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Entscheid

SST.2022.253

SST.2022.253 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-03-14

14. März 2023Deutsch57 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.253 (ST.2020.8; StA.2020.18) Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-St...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.253 (ST.2020.8; StA.2020.18)

Urteil vom 14. März 2023

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beteiligte Ver- Bundesamt für Verkehr, waltung […]

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Kosovo, […] z.Zt.: Zentralgefängnis B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kurt Moll, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das PBG

Sachverhalt

1.

Beim Bundesamt für Verkehr (BAV) gingen mehrere Meldungen ein, wonach die C. GmbH mehrfach gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstossen haben soll. Gegen A., Geschäftsführer der C. GmbH, wurde daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) sowie gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10) angehoben.

Das BAV verfügte am 7. Februar 2019 die Abweisung des Antrages, wonach das Strafverfahren einzustellen sei, des Antrages, wonach der relevante Sachverhalt vom BAV mittels eigener Untersuchungshandlungen festzustellen sei sowie des Antrages, wonach der Beschuldigte freizusprechen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BAV mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ab. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss vom 21. August 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BV.2019.6).

2.

2.1. Mit Strafbescheid vom 12. September 2019 bestrafte das BAV den Beschuldigten wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG sowie gegen Art. 11 Abs. 3 STUG zu einer Busse von Fr. 10'000.00. Gegen den Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2019 Einsprache. Darauf wurde er mit Strafverfügung vom 29. November 2019 in Bestätigung des Strafbescheids vom 12. September 2019 verurteilt und mit einer Busse von Fr. 10'000.00 bestraft. Der Beschuldigte reichte am 12. Dezember 2019 beim BAV das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein. Am 13. Januar 2020 überwies das BAV die Strafverfügung samt Untersuchungsakten an die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Gerichtsakten [GA] 96 ff.).

2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies am 21. Januar 2020 die Akten des BAV an das Bezirksgericht Zofingen zur Beurteilung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG und gegen Art. 11 Abs. 3 STUG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 10'000.00, 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestrafen.

3.

3.1. Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) und Ziff. 3.4. lit. a der Richtlinie des BAV betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (RgüBvD) durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Anklageziffer II.7) zu einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitstrafe 17 Tage). Im Übrigen sprach es den Beschuldigten frei.

Zudem verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und Art. 11 Abs. 3 STUG wegen unrechtmässiger Übertragung einer Lizenz resp. Bewilligung zufolge Verjährung eingestellt werde.

3.2. Dagegen erhoben das BAV Berufung und der Beschuldigte Anschlussberufung.

3.3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurück.

4.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Urteil vom 16. August 2022:

« 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der Widerhandlung gegen das PBG und STUG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VPB und Art. 11 Abs. 3 STUG durch unerlaubte Übertragung von Bewilligungen und Lizenzen (Anklageziffern II.1., II.2., II.4. und II.5.);

- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG durch Ausführungen von Fahrten ohne Konzession (Anklageziffer II.3.);

- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB durch Verstoss gegen Bewilligungsauflagen (Anklageziffern II.1. und II.5.);

- der Widerhandlung gegen das STUG gemäss Art. 11 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 16 lit. b STUV durch Nichtmitführen einer beglaubigten Kopie der Lizenz (Anklageziffer II.3.);

- der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2017 (Anklageziffer II.7.).

2.

Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB und Ziff. 3.4. lit. a RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Anklageziffer II.7.).

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und gestützt auf Art. 106 und 47 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird in Anwendung von Art. 10 VStrR eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen vollzogen.

4.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

5.1. Die Anklagegebühr (inkl. nicht verrechenbarer Polizeikostenrapporte) wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 1/7 mithin im Betrag von Fr. 300.00 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht hingegen zu Lasten der Staatskasse.

5.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der amtlichen Verteidigung Fr. 1’796.35 c) den Spesen von Fr. 192.00 Total Fr. 3'988.35

Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Betrag von 2'192.00 zu 1/7 und somit der Betrag von Fr. 313.75 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht zu Lasten der Staatskasse.

5.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seinen Aufwendungen als freigewählter Verteidiger im Umfang von Fr. 1'729.00 insgesamt 6/7 und somit der Betrag von Fr. 1'482.60 (inkl. Fr. 106.05 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

Die Restanz von 1/7 und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte.

5.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'796.35 (inkl. Fr. 128.45 MwSt) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 1/7 der Verteidigungskosten (Fr. 256.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.»

5.

5.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 stellte das BAV folgende Anträge:

«1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. August 2022 sei teilweise (Ziffer 1 des Dispositivs) aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, nachfolgend PBG) schuldig zu sprechen.

3.

Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig zu sprechen.

4.

Der Beschuldigte sei wegen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10, nachfolgend STUG) schuldig zu sprechen.

5.

Dem Bundesamt für Verkehr BAV sei vollständige Akteneinsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. August 2022 vom 16. August 2022 zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

5.2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an.

5.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2022 auf Gutheissung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.

5.4. Mit Berufungsantwort bzw. bereits begründeter Anschlussberufung vom 9. November 2022 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren:

« 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m.

Art. 43 VPB und Ziff. 3.4 lit. A RgüBvD durch Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 (Urteilsdispositiv Ziffer 2).

3.

Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei entsprechend anzupassen (Urteilsdispositiv Ziffer 5).

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

5.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 14. November 2022 und das BAV mit Anschlussberufungsantwort vom 28. November 2022 jeweils, dass die Anschlussberufung unter Kostenfolge abzuweisen sei.

5.6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte zu den Anschlussberufungsantworten Stellung und hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Das vorinstanzliche Urteil ist sowohl vom BAV (vgl. zu dessen Legitimation Art. 80 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO) als auch vom Beschuldigten angefochten worden und damit vollumfänglich zu überprüfen. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 PBG). Soweit die Artikel 73–81 PBG nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 PBG). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung unter Einhaltung der gesetzlichen Form- und Fristvorschriften (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR) ist gegeben (vgl. dazu HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 75 VStrR).

2.

Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil

des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.3.1).

3.

3.1

Das BAV bringt vor, das Vertrauen in die Unparteilichkeit sei zerstört, indem die identischen Gerichtspersonen weitgehend eine Kopie des ersten Urteils erlassen hätten. Sie brächten damit klar zum Ausdruck, dass sie nicht willens oder fähig seien, von ihrer früheren Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu zu beurteilen (Berufung S. 3 Ziff. 3). Der Beschuldigte vertritt hingegen zusammengefasst die Auffassung, es liege kein Ausstandgrund vor und die Rüge sei verspätet (Berufungsantwort vom 9. November 2022 S. 3 Rz. 1-5).

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 407 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 407 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 E. 3.3 f. kam das Obergericht des Kantons Aargau zum Schluss, die Vorinstanz habe die Parteirechte des BAV verletzt, indem sie es nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen und dann Beweiserhebungsanträge getätigt habe, ohne dem BAV diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Verfahrensmängel könnten nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen werde (vorinstanzliche Gerichtsakten [GA] 137 f.).

Dass die Angelegenheit in der Folge vom gleichen Spruchkörper an die Hand genommen wurde, stellt keine unzulässige Mehrfachbefassung dar und begründet für sich allein keinen Anschein von Befangenheit. Die Vorinstanz lud zudem – wie im Beschluss des Obergerichts angeordnet – die Parteien zu einer neuen Hauptverhandlung vor, die am 16. August 2022 durchgeführt wurde (GA 166 ff.). Soweit ersichtlich, setzte sich die Vorinstanz auch mit den vom BAV bei der zweiten Hauptverhandlung erhobenen Einwendungen auseinander (vgl. GA 174 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 8). Ihr ist entgegen der Ansicht des BAV (vgl. Berufung S. 2 Ziff. 2) nicht vorzuhalten, dass sie sich mit der im ersten Berufungsverfahren vom BAV eingereichten begründeten Berufungserklärung vom 1. September 2021 nicht befasste. Denn das Bezirksgericht verfügte über diese Eingabe überhaupt nicht (vgl. GA 120 ff.). Es wäre am BAV (oder der Staatsanwaltschaft) gewesen, ihre Einwendungen beim Bezirksgericht bei der zweiten Hauptverhandlung vom 16. August 2022 geltend zu machen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese fehlende Auseinandersetzung jedoch nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Anschein der Befangenheit. Weiter ist auch der Umstand, dass die Vorinstanz alsdann wieder gleich entschied wie im aufgehobenen ersten Urteil, grundsätzlich nicht als Ausdruck einzustufen, der erstinstanzliche Richter sei nicht willens oder fähig, von seiner früher vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen. Denn selbst ein (allfällig) einzelner fehlerhafter Entscheid begründet für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die Vorbringen des BAV zur Befangenheit der Vorinstanz und hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich damit als unbegründet.

4.

Die Vorinstanz (E. 3) legte mit ausführlicher Begründung dar, dass sämtliche Übertretungshandlungen vor dem 29. November 2015 verjährt seien und insoweit das Strafverfahren einzustellen sei (vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4). Darauf wird verwiesen, zumal dies allseits unbestritten blieb (vgl. insb. Berufung S. 6 Ziff. 8). Dementsprechend ist, wie das BAV zu Recht vorbringt (Berufung S. 8 Ziff. 11), der Vorwurf gemäss der Anklagesachverhalt II.4 (GA 103) – der einen Vorfall vom 25. Oktober 2015 betrifft – einzustellen. Dies wird von der Vorinstanz, nachdem das Verfahren an diese zurückzuweisen sein wird, im Dispositiv noch aufzuführen sein, ist doch über die Anklage mit dem Urteilsspruch erschöpfend zu entscheiden (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die Verwertbarkeit von verschiedenen Aussagen, dass der Beschuldigte mehrfach und auch anlässlich der Hauptverhandlung die im Vorverfahren erfolgten Einvernahmen ohne Wahrung seiner Verteidigungsrechte beanstandet habe. Eine Behebung dieses Mangels habe nicht stattgefunden. Denn entgegen dem BAV könne die mehrfache Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einer Wiederholung der Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte nicht gleichgestellt werden. Daher seien die ohne Teilnahmerecht erfolgten Einvernahmen, welche den Beschuldigten belasteten, aus dem Recht zu weisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3).

Das BAV ist der Ansicht, von einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen wegen einer Verletzung der Verfahrensrechte sei nicht auszugehen. Es begründet im Wesentlichen, im Verwaltungsverfahren seien die Rechte eines Beschuldigten in viel geringerem Umfang geschützt. Indem das Bezirksgericht in das Untersuchungsverfahren einer Bundesverwaltungsbehörde eingreife und ihm die im Strafprozess geltenden Regeln übertrage, überschreite es sein Ermessen. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Zumal der Beschuldigte in seinen Anträgen gar nie kundgetan habe, dass er eine Konfrontationseinvernahme beantrage (Berufung S. 3 ff. Ziff. 4).

5.2. 5.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung nicht für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3).

5.2.2. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV

397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2).

5.3. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren grundsätzlich das Recht zusteht, den Personen, die ihn insbesondere im Rahmen von anderen Strafverfahren belasteten, Ergänzungsfragen zu stellen und ihr Zeugnis in Frage zu stellen. Denn Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gilt auch in Verwaltungsverfahren, soweit – wie hier – die verwaltungsrechtliche Streitigkeit einen strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweist (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2020 vom 10. Augst 2021 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des BAV ist diesem Anspruch mit der Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen äussern zu können, nicht genüge getan. Ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht liegt zudem seitens des Beschuldigten nicht vor, nachdem dieser (unter anderem) stets eine Verletzung des Teilnahmerechts rügte (vgl. Eingaben vom 5. Juli 2018 [Untersuchungsakten {UA} 14 S. 3 Rz. 2, S. 4 f. Rz. 10 und 12], 30. Oktober 2018 [UA 16 S. 5 Rz. 15], 14. Februar 2019 [UA 20 S. 4 Rz. 6 ff.], 8. März 2019 [UA 23 S. 5 f. Rz. 12 ff.], 16. Oktober 2019 [UA 30 S. 6 ff. Rz. 18 ff.], Parteivortrag vom 12. März 2021 [GA 56], Parteivortrag vom 16. August 2022 [GA 183 f.]) und im bezirksgerichtlichen Verfahren teilweise explizit entsprechende Anträge gestellt hat (Eingaben vom 27. Februar 2020 [GA 9, 12], 26. März 2020 [GA 23]; Ablehnung des Beweisantrages mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Juni 2020 [GA 34 f.]). Die fehlende Konfrontation führt jedoch nicht ohne Weiteres zur endgültigen Unverwertbarkeit der Aussagen. Vielmehr hätte die Vorinstanz eine Einvernahme mit den Personen, die den Beschuldigten belastet haben, unter Gewährung des Konfrontationsrechts durchführen müssen (Art. 343 Abs. 1 StPO), soweit diese Aussagen zur Beurteilung der Sache notwendig sind (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 Abs. 1 StPO). Denn dass dies aus objektiven Gründen nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.1; 131 I 476 E. 2.2.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Die fehlende Beweisabnahme kann im Berufungsverfahren aufgrund des Novenverbots nicht nachgeholt werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, Aussagen von diversen Personen für die Erstellung des Sachverhalts als relevant erweisen, muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 409 Abs. 1 StPO).

6.

6.1. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II.1 lautet wie folgt (GA 102):

Mit Schreiben vom 7. und 31. März 2016 erstattete die Kantonspolizei Zürich beim Bundesamt für Verkehr BAV Meldung, dass die E. GmbH am

4. und 6. März 2016 regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und der Personenbeförderung ausgeführt hat und dabei anlässlich der ersten Kontrolle die Bewilligung Nr. AE mitgeführt hat. Bei beiden Kontrollen wurde jeweils ein Vertrag vorgelegt, wonach die E. GmbH allem Anschein nach der C. GmbH den Gesellschaftswagen Volvo B 12 mit dem amtlichen Kennzeichen […] vermietet. Im Mietvertrag treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung mit dem Wortlaut "Vermietung genannter Reisecar und bestätigen das der Reisecar jederzeit Eigentum der Firma: E. GmbH, unabhängig ob er zeitweilig auf Dritter eingelöst ist bzw. war" (Zitat aus dem Mietvertrag). Es ist einerseits unklar, was die Vertragsparteien an dieser Stelle vereinbaren wollen und andererseits auch, wer jeweils, wenn die Rede von Vertragspartnerin ist, damit gemeint sein soll. In diesem Zusammenhang sei insbesondere drauf hingewiesen, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden müssen, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist die getroffene Regelung im Mietvertrag dahingehend zu verstehen, wovon auszugehen ist, dass der Eigentümer des Fahrzeugs die jederzeitige ausschliessliche Verfügungsmacht darüber haben soll, so erfüllt der Mietvertrag das Erfordernis von Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB, dessen Sinn und Zweck die Gewährleistung der Betriebspflicht ist, nicht. Darüber hinaus wurde bei beiden Kontrollen jeweils ein Gesellschaftswagen der E. GmbH kontrolliert, welcher gar nicht Vertragsgegenstand des mitgeführten Mietvertrages ist. Die E. GmbH verfügt für diese Strecke über keine eigene Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 38 lit. a VPB. Eine Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 38 VPB ist grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. Art. 8 Abs. 4 PBG sowie Art.

50 Abs. 1 VPB). Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VPB). In der Bewilligung Nr. AE ist nicht vorgesehen, dass der Verkehrsdienst durch die E. GmbH durchgeführt werden kann. Eine Übertragung wie die vorliegende ist demzufolge nicht zulässig und stellt einen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG dar.

6.2. 6.2.1. Nach Art. 57 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 bestraft, wer vorsätzlich (a.) ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert, (b.) einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt oder (c.) Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt.

6.2.2. Nach Art. 4 PBG hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, kann das UVEK Bewilligungen erteilen (Art. 8 Abs. 1 PBG). Den Ausführungsbestimmungen dazu (vgl. Art. 63 Abs. 1 PBG und Art. 37-55 VPB) ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

Mit einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen Reisende nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot; Art. 37 Abs. 2 VPB).

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB darf eine (solche) Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Laut Art. 50 VPB ist eine Bewilligung (für den grenzüberschreitenden Verkehr) nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist (Abs. 1). Eine vom BAV oder der ausländischen Behörde beglaubigte Kopie der Bewilligungsurkunde ist im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen (Abs. 3).

Nach Art. 53 VPB dürfen die Fahrten nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden (Abs. 1). Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren (Abs. 2).

6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Vorwurf auseinander, der Beschuldigte habe der E. GmbH unerlaubterweise die Bewilligung übertragen. Hierzu wurde im angefochtenen Urteil im Wesentlichen erwogen, gemäss dem Beschuldigten habe dieser einen Reisecar der E. GmbH gemietet und die entsprechenden Papiere mitgeführt. Dabei könne es sein, dass er die Papiere im Car liegengelassen habe. Aus dem Umstand, dass der Fahrer der E. GmbH bei einer Kontrolle die Bewilligung der C. GmbH mit sich geführt habe, könne daher nicht geschlossen werden, es habe eine unerlaubte Übertragung der Lizenz (richtig: Bewilligung) stattgefunden. Mangels Konfrontationseinvernahme, die eine genauere Auswertung der Aussagen ermöglichen würde und mangels weitergehender Untersuchungshandlungen könne aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand begangen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2).

Die Vorinstanz führte zum Anklagesachverhalt II.1 weiter aus, dem Beschuldigten werde damit vorgeworfen, er habe durch die Miete eines Reisecars gegen Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB und damit Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG verstossen. Er werde damit aber nicht beschuldigt, er habe das Fahrzeug zur Durchführung von bewilligungspflichtigen Fahrten verwendet. Aus der Anklage und den Beweisen sei in keiner Weise ersichtlich, wozu der vermietete Reisecar gedient habe und welche Fahrten damit vorgenommen worden seien. Insofern könne nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich gegen Art. 44 Abs. 1 lit e VPB verstossen habe. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3).

6.3.2. Das BAV bringt dagegen vor, bei den Kontrollen vom 4. und 6. März 2016 seien zwei verschiedene Fahrzeuge überprüft worden. Das zeige auf, dass es sich um eine unerlaubte Übertragung der Bewilligung handle und nicht von einem Zufall oder einen Fall von in einem Fahrzeug vergessenen Papieren auszugehen sei, die nie zurückverlangt worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen (Berufung S. 5 Ziff. 5). An anderer Stelle weist das BAV daraufhin, dass der Beschuldigte (mindestens) betreffend drei verschiedenen Vorfällen behauptet habe, die Bewilligung in einem Fahrzeug vergessen zu haben (Berufung S. 9 Ziff. 12).

Das BAV wirft der Vorinstanz hinsichtlich des zweiten Punktes (E. 6.2.3) vor, sie habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch festgestellt. Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, er habe ein Fahrzeug gemietet. Deshalb sei für die Beurteilung auch unerheblich, welche Art von Fahrten mit diesem Fahrzeug durchgeführt worden seien. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten liege vielmehr darin, dass dieser ein Fahrzeug an die E. GmbH vermietet und dadurch gegen Art. 44 Abs. 1 lit. e und Art. 53 VPB sowie Ziff. 3.7 lit. A/c RgüBvD verstossen habe, was wiederum in einer Verletzung von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG münde. Durch die Vermietung des Fahrzeuges an die E. GmbH und (die im Mietvertrag verwendete) Formulierung, wonach der Eigentümer des Fahrzeuges die jederzeitige ausschliessliche Verfügungsmacht darüber habe, werde gegen das Erfordernis von Art. 44 Abs. 1 lit. e VPB verstossen (Berufung S. 6 f. Ziff. 6).

6.4. Der Beschuldigte gab bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. März 2021 an, er wisse nicht, woher Herr F. die Bewilligung gehabt habe. Er (der Beschuldigte) habe einmal einen Bus gemietet und vielleicht die Papiere liegen lassen (GA 48). Bei der Verhandlung vom 16. August 2022 sagte der Beschuldigte aus, er könne sich vorstellen, dass er bei der E. GmbH einen Bus gemietet und eine Fahrt gemacht habe. Wo, wie, was wisse er jetzt nicht mehr. Es könne auch sein, dass er die Bewilligung drin vergessen habe. Absichtlich habe er die Bewilligung niemandem gegeben (GA 170). Bei der Würdigung der Aussage des Beschuldigten ist zunächst zu beachten, dass er einen Personentransport unter Verwendung der Bewilligung Nr. AE mit einem Bus eines anderen Unternehmens grundsätzlich nicht einfach durchführen darf (Art. 53 VPB; S. 4 Ziff. 5 der Bewilligung Nr. AE, in: UA: blaues Mäppli). Dieser Umstand erweckt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, wie die Bewilligung Nr. AE in den Verfügungsbereich der E. GmbH gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht präzisieren konnte, wie es zum Einsatz der auf die C. GmbH ausgestellten Bewilligung am 4. und 6. März 2016 durch die E. GmbH gekommen ist (jeweils im Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] [vgl. Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2016 S. 3, in: UA 1; Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2016 S. 1, in: UA 3]). Ein Verlust der Kopie der Bewilligung Nr. AE (vgl. UA: blaues Mäppli) hätte ihm aber doch auch bald auffallen müssen, nachdem mit dieser Bewilligung täglich Fahrten von Zürich nach Q. durchgeführt werden (zur Fahrplanpflicht: vgl. Art. 13 PBG sowie S. 4 der Bewilligung Nr. AE [UA: blaues Mäppli]) und dabei eine beglaubigte Kopie der Bewilligung jeweils mitzuführen ist (Art. 50 Abs. 3 VPB). Aus dem in der Anklage erwähnten Mietvertrag kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat er danach einen anderen Bus der E. GmbH (Kennzeichen […]) am 25. Februar 2016 – mithin vor den Polizeikontrollen – gemietet, dies jedoch bis zum 24. März 2016 (vgl. vorinstanzliche Feststellung E. 6.2.2). Dieses Mietverhältnis dauerte im Zeitpunkt der Polizeikontrollen somit noch an. In diesem Rahmen kann die Kopie der Bewilligung Nr. AE somit nicht vergessen gegangen und in den Verfügungsbereich der E. GmbH gelangt sein. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen auch nicht zu erklären, weshalb die Passagiere des am 6. März 2016 kontrollierten Buses Tickets der C. GmbH hatten (Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2016 S. 3 [in: UA 1]). Dass der Chauffeur der E. GmbH bei der Kontrolle (irgend-)einen Fahrzeugmietvertrag zwischen der C. GmbH und der E. GmbH vorlegte, erhärtet zudem, dass es zwischen der C. GmbH und der E. GmbH eine Absprache über den Einsatz der Reisebusse und den Einsatz der Bewilligung Nr. AE gab, auch wenn Letzteres im Mietvertrag nicht erwähnt ist. Es besteht – auch ohne Beizug der Aussagen der Chauffeure – aufgrund der Gesamtumstände grundsätzlich kein Anlass dafür, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte die Bewilligung Nr. AE in Zusammenhang mit der Vermietung des Busses an die E. GmbH vorsätzlich übertragen hat. Die Vorinstanz zog die massgeblichen Gegebenheiten nicht in Erwägung, sondern stellte einseitig und in willkürlicher Weise auf die nicht schlüssigen Angaben des Beschuldigten ab. Die Vorinstanz hat, nachdem die Angelegenheit zur Abnahme von weiteren Beweisen ohnehin zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend), diesen Umstand im neuen Entscheid zu berücksichtigen.

7.

7.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.2 lautet wie folgt (GA 102):

Im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. März 2016 bzw. in der Befragung vom 4. März 2016 (Frage 20 und 21) sagt A. aus, dass die Fahrten gemäss der Mietverträge mit der Lizenz und der Bewilligung bzw. Genehmigung der C. GmbH durchgeführt worden seien, womit die C. GmbH wiederholt gegen Art. 11 Abs. 3 STUG sowie Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG verstossen hat. Sowohl die Lizenz als auch die Bewilligung bzw. Genehmigung sind nicht übertragbar und eine Übertragung stellt einen Verstoss gegen die Auflagen der Bewilligungen dar. Ein Beispiel, welches dies gerade zeigt, soll anhand des Vertrages der C. GmbH mit der G. vom 19. September 2015 dargestellt werden: Gemäss diesem Vertrag soll Letztere die Strecke Bern (CH) – Bibione (I) – Ancona (I) – Savona (I) bedienen. Die G. ist nicht auf der Genehmigung Nr. […] der C. GmbH aufgeführt und gemäss vertraglicher Absprache betreibt die G. den Verkehrsdienst auf eigene Rechnung und mit eigenem Fahrpersonal. Diese Fahrleistung kann also bewilligungsrechtlich nicht der C. GmbH angerechnet werden. Die G. hat ihr demnach beides für den Linienverkehr nach Italien unzulässigerweise übertragen. Da der Vertrag auch erst im Nachhinein erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Fahrten auch durchgeführt worden sind, was zumindest auch vertraglich so bestätigt wurde.

7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Anklage führe nicht aus, welche Fahrten dem Beschuldigten genau vorgeworfen würden resp. in welchem Zeitraum sich diese abgespielt hätten. Damit genüge die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO nicht (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.1). Zudem seien die vor dem 29. November 2015 begangenen Tathandlungen verjährt. Die Verjährung greife auch für den Sachverhalt betreffend den Mietvertrag vom 19. September 2015 (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2).

7.2.2. Das BAV wendet dagegen ein, es sei auch hier nicht massgebend, welche Fahrten dem Beschuldigten vorgeworfen würden bzw. in welchem Zeitraum diese durchgeführt worden seien, sondern dass der Beschuldigte unerlaubterweise die Lizenz und Bewilligung an andere Transportunternehmen übertragen habe. Der Tatbestand sei allein durch diese Handlungen erfüllt. Eine Aufzählung aller Verträge in der Anklage sei daher nicht erforderlich. Zudem seien diese Verträge im entsprechenden Polizeirapport inkludiert und bildeten Bestandteil der Akten. Sollte dies wider Erwarten anders beurteilt werden, habe sich der Beschuldigte zumindest im Fall des in der Anklage erwähnten Beispiels im Sinne von Art. 11 Abs. 3 STUG sowie Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig gemacht. Die Vorinstanz übersehe diesbezüglich die Wirkung des Mietvertrages (vom 28. April 2015 bis 31. Dezember 2015) und dass es sich dabei um einen Dauersachverhalt handle. Die nach dem 29. November 2015 begangenen Widerhandlungen seien somit nicht verjährt (Berufung S. 6 Ziff. 7 f.).

7.3. 7.3.1. Die überwiesene Strafverfügung vom 29. November 2019 (GA 96-116) stellt hier die Anklage dar (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Nachdem Art. 73-81 VStrR hinsichtlich der Anklageschrift keine weiteren Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen der StPO (Art. 82 VStrR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_938/2020, 6B_942/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 96).

7.3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1; 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

7.4. In der Anklage wird auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. März 2016 und die Befragung des Beschuldigten vom 4. März 2016 verwiesen (vgl. UA 2). In der Anklage ist der Tatzeitraum zwar nicht konkret bestimmt. Aus dem Verweis auf die obgenannten Untersuchungsakten geht aber ohne Weiteres hervor, um welche Verträge es sich handelt. Denn diese sind dem Polizeibericht vom 2. März 2016 bzw. dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 4. März 2016 als Beilage 1-8 angehängt (vgl. UA 2). Aus den in den Verträgen genannten Mietdauer erschliesst sich sodann klar um welchen (Delikts-)Zeitraum es jeweils geht. Die Anklage ist damit in zeitlicher Hinsicht insgesamt noch als genügend einzustufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.3; 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.2 e contrario). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage das Übertragen von nicht übertragbaren Bewilligungen vorgeworfen wird, dies bereits einen strafbaren Verstoss darstellt, schadet zudem nicht, dass in der Anklage nicht dargelegt wird, bei welchen Fahrten die Bewilligungen effektiv zum Einsatz kamen. Der Anklagegrundsatz ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht verletzt.

7.5. Da die Angelegenheit zur Abnahme von weiteren Beweisen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend), hat sie im Rahmen der Rückweisung alsdann auch zum Anklagevorwurf II.2 und zur Strafbarkeit des Beschuldigten mit Blick auf die weiteren Verträge (Beilage 1 f., 4-8, in: UA 2), die Aussagen des Beschuldigten und allfällig weiterer Beweismittel zu befassen. So geht den Parteien auch keine Instanz verloren. Die Vorinstanz wird sich unter dem Titel der Verjährung auch mit dem Vorhalt des BAV, wonach der Vertrag (bzw. die Verträge) zwischen der C. GmbH und der G. einen Dauersachverhalt darstelle, auseinanderzusetzen haben.

8.

8.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.3 lautet wie folgt (GA 102 f.):

Am 9. November 2016 konnten Herr H., Chauffeur eines auf die C. GmbH eingelösten Kleinbusses, anlässlich einer Polizeikontrolle durch die Kantonspolizei Aargau keine beglaubigte Kopie der Lizenz Nr. AA vorweisen. Er führte mit dem Kleinbus Opel Movano 25DT N35/40 mit dem Kennzeichen […] einen gewerbsmässigen Personentransport durch. Das Nichtmitführen der beglaubigten Kopie der Lizenz stellt einen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 STUG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 2. September 2015 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen – und Güterverkehr (STUV; SR 744.103) dar. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2016 konnte aufgrund der DFS-Datenaufzeichnungen des Gesellschaftswagens Iveco Daily 50C18 BP mi dem Kennzeichen […] sowie des Kleinbusses OPEL Movano 25DT N35/40 mit dem (missbräuchlich angebrachten) Kennzeichen […] festgestellt werden, dass die C. GmbH zeitweise täglich gewerbliche Personentransporte von Luzern nach Bern-Neufeld (morgens) und von Bern-Neufeld nach Luzern (abends) durchgeführt hat. Dies wird wiederum auch von den Aussagen von H. sowie I., Chauffeure der C. GmbH, bekräftigt. H. gab am 9. November 2016 gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass dieser nach seinem Stellenantritt am 28. Juli 2016 von August 2016 bis zum 22. Oktober 2016 zirka zehn bis maximal zwanzig berufsmässige Personentransporte ohne Fahrerkarte mit dem Kleinbus OPEL Movano 25DT N35/40 im Auftrag der C. GmbH für die J. d.o.o. ausgeführt habe (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2016). Zudem führte H. im Auftrag der C. GmbH zwischen dem 23. Oktober 2016 und 9. November 2016 täglich Fahrten von Luzern nach Bern-Neufeld (morgens) und von Bern-Neufeld nach Luzern (abends) durch. Gemäss Aussage von Herrn I. in der Anzeige des BAV vom 21. Dezember 2017 wurden Passagiere durch die C. GmbH von Bern nach Luzern befördert. Es soll sich unter anderem um Passagiere der J. d.o.o. gehandelt haben, welche in ihrem Auftrag von der C. GmbH aus wirtschaftlichen Überlegungen auf diesem Streckenteil befördert wurden. Beide Fahrzeuge sind gemäss Art. 2 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 STUG lizenzpflichtig. Die Regelmässigkeit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a PBG dieser Fahrten lässt sich einerseits aus der Auswertung der LSVA-Zählstellen zum Fahrzeug (Kennzeichen […]) ablesen (vgl. Beilage 13) und wird andererseits auch von den Aussagen von H. gestützt (vgl. Schlussverfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2016). Mit dem Fahrzeug (Kennzeichen […]) wurde lediglich jeweils ein innerschweizerischer Personentransport durchgeführt. Solche Fahrten bedürfen gemäss Art. 6 PBG einer Konzession, über welche die C. GmbH nicht verfügt. Ein Teil der Fahrten könnten als grundsätzlich zulässige "Teilfahrten" der Bewilligung Nr. AC gewertet werden, jedoch müssten sämtliche Fahrgäste in Luzern im Rahmen genau dieser Bewilligung auch weiter transportiert worden sein. Dies ist aus den Auswertungen der LSVA-Zählstellen nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch die Aussage von H. anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016. Demnach habe er keine Personentransporte ins Ausland durchgeführt. Zudem führte das Unternehmen C. GmbH auch Fahrten an Tagen durch, welche nicht durch die Bewilligung Nr. AC abgedeckt sind, was einen Verstoss gegen die Auflagen der Bewilligung darstellt.

Die C. GmbH darf sodann diese Fahrten auf dieser Strecke auch unter dem Aspekt, dass sie diese Fahrten für die J. d.o.o. durchführen würde, nicht ausführen, da die C. GmbH bei der J. d.o.o. in der Genehmigung nicht aufgeführt ist.

Ergänzend wird unter dem Titel Rechtliches auf Art. 6 Abs. 2 VStrR hingewiesen und dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (GA 109):

[…] Das strafbare Verhalten des Beschuldigten – sein pflichtwidriges untätig sein als verantwortliche Person der C. GmbH – dauerte über mehrere Jahre hinweg. A. hat mit seinem Verhalten mehrere Tatbestände (…,

Nichtmitführen der Lizenz, Ausführen von konzessionspflichten Personenbeförderungen, …) erfüllt. Als Geschäftsführer und damit weisungsbefugte Person wäre es dem Beschuldigten nicht nur möglich, sondern seine Pflicht gewesen, die Widerhandlungen zu verhindern. Subjektiv sei festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Wissen um die Missstände nichts dagegen unternommen hat, um diesem Gebaren Einhalt zu gebieten. […]

8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, nach dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau habe H., Chauffeur der C. GmbH, am 9. November 2016 keine beglaubigte Kopie der Lizenz mitgeführt. Das werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Gemäss dem Beschuldigten habe H. die entsprechende Lizenz im Büro vergessen. Weiter erwog die Vorinstanz, aus der Anklage gehe nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte hierfür die Verantwortung trage. Ein pauschaler Verweis auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR genüge dem Anklageprinzip nicht (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1).

Das BAV vertritt die Ansicht, der Beschuldigte sei in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Zuwiderhandlung verantwortlich. Die Pflichten des Unternehmers ergäben sich klar aus dem Gesetz (Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 11 Abs. 1 STUV). Zudem werde einem Transportunternehmen mit der Lizenz jeweils ein Informationsblatt zugestellt, in dem auf die Pflichten hingewiesen werde. Ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens müsse sich dieser Pflichten bewusst sein und entsprechende Massnahmen treffen, damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet sei. Die nicht ausdrückliche Erwähnung von Pflichten und Tatsachen, die sich eindeutig aus den Gesetzesbestimmungen ergäben, als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustufen, leuchte nicht ein (Berufung S. 6 f. Ziff. 9).

8.2.2. 8.2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

Die Verletzung einer Rechtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen und deren Verletzung zu verhindern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr es unterlässt, Massnahmen zu ergreifen und seinen Angestellten angemessene Weisungen zu erteilen (BGE 142 IV 315 E. 2).

8.2.2.2. Nach Art. 3 STUG benötigt eine Zulassungsbewilligung, wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will (Abs. 1). Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden (Abs. 3).

Art. 11 STUV hält fest: Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen (Abs. 1). Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Art. 6 lit. a der VPB eingesetzt wird (Abs. 2).

8.2.2.3. Mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt (Art. 11 Abs. 1 STUG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 bestraft (Art. 11 Abs. 2 STUG).

Nach Art. 16 STUV (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 STUG) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die folgenden Dokumente nicht mit sich führt: (a.) die Fahrerbescheinigung; (b.) eine beglaubige Kopie der Zulassungsbewilligung.

8.2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sei aufgrund der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass H. die Lizenz im Büro vergessen hat. Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, stimmt sie doch im Kerngehalt mit den Angaben von H. überein, wonach er die beglaubigte Kopie der Lizenz am Vortag in einem anderen Fahrzeug unabsichtlich vergessen habe (Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2016 S. 16, in: UA 5). Dass H. eine beglaubigte Kopie der Lizenz Nr. AA nicht mitgeführt hat, ist somit auf einen an diesem Tag begangenen Fehler des Chauffeurs zurückzuführen. Nachdem H. jedoch grundsätzlich wusste, dass dieses Dokument mitzuführen ist, ist eine mangelhafte Instruktion oder dergleichen durch den Beschuldigten als Geschäftsführer der C. GmbH nicht ersichtlich. Denn auch aufgrund der vom BAV zitierten Bestimmungen besteht keine Pflicht, dass ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens das Mitführen der beglaubigten Kopie der Lizenz durch seine Chauffeure täglich zu kontrollieren hat. Die allgemeine Aufsichtspflicht genügt zur Begründung der Strafbarkeit nicht (vgl. RENATE SCHWOB, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 13 zu Art. 6 VStrR). Dem Beschuldigten ist somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen, als dass H. die Kopie der Lizenz Nr. AA am 9. November 2016 nicht mitgeführt hat. Eine andere Frage betrifft und wird anschliessend beurteilt, ob für diesen Personentransport innerhalb der Schweiz eine Konzession bestand (vgl. Art. 6 PBG; zum Kabotageverbot: Art. 37 Abs. 2 VPB).

8.3. 8.3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der ohne Konzession erfolgten täglichen Transporte mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen […] von Luzern nach Bern stellte die Vorinstanz auf die Angaben des Beschuldigten ab, wonach diese Fahrten im Auftrag der K. AG erfolgt und nicht im Rahmen der Bewilligung Nr. AC erbracht worden seien. Die Anklage spreche sich nicht darüber aus, inwiefern es in der Verantwortung des Beschuldigten als Auftragsnehmer gewesen sein soll, für die Ausführung der beauftragten Fahrten über eine Bewilligung resp. Konzession zu verfügen. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2).

8.3.2. Das BAV bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Fahrten seien gemäss den Aussagen der Chauffeure für die J. d.o.o. und nicht für die K. AG erbracht worden. Nachdem die C. GmbH in der Genehmigung der J. d.o.o. nicht aufgeführt sei, hätte sie diese Fahrten nicht durchführen dürfen. Ausserdem sei die Beförderung nur im Binnenverkehr im Rahmen einer Bewilligung für die grenzüberschreitende Beförderung unzulässig. Über die erforderliche Konzession zur Binnenbeförderung verfügten weder die K. AG noch die L. SA noch die J. d.o.o. (Berufung S. 7 f. Ziff. 10).

8.3.3. Unabhängig davon, ob die C. GmbH diese Fahrten im Auftrag (bzw. in Absprache mit) der J. d.o.o. oder der K. AG ausgeführt hat, bleibt es dabei, dass die C. GmbH diese Fahrten von Bern nach Luzern durchführte, ohne über eine Konzession zu verfügen, die für einen solchen Personentransport in der Schweiz notwendig ist (Art. 6 PBG). Dass eine Konzession nicht einfach von einem Unternehmen an eine Drittperson übergeben werden kann (vgl. Art. 18 VPB), musste der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH wissen. Zudem ist er aufgrund seiner Funktion dafür verantwortlich, dass die von ihm geführte C. GmbH nur Personentransporte ausführt, wenn eine entsprechende Konzession (Art. 6 PBG) vorliegt. Dieser Vorwurf geht aus der Anklage insgesamt hinreichend klar hervor (vgl. insb. GA 109). Es schadet daher nicht, dass darin auf den erst später, mithin mehr als vier Jahre nach den Ereignissen vorgebrachten Einwand des Beschuldigten, wonach diese Fahrten nicht für die J. d.o.o., sondern für die K. AG erfolgt seien, nicht eingegangen wird. Die Vorinstanz hätte aber aufgrund des von ihr angenommenen Sachverhalts weiter prüfen müssen, ob die notwendige Konzession für die von der C. GmbH durchgeführten Personentransporte von Luzern nach Bern vorliegt. Nachdem der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal geltend machte, über eine solche Konzession für die durchgeführten Personentransporte verfügt zu haben (vgl. GA 171), ist ein Freispruch unhaltbar. Die Sache wird – da Noven im Berufungsverfahren nicht zulässig sind – zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird allenfalls die Chauffeure H. (UA 5) und I. (vgl. UA 10) einzuvernehmen haben.

9.

9.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.5 lautet (GA 103 f.):

In einer Kontrolle vom 29. Januar 2017 des Zollamtes Rheintal Süd in Diepoldsau wurde der Gesellschaftswagen Neoplan N216 mit dem amtlichen Kennzeichen […] kontrolliert. Das Fahrzeug ist auf die M. GmbH eingelöst. Es wurde die Bewilligung Nr. D mitgeführt. Die kontrollierte Bewilligung ging gemäss dem Schreiben der C. GmbH vom 26. Januar 2017 angeblich verloren bzw. wurde zerstört und deshalb bei der Verzichtserklärung gegenüber dem BAV nicht retourniert. Bewilligungsinhaberinnen sind die C. GmbH und die N. d.o.o. Des Weiteren wurde ein Mietvertrag zwischen der M. GmbH und der C. GmbH über das Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] vorgewiesen. Im Mietvertrag treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung wonach "jederzeit ist Eigentum sowie in der ausschliesslichen Verfügungsmacht der Vertrags-partnerin bzw. befinden, unabhängig davon, ob sie zeitweilig auf der Firma eingelöst sind bzw waren " (Zitat aus Mietvertrag). Wie bereits vorangehend festgestellt, ist auch dieser Mietvertrag unklar und erfüllt das Erfordernis der Gewährleistung der Betriebspflicht nicht. Im Weiteren wurde die Lizenz Nr. AB lautend auf M. O. mitgeführt, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Fahrt vorliegend nicht von der C. GmbH, sondern von der M. GmbH durchgeführt worden ist und mithin eine unerlaubte Übertragung der Bewilligung seitens der C. GmbH an die M. GmbH stattgefunden hat. Da Letztere nicht in der Bewilligung aufgeführt ist, wäre es auch nicht möglich, dass diese die Fahrt für die C. GmbH durchgeführt hat. Aus all diesen Gründen gelangt das BAV zum Schluss, dass der Mietvertrag diffus, insgesamt nicht schlüssig ist und eigens zum Zwecke ausgeführt wurde, um die unerlaubte Übertragung der Bewilligung zu verschleiern.

9.2. 9.2.1. Gemäss Vorinstanz sei erstellt, dass der Beschuldigte zumindest zeitweilig von der M. GmbH einen Gesellschaftswagen mit dem Kennzeichen […] gemietet habe. Darin sei keine Rede von einer Übertragung der Bewilligung Nr. D. Vielmehr werde bestätigt, dass die Mieterin (C. GmbH) das Fahrzeug auf eigene Rechnung verwende und bei der Durchführung ihrer eigenen Fahrten auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen achte. Die Anklage stütze zudem die Angaben des Beschuldigten, wonach er die Bewilligung im gemieteten Fahrzeug habe liegen lassen und von deren Verlust ausgegangen sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verlustmeldung und der Mietvertrag den Schluss auf eine unerlaubte Übertragung der Bewilligung zuliessen. Die Aussagen des Beschuldigten seien durchaus plausibel. Ein eindeutiger Beweis, wonach die Bewilligung unerlaubterweise übertragen worden sei, liege nicht vor (vorinstanzliches Urteil E. 6.6).

9.2.2. Das BAV legt zusammengefasst dar, es gehe davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht gemietet habe. Ihrer Meinung nach bezwecke der Mietvertrag die Verschleierung der unerlaubten Übertragung der Bewilligung. Dafür spreche, dass die Lizenz Nr. AB (lautend auf die M. GmbH) und die Bewilligung Nr. D (lautend auf die C. GmbH) im Fahrzeug mitgeführt worden seien, die Abfahrts- sowie Grenzübertrittszeiten mit der Bewilligung (Nr. D) vereinbar seien und sich in den Akten ein Ticket der C. GmbH mit Abfahrtsdatum 28. Januar 2017 für die Strecke Beograd-Bazel (=Basel) befinde. Demgegenüber habe die M. GmbH zu diesem Zeitpunkt über keine auf sie ausgestellte Bewilligung verfügt. Das BAV vertritt die Auffassung, es müsse (betreffend die Übertragung von Bewilligungen) von einem systematischen Vorgehen des Beschuldigten ausgegangen werden. Allein auf seine Aussagen abzustellen, wäre verfehlt. Denn dessen Glaubwürdigkeit habe gelitten, nachdem es bereits der dritte Fall von vergessenen Papieren in einem Fahrzeug wäre (Berufung S. 8 f. Ziff. 12).

9.3. Die Vorinstanz stellte auch hier einzig auf die Angaben des Beschuldigten ab. Die in den Akten befindlichen Beweismittel lassen sich jedoch mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht in Übereinstimmung bringen. Unerklärt bleibt etwa, weshalb der Chauffeur P. unterschriftlich bestätigte, dass der Auftraggeber für den Personentransport von Belgrad (mit Start am 28. Januar 2017) nach Basel die C. GmbH gewesen sei und sich in den Akten für diesen Transport eine Fahrkarte der C. GmbH befindet (UA 6). Die Vorinstanz geht auf diese Ungereimtheiten nicht ein und hat es zudem unterlassen, den Chauffeur P., der dazu allenfalls weitere Angaben machen kann, einzuvernehmen. Die Angelegenheit ist daher bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BAV ist zudem zuzustimmen, dass der Beschuldigte ungewöhnlich häufig amtliche Dokumente in angemieteten Bussen vergessen haben will. Die Vorinstanz wird sich mit diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auseinandersetzen müssen (im Übrigen zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Bewilligung: Art. 46 Abs. 2 f. VPB). Ferner hat sie sich – insbesondere auch mit Blick auf die Feststellungen zu den anderen Anklagesachverhalten – damit zu befassen, ob sich hinsichtlich dem Geschäftsgebaren des Beschuldigten ein Verhaltensmuster zeigt, wie dies vom BAV geltend gemacht wird. Insoweit kann hier zu kurz greifen, jeden angeklagten Sachverhalt losgelöst von den Gesamtumständen zu betrachten.

10.

10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz stellte zur Anklageziffer II.7 (GA 104 f.) hinsichtlich des Jahres 2015 fest, dem Beschuldigten hätten für dieses Jahr keine Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Es sei damit offensichtlich, dass er die erforderliche Mindestverkehrsleistung nicht habe erbringen können. Zudem sei diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten, nachdem die Mindestverkehrsleistung erst am Ende des Kalenderjahres beurteilt werde (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.1.1 f.).

10.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass eine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung vorliege, diene die im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erlassene Ausführungsgesetzgebung (Art. 43 VPB) doch (lediglich) dem Schutz des einheimischen Gewerbes (Anschlussberufung Rz. 8 f.). Zudem handle es sich dabei nicht um ein Dauerdelikt. Die Zeitspanne bis Ende November 2015 sei von der Verjährung betroffen. Für den nicht davon betroffenen Zeitraum hätte der fehlende Anteil der Mindestverkehrsleistung nicht kompensiert werden könne. Ferner sei auch nicht belegt, ob es nach Übernahme des Unternehmens (durch den Beschuldigten) im April 2015 rechnerisch überhaupt noch möglich gewesen sei, die Mindestverkehrsleistung zu erbringen (Anschlussberufung Rz. 11-13). Der Beschuldigte verlangt daher einen Freispruch.

10.1.3. Das BAV legt dar, das Nichterbringen der in Art. 43 VPB und Ziff. 3.4 lit. A RgüBvD statuierten Pflicht zur Mindestverkehrsleistung stelle eine Widerhandlung gegen die Auflagen der Bewilligung dar und sei nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG strafbar. Nachdem die Mindestverkehrsleistung innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden müsse, handle es sich um einen Dauersachverhalt, der jeweils erst nach dem 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres (i.c. 2015) beurteilt werden könne. Daher sei für die ganze Zeitspanne des Jahres 2015 keine Verjährung eingetreten. Vor diesem Hintergrund erachtet das BAV nicht für entscheidend, dass es dem Beschuldigten nach dem 29. November 2015 nicht möglich gewesen war, 30 % der Verkehrsleistung für das Jahr 2015 zu erbringen. Das BAV vermag zudem nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, den von ihm im April 2015 übernommenen Verkehrsdienst weiterzuführen (Anschlussberufungsantwort S. 2 f.).

10.2. 10.2.1. Mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich einer gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt (Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG).

Nach Art. 43 VPB müssen schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD bestimmt dazu weiter, der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) muss an der gesamten Verkehrsleistung mindestens 30 % pro Kalenderjahr (gesamthaft gefahrene Kilometer von allen auf dem Verkehrsdienst eingesetzten Fahrzeugen) betragen.

10.2.2. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung (a.) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; (b.) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; (c.) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

10.3. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Mindestverkehrsleistung von 30 % im Jahr 2015 nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass er die Geschäftsführung erst anfangs April 2015 übernommen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Beschuldigte bringt nichts vor, dass die Erbringung der Mindestverkehrsleistung aus objektiven Gründen im Jahr 2015 nicht möglich gewesen wäre, wenn er die notwendigen Massnahmen zu deren Realisierung ergriffen hätte. Die Vorinstanz (E. 6.7.1.1) stellte zutreffend fest, diese Mindestverkehrsleistung stelle eine Bewilligungsauflage dar. Denn wie etwa der Bewilligung Nr. D (gültig vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017) zu entnehmen ist, wird auf deren Seite 4 darauf hingewiesen, dass die Schweizer Verkehrsunternehmer verpflichtet sind, pro Kalenderjahr mind. 30 % der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) zu übernehmen (UA: blaues Mäppli). Gleiches zeigt sich aufgrund des Berichts der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 2. März 2016 hinsichtlich der anderen Bewilligungen (S. 4 dieses Berichts, in: UA 2; vgl. die übrigen Bewilligungen mit dieser standardmässigen Auflage [UA: blaues Mäppli]). Der Verstoss gegen eine Bewilligungsauflage ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG strafbar. Aus welchem Grund Art. 43 VPB (sowie Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD) und die Auflage in der Bewilligung statuiert wurden, ist demgegenüber hinsichtlich der Strafbarkeit nicht von weiterem Interesse. Denn dass eine solche Auflage gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, macht der Beschuldigte nicht geltend.

10.4. Die Auflage bezeichnet hinsichtlich der Mindestverkehrsleistung das Kalenderjahr für massgebend. Ein Kalenderjahr stellt somit eine Einheit dar (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94). Die Erfüllung des Tatbestands (Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG) setzt hier voraus, dass es der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH während des Jahres 2015 in Verletzung seiner Garantenstellung unterlassen hat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Mindestverkehrsleistung erfüllt wird. Die der Auflage widersprechende und strafrechtlich relevante Untätigkeit des Beschuldigten dauerte mit Blick auf die Massgeblichkeit des Kalenderjahres somit bis zum 31. Dezember 2015 an. Strafbar ist somit das Verhalten des Beschuldigten während des Jahres 2015 insgesamt (bzw. seiner Übernahme des Betriebs), wobei die (definitive) Zuwiderhandlung gegen die Auflagen der Bewilligungen mit Ablauf des Kalenderjahres eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.4.2; vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 98 StGB). Entsprechend ist das pflichtwidrige Verhalten bis zum 29. November 2015 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht verjährt. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigten.

11.

11.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar objektiv den Tatbestand der Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2017 erfüllt. Dem Gericht sei aber nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob dem Beschuldigten, wie dieser darlege, die erforderlichen Transitbewilligungen gefehlt haben. Das BAV äussere sich dazu nicht. In dubio pro reo sei vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe. Ihm könne daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Personentransporte im Ausland nicht erbracht habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2.1).

11.2. Das BAV legt im Wesentlichen dar, entgegen der Darstellung des Beschuldigten und der Annahme des Gerichts koordiniere das BAV nicht alle Transitbewilligungen. Es habe daher keine Kenntnis, ob die Transitbewilligungen vorliegen. Wenn das betreffende Transportunternehmen dem BAV mitteile, dass die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen, fordere das BAV das entsprechende Transportministerium auf, diese zuzustellen. Dies sei für die Erneuerung betreffend den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 der Bewilligungen Nr. AD und AC auch geschehen. Dies betreffe aber nicht die Mindestverkehrsdauer für das Jahr 2017. Sollte das Transportunternehmen (des Beschuldigten gleichwohl) tatsächlich nicht über sämtliche Transitbewilligungen im Jahr 2017 verfügt haben – worüber das BAV keine Kenntnis habe – sei der Beschuldigte richtigerweise vom Vorwurf der Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung freizusprechen.

Der Beschuldigte habe sich dennoch strafbar gemacht, indem er mit den Bewilligungen Nr. AD und AC für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr einen Verkehrsdienst im Binnenverkehr erbracht habe. Es liege ein Verstoss gegen das Kabotageverbot (Art. 37 Abs. 2 VPB) vor, wie dies in der Auflage der Bewilligungsurkunde festgehalten sei. Das Gericht hätte den Parteien zur abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts das rechtliche Gehör gewähren müssen (Berufung S. 9 f. Ziff. 13).

11.3. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er die notwendigen Transitbewilligungen nicht gehabt habe. Welche Transitbewilligungen hinsichtlich welcher Strecke konkret im Jahr 2017 gefehlt haben sollen, gab der Beschuldigte nicht an und die Vorinstanz fragte auch nicht danach. Obwohl die Angaben des Beschuldigten damit sehr vage und bloss allgemein gehalten sind, d.h. sich nicht konkret auf die Situation im Jahr 2017 beziehen (vgl. bezirksgerichtliche Einvernahme: Notwendige Verkehrsleistung im Jahr 2015 und 2017 nicht erbracht? Kann sein. Weil man manchmal die Schweizer Bewilligung sehr schnell bekommt, aber den Transit nicht [GA 50]; Wie dem BAV bekannt ist, bekommt man in der Schweiz die Bewilligungen sehr schnell, aber es dauert jeweils sehr lange, bis man den Transit erhält [GA 172]), hat die Vorinstanz darauf ohne Weiteres abgestellt. Im angefochtenen Urteil fehlen insbesondere auch Erwägungen, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf die in der Regel mehrjährige Gültigkeitsdauer der Bewilligungen (vgl. S. 4 des Berichts der Kantonspolizei Aargau vom 2. März 2016, in: UA 2; vgl. auch Art. 8 Abs. 4 PBG) glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat es zudem unterlassen, den Beschuldigten zu fragen (und nach Nachweisen zu fragen), was er im Vorfeld des Jahres 2017 und im Jahr 2017 als Geschäftsführer getan hat, um die angeblich fehlenden Transitbewilligungen zu erhalten. Der Sachverhalt bedarf somit weiterer Abklärung, weshalb die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Falls es bei der Feststellung bleibt, dass zugunsten des Beschuldigten von fehlenden Transitbewilligungen auszugehen ist, bringt das BAV zu Recht vor, den Parteien sei das rechtliche Gehör zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu gewähren (Art. 344 StPO). In der Anklage wird der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend dargestellt (GA 105 unten) und das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden.

Die Vorinstanz wird sich zudem mit der Strafbarkeit des Beschuldigten betreffend den in der Anklage erhobenen (GA 105) und bisher nicht behandelten Vorwurf auseinanderzusetzen haben, in zwei Fällen sei der Linienbusverkehr nicht aufgenommen worden, was eine Verletzung von Art. 14 PBG und Art. 46 VPB darstellen soll.

12.

Das Verfahren betreffend den Anklagesachverhalt II.4 ist infolge Verjährung einzustellen, was die Vorinstanz im neuen Entscheid im Dispositiv festzustellen haben wird (E. 4 hiervor). Betreffend die anderen Anklagesachverhalte hat die Vorinstanz unter Beachtung der obergerichtlichen Erwägungen und unter Abnahme der notwendigen Beweismittel neu über Schuld (teilweise) und Strafe zu entscheiden haben (vgl. Anklagesachverhalte II.1 [E. 6], II.2 [E. 7], II.3 [E. 8], II.5 [E. 9], II.7 [E. 10 und 11]).

13.

13.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).

Nachdem die Rückweisung als Obsiegen des BAV einzustufen ist (BGE 137 V 210 E. 7.1) und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung unterliegt, ist es vorliegend gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

13.2. Der amtliche Verteidiger (GA 164 ff.) ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Er hat – obwohl ihm der Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 angezeigt wurde – keine Kostennote eingereicht, weshalb die angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Ermessen festzusetzen ist. Angesichts der kurzen Eingaben des Beschuldigten, die sich im Wesentlichen auf die Begründung der Anschlussberufung beschränkten und die weitgehend eine Wiederholung des vor erster Instanz geltend Gemachten beinhalten (GA 186 f.), scheint ein Aufwand für die Rechtsschriften und die notwendigen Besprechungen mit dem Klienten von 6 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 1’500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.

Der Beschuldigte hat diese Entschädigung zur Hälfte mit Fr. 750.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13.3. Das BAV, das ausschliesslich in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelte, hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 434 StPO).

14.

14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs.

3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

14.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB, da der Beschuldigte die Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 nicht erbracht habe. Im Übrigen sprach sie ihn frei. Ausgangsgemäss wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil ein Siebtel der Verfahrenskosten auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. 8.2).

Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Zu beachten ist ferner, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagesachverhalts II.4 infolge Verjährung der Straftat einzustellen ist. Im Übrigen wird die Angelegenheit mit diesem Urteil an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Sache ist insofern noch nicht beurteilt.

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang scheint angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Achteln bzw. einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.

14.3. Die dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte einen Viertel der Entschädigung für die (zunächst) freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Die Restanz geht zu Lasten des Staates. Die Kosten der anschliessenden amtlichen Verteidigung sind über die Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Viertel zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

14.4. Das BAV hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

15.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 12 mit Hinweisen) zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, gesamthaft Fr. 1'608.00, werden zur Hälfte dem Beschuldigten mit Fr. 804.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 750.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.3. Dem BAV wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'192.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Viertel im Betrag von Fr. 548.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seinen Aufwendungen als freigewählter Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von

Fr. 1'729.60 insgesamt drei Viertel und somit der Betrag von Fr. 1'297.20 (inkl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

Die Restanz von einem Viertel und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte.

3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'796.35 (inkl. MwSt) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von einem Viertel der Verteidigungskosten (Fr. 449.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.4. Dem BAV wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner