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Entscheid

SST.2022.17

SST.2022.17 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-03-31

31. März 2022Deutsch23 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.17 (ST.2021.8; StA.2019.3261) Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14,...

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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.17 (ST.2021.8; StA.2019.3261)

Urteil vom 31. März 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1978], von Luzern, […] verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz, […]

Gegenstand Schändung, Sachbeschädigung; Strafzumessung; Aufschub

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 29. Januar 2021 gegen den Beschuldigten Anklage wegen Schändung und Sachbeschädigung.

2.

Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 19. Oktober 2021:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig: der Schändung nach Art. 191 StGB der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen (vom 26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2.1 angerechnet.

3.

3.1. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.

3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2.1. hiervor wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.

4.

Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt.

5.

5.1. In teilweiser Gutheissung der Privatklage der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. August 2019 zu bezahlen.

5.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden, der im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat gemäss Ziffer 1 (Schändung) steht und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird.

5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 eine Entschädigung von Fr. 11'026.40 (inkl. MwSt. von Fr. 788.30) zu bezahlen.

Die zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 11'026.40 an den Kanton (vgl. Ziffer 10). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO).

6.

6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 [C.] Schadenersatz in Höhe von Fr. 565.80 zu bezahlen.

6.2. Im Übrigen wird die Privatklage des Zivil- und Strafklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

8.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'125.30 c) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 11'026.40 d) den Kosten für das Gutachten von Fr. 20'656.15 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 134.00 Total Fr. 41'441.85 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, d und e im Gesamtbetrag von Fr. 23'290.15 auferlegt.

9.

9.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'125.30 (inkl. MwSt. von Fr. 509.50) auszurichten.

9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 7'125.30 (inkl. MwSt. von Fr. 509.50) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

10.

Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 die richterlich auf Fr. 11'026.40 (inkl. MwSt. von Fr. 788.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten.

11.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten (inkl. Kosten für den gewählten Verteidiger) selber.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen und auf den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme sei zu verzichten.

3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. Januar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung die schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. März 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2022 statt.

Erwägungen

1.

Das vorinstanzliche Urteil wurde nur hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und des Aufschubs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Schändung eine Erhöhung der Zusatzstrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für die Sachbeschädigung erachtet sie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.

2.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.3

Hinsichtlich der Schändung gemäss Art. 191 StGB ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Schändung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2).

Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 25. auf den 26. August 2019 in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden mit B., die im damaligen Zeitpunkt unfähig war, sich gegen einen unerwünschten Sexualkontakt zu wehren, den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Dabei ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.10 und E. 4.2.2).

Beim ungeschützten Geschlechtsverkehr handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass B. beim Geschlechtsakt nicht physisch verletzt worden ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich vielmehr neutral aus.

Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. So begab sich der Beschuldigte zuerst in das Zimmer der ihm fremden B. und legte sich zu ihr ins Bett. Unbeeindruckt davon, dass er vorerst vom Pflegepersonal in sein Zimmer zurückgewiesen wurde – und mit dem Ziel, den Geschlechtsverkehr an B. zu vollziehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14) – begab er sich kurz darauf erneut in das Zimmer von B., wo er an ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog.

Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass es sich bei B. aufgrund ihrer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung um ein besonders vulnerables Opfer gehandelt hat, kann sich deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.

Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insbesondere lassen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er «chronisch untervögelt sei» und er sich nur in das Bett von B. gelegt habe, um einen Rauswurf aus der Psychiatrischen Klinik zu provozieren, das Mass seiner Entscheidungsfreiheit nicht als eingeschränkt erscheinen. Vielmehr zeugt diese Aussage von seiner rein egoistischen Motivation. Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Medikamenten und die psychische Störung haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2020 (act. 186-189 und 209) ist vielmehr davon auszugehen, dass in Bezug auf die von ihm begangene Schändung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Dies bestätigte der Gutachter D. auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er unter Berücksichtigung des hypomanisch depressiv gemischten Zustands sowie des Einflusses psychotroper Substanzen ausführte, dass keine Verminderung der Einsichtsund Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Straftat vorgelegen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22).

Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2.4

Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ergibt sich Folgendes:

Aufgrund der u.a. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Unbekümmertheit gegenüber den bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Sachbeschädigung während eines laufenden Strafverfahrens bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug begangen hat, ist aus spezialpräventiven Gründen davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das ist vom Beschuldigten denn auch unbestritten geblieben. Somit ist die für die Schändung festgesetzte Einsatzstrafe zufolge Gleichartigkeit der Strafen für die Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 24. August 2019 und dem 26. August 2019 auf einem Parkplatz in Windisch mit einem Stein die hintere rechte Seitenscheibe des Jaguars von C. eingeschlagen. Der verursachte Sachschaden beträgt Fr. 565.80. Dieser Sachschaden übersteigt die Grenze von Fr. 300.00, bis zu welchem noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist, nicht nur knapp. Andererseits ist er weit entfernt von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, der ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 anzunehmen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Somit ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen.

Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend sind aber die niedrigen Beweggründe – der Beschuldigte vermag keine nachvollziehbaren Beweggründe für die Tatbegehung darzulegen – und das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Einschlagens des Autofensters verfügte, zu berücksichtigen. Es gab keinen Grund für die Sachbeschädigung und es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, von seinem Vorhaben abzusehen. Mithin liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor.

Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zur Schändung steht und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten vorzunehmen.

2.5

Im Rahmen der Täterkomponente fallen die (einschlägigen) Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte noch während eines laufenden Strafverfahrens bzw. während eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB delinquiert hat. So trat der Beschuldigte am 28. Mai 2018 in einen vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug nach Art. 60 StGB ein. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschuldigte in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden, wo er am 21. August 2019 eintrat.

Der Beschuldigte hat sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grösstenteils geständig gezeigt. Er hat das Strafverfahren dadurch aber nicht wesentlich erleichtert, zumal die Beweislage erdrückend war (siehe insbesondere das forensisch-genetische Gutachten, act. 12 und 268) und er zuvor – nach anfänglichen Zugeständnissen – seine Geständnisse widerrufen und den Geschlechtsverkehr mit B. bestritten hat. Sodann hatte er sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nichts mehr wisse. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und nachhaltig reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten hat.

Der Beschuldigte hat sich – aufgrund einer früheren Verurteilung – seit dem 26. Februar 2020 im Massnahmenvollzug gemäss Art. 60 StGB befunden. Der Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen über die Periode vom 24. Februar 2021 bis 29. September 2021 attestiert dem Beschuldigten einen positiven allgemeinen Vollzugsverlauf. Insbesondere arbeite er engagiert an den Vollzugszielen, und es seien keine deliktrelevanten kritischen Zwischenfälle zu verzeichnen. Der Beschuldigte führe eigenverantwortlich ein individuelles Risikomanagement aus. Zudem werde die Lockerungsprognose für die anstehenden Progressionsschritte als günstig eingeschätzt (act. 496 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 14. März 2022 aus dem Massnahmenzentrum St. Johannsen entlassen. Der Beschuldigte trat daraufhin in das Vollzugszentrum Klosterfiechten ein, um sich vom Drogenmilieu der Innerschweiz zu distanzieren, an einem neuen Ort zu starten und sich dort in Zukunft auch beruflich etwas aufbauen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2, 13 und 19). Diese positive Entwicklung des Beschuldigten ist begrüssenswert und mag einen ersten Schritt in die richtige Richtung sein. Es wird sich aber erst noch weisen müssen, ob die Veränderungen von Dauer sind und sich der Beschuldigte nachhaltig bewähren wird. Insbesondere kam es während der Berichtsperiode zu einzelnen instabilen Phasen (act. 497). Aufgrund seiner bipolaren Erkrankung ist der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten entsprechenden Schwankungen ausgesetzt, weshalb die Berichtsperiode auch von einer gewissen psychischen Instabilität mit depressiven und hypomanischen Phasen geprägt wurde (act. 498). Auch wenn sich beobachten lässt, dass es dem Beschuldigten vermehrt gelingt, diese Schwankungen einzudämmen sowie einen geeigneten Umgang damit zu finden (act. 502), kann sich die positive Entwicklung nur leicht strafmindernd auswirken. Dies auch zumal ein Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere Leistung darstellt und somit grundsätzlich neutral zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4).

Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, denn es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Die positiven und negativen Faktoren halten sich somit etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. Es bleibt damit bei der dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monate.

2.6

Der Beschuldigte hat beide vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten verübt, bevor er mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 zu einer – zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschobenen – unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern auszusprechen ist.

Vorliegend handelt es sich bei der neu zu beurteilenden Schändung qua Strafrahmen um die schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstrafe gemäss obgenanntem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzerns) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1).

Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die rechtskräftige Grundstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten steht und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten ist für das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzerns angemessen um 2 Jahre und 2 Monate auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe führt.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet.

2.7

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen (26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

2.8

Die Zusatzstrafe von 3 Jahren ist unbedingt auszusprechen. Denn für die Frage, ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbedingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, ist die hypothetische Gesamtstrafe – hier 5 Jahre und 4 Monate – massgebend (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1 = Pra 2020 Nr. 26).

Im Übrigen verhält es sich so, dass eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, wird doch eine Massnahme angeordnet (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der bipolar-affektiven Störung des Beschuldigten gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei ebenfalls eine Totalabstinenz von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen einzufordern ist (vorinstanzliches Urteil E. 10.5).

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB steht vorliegend auch nicht im Widerspruch zur mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Mai 2020 angeordneten stationären Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Vielmehr ergänzen sich die Massnahmen zur Suchtbehandlung einerseits und zur Behandlung von psychischen Störungen andererseits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.2). Treffen diese Massnahmen zusammen, werden gleichartige Massnahmen wie eine einzige vollzogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2014 vom 23. September 2014 E. 2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB auf maximal vier Jahre beschränkt ist und somit unter Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenantritts vom 28. Mai 2018 spätestens Ende Mai 2022 ausläuft.

Umstritten ist jedoch, ob die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die

ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend durchzuführen. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Berufung und somit den Aufschub beantragt.

3.2

Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

Diese Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verkennt den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbegleitende Anordnung der Massnahme.

Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von D. ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch während oder sogar nach einer Haft- bzw. Freiheitsstrafe zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar ist (act. 207 und 212). D. hat dies anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11.2) – keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der bisherige stationäre Massnahmenvollzug gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern im Rahmen von Art. 60 StGB und somit einer Suchtbehandlung erfolgte (act. 452 f.). Eine deliktsbezogene Therapie – namentlich betreffend Gewalt- und Sexualdelikte – blieb bisher aus, weshalb auch nicht von einer fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen.

4.

4.1

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon

ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und einen Verzicht auf den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen Schändung und Sachbeschädigung – als Zusatzstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen und die ambulante Massnahme ist vollzugsbegleitend anzuordnen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Obergericht hinsichtlich der Strafzumessung ein grosses Ermessen zukommt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – der die Abweisung der Berufung beantragt hat – die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 2'508.00) (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Dem bisherigen amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 239.05 auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

4.2

Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

4.3

Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'125.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

4.4

Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 11'026.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann.

Die Vorinstanz hat einerseits den Beschuldigten verpflichtet, diesen Betrag der Privatklägerin B. zu bezahlen (Ziff. 5.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Andererseits wurde die Gerichtskasse angewiesen, denselben Betrag der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszurichten (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verkennt, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese aus der Staatskasse zu bezahlen ist, wobei die beschuldigte Person diese Kosten nur trägt, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Daher sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann ist die Entschädigung an die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, und nicht an die Privatklägerin selber, auszurichten. Mithin hat die Privatklägerin selber keinen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten, weshalb auch auf eine entsprechende Verpflichtung zu verzichten ist.

5.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Entscheid

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB

2.

2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB

als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

2.2.[in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 57 Tagen (26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.

3.2. Der Vollzug der ambulanten Massnahme erfolgt vollzugsbegleitend.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt.

5.

5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung im Umfang von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. August 2019 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden, der in direktem Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat (Schändung) steht und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird.

5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 565.80 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers C. auf den Zivilweg verwiesen.

6.

6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 2'508.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lukas Müller, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 239.05 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.

7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 25'390.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lukas Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'125.30 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B., Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'026.40 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

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