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Entscheid

SST.2022.13

SST.2022.13 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-09

9. Juni 2022Deutsch16 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.13 (ST.2021.55; StA.2020.2922) Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.13 (ST.2021.55; StA.2020.2922)

Urteil vom 9. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Afghanistan, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lienhard, […]

Gegenstand Hausfriedensbruch

Sachverhalt

1.

1.1. Am 10. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Er wurde wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen:

"Der Beschuldigte betrat am 24. September 2019 zwischen 19.45 Uhr und 20.00 Uhr unberechtigterweise die Grundstücke seiner Nachbarn B. und C. an der X-Strasse in Q., um seine Differenzen mit ihrem gemeinsamen, in der Küche von C. anwesenden Architekten, D., zu bereinigen. Zugang zu der sich im Bau befindenden Küche verschaffte sich der Beschuldigte, indem er zunächst durch die gemeinsame Einstellhalle in den Technikraum des bereits durch B. bewohnten und in dessen Eigentum stehenden Doppel-Einfamilienhauses gelangte. Anschliessend betrat der Beschuldigte das Doppel-Einfamilienhaus von C., um in dessen Küche zu gelangen. Der Beschuldigte weigerte sich in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung durch B., welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Haus von C. befand und dessen Onkel er ist, das Haus und somit das Grundstück zu verlassen. Erst nach einigen Minuten und mehrfacher Aufforderung kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und verliess das Haus. Dem Beschuldigten wurde durch C. und B. bereits im Juli 2019 mündlich mitgeteilt, dass er ihr Grundstück nicht mehr betreten dürfe, was der Beschuldigte zur Kenntnis genommen hatte."

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 20. Juli 2021 als Anklage dem Gerichtspräsidium Kulm überwies.

1.3. Am 17. November 2021 fand die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags verfügte der Gerichtspräsident des Strafgerichts Kulm die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C. (Privatkläger 2) und erkannte im Übrigen:

"1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 25 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'500.00.

2.2.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.

4.

Die Verfahrenskosten bestehend aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 90.50 d) den anderen Auslagen Fr. 106.50 Total Fr. 1'897.00

Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'897.00 auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."

1.4. Gegen das ihm am 22. November 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 29. November 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. Dezember 2021 zugestellt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch.

2.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.

2.3. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und die bisherigen Privatkläger wurden aus dem Verfahren vor Obergericht entlassen.

2.4. Mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest.

2.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

2.6. Mit Eingabe vom 1. April 2022 nahm der Beschuldigte Stellung zur Berufungsantwort.

Erwägungen

1.

Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und entsprechend auch gegen die Kostenverlegung. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung – vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs damit, dass sich der Beschuldigte in der Liegenschaft von B. aufgehalten habe, was der Beschuldigte auch gewusst habe. Dem Beschuldigten hätte aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und B. bewusst sein müssen, dass er dessen Hausrecht verletzte. Damit habe er ein unrechtmässiges Eindringen in die Liegenschaft von B. mindestens in Kauf genommen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.1 f.).

In Bezug auf den Privatkläger C. stellte die Vorinstanz das Verfahren mangels eines gültigen Strafantrags ein (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.2), was mit Berufung unangefochten geblieben ist.

2.2

Der Beschuldigte bringt mit Berufung gegen den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs z.N. von B. vor, dass einerseits nicht erstellt sei, dass die weisse Türe zwischen der gemeinsamen Tiefgarage und dem Technikraum der Liegenschaft von B. im Moment des Zutritts durch den Beschuldigten geschlossen gewesen sei. Ebenso wenig sei das angeblich im Juni 2019 erteilte mündliche Hausverbot erstellt.

Der Beschuldigte habe die Stimme des Architekten D., mit welchem er noch Differenzen zu besprechen gehabt habe, in den Räumlichkeiten gehört und sei dieser gefolgt. Es sei weder erstellt, dass der Beschuldigte gegen einen

ausdrücklich geäusserten oder zweifelsfrei ersichtlichen Willen von B. verstossen habe, noch, dass er unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen sei.

In subjektiver Hinsicht sei sodann trotz der bestehenden Differenzen zwischen dem Beschuldigten und B. noch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich das Hausrecht verletzt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass er für ein klärendes Gespräch zwischen ihm, dem Architekten und B. den Rohbau habe betreten dürfen, zumal er das Grundstück von B. zuvor schon mehrmals betreten habe, um mit dem Architekten zu diskutieren.

2.3

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber mit Berufungsantwort geltend, dass für den Beschuldigten aufgrund des vorbestehenden angespannten Verhältnisses zwischen ihm und B. zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass ihm letzterer keinen Zutritt zu seiner Liegenschaft habe einräumen wollen und weder eine Einwilligung des Hausrechtsinhabers noch des Architekten als Hilfsperson vorgelegen habe.

3.

3.1

Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des «Eindringens» ist erfüllt, wenn der Täter einen durch Art.186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E.1; BGE 90 IV 74 E.1). Die Art und Weise des Eindringens, d.h. ob dies heimlich, offen oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle, sofern dem nur der Wille des Berechtigten entgegensteht. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann sowohl ausdrücklich wie auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 22 ff. zu Art. 186 StGB).

3.2

Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

4.

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Liegenschaft von B., welcher am 26. September 2019 Strafantrag gestellt hat (Untersuchungsakten [UA] act. 17), betreten hat. Dies, indem er durch die gemeinsam von ihm und B. (sowie seinen Schwestern und C.) benützte Tiefgarage via den Technikraum (welcher zur Liegenschaft von B. gehört) in das Haus von C. – welches damals jedoch noch nicht in dessen Eigentum gestanden ist – gegangen ist (vgl. UA act. 50; Fotodokumentation UA act. 20 ff.; Gerichtsakten [GA] act. 33).

5.

5.1

Beim Technikraum von B. handelt es sich um ein taugliches Angriffsobjekt. Dass die weisse Türe in den Technikraum gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht geschlossen gewesen sei und der Raum sich noch im Rohbau befunden habe (GA act. 37; Berufungsbegründung, S. 5), ändert nichts daran, dass es sich bei diesem Raum augenscheinlich um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist.

5.2

In Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Eindringens ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass B. im Juli 2019 ihm gegenüber kein schriftliches Hausverbot erteilt hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 5). Gemäss den Aussagen von B. hat er allerdings – zusammen mit C. – dem Beschuldigten ca. Ende Juni 2019 deutlich gesagt, dass letzterer seine Probleme mit dem Architekten nicht auf ihrem Grundstück austragen soll (UA act. 68). Diese Aussage wurde vom Architekten D. insofern bestätigt, als im Nachgang zum Vorfall im Juni 2019 (Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Architekten) C. dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht wolle, dass dieser die Streitigkeiten auf seinem Grundstück austrage. "Man könne zusammen ein Bier trinken, aber nicht solche Diskussionen" (UA act. 65). Sofern der Beschuldigte bestreitet, dass ihm das so gesagt worden sei (vgl. UA act. 53), ist ihm diesbezüglich, aber auch bezüglich seines Abstreitens der entsprechenden Aufforderung von B., nicht zu glauben.

Zusammenfassend erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass dem Beschuldigten im Nachgang zu seiner Auseinandersetzung mit dem Architekten im Juni 2019 von B. (und C.) klar mitgeteilt worden ist, dass er zum Zwecke von Diskussionen mit dem Architekten deren Liegenschaften nicht

betreten dürfe. Indem der Beschuldigte am 24. September 2019 den Technikraum dennoch durchschritten hat, um gezielt ein Streitgespräch mit dem Architekten D. (zum Inhalt vgl. unten E. 5.3) zu führen, ist er gegen den unmissverständlichen Willen des Hausherrn und damit unrechtmässig in das Haus von B. eingedrungen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

5.3

In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie derjenigen von B. und dem Architekten D. (UA act. 50, 59 und 63) ist erstellt, dass der Beschuldigte den Architekten nicht aufsuchte, um Differenzen zu bereden, welche sowohl seine als auch die Liegenschaft von B. betrafen (vgl. Berufungsbegründung, S. 6). Der Beschuldigte selber legte vielmehr dar, dass er den Architekten zur Rede stellen wollte, weil ihn dieser zuvor vor dem Haus angesprochen habe, während er – der Beschuldigte – sich in weiblicher Begleitung befunden habe, was er offenbar als unangebracht empfunden habe (UA act. 50). Sodann sagten B. und der Architekt D. übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte dem Architekten laut und bestimmt gesagt habe, dass er ihn gefälligst nie mehr in seiner Freizeit ansprechen soll (UA act. 59 und 63). Daher steht zweifellos fest, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten von B. betreten hat, um mit dem Architekten D. über das – in seinen Augen unangemessene – Verhalten des Architekten zu diskutieren. Dem Beschuldigten musste grundsätzlich klar sein, dass er dafür nicht einfach in eine fremde Liegenschaft eindringen kann, zumal zwischen ihm und seinen Nachbarn B. und C. schon länger Unstimmigkeiten herrschten. Nachdem ihm, wie gezeigt (oben E. 5.2), von B. und C. explizit untersagt worden war, auf ihren Grundstücken seine Differenzen mit dem Architekten auszutragen, hat er sich diesem Willen vorsätzlich widersetzt, als er über den Technikraum der Stimme des Architekten D. folgte, um diesen mit seinem Verhalten zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen den Willen des Berechtigten B. unrechtmässig den Technikraum betreten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

5.4

Der Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen.

6.

6.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von

25.

Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.

Der Beschuldigte erachtet die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion im Falle eines Schuldspruches als angemessen (Berufungsbegründung, S. 2).

6.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.

6.3

Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; 134 IV 82 E. 4.1.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).

Vorliegend kommt schon nur aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur eine Geldstrafe in Frage.

6.4

6.4.1. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gegen den Willen von B. als Hausherr dessen Haus betreten. Grundsätzlich ging seine Tathandlung nicht gross über die Erfüllung des Tatbestands hinaus. Dennoch verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm gefallen wäre, das Hausrecht von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten hätten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um mit dem Architekten D. in Verbindung zu treten, insbesondere verfügte er über dessen Natelnummer (UA act. 51). Insgesamt ist allerdings noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen – zusammen mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – als angemessen erscheinen lässt.

6.4.2

Betreffend die Täterkomponenten fallen die vielen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen (UA act. 1) negativ ins Gewicht. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich. Mithin erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei den vorinstanzlich ausgefällten 25 Tagessätzen Geldstrafe.

6.5

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil verdiente der Beschuldigte monatlich rund Fr. 4'200.00 netto (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.1), was nach

Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. ein Tagessatz in Höhe von Fr. 100.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 bleibt.

6.6

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben.

6.7

Wie bereits oben ausgeführt, erscheint vorliegend die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 500.00 ist ohne weiteres angemessen und zu bestätigen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.

Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden.

8.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

Das Obergericht beschliesst:

Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C. mangels Strafantrags eingestellt. (in Rechtskraft erwachsen)

Entscheid

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 186 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'500.00, Probezeit 2 Jahre,

und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, insgesamt Fr. 1'624, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

4.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'897.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe

nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss L. Stierli