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Entscheid

SST.2022.305

SST.2022.305 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-08-22

22. August 2023Deutsch31 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.305 (ST.2022.24; StA.2021.3407) Urteil vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.305 (ST.2022.24; StA.2021.3407)

Urteil vom 22. August 2023

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1977, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […]

Gegenstand Betrug

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 21. März 2022 gegen die Beschuldigte wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventuell wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) Anklage. Ihr wurde Folgendes vorgeworfen:

Die Beschuldigte meldete sich per 2. August 2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die [Arbeitslosenkasse] bezahlte ihr in der Folge monatlich Arbeitslosenentschädigung aus, wobei die Beschuldigte gegenüber der [Arbeitslosenkasse] monatlich schriftlich mittels Formular über ihre finanziellen Verhältnisse Bericht erstatten musste.

Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Dezember 2017 (datiert vom 12.12.2017 in 5200 Brugg), März 2018 (datiert vom 28.03.2018 in 5200 Brugg), April 2018 (datiert vom 27.04.2018 in 5200 Brugg), Mai 2018 (datiert vom 28.05.2018 in 5200 Brugg), Juni 2018 (datiert vom 28.06.2018 in 5200 Brugg) und August 2018 (datiert vom

29.08.2018 in 5200 Brugg) beantwortete die Beschuldigte die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ stets mit „Nein“ und bestätigte diese Angabe jeweils unterschriftlich. Auf dem entsprechenden Formular für die Monate September 2018 (datiert vom

15.11.2018 in 5200 Brugg), Oktober 2018 (datiert vom 15.11.2018 in 5200 Brugg), November 2018 (datiert vom 13.12.2018 in 5200 Brugg), Dezember 2018 (datiert vom 10.01.2019 in 5200 Brugg), Januar 2019 (datiert vom

08.02.2019 in 5200 Brugg), Februar 2019 (datiert vom 07.03.2019 in 5200 Brugg), März 2019 (datiert vom 09.04.2019 in 5200 Brugg) und April 2019 (datiert vom 10.05.2019 in 5200 Brugg) beantwortete die Beschuldigte die Frage 1 jeweils mit „Ja“ und deklarierte, dass sie im Zwischenverdienst auf Stundenbasis bei der […] als Reinigungskraft angestellt war, wobei sie auch diese Angabe unterschriftlich bestätigte. Sie legte zudem jeweils eine entsprechende Bescheinigung über diesen Zwischenverdienst bei.

In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschuldigte entgegen ihrer Angaben gegenüber der [Arbeitslosenkasse] ab dem 10. August 2017 durchgehend bis heute bei der Organisation der C._____ im Zwischenverdienst auf Stundenbasis angestellt war und entsprechend in dieser gesamten Zeitspanne Lohn von der Organisation der C._____ ausbezahlt erhielt.

Aufgrund der unwahren Angaben in den Deklarationen der Monate Dezember 2017, März bis Juni 2018, August 2018 und Oktober 2018 beziehungsweise der unvollständigen Angaben in der Deklaration der Monate September 2018 sowie November 2018 bis April 2019 bezahlte die [Arbeitslosenkasse] in Unkenntnis des Erwerbs der Beschuldigten bei der Organisation der C._____ Versicherungsleistungen im Umfang von CHF 7‘182.85 aus, welche der Beschuldigten bei ordentlicher Deklaration nicht zugestanden hätten.

Die Beschuldigte – die auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate September 2018 sowie November 2018 bis April 2019 ihre Tätigkeit bei der […] deklariert hatte – wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie verpflichtet war, sämtliches Einkommen gegenüber der [Ar-

beitslosenkasse] zu deklarieren. Die Beschuldigte wusste auch und rechnete damit, dass die [Arbeitslosenkasse] auf die Richtigkeit ihrer Angaben vertraute und vertrauen durfte. Folglich wusste sie auch, nahm aber zumindest billigend in Kauf, dass sie durch ihre wissentlich und willentlich bzw. zumindest eventualvorsätzliche unwahre beziehungsweise unvollständige Deklaration zu Unrecht Leistungen der [Arbeitslosenkasse] erhalten wird, wodurch diese sich am Vermögen schädigte und die Beschuldigte sich unrechtmässig bereicherte.

1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Anträge:

1.

Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2.

Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 42, 44, 47 und 106 StGB zu verurteilen zu: - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse von CHF 600 / Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage

3.

Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.

4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

2.

2.1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung entschied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 23. September 2022:

1.

Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

2.

2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00.

2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

3.

3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 480.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen.

4.

Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB wird die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Ausschreibung wird nicht im SIS eingetragen.

5.

Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'050.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.

6.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 295.00 Total Fr. 2'295.00

Der Beschuldigten wird die Gebühr i.S.v. lit. a auferlegt; die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates.

7.

7.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Renate Senn, […], eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'061.45 (inkl. Fr. 290.35 MwSt.) auszurichten.

7.2. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Ziffer 7.1. vorstehend zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 liess die Beschuldigte Berufung gegen das am 5. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv anmelden. Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin am 22. November 2022 bzw. dem neu beauftragten freigewählten Verteidiger am 24. November 2022 eröffnet.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 hat die Beschuldigte das gesamte Urteil der Vorinstanz angefochten und beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Ferner beantragt sie, dass bei einem Schuldspruch von einer Landesverweisung abzusehen sei.

3.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.

3.3. Der Beschuldigte reichte am 31. Januar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.4. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 8. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

3.5. Mit Eingabe vom 21. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Anträgen und die Einreichung einer schriftlichen Begründung verzichtet.

3.6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 informierte die Beschuldigte darüber, dass sie auf Beweisanträge verzichtet.

3.7. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung der Beschuldigten fand am 22. August 2023 statt.

Erwägungen

1.

Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten, weshalb die Angelegenheit umfassend neu zu beurteilen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu prüfen sind insbesondere der Schuldspruch wegen Betrugs, der Strafpunkt und die Landesverweisung.

2.

2.1

Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 3 f. S. 7-16).

Die Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es möge zwar zutreffen, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der C._____ (nachfolgend: C._____) und damit ihr Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht korrekt deklariert habe. Jedoch habe sie sich im Glauben befunden, dass eine sehr

unregelmässige Anstellung und damit ein nicht fixes Einkommen nicht gemeldet werden müsse. Zudem habe sie die Formulare nicht richtig verstanden und keine klare Vorstellung davon gehabt, wer die C._____ sei und wie diese im Gefüge der diversen staatlichen, staatsnahen und privaten Betriebe aufgestellt und inwiefern sie mit der Arbeitslosenversicherung verknüpft sei (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 8, S. 6 Ziff. 14). Die Beschuldigte bestreitet das Tatbestandselement der Arglistigkeit sowie den subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 5 ff. Ziff. 11-18, vgl. auch S. 8 Ziff. 21; Plädoyer Berufungsverhandlung [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]).

2.2

2.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

2.2.2

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende

Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E. 3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117).

Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Solch innere Tatsache sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern sie lassen sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen; BGE 140 III 193 E. 2.2.1) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1).

2.3

2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz (E. 3.3.1) erwog, ist sachverhaltsmässig erstellt und unbestritten, dass die Beschuldigte mit Vertrag vom 10. August 2017 ein Arbeitsverhältnis mit der C._____ eingegangen ist (vgl. act. 57 f., 78 f.) und in den Monaten Dezember 2017, März 2018 bis Juni 2018 sowie August 2018 bis April 2019 entsprechende Lohnauszahlungen erhalten hat (vgl. act. 59 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Diese hat sie gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert, wie die Formulare der entsprechenden Monate zeigen (vgl. act. 218 f., 208 f., 205 f., 202 f., 199 f., 189 f., 165 f., 163 f., 156 f., 148 f., 143 f., 139 f., 133 f., 129 f.). Wie die Vorinstanz (E. 4.1.1.2) weiter zutreffend feststellte, sind diese falschen Angaben der Beschuldigten zu den Einkommensverhältnissen in rechtlicher Hinsicht als ein aktives Täuschen einzustufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit die Beschuldigte diese rechtliche Qualifizierung in Frage stellt (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 12), verfängt ihre Berufung nicht.

2.3.2

Solch falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse sind objektiv betrachtet in der Regel als arglistig einzustufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Dies gilt auch hier. Denn die Arbeitslosenkasse hat die Beschuldigte in jedem Formular aufs Neue darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde. Entsprechend durfte die Arbeitslosenkasse davon ausgehen, dass die Beschuldigte wahrheitsgemässe und vollständige Angaben über ihre Anstellungen abgibt. Mit der Vorinstanz (E. 4.1.2.3 S. 12) ist daher und mangels für die Arbeitslosenkasse ersichtlicher Anhaltspunkte betreffend ein nicht deklariertes Arbeitsverhältnis festzuhalten, dass diese keine unwahren und unvollständigen Angaben vermuten musste. Dementsprechend hat die Arbeitslosenkasse entgegen der Ansicht der Beschuldigten auch die Untersuchungspflicht nicht verletzt (vgl. Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 21).

2.3.3

Weiter ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse wegen des Irrtums über die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten Arbeitslosengelder im Gesamtbetrag von Fr. 7'182.85 ausbezahlte, welche dieser nicht zugestanden haben (vgl. act. 51). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung dieses Sachverhalts kann auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (zum Irrtum E. 4.1.3.2; zur Vermögensdisposition E. 4.1.4.2; zum Vermögensschaden vgl. E. 4.1.5.2).

2.3.4

Zum Vorsatz zog die Vorinstanz in Erwägung (E. 4.2.3), die Beschuldigte habe die Formulare offenbar insoweit verstanden, als sie zur Begründung von eigenen Rechten tauglich gewesen seien. So habe sie ganz genau gewusst, an wen sie sich habe wenden müssen, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten und welche Antragsformulare hierzu auszufüllen bzw. welche Kästchen anzukreuzen gewesen seien. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein gleiches Bild bezüglich der Vorgehensweise der Beschuldigten gezeigt habe, als ihr zu wenig Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. Auch in diesem Fall habe die Beschuldigte – unter Einbezug ihrer Familie – erkannt und verstanden, was zu tun sei (vgl. Schreiben der Beschuldigten vom 27. September 2018 [act. 182]). Ergänzend kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigten durch eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse am 6. November 2017 telefonisch mitgeteilt werden konnte, sie (die Beschuldigte) müsse zum Erhalt von Arbeitslosengeldern ein eigenes Konto eröffnen und die Beschuldigte das alsdann ohne Verzögerung machte (vgl. act. 228 f.). Dieses Verhalten zeigt insgesamt, dass die Beschuldigte sich im Prozess um den Erhalt von Sozialleistungen gut zurechtfand sowie die Mitteilungen und entsprechend auch die Formulare (ev. unter Mithilfe von Familienangehörigen) hinreichend verstanden hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Umstände betreffend die Nichtdeklaration des Arbeitsverhältnisses auf ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten schliessen lassen. Diese Schlussfolgerung wird – wie die Vorinstanz überzeugend erwog – dadurch untermauert, dass die Beschuldigte später ein vergleichbares Anstellungsverhältnis mit der […] ohne Weiteres zu deklarieren wusste (act. 175). Mit Blick darauf ist auch das Vorbringen der Beschuldigten als unbehilflich einzustufen, wonach sie keine klare Vorstellung davon gehabt habe, wer die C._____ sei und wie diese im Gefüge der diversen staatlichen, staatsnahen und privaten Betriebe aufgestellt und inwiefern sie mit der Arbeitslosenversicherung verknüpft sei. Denn dies hätte doch umso mehr auch für die Anstellung bei der […] gegolten. Das Obergericht hat keine Zweifel, dass die Beschuldigte in den fraglichen Formularen gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich und willentlich das Arbeitsverhältnis mit der C._____ nicht nannte, damit sie sich den Zwischenverdienst bei den Arbeitslosentaggeldern nicht anrechnen lassen muss. Damit liegt auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe die Fragebögen nicht hinreichend verstanden und das Arbeitsverhältnis mit der C._____ nicht einzustufen gewusst, wären ein Eventualvorsatz und eine Eventualabsicht hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der angestrebten Bereicherung zu bejahen. Die Beschuldigte hätte damit nämlich bewusst in Kauf genommen und mit Gleichgültigkeit hingenommen, dass sie gegenüber der Arbeitslosenkasse möglicherweise unvollständige und falsche Angaben abgibt und dadurch eine unrechtmässige Bereicherung erfährt. Wie erwähnt, geht das Obergericht aber vom direkt vorsätzlichen Handeln aus.

2.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und die Beschuldigte wegen Betrugs schuldig zu sprechen ist.

3.

3.1

Die Vorinstanz ging von einem mittelschweren Tatverschulden sowie neutraler Täterkomponente aus und verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.2 f.) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00 (vorinstanzliches Urteil E. 6.6).

Die Beschuldigte bringt zur Strafzumessung vor, sie sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sie führe im Allgemeinen ein unauffälliges Leben und halte sich an Gesetz und Ordnung. Ihre Unsorgfältigkeit in angeklagter Sache stellt die Beschuldigte in Zusammenhang mit den sprachlichen Problemen, der Unkenntnis der rechtlichen Implikationen und der Schwierigkeiten, die Kinderbetreuung, Haushaltführung und Erwerbstätigkeit zu vereinen. Eine spezielle kriminelle Energie habe sie nicht an den Tag gelegt. Auch habe sie das Geld nicht für Luxusartikel verwendet, sondern für den notwendigen Lebensbedarf ihrer Familie. Ferner habe sie die Schadenssumme von Fr. 7'182.85 bereits abbezahlt. Ausserdem sei sie sehr bemüht, genügend Einkommen für ihre Familie zu erzielen. Sie bereue ihr eigenes fehlerbehaftetes Verhalten und hätte sicherlich niemals im Zusammenhang mit Formularbürokratie und ALV-Bezug etwas riskiert, wenn sie gewusst hätte, dass die Konsequenz eine mehrjährige Landesverweisung sein könne (Berufungsbegründung S. 9 Ziff. 26).

3.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.3

Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden. Zudem ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb auch keine sozialpräventiven Gründe Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hinzu kommt, dass wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.

3.4

3.4.1. Die Beschuldigte verschwieg ihre Anstellung bei der C._____ während 14 Monaten und hat dadurch ihr nicht zustehende Arbeitslosentaggelder von Fr. 7'182.85 bezogen. Dabei handelt es sich um einen längeren Deliktszeitraum. Angesichts des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Betrugs erfassten Sachverhalte ist aber von einem noch niedrigen Deliktsbetrag auszugehen. Der anderslautenden vorinstanzlichen Erwägung 6.1.2 mit Verweis auf Art. 148a Abs. 2 StGB kann nicht gefolgt werden. Bei der Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein über die Tatbestandserfüllung hinausgehendes kriminelles Verhalten an den Tag gelegt hat. Ferner ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnissen zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie das unrechtmässig bezogene Arbeitslosentaggeld für die Grundbedürfnisse ihrer Familie eingesetzt hat. Auf der anderen Seite ist jedoch auch festzuhalten, dass sie sich mit rechtmässig verfügbaren Mitteln hätte begnügen können. Insgesamt ist aufgrund der Gesamtumstände von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Daher erscheint in Relation zum Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

3.4.2

Bei der Beschuldigten, die mit ihrem Ehemann und zwei Kindern zusammenwohnt und heute mehreren Teilzeitbeschäftigungen nachgeht, bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Nach der Tat hat die Beschuldigte, soweit aufgrund der erdrückenden Beweislage

nicht bereits erstellt, den Sachverhalt bestritten, namentlich den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zahlte die Beschuldigte offenbar zurück. Dies – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (E. 6.1.2) – jedoch nicht aus freien Stücken, sondern nach Ablehnung des Erlassgesuchs (act. 28 ff.) und nach eingeleiteter Zwangsvollstreckung (act. 17-21, 37 f.). Es ist bei der Beschuldigten entsprechend keine effektive Einsicht oder Reue auszumachen, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Die Beschuldigte ist weiter nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Dieser Umstand deutet im Fall der Beschuldigten aber auch nicht auf eine Gesetz und Ordnung respektierende Grundhaltung hin. Die Beschuldigte ist an ihr Verhalten gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber […] zu erinnern. Dort hat sie in betrügerischer Weise dieses über die geleistete Arbeitszeit getäuscht, indem sie sich bei Schichtbeginn registrierte, anschliessend nach Hause ging und vor Schichtende zum Ausstempeln wieder vor Ort kam (vgl. act. 253-255; vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Gleich wie im vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren hat die Beschuldigte ihr Verhalten – teilweise mit Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten, die der Arbeitgeber nicht bestätigen konnte – soweit und solange möglich abgestritten (vgl. act. 395). Bei der Täterkomponente sind aufgrund des Dargelegten keine Umstände auszumachen, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden.

Damit erweist sich unter Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 300.00 (dazu nachfolgend E. 3.7), als angemessen.

3.5

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.00 fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie ihres Lebensaufwands (Art. 34 Abs. 2 StGB; vorinstanzliches Urteil E. 6.3). Dass es seither zu erheblichen Veränderungen bei den finanziellen Verhältnissen gekommen wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Beschuldigte dies geltend (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe erscheint daher – auch aktuell – angemessen.

3.6

Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fest. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 6.4 und 6.5 verwiesen werden. Darauf könnte wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zurückgekommen werden.

3.7

Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und des noch leichten Verschuldens erscheint eine solche von Fr. 300.00 hinreichend.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 40.00 bestimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen ist.

4.

4.1

Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (vorinstanzliches Urteil E. 7).

Die Beschuldigte beantragt, es sei davon abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung fehlten (Berufungsbegründung S. 9 ff. Ziff. 27 ff.).

4.2

4.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).

4.2.2

Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3).

4.2.3

Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum persönlichen Härtefall – voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2).

Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).

4.3

4.3.1. Die im Jahr 1977 geborene Beschuldigte, welche im Oktober 2006 im Rahmen des Familiennachzugs durch ihren Ehemann in die Schweiz einreiste, ist Kurdin mit türkischer Staatsangehörigkeit und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Ausländerakten S. 18 ff.). Relevante gesundheitliche Erkrankungen hat sie – soweit bekannt – nicht (act. 5). Die Beschuldigte wohnt mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern G._____ (geb. tt.mm.jjjj) und H._____ (geb. tt.mm.jjjj) zusammen. Die beiden älteren Kinder der Beschuldigten – K._____ (geb. tt.mm.jjjj) und I._____ (geb. tt.mm.jjjj) – wohnen nicht mehr im elterlichen Haushalt (vgl. act. 4 f., 391). Eine über die familiären Kontakte hinausgehende soziale Integration der Beschuldigten in der Schweiz ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auch auf die nicht hinreichenden Deutschkenntnisse der Beschuldigten hingewiesen werden, obwohl sie schon seit über 15 Jahren in der Deutschschweiz wohnt. Entsprechend benötigte sie auch bei den Einvernahmen stets einen Dolmetscher (act. 3, 310, 390; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Hier zu erwähnen ist auch, dass die Beschuldigte insbesondere auch noch Verwandte in der Türkei und in Y._____ hat (act. 392 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die in der Türkei aufgewachsene Beschuldigte, welche zuletzt im Sommer 2023 in die Türkei reiste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; vgl. auch act. 393 und Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft der Beschuldigten am 10. Januar 2012 [Ausländerakten S. 64 f.]), verfügt in ihrem Heimatland somit über ein gewisses soziales Beziehungsnetz, das ihr bei einer Wegweisung aus der Schweiz eine Reintegration in der Türkei erleichtern würde. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und ihre Familie fast lückenlos zu wenig Einkommen erwirtschaftet haben, um ihren Bedarf decken zu können (act. 393). Die Beschuldigte und ihre Familie haben über Fr. 300'000.00 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe bezogen (Ausländerakten S. 76). Ansonsten haben die Beschuldigte und ihr Ehemann aber keine Schulden (act. 394; Ausländerakten S. 99 f.). Positiv hervorzuheben ist, dass der Beschuldigten mittlerweile ein beruflicher Einstieg gelungen ist und sie nun bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt ein Pensum von rund 60 % verrichtet, daneben führt sie einen Haushalt und betreut ein Kind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Bei der Beschuldigten ist somit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine Integration in der Schweiz festzustellen. Vorliegend würde eine Landesverweisung zu einem Eingriff in das Familienleben der Beschuldigten führen. Denn dem ebenfalls aus der Türkei stammenden Ehemann der Beschuldigten, der anerkannter Flüchtling ist (vgl. act. 392; Ausländerakten S. 26 f.; Aktennotiz betreffend die Auskunft des Amtes für Migration vom 11. April 2023), ist es nämlich entgegen der Vorinstanz (S. 22 unten) nicht zumutbar, seiner Frau ins Heimatland zu folgen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Familie in der EU niederlassen könnte. Weder verfügen sie über die notwendigen finanziellen Mittel noch ein solches Aufenthaltsrecht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Landesverweisung die Beschuldigte oder ihr Ehemann nicht mehr mit ihrer 8-jährigen Tochter zusammenwohnen können. Die Kernfamilie würde entzweit, woran zur Verfügung stehende moderne Kommunikationsmittel nichts ändern. Ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschuldigten stellt einen schweren persönlichen Härtefall dar.

4.3.2

Beim Betrug im Bereich der Sozialhilfe handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen. Zu beachten ist aber, dass

die Straftat der Beschuldigten keine besonders hochwertigen Rechtsgüter tangiert hat. Relativierend kann in diesem Zusammenhang zudem berücksichtigt werden, dass das Verschulden der Beschuldigten noch leicht wiegt und sie den verursachten finanziellen Schaden behoben hat. Ferner bestehen bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass sie in Zukunft wieder straffällig wird. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt.

4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. Die Berufung der Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen.

5.

5.1

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigte unterliegt betreffend den Schuldpunkt vollumfänglich und den Strafpunkt weitgehend, obsiegt aber mit ihrem Antrag, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend wird dem freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Dieter Roth, sein Honorar zur Hälfte aus der Staatskasse bezahlt. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 22. August 2023 ein Honorar von Fr. 4'497.90 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist einzig dahingehend zu korrigieren, als dass der Stundenansatz des Verteidigers auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), der Stundenansatz des Praktikanten auf Fr. 120.00 (§ 9 Abs. 2ter AnwT) und die Entschädigung für eine kopierte Seite auf Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT) reduziert wird. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'691.70 (Honorar: Fr. 3'465.00; Honorar Praktikant: Fr. 120.00; Kopien: Fr. 24.50; Porti, Telefonat und Fahrauslagen: Fr. 82.20) zzgl. den Mehrwertsteuern von Fr. 284.30. Dem Beschuldigten ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'988.00 (Fr. 3'976.00/2) auszurichten.

5.3

Rechtsanwältin Renate Senn wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. Dezember 2022 aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Rechtsanwältin Renate Senn ist für das vorliegende Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten, da bereits die Berufungserklärung durch den freigewählten Verteidiger des Beschuldigten erfolgte und somit kein relevanter und entschädigungspflichtiger Aufwand für die Ausübung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren entstanden ist. Im Übrigen hat Rechtsanwältin Renate Senn im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht.

6.

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.

6.3. Die der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Die Beschuldigte ist schuldig des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

2.

Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 2'400.00, Probezeit 2 Jahre,

und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 2'148.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'074.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte des Honorars, d.h. Fr. 1'988.00 auszurichten. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.

5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 3'050.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'061.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Zustellung an:

[…]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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