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Entscheid

SST.2022.290

SST.2022.290 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-09-06

6. September 2023Deutsch23 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.290 (ST.2022.63; STA.2021.5095) Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahn...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.290 (ST.2022.63; STA.2021.5095)

Urteil vom 6. September 2023

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Gall

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1964, von Wynigen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Weber, […]

Gegenstand Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten

Sachverhalt

1.

1.1. Am 31. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt:

Am 20. Mai 2021 kam es um ca. 13:00 Uhr in der Tiefgarage, die sich die Bewohner verschiedener Liegenschaften des […] in Q. teilen, zu einem Nachbarschaftsstreit zwischen der Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger [B.]. Der Zivil- und Strafkläger versuchte sich der Auseinandersetzung zu entziehen, indem er sich in den Kellergang seines Hauses am D in Q. begab, zu dem die Beschuldigte keine Zutrittsberechtigung hatte. Er versuchte im Tatzeitraum die äussere Kellertüre zu schliessen, die Beschuldigte hielt jedoch ihren Fuss zwischen die Türe und den Türrahmen und drückte mit beiden Händen gegen die Kellertüre. Der Zivil- und Strafkläger zog sich durch das Gerangel eine Prellung am linken Unterarm zu. Er liess letztlich von der Kellertüre ab, weshalb die Beschuldigte den Kellergang betreten konnte, um dem Zivil- und Strafkläger weitere Vorwürfe zu machen. Der Zivil- und Strafkläger nutzte die Gelegenheit und begab sich zur nächsten Kellertüre, welche er schnell genug schliessen konnte, sodass die Beschuldigte ihm nicht folgen konnte.

Sie verurteilte die Beschuldigte dafür wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 400.00.

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 6. April 2022 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl am 9. Mai 2022 als Anklage an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.

1.3. Am 24. August 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt. Im Anschluss fand gleichentags die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie B. als Strafkläger statt. Die Gerichtspräsidentin des Strafgerichts Lenzburg erkannte:

"1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

2.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB

zu 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 220.00, d.h. CHF 1'100.00,

und einer Busse von [CHF] 400.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 30.00, insgesamt CHF 1'230.00, zu bezahlen.

5.

Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.

Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen."

1.4. Gegen das ihr am 30. August 2022 eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte am 1. September 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 9. November 2022 zugestellt.

2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. November 2022 beantragte die Beschuldigte, das Urteil vom 24. August 2022 sei wie folgt abzuändern:

"1. Die Beschuldigte wird von den Anklagevorwürfen betreffend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) vollumfänglich freigesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 2'946.55 (inkl. CHF 210.65 MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Staates."

Ausserdem stellte sie folgenden Beweisantrag:

"Es sei Herr C., E, als Zeuge zu befragen."

2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten einstweilen abgewiesen.

2.3. Mit Eingabe vom 29. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären.

2.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

2.5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Berufungsantwort.

2.6. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde B., der als Auskunftsperson zur Verhandlung vom 6. September 2023 vorgeladen worden war, auf Grund der ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit von der Verhandlung dispensiert.

2.7. Am 6. September 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch, die ausgesprochene Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von B. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1, 4.3.2 und 4.4) und begründete ihren Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs damit, dass die Beschuldigte ihren Fuss zwischen Türe und Türrahmen zum Kellerraum der von B. bewohnten Liegenschaft gehalten habe und somit mit ihrem Fuss in einen für die Beschuldigte nicht zutrittsberechtigten Raum eingedrungen sei. Da B. mit beiden Händen gegen die Türe gedrückt habe und abwechslungsweise den Rahmen sowie die Türklinke gehalten habe, habe dieser eindeutig sein Hausrecht und die fehlende Einwilligung zum Betreten des Kellers durch die Beschuldigte zum Ausdruck gebracht. Er habe der Beschuldigten auch mitgeteilt, sie solle aufhören und befinde sich auf fremden Boden (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.3.2). Die Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen gewusst, dass sie über keine Zutrittsberechtigung zum Keller der Liegenschaft von B. verfügt (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4).

Zudem hat die Vorinstanz betreffend die Tätlichkeiten als erstellt erachtet, B. sei durch das Drücken, Stossen und Poltern der Beschuldigten gegen die Kellertüre gezwungen gewesen, dagegen zu drücken und Widerstand zu leisten. Durch die Kraftausübung der Beschuldigten und dem damit einhergehenden Gerangel habe sich B. eine Prellung am linken Unterarm zugezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3.2). Die Beschuldigte habe durch ihr Verhalten eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von B. zumindest in Kauf genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4).

3.

3.1

Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des "Eindringens" ist erfüllt, wenn der Täter einen durch Art. 186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 103 IV 162 E. 1; 90 IV 74 E. 1). Die Art und Weise des Eindringens, d.h. ob dies heimlich, offen oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle, sofern dem nur der Wille des Berechtigten entgegensteht. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann sowohl ausdrücklich wie auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden (DEL-NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 186 StGB).

3.2

Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

4.

4.1

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 20. Mai 2021 zu einer Begegnung zwischen der Beschuldigten und B. in der gemeinsamen Tiefgarage kam. Die Beschuldigte anerkennt, dass sie B. darauf hingewiesen hat, seine Tochter versperre jeweils mit ihrem – aus Sicht der Beschuldigten – nicht reglementskonform geparkten Auto eine Garage (Untersuchungsakten [UA] act. 32; Gerichtsakten [GA] act. 89).

Im Berufungsverfahren umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte B. am 20. Mai 2021 tatsächlich gefolgt ist und ihren Fuss zwischen die äussere Kellertüre zum Kellergang der Liegenschaft von B. und den Türrahmen gehalten und mit beiden Händen gegen die Türe gedrückt hat. Zudem ist umstritten, ob die Beschuldigte B. durch diesen Vorgang eine Prellung bzw. einen Bluterguss am linken Unterarm zugefügt hat. Nach Darstellung der Beschuldigten sei sie B. nicht in dessen privaten Kellergang gefolgt und habe ihren Fuss nicht zwischen die Türe und den Türrahmen gesetzt. Zudem habe sie auch nicht gegen irgendeine Kellertüre gedrückt (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 9). Gemäss Ausführungen der Beschuldigten stütze sich der Anklagevorwurf von B. nicht auf objektive Sachbeweise ab. Es gäbe weder Zeugen noch Videoaufnahmen. Vielmehr müsse die Aussagebeurteilung unter Beachtung der Objektivität und der Unschuldsvermutung erfolgen. Zudem sei die vorinstanzliche Analyse der Aussagen offenkundig einseitig und willkürbehaftet ausgefallen. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz könne somit nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 8 f.).

4.2

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, dem Gericht bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

4.3

Die Vorinstanz hat die Aussagen von B. und der Beschuldigten, welche diese in den verschiedenen Einvernahmen gemacht haben, im Einzelnen dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.1 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Soweit erforderlich, werden entsprechende Ergänzungen vorgenommen.

4.4

Für das Obergericht erweisen sich sowohl die Aussagen von B. als auch der Beschuldigten als glaubhaft:

4.4.1

B. hat das Kerngeschehen – nämlich das Folgen der Beschuldigten von der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre der Liegenschaft von B., das anschliessende Hineinhalten ihres Fusses zwischen die Türe und den Türrahmen, das Drücken mit ihren Händen gegen die Türe und hiernach das Betreten des Kellergangs durch die Beschuldigte (UA act. 41; GA act. 85 f.) – während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die Aussagen von B. sind somit glaubhaft ausgefallen.

Bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2021 erstellte B. eigeninitiativ eine Skizze der Parksituation (UA act. 42 und 45). Er berichtete sodann während des gesamten Strafverfahrens kongruent, er habe sich nach dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten in der Tiefgarage zur äusseren Kellertüre seiner Liegenschaft begeben und ihm sei die Beschuldigte schimpfend gefolgt (UA act. 41; GA act. 85 f. und 88). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 22; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) behauptete B. nicht erstmals vor Gericht, die Beschuldigte habe am 20. Mai 2021 in der Tiefgarage einen Wutanfall gehabt, geschimpft und ihn verbal attackiert (vgl. GA act. 85). Vielmehr legte B. bereits im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 dar, sie sei ihm unter ständigem beschimpfen ins Haus nachgelaufen (UA act. 41). Die Aussagen von B. stehen insofern in keinem Widerspruch zueinander.

Ebenfalls erläuterte B. während des gesamten Strafverfahrens eingehend, bis wo ihm die Beschuldigte gefolgt sei. Die Türe beim Keller sei mit einem Riegel gesichert, damit diese nicht zugehe. Er habe den Riegel gelöst, die Türe aber nicht schliessen können, da die Beschuldigte ihren Fuss zwischen die äussere Kellertüre und den Türrahmen gehalten und mit den Händen gegen die Türe gedrückt habe (UA act. 41; GA act. 85 f. und 88). Er habe der Beschuldigten drei oder vier Mal gesagt, sie solle aufhören und nach Hause gehen und sie befinde sich auf fremden Boden, weshalb sie einen Hausfriedensbruch begehe (GA act. 86). Als B. aufgehört habe, Widerstand zu leisten, von der äusseren Kellertüre zurückgeschritten und zur nächsten Türe gegangen sei, sei die Beschuldigte in den Kellergang getreten und habe sich ungefähr einen Meter auf seinem Grundstück befunden (UA act. 41; vgl. auch GA act. 87). B. sei hinreichend schnell gewesen, sodass die zweite Türe ins Schloss gefallen sei, weshalb ihn die Beschuldigte nicht habe weiterverfolgen können (UA act. 41; GA act. 86).

Das von B. glaubhaft geschilderte Geschehen passt denn auch zum von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geschilderten Gefühlszustand. So führte er aus, er sei erschrocken, da er sich "dies" gar nicht hätte vorstellen können. In diesem Moment sei ihm klar geworden, dass es nur noch den Weg der Anzeige gäbe. Anders könne er die Beschuldigte nicht stoppen. Die "ganze Geschichte" – gemeint sind nachbarschaftliche Reibereien zwischen B. und der Beschuldigten – sei bereits ein Jahr alt (GA act. 86).

Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von B. hinsichtlich des Tatablaufs steht sodann, dass er auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Er wirft der Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Insbesondere gab B. auf Nachfrage im Zusammenhang mit der Prellung bzw. dem Bluterguss zu Protokoll, er habe keine Schmerzen gehabt und die Prellung sei drei bis vier Tage später wieder weg gewesen (GA act. 86 f.). Zudem hat B. im Nachgang zur Einvernahme vom 20. Mai 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärt, er ziehe die Anzeige zurück, sofern sich die Beschuldigte bei ihm schriftlich entschuldige (UA act. 22; vgl. auch GA act. 86).

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. erleidet – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 24) – schliesslich auch durch den Umstand, dass er die Prellung bzw. den Bluterguss erst zwei Tage nach dem Vorfall bemerkt (GA act. 86) und eine entsprechende Dokumentierung mittels einer Fotoaufnahme bei der Kantonspolizei Aargau am 31. Mai 2021 (Zustellung am 1. Juni 2021) (UA act. 23 und 26-28) eingereicht hat, keinen unabdingbaren Abbruch. B. legt nachvollziehbar dar, er habe die Prellungen erst zwei Tage später bemerkt und an diesem Tag die Fotoaufnahme erstellt (UA act. 27; GA act. 86). In der Folge habe er der Kantonspolizei Aargau am 28. Mai 2021 telefonisch hiervon berichtet (UA act. 27). Es ist zudem auch nicht zwingend erforderlich, dass B. zusätzlich zur Fotodokumentation ein ärztlicher Bericht beschafft. Im Übrigen ist es medizinisch nicht schlichtweg unmöglich, dass eine Prellung bzw. ein Bluterguss der vorliegenden Art nur drei oder vier Tage sichtbar ist (vgl. Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 25).

Zudem lässt sich der Umstand, dass B. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Bluterguss stets mit seinem rechten Arm gestikuliert hat (vgl. Berufungsbegründung vom 15. Dezember

2022, Rz. 25), obwohl auf der Fotoaufnahme der linke Unterarm (vgl. UA act. 27) abgebildet ist, durchaus mit dem Zeitablauf und seinem damaligen Alter bzw. seinem damit zusammenhängenden Aussageverhalten erklären. B. war zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens, am 20. Mai 2021, […] Jahre alt. Die gestikulierte Abweichung in Bezug auf die Prellung bzw. den Bluterguss ist unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, seine im Kerngehalt glaubhaften Aussagen zu erschüttern. Schliesslich kann die Beschuldigte auch aus ihrer Ausführung, B. habe die Prellung bzw. den Bluterguss am linken Unterarm erlitten, obwohl er mit den Händen und somit nicht mit dem Arm Widerstand gegen die Türe geleistet habe (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 25), nichts zu ihren Gunsten ableiten. B. führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er habe am Rahmen und an der Türklinke gehalten. Er habe den Widerstand abwechslungsweise mit beiden Händen vorgenommen. Manchmal habe er oben, dann wieder an der Türklinke gehalten (GA act. 87). Der geschilderte Geschehensablauf schliesst nicht aus, dass das Gemenge in einer Verletzung des linken Unterarms hat resultieren können.

4.4.2

Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von B. hinsichtlich des angeklagten Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten als durchaus glaubhaft. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs und seines Alters erklärbar und nicht geeignet, seine im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen.

4.4.3

Die Beschuldigte stellt jegliche Verfolgung von B. von der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre und in den Kellergang seiner Liegenschaft sowie das Hindern des Schliessens der äusseren Kellertüre kategorisch in Abrede (UA act. 33; GA act. 90 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7). Ihre Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Insofern lassen sich aus den Aussagen der Beschuldigten keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären (vgl. auch Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 14 f. und vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Der Beschuldigten ist jedoch zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihre Ausführungen zum grundlegenden Konflikt zwischen ihr und B. bzw. seiner Tochter seien nicht als Ablenkung vom entscheidwesentlichen Tatgeschehen zu werten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 11-13 und 15).

In Bezug auf die Aussagen betreffend das Geschehen in der gemeinsamen Tiefgarage erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten ebenfalls als konsistent. Entgegen der Vorinstanz haben sich die Aussagen der Beschul-

digten von der polizeilichen Einvernahme am 17. Juni 2021 zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2022 nicht auffallend geändert (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). So führte die Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, B. sei, als sie ihn auf die Parksituation angesprochen habe, "hässig" geworden. Er habe ihr gesagt, es gehe sie einen Dreck an, wo seine Tochter parkiere. Zudem habe er die Beschuldigte als "verdammter Totsch" bezeichnet, worauf sie diesem dieses Fluchwort ebenfalls entgegnet habe (UA act. 32). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe mit B. kurz gesprochen und er habe ihr zwei Antworten gegeben. Nämlich habe B. der Beschuldigten gesagt, es gehe sie nichts an, wo seine Tochter parkiere und sie werde den Besucherparkplatz nicht benutzen (GA act. 89). Zudem sei B. wütend gewesen und habe ihr entgegnet, er wolle nicht mit der Beschuldigten sprechen (GA act. 90). In der Folge sei sie dann enttäuscht durch ihre Garagentüre zu ihrer Haustüre gegangen (GA act. 89). Obschon die Beschuldigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Beschimpfungen zwischen ihr und B. nicht explizit erwähnte, legte sie in beiden Einvernahmen unmissverständlich dar, B. sei wütend gewesen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte vorerst lediglich zu Protokoll, B. sei verbal ausfällig geworden. Er habe nicht mit ihr sprechen wollen, habe ihr aber trotzdem zwei Mal eine Antwort gegeben, nämlich, dass es die Beschuldigte nichts angehe und die Tochter das so weitermachen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Auf Nachfrage des Obergerichts führte die Beschuldigte sodann aus, B. habe sie als "verdammter Totsch" und "dumme Kuh" bezeichnet, was sie ihm erwidert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Auch mit der zeitlichen Komponente – der Vorfall in der gemeinschaftlichen Tiefgarage habe gemäss Auskunft der Beschuldigten rund zwei bis drei Minuten gedauert (GA act. 89) – ist der geschilderte kurze Wortwechsel zwischen ihr und B. (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) grundsätzlich ebenfalls vereinbar.

Die Beschuldigte hat erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, die Mittellinie der gemeinsamen Tiefgarage nicht übertreten zu haben (GA act. 90). Mit Berufung führt die Beschuldigte nachvollziehbar aus, sie habe die von ihr nicht überschrittene Mittellinie der Garage bei der polizeilichen Befragung nicht erwähnt, da sie nicht danach gefragt worden sei, wo sie und B. sich beim Gespräch befunden hätten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 17). Die Beschuldigte hat bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2021 jegliche Begegnung an geschilderter Kellertüre bzw. im Kellergang mit B. kategorisch in Abrede gestellt. Zudem führte sie in diesem Zusammenhang aus, B. habe sie im August letzten Jahres ziemlich unsanft am Oberkörper nach hinten gestossen. Seither halte sie ihm gegenüber einen Sicherheitsabstand von drei bis vier Metern ein (UA act. 33; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte daran fest, die geschilderte Nahtlinie in der Tiefgarage nicht überschritten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

Schliesslich können aus den Aussagen der Beschuldigten betreffend das Zuknallen einer Türe keine für die Beweiswürdigung relevanten Erkenntnisse abgeleitet werden, zumal die Beschuldigte lediglich vermutet hat, es könnte sich beim wahrgenommenen Knall um die Türe von B. handeln (vgl. UA act. 32; GA act. 99; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 10).

4.4.4

Insgesamt erweisen sich dem Obergericht auch die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft.

4.5

Bei der vorliegenden Aussage gegen Aussage-Konstellation, bei welcher keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, erscheinen dem Obergericht sowohl die Aussagen von B. als auch der Beschuldigten als glaubhaft. Insofern erweisen sich grundsätzlich beide Abläufe des fraglichen Aufeinandertreffens in der Tiefgarage als möglich. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Konflikt zwischen der Beschuldigten und B.. Die Beschuldigte habe sich infolge dieses Konflikts bereits etliche Male mit der zuständigen Verwaltung in Verbindung gesetzt, welche ihre Aufgabe jedoch nicht wahrgenommen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist unter dem Titel eines möglichen Motivs der Beschuldigten denkbar, dass diese genug von der geschilderten Parksituation hatte und B. wie angeklagt zur Rede stellen wollte. Andererseits ist auch denkbar, dass B. den "Belästigungen" der Beschuldigten Einhalt gebieten wollte und deshalb Anzeige gegen diese erstattet hat. Insgesamt erweist sich auch in Würdigung der Motivsituation der Anklagesachverhalt als nicht erstellt. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte B. nach deren Begegnung in der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre der Liegenschaft von B. am D gefolgt ist und diesen am Schliessen der äusseren Kellertüre gehindert hat, indem sie ihren Fuss zwischen die Türe und den Türrahmen gehalten und mit ihren Händen gegen die Türe gedrückt hat. In der Folge ist ebenfalls nicht erstellt, dass sich B. aufgrund dieses Geschehens eine Prellung bzw. einen Bluterguss am linken Unterarm zugezogen hat. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.

5.

5.1

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei

im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Die Beschuldigte dringt mit ihren Anträgen insofern durch, als sie von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen wird. Beim mit Verfügung des Obergerichts vom 22. November 2022 einstweilen abgewiesenen Beweisantrag der Beschuldigten, es sei Herr C. als Zeuge zu befragen, handelt es sich um einen untergeordneten Punkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit die Beschuldigte für ihre ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Im vorliegenden Fall ergibt sich gestützt auf die eingereichte Kostennote und unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem vollumfänglichen Freispruch für den vorsorglich geltend gemachten Aufwand "Reserve für Studium der Urteilsbegründung des Obergerichts, Erläuterung an Klientin" 0.5 anstatt 1.5 Stunden angemessen sind, ein Betrag von gerundet Fr. 5'205.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

6.

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Der Verteidiger ist für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 2'946.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen.

1.

Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2.

2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, insgesamt Fr. 2'142.00, werden auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'205.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

3.

3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 30.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 600.00, insgesamt Fr. 1'830.00, werden auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'946.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

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Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Gall