SST.2022.11
SST.2022.11 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-04-05
5. April 2022Deutsch21 min
Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.11 (ST.2021.48; StA.2021.1729) Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2022.11 (ST.2021.48; StA.2021.1729)
Urteil vom 5. April 2022
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Gall
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1949], von Bolligen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, […]
Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschuldigte verursachte am 21. April 2021 um ca. 12:30 Uhr auf der Hauptstrasse in 5070 Frick mit seinem Hyundai AG […] einen Unfall, als er auf gerader Strasse von dieser abkam und in das angrenzende Wiesland fuhr und mit einer am Fahrbahnrand stehenden Verkehrstafel kollidierte. Der Beschuldigte als Lenker wurde dabei leicht verletzt, seine beiden Mitfahrerinnen blieben unverletzt. Am Personenwagen sowie an der Verkehrstafel entstand Sachschaden.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. Juni 2021 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe.
1.3. Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest, erklärte diesen zur Anklageschrift und überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Juli 2021 zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg.
2.
2.1. Am 14. Oktober 2021 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg die Hauptverhandlung statt. Dabei wurden B. als Zeugin und der Beschuldigte befragt. Gleichentags sprach der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.
2.2. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil am 25. Oktober 2021 die Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung, der Beschuldigte sei des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
2.3. Am 19. Januar 2022 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Februar 2022 liess der Beschuldigte die Abweisung der Berufung beantragen.
2.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 5. April 2022 statt.
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Anklage des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen und mit 30 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 zu bestrafen. Das freisprechende Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg ist damit vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid ausgeführt, für die Annahme der Fahrunfähigkeit genüge bereits eine merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, die zu beweisen sei. Der Beschuldigte habe nach seinen Aussagen in der Nacht vorher genügend geschlafen und sei nicht übermüdet gewesen. Er sei weder vor Fahrantritt noch während der Fahrt müde gewesen und auch nicht eingeschlafen. Eine Ablenkung hätte eine Mitfahrerin des Beschuldigten verneint und sie hätte auch keinen Sekundenschlaf feststellen können. Eine Übermüdung sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung nicht erfüllt sei. Bezüglich der Diabeteserkrankung habe der Beschuldigte dargelegt, dass seine Erkrankung medikamentös gut eingestellt sei und er die Medikamente regelmässig nehme. Der eingereichte Blutzuckerwert zeige keine Auffälligkeiten und der Arzt habe bei einem Fahreignungstest gemäss der Aussage des Beschuldigten nichts feststellen können, was die Fahrunfähigkeit beeinträchtige. Der Beschuldigte habe keine Anzeichen bemerkt, die auf seine Fahrunfähigkeit hingewiesen hätten, er habe sich gut gefühlt und sei nicht abgelenkt gewesen. Er sei dann aber plötzlich «weg» gewesen, weshalb er sich nicht an die Kollision erinnern könne. Gestützt darauf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Kollision die Folge einer Unter- oder Überzuckerung des Beschuldigten gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte sodann auch den subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe sich fahrfähig gefühlt und bezüglich seiner Diabeteserkrankung alle Vorsichtsmassnahen ergriffen, um das Eintreten einer Fahrunfähigkeit zu verhindern. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte während der Fahrt etwas gemerkt habe. Dies sei auch aus der Aussage der Zeugin B. zu schliessen, dass sich die Fahrunfähigkeit für den Beschuldigten vorgängig nicht abgezeichnet habe.
2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid ausgeführt, für die Annahme der Fahrunfähigkeit genüge bereits eine merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, die zu beweisen sei. Der Beschuldigte habe nach seinen Aussagen in der Nacht vorher genügend geschlafen und sei nicht übermüdet gewesen. Er sei weder vor Fahrantritt noch während der Fahrt müde gewesen und auch nicht eingeschlafen. Eine Ablenkung hätte eine Mitfahrerin des Beschuldigten verneint und sie hätte auch keinen Sekundenschlaf feststellen können. Eine Übermüdung sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung nicht erfüllt sei. Bezüglich der Diabeteserkrankung habe der Beschuldigte dargelegt, dass seine Erkrankung medikamentös gut eingestellt sei und er die Medikamente regelmässig nehme. Der eingereichte Blutzuckerwert zeige keine Auffälligkeiten und der Arzt habe bei einem Fahreignungstest gemäss der Aussage des Beschuldigten nichts feststellen können, was die Fahrunfähigkeit beeinträchtige. Der Beschuldigte habe keine Anzeichen bemerkt, die auf seine Fahrunfähigkeit hingewiesen hätten, er habe sich gut gefühlt und sei nicht abgelenkt gewesen. Er sei dann aber plötzlich «weg» gewesen, weshalb er sich nicht an die Kollision erinnern könne. Gestützt darauf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Kollision die Folge einer Unter- oder Überzuckerung des Beschuldigten gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte sodann auch den subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe sich fahrfähig gefühlt und bezüglich seiner Diabeteserkrankung alle Vorsichtsmassnahen ergriffen, um das Eintreten einer Fahrunfähigkeit zu verhindern. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte während der Fahrt etwas gemerkt habe. Dies sei auch aus der Aussage der Zeugin B. zu schliessen, dass sich die Fahrunfähigkeit für den Beschuldigten vorgängig nicht abgezeichnet habe.
2.2. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist erfüllt, wenn sich der Führer des Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand befindet. Als fahrunfähig gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, das Fahrzeug ständig zu beherrschen. Zu den anderen Gründen zählt gemäss Art. 2 Abs. 1 VRV auch die Übermüdung.
Die Übermüdung ist ein Stadium der Ermüdung. Als Ursache der Ermüdung kommen namentlich lange Zeit ohne Schlaf, schwere geistige oder körperliche Arbeit, Hunger oder Völlegefühl, aber auch unterschiedliche und anstrengende Verkehrsverhältnisse in Frage. Das Stadium der Übermüdung ist dann erreicht, wenn der Fahrzeuglenker den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen, der durch die Ermüdung ausgelöst wird, nicht mehr durch Veränderung der Fahrweise oder erhöhten Willenseinsatz zu kompensieren vermag. Übermüdet i.S.v. Art. 2 Abs. 1 VRV ist mit anderen Worten, wer jederzeit vom Schlaf «übermannt» zu werden droht (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 ff. zu Art. 31 SVG).
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Übermüdung oder auch ein anderer kurzer Aussetzer als Unfallursache keinem direkten Beweis zugänglich ist, da es sich dabei um einen inneren Zustand, mithin eine innere Tatsache handelt. Indizien für eine Übermüdung können eine auffällige, ruppige und unerklärlich unausgeglichene Fahrweise oder ein unerklärlicher Unfall ohne Anhaltspunkte auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss sein (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 31 SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen sich charakteristische Symptome unterschiedlich starker Ermüdung unter anderem in der Fahrweise (verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl) feststellen (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1).
2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2021 um 12.30 Uhr auf der Hauptstrasse auf Höhe des Grossverteilers Lidl
in 5070 Frick an der Grenze zur Gemeinde Oeschgen auf gerader Fahrbahn rechts von der Fahrbahn abkam, ins angrenzende Wiesland fuhr und mit einer Verkehrstafel kollidierte.
Anlässlich seiner Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall führte er als Grund für den Unfall an, «Wahrscheinlich hatte ich einen Sekundenschlaf, sonst hätte ich dies ja nicht gemacht», um anschliessend anzugeben, er sei normal gefahren und habe nicht bewusst die Augen zugemacht, es müsse ein Sekundenschlaf gewesen sein. Er könne sich nicht an die Kollision erinnern, erst wieder nach der Kollision. Auf einen Sekundenschlaf schliesse er, weil er nicht wisse, ob er da reingefahren sei und nichts gemerkt habe. Anschliessend anerkannte er, einen Selbstunfall durch Sekundenschlaf verursacht zu haben.
Der Beschuldigte kann sich nicht erklären, weshalb er auf gerader Strecke bei kleiner Geschwindigkeit und guten äusseren Bedingungen unvermittelt von der Strasse abkam und rechts in ein freies Feld und anschliessend in eine Verkehrstafel gefahren ist. Irgendwelche Anzeichen, die Anlass und Grund für dieses Fahrverhalten hätten ergeben können, sind offenbar auch aufgrund der Beifahrerinnen nicht feststellbar gewesen. Der Beschuldigte hat anlässlich des Unfalls mehrfach und von sich aus von einem «Sekundenschlaf» gesprochen und sich ausserstande gezeigt zu erklären, weshalb er von der Fahrbahn abgekommen ist. Seine Ausführung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er wahrscheinlich keinen Sekundenschlaf gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), ist daher als Schutzbehauptung zu werten. So führte er auch selbst aus, dass er ganz klar nicht mehr fahrfähig sei, wenn er nicht mehr «da» ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).
Es kann offen gelassen werden, ob der Sekundenschlaf und somit der fahrunfähige Zustand des Beschuldigten auf die Übermüdung, die eingenommenen Medikamente oder eine Kombination hiervon zurückzuführen ist. Fest steht, dass es Anzeichen für die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten gegeben hat. So ist der Zeugin B. schon vor dem Unfall insbesondere mehrmals aufgefallen, dass das rote Auto des Beschuldigten vor dem Vorfall immer wieder an den rechten Rand gefahren sei (act. 10 und 76). Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Abkommens von der Fahrbahn in einem nicht fahrfähigen und damit fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG befunden hat.
2.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, um seinen Gesundheitszustand und seine Müdigkeit gewusst zu haben. Mit der Ignorierung dieser Umstände sei er pflichtwidrig und sorgfaltswidrig und damit fahrlässig im fahrunfähigen Zustand gefahren.
Der im Zeitpunkt des Unfalls gut 71 Jahre alte Beschuldigte war gesundheitlich angeschlagen: Er ist Diabetiker und leidet an Bluthochdruck, weshalb er regelmässig Medikamente gegen Diabetes und den Bluthochdruck einnehmen muss (act. 4, act. 67). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er noch mehr Medikamente einnehmen müsse, er diese aber ohne seine Medikamentenliste nicht benennen könne, da es relativ viele Medikamente seien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Angaben des Beschuldigten und aufgrund der medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die entsprechenden Medikamente nicht korrekt und pflichtgemäss eingenommen hätte. Gleichwohl ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten eingenommen Medikamente gegen Bluthochdruck (Ramipril) und Diabetes (Medfin) zusammen und im Falle des Mittels Ramipril sogar allein bereits die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen und damit die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen können (siehe compendium.ch). Das Diabetesmittel Medfin allein führt zwar nach den medizinischen Angaben des Swissmedic Kompendiums nicht zu einer Einschränkung der Fahrfähigkeit. In Kombination mit blutdrucksenkenden Arzneimitteln wird jedoch ebenfalls auf das Risiko einer Unterzuckerung hingewiesen. Der Beschuldigte, dem seine Diabeteserkrankung seit rund 30 Jahren bekannt ist, diese beiden Medikamente bereits seit längerer Zeit einnimmt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.) und sich in den Befragungen als sorgfältiger, seine Medikation im Griff habender Patient zeigte, musste um die mit den eingenommenen Medikamenten einhergehenden Risiken bezüglich der Fahrfähigkeit wissen. Dass er sich dieses Risikos sehr wohl bewusst war, zeigt auch der Umstand, dass er in der Regel Traubenzucker bei sich und im Auto mitführt, weil, wie er bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ausführte, man sich bei Unterzuckerung «nicht mehr kontrollieren und beherrschen könne», weshalb man wie «besoffen» wirke und man gut darauf achten müsse. Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 und 7). Er selber habe das noch nie gehabt, führte in der Folge aber an, «man sage aber, dass derjenige, der es habe, es immer zu spät bemerke» (act. 36). Unmittelbar nach dem Unfall habe er den Blutzucker nicht messen und auch nichts essen können, er habe erst Zuhause nach dem Unfall wieder etwas essen können. Er sei am Anfang auch ganz ruhig gewesen und erst nach 20 Minuten habe er ein leichtes Zittern bemerkt und damit festgestellt, dass der «Unfall nun auch bei ihm angekommen sei» (act. 36).
Der Beschuldigte führte bezüglich der Schlafgewohnheit aus, er habe in der Nacht vorher fünf bis sechs Stunden geschlafen, er brauche nicht mehr Schlaf. Zudem führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhand-
lung aus, dass er ab und zu auch einen Mittagsschlaf halten würde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Am Unfalltag war dies jedoch nicht der Fall.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall nicht nur für sein Alter ausserordentlich wenig geschlafen hatte, sondern er durch seine medizinischen Probleme und die eingenommenen Medikamente erhebliche Risiken hatte, entweder einzuschlafen oder dann aufgrund einer Unter- oder Überzuckerung kurzfristig mit einem Aussetzer das Bewusstsein zu verlieren und damit in einen fahrunfähigen Zustand zu geraten. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschuldigte dieser Risiken sehr wohl bewusst war und auch die notwendigen und üblichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat. Gleichwohl ist ihm das Wissen, auch kurzfristig in eine Phase der Fahrunfähigkeit fallen zu können, so dass er anlässlich des ihm vorgeworfenen Unfalls die Anzeichen einer ausserordentlichen Situation pflichtwidrig ignorierte, vorzuwerfen:
Wie bereits ausgeführt, gab die Zeugin B. bereits anlässlich des Unfalls bei der Polizei an, dass sie hinter dem roten Auto des Beschuldigten hergefahren sei und es ihr schon vor dem Unfall mehrmals aufgefallen sei, dass das rote Auto immer wieder an den rechten Rand fuhr. Es sei dann plötzlich schnell gegangen und habe geknallt (act. 10). In der vorinstanzlichen Verhandlung am 14. Oktober 2021 führte die Zeugin B. aus, sie habe das rote Auto des Beschuldigten vor dem Eingang der Ortseinfahrt Oeschgen bei der Pizzeria gesehen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert werde. Es sei ihr bereits von der Geschwindigkeit her aufgefallen, dass der Beschuldigte langsamer gefahren sei als erlaubt und weil er immer wieder nach rechts gegen den Rand gefahren sei. Es sei dann innerhalb von Sekunden aufgefallen, dass der Beschuldigte «pfeiffengerade in die Wiese hinausgefahren und in den Pfosten gefahren sei» (act. 76).
Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Zeugin B. können entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ignoriert und auch nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden. Vielmehr zeigen sie, dass objektive Hinweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar vor dem Unfall eine auffällige Fahrweise an den Tag legte, welche er selber als kommende Anzeichen einer möglichen kurzfristigen Fahrunfähigkeit hätte deuten müssen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte nutzen müssen. Seine Aussagen, vollkommen fahrfähig gewesen zu sein, die ihm die Vorinstanz als glaubhaft abnahm, muss als Schutzbehauptung und Verdrängung ersichtlicher Warnzeichen gewertet werden. Der Beschuldigte hätte im Bewusstsein seiner medizinischen Situation, seines Alters und seines knappen Schlafpensums in der Vornacht besondere Vorsicht an den Tag legen müssen. Bei kleinsten Anzeichen einer sich anbahnenden Fahrunfähigkeit hätte er seine Fahrt sofort unterbrechen müssen, was er nicht getan hat, was ihm als pflichtwidrige Sorgfaltswidrigkeit und damit Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.
2.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist damit des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als vorsätzlich oder fahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2).
3.
3.1. Für die Strafzumessung finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung (Art. 102 Abs. 2 SVG). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV
61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/ HEIMGART-NER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetzt, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).
Der Beschuldigte hat aufgrund ignorierter Anzeichen von gesundheitlicher Indisponiertheit oder Übermüdung das Bewusstsein und damit jegliche Einflussmöglichkeit auf die weitere Fahrt seines Fahrzeuges verloren. In der Folge ist er von der Strasse abgekommen und in eine Verkehrstafel gefahren. Mithin hat seine Pflichtwidrigkeit nicht nur zu einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit, sondern zu einer mit der Kollision einhergehenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Mitfahrerinnen sowie einer Beschädigung von Sachwerten geführt. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich der Beschuldigte nur äusserst leicht und seine beiden Mitfahrerinnen sich gar nicht verletzt haben und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt worden sind. Entsprechend schwer wiegt die vom Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand verursachte Gefährdung des geschützten Rechtsguts und damit einhergehend sein Verschulden. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Lage beachtliche Risiken im Strassenverkehr vorlagen, weshalb sein Entscheid, weiterhin freiwillige unentgeltliche Fahrdienste für Dritte vornehmen zu können, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, unverantwortlich erscheint. Dass zumindest die Mitfahrerin C. erwähnte, sie sei bereits zwei Wochen vorher mit dem Beschuldigten gefahren und auch da sei er immer zu weit rechts gefahren (act. 10) und die Mitfahrerinnen gegenüber der Zeugin B. andeuteten, sich schon bei andern Fahrten mit dem Beschuldigten unsicher gefühlt zu haben (act. 10), zeigt, dass sich die unentgeltlich mitfahrenden Fahrgäste aufgrund der grundsätzlich begrüssenswerten freiwilligen Fahrdienste des Beschuldigten scheuten, festgestellte Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit rechtzeitig zu melden. Umso schwerer wiegt der Umstand für den Beschuldigten, wenn er, der die entsprechenden Anzeichen jeweils ebenfalls bemerkt haben musste, diese Anzeichen missachtete. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die ihm als Fahrzeuglenker obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten bzw. am 21. April 2021 auf eine Fahrt zu verzichten, desto höher wiegt sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV
112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass der Beschuldigte im Übrigen gut auf seine Medikamenteneinstellungen geachtet hat und seine Fahrt im Rahmen eines Fahrdienstes erfolgt ist, mithin auf überwiegend altruistische Motive zurückzuführen ist.
Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.
3.3. Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind keine ersichtlich. Der 72-jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen, was jedoch den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Täterkomponente ist insgesamt neutral zu berücksichtigen.
Nach dem Gesagten erscheint eine (bedingte) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 (siehe dazu unten) in ihrer Summe als dem leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.
3.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von netto gerundet Fr. 6'230.00 (act. 3; Beilagen zur Berufungsverhandlung). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse und die Steuern von 20% ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von Fr. 160.00.
3.5. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst liegen keine Umstände vor, welche auf eine eigentliche Schlechtprognose schliessen lassen könnten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, wie sie von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist, sachgerecht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 160.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 7 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von
50 Tagessätzen à Fr. 160.00, das heisst Fr. 8'000.00, Probezeit 2 Jahre und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen.
4.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Beschuldigte der Anklage entsprechend schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'201.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
5.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, d.h. Fr. 8'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'201.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Six Gall