SST.2022.208
SST.2022.208 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-07-04
4. Juli 2023Deutsch47 min
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.208 (ST.2021.71; StA.2020.2969) Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4,...
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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2022.208 (ST.2021.71; StA.2020.2969)
Urteil vom 4. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1969, von Gränichen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, […]
Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 22. Juli 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe.
2.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 25. April 2022:
1.
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - des Unterlassens der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB
von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Zivilklage sowie der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung des Zivil- und Strafklägers [A.] wird abgewiesen.
3.
Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von Fr. 600.–, zuzgl. Zins von 5 % seit 19. September 2020 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
4.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'600.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'600.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'016.75 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 00.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 00.00 f) den Kosten für diverse Gutachten von Fr. 12'037.20 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'179.00 h) den Spesen von Fr. 84.00 i) andere Auslagen (Sicherstellung Auto) Fr. 800.00 j) andere Auslagen (Zeugen) Fr. 75.85 Total Fr. 28'392.80 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
5.
5.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Dr. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt in Frick, wird im Betrag von Fr. 11'016.75 (inkl. MwSt. Fr. 787.65) richterlich genehmigt.
5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt in Frick, Fr. 11'016.75 (inkl. MwSt. Fr. 787.65) zu bezahlen.
6.
Der Zivil- und Strafkläger [A.] trägt seine Kosten selber.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 1. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit jeweils zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise
25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Dem Beschuldigten seien Kosten in der Höhe von Fr. 17'376.05 aufzuerlegen.
3.2. Mit Berufungserklärung vom 20. September 2022 beantragte der Privatkläger A., Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Zivilklage (inkl. Genugtuungsforderung) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 4. Juli 2023 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch, die Berufung des Privatklägers A. gegen die Abweisung seiner Zivilklage. In diesen Punkten – und im Falle eines Schuldspruchs den damit einhergehenden Punkten – ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig zu sprechen.
2.2
Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgeworfen, am 19. September 2020 um ca. 18:30 Uhr mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz […] auf der Höhe der Schaffhauserstrasse 84 auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gefahren zu sein, wissentlich und willentlich beschleunigt und A. mit einer Geschwindigkeit von ca. 27 bis 35 km/h erfasst zu haben. Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit schwerwiegender oder tödlicher Verletzungen bzw. Komplikationen von A. – verursacht durch das Anfahren und Aufladen auf ein beschleunigendes Fahrzeug sowie den Abwurf hiervon – gewusst und billigend in Kauf genommen. Im Anschluss an die Kollision sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf die Schaffhauserstrasse gebogen und via Zeihen und Frick über die Staffelegg an seinen Wohnort in Q. gefahren. Er habe sich wissentlich und willentlich, ohne dem verletzt am Boden liegenden A. Hilfe zu leisten, entfernt. Zudem habe er weder die Polizei noch die Ambulanz verständigt (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 3 f.).
2.3
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, dem Gericht bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
2.4
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 19. September 2020 zuerst am deutschen Zollamt beim Grenzübergang Stein/Bad Säckingen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist und es dann in Stein auf der Höhe der Schaffhauserstrasse 84 auf dem Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» zu einem erneuten Aufeinandertreffen gekommen ist. A. hat auf dem Vorplatz des Imbisses «Steinpizza» parkiert und ist aus seinem Fahrzeug BMW […] ausgestiegen. Der Beschuldigte, welcher mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern unterwegs war, hat sein Fahrzeug ebenfalls auf den genannten Vorplatz gelenkt. Der Beschuldigte hat A. in der Folge mit seinem Fahrzeug Mercedes-Benz […] erfasst. Im Anschluss an die Kollision hat der Beschuldigte – ohne A. Hilfe zu leisten resp. die Polizei oder Ambulanz zu verständigen – die Unfallstelle verlassen und ist via Zeihen und Frick über die Staffelegg an seinen Wohnort in Q. gefahren.
Umstritten ist hingegen, wie genau und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte mit dem Mercedes A. erfasst hat und ob er die von A. bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen mindestens in Kauf genommen hat. Nach Darstellung des Beschuldigten sei er zum Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gefahren und habe angehalten. A. sei auf sein Fahrzeug zugekommen und habe gestikuliert. Dieser habe sich vor den Mercedes gestellt. In der Folge sei er, der Beschuldigte, losgefahren. A. sei über die Motorhaube nach rechts gerollt (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 37). Bereits früher hatte er ausgesagt, A. sei ihm auf die Motorhaube gesprungen (Untersuchungsakten [UA] act. 316 und 319). Dem Beschuldigten sei nicht bekannt, dass A. weggeschleudert worden sei. Er glaube vielmehr, dieser habe losgelassen und sei «selber weg» resp. auf die Seite gesprungen (UA act. 318). Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass A. verletzt worden sei (UA act. 319).
2.5
Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Aufnahmen der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (folgend: AFV), aufgrund welcher die Strafbehörde auf den Beschuldigten aufmerksam geworden sei, verneint. Es handle sich dabei um das einzige Beweismittel, das zum Beschuldigten geführt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3).
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aufnahmen der AFV gehen an der Sache vorbei, denn der Beschuldigte hat bereits im Vorverfahren und sodann anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz – nachdem er ausdrücklich auf sein Recht, keine Aussagen machen zu müssen, hingewiesen wurde – überhaupt nicht bestritten, dass es zwischen ihm und A. zuerst beim Zollamt zu einem Streit gekommen und dann später in Stein beim Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» zu einem weiteren Vorfall mit A. gekommen ist. So war es der Beschuldigte selber, der ausgeführt hat, es sei im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit A. gekommen (UA act. 318). Er sei dort mit seinem Fahrzeug losgefahren und A. sei über die Motorhaube nach rechts gerollt. Seine Frau habe in den Spiegel geschaut und gesagt, es sei nichts Schlimmes passiert (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 36 ff.). Auch die im Vorverfahren als Zeugin befragte Ehefrau des Beschuldigten, D., und die als Auskunftspersonen befragten Söhne des Beschuldigten, E. und F., haben Aussagen dazu gemacht, was passiert sei.
Die Annahme, dass der Beschuldigte (und seine Familie) vorliegend nicht anders – z.B. nach einem Zeugenaufruf oder Nachforschungen aufgrund des Spurenbildes (u.a. Spuren am Mercedes, aufgefundene Teile der Nummernschildhalterung des Mercedes) – hätte eruiert werden können, ist abwegig. Im Übrigen kann jedoch offenbleiben, ob im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Aufnahmen zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage vorgelegen hat oder nicht. Denn es sind auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertbar, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat – wie dies vorliegend aufgrund der konkreten Schwere der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der Fall ist (siehe dazu unten) – unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).
2.6
2.6.1. Gestützt auf das vollständige, schlüssige und nachvollziehbare verkehrstechnische Gutachten der G. mit Auftragsdatum vom 16. Dezember 2020 (UA act. 423), das sich im Kerngehalt mit den Aussagen von A. deckt, ist hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» von folgendem massgeblichen Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte hat A. mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 27 bis 35 km/h angefahren (UA act. 424, 431 und 458). Es muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten während der Kollision beschleunigt war (UA act. 424). So weist die Endlage von A. auf ein beschleunigtes Fahrzeug hin. Wäre das Fahrzeug gebremst oder mit konstanter Geschwindigkeit gefahren, wäre entweder die Wurfstrecke von A. nicht so hoch oder die Kollisionsgeschwindigkeit höher (UA act. 429 ff.). Zudem zeigen die Verletzungen am rechten Unterschenkel, dass A. vom fahrenden Fahrzeug erfasst worden ist (UA act. 431). Ob das Fahrzeug des Beschuldigten im Vorfeld der Kollision stillgestanden ist oder nicht, kann nicht mehr festgestellt werden (UA act. 424). Wäre das Fahrzeug aus dem Stillstand angefahren, so hätte der Beschuldigte aus 18.75 bis 18.9 Meter anfahren müssen (UA act. 430 f.). Aus den Spuren an der Fahrzeugfront sowie den Verletzungen von A. zeigt sich, dass dieser frontal, eher etwas mit der rechten Körperseite nach vorne, von der Fahrzeugfront mittig rechts erfasst worden ist (UA act. 428). A. ist durch den Anstoss an dessen Beine mit der Körperfront auf die Motorhaube geschlagen. Dabei hat er versucht, sich mit den Händen auf der Motorhaube abzustützen. Die Spuren vom Abstützen mit den Händen im Moment der Kollision sind eine Abwehrhandlung und weisen auf einen sehr dynamischen Vorgang hin. Diese Spuren können sicherlich nicht durch ein einfaches Abstützen oder einschlagen auf das stehende Fahrzeug entstehen, sondern sind charakteristische Spurverläufe einer Personenwagen-Fussgänger-Kollision. Anschliessend wurde A. aufgeladen und durch die Kurvenfahrt des Mercedes-Benz, in Blickrichtung von A. gesehen, nach links geschleudert. Hiernach wurde A. über die rechte A-Säule des Fahrzeugs des Beschuldigten abgeworfen. Im weiteren Verlauf ist er auf den Boden gefallen, gerutscht und in seine festgestellte Endlage gerollt (UA act. 429, 431 und 458 f.).
2.6.2
Das verkehrstechnische Gutachten wurde lege artis erstellt. Dessen Erörterungen erweisen sich als überzeugend und das Gutachten ist in sich schlüssig. Die sachverständigen Personen (vgl. UA act. 423) haben die an sie gestellten Fragen beantwortet und ihre Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen begründet. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich wären oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Daran vermögen die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Der Beschuldigte machte keine konkreten Fehler am Gutachten geltend. Vielmehr begnügte er sich mit der pauschalen Ausführung, das Gutachten beruhe auf einer Software, die «irgendwelche Eingaben» verarbeite und das Geschehen vor Ort nicht wahrgenommen habe. Zudem gehe das Gutachten von Annahmen und Faustregeln aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Diesbezüglich kann jedoch keine Rede von offensichtlichen und ohne spezielles Fachwissen erkennbaren Mängeln sein. Das Gutachten erweist sich vielmehr – wie ausgeführt – als überzeugend und in sich schlüssig. Der Beschuldigte selbst macht im Rahmen des Plädoyers an der Berufungsverhandlung geltend, dass die – im Falle der Anfahrt aus dem Stillstand – erforderliche Beschleunigungsstrecke von rund 19 Meter mit der Örtlichkeit nicht zu vereinbaren sei (Plädoyer der Berufungsverhandlung von B. Rz. 18). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, ist diese Unvereinbarkeit jedoch nicht dem Gutachten, sondern den damit widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zuzuschreiben (siehe dazu unten).
2.6.3
Übereinstimmend mit dem verkehrstechnischen Gutachten führte A. im Wesentlichen aus, er sei dem Beschuldigten nicht auf die Motorhaube gesprungen (UA act. 303 f.). Vielmehr habe er sich bei der Kollision auf der Motorhaube abgestützt (UA act. 305). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt A. an seinen bisherigen Aussagen fest und gab – mit dem verkehrstechnischen Gutachten vereinbar – zu Protokoll, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug – ohne gross abzubremsen – auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gelenkt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).
2.6.4
Insoweit die Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau D. und den beiden Kindern E. und F. offensichtlich im Widerspruch zum verkehrstechnischen Gutachten stehen, erweisen sie sich als Schutzbehauptungen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Zudem haben angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses und der Vorwürfe sowohl D. als auch die beiden Söhne ein Interesse daran, den Beschuldigten in ein möglichst günstiges Licht zu rücken, weshalb grundsätzlich nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf deren Aussagen abgestellt werden kann.
Gemäss den nicht schlüssigen Ausführungen des Beschuldigten sei A. auf dem Parkplatz bis auf rund 3 bis 4 Meter an das (stehende) Fahrzeug des Beschuldigten herangekommen (UA act. 315 f.) und habe – praktisch vor der Stossstange stehend – mit einer Faust auf die Motorhaube geschlagen (UA act. 326). Der Beschuldigte habe flüchten bzw. seine Familie und sich selbst retten wollen und sei deshalb losgefahren. A. sei ihm auf die Motorhaube gesprungen und habe wohl versucht, das Fahrzeug des Beschuldigten anzuhalten (UA act. 315 f., 326 und 330). Es sei nur im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit A. gekommen (UA act. 318). Der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass A. weggeschleudert wurde. Er glaube vielmehr, A. habe losgelassen und wäre «selber weg» (UA act. 318). Er habe weder gesehen noch gedacht, dass A. verletzt worden sei. Eine «sogenannte Kollision» habe sich aus seiner Sicht nicht ereignet (UA act. 318). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11-17). Diese Ausführungen des Beschuldigten widersprechen dem verkehrstechnischen Gutachten in offensichtlicher und elementarster Weise. Wäre das Fahrzeug aus dem Stillstand angefahren, so hätte der Beschuldigte aus 18.75 bis 18.9 Meter – anstatt den vom Beschuldigten genannten wenigen Metern – anfahren müssen. Auch kann gestützt auf das Gutachten keine Rede davon sein, A. habe mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen und sei auf die Motorhaube gesprungen. Vielmehr führt das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei den Spuren auf der Motorhaube um eine Abwehrhandlung von A. handeln müsse.
Aus denselben Gründen kann den Ausführungen von D. als Beifahrerin im Fahrzeug des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der Befragung als Zeugin vom 20. September 2020 darlegt, A. habe mit der Hand auf die Motorhaube geschlagen und dann – nachdem der Beschuldigte etwas weitergefahren sei – versucht, sich irgendwie auf die Motorhaube beifahrerseitig zu werfen. Sodann sei er auf den Boden gefallen (UA act. 348 ff. und 353). Die Kollision sei nicht sehr stark gewesen (UA act. 351). Diese Ausführungen sind mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gutachten offensichtlich nicht in Einklang zu bringen. Daran ändert auch nichts, dass D. als Zeugin und somit unter Strafandrohung bei bewusst falscher Zeugenaussage ausgesagt hat. Vielmehr wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob gegen D. ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses einzuleiten sein wird.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des älteren Sohns des Beschuldigten, E.. Dieser war Mitfahrer im Fahrzeug des Beschuldigten und hatte als Auskunftsperson ausgeführt, A. habe sich vor ihr Fahrzeug gestellt, sodass der Beschuldigte sein Fahrzeug habe anhalten müssen. A. sei auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugelaufen und habe sich mit beiden Händen auf die Motorhaube gestemmt, sodass sie nicht hätten wegfahren können (UA act. 360). Als A. die Hände auf die Motorhaube gestemmt habe, sei das Fahrzeug des Beschuldigten im Stillstand gewesen. Erst als A. halbwegs auf der rechten Seite gewesen sei, sei der Beschuldigte losgefahren (UA act. 362). A. sei vorne rechts mit der Motorhaube kollidiert. Er sei «wie flach auf die Haube gefallen» (UA act. 362 f.). Auch diese Ausführungen sind mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gutachten offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.
Schliesslich ist aus denselben Gründen auch den Ausführungen des jüngeren Sohns des Beschuldigten und Mitfahrer im Fahrzeug dessen, F., nicht zu folgen, wenn dieser zu Protokoll gibt, A. habe mit den Händen vorne an der Motorhaube gegen das Fahrzeug gedrückt (UA act. 374). Das Fahrzeug sei bereits gefahren und dann habe A. mit Wucht auf die Ecke auf der Motorhaube gedrückt (UA act. 374). Danach habe es A. am Bein und an dessen rechten Seite erwischt (UA act. 372 f.). Er sei nicht weggeschleudert worden, sondern auf die Motorhaube und dann auf den Boden gefallen (UA act. 374).
Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass A. dem Beschuldigten auf dessen Motorhaube gesprungen sein sollte, um den Beschuldigten von der Wegfahrt abzuhalten. Vielmehr wurde A. – dem schlüssigen verkehrstechnischen Gutachten folgend – stehend und frontal, eher etwas mit der rechten Körperseite nach vorne, von der Fahrzeugfront mittig rechts, erfasst. Es bestehen für das Obergericht sodann keine Zweifel daran, dass A. durch die Kollision aufgeladen und dann weggeschleudert wurde. Es kann keine Rede davon sein, dass A. «losgelassen», «selber weg» oder «auf die Seite gesprungen» ist. Schliesslich ist A. auf den Boden gefallen, gerutscht und in seine festgestellte Endlage gerollt. Im Anschluss an die Kollision hat der Beschuldigte – im Wissen um den Vorfall und ohne A. Hilfe zu leisten resp. die Polizei oder Ambulanz zu verständigen – die Unfallstelle verlassen.
3.
3.1
Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
3.2
A. hat gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau [IRM] vom 10. November 2020 im Wesentlichen folgende Verletzungen erlitten: offener Nasenbeinbruch (Operation am 21. September 2020), Kronen-Wurzel-Fraktur 21 (Bruch des ersten Schneidezahns im Oberkiefer links), Schmelzläsion 11, 12, 41 (Zahnschmelzverletzungen des ersten und zweiten Zahns im Oberkiefer rechts und des vierten Zahns im Unterkiefer rechts), leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Riss-Quetsch-Wunde frontal (über dem rechten Auge), Thoraxkontusion (Brustkorbprellung)
rechts, Extremitätentrauma, Handkontusion (Handprellung) rechts, Unterarmkontusion (Unterarmprellung) links, Kniekontusion (Knieprellung) beidseitig und OSG Distorsionstrauma (Trauma durch Verdrehung des oberen Sprunggelenkes) rechts (UA act. 43). Zudem sei es zu einer mittelschweren Kopfverletzung inkl. kurzem Bewusstseinsverlust gekommen, so dass von einer leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen werden müsse (vgl. Arztbericht vom 12. November 2020 S. 3 [Beilage 1 zum Plädoyer von A. vom 29. März 2022]). Gemäss Gutachten des IRM haben sich aus den Krankenunterlagen keine Hinweise auf das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr ergeben (UA act. 46). In der Folge war A. vom 19. September 2020 bis 23. September 2020 hospitalisiert (UA act. 196). A. ist vom 19. September 2020 bis 31. März 2021 arbeitsunfähig gewesen (vgl. Unfallschein UVG [Beilage 3 zum Plädoyer von A. vom 29. März 2022]). In dieser Zeit fanden diverse Arztbesuche, neurologische Abklärungen und Operationen statt. Nach dem Spitalaufenthalt musste er am 16. November 2020, 18. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 29. Januar 2021, 28. Mai 2021, 15. Oktober 2021, 29. Oktober 2021 und am 17. Dezember 2021 erneut ins Spital. Am 12. Februar 2021 musste er zudem zu einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Neurologisches / Neuropsychologisches Assessment vom 12. Februar 2021 [Beilage 8 zum Plädoyer von A. vom 29. März 2022]). Der behandelnde Arzt gehe von einer «40 %-Grad-Behinderung» auf Lebenszeit aus (vgl. GA act. 23 und 49 f.). Die SUVA habe die Arbeitsunfähigkeit von A. als Folge des Vorfalls uneingeschränkt anerkannt (vgl. GA act. 48; Plädoyer der Berufungsverhandlung von A. Rz. 14). Gemäss eigenen Angaben leide A. weiterhin an Kopfschmerzen, Schwindel, Sehschmerzen, lädierten Knien, verdrehten Füssen und – wenn er ein weisses Auto sehe – an psychischen Folgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.; vgl. auch Plädoyer der Berufungsverhandlung von A. Rz. 14 und GA act. 32). Zudem verbleibt A. im Bereich der Nase eine sichtbare Narbe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er nehme im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorfall keine Medikamente mehr ein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).
Die erlittenen Verletzungen sind einerseits nicht mehr als die blosse Folge von Tätlichkeiten zu qualifizieren. Andererseits erreichen sie aber auch noch nicht die Intensität einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Die erlittenen Verletzungen sind somit als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. auch BGE 97 IV 8 E. 1). Es ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung zumindest in Kauf genommen hat, A. schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu verletzen.
3.3
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, dass das Anfahren einer Person mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h, die das voraussehbare Aufladen und Wegschleudern vom Fahrzeug und sodann ein Aufprallen auf dem harten Boden zur Folge hat, lebensgefährlich wenn nicht gar tödlich sein kann.
Nachdem gutachterlich erstellt ist, dass der Beschuldigte A. mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h erfasst hat, ist ausgeschlossen, dass er bloss aus dem Stand heraus in einer Art Panikreaktion hat davonfahren wollen. Es liesse sich denn auch gar nicht erklären, wieso der Beschuldigte A. zuvor auf den Parkplatz hätte folgen sollen, wenn es darum gegangen wäre, sich vor diesem in Sicherheit zu bringen. Insbesondere erscheint auch die Ausführung von D., A. habe sein Fahrzeug zuerst stark beschleunigt und dann wieder verlangsamt, so dass ihr Fahrzeug praktisch blockiert worden sei und A. sie nicht habe überholen lassen (UA act. 348 ff. und 353), abwegig, zumal sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von A. befand und somit auch hätte anders abbiegen können (siehe dazu unten). Dafür, dass es nicht um ein unabsichtliches Anfahren von A. gegangen sein kann, spricht sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Aufprall auf die Motorhaube und dem Wegschleudern von A. nicht etwa angehalten hat, um sich zu vergewissern und nötigenfalls A. zu helfen oder die Rettungsdienste zu benachrichtigen. In diesem Zusammenhang erscheint denn auch die Aussage des älteren Sohnes des Beschuldigten, E., dass sie nach der Kollision weitergefahren seien, obwohl der Beschuldigte Angst gehabt habe, dass etwas Schlimmes passiert sei und sie alle Angst und Bedenken gehabt hätten, dass da «etwas passiert» sei und trotzdem nach Hause gefahren seien (UA act. 360), als nachvollziehbar und glaubhaft.
Das durch die beschriebene Kollision einhergehende Risiko eines Aufpralls mit schweren Verletzungsfolgen ist als sehr hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung beim Aufprall mit dem Fahrzeug bzw. Wegschleudern auf den Boden verwirklichen würde oder nicht. Sein Verhalten war auch nicht bloss leichtsinnig. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A. aufgrund einer vorgängigen Auseinandersetzung mit diesem ganz bewusst hat anfahren wollen. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, dass eine Kollision mit einer Geschwindigkeit von
27.
bis 35 km/h nur geringfügige Folgen haben werde. Vielmehr kann sein Handeln nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, wenn nicht gar des Todes von A. gewertet werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 10. November 2020 hätten durch das Anfahren mit einem Auto, das Aufladen und den Abwurf hiervon denn auch schwerwiegende oder tödliche Verletzungen bzw. Komplikationen wie die Läsion lebenswichtiger Organe, des grossen Blutleiters oder des zentralen Nervensystems resultieren können. Der beschriebene Vorgang stellt gemäss dem Gutachten des IRM, dem sich das Obergericht anschliesst, grundsätzlich eine lebensbedrohliche Handlung dar und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine entsprechenden Schädigungen resultiert haben (UA act. 47).
Insgesamt musste der Beschuldigte damit rechnen und hat es mindestens in Kauf genommen, A. durch die bewusst herbeigeführte Kollision lebensgefährlich zu verletzen, wenn nicht gar zu töten, auch wenn er dies möglich-erweise nicht direkt gewollt hat. Es ist damit mindestens von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf eine schwere Körperverletzung auszugehen.
3.4
Obwohl keine Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte macht zwar geltend, er habe sich vor A. gefürchtet (UA act. 317; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14-17). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Plädoyer der Berufungsverhandlung von B. Rz. 57-78) – weder Hinweise auf eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB noch auf eine Einwilligung. Insbesondere würden die vom Beschuldigten als Anzeichen für eine Bedrohung genannten angeblichen Winkbewegungen von A. mit beiden Händen (UA act. 315) eine Notwehrlage auch bei Weitem nicht zu begründen vermögen. Der Beschuldigte ist A. nach Stein auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gefolgt und – gemäss eigener Aussage – während dem gesamten Geschehen in seinem Fahrzeug geblieben (UA act. 315; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A. mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz beim Imbiss gefolgt ist, anstatt einfach weiterzufahren, wenn er sich vor A. doch gefürchtet haben will. Ebenso wenig überzeugt die Ausführung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe in diesem Moment nicht logisch denken können, weshalb er A. auf den Parkplatz gefolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Auch das beteuerte Einschlagen mit einer Faust auf die Motorhaube des Beschuldigten durch A. hat sich gemäss verkehrstechnischem Gutachten als Schutzbehauptung herausgestellt (siehe dazu oben).
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Schuldpunkt als begründet.
3.5
Einfache Körperverletzungen werden infolge unechter Konkurrenz von einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert, wenn ihnen – wie vorliegend – neben der versuchten schweren Körperverletzung keine selbständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 113 E. 1).
4.
4.1
Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte zusätzlich zur versuchten schweren Körperverletzung auch der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.2
Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, sei es, dass der Verletzte selber für sich sorgen kann, dass sich Dritte hinreichend seiner annehmen, dass er sie ausdrücklich ablehnt oder dass er tot ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 6.2).
4.3
Aus den Krankenunterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich A. in konkreter Lebensgefahr befunden hat (UA act. 46). Es lag jedoch als Folge des Anfahrens von A. mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit, des Wegschleuderns und Aufpralls auf den Boden eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, welche für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 128 Abs. 1 StGB ausreicht. Auch wenn der Beschuldigte ausführt, seine Frau habe nach der Kollision im Spiegel gesehen, dass sich A. aufgerichtet und sich dann auf die andere Seite gedreht habe (GA act. 37; UA act. 328) bzw. nicht gesehen habe, dass A. verletzt worden sei (UA act. 351), musste er damit rechnen, dass sich A. durch die Kollision nicht nur gering verletzt hatte. So führte auch der ältere Sohn des Beschuldigten, E., aus, sie hätten alle Angst gehabt, dass etwas Schlimmes passiert sei und man habe Bedenken gehabt. Sie seien dann aber trotzdem nach Hause gefahren (siehe dazu oben). Die Ausführungen des Beschuldigten – er habe vielleicht Angst gehabt, man würde sich wieder treffen, wenn er die Polizei benachrichtigen würde und er habe nicht daran gedacht, A. könnte verletzt sein (GA act. 38; UA act. 319 und 327) – lassen den Umstand, dass der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, A. verletzt zu haben und dieser deshalb Hilfe braucht, nicht entfallen. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschuldigten, die Polizei oder einen Krankenwagen habe er nicht informiert, da man für diese Situationen nicht geschult sei und er habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen (GA act. 39) zu seinen Gunsten zu würdigen. Zwar nahmen sich I. sowie ein weiteres Paar dem Verletzten an (UA act. 336 ff.), jedoch konnte dies der Beschuldigte nicht mit Sicherheit wissen, da er nach der Kollision auf die parallel zum Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» verlaufende Hauptstrasse in Fahrtrichtung Eiken gebogen und via Zeihen und Frick über die Staffelegg, R. und S. an seinen Wohnort in Q. gefahren (act. 316) und nicht mehr an die Unfallstelle zurückgekehrt ist (GA act. 39). Er hatte damit trotz zumutbarer Hilfeleistung A. im Stich gelassen und zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser möglicherweise auch keine Hilfe durch I. und das weitere Paar erhalten würde.
Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB erfüllt.
4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen einer Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe echte Konkurrenz (BGE 111 IV 124 E. 2b).
Somit ist der Beschuldigte neben der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auch der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
5.1
Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
5.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
5.3
Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion infrage. Zudem erweist sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten vor dem Hintergrund der Anklage als sehr mild und ist wohl lediglich dem Umstand geschuldet, ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vermeiden zu können. In Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe, für welche aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe möglich ist, ist – der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene Unterlassung der Nothilfe stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste.
5.4
5.4.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. A. hat als Folge des Anfahrens, des Wegschleuderns und des Aufpralls auf dem Boden diverse nicht unerhebliche Verletzungen erlitten (siehe dazu oben). Auch wenn es sich um Verletzungen handelt, die nicht lebensbedrohend waren und in ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB geführt haben, hätten gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des IRM, welchen sich das Obergericht anschliesst, schwerwiegende oder tödliche Verletzungen bzw. Komplikationen entstehen können. Insofern hat sich der Beschuldigte mit seinem Handeln gar der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung angenähert. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt.
Der Beschuldigte hat sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant, hat er A. bis zum Vorfall beim Zollamt doch gar nicht gekannt. Dennoch handelt es sich nicht um eine bloss situative Reaktion des Beschuldigten im Rahmen der sich hochschaukelnden gegenseitigen verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung beim Zollamt. Der Beschuldigte hat sich vielmehr bewusst dazu entschieden, A. mit seinem Fahrzeug auf einen Parkplatz in Stein zu folgen. Auch wenn er den Entschluss, diesen mit seinem Fahrzeug anzufahren, möglicherweise erst aufgrund des Umstandes gefasst hatte, dass A. auf sein Fahrzeug zuschritt, ist nicht zu verkennen, dass er eine erneute Konfrontation mit A. nach dem Vorfall beim Zollamt geradezu gesucht hatte und dabei nicht davor zurückgeschreckt ist, sein Fahrzeug zu beschleunigen und damit den schutzlosen und sich zu Fuss nähernden A. mit einer Geschwindigkeit von ca. 27 bis 35 km/h anzufahren, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt und sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Leicht Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).
Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Vorfalls beim Zollamt, das er als Provokation seitens A. empfunden hatte (vgl. UA act. 315; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), möglicherweise in einem aufgewühlten Gemütszustand. Dennoch verfügte er hinsichtlich des sodann erst auf dem Parkplatz beim Imbiss «Steinpizza» vorgenommenen Anfahrens von A. über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er A. auf den Parkplatz in Stein gefolgt ist, anstatt einfach nach Hause zu fahren oder die Polizei zu alarmieren, wenn er – wie er im Vorverfahren ausgesagt hatte – tatsächlich Angst um seine Familie gehabt hätte (GA act. 315 ff.). Zunächst hätte der Beschuldigte beim Lichtsignal in Stein rechts anstatt links abbiegen können (vgl. UA act. 315). A. sei gemäss Aussage des Beschuldigten selbst unmittelbar vor diesem gefahren (UA act. 315). Mithin war es nicht so, dass A. das Fahrzeug des Beschuldigten verfolgt hätte. Auch als A. beim ersten Kreisel auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» fuhr, hätte ihm der Beschuldigte nicht folgen müssen. Sodann hätte der Beschuldigte selbst im Falle des von ihm geschilderten «bedrohlichen» Verhaltens von A. auf dem Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» die Polizei kontaktieren oder die Örtlichkeit mit seinem Fahrzeug verlassen können, ohne A. anzufahren, zumal die Strasse parallel zum genannten Parkplatz zur Wegfahrt frei gewesen sei (vgl. UA act. 303 und GA act. 316). Für den Beschuldigten wäre es damit ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität von A. zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt seine Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen.
Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). A. hat als Folge des Anfahrens nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. am Kopf und im Gesicht erlitten (siehe dazu oben), die jedoch weitgehend folgenlos bzw. unter Narbenbildung abgeheilt sind (UA act. 46). Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen oder gar zum Tod von A. gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50 % strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Ergebnis auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist.
5.4.2
In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1).
Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen. Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen.
Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
5.4.3
Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung zu einer dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessenen (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion zu verurteilen.
5.5
5.5.1. Für die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB ist kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen.
5.5.2
Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe schützt Leib und Leben des verletzten Menschen vor einer abstrakten Gefahr. Zwar hat der Beschuldigte, nachdem A. von der Motorhaube des Fahrzeugs weggeschleudert worden ist, den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» verlassen. Tatsächlich hat sich A. aber nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden, noch waren seine Verletzung so schwer, dass ihn nur eine sofortige Nothilfe vor Schlimmerem hat bewahren können. Zudem waren bereits nach kurzer Zeit drei andere Personen anwesend. Es ist deshalb von einer vergleichsweise geringen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.
Der Beschuldigte muss aufgrund des Anfahrens von A. mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass sich dieser erheblich verletzt haben könnte und deshalb Hilfe benötigen würde. Obwohl es ihm nach den Umständen ohne Weiteres zugemutet werden konnte, ist er A. nicht zur Hilfe geeilt und hat solche auch nicht organisiert. Dadurch hat er den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB zwar erfüllt. Sein Verhalten ist aber nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein egoistischen Beweggründe – er habe weg und seine Familie in Sicherheit bringen wollen bzw. er habe vielleicht Angst gehabt, man würde sich wieder treffen, wenn er die Polizei benachrichtigen würde – und das nicht unerhebliche Ausmass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Auch wenn er möglicherweise mit einer Reaktion gegen seine Person hat rechnen müssen, hat er sich verdrückt. Ihm war es in diesem Augenblick schlichtweg egal, was mit A. passierte.
Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Konstellationen der Unterlassung der Nothilfe von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu oben) – einer dafür und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion auszugehen.
5.5.3
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV
315.
E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Der Beschuldigte erwirtschaftet pro Monat rund Fr. 6'150.00 netto (inkl. 13. Monatslohn; vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Änderungsvertrag vom 20. April 2023 und Lohnabrechnungen Mai/Juni 2023). Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % erscheint ein Abzug für die beiden unterstützungspflichtigen Kinder von rund 10 % – die seit dem 26. März getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten wurde verpflichtet, ab dem 1. September 2023 dem Beschuldigten monatlich je Fr. 400.00 an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Juni 2023) – als angemessen. Persönliche Unterhaltsbeiträge schuldet der Beschuldigte seiner Ehefrau nur in einer kurzen Übergangszeit bis August 2023 (siehe genehmigte Vereinbarung vom 13. Juni 2023), weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich gerundet ein Tagessatz von Fr. 150.00.
Der Beschuldigte erwirtschaftet pro Monat rund Fr. 6'150.00 netto (inkl. 13. Monatslohn; vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Änderungsvertrag vom 20. April 2023 und Lohnabrechnungen Mai/Juni 2023). Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % erscheint ein Abzug für die beiden unterstützungspflichtigen Kinder von rund 10 % – die seit dem 26. März getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten wurde verpflichtet, ab dem 1. September 2023 dem Beschuldigten monatlich je Fr. 400.00 an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Juni 2023) – als angemessen. Persönliche Unterhaltsbeiträge schuldet der Beschuldigte seiner Ehefrau nur in einer kurzen Übergangszeit bis August 2023 (siehe genehmigte Vereinbarung vom 13. Juni 2023), weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich gerundet ein Tagessatz von Fr. 150.00.
5.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Der Beschuldigte hat sich im März 2023 von seiner Ehefrau getrennt. Er lebt zusammen mit den beiden Söhnen und geht einer geregelten Arbeit nach. Er hat auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen und deshalb auch keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt, was zu erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung führt. Dennoch ist ihm, zumal er im Strafregister nicht verzeichnet ist, keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Ihm ist somit für die Geldstrafe der bedingte und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung und seinem nicht mehr leichten Verschulden ist der zu vollziehende Teil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Teil auf 1 ½ Jahre festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe und den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung auf je 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem aufgeschobenen Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 13'500.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.
5.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme im Umfang von zwei Tagen (19. September 2020 bis 20. September 2020) (UA act. 36) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
6.
Die Vorinstanz hat die Zivilklage und den davon erfassten Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung des Privatklägers A. infolge Freispruchs des Beschuldigten abgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4).
Ausgangsgemäss – und entsprechend dem Antrag des Privatklägers A. – ist die Zivilklage, hinsichtlich welcher die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO W EISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Zivilklage gemäss Art. 122 StPO sämtliche zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat und somit auch eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR umfasst. Das gilt entgegen der Vorinstanz auch für eine Abweisung oder eine Verweisung auf den Zivilweg.
7.
7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Er ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Kein Schuldspruch ergeht hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung, da diese vom Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert wird. Es betrifft dies jedoch einen untergeordneten Punkt, der sich zudem nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Die Berufung des Privatklägers A., mit welcher beantragt worden ist, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen anstatt abzuweisen, ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'660.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.3. Der Privatkläger A. hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3).
Die Berufung des Privatklägers hat sich darin erschöpft, anstatt der vorinstanzlich vorgenommenen Abweisung der Zivilklage eine Verweisung auf den Zivilweg zu beantragen. Diese war von einem Schuldspruch des Beschuldigten abhängig. Auch wenn der Privatkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft vorgenommen hat (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung von A. S. 7 ff.), vermag dies nichts am Umstand zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit eigener Berufung einen umfassenden Schuldspruch beantragt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diesbezüglich zusätzliche Aufwendungen des Privatklägers notwendig gewesen wären. Er hat mit seiner Berufung denn auch keinen Schuldspruch beantragt. Nachdem mit Berufung des Privatklägers nur eine Verweisung auf den Zivilweg, nicht aber ein Entscheid über die Zivilforderungen beantragt worden ist, ist ihm auch kein Aufwand mit der Bezifferung oder Begründung der Zivilforderungen entstanden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO gehandelt hat.
8.
8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 17'376.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen, da diese von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert wird. Diesbezüglich hat aber kein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378), weshalb sich an der vollumfänglichen Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten nichts ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'016.75 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).
Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario).
8.4. Der Privatkläger A. hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage, jedoch ohne die einfache Körperverletzung, schuldig zu sprechen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 unter Nachklagevorbehalt in Bezug auf den Schaden und eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen. Sodann hat er eine Parteientschädigung von Fr. 8'759.05 beantragt.
Ausgangsgemäss hätte er grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, wenn er diese rechtzeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger A. hat mit Berufung jedoch ausdrücklich nur die Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche angefochten. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ziff. 6 des Urteilsdispositivs, gemäss welcher der Privatkläger A. seine Kosten selber zu tragen habe, hat er ausdrücklich beantragt, diese Ziffer sei «unverändert» zu lassen (siehe Berufungserklärung vom 20. September 2022). Da auch hinsichtlich der Entschädigung eines freigewählten Vertreters die Dispositionsmaxime gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO W EISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252) und die Nichtentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Berufung ausdrücklich anerkannt worden ist, ist darauf nicht zurückzukommen.
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB.
2.
2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre,
und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 13'500.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
2.2. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (19. September 2020 bis 20. September 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Die Zivilklage des Privatklägers A. wird auf den Zivilweg verwiesen.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'660.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17'376.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'016.75 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer bedingten Geldstrafe oder einer teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist und die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Juli 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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