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Entscheid

SST.2022.20

SST.2022.20 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-09-13

13. September 2022Deutsch20 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.20 (ST.2021.36; StA.2019.4227) Beschluss vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.20 (ST.2021.36; StA.2019.4227)

Beschluss vom 13. September 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Oberkulm, […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jürg Waldmeier, […]

Gegenstand Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

1.

1.1. Am 29. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl:

" Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)

Der Beschuldigte hat gegen seine Ehegattin, während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, wiederholt Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.

Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)

Der Beschuldigte hat seine Ehegattin, während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Konsum von Kokain (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel konsumiert.

Begangen: Orte: Q., […] (Wohnort des Beschuldigten) Q., […] (Restaurant "B.") Zeitraum: Freitag, 25. Oktober 2019, 15.00 Uhr, bis Samstag, 26. Oktober 2019, 03.42 Uhr

Vorgehen: Im obgenannten Zeitraum kam es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau, wobei sich die beiden zunächst am Wohnort des Beschuldigten aufhielten. Dort konsumierten der Beschuldigte und die Geschädigte gemeinsam eine unbekannte Menge Kokain, mindestens jedoch 0.5 Gramm pro Person. Um ca. 23.00 Uhr stand der Beschuldigte plötzlich auf, packte die Geschädigte am Unterkiefer und schubste diese. Die Geschädigte verliess daraufhin die Wohnung und begab sich in eine Bar, worauf ihr der Beschuldigte dorthin folgte. Nach einigen Diskussionen setzten sich die beiden auf die Terrasse des Restaurants "B.". Dort packte der Beschuldigte die Geschädigte mit einer Hand am Hals, worauf diese weglief und sich wieder nach Hause begab. In der Folge schrieb ihr der Beschuldigte um 03.29 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt "den Tod hast du echt verdient. Wie viele andere vor dir. Solltest sterben für diese Scheisse" und um 03.35 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt "Messer kommen immer zurück". Die Geschädigte wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte wusste und auch beabsichtigte. Durch den Griff an den Hals erlitt die Geschädigte eine leichte Druckspur am Hals links und Schmerzen innen am Hals.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

Den vorerwähnten Gesetzesartikeln sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art.

106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 94 StGB

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

1. Einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, abzüglich 83 Tage Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 2 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 120.00 reduzieren.

2. Einer Busse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Den Kosten

- Strafbefehlsgebühr CHF 900.00 - Polizeikosten CHF 185.00 - Auslagen CHF 4'674.50

Rechnungsbetrag CHF 5'959.50

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einer separaten Verfügung nach Rechtskraft dieses Strafbefehls entschieden.

6. Für die Dauer der Probezeit werden gemäss Art. 94 StGB folgende Weisungen erteilt: Der Beschuldigte wird verpflichtet, die ambulante Behandlung bei den Psychiatrischen Dienste AG (PDAG) samt Depotmedikation weiterzuführen und der Oberstaatsanwaltschaft monatlich Bericht zu erstatten.

7. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

[…]"

1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erklärte den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 am 10. Juni 2021 zur Anklage und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Bremgarten, nachdem der Beschuldigte am 7. November 2020 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten am 7. September 2021:

" 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

- der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG

2.

2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'650.00.

2.2. Die Haft von 83 Tagen (26.10.2020 – 16.01.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 2 Tagessätze à Fr. 90.00 und beläuft sich auf Fr. 180.00.

2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

2.4. Für die Dauer der Probezeit werden gemäss Art. 94 StGB folgende Weisungen erteilt: Der Beschuldigte wird verpflichtet, die ambulante Behandlung bei den Psychiatrischen Dienste AG (PDAG) samt Medikation weiterzuführen und dem Amt für Justizvollzug (AJV) monatlich Bericht zu erstatten.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen.

4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), mit der Vernichtung beauftragt:

- 1 Messer in Etui, Holzgriff, metallene Klinge - 1 Messer, Griff wie auch Klinge schwarz - 1 Schwert, Aufschrift "F."

5.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 300.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (gemäss separater Verfügung) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 6'014.30 andere Auslagen Fr. 24.00 Total Fr. 7'538.30

Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 7'538.30.

6.

6.1

Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung erfolgt mit separater Verfügung.

6.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selber."

2.2. Der Beschuldigte meldete am 23. September 2021 die Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 3. Januar 2022 zugestellt wurde.

3.

3.1. Der Beschuldigte erklärte mit Eingaben vom 21. und 24. Januar 2022 rechtzeitig die Berufung und liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten.

3.2. Mit Berufungsbegründung vom 14. Februar 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

" 1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Tätlichkeit und der Drohung freizusprechen, und wegen dem Konsum von Kokain sei in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen.

2.

Dem Beschuldigten [rechte: der Beschuldigte] sei für die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft von 83 Tagen ansatzüblich zu entschädigen.

3.

Eventualiter: Für den Kokainkonsum sei er zu einer Busse von Fr. 150.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen."

Ergänzend liess der Beschuldigte im Sinne von Eventualbegehren folgende Anträge stellen:

" 4. Es sei ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten anzuordnen.

5.

Es sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bei einem Tagessatz von Fr. 50.00 und einer Probezeit von 2 Jahren) anzuordnen, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft. Für den überschiessenden Teil der entstandenen Untersuchungshaft sei der Beschuldigte ansatzüblich zu entschädigen.

6.

Für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, dass der Beschuldigte verpflichtet wird, die ambulante Massnahme bei der PDAG inkl. die ärztlich verordnete Medikation weiter zu führen.

7.

Der Beschuldigte sei (wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu einer Busse von Fr. 150.00 zu verurteilen."

3.3. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2022 das schriftliche Verfahren an.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 7. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.5. Mit Eingabe vom 16. März 2022 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung.

3.6. Nachdem der amtliche Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom 5. August 2022 Stellung nahmen, wies der Verfahrensleiter das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung mit Verfügung 12. August 2022 ab.

3.7. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde den Parteien die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in Aussicht gestellt, und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3.8. Mit Eingabe vom 23. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu der in Betracht gezogenen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.

3.9. Mit Eingabe vom 23. August 2022 hielt der Beschuldigte fest, dass aus Sicht der Verteidigung gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz nichts im Wege stehe.

3.10. Aufforderungsgemäss reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 30. August 2022 seine Honorarnote für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens ein.

Erwägungen

1.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hat den Beschuldigten mit Urteil vom 7. September 2021 u.a. der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu Lasten seiner Ehefrau, G., schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil, u.a. hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und Drohung, Berufung erhoben. Zur Begründung liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mitunter vorbringen, dass sich die Vorinstanz ein eigenständiges Bild der Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau hätte machen müssen (Berufungsbegründung vom 14. Februar 2022, Rz. 12 und 14). Mit selbstständig verfasster Eingabe vom 2. Februar 2022 verlangte der Beschuldigte überdies eine Gegenüberstellung mit allfälligen Zeugen.

2.

Die Ehefrau des Beschuldigten wurde am 26. Oktober 2019 durch die Polizei einvernommen. Dem Beschuldigten wurde an dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht eingeräumt (Untersuchungsakten [nachfolgend: UA], act. 426 ff.). Gleichentags stellte die Ehefrau hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wegen allen anwendbaren Antragsdelikten Strafantrag gegen den Beschuldigten (UA act. 432). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2019 (UA act. 436 ff.) wurde die Ehefrau des Beschuldigten erneut zur Sache befragt, wobei sie ihre Aussage nunmehr vollumfänglich verweigerte und den gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag zurückzog.

An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wurde lediglich der Beschuldigte einvernommen. Seine Ehefrau oder andere Zeugen/-innen und Auskunftspersonen wurden nicht befragt.

3.

3.1

3.1.1. Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a – c StGB sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde und das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist somit zu prüfen, wenn das Opfer sein Desinteresse an der Durch- und Weiterführung des Strafverfahrens erklärt (CO-LOMBI, Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 175). Die formelle Bezeichnung der Erklärung als Sistierungsantrag oder als Desinteressenerklärung sowie eine Begründung derselben ist nicht erforderlich (vgl. COLOMBI, a.a.O., S. 196). Die Gültigkeit der angegebenen Erklärung ist stets von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO/ALLEMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 123 zu Art. 55a StGB). Bestehen hinsichtlich des Inhalts der Erklärung irgendwelche Unklarheiten, ist die Behörde zu entsprechender Nachfrage verpflichtet, zumal das Opfer bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht nur über seine gesetzlichen Verfahrensrechte aus dem Opferhilfegesetz und die ihm zur Verfügung stehenden Hilfe- und Beratungsmöglichkeiten zu orientieren ist, sondern auch über die Möglichkeit der Sistierung i.S.v. Art. 55a StGB und deren Rechtsfolgen (COLOMBI, a.a.O., S. 191 und

196.

m.H.; vgl. auch RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 112 zu Art. 55a StGB). Die Sistierung des Verfahrens oder eine allfällige Abweisung dieser erfolgt durch eine zu begründende verfahrensleitende Verfügung bzw. – soweit eine Kollegialbehörde zuständig zeichnet – durch einen zu begründenden Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO; RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 145 zu Art. 55a StGB).

3.1.2

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2019 zog die Ehefrau des Beschuldigten den von ihr zuvor gestellten Strafantrag gegen den Beschuldigten zurück. Sie führte dazu aus, niemand müsse bestraft werden und die Angelegenheit sei schon lange her (UA act. 438). Die nicht rechtlich vertretene Ehefrau hat somit zwar keinen wörtlichen bzw. formellen Antrag um Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 55a StGB gestellt. Mit dem Rückzug des Strafantrags gegen den Beschuldigten und dem ausdrücklich geäusserten Verlangen, dass für den Vorfall vom 26. Oktober 2019 niemand bestraft werden solle, hat sie indessen unmissverständlich ihren Willen geäussert, dass der Beschuldigte nicht strafrechtlich verfolgt werden soll, was als Antrag um Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 55a StGB verstanden werden muss. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Konfrontationseinvernahme das Sistierungsgesuch der Ehefrau prüfen und darüber befinden müssen.

3.2

3.2.1. In Situationen, in denen es in entscheidender Weise auf die (belastenden) Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen ankommt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar. Fehlt es an einer gerichtlichen Einvernahme, beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage. Einvernahmen im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei machen die Einvernahme durch das Gericht nicht verzichtbar, selbst wenn Videoaufzeichnungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Auch ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann nur erfolgen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4).

Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat sodann jede angeklagte Person das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Auf eine Konfrontation kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.; BGE 133 I 33 E. 4.1.; 131 I 476 E. 2.2.; je mit Hinweisen).

3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich ihrer Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten als erstellt. Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich deren polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2019 ab (angefochtener Entscheid E. 3.2.1 und 3.2.3). Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid den belasteten Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten somit ausschlaggebende Bedeutung zukommen lassen, weshalb eine – bis anhin nicht durchgeführte – gerichtliche Anhörung der Ehefrau unverzichtbar ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten infolge der Aussageverweigerung seiner Ehefrau anlässlich der Konfrontationseinvernahme bis anhin keine Möglichkeit zukam, deren Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dieser Fragen zu stellen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint daher äusserst fraglich, ob die bisherigen Aussagen der Ehefrau zur Sache überhaupt zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. E. 3.1 hiervor mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).

3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich ihrer Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten als erstellt. Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich deren polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2019 ab (angefochtener Entscheid E. 3.2.1 und 3.2.3). Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid den belasteten Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten somit ausschlaggebende Bedeutung zukommen lassen, weshalb eine – bis anhin nicht durchgeführte – gerichtliche Anhörung der Ehefrau unverzichtbar ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten infolge der Aussageverweigerung seiner Ehefrau anlässlich der Konfrontationseinvernahme bis anhin keine Möglichkeit zukam, deren Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dieser Fragen zu stellen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint daher äusserst fraglich, ob die bisherigen Aussagen der Ehefrau zur Sache überhaupt zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. E. 3.1 hiervor mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).

3.3. 3.3.1. Weist das vorinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, so kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H.).

3.3.2. Die Staatsanwaltschaft hätte das Sistierungsbegehren der Ehefrau des Beschuldigten gemäss Art. 55a StGB behandeln und darüber befinden müssen (vgl. E. 3.1 hiervor), was die Vorinstanz wiederum bereits im Rahmen der vorfrageweisen Überprüfung des zur Anklage erhobenen Strafbefehls (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 StPO) hätte feststellen und die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO daher an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Beweiserhebung bzw. Behandlung des Sistierungsantrages zurückweisen müssen (vgl. Pra 101 [2012] Nr. 54. E. 3.2.1 f.). Es liegt nicht an der Berufungsinstanz, über einen bereits im Vorverfahren gestellten Sistierungsantrag zu befinden, zumal den Parteien dadurch eine Instanz verlustig gehen würde. Vielmehr ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, entsprechend Art. 308 Abs. 3 StPO die zur Beurteilung der Sache notwendigen Elemente zu liefern (Pra 101 [2012] Nr. 54. E. 3.2.2), zumal eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO darstellt, welches die materielle Beurteilung der Sache verhindert (vgl. BGE 143 IV 104 E. 4.4).

Zudem hat das erstinstanzliche Gericht – unabhängig vom Antrag der Parteien – ohnehin alle Beweise zu erheben, deren unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Sache in entscheidender Weise auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt. Dass die Vorinstanz dennoch auf eine Befragung der Ehefrau verzichtet hat, muss als gravierender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 StPO bezeichnet werden (ständige Praxis des Obergerichts; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB140378 vom 14. November 2014 = ZR 2015 Nr. 3). Dies umso mehr, als dem Beschuldigten bis anhin keine Möglichkeit zukam, das Zeugnis seiner Ehefrau, auf welches die Vorinstanz in entscheidender Weise abgestellt hat, in Zweifel zu ziehen und somit sein Konfrontationsanspruch bzw. Teilnahmerecht beschnitten wurde.

Zur Wahrung der Parteirechte, insbesondere zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, ist eine Rückweisung notwendig. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen Abklärungen und Einvernahmen erstmals und anstelle der Staatsanwaltschaft oder des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Vielmehr sind allfällige Verfahrenshindernisse vorab von der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz zu prüfen und die Beweismittel ursprünglich vollständig zu erheben, damit die Grundlagen für einen Urteilsspruch gegeben sind. Der angefochtene Entscheid ist gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO daher aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, eine Überprüfung des Sistierungsgesuchs der Ehefrau des Beschuldigten zu veranlassen und – sofern dannzumal noch notwendig – eine neue Hauptverhandlung unter Durchführung der notwendigen Befragung der Ehefrau des Beschuldigten durchzuführen und neu zu entscheiden.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

4.2. 4.2.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 200.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).

4.2.2. Mit Kostennote vom 30. August 2022 ersuchte der amtliche Verteidiger um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'627.10. Der gemäss Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.00 sowie der Aufwand von 16 Stunden und 36 Minuten erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Der Aufwand ist jedoch um die geltend gemachte Position von zwei Stunden und 48 Minuten für das Aktenstudium des vorinstanzlichen begründeten Entscheids, welche unter Berücksichtigung des 29 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Urteils ohnehin als zu hoch erscheint, zu kürzen. Solche Aufwendungen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und sind somit durch die Vorinstanz zu vergüten (vgl. E. 4.3 hernach). Demgegenüber ist dem Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren zusätzlich einen angemessenen Aufwand von einer Stunde und 15 Minuten für das Studium des vorliegenden Beschlusses sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten zu vergüten. Gesamthaft ergibt sich somit einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 3 Minuten (16,6 h – 2,8 h + 1,25 h), woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 47.80 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'295.00 resultiert.

4.3. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und des entsprechend neu zu fällenden Urteils neu zu entscheiden haben.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. September 2021 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'295.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.

Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss L. Stierli