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Entscheid

SST.2022.58

SST.2022.58 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-10-25

25. Oktober 2022Deutsch27 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.58 (ST.2021.35; StA.2020.3623) Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstras...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.58 (ST.2021.35; StA.2020.3623)

Urteil vom 25. Oktober 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Wängi, […]

Gegenstand Zivildienstversäumnis

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 9. März 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten:

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Art. 73 Abs. 1 ZDG) Die beschuldigte Person hat ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der sie aufgeboten ist, nicht angetreten.

Obwohl die beschuldigte Person Kenntnis vom Aufgebot zur Absolvierung des Zivildienstes hatte und gesundheitlich in der Lage war, Zivildienst zu leisten, trat sie den Dienst am 5. Oktober 2020, 0800, (bis 7. Februar 2021) bei der B., Brugg, wissentlich und willentlich nicht an.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

Art. 73 Abs. 1 ZDG, Art. 106 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

1. Einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

3 Jahren

2. Einer Busse von CHF 600.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Den Kosten

- Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00

Rechnungsbetrag CHF 1'600.00

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

Begründung kurze Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB) Aufgrund der unsicheren Bewährungsaussichten kann im vorliegenden Fall nur eine Freiheitsstrafe genügen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

1.2. Gegen diesen ihm gestützt gemäss Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 17. März 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 25. März 2021 (Poststempel) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg.

2.

2.1. Am 1. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg statt. Dieser erkannte gleichentags:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 180.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'200.00.

2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.

2.3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.

4.

Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'200.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

2.2. Gegen dieses ihm am 14. Oktober 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 23. Oktober 2021 (Poststempel) die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. März 2022 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

3.

3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 23. März 2022, er sei des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses zu verurteilen und daher mit einer Busse anstatt einer Geldstrafe zu bestrafen. In Abhängigkeit dieser Anträge verlangte er weiter die Abänderung der

übrigen Punkte des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg vom 1. Oktober 2021.

3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2022 das schriftliche Verfahren an.

3.3. Der Beschuldigte reichte innert Frist am 25. Mai 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 1. Oktober 2021, mit welchem der Beschuldigte des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde.

Der Beschuldigte beantragt, dass er des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG anstatt des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG zu verurteilen und somit lediglich mit einer Busse zu bestrafen sei, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und ist vollständig zu überprüfen.

2.

2.1

Die Vorinstanz führt zum angeklagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte sei mit Verfügung des Bundesamts für Zivildienst, Regionalzentrum Aarau, vom 15. Juni 2020 verpflichtet worden, vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 beim Einsatzbetrieb B. einen Zivildiensteinsatz zu leisten. Der Beschuldigte habe gegen dieses Aufgebot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt, welche mit Urteil vom 26. August 2020 abgewiesen worden sei. Dieses Urteil habe der Beschuldigte erhalten. Mit E-Mail vom 30. September 2020 habe er das Bundesamt für Zivildienst darüber informiert, dass er den Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 dennoch nicht wahrnehmen werde. Damit habe der Beschuldigte explizit bestätigt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er am 5. Oktober 2020 den Zivildiensteinsatz bei der B. hätte antreten müssen. Nachdem er den Zivildienst am 5. Oktober 2020 effektiv nicht angetreten habe und er nicht geltend mache, dass das Nichteinrücken auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei, sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 f.).

2.2

Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt mit seiner Berufung nicht. Vielmehr hat er eingestanden, noch vor seinem Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 in Kenntnis über das entsprechende Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst vom 15. Juni 2020 gewesen zu sein. Ebenso anerkennt er, rund einen Monat vor seinem Diensteinsatz vom 5. Oktober 2020 das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 26. August 2020, mit welchem seine Beschwerde gegen das Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst abgewiesen wurde, erhalten zu haben (Untersuchungsakten [UA] act. 120 f., Berufungsbegründung S. 2). Er gesteht ein, seinem Aufgebot trotz Kenntnis des für ihn abschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils nicht nachgekommen zu sein, wobei er für sein Nichteinrücken keine gesundheitlichen Gründe geltend machte (UA act. 87 und 110; vorinstanzliche Akten [VA] act. 154; Berufungsbegründung S. 1 f.). Aufgrund des in den Akten befindlichen Aufgebots des Bundesamts für Zivildienst vom 15. Juni 2020 (UA act. 43) und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 26. August 2020 (UA act. 66 ff.) sowie den – mangels anderweitigen Hinweisen glaubhaften – Eingeständnissen des Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschrieben worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3 f.).

3.

3.1

3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG schuldig. Sie wirft ihm vor, seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021, zu dem er aufgeboten worden sei, mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich nicht angetreten zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Zudem verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, da die vom Beschuldigten geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für sich und seine Arbeitgeberin kein typisches von Rechtfertigungsgründen geschütztes Rechtsgut sei und für die vom Beschuldigten vorgebrachten Nachteile überdies keine unmittelbare Gefahr vorgelegen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3).

3.1.2

Mit Berufung bringt der Beschuldigte dagegen vor, er nehme zwar Fehler in der Planung auf sich. Jedoch sei er kein Organisationstalent. Er habe knapp zehn Betreibungen, weil er Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt habe. Zudem müssten ihn Freunde und Familie jeweils einen Tag vor einem Ereignis nochmals separat darauf aufmerksam machen. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, dass er Termine nicht absichtlich vergesse. Soweit nachvollziehbar bringt er damit – wie bereits vor Vorinstanz und im Untersuchungsverfahren (VA act. 158; UA act. 120 f.) – zum Ausdruck, nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 2).

Weiter macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es sei unzumutbar gewesen, sich bzw. sein berufliches Umfeld in der kurzen Zeitspanne von einem Monat seit Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf einen viermonatigen Zivildiensteinsatz vorzubereiten. Im Zeitpunkt des angeblichen Versäumnisses sei er bei seiner Arbeitgeberin allein als Stabsstelle tätig gewesen und habe zwei Softwarelösungen für über 600 Mitarbeitende betreut. Weiter soll seine Arbeitgeberin aufgrund Corona im Jahr 2020 ein Wachstum von 50% gehabt haben. Um dieses Wachstum stemmen zu können, seien im Sommer 2020 über 100 temporäre Mitarbeiter eingestellt worden, für deren Onboarding auf die jeweiligen Systeme er zuständig gewesen sei. Zudem habe er ein Projekt geleitet, das zu diesem Zeitpunkt im Endspurt für die Migration zu einer neuen Softwarelösung gewesen sei. Er habe dazumal über 200 Überstunden angehäuft und Tätigkeiten innegehabt, für welche er als einziger das notwendige Know-How besessen habe. Die Rekrutierung eines neuen Mitarbeiters dauere ungefähr drei Monate. Dazu würden sechs weitere Monate für die Einarbeitung kommen. Es sei ihm daher unvorstellbar, wie es hätte möglich sein sollen, innerhalb eines Monats eine Aushilfe für ihn und für eine derartig lange Zeit zu organisieren. Bei Leistung des Zivildiensteinsatzes von vier Monaten wäre seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüttet worden. Er sei sich sicher, dass ihn niemand mehr einstellen würde, wenn bekannt sei, dass er seine aktuelle Arbeitgeberin ohne eine Lösung sitzen gelassen hätte. Seine Karrieremöglichkeiten wären dadurch ruiniert worden (Berufungsbegründung S. 1 f.).

3.2

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft (Art. 72 Abs. 1 ZDG; Zivildienstverweigerung). Wer dagegen nach einem entsprechenden Aufgebot ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung nicht antritt, wird gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vorsätzliches Zivildienstversäumnis). Sodann wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt (Art. 74 Abs. 1 ZDG; fahrlässiges Zivildienstversäumnis).

Die erwähnten Tatbestände der Zivildienstverweigerung und der Zivildienstversäumnisse gemäss Art. 72 bis 74 ZDG unterscheiden sich somit einzig hinsichtlich ihres jeweiligen subjektiven Tatbestands. Eine absichtliche Verweigerung einer Zivildienstleistung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZDG liegt vor, wenn eine Person beabsichtigt, per se keinen Zivildienst zu leisten. Versäumt eine Person mit Wissen und Willen einen bestimmten Zivildiensteinsatz, ohne aber die Zivildienstpflicht an sich verweigern zu wollen, macht er sich des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG strafbar. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässiges Handeln gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG liegt dahingegen vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). So kann fahrlässiges Handeln beispielsweise vorliegen, wenn eine Person von einem Aufgebot trotz dessen nachweisbarer Zustellung infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Kenntnis hat und aus diesem Grund einen Zivildiensteinsatz versäumt.

3.3

Trotz Erhalt des entsprechenden Aufgebots hat der Beschuldigte seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 bei der B. nicht angetreten (vgl. E. 2 hiervor). Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt.

Der Beschuldigte hat sowohl das Aufgebot zu seinem Zivildiensteinsatz als auch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil, mit welchem seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, noch vor seinem Dienstleistungsantritt vom 5. Oktober 2020 erhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Seine Einsatzpflicht war ihm somit bekannt. So teilte er mit E-Mail vom 30. September 2020 dem Bundesamt für Zivildienst auch mit, dass er seinen Diensteinsatz trotz abschlägigem Gerichtsurteil nicht antreten werde und ihm bewusst sei, wie die ihm in Aussicht gestellten (disziplinarischen und strafrechtlichen) Konsequenzen aussehen würden (UA act. 88 f.). Mit seiner Berufung legte er seine bereits vor Vorinstanz vertretene Ansicht nochmals dar, wonach er seinen Zivildiensteinsatz nicht angetreten habe, weil er dies gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht habe verantworten können, bei einem Dienstantritt das Verhältnis mit dieser zerrüttet und seine Karrieremöglich-keiten ruiniert worden wären (Berufungsbegründung S. 2; vgl. auch UA 121). Der Beschuldigte hat die Zivildienstleistung, für welche er aufgeboten wurde, folglich wissentlich und willentlich nicht angetreten. Von Fahrlässigkeit kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat nicht pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Vielmehr hatte er Kenntnis um seine Dienstpflicht und hat diese wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich nicht angetreten.

Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bis anhin zwar gegen einen langen Zivildiensteinsatz von mehreren Monaten wehrte, nicht aber gegen eine Zivildienstleistungspflicht an sich, weshalb von keiner Zivildienstverweigerungsabsicht im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGD auszugehen ist. Folglich hat der Beschuldigte die Zivildienstleistung vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 vorsätzlich aber ohne Absicht einer Zivildienstverweigerung versäumt und somit nebst dem objektiven Tatbestand auch den subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt.

3.4

3.4.1. Soweit ersichtlich macht der Beschuldigte mit seiner Berufung Rechtfertigungsgründe geltend (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Es bleibt daher zu prüfen, ob er in Notwehr oder in einer Notstandsituation gehandelt hat.

3.4.2

3.4.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; rechtfertigende Notwehr). Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbare Notwehr) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB überschreitet. Überscheitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Jedes Individualrechtsgut ist grundsätzlich notwehrfähig, so auch das Vermögen (vgl. TRECHSEL/GEHT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 15 StGB m.H. auf BGE 109 IV 7 und BGE 107 IV 12). Der Angriff muss rechtswidrig erfolgen. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N.

21.

zu Art. 15 StGB).

3.4.2.2

Sofern der Beschuldigte das Aufgebot zur Zivildienstleistung als Angriff auf finanzielle Interessen seinerseits oder seiner Arbeitgeberin verstehen will, verkennt er, dass dieses Aufgebot nicht rechtswidrig im Sinne der Notwehr gemäss Art. 15 StGB erfolgte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits hinlänglich mit der Rechtmässigkeit des Zivildienstaufgebots sowie auch der Dauer des zu leistenden Zivildiensteinsatzes auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen das Zivildienstaufgebot rechtskräftig abgewiesen und somit die Rechtsmässigkeit des Aufgebots und der Dauer des Zivildiensteinsatzes bejaht, was für das Strafgericht bindend ist. Eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr gemäss Art. 15 und Art. 16 StGB fällt somit mangels Rechtswidrigkeit eines allfälligen drohenden Angriffes ausser Betracht.

3.4.3

3.4.3.1. Im Sinne von Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB (entschuldbarer Notstand) wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB).

Notstand kann zur Rettung jeder Art von Individualrechtsgütern in Anspruch genommen werden, mithin auch zur Rettung des Vermögens (vgl. TRECH-SEL/GEHT, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 StGB). Ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 bzw. Art. 18 StGB vorliegt, ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen. Dabei muss die Gefahr unmittelbar drohen, wodurch sich eine Dringlichkeit ergibt, welche keinen Aufschub der Handlung erlaubt (TRECHSEL/GEHT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 17 StGB). Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (NIG-GLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 StGB m.H). Der Notstand setzt zudem voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). So kann sich beispielsweise nicht auf Notstand berufen, wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 17 StGB m.H. auf BGE 101 IV 4).

3.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Gefahren, wonach durch die Leistung eines Zivildiensteinsatzes seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüttet würde, ihm einen Arbeitsstellenverlust drohe und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert würden (vgl. E. 3.1.2 hiervor), handelt es sich allesamt um unbelegte Schutzbehauptungen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid über die Beschwerde gegen das amtliche Aufgebot einlässlich ausgeführt hat, ist mitnichten glaubhaft, dass die Arbeitgeberin des Beschuldigten, mithin ein grosses Online-Versandhaus (C. AG), einen zentralen Bereich wie die Informatik so organisiert, dass die Operabilität von (gemäss Ausführungen des Beschuldigten) 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einer einzigen Person, mithin dem Beschuldigten selber, abhängt. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Betrieb dieser Art und Grösse für die Sicherstellung der Informatik keine Redundanzen für mögliche (und auch wiederkehrende) Arbeitnehmerausfälle wie z.B. Mutterschaftsurlaub, Krankheitsausfälle, Ferien etc., vorsieht. So führten auch bereits die in den Jahren 2016 bis 2019 vom Beschuldigten geleistete Zivildiensteinsätze von insgesamt 113 Tagen (UA act. 7) nicht zu dessen Kündigung, obwohl er dazumal bereits bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt war (vgl. VA act. 154). Vor diesem Hintergrund erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte eingestanden hat, im Vorfeld seines Einsatzes vom 5. Oktober 2020 kein einziges Mal mit seiner Arbeitgeberin den ausstehenden Einsatz besprochen oder organisiert zu haben (VA act. 154). Der Arbeitgeberin war die Dienstpflicht des Beschuldigten vielmehr nicht bekannt. Das Obergericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der Zivildiensteinsatz für die berufliche Situation des Beschuldigten und die finanzielle Situation dessen Arbeitgeberin keine Gefahr darstellte, weshalb kein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand gemäss Art. 17 oder Art. 18 StGB gegeben ist.

3.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Gefahren, wonach durch die Leistung eines Zivildiensteinsatzes seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüttet würde, ihm einen Arbeitsstellenverlust drohe und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert würden (vgl. E. 3.1.2 hiervor), handelt es sich allesamt um unbelegte Schutzbehauptungen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid über die Beschwerde gegen das amtliche Aufgebot einlässlich ausgeführt hat, ist mitnichten glaubhaft, dass die Arbeitgeberin des Beschuldigten, mithin ein grosses Online-Versandhaus (C. AG), einen zentralen Bereich wie die Informatik so organisiert, dass die Operabilität von (gemäss Ausführungen des Beschuldigten) 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einer einzigen Person, mithin dem Beschuldigten selber, abhängt. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Betrieb dieser Art und Grösse für die Sicherstellung der Informatik keine Redundanzen für mögliche (und auch wiederkehrende) Arbeitnehmerausfälle wie z.B. Mutterschaftsurlaub, Krankheitsausfälle, Ferien etc., vorsieht. So führten auch bereits die in den Jahren 2016 bis 2019 vom Beschuldigten geleistete Zivildiensteinsätze von insgesamt 113 Tagen (UA act. 7) nicht zu dessen Kündigung, obwohl er dazumal bereits bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt war (vgl. VA act. 154). Vor diesem Hintergrund erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte eingestanden hat, im Vorfeld seines Einsatzes vom 5. Oktober 2020 kein einziges Mal mit seiner Arbeitgeberin den ausstehenden Einsatz besprochen oder organisiert zu haben (VA act. 154). Der Arbeitgeberin war die Dienstpflicht des Beschuldigten vielmehr nicht bekannt. Das Obergericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der Zivildiensteinsatz für die berufliche Situation des Beschuldigten und die finanzielle Situation dessen Arbeitgeberin keine Gefahr darstellte, weshalb kein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand gemäss Art. 17 oder Art. 18 StGB gegeben ist.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr sowie der Subsidiarität einer Notstandshandlung verkennt der Beschuldigte darüber hinaus, dass seine Stellvertretung bei seiner Arbeitgeberin entgegen seinen Ausführungen nicht innerhalb von "nur" einem Monat zu organisieren gewesen wäre. Zum einen ergibt sich bereits aus Gesetz, dass Personen, die keine Rekrutenschule bestanden haben, den langen Zivildiensteinsatz nach Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres abzuschliessen haben, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 118 lit. b ZDV). Zudem hat der lange Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 ZDG). Dem Beschuldigten, der mit Verfügung vom 29. April 2015 mangels nicht bestandener Rekrutenschule zum Zivildienst zugelassen wurde (UA act. 11) und im Jahr 2019 einen ersten Teil des langen Einsatzes geleistet hatte (UA act. 7), hätte aufgrund seinen etlichen aktenkundigen Mahnungen und Disziplinierungen der Zivildienststelle und seiner Erfahrung aus dem bereits geleisteten Einsatz aus dem Jahr 2019 (UA act. 7 ff.) bekannt sein müssen, dass der zweite Teil seines langen Einsatzes innert kurzer Zeit bzw. wenigen Jahren zu leisten gewesen wäre. Zum anderen wurde der Beschuldigte bereits am 22. Januar 2020 mit Schreiben des Bundesamts für Zivildienst darauf aufmerksam gemacht, dass er im Jahr 2020 den zweiten Teil seines langen Einsatzes zu leisten und vorzubereiten sowie bis anfangs Februar 2020 eine Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb einzureichen hatte (UA act. 24). Trotz etlichen per Einschreiben versandten Mahnungen und erfolgten Fristverlängerungen (UA act. 38 ff.) hat er dem Bundesamt für Zivildienst aber innert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht. Nachdem er auch ein Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch vom 5. Juni 2020 bei einem Einsatzbetrieb nicht wahrgenommen hatte (UA act. 43), wurde er schliesslich mit dem ihm am 1. Juli 2020 zugestellten amtlichen Aufgebot zu seinem am 5. Oktober 2020 beginnenden zweiten Teil seines langen Einsatzes aufgeboten (UA act. 46 ff.). Der Beschuldigte musste somit bereits etliche Monate im Voraus damit rechnen, dass er noch im Jahr 2020 einen Zivildiensteinsatz zu leisten hat. Allerspätesten ab 1. Juli 2020 (Zustellung des amtlichen Aufgebots) wusste er über den anstehenden Einsatz vom 5. Oktober 2020 Bescheid. Trotzdem hatte er gemäss eigenen Aussagen nicht mit seiner Arbeitgeberin über den ausstehenden Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 gesprochen und jegliche Organisation des Einsatzes unterlassen (VA act. 154). Es hätte aber ihm obliegen, seinen Einsatz vorausschauend mit seiner Arbeitgeberin und einem Einsatzbetrieb zu organisieren. Daran ändert nichts, dass er auf Gutheissung seiner Beschwerde gegen das amtliche Aufgebot hoffte, zumal er mittels einem dem Aufgebot beigelegten Merkblatt (UA act. 50) sowie mit E-Mail des Bundesamtes für Zivildienst vom 4. März 2020 (UA act. 33) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ohne bewilligtes Dienstverschiebungsgesuch das Aufgebot bzw. die Dienstpflicht weiterhin gilt und der Einsatz anzutreten ist. In Anbetracht der etlichen Mahnungen und Disziplinierungen konnte der Beschuldigte nicht mit einem weiteren Aufschub rechnen, insbesondere da er keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, um seine ausstehende Arbeitsabwesenheit mit seiner Arbeitgeberin zu planen. Er wusste allerspätestens drei Monate im Vorherein über seinen Einsatz ab 5. Oktober 2020 Bescheid. Eine unmittelbare Gefahr hatte daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vielmehr hatte der Beschuldigte genügend Zeit, seinen Einsatz vorausschauend mit der Arbeitgeberin und einem Einsatzbetrieb zu planen, weshalb es für die Bejahung einer Notstandssituation auch an der Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr fehlt und eine solche ohnehin mittels anderweitigen milderen Mitteln (rechtzeitige Organisation) hätte abgewendet werden können.

3.5. Unter Würdigung sämtlicher Aspekte ist weder eine rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr noch ein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand erkennbar. Nachdem auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlichem Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG daher zu bestätigen.

4.

4.1. Ein vorsätzliches Zivilschutzversäumnis im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von

40 Tagessätzen à Fr. 180.00, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch für die vorsätzliche und einen Schuldspruch für die fahrlässige Tatbegehung und dementsprechend eine Bestrafung mit einer Busse. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tatbegehung äusserte er sich nicht zum Strafmass.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der Tatkomponente gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine lange Zivildienstleistung von 126 Tagen versäumte, was sich unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Mindesteinsatzdauer eines Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen (vgl. Art. 38 ZDV) als mittelschwer auf das Verschulden auswirkt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu werten ist. Leicht strafmildernd ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass dieser zumindest wenige Tage vor seinem Einsatz über seinen Nichtantritt informierte. Dahingegen verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es wäre ihm Monate im Voraus möglich und zumutbar gewesen, mit seiner Arbeitgeberin Rücksprache zu halten sowie seinen ausstehenden Zivildiensteinsatz zu planen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich um einen Einsatz zu kümmern, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er gemäss seinen Ausführungen zum Schutze seiner Arbeitgeberin gehandelt haben soll, zumal das Obergericht diese Aussagen als Schutzbehauptungen wertet und die vom Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe verneint (vgl. E. 3.4.3.2 hiervor).

Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der im Tatzeitpunkt 29 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Indessen wirkt sich straferhöhend aus, dass er vom Bundesamt für Zivildienst aufgrund Pflichtverletzungen bereits drei Mal diszipliniert werden musste (UA act. 7 ff.). Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nicht nur keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue vorliegen, sondern er vielmehr versucht, die ganze Verantwortung zu negieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 m.H.). Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten).

Die Täterkomponente ist damit insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten, was mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen auf insgesamt 90 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse zu berücksichtigen wäre.

4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe – eine Strafe von

90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlichen ausgesprochenen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe und der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu E. 4.6 hernach) sein Bewenden.

4.5. Der Beschuldigte äussert sich zur vorinstanzlich festgelegten Höhe der Geldstrafe sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der angesetzten Probezeit nicht, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.1 und E. 4.5.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der gemäss Obergericht auszufällenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 180.00 würde vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 3'150.00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Umwandlungssatz von Fr. 180.00 [Höhe des Tagessatzes]) als zweckmässig und sachgerecht erscheinen. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es aber auch hier bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sowie der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sein Bewenden.

5.

Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 180.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit

3 Jahre,

und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 6 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 1'594.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'300.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner