlgehe (angefochtener Entscheid E. 2.4.2).
2.2.3. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan-
waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Teilnahme noch nicht staatsanwaltlich einvernommener Beschuldigter kann die Staatsanwaltschaft aber im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund von Unklarheiten im massgebenden Lebenssachverhalt noch nicht mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden konnte, kann die Beschränkung des Teilnahmerechts gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2.3). Dies gilt im Hinblick auf die Befragung von Mitbeschuldigten, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).
Selbst wenn eine Beschränkung des Teilnahmerechts nach Gesagtem angezeigt ist, hat nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aber jede angeklagte Person das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Von einer Unverwertbarkeit seiner früheren Aussagen ist auch dann auszugehen, wenn sich der Belastungszeuge bei der Konfrontationseinvernahme in umfassender Weise auf Erinnerungslücken beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Dem erwähnten Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation kann aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Belastungszeuge bei der Konfrontation berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK allerdings, dass die beschuldigte Person zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.; BGE 133 I 33 E. 4.1.; 131 I 476 E. 2.2.; je mit Hinweisen).
2.2.4. Nachdem der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 12. April 2020 um 13.20 Uhr den Beizug eines Anwalts verlangte, wurde er gleichentags erstmals um 17.42 Uhr zur Sache befragt (UA act. 295 ff.). Die erste Befragung zur Sache der mitbeschuldigten C. fand ebenfalls am 12. April 2020 statt (UA act. 273 ff.) und wurde in zeitlicher Hinsicht parallel zur Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt. Die erste Befragung des mitbeschuldigten B. erfolgte tags zuvor am 11. April 2020 (UA act. 254 ff.). Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen von B. und C. noch nicht abschliessend zur Sache befragt wurde bzw. ihm noch keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, bestand seitens des Beschuldigten (und seiner Verteidigung) kein Teilnahmerecht an den ersten Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen erhebliche Kollusionsgefahr zwischen all erwähnten Mitbeschuldigten bestand und es daher gerechtfertigt war, das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich den Einvernahmen von B. und C. vom 11. bzw. 12. April 2020 einzuschränken.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 (UA act. 311 ff.) wurden C. und B. erneut einvernommen. An dieser Einvernahme nahm der Beschuldigte teil. Damit trug die Strafverfolgungsbehörde dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten in formeller Hinsicht Rechnung. Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten damit auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde, muss doch dieser nach zuvor Gesagtem in die Lage versetzt werden, sein Fragerecht tatsächlich ausüben und die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen in Frage stellen zu können. Anlässlich der am 29. Mai 2020 stattgefunden Konfrontationseinvernahme verweigerte C. sämtliche Aussagen zur Sache. B. Aussagen waren bei seiner zweiten Befragung äusserst knapp; er berief sich weitgehend auf Erinnerungslücken. Selbst auf Vorhalt konkreter Aussagen aus seiner ersten Einvernahme, stellte er sich auf den Standpunkt, sich nicht mehr (zuverlässig) erinnern zu können. Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme gab er wörtlich zu Protokoll: "Es gab schon eine Schlägerei, ich weiss aber halt auch nicht mehr so viel, ich wurde schon geschlagen... das ist halt schon ein 'Ziitli' her, ein Monat oder so…" (UA act. 316).
Da sich C. und B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Grundsatz nicht mehr zuverlässig zur Sache geäussert haben, konnte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht wirksam ausüben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erinnerungslücken von B. als vorgeschoben erscheinen, zumal die zweite Befragung lediglich rund eineinhalb Monate nach der ersten Befragung erfolgte. C. und B. wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme indessen als beschuldigte Personen befragt, weshalb sie sich auf ihr verfassungsmässiges Aussageverweigerungsrecht berufen durften. Entgegen der Vorinstanz ist gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht auch nicht ausschlaggebend, dass C. und B. ihre ersten Aussagen nicht ausdrücklich widerrufen haben. Fakt ist, dass dem Beschuldigten infolge der verweigerten Aussagen bzw. der umfassend geltend gemachten Erinnerungslücken keine Möglichkeit zukam, die belastenden Aussagen aus den ersten Einvernahmen, denen er nicht beiwohnte, in Zweifel zu ziehen. Da sowohl C. als auch B. ihre Aussagen anlässlich ihrer 2. Einvernahme (mehrheitlich) verweigerten, sind deren Aussagen bei den ersten Einvernahmen nach dem in E. 2.2.3 hiervor Gesagtem nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, wenn diesen belastenden Aussagen nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen, worauf in E. 4.5 nachfolgend zurückgekommen wird.
3.
Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod- oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Raufhandel ist somit die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 20). Auch wenn ein Raufhandel als tätliche Auseinandersetzung definiert ist, gilt jede aktive Teilnahme daran als Beteiligung, ohne dass der einzelne Täter in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen muss, wie es zur Entstehung eines Raufhandels erforderlich wäre, d.h. es braucht keine Tätlichkeiten, sondern ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei genügt, wie etwa eine psychische Mitwirkung durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge (MAEDER, a.a.O, N 13 zu Art. 133 StGB). Verhält sich eine Person aktiv, selbst wenn ausschliesslich abwehrend oder trennend, d.h. teilt sie ausschliesslich Schläge aus, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden, liegt ebenfalls ein Raufhandel vor (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2. = Pra 95 (2006) Nr. 83; Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1).
Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich nach Gesagtem zwar am Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, kommt jedoch in den Genuss der Straflosigkeit nach Abs. 2. In diesem Sinne ist auch das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB zu berücksichtigen.
Notwehr ist zulässig zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs. Sie setzt die Rechtswidrigkeit des Angriffs voraus und muss in angemessener Weise erfolgen. Aus der Natur des Tatbestandes als wechselseitige tätliche Auseinandersetzung ergeben sich beim Raufhandel schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. Die Schranken des Notwehrrechts werden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB konkretisiert. So wird bereits in der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 festgehalten, dass man die Bestimmung betreffend die Straflosigkeit (Art. 133 Abs. 2 StGB) zwar unter Hinweis auf den damaligen Art. 33 StGB (heute Art. 15 StGB) über die Notwehr als selbstverständlich und überflüssig bezeichnen möge; es schade jedoch nichts, wenn die Bestimmung klarstelle, dass solches Handeln gar nicht tatbestandsmässig sei und schon deswegen straflos bleibe, ohne dass es einen Rechtfertigungsgrund bedürfte (BBl 1985 II 1040; vgl. auch BGE 131 IV 150 E. 2.1.2. = Pra 95 (2006) Nr. 83). Es bleibt somit straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet. Grund für diese Strafbefreiung ist die Überlegung, dass ein solches Verhalten die tätliche Auseinandersetzung nicht fördert und die damit verbundene Gefährdung somit nicht erhöht, sondern vielmehr zu vermeiden versucht (BGE 131 IV
150 E. 2.1.2. = Pra 95 (2006) Nr. 83). Wer diese Grenze überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben. Keine straflose Beteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: So wehrt beispielsweise eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäss auf den Kopf des Opfers setzt, nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen (MAEDER, a.a.O, N 19 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen).
Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (Urteil des Bundesgerichts 21. Juli 2017 6B_724/2017 E. 2.1. mit Hinweisen). Bei einem extensiven Notwehrexzess, wo der Täter ausserhalb der Notwehrsituation handelt, wie beispielsweise bei einem Nachtreten, kennt das Gesetz somit keine Strafmilderung (vgl. TRECH-SEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 1 zu Art. 16 StGB; NIGGLI/GRÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 16 StGB; je mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Gestützt auf die Beweislage sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass es am 11. April 2020 in den frühen Morgenstunden an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie C. und B. gekommen sei, wobei als Folge dieser Auseinandersetzung bei B. und dem Beschuldigten mehrere Verletzungen resultiert hätten. B. habe sich unter anderem einen Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle zugezogen. Gemäss Vorinstanz sei der Schädelbruch durch Faustschläge des Beschuldigten verursacht worden. Es sei nicht zweifelhaft, dass das Gerangel der Beteiligten über ca. 45 Minuten angedauert habe. Zwar sei der Auslöser der Schlägerei unklar, weshalb in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass sich B. zu Beginn einer Holzlatte bedient habe und damit auf seine Schwester C. losgegangen sei, weshalb der Beschuldigte dazwischen gegangen und – zusammen mit C. – B. zu Boden gebracht habe, diesen danach zusammen über länger Zeit festhielten und mit Faustschlägen traktierten haben sollen. Der Beschuldigte habe daher Notwehrhilfe geleistet, als er den Angriff von B. auf dessen Schwester abzuwehren versucht habe. Allerdings habe er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, da die anschliessende Auseinandersetzung weit länger gedauert habe, als eine Notwehrlage bestand. Entsprechend habe der Beschuldigte die zeitliche Grenze der Notwehrhilfe überschritten, was einen extensiven Notwehrexzess darstelle. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten daher des Raufhandels gemäss Art.
133 Abs. 1 StGB nach einem erfolgten Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4.1.4).
4.1.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und macht geltend, die Vorinstanz habe sich einzig und allein auf Aussagen von B. und eine Sprachnachricht von C. abgestützt. Das seien keine ausreichenden Beweismittel. Die Sprachnachricht von C. enthalte keine eindeutigen Aussagen bezüglich der Dauer der Angriffsabwehr oder darauf abgerichteten Handlungen. Die Aussagen von B. seien zudem mangels gewährter Konfrontation nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 6 ff.).
4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1P.302/2001 vom 20. August 2001 E. 3a/bb und 6B_181/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.2.2).
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 35 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen 2017, S. 49 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Prüfung der Realkennzeichen bzw. der Realitätskriterien ist gleichzeitig auch Phantasie- oder Lügensignalen Beachtung zu schenken. Weiter kann es hilfreich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen.
4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Der Beschuldigte wurde im Laufe des Strafverfahrens drei Mal zur Sache befragt.
Anlässlich seiner ersten Befragung vom 12. April 2020 (UA act. 295 ff.) sagte er aus, B. habe am 11. April 2020 in den frühen Morgenstunden in Q. in der Nähe des Fussballplatzes sein Portemonnaie verloren. Weil C. und er selber ihm bei der Suche nach der Brieftasche nicht geholfen hätten, sei B. in der Folge aggressiv geworden und habe verbale Beleidigungen ausgeteilt. Schliesslich sei dieser mit einer Latte, welche sich von einer Sitzbank gelöst habe, auf C. losgegangen. Er habe B. dann gepackt, es habe ein Gerangel gegeben und B. sei schliesslich mit dem Kopf auf die Kante der Sitzbank gestürzt. C. und er selber hätten sich danach auf den Nachhauseweg gemacht. B. sei seinen eigenen Weg gegangen (UA ct. 297 ff.). Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte weiter aus, er habe B. bei dessen Angriff auf C. seitlich von vorne gepackt und diesen zu Boden geworfen (UA act. 300). Es sei vorab zu einem Gerangel gekommen und sie seien beide gestürzt (UA act. 299). Auf die Nachfrage, wie ihn B. konkret physisch angegangen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, wie er es beschreiben solle. Was man halt so in einem Gerangel mache (UA act. 304). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte letztlich zu Protokoll, dass er B. nicht geschlagen habe (UA act. 309). Darüber hinaus machte er zur Sache Erinnerungslücken geltend.
An der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 (UA act. 311ff.) machte der Beschuldigte geltend, er habe C. beschützten wollen und daher in den Vorfall vom 11. April 2020 eingegriffen. Es sei Notwehr gewesen (UA act. 322). Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte seine Aussage zur Sache.
Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, B. habe am 11. April 2020 sein Portemonnaie verloren und er selber sowie C. hätten ihm bei der Suche danach nicht helfen wollen. Daraufhin sei B. aggressiv geworden, habe sich eine Holzlatte angeeignet und auf C. losgehen wollen. Er sei daher dazwischen gegangen (UA act. 458). Weitere Aussagen zur Sache machte der Beschuldigte nicht. Er berief sich vielmehr erneut auf Erinnerungslücken.
4.3.1.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 (UA act. 311 ff.) wurden B. dessen Aussagen aus seiner ersten Befragung vom 11. April 2020 vorgehalten, wo er zur Protokoll gab, er sei am 11. April 2020 vom Beschuldigten mit 20 bis 30 Faustschlägen ins Gesicht und zusätzlich auch von C. geschlagen sowie gewürgt worden, wobei er sich währenddessen, durch den Beschuldigten fixiert, auf dem Rücken liegend auf dem Boden befunden habe. Darauf erwiderte B., es habe schon eine Schlägerei gegeben. Er wisse halt aber nicht mehr so viel, geschlagen worden sei aber er schon (UA act. 316). Im Übrigen berief sich B. zur Sache nunmehr auf Erinnerungslücken.
C. berief sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte keinerlei Aussage zur Sache (UA act. 317 f.).
4.3.1.3. Hinsichtlich der Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Befragungen vom 11. April 2020 (UA act. 254 ff.) bzw. 12. April 2020 (UA act. 273 ff.), deren Unverwertbarkeit der Beschuldigte geltend macht (vgl. E. 2.2 hiervor), kann auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.2.2. f.).
4.3.2. 4.3.2.1. B. wurde am 11. April 2020 via notfallmässigen Rettungsdienst dem Spital Muri zugewiesen, wo er von 3.00 bis 15.00 Uhr hospitalisiert war. Das Spital stellte unter anderem folgende Hauptdiagnosen: Impressionsfraktur der linken Stirnhöhle, multiple Hämatome am Vorder- und Hinterkopf sowie multiple Kontusionen der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, des Brustkorbs, des Brustbeins, der beiden Schultern und des rechten Oberschenkels (UA act. 68).
4.3.2.2. Am 11. April 2020 um 15.25 Uhr hat die Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aarau bei B. eine körperliche Untersuchung durchgeführt (UA act. 88 ff.). Dabei sind bei B. zusammengefasst folgende frische Verletzungen festgestellt worden:
- Mehrere Blutergüsse, Weichteilschwellungen und kleinfleckige Oberhautdefekte an der rechten und linken Schläfe, am Hinterkopf, linksseitig an der Stirn, am rechten und linken Augenbrauenaussenrand, an der rechten Wange, am rechten Augenunterlid und über dem linken Jochbogen - "Delle" im Stirnbein, direkt in der Stirnmittellinie - Kratzartige Oberhautdefekte linksseitig an der Stirn und an beiden Halsseiten - Schwellung, Rötung und Oberhautdefekte am Nasenrücken - Blutige Auflagerungen in den Nasenöffnungen - Blutergüsse in Umgebung des Mundes - Mundschleimhautdefekt rechtsseitig an der Oberlippe - Überwiegend bandförmige Blutergüsse und Oberhautdefekte am Rücken - Oberhautdefekte und Blutergüsse an der Ellbogenausseite rechts, beugeseitig am rechten Handgelenk und am linken Oberarm innen - Kratzartige Oberhautdefekte am rechten Schienbein und am linken Oberschenkel Sämtliche erwähnten Verletzungen von B. wurden fotografisch festgehalten (UA act. 96 ff.).
Gemäss Gutachten der Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aargau vom 27. April 2020 (UA act. 76 ff.) sind sämtliche erwähnten Läsionen Folge stumpfer Gewalteinwirkungen, teilweise mit tangentialer Einwirkungsrichtung, und können unter dem Aspekt der Frische allesamt zwangslos dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Ereignis vom 11. April 2020 zugeordnet werden (UA act. 83). Im Detail hält das Gutachten das Folgende fest: Die Blutergüsse und Hautschürfungen an beiden Kopfseiten, linkseitig an der Stirn sowie an Wangen, Nase und Mund können zwanglos durch mehrere Faustschläge entstanden sein. Der Bruch der Stirnhöhle lässt auf eine eng umschriebene, massive stumpfe Gewalteinwirkung im Stirnbereich schliessen. Grundsätzlich kann dieser durch einen heftigen Faustschlag gegen die Stirn entstanden sein, ohne dass zusätzliche Gegenstände, wie beispielsweise eine Holzlatte, eingesetzt worden wären. Die Verletzungen am Hinterkopf können einerseits infolge Widerlageverletzungen bei Faustschlägen von vorne gegen den Kopf oder durch einen Sturz nach hinten entstanden sein. Die Blutergüsse und Hautschürfungen am Rücken lassen sich in gleicher Weise durch einen Sturz nach hinten auf unebenen Boden oder durch Widerlageverletzungen am Boden bei gleichzeitigen Schlägen von Vorne erklären (UA act. 83). Zudem können die Verletzungen an den Armen und im Mundbereich durch Schläge oder Widerlageverletzungen bei einem Schlag verursacht worden sein. Die Blutergüsse am Hals können als Würgemale interpretiert werden und durch die Einwirkung von Fingernägeln entstanden sein (UA act. 84). Die Angabe des Beschuldigten, wonach sämtliche Verletzungen vermutlich Folge eines Sturzes von B. (Aufprallen des Kopfes an einer Sitzbank) gewesen seien, erscheinen aufgrund der Vielzahl, Schwere und Lokalisationen der Verletzungen als nicht plausibel. Insbesondere wäre bei einem Sturz und Anprall der Stirn an eine harte und kantige Struktur das Auftreten einer entsprechend geformten Verletzung, aufgrund der knöchernen Widerlagers gegebenenfalls einer Quetsch-Riss-Wunde oberhalb des Schädelbruches, zu erwarten gewesen. Eine solche Verletzung liegt aber nicht vor. Weiter spricht das Fehlen zusätzlicher, sturztypischer Verletzungen der Körpervorderseite von B. gegen einen solchen Ereignishergang (UA act. 84 f.). Die Angaben von C., wonach sie zusammen mit dem Beschuldigten B. sanft auf den Boden abgelegt und ihm danach eine "Flättere" bzw. maximal einen Faustschlag ins Gesicht erteilt hätten, können die zahlreichen ausgeprägten Verletzungen von B. ebenfalls nicht erklären (UA act. 85). Das Gutachten stellt unter anderem eine offensichtliche mehrfache, stumpfe Gewalt gegen den Kopf von B. fest (UA act. 86).
4.3.3. Am 12. April 2020 um 23.30 Uhr hat die Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aarau beim Beschuldigten eine körperliche Untersuchung durchgeführt (UA act. 181 ff.). Dabei sind beim Beschuldigten unter anderem folgende Verletzungen festgestellt worden:
- Hauteinblutungen und Verschorfungen an der rechten Gesichtshälfte - Kratzerartige Oberhautläsion streckseitig am rechten Handgelenk - Mehrere vertrocknete Oberhautabtragungen streckseitig an den Fingern der rechten Hand - Bluterguss am linken Ellenbogen - Vertrocknete Oberhautabtragung in Projektion auf das streckseitige Mittelgelenk des linken Kleinfingers - Kratzartige Verschorfung streckseitig im Bereich des Grundgelenkes des linken Zeigefingers - Bluterguss innenseitig am rechten Oberschenkel - Hautrötung und Schürfung vorderseitig im Bereich des rechten Sprunggelenkes - Kleinherdige Schürfungen vorderseitig am linken Knie Sämtliche erwähnten Verletzungen des Beschuldigten wurden fotografisch festgehalten (UA act. 185 ff.).
Gemäss Gutachten der Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aargau vom 29. April 2020 (UA act. 174 ff.) sind – mit Ausnahme einer ablassbaren Rötung am rechten Unterschenkel – sämtliche erwähnten Läsionen Folge stumpfer Gewalteinwirkungen und können unter dem Aspekt der Frische dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Ereignis vom 11. April 2020 zugeordnet werden (UA act. 178 ff.). Im Detail hält das Gutachten das Folgende fest: Die Verletzungen im Gesicht können aufgrund ihrer Gestaltung (auf einer Linie angeordnet, kratzartige Schürfungen und Einblutungen) z.B. von einem Kratzen mit Fingernägeln herrühren. C. habe zwar angegeben, ihr Bruder B. habe den Beschuldigten ins Gesicht geschlagen. Bei einem einzelnen Schlag mit der offenen Hand oder mit der Faust wäre indessen keine Schürfkomponente zu erwarten. Insofern erscheint eine Entstehung im Rahmen einer Gegenwehr, z.B. durch Kratzen, wahrscheinlicher (UA act. 178). Als Entstehungsursache für die Verletzungen an den Fingerstreckseiten der rechten Hand (landkartenartige Oberhautdefekte) fallen beispielsweise die tangentiale Einwirkung von harten Strukturen in Betracht sowie der Kontakt mit einer rauen oder unebenen Oberfläche. Dass die Mittel- und Endglieder der Finger nicht verletzt gewesen sind, spricht dafür, dass die Hand zu einer Faust geballt war, als sie Kontakt mit den entsprechenden Gegenständen/Strukturen hatte. Ein einziger Schlag ins Gesicht einer Person können diese Verletzungen nicht schlüssig erklären, wiederholte Schläge indessen schon, insbesondere, wenn beispielsweise auch mehrfach Haare (Kopf-, Barthaare), Zähne, festsitzende Zahnspangen oder ähnliche Strukturen getroffen worden sind. Auch Faustschläge gegen bekleidete Körper können solche Verletzungen hervorrufen (UA act. 178). Prinzipiell wäre auch der tangentiale Kontakt der Faust mit einer Holzlatte geeignet, solche Verletzungen hervorzurufen. Ein Sturz zu Boden kann die Verletzungen hingegen nur dann schlüssig erklären, wenn die Hand im Moment des Bodenkotaktes zu einer Faust geschlossen gewesen wäre. Ansonsten sind bei einem Sturz zu Boden durch den reflexartigen Versuch, den Sturz abzufangen, eher Verletzungen an der Handfläche zu erwarten. An selbiger ist jedoch keine Verletzung festgestellt worden. Die Verletzungen an der linken Hand sind unspezifisch, können aber grundsätzlich im Rahmen der Auseinandersetzung entstanden sein. Das Alter des Blutergusses an der Oberschenkelinnenseite kann nicht sicher eingeschätzt werden. Prinzipiell ist eine Entstehung durch das in Rede stehende Ereignis aber problemlos möglich. Aufgrund der Lage an der Innenseite ist eine Entstehung durch einen Sturz unwahrscheinlich. Prinzipiell kann dieser Bluterguss anlässlich eines Gegenwehrversuches hervorgerufen worden sein. Die Schürfungen am linken Knie, der Bluterguss des linken Ellbogens sowie die kratzerartige Läsion am rechten Handgelenk und die Schürfung am rechten Sprunggelenk sind unspezifisch, können aber ebenfalls zwangslos im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung verursacht worden sein (UA act. 179).
4.3.4. Aus der Auswertung des Mobiltelefons von C. ergab sich, dass diese am 11. April 2020 um 5.53 Uhr einem Bekannten eine Sprachnachricht zustellte. In dieser Sprachnachricht teilte sie das Folgende (Originalaussprache) mit: "[...] mir zwei sind eigentlich ufem obe ghocket und händ zäme gschloh, aso… B., ich ha ned so vil dezue bitreit, irgendwie. Het e bluetigi Frässe gha und alles […]" (UA act. 251 und 253).
Zudem schrieb C. ihrem Vater am 12. April 2020 zwischen 13.54 und 13.56 Uhr folgende Textnachrichten (UA act. 251):
- 13.54 Uhr: "Be ufem polizeiposte, dankem B." - 13.55 Uhr: "Stockbsoffe lüüt go bedrohe, nümm richtig graduuslaufe, kassiere & denn mech beschuldiige Danke für garnüt wonii je für ihn gmacht ha" - 13.55 Uhr: "I verstohs echt ned" - 13.55 Uhr: "De chunnt niemeh unterstützig vom er" - 13.56 Uhr: "Das was iihm passiiert esh get er em B. & mer schuld dra"
4.4. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass B. ihn und C. in den frühen Morgenstunden vom 11. April 2020 an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q. verbal beleidigte und es danach zu einem Gerangel zwischen ihm und B. kam. Demgegenüber macht er zu seiner Entlastung geltend, er habe nur infolge Notwehr eingegriffen, keinerlei Schläge ausgeteilt und die Verletzungen von B. seien wohl durch einen Sturz mit dem Kopf auf eine Sitzbank entstanden (UA act. 295 ff.).
Bereits in Anbetracht des Verletzungsbilds von B. erweisen sich die erwähnten entlastenden Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Schläge austeilte bzw. nur in Notwehr gehandelt habe, als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. So ist gestützt auf die fotografischen Aufnahmen der Verletzungen (UA act. 96 ff.) sowie gestützt auf das forensische Gutachten des Kantonsspitals Aarau (UA act. 76 ff.) erstellt, dass B. nebst einem linkseitigen Stirnhöhlenbruch unter anderem etliche Blutergüsse und Oberhautdefekte an den unterschiedlichsten Stellen am Vorder- und Hinterkopf, am Hals sowie am Rücken davontrug. Mit dem Gutachten ist zweifelsfrei festzuhalten, dass diese Vielzahl und verschiedentlichste lokalisierten Verletzungen nicht von einem einzelnen Sturz herrühren vermögen. Vielmehr sind diese Verletzungen mehreren Schlägen (nicht nur einem einzelnen Schlag) mit der Faust und Abwehrverletzungen, mithin einer tätlichen Auseinandersetzung, zuzuordnen. Anderweitig ist die Entstehung dieser Verletzungen nicht erklärbar. Vielmehr stehen sie darüber hinaus im Einklang mit den vom Beschuldigten selber erlittenen Verletzungen an dessen rechten Hand und im Gesicht. So ist gestützt auf das entsprechende forensische Gutachten (UA act. 174 ff.) nachgewiesen, dass die Vielzahl der Oberhauteffekte an der rechten Hand des Beschuldigten weder Folge eines einzigen Schlages noch einer – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – einzigen Abwehrreaktion gegen einen Schlag mit einer Holzlatte oder eines Sturzes sind. Demgegenüber sind die Hautabschürfungen ohne Weiteres mit einer Mehrzahl von Schlägen mit der Faust gegen eine Person, mithin als Ursache der bei B. entstandenen Verletzungen am Kopf, erklärbar. Auch die Kratzspuren im Gesicht des Beschuldigten sind einzig als Folge von Abwehrhandlungen schlüssig zu begründen. Ohnehin ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar an die verbale Vorgeschichte des von ihm eingestandenen Gerangels mit B. sowie hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung selber lediglich an die ihn entlastenden Momente der angeblichen Notwehrsituation erinnern will und demgegenüber über (nahezu) keine Erinnerungen zum weiteren Ablauf der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung mit B. verfügen soll. Auch umschreibt der Beschuldigten die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände der angeblichen Notwehrsituation äusserst detailarm, was zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auf die nicht glaubhaften Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach dieser lediglich in Notwehr gehandelt und keinerlei Schläge ausgeteilt habe, ist daher nicht abzustellen.
Vielmehr ist auf den – im völligen Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehenden – Inhalt der Sprachnachricht von C. abzustellen, in welcher diese ausführt, sie und der Beschuldigte seien zusammen auf B. gesessen und hätten diesen zusammengeschlagen, bis er ein blutiges Gesicht gehabt habe (UA act. 251 und 253). Diese Sprachnachricht sowie auch die Textnachrichten von C. an ihren Vater (UA act. 251) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte Schläge ausgeteilt hat, zumal den Textnachrichten in Anbetracht des Gesamtkontextes (eingestandenes Gerangel zwischen den Beteiligten; nachgewiesene Verletzungen der Beteiligten) zu entnehmen ist, dass B. nach vorausgehenden Drohungen Schläge "kassiert" hat. In diesem Sinne sagte B. anlässlich der unstrittig verwertbaren Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 – vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verletzungsbilder der Beteiligten sowie der erwähnten Sprachnachricht von C. glaubhaft – auch aus, dass er geschlagen wurde (UA act. 316).
Aus all diesen Gründen, insbesondere gestützt auf die ausgewiesenen Verletzungsbilder, besteht für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage zusammen mit C. in den frühen Morgenstunden des 11. Aprils 2020 an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q., nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung, B. am Boden fixierten und mehrmals auf ihn einschlugen, wobei sich B. am Boden liegend wehrte. Bei dieser wechselseitigen Auseinandersetzung zogen sich sowohl der Beschuldigte als auch B. die in der Anklage erwähnte Vielzahl von Verletzungen zu; B. unter anderem einen Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle, mithin eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff.
1 StGB. Unklar ist hingegen der Auslöser der wechselseitigen Auseinandersetzung und wer konkret und mit welchen Handlungen die vorhandenen Verletzungen verursachte. Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art.
133 Abs. 1 StGB dient allerdings gerade dazu, bei solchen Beweisschwierigkeiten zu verhindern, dass die Beteiligten straflos bleiben (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Entsprechend hat der Beschuldigte mit seinem nachgewiesenen aktiven Mitwirken (Austeilen von mehreren Schlägen) an der tätlichen Auseinandersetzung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte allenfalls in Notwehr i.S.v. Art. 15 f. StGB gehandelt hat sowie ob ein allfälliger Strafbefreiungsgrund i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB vorliegt.
Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte zusammen mit C. mehrmals auf den am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen (vgl. E. 4.4 hiervor). Auch wenn dem Beschuldigten zugestanden würde, dass er bei der Auseinandersetzung anfänglich lediglich einschritt, um C. zu schützen bzw. diese zu verteidigen, überschritt er die (zeitliche) Grenze der reinen Abwehr bereits, indem er – zusammen mit C. – mehrmals auf den Boden liegenden, unbewaffneten und sich in Unterzahl befindlichen B. einschlug.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die den Kontext betreffenden Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Befragungen vom 11. bzw. 12. April 2020 (UA act. 254 ff. und act. 273 ff.) abzustellen. Da mit den ausgewiesenen Verletzungsbildern (UA act. 96 ff. und 185 ff.), den forensischen Gutachten zu den Verletzungen der Beteiligten (UA act. 76 ff. und
174 ff.), den aktenkundigen Sprach- und Textnachrichten von C. (UA act.
251 und 253) sowie den Aussagen von B. anlässlich der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme (UA act. 322) anderweitige Beweismittel vorhanden sind, erweisen sich die Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Einvernahmen als nicht ausschlaggebend und können ebenfalls zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit E. 2.2.3 hiervor).
B. sagte anlässlich seiner ersten Befragung vom 11. April 2020 (UA act.
254 ff) u.a. aus, er habe während mehreren Minuten auf dem Boden gelegen und sei von seiner Schwester sowie dem Beschuldigten gewürgt und geschlagen worden (UA act. 256 f.). C. bestätigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 12. April 2020 nach anfänglichem Bestreiten, dass sowohl sie selber als auch der Beschuldigte B. geschlagen hätten (UA act.
283 ff.). Sie habe ihren Bruder geschlagen, damit er mit dem Seich aufhöre, den er rausgelassen habe. Sie habe geschlagen, als ihn ihr Freund (der Beschuldigte), festgehalten habe. Etwa eine halbe Stunde sei B. vom Beschuldigten schon festgehalten worden (UA act. 283 f., insbesondere Antworten zu den Fragen 76, 78, 80 f. und 84 f.). Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten stimmen diese Sachverhaltsdarstellungen, mithin das Festhalten des Beschuldigtem am Boden über mehrere Minuten sowie das mehrmalige Zuschlagen, mit den Verletzungsbilder der Beteiligten sowie auch den Sprach- und Textnachrichten von C. überein.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Beweismittel besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte mit C. zusammen auf den Beschuldigten einschlug, als dieser bereits am Boden lag und durch den Beschuldigten und/oder C. festgehalten wurde. Dabei kann offenbleiben, wie lange B. konkret am Boden arretiert wurde und Schläge kassierte. Da sich B. am Boden befand und von zwei Personen gleichzeitig angegangen wurde, fehlte es in diesem Zeitpunkt an der Verhältnismässigkeit der Handlungen des Beschuldigten. Ein Abwehrwillen des Beschuldigten im Moment, als B. bereits am Boden lag, ist zu verneinen. Vielmehr wäre es ihm sowie auch C. offen gestanden, sich vom Tatort zu entfernen, als sich B. am Boden befand. Indem der Beschuldigte und C. aber trotzdem weiter zuschlugen, haben diese nicht (mehr) bloss abwehrend oder schlichtend gehandelt. Vielmehr haben sie, in einem Zeitpunkt, wo keine unmittelbare Drohung (mehr) vorgelegen hat, im Sinne eines "Nachtretens" die Auseinandersetzung weiterhin angeheizt. Entsprechend liegt weder eine Notwehrhandlung i.S.v. Art. 15 StGB noch eine entschuldbare Notwehrhandlung i.S.v. Art. 16 StGB vor, zumal B. zumindest gegen Ende der Auseinandersetzung unbewaffnet sowie zahlenmässig unterlegen war und von ihm somit kein drohender Angriff mehr ausging. Der Beschuldigte hat sich somit unter aktiver Beteiligung auf einen Raufhandel eingelassen und sich weitergehend als abwehrend in das Geschehen eingemischt. Folglich ist der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen, wobei der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den angefochtenen Entscheid indessen keine Berufung erhob, ist das vorinstanzliche Entscheiddispositiv in Anwendung des Grundsatzes reformatio in peius in Bezug auf den in Dispositivziffer 2 aufgeführten Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbare Notwehr) nicht anzupassen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5; 143 IV 469 E. 4).
5.
5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen à Fr. 170.00, unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs äusserte er sich nicht zum Strafmass.
5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB präzisiert die Bewertung des Verschuldens dahingehend, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
5.3. 5.3.1. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).
Der vorliegende Raufhandel, an welchem sich insgesamt 3 Personen beteiligten, ist aufgrund der Intensität der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung und der davon ausgehenden Gefahr für die Beteiligten nicht zu bagatellisieren. Aus den Verletzungsfolgen der involvierten Personen geht hervor, dass sich der Beschuldigte nicht bloss an einer harmlosen Rauferei beteiligt hat, sondern sich aktiv in einen Raufhandel involviert hat, der mit einer nicht mehr als unerheblich zu bezeichnenden Gewaltintensität einhergegangen ist, womit er wiederum zu einer Erhöhung der abstrakten Gefährdung beigetragen hat. Im Gegensatz dazu ist mit der Vorinstanz aber festzuhalten, dass die in Frage stehende Schlägerei fernab von Passanten oder sonstigen Personen stattfand und somit keine gravierende Rechtsgutverletzung vorliegt. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen und dem bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist daher von einer vergleichsweise leichten Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter auszugehen. Auch wenn das mehrmalige Einschlagen auf den am Boden liegenden und sich in Unterzahl befindlichen B. nicht entschuldbar ist und dieses Vorgehen somit zu einer erhöhten Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung führte, sind die vom Beschuldigten geltend gemachten Beweggründe für sein anfängliches Eingreifen in die Auseinandersetzung nachvollziehbar und Rechnung zu tragen, weshalb sich das Ausmass an Entscheidungsfreiheit bei der Frage der Vermeidbarkeit ebenfalls nur leicht zu seinen Lasten auswirkt.
Im Rahmen der Strafzumessung ist demgegenüber keine Strafmilderung wegen entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 StGB zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht bloss abgewehrt, sondern sich schlussendlich aktiv am Raufhandel beteiligt (vgl. E. 4.5. hiervor).
Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem relativ geringen Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu E. 5.6 unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.
5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht straferhöhend die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 10. März 2015 zu berücksichtigen, mit welcher er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden ist (UA act. 48).
Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nicht nur keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue vorliegen, sondern er vielmehr versucht, die ganze Verantwortung zu negieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 m.H.).
Die übrigen persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind neutral zu berücksichtigen.
Die Täterkomponente ist damit insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten, was mit einer Straferhöhung von 30 Tagessätzen auf insgesamt 120 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse zu berücksichtigen wäre.
5.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – eine Strafe von
120 Tagessätzen Geldstrafe als dem gerade noch leichten Verschulden
des Beschuldigten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlichen ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und der Verbindungsbusse von Fr. 3'300.00 (siehe dazu E. 5.6 unten) sein Bewenden.
5.5. Keine der Parteien äussert sich zur vorinstanzlich festgelegten Höhe der Geldstrafe sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der angesetzten Probezeit, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (E. 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der gemäss Obergericht auszufällenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 170.00 würde vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 5'100.00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Umwandlungssatz von Fr. 170.00 [Höhe des Tagessatzes]) als zweckmässig und sachgerecht erscheinen. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es aber auch hier bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 3'300.00 sowie der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen sein Bewenden.
6.
Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das vorinstanzliche Urteil blieb in Bezug auf die Höhe der Kosten des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Fr. 4'555.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unangefochten. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 15'300.00, Probezeit 2 Jahre,
und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'300.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'460.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.
Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber.
6.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 für den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'555.00 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli