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Entscheid

SST.2022.113

SST.2022.113 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-04-18

18. April 2023Deutsch34 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.113 (ST.2021.50; StA.2021.256) Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber i.V. Hoffet Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgers...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.113 (ST.2021.50; StA.2021.256)

Urteil vom 18. April 2023

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber i.V. Hoffet

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]

Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Sachverhalt

1.

Am 13. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen den Beschuldigten folgende Anklage:

" I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Art. 148a Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, die ihm nicht zustehen.

Der Beschuldigte bezieht seit dem 14. Januar 2019 mit Ausnahme von April 2020 bis August 2020 von der Stadt B. monatlich Sozialhilfe in unterschiedlicher Höhe. In diesem Zusammenhang besteht seitens des Beschuldigten eine Mitwirkungs- und Meldepflicht betreffend seine Verhältnisse. Er ist verpflichtet, über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben und Veränderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden. Der Beschuldigte wurde über diese Pflicht als Sozialhilfebezüger aufgeklärt und bestätigte dies auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018. Entsprechend wusste der Beschuldigte, um seine Mitwirkungs- und Meldepflicht.

Am 20. Februar 2019 erhielt der Beschuldigte von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich eine Freizügigkeitsleistung des verstorbenen Vaters in der Höhe von CHF 12'379.26 auf sein Privatkonto ausbezahlt. Diese Freizügigkeitsleistung verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B., obwohl mehrere Gespräche bezüglich Erbschaft geführt wurden, und er bezog weiterhin regulär Sozialhilfe. Durch das Verschweigen der Freizügigkeitsleistung konnte der Regionale Sozialdienst B. diese bei der Berechnung des dem Beschuldigten zustehenden Sozialhilfebetrages nicht berücksichtigen und eine Kürzung der Sozialhilfe nicht vornehmen. Der Beschuldigte bezog somit vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 im Umfang von CHF 12'379.26 zu Unrecht Sozialleistungen.

Der Beschuldigte gab den Eingang der Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 12'379.26 wissentlich und willentlich gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B. nicht an, obschon er wusste, dass er jede Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B. mitzuteilen gehabt hätte.

Tatort: […] Tatzeit: 25. Februar 2019 – 24. Juli 2019 Deliktsbetrag: CHF 12'379.26

II. Anträge

1.

Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2.

Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu verurteilen zu

- einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 450.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage

3.

Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.

4.

Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.

[…] "

2.

2.1. Am 16. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt.

2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge:

" 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. "

2.3. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg:

" 1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt.

4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.

5.

5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

5.2. Die Ausschreibung der Landesverweisung erfolgt zusätzlich im Schengener Informationssystem.

5.3. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum hat in die Türkei zu erfolgen.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'176.75 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 542.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 950.00 Total Fr. 7'668.75

6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 3'492.00 auferlegt.

7.

7.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Emanuel Suter, wird eine Entschädigung von Fr. 4'176.75 (inkl. Fr. 298.62 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7.2. Der Beschuldigte trägt seine übrigen Parteikosten selber. "

Dieses direkt begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Mai 2022 zugestellt.

3.

3.1. Am 24. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistung der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen (Ziff. 1 des Urteils vom 2. Mai 2022)

Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe in einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.

Ziff. 2 – 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 seien infolge Freispruchs aufzuheben.

Eventualiter sei das Urteil vom 2. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wird (Ziff. 2) und Ziff. 3 – 5 aufgehoben wird und subeventualiter sei Ziff. 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

3.

Ziff. 6.2. des Urteils vom 2. Mai 2022 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden.

4.

Ziff. 7.2. sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Staatskasse gehen und nicht zurückzubezahlen sind. "

3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag einzureichen oder eine Anschlussberufung zu erklären.

3.3. Der Beschuldigte begründete am 2. August 2022 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.

3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. April 2023 statt.

Erwägungen

1.

1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben, indem er die im Februar 2019 an ihn erfolgte Auszahlung eines Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet habe und dieses Kapital in der Folge bei der Berechnung des ausbezahlten Sozialhilfebetrags nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage und sprach ihn des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig.

1.2

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.

2.

2.1

Folgender Sachverhalt ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten:

Der Beschuldigte bezog ab dem 14. Januar 2019 bis März 2022 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) von der Stadt B. monatlich Sozialhilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe. Am 20. Februar 2019 erhielt der Beschuldigte auf sein Privatkonto von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitskapital seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 ausbezahlt. Den Erhalt dieses Vermögens hat der Beschuldigte, der auch nach der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals noch während mehr als einem Jahr Sozialhilfe bezog, dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

2.2

Umstritten und somit zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters die gegenüber der Sozialhilfebehörde bestehende Meldepflicht bewusst war. Weiter ist zu klären, in welchem Umfang sowie für welche Dauer dem Beschuldigten Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden, die ihm bei Berücksichtigung des Freizügigkeitskapitals nicht zugestanden hätten.

3.

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345 Regeste).

4.

4.1

Gemäss angeklagtem Sachverhalt wurde der Beschuldigte über seine Meldepflicht als Sozialhilfebezüger aufgeklärt. Dies habe der Beschuldigte auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018 bestätigt. Entsprechend habe er um seine Mitwirkungs- und Meldepflicht gewusst (act. 71). Die Vorinstanz stellte fest, dass keine richterlichen Zweifel bestünden, wonach der Regionale Sozialdienst B. mit dem Beschuldigten ein Gespräch oder mehrere Gespräche geführt habe, wo dieser mündlich über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Sozialdienst mit dem Beschuldigten über die Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters gesprochen habe. Es könne daher auf die erste Aussage des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, wonach ihm seine Meldepflicht bewusst gewesen sei. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage seines Verteidigers hin getätigte spätere Ausführung, wonach ihm seine Meldepflicht im Zeitpunkt der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht bekannt gewesen sei, würde in diesem Lichte bloss eine Schutzbehauptung darstellen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7).

Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass ihm im Zeitpunkt, als ihm die Kapitalzahlung zugegangen sei und während der Dauer der materiellen Hilfe nicht bewusst gewesen sei, dass er diesen Zahlungseingang hätte melden müssen. Bei seiner ersten Antwort anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass er die Einnahmen hätte melden müssen, habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe bei dieser Frage gemeint, ob ihm im Zeitpunkt der Befragung (nicht des Erhalts) bewusst gewesen sei, dass er den Zahlungseingang hätte melden müssen. Seinem Verteidiger sei aufgrund des Vorgesprächs mit ihm sofort klar gewesen, dass es hier ein Missverständnis gegeben habe, weshalb sein Verteidiger zur Präzisierung die entsprechenden Ergänzungsfragen gestellt habe. Dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Auszahlung seine Meldepflicht nicht bewusst gewesen sei, spreche auch, dass er die von ihm verlangten Unterlagen dem Sozialdienst stets ohne Tricksereien eingereicht habe. Selbst als sein Sozialarbeiter ihn im Dezember 2020 darum gebeten habe, einen Kontoauszug vom Februar 2019 vorzulegen, habe er sogleich den entsprechenden Auszug besorgt und dem Regionalen Sozialdienst per 9. Dezember 2020 zukommen lassen. Hätte er den Vermögenszuwachs verschleiern wollen, hätte er nicht bereitwillig den Kontoauszug vom Februar 2019 eingereicht. Auf dem Beiblatt, welches ihm mutmasslich am 12. Dezember 2018 ausgehändigt worden sei, stehe, dass Veränderungen der Verhältnisse umgehend zu melden seien. Dieses Beiblatt sei ihm zwar ausgehändigt worden, es sei jedoch ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen gehalten. Der einzelne Betroffene verstehe diese häufig nicht und gehe davon aus, dass, wenn er wahrheitsgetreue Aussagen mache, er seinen Pflichten nachkomme. Aufgrund des Beiblatts hätte er zwar um seine Meldepflicht wissen können, er sei sich dieser Pflicht aber effektiv nicht bewusst gewesen (Berufungsbegründung, S. 3 f. und 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er das Beiblatt nicht gelesen habe, ihm dieses auch nicht erklärt worden sei und er sich daher seiner Meldepflicht nicht bewusst gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13).

4.2

Der Beschuldigte hat mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018 um materielle Hilfe unterschriftlich den Erhalt des Beiblatts «Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe» bestätigt (act. 45). Im ersten Punkt dieses knapp eineinhalb Seiten langen Beiblatts wird unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass Personen, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, verpflichtet sind, Veränderungen in ihren Verhältnissen gestützt auf § 2 SPG umgehend zu melden. Dieses Beiblatt hat der Beschuldigte zusätzlich separat unterzeichnet und damit unterschriftlich bestätigt, von seiner Meldepflicht Kenntnis genommen zu haben (vgl. erster Satz des Beiblatts in act. 46 f.). Den Erhalt desselben Beiblatts hat der Beschuldigte Ende August 2020, als er nach einer kurzen Phase der Erwerbstätigkeit bzw. nach dem Unterbruch des Sozialhilfebezugs wiederum Sozialhilfe beantragte, am 27. August 2020 zum zweiten Mal unterzeichnet. Dennoch meldete er dem Sozialdienst die ihm bereits im Februar 2019 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters erst im Dezember 2020 und erst nachdem er von seinem Sozialarbeiter wenige Tage zuvor aufgefordert wurde, einen Auszug seines Bankkontos vom Februar 2019 einzureichen (vgl. Berufungsbegründung, S. 5). Der Beschuldigte wurde somit nachgewiesenermassen mehrmals schriftlich über seine Meldepflicht informiert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selber vorbringt, Deutsch sei eine seiner Muttersprachen (act. 6), und dass die Aufklärung über die Meldepflicht beinhaltende Beiblatt kurz sowie klar und unmissverständlich abgefasst ist, ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Kenntnis über die Meldepflicht gehabt habe, zweifellos als Schutzbehauptung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später im Dezember 2020 noch einen Kontoauszug einreichte, der über den Erhalt der Freizügigkeitsleistung Auskunft gab, zumal er diesen Auszug erst auf ausdrückliches Verlangen seines Sozialarbeiters offenlegte (act. 66). So musste dem Beschuldigten nach der Aufforderung seines Sozialarbeiters zur Offenlegung seines Kontoauszugs bewusst gewesen sein, dass er die ihm auf sein Bankkonto ausbezahlte Freizügigkeitsleistung nicht mehr weiter würde verschweigen können. Da der Beschuldigte nebst seinen jeweiligen Gesuchen um Ausrichtung um Sozialhilfe und den entsprechenden Erstgesprächen zusätzlich mindestens ein Gespräch über die Erbschaft seines Vaters und somit über seine finanziellen Verhältnisse führte (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), musste ihm der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen bewusst gewesen sein.

4.3

Für das Obergericht bestehen daher keine Zweifel daran, dass dem Beklagten im Sinne der Anklage im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung im Februar 2019 sowie in den darauffolgenden Monaten, als er weiterhin Sozialhilfe bezog, bewusst war, dass er die infolge des Erhalts des Freizügigkeitskapitals erfolgte Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse dem Regionalen Sozialdienst B. hätte mitteilen müssen.

5.

5.1

Gemäss Anklage habe der Beschuldigte vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 zu Unrecht Sozialleistungen in der Höhe von Fr. 12'379.26 bezogen (act. 71 f.). Dieser Betrag entspricht der Höhe des dem Beschuldigten im Februar 2019 ausbezahlten Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters.

Die Vorinstanz macht keine konkreten Ausführungen dazu, in welchem Umfang der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezog, die ihm bei korrekter Berücksichtigung des Erhalts der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters nicht zugestanden hätten. Sie beziffert indessen den Deliktsbetrag auf Fr. 10'090.10. Dabei ging sie von der bezogenen Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 12'379.29 aus und zog davon einen Betrag von Fr. 2'289.25 ab, welcher der Beschuldigte für die Begleichung des Grabunterhalts seines Vaters in der Türkei verwendet haben soll. Die Aufwendungen für den Grabunterhalt verdienten es gemäss Vorinstanz nicht berücksichtigt zu werden, weil das verheimlichte Geld just vom verstorbenen Vater selber gestammt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.4).

Im Rahmen der Berufungsbegründung rügt der Beschuldigte die Berechnung des Schadens durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Schaden maximal auf Fr. 1'829.60 belaufen könne. Begründet wird dieser geltend gemachte Schadensbetrag damit, dass der Beschuldigte über eine beträchtliche Anzahl Schulden verfügt habe, die er umgehend nach Erhalt der Freizügigkeitsleistung seines Vaters habe bezahlen müssen. Hätte er nicht von sich aus Schulden abbezahlt, wäre er mit Sicherheit vom Betreibungsamt dazu angehalten worden, zumal diverse Betreibungen gegen ihn gelaufen seien. Daher wäre die erhaltene Freizügigkeitsleistung sowieso nach einem Monat aufgebraucht und der Beschuldigte wäre in der Folge einmal mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Deshalb hätte der Beschuldigte lediglich im Monat März 2019 keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt – danach soll jedoch wiederum ein Anspruch des Beschuldigten bestanden haben (Berufungsbegründung, S. 4, Ziff. 3.1).

5.2

Bei der Feststellung, in welchem Umfang jemand Sozialhilfeleistungen erhalten hat, die ihm bei korrekter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht zugestanden hätten, ist die (nachträgliche) Verwendung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht relevant. Von Bedeutung ist vielmehr, ob der Bezüger bei korrekter Mitteilung seiner Verhältnisse Anspruch auf die ihm ausbezahlten Leistungen gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1). Die Verwendung der zu Unrecht bezogenen Leistungen kann demgegenüber bei der Prüfung, ob ein leichter Fall gemäss Art. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, von Relevanz sein (vgl. E. 7 hiernach).

Mit Art. 148a StGB soll die Verminderung des staatlichen Vermögens geschützt werden (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 148a StGB). Würde den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt, wonach ihm höchstens während eines Monates ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1'829.60 ausbezahlt worden seien, da er das erhaltene Freizügigkeitsvermögen von Fr. 12'379.26 ohnehin während eines Monates zur Abzahlung seiner aufgelaufenen Schulden verwendet und er danach erneut Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, würde Art. 148a StGB seinem Sinn und Zweck entleert. Bei Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten könnte jede Person, welche einen Vermögensanfall gegenüber den Sozialhilfebehörden verschweigt, sich einer Bestrafung entziehen, indem sie ihr Vermögen umgehend und unbesehen ihres Verwendungszwecks sofort verbraucht und neuerlich (verschuldensunabhängige) Sozialhilfeleistungen beansprucht. Dies gilt es zu verhindern. Die von der Verteidigung angestellten Ausführungen zu den rein hypothetischen Verwendungshandlungen des vom Beschuldigten nicht gemeldeten Vermögens sind daher bei der Feststellung der Höhe der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als sich hier die Argumentation des Beschuldigten ohnehin als widersprüchlich erweist. So macht dieser selber geltend, dass er mit dem im Februar 2019 erhaltenen Freizügigkeitskapital noch im Jahr 2020 Rechnungen der Swisscom bezahlt haben soll (act. 114 und 125). Der Beschuldigte bringt somit selber vor, dass er zumindest einen Teil des nicht gemeldeten Vermögens nicht innerhalb eines Monats, sondern erst rund ein Jahr nach dessen Erhalt verwendet haben soll. Im Übrigen dienen Sozialhilfeleistungen ohnehin nicht zur Schuldensanierung des Bezügers, zumal gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip grundsätzlich keine rückwirkenden Leistungen ausgerichtet werden, sondern Sozialhilfeleistungen vielmehr allein zur Deckung des Bedarfs des Leistungsempfängers in einer aktuellen und konkreten Notlage dienen (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Ziff. A.3).

Der Beschuldigte hat im Zeitpunkt des ihm ausbezahlten Freizügigkeitskapitals am 20. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 12'379.26 gestützt auf sein Sozialhilfegesuch vom 12. Dezember 2018 bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 5'187.00 bezogen (vgl. Saldo vom 20. Februar 2019 im Klienten Kontojournal, act. 51). Danach war er – mit Ausnahme von April bis August 2020 – bis März 2022 weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. So bezog er beispielsweise vom 21. Februar 2019 (erster Tag nach dem Erhalt des Freizügigkeitskapitals) bis Ende des Jahres 2019 durchwegs Sozialhilfe in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'847.65 (vgl. Differenz der Saldi vom 20. Februar und 23. Dezember 2019 im Klienten Kontojournal, act. 51 und 54). Hätte der Beschuldigte seinen Vermögensanfall von Fr. 12'379.26 gemeldet, ist – unter Berücksichtigung des Vermögenfreibetrags von Fr. 1'500.00 gemäss § 11 Abs. 4 SPV sowie gleichbleibenden Ausgaben wie während des Sozialhilfebezugs – davon auszugehen, dass ihm die sozialen Dienste im Umfang von Fr. 10'879.26 (Fr. 12'379.26 – Fr. 1'500.00) weniger Sozialhilfeleistungen ausbezahlt hätten. Entsprechend ist beim Regionalen Sozialdienst B. ein Vermögensschaden infolge zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden. Dabei ist von einer ungerechtfertigten Bezugsdauer von rund 4 Monaten (Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2020) auszugehen (vgl. Differenz der Saldi vom 20. Februar 2019 und vom 26. Juni 2019 im Klienten Kontojournal, welche etwa dem Deliktsbetrag von Fr. 10'879.26 entspricht; act. 51).

5.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten vom Regionalen Sozialdienst B. bei Kenntnis über den Erhalt des Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 im Umfang von Fr. 10'879.26 weniger an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden wären. Im Übrigen erweist sich der angeklagte Sachverhalt, insbesondere das Bewusstsein des Beschuldigten über seine Meldepflicht im Zeitpunkt des ihm ausbezahlten Freizügigkeitskapitals, als erstellt.

6.

6.1

Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Als Verschweigen gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers hin (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2).

Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des Verschweigens individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).

6.2

Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 20. Februar 2019 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 12'379.26 von der Freizügigkeitseinrichtung seines verstorbenen Vaters. Er unterliess es, trotz entsprechender Meldepflicht (§ 2 Abs. 3 SPG) infolge Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse, den Erhalt dieser Zahlung und somit die Verbesserung seiner Verhältnisse dem Regionalen Sozialdienst B. zu melden. Ein Nachfragen seitens des Sozialdienstes war nicht erforderlich. Damit verschwieg der Beschuldigte für die Bemessung und Auszahlung der Sozialhilfe relevante Tatsachen, was zu einem Irrtum beim Regionalen Sozialdienst B. führte, da der Sozialdienst von der Mittellosigkeit des Beschuldigten ausging, obwohl dieser eigentlich über ausreichend Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt während einigen Monaten selber zu finanzieren. In der Folge zahlte der Regionale Sozialdienst B. weiterhin Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 10'879.26 (vgl. E. 5.2 vorstehend) aus, wobei der Beschuldigte bei Mitteilung des Vermögensanfalls aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anspruch darauf gehabt hätte. Bei korrekter Mitteilung seiner finanziellen Verhältnisse wäre dem Regionalen Sozialdienst kein Schaden in der Höhe der ungerechtfertigt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt. Dieser wäre übrigens auch erfüllt, wenn – wovon das Obergericht nicht ausgeht – bloss von dem vom Beschuldigten anerkannten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 1'829.60 ausgegangen würde.

6.3

Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapitals, dass diese Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse der Sozialhilfebehörde zu melden gewesen wäre und dass sich diese auf seinen Leistungsanspruch ausgewirkt hätte (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschuldigte hat der Sozialhilfebehörde den Vermögensanfall somit wissen- und willentlich und damit vorsätzlich verschwiegen, um seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht zu verlieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt.

7.

7.1

Im Rahmen der Berufung macht der Beschuldigte eventualiter geltend, dass lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Beschuldigte die erhaltene Freizügigkeitsleistung mehrheitlich für die Rückzahlung von Schulden verwendet haben soll und dieses Verhalten schützenswert sei. Somit liege ein nachvollziehbarer Beweggrund und eine geringe kriminelle Energie vor, weshalb es sich vorliegend um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handle (Berufungsbegründung, S. 5 f.).

7.2

7.2.1. Der Tatbestand des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB stellt eine Übertretung dar. Das Gesetz lässt offen, unter welchen Voraussetzungen von einem leichten Fall auszugehen ist. Ein Abgrenzungskriterium ist der Deliktsbetrag, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Zur Frage, ab welchem Deliktsbetrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall überschritten wird, hat sich das Bundesgericht bis anhin nicht abschliessend geäussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021, E. 4.4.). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfiehlt im Rahmen von Art. 148a Abs. 2 StGB einen Grenzbetrag von Fr. 3'000.00, bis zu welchem von einem leichten Fall ausgegangen werden kann. Andere Lehrmeinungen nennen Schwellenwerte von Fr. 30'000.00 (JENAL, a.a.O., N 5 zu Art. 148a StGB). Wieder andere halten einen Schwellenwert zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 15'000.00 für angebracht (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer, 05/2016, S. 94). Gemäss einer Analyse von Vischer scheint die Gerichtspraxis derzeit bis zu einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 grundsätzlich noch von einem leichten Fall auszugehen (VISCHER, Art. 148a StGB – Eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022, S. 217).

7.2.2

Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistungen, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind gemäss Bundesgericht weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters «herabsetzen» und somit einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB implizieren können. Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind für die Beurteilung des Verschuldens die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4). Ebenso ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Landesverweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des Sozialmissbrauchs um Verbrechen handelt, ein leichter Fall im Sinne von Abs.

2.

nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs.

2.

StGB). Ebenso verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen «besonders leichten Fall», wo ein strenger Massstab anzulegen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

7.3

Vorliegend ist ein Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 10'879.26 zu beurteilen. Damit liegt dieser zwar klar über dem Grenzbetrag gemäss der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz von Fr. 3'000.00, jedoch unter den Schwellenwerten, die in der Lehre vorgeschlagen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich beim Deliktsbetrag jedoch ohnehin nur um eine Erheblichkeitsschwelle handeln und weitere Umstände wie die dem Verhalten des Täters zuzuschreibende kriminelle Energie, dessen Beweggründe und Ziele sowie die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs sind zwingend zu berücksichtigen (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese Elemente sind nachfolgend zu prüfen.

7.4

Der Beschuldigte hat das ihm ausbezahlte Freizügigkeitskapital seines verstorbenen Vaters nicht gemeldet. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Verschweigen und kein aktives Verleugnen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige (wenn auch beträchtliche) Auszahlung verschwieg und – mangels anderweitigen Anzeichen – anderweitige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse, wie beispielsweise die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Frühling 2020, ansonsten umgehend meldete, was dazumal auch zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führte. Diesem Verschweigen einer einmaligen Auszahlung kommt nur eine geringe kriminelle Energie zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.2), zumal mangels Beweisen und dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des Freizügigkeitskapitals mit dem Sozialdienst keine Gespräche mehr über eine allfällige Erbschaft seines Vaters führte. Die ungerechtfertigte Bezugsdauer ist auf rund vier Monate zu schätzen (vgl. E. 5.2 hiervor) und somit kurz. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden damit als leicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte das bezogene Geld nicht für den Erwerb irgendwelcher Luxusgüter aufgewendet hat. Vielmehr ist erstellt, dass er einen Tag nach Erhalt des nicht gemeldeten Freizügigkeitskapitals damit einer Bekannten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 4'500.00 zurückbezahlt hat (act. 117 f.). Ebenso erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, wonach er für den Grabunterhalt seines Vaters ebenfalls umgehend nach Erhalt des Freizügigkeitskapitals einen Betrag von Fr. 2'289.25 geleistet hat, was von dessen Bruder schriftlich bestätigt wurde (act. 121 ff.). Zwar ist eine vom Beschuldigten geltend gemacht weitere Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 2'800.00 an C. (act. 114) nicht ausgewiesen und es erscheint auch zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem im Februar 2019 bezogenen Freizügigkeitskapital etliche Monate später im Jahr 2020 Swisscom-Rechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'500.00 abbezahlt haben soll (act.

124.

f.). In Anbetracht der etlichen gegen den Beschuldigten ausgestellten

Verlustscheine und laufenden Betreibungen (act. 18 ff.) ist aber dessen Vorbringen, wonach er auch das (restliche) bezogene Freizügigkeitskapital zur Schuldentilgung verwendete, durchaus nachvollziehbar, zumal er dazumal infolge des Erhalts von Sozialhilfe am Rande des Existenzminimums lebte. Seine Beweggründe sind somit tendenziell zu seinen Gunsten auszulegen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Rückzahlen von Schulden zwar nicht per se als schützenswert, aber auch nicht als verwerflich zu betrachten ist, da Gläubiger dadurch wieder ihr rechtmässig erwirtschaftetes Geld erlangen. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung – auf erstes Nachfragen hin – umgehend selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unternommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, mit umgehender Offenlegung seines Kontoauszuges selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung des Freizügigkeitskapitals schliesslich aufgedeckt werden konnte. Sehr raffiniert war sein Vorgehen nicht. Im Übrigen sind beim Beschuldigten vor der hier zu beurteilenden Tat keine Vorstrafen zu konstatieren und es liegen keine Hinweise vor, wonach es während seiner langen Dauer des Sozialhilfebezugs zu weiteren Komplikationen mit dem Sozialamt gekommen wäre. Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder wurden mittlerweile zumindest teilweise durch Kürzung der Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt (act. 28 f. und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Auch das subjektive Tatverschulden erscheint daher als nicht schwer.

Auch unter Berücksichtigung der bei einem Nichtvorliegen eines leichten Falles drohenden gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung (vgl. E. 7.2 hiervor) ist zusammenfassend von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen, weshalb sein Verhalten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB hat nicht zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2).

8.

8.1

Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

8.2

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten ist vorab auf die Erwägung 7.4 hiervor zur Beurteilung eines leichten Falles zu verweisen.

Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden, sondern nur deren konkretes Ausmass (sog. Doppelverwertungsverbot: BGE 142 IV 14 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Die in Erwägung 7.4 hiervor aufgeführten verschuldensreduzierenden Faktoren haben bereits zur Annahme eines leichten Falles geführt. Sie sind deshalb bei der Bemessung der Busse nicht noch einmal zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Ausmass dieser verschuldensmindernden Faktoren erscheint auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihnen bei der Bemessung der Busse noch einmal strafmindernd Rechnung getragen werden müsste. Bei der Bewertung des Verschuldens ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Höhe der Deliktssumme von rund Fr. 10'000.00 an der oberen Grenze der Eintrittsschwelle für einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzusiedeln ist. Auch wenn der Deliktsbetrag nicht den einzigen verschuldensrelevanten Indikator darstellt, ist dieser Faktor im Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB im oberen Umfang verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, sind doch innerhalb der denkbaren Anwendungsfälle im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ohne Weiteres auch Fälle mit geringeren Deliktssummen denkbar. Insgesamt ist das Verschulden innerhalb der Kategorie von leichten Fällen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB daher als mittelschwer bis schwer einzustufen.

Neben dem Verschulden des Täters ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu beachten. Der Beschuldigte ist mit einem Pensum von 100% als Taxichauffeur tätig. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'800.00 erzielt und er gegenüber seinen Kindern unterstützungspflichtig wäre sowie hoch überschuldet ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass er nach wie vor am Rande des Existenzminimums lebt.

Ferner darf die Annahme eines leichten Falles bzw. einer blossen Übertretung im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag bezahlen muss, der an denjenigen heranreicht, den er bei der Annahme eines Vergehens hätte bezahlen müssen.

Unter Würdigung der obgenannten Faktoren rechtfertigt es sich, eine Busse von Fr. 800.00 festzusetzen.

8.3

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Februar 2021 wegen gewerbsmässigem Diebstahls (Art. 139

Abs. 2 StGB) im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 25. August 2020 zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Obwohl das vorliegend zu beurteilende Delikt aus dem Jahr 2019 und damit vor der rechtskräftigen Verurteilung gemäss dem genannten Strafbefehl datiert, ist mangels Gleichartigkeit der ausgesprochenen Strafen (Busse und Geldstrafe) keine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zu verhängen (vgl. BGE 137 IV 58, 142 IV 265 E. 2.3.1, 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist somit für den leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe mit einer Busse von Fr. 800.00 zu bestrafen (vgl. E. 8.2 hiervor). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 8 Tage festzusetzen.

9.

Die Anordnung einer Landesverweisung fällt mangels Vorliegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB und des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 66abis StGB ausser Betracht.

10.

10.1

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2).

Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Er unterliegt insofern, als er des leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wird. Im Übrigen obsiegt er. Er konnte mit seiner Berufung insbesondere das Verhängen einer Geldstrafe sowie einer Landesverweisung vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.

Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte und gerichtlich genehmigte Kostennote mit gerundet Fr. 4'246.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu einem Fünftel zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

10.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird.

10.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird.

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zweitinstanzlich erfolgt ein Schuldspruch wegen eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte neu lediglich nach Art. 148a Abs. 2 StGB statt nach Abs. 1 dieser Bestimmung verurteilt wird, ändert nichts daran, dass in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch resultiert, weshalb er die darauf entfallenen Kosten, mithin die vollumfänglichen vorinstanzlichen Kosten, zu tragen hat.

10.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'176.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

11.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des leichten Falles des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel mit Fr. 423.60 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten der Staatskasse

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'246.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Fünftel mit Fr. 849.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.

4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'492.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00 und Spesen von Fr. 542.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'176.75 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Plüss Hoffet