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Entscheid

SST.2022.26

SST.2022.26 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-08-19

19. August 2022Deutsch39 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.26 (ST.2021.23; StA.2020.2767) Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seeta...

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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.26 (ST.2021.23; StA.2020.2767)

Urteil vom 19. August 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1978], von Nordmazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 19. März 2021 gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

2.

Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 19. August 2021:

1.

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.

2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 Abs. 2 StGB für 13 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 13 Monate aus.

Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.

2.3. Die Haft von 186 Tagen (17.07.2020 - 18.01.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 5'400.00.

3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt.

Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.

4.

4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt.

4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen vollzogen.

5.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (unter Anordnung der Ausschreibung im Schengenraum).

6.

6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt: - 1 Mobiltelefon "iPhone Xs" IMEI-Nr. […] - 1 Mobiltelefon "iPhone SE" IMEI-Nr. […] - 1 elektronische Waage "Atlanta" (schwarz) - 1 weisses leeres Kuvert - 32 Minigripsäcklein

6.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - 91.5 Gramm Kokain - 516 Gramm Marihuana - 90 Gramm Haschisch

6.3. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld Fr. 2'060.00

6.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert eingezogen und die Oberstaatsanwaltschaft mit der Verwertung beauftragt: - 1 Reka-Check à Fr. 10.00

Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Busse gemäss Ziffer 4.1. verwendet.

6.5. Es wird Vormerk genommen, dass über folgende Gegenstände bereits verfügt worden ist (Beschluss über die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen): - 1 Pass - 2 Ausländerausweise

7.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'700.00 Gerichtsgebühr Fr. 2'700.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 22'293.90 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 1'146.30 (Anwalt der 1. Stunde, RA Jürg Waldmeier) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 2'334.00 Andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 31'216.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 7'776.00.

8.

8.1. Es wird festgestellt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, bereits eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'146.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet worden ist.

8.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 22'293.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

8.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

9.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Zudem sei dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'781.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

3.2. Mit Nichteintretensantrag vom 7. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf den Antrag hinsichtlich der erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei nicht einzutreten.

3.3. Der Beschuldigte reichte am 21. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Antrag betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren wurde zurückgezogen.

3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

3.5. Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein.

3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2022 statt.

Erwägungen

1.

Nachdem der Beschuldigte den Antrag betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bei einem vollziehbaren und bedingten Anteil von je 13 Monaten verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt, es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten anzuordnen.

2.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.3

Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte hat – gemäss eigenen Angaben – von November 2019 bis 17. Juli 2020 mit Betäubungsmitteln gehandelt (act. 899, 908 und 1292; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 und 22). Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, es könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits weit früher – frühestens ab Juli 2017 – im Kokainhandel verstrickt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. II.3.3).

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe bis zu seiner Festnahme am 17. Juli 2020 rund 218 Gramm Kokaingemisch bzw. 191.84 Gramm reines Kokain erstanden (Reinheitsgehalt 88 %; vorinstanzliches Urteil E. II.3.2 und III.4.1.1; vgl. auch act. 814 und 784 f.). Davon gelte – unter Abzug der verkauften und zum Eigenkonsum bestimmten Menge (siehe dazu folgend) – 54.56 Gramm reines Kokain als anrechenbarer Erwerb (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.3 und III.4.2). Er habe mindestens

61.

Gramm Kokaingemisch bzw. 53.68 Gramm reines Kokain an B., C., D.

und E. verkauft (act. 1038, 1082 f. und 1233; vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.4.5). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zudem zu einer Busse für den Konsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG von «schätzungsweise» 95 Gramm Kokaingemisch resp. 83.6 Gramm reinem Kokain im Zeitraum von Anfang November 2019 bis 17. Juli 2020 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.3 und III.9), was mit Berufung nicht angefochten wurde. Bei der Hausdurchsuchung vom 17. Juli 2020 konnten 91.5 Gramm Kokaingemisch bzw. 80.52 Gramm reines Kokain – verpackt in 3 Druckverschlussbeutel à 80, 8 und 3.5 Gramm (act. 600 und 603 f.) – beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 600). Von der beim Beschuldigten sichergestellten Menge an Kokain war ein Teil zum Eigenkonsum und ein Teil zur Abgabe an Dritte bestimmt. Die Vorinstanz führte aus, dass – zur Begleichung der Restschuld des Beschuldigten gegenüber seinem Lieferanten (siehe dazu folgend) – davon 40 Gramm Kokaingemisch resp. 35.2 Gramm reines Kokain zum Verkauf bestimmt waren (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.4 und 4.2.2). Es ist – nicht zuletzt aufgrund stets unterschiedlicher Angaben zum Eigenkonsum (vgl. act. 795, 830 und 1291-1293) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, einen wesentlichen Teil des bei der Hausdurchsuchung gefundenen Kokaingemisches zu verkaufen. Nachdem dem Beschuldigten gemäss Anklage jedoch nur vorgeworfen wird, 35.2 Gramm reines Kokain sei – zur Begleichung der Restschuld – zum Verkauf bestimmt gewesen, bleibt es zu Gunsten des Beschuldigten dabei. Aufgrund der sowieso deutlichen Überschreitung des Grenzwerts der qualifizierten Widerhandlung (siehe dazu folgend), kann offen gelassen werden, ob der privilegierte Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – wie in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigt – in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangt (verneint im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180023 vom 12. Juli 2019; offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4).

Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Beschuldigte hat 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, 35.2 Gramm reines Kokain bei sich zu Hause zum Weiterverkauf gelagert bzw. im Besitz gehabt und zusätzliche 54.56 Gramm reines Kokain erworben. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinen Wirkstoffs) hat der Beschuldigte – auch unter Berücksichtigung eines hohen Eigenbedarfs – mit 143.44 Gramm reinem Kokain (53.68 Gramm + 35.2 Gramm + 54.68 Gramm) um fast das 8-fache überschritten. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Somit können bei der Beurteilung der Gefährdung vieler Menschen weitere Elemente, wie etwa die besonderen Risiken, die mit besonders reinen Drogen (Risiko einer Überdosis) verbunden sind, berücksichtigt werden. Die Betäubungsmittelmenge stellt somit nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium dar. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 IV 342 E. 2b). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte hat an seinen Abnehmerkreis 53.68 Gramm reines Kokain verkauft. Daraus lässt sich schliessen, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Mengen an Kokain auch zur Veräusserung oder Abgabe bestimmt waren und nur aufgrund der polizeilichen Intervention nicht in Umlauf gerieten. Dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel in sehr hohem Reinheitsgrad (Reinheitsgehalt 88 %; act. 784 f.) besass, wirkt sich – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) – ebenfalls erschwerend auf das Verschulden aus, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass er «Besseres» resp. «bessere Qualität» gekauft habe. Massgebend sei nur, wie teuer man kaufen wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19).

Der Beschuldigte hat 191.84 Gramm reines Kokain innert mindestens 8 ½ Monaten (November 2019 bis 17. Juli 2020) erworben und 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, während er 35.2 Gramm reines Kokain zu Hause zum Weiterverkauf gelagert hat. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkaufen gegenüber dem Erlangen zum Zweck des Weiterverkaufens und bei Letzterem gegenüber dem blossen Aufbewahren oder Besitzen jeweils um eine vergleichsweise schwerere Tatform von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor. Vorliegend ist daher verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Anstaltentreffens gegenüber dem effektiven Verkauf von 53.68 Gramm reinem Kokain leichter wiegt. Mithin hatte der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – den letzten entscheidenden Schritt noch nicht gemacht, was sich zu seinen Gunsten auswirkt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die bereits unternommenen Aktivitäten durchaus fortgeschritten waren – der Beschuldigte hat das Kokaingemisch an sich genommen und ist gegenüber seinem Lieferanten eine Restschuld von Fr. 4'000.00 eingegangen, welche der Beschuldigte innerhalb eines Monats hätte tilgen müssen und auch mit dem Verkauf des Kokains decken wollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 f.). Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aus ehrlicher Einsicht oder Reue von seinem Vorhaben abgesehen hat. Der Umstand, dass es teilweise bei einem blossen Anstaltentreffen geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1).

Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht verschuldensmindernd (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem verkauften Kokaingemisch von 61 Gramm (siehe oben) erzielte der Beschuldigte – bei einem Verkaufspreis von Fr. 100.00 für 1 Gramm Kokaingemisch (act. 1292) und einem Einkaufspreis von Fr. 80.00 (act. 899) – insgesamt einen Gewinn von Fr. 1'220.00. Bei einem Eigenkonsum von 95 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von Anfang November 2019 bis 17. Juli 2020 (siehe oben) resultiert dabei ein finanzieller Bedarf von mehreren Tausend Franken. Im Tatzeitraum verdiente er mit seiner Hundetagesstätte rund Fr. 1'000.00 pro Monat (Berufungsbegründung, S. 12; vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Steuerveranlagung 2019; act. 1299). Er wohnte in dieser Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau in ihrem Zweifamilienhaus – und somit nicht zur Miete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Die zweite Wohnung vermietete die Ehefrau für monatliche Fr. 1'300.00 an den Bruder des Beschuldigten (act. 11 f. und 1299). Zudem arbeitete die Ehefrau des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Festnahme in der Gastronomie und als Putzfrau und verdiente ungefähr Fr. 3'400.00 bis Fr. 3'700.00 brutto pro Monat (act. 797). Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit dem Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand, dass der qualifizierte Drogenhandel nicht unerheblich zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient hat, innerhalb des qualifizierten Strafrahmens leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Eine darüber hinausgehende Strafminderung ist jedoch ausgeschlossen, zumal die Beweggründe des Beschuldigten die Gefährlichkeit für die Gesundheit von Menschen hinsichtlich des weiterveräusserten Kokains in keiner Weise entfallen lässt.

Insgesamt wäre unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür – auch unter Berücksichtigung der Strafminderungsgründe gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG – angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch – unter positiver Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) – bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

2.4

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der heute 43 Jahre alte, verheiratete und kinderlose Beschuldigte lebt aktuell wieder in einigermassen stabilen Verhältnissen. Er ist seit [tt.mm.2007] mit F. verheiratet und wohnt seit 16 Jahren (act. 1359) gemeinsam mit seiner Ehefrau in ihrem Haus, was ihn aber nicht von seiner Delinquenz hat abhalten können. Im Jahr 2011 hat er eine Augenverletzung erlitten, welche ihn noch heute beeinträchtigt. Gemäss eigenen Angaben hat er – seit seiner Festnahme am 17. Juli 2020 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16; act. 1297). Zudem hat er einen Nachweis seiner Abstinenz von Betäubungsmitteln mittels «Drogenscreen» vom 17. August 2021 vorgelegt (act. 1353). Er konnte – soweit ersichtlich – das Drogenmilieu bzw. sein problematisches Umfeld verlassen. Ob seine positive Veränderung auch von Dauer sein wird, wird sich jedoch noch weisen müssen.

Der Beschuldigte arbeitete ab September 2021 in der Landwirtschaft (vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichtes Zwischenzeugnis der G. vom 17. März 2022). Diese Anstellung wurde zwischenzeitlich jedoch

wieder aufgegeben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte aus, er habe am 1. Februar 2022 im H. eine zweijährige Ausbildung angetreten und verdiene Fr. 300.00 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 50 % (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 13-15; vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Lohnabrechnung). Zudem betreibe er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Hundetagesstätte, wobei sie aktuell in einem halben Jahr – die Haupteinnahmen seien dem Beschuldigten zuzuschreiben – rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 7'500.00 verdient haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f., 8, 13 und 15). Es ist jedoch anzumerken, dass die zweijährige Ausbildung erst vor einigen Monaten angetreten wurde und deren Stabilität – insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits wieder niedergelegten Anstellung in der Landwirtschaft – erst noch unter Beweis zu stellen ist.

Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Eintragungen auf, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich zwar kooperativ gezeigt und seine Geständnisse haben zumindest teilweise zur Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, weshalb sie nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich seine Aussagen insbesondere bezüglich der gehandelten Menge, des Abnehmerkreises sowie Deliktzeitraums als unbeständig erwiesen haben. Eine über eine bloss leichte Strafminderung hinausgehende erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6).

Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Mithin liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt positive Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

2.5

Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann dieses aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Dieses kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.

2.6

Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten sowie einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen.

Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 26 Monaten ausgeschlossen (Art. 42 StGB), während ein vollumfänglich unbedingter Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB).

Infolge erheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, und des nicht unerheblichen Verschuldens ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 10) – der von der Vorinstanz auf 13 Monate festgesetzte Anteil der zu vollziehenden Strafe nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. III.5.2; vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten enthält zwar keine Vorstrafen. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch eine schwerwiegende Straftat begangen, die sich über eine erhebliche Dauer von mehr als acht Monaten erstreckt hat, was erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung hervorruft. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass er in der Vergangenheit täglich resp. drei bis vier Mal pro Woche Kokain konsumiert hat. Zudem habe er auch Marihuana und Haschisch konsumiert (act. 13, 247, 794 und 812). Ungünstig auf die Legalprognose wirken sich sodann die Familienschulden von rund Fr. 40'000.00 aus, wobei der Beschuldigte nicht weiss, wie er diese zurückzahlen müsse (act. 839; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Auch wenn der Beschuldigte aktuell – nach eigenen Angaben – drogenfrei lebt und beruflich wieder tätig ist, wird sich erst noch weisen müssen, ob diese Umstände auch von Dauer sind (siehe dazu die obigen Erwägungen zur Täterkomponente).

Zusammengefasst lassen die erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und das mit der Begehung eines schwerwiegenden qualifizierten Drogendelikts einhergehende Verschulden andererseits eine Erhöhung des bedingten Anteils bzw. einer Herabsetzung des unbedingten Anteils der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht zu. Vielmehr erweist sich mit der Vorinstanz ein zu vollziehender Anteil von 13 Monaten als notwendig und angemessen.

Den nach dem Vollzug noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von vier Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil von 13 Monaten Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.7

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen (17. Juli 2020 bis 18. Januar 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

3.

3.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren – unter Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt in der Berufung, von der Landesverweisung sei abzusehen (Berufungsbegründung, S. 11 ff.).

3.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 und 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022). Darauf kann verwiesen werden.

3.3

Der Beschuldigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB).

3.4

3.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes:

Der heute 43-jährige Beschuldigte kam im Januar 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz (act. 29), wo er nun seit 29 Jahren lebt. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B (act. 29). Seine Muttersprache ist Albanisch (act. 5 und 249), er spricht jedoch sehr gut Deutsch und kann Deutsch lesen (act. 796).

Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er besuchte von 1993 bis 1995 die 3. und 4. Sekundarschule in Q. und absolvierte von 1995 bis 1997 eine Anlehre als Bäcker in R. (act. 8 und 1299). Anschliessend arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz von 1997 bis 2004 als Bäcker, von 2004 bis 2005 als Pizzaiolo, von 2005 bis 2010 selbständig in der Gastronomiebranche sowie von 2010 bis 2013 als Polymechaniker (act. 8). Der Beschuldigte heiratete am [tt.mm.2007] die Schweizerin F. und wohnt seit 16 Jahren mit ihr zusammen. Die Ehe ist bisher kinderlos geblieben. Der Beschuldigte beschreibt das eheliche Zusammenleben als «gut». Die vier Geschwister des Beschuldigten wohnen allesamt in der Schweiz (act. 6; Berufungsbegründung, S. 13 f.). Das aufgrund der Drogen zwischenzeitlich verschlechterte Verhältnis zwischen den Geschwistern (act. 1300; vgl. auch act. 795) habe sich seit der Drogenabstinenz des Beschuldigten nun wieder deutlich verbessert und sei sehr gut (Berufungsbegründung, S. 13 f.).

Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er pflegt Mitgliedschaften beim I. und J. (vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Mitgliedschaftsnachweise). Er habe viele Freunde im Umkreis von R. und pokere zwei bis drei Mal in der Woche mit ihnen (act. 13).

Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte hat einen Teil der Sekundarschule und eine Anlehre als Bäcker in der Schweiz absolviert. Anschliessend übte er von 1997 bis 2013 verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (siehe oben). Der Beschuldigte hat Familienschulden in der Höhe von Fr. 40'000.00, Betreibungen hat er keine. Von 2001 bis 2003 wurde er von der Arbeitslosenversicherung unterstützt, wobei er monatlich 80 % seines ehemaligen Einkommens, d.h. ungefähr Fr. 4'100.00, erhielt (act. 10). Auch stellte er – aufgrund fast vollständig verlorener Sehfähigkeit seines rechten Auges sowie starker Kopf- und Augenschmerzen infolge eines Arbeitsunfalls im Jahr 2011 (act. 7, 9 und 1298) – mehrfach einen Antrag für Leistungen aus Invalidenversicherung. Seine Anträge seien aber immer wieder abgelehnt worden (act. 10). Er habe zwei Jahre lang – letztmals ungefähr 2013 – eine Suva-Rente bezogen (act. 797 und 1299). Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte im Rahmen seiner Hundetagesstätte tätig und war in der Lage, rund Fr 1'000.00 pro Monat zu verdienen. Er wurde von seinem Bruder und seiner Ehefrau unterstützt (act. 1295-1297 und 1299).

Auch wenn dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass er sich um Arbeitsstellen bemüht hat, so ist dennoch festzustellen, dass er seine aktuelle Stelle erst kurze Zeit vor der Berufungsverhandlung – in Kenntnis der drohenden Landesverweisung – angetreten hat (vgl. auch Berufungsantwort, S. 2). Aktuell verdient er bei seiner Ausbildung beim H. monatlich Fr. 300.00 brutto und verzeichnet im Rahmen der Hundetagesstätte Einnahmen von rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 7'500.00 innerhalb eines halben Jahres (siehe oben).

Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen seine zahlreichen Verurteilungen in den vergangenen Jahren (siehe MIKA-Akten act. 28 ff.). Dabei erweisen sich insbesondere folgende Verurteilungen als relevant: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 2. Mai 2002 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf, Besitz, Lagern, Verkauf und Konsumation von Kokain, Ecstasy-Tabletten, Marihuana resp. Speed (Amphetamin) (act. 183) zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten, einer Busse von Fr. 500.00 und einer Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde (act. 173 und 179 ff.). Zudem wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG durch Konsum von Marihuana mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 16. Januar 2004 mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (act. 60 und 160). Zusätzlich wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. Juni 2009 wegen mehrfacher Abgabe von Kokain gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie Konsums und Besitzes zwecks Eigenkonsums von Marihuana und Kokain gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 (act. 52 f., 61 und 66 ff.) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Abs. 2 BetmG durch Konsum von Marihuana und Haschisch schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (act. 36 ff.). Entsprechend verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau den Beschuldigten gemäss Verfügungen vom 21. August 2002, 7. August 2006 und 7. Oktober 2009 und wies diesen darauf hin, dass eine weitere wesentliche Bestrafung infolge erneuter Delinquenz die Androhung der Ausweisung oder aber die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge haben könne (act. 59 ff., 106 ff., 173). Dies zeigt deutlich, dass in der Vergangenheit nicht einmal eine drohende Landesverweisung den Beschuldigten zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen und von einer weiteren und zudem schwereren Deliktsbegehung abzuhalten vermochte.

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht und ist hier entsprechend verwurzelt. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht jedoch nicht über das hinaus,

was angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer ohnehin zu erwarten gewesen wäre. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich insbesondere seine zahlreichen, zum Teil einschlägigen Verurteilungen aus.

3.4.2

Zur Situation des Beschuldigten in seiner Heimat ergibt sich Folgendes:

Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Er wurde am [tt.mm.1978] in Mazedonien geboren und besuchte dort von 1985 bis 1992 die Primarschule (act. 8). Die Mutter des Beschuldigten lebt nach wie vor in Mazedonien in einem Haus, das der Familie resp. dem Bruder gehöre (Berufungsbegründung, S. 14; siehe auch Berufungsantwort, S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der Vater des Beschuldigten ist im September 2019 in Mazedonien verstorben (act. 6, 248 und 795). Letztmals war der Beschuldigte anlässlich der Beerdigung seines Vaters in Mazedonien (act. 796). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei früher alle vier bis fünf Jahre für zwei bis drei Wochen «zu Hause» gewesen. Als der Vater in der Zeit von 2017 bis 2019 erkrankte und verstarb, sei er häufiger und während längerer Zeit in Mazedonien gewesen, zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Insgesamt ist der Beschuldigte mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten ist zudem davon auszugehen, dass er in Mazedonien nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wirtschaftlich Fuss fassen kann (vgl. auch Berufungsantwort, S. 3), zumal er dabei von seiner Familie und Verwandten, auch wenn diese nicht mehr in Mazedonien leben, unterstützt werden könnte. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 16), ist es ihm auch aufgrund seines «gesundheitlichen Handicaps» (siehe dazu folgend) nicht unmöglich, in Mazedonien – wie er es auch in der Schweiz trotz seines Gesundheitszustands geschafft hat – Arbeit zu finden.

Die Schweizer Ehefrau des Beschuldigten weist hingegen nur einen schwachen Bezug zum Heimatland des Beschuldigten auf. Sie habe sich im 2019 jeweils für kurze Zeit – insgesamt aber rund ein halbes Jahr – zur Betreuung des Vaters des Beschuldigten in Mazedonien aufgehalten. Sonst sei sie nie in Mazedonien. Auch für Elternbesuche sei der Beschuldigte früher alleine nach Mazedonien gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Sie beherrscht die albanische Sprache nicht (Berufungsbegründung, S. 17; act. 1359, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Ehefrau könne sich – als in der Schweiz aufgewachsene Schweizerin – ein Leben in Mazedonien unter keinen Umständen vorstellen (Berufungsbegründung, S. 15 und 17; act. 1358 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, sie würde dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nicht nach Mazedonien folgen. Sie müsse ihre Lücke bei der BVG und AHV schliessen, habe ein Bauvorhaben für ein Mehrfamilienhaus in R. (Berufungsbegründung, S. 15; act. 1300) und keine Aussicht auf eine Anstellung in Mazedonien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5, 8 f. und 12). Es ist davon auszugehen, dass sie weder zum Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung – das vorliegend zu beurteilende deliktische Verhalten fand erst Jahre später statt – noch zum Tatzeitpunkt gesicherte Kenntnisse vom Drogenhandel des Beschuldigten hatte (act. 1294). Der Beschuldigte hat denn auch ausgesagt, dass er nie zu Hause, sondern jeweils auswärts Kokain konsumiert habe. Er sei jeweils nach Hause gekommen, als seine Frau bereits geschlafen habe, weshalb sie davon nichts gemerkt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7, 11, 18, 20 und 23). Die Ehefrau sagte aus, sie habe erst von den Drogengeschäften des Beschuldigten erfahren, als die Polizei am 17. Juli 2020 vor der Türe stand (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und 5). Auch wenn die Ehefrau den Beschuldigten im Falle seiner Ausweisung nicht nach Mazedonien begleitet bzw. ihr dies nicht zumutbar wäre, so ist doch auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrechterhalten könnte. Dieser wäre für die Dauer der Landesverweisung zwar eingeschränkt, was er aber bereits während des Strafvollzugs sein wird.

3.4.3

Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte leidet infolge eines Arbeitsunfalls an Kopf- und Augenschmerzen (siehe oben). Er nehme Schmerzmedikamente, namentlich Dafalgan, Irfen, Fentanyl Mepha Matrixpfl und Pregabalin ein (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 und 24; vgl. auch act. 1299 und anlässlich der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 eingereichte Bestätigung von Dr. med. K.). Er müsse alle paar Wochen zum Arzt (act. 1300) und sei seit Jahren im Spital L. in Abklärung (Berufungsbegründung, S. 18). Dem Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Untersuchungen – wie er sie am Spital L. bei ausgewiesenen Spezialisten erfahre – in Nordmazedonien nicht gewährleistet wären (Berufungsbegründung, S. 17 f.), zumal er selbst nicht glaubt, dass das Auge irgendwann besser werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung, führte der Beschuldigte aus, vielleicht gebe es später bessere medizinische Fortschritte. In den nächsten 10-15 Jahren sei dies jedoch nicht wahrscheinlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Im Vordergrund steht somit die Schmerzbehandlung, welche auch in Mazedonien möglich ist. So führt der Beschuldigte selbst aus, dass er bereits während einigen Aufenthalten in Mazedonien Schmerzen hatte und ihm die Ärzte eine Spritze gegen diese Schmerzen gegeben haben. Es sehe jedoch nicht gut aus für die Beine, wenn er täglich 3-4 Spritzen erhalten würde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25). Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst wenn es bei einer allfälligen Umstellung der Schmerzmedikamente oder der Untersuchungen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen sollte, dürfte sich dieser rasch wieder verbessern; es ist bei einer Rückkehr nicht mit einer nachhaltigen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Mithin stehen die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.

3.5

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes:

Dem Beschuldigten ist der qualifizierte Handel mit harten Drogen vorzuwerfen, wofür er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn durchaus noch schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und einem höheren Organisationsgrad denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte ein vergleichsweise schweres Delikt begangen hat. Der Drogenhandel diente dem Beschuldigten in erheblichem Ausmass dazu, den eigenen Konsum zu finanzieren. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht zu verzichten. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Es bestehen zudem zwar keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet hätte, jedoch ist von einer längeren Dauer des Drogenhandels von mindestens 8 ½ Monaten auszugehen. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.

Dem Beschuldigten ist der qualifizierte Handel mit harten Drogen vorzuwerfen, wofür er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn durchaus noch schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und einem höheren Organisationsgrad denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte ein vergleichsweise schweres Delikt begangen hat. Der Drogenhandel diente dem Beschuldigten in erheblichem Ausmass dazu, den eigenen Konsum zu finanzieren. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht zu verzichten. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Es bestehen zudem zwar keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet hätte, jedoch ist von einer längeren Dauer des Drogenhandels von mindestens 8 ½ Monaten auszugehen. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.

Der Beschuldigte beteuert, einen Fehler gemacht zu haben (act. 817, 911 und 1300; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Auch sei er heute drogenfrei. Zwar hat er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Januar 2021 – soweit ersichtlich – wohlverhalten. Diese Zeit kann jedoch noch nicht als lange bezeichnet werden. Auch ist mit Blick auf seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen im einschlägigen Bereich (siehe dazu oben) sehr fraglich, ob er sich nachhaltig wird bewähren können. Der Beschuldigte habe in der Psychotherapie zwar gelernt, wie er anders mit Verlusten und Ängsten umzugehen habe (Berufungsbegründung, S. 19) und habe Einsicht für die Suchtproblematik gewonnen. An einem Entzugsprogramm nehme er jedoch nicht teil – er habe einen starken Glauben an sich und habe ein gutes Umfeld (act. 1297). Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass es dem Beschuldigten bis zu seiner Verhaftung gelungen ist, sein nächstes Umfeld über seinen Drogenkonsum- und Drogenhandel zu täuschen.

Angesichts der begangenen schweren Straftat, der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist.

3.6. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und der familiären Beziehung zur Schweizer Ehefrau des Beschuldigten zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen.

3.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm keine positive Legalprognose gestellt werden. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 7 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen.

3.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von

26 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV

172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

3.9. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist in Bezug auf die Mobiltelefone «iPhone XS» und «iPhone SE», der elektronischen Waage «Atlanta» und den 32 Minigripsäcklein nicht ersichtlich (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb ein weisses leeres Kuvert eingezogen und vernichtet werden soll.

Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.

4.2. Der beschlagnahmte Reka-Check von Fr. 10.00 ist zur teilweisen Deckung der Busse zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Einer Einziehung bedarf es dazu entgegen der Vorinstanz nicht.

5.

5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).

5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 7'084.60 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

5.3. Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung bedarf somit keiner Änderung. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.4. Die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'146.30 für den ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, wurde mit Berufung nicht angefochten, womit es sein Bewenden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).

Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.5. Der Antrag um Erhöhung der erstinstanzlichen Entschädigung für die aktuelle amtliche Verteidigung wurde anlässlich der vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. März 2022 zurückgezogen. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'293.90 gilt daher als nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten, Probezeit 4 Jahre,

einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 4 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen]

sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 66 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt [in Rechtskraft erwachsen].

2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

3.

3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte werden eingezogen: - 1 Mobiltelefon «iPhone XS» IMEI-Nr. […] - 1 Mobiltelefon «iPhone SE» IMEI-Nr. […] - 1 elektronische Waage «Atlanta» (schwarz) - 1 weisses leeres Kuvert - 32 Minigripsäcklein - 91.5 Gramm Kokain - 516 Gramm Marihuana - 90 Gramm Haschisch - Bargeld Fr. 2'060.00 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Reka-Check von Fr. 10.00 wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'084.60 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'776.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'293.90 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.3. Die bereits bezahlte Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, in der Höhe von Fr. 1'146.30 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Gall