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Entscheid

SST.2022.81

SST.2022.81 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-06-13

13. Juni 2022Deutsch15 min

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.81 (ST.2021.196; StA.2021.5170) Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 D...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2022.81 (ST.2021.196; StA.2021.5170)

Urteil vom 13. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Italien, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […]

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung unnötigen Lärms

Sachverhalt

1.

1.1. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. September 2021, der nach Einsprache zur Anklage erhoben wurde, lautet wie folgt:

[…]

Der Beschuldigte, Lenker des Personenwagens "Fiat X.", AG Y., verursachte am 19.06.2021, ca. 21.47 Uhr, in Baden, zwischen der Kreuzung Güterstrasse – Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse, beim Beschleunigen des Fahrzeugs in einem niedrigen Gang durch hohe Motordrehzahlen, unnötigen Lärm.

1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigte am 20. Januar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 lit. b VRV zu einer Busse von Fr. 100.00.

2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei freizusprechen.

2.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 3. Mai 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein.

2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

2.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung.

Erwägungen

1.

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5).

2.

2.1

Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Diese Norm wird konkretisiert durch Art. 33 VRV, wonach Fahrzeugführer, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind nach Art. 33 lit. b VRV hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen. Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub usw., sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation. Grundsätzlich sind alle Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Somit liegt die vermeidbare Belästigung nicht im Motorengeräusch an sich, sondern in der unsachgemässen Fahrzeugbedienung, welche den Lärm verursacht. Keine Belästigung liegt demnach bei verkehrsbedingtem Verhalten vor (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, Rz. 2519; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 3.).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Diese Norm wird konkretisiert durch Art. 33 VRV, wonach Fahrzeugführer, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind nach Art. 33 lit. b VRV hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen. Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub usw., sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation. Grundsätzlich sind alle Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Somit liegt die vermeidbare Belästigung nicht im Motorengeräusch an sich, sondern in der unsachgemässen Fahrzeugbedienung, welche den Lärm verursacht. Keine Belästigung liegt demnach bei verkehrsbedingtem Verhalten vor (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, Rz. 2519; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 3.).

2.2. Die Vorinstanz führte aus, dass unstrittig sei, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2021 um ca. 21.47 Uhr, mit seinem roten Fiat X., mit dem Kontrollschild AG Y. in Baden, zwischen der Kreuzung Güterstrasse-Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse durchgefahren sei. Was die Lärmverursachung anbelangt, könne auf den Polizeirapport vom 3. Juli 2021 der Stadtpolizei Baden abgestellt werden, wonach der Beschuldigte am fraglichen Ort in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe, wobei es in der Folge zu Knallgeräuschen gekommen sei, die starke Lärmemissionen verursacht hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum an der Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln sei (Urteil E. 2.2.3).

2.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf einer unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung basieren sollte.

Entgegen seiner Darstellung geht aus dem Polizeirapport hervor, dass das Beschleunigen in einem niedrigen Gang mit hohen Motordrehzahlen Lärm verursacht haben soll. Das ergibt sich bereits aus der im Polizeirapport (UA act. 2) einleitend festgehaltenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz («Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen») und den aufgeführten Gesetzesbestimmungen (Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV). Sodann wird auf Seite 2 des Polizeirapports (UA act. 3) beim Vorgehen festgehalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe. Das wird sodann auch beim Sachverhalt wiederholt. Zwar heisst es im Polizeirapport auch, dass dadurch bzw. wodurch Knallgeräusche entstanden seien, was starke Lärmemissionen verursacht habe. Es greift bei einer gesamten Würdigung des Polizeirapports aber zu kurz, dies so verstehen zu wollen, die im Polizeirapport eingangs aufgeführte Widerhandlung gegen das SVG durch Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV sei nur durch die geschilderten Knallgeräusche entstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Lärm neben der hohen Motordrehzahl auch durch nachfolgende Knallgeräusche verursacht worden ist (vgl. Urteil E. 2.3.2). Es handelt sich dabei nicht um eine neue (dritte) Sachverhaltsvariante.

Soweit der Beschuldigte nach wie vor den Beweiswert des Polizeirapports anzweifelt (vgl. Berufungsbegründung S. 11 ff.), kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten als Beweismittel zählen (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Im Weiteren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, einem Polizeirapport apodiktisch jeglichen Beweiswert von vornherein abzusprechen. Was den konkreten Beweiswert anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen und erneut festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 148 IV 22 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2). Konfrontationseinvernahmen mit den Polizisten B. und C. wurden vorliegend keine durchgeführt. Die Vorinstanz nimmt jedoch angesichts der erwähnten Rechtsprechung und in Ermangelung eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten in zulässiger Weise einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht an. Dem Polizeirapport kommt somit entgegen der Auffassung des Beschuldigten Beweiswert zu. Dass die von der Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport gezogenen Schlüsse nicht mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten übereinstimmen oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, belegt keine Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Irrelevant ist sodann, dass die Begleitperson des Beschuldigten, D., nicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist, zumal sich dieser in der Einsprache (des Beschuldigten) zum Vorwurf des Verursachens von unnötigen Lärms gar nicht äussert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten enthält der vorinstanzliche Sachverhalt schliesslich auch Angaben zum Standort der beiden Polizisten (vgl. Urteil E. 2.2.3: «Die Position der Polizisten an der Kreuzung Dammstrasse-Haselstrasse…» mit Verweis auf den Polizeirapport) und – mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten – auch zum Verkehrsaufkommen (vgl. Urteil E. 3.2.2).

2.4. Demgemäss ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise mit den hohen Motordrehzahlen unnötigen Lärm verursacht hat. Dem Beschuldigten gereicht es dabei nicht zum Nachteil, dass sich der Gesetzgeber offenbar dazu entschlossen hat, seine

Sonderauspuffanlage («Tribute Ferrari») zuzulassen, entscheidend ist vielmehr, dass das Fahren in niedrigen Gängen mit hohen Motordrehzahlen unnötig und die Belästigung somit vermeidbar war.

Gemäss Art. 33 lit. b VRV, der sich auf Art. 42 Abs. 1 SVG abstützt, ist das Fahren in niedrigen Gängen u.a. nachts und in Wohngebieten ausdrücklich untersagt, wenn damit ein Erzeugen vermeidbaren Lärms einhergeht.

Der Vorfall hat sich um ca. 21.47 Uhr und somit nachts ereignet. Hinzu kommt, dass sich die Strecke zwischen der Kreuzung Güterstrasse-Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets befindet, was von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt worden ist.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Nacht gemäss Polizeireglement der Stadt Baden erst um 22.00 Uhr beginne (vgl. Berufungsbegründung S. 15), denn die Beurteilung der von Fahrzeugen ausgehenden Lärmbelästigungen richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, d.h. in erster Linie nach Art. 42 SVG und Art. 33 VRV und nicht nach den Bestimmungen über die Nachtruhe in einem Polizeireglement (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Band I, Rz. 911). Im Übrigen sieht § 12 des Badener Polizeireglements zwar vor, dass in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr jeglicher Lärm, der die Nachtruhe stört, verboten ist; restriktiver statuiert § 9 unter dem Titel «Lärmschutz» aber ein Verbot für den Einsatz u.a. von lärmigen Maschinen im Freien bereits ab 20.00 Uhr.

2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2021 nachts um ca. 21.47 Uhr zwischen der Kreuzung Güterstrasse-Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse und somit in unmittelbarer Nähe eines Wohngebietes durch seine bewusste Fahrweise in niedrigen Gängen vermeidbaren Motorenlärm erzeugt hat und damit eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 lit. b SVG begangen hat.

2.6. Insoweit der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt (Berufung S. 5 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden.

Dem Beschuldigten wurde im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen, am 19. Juni 2021 um ca. 21.47 Uhr in Baden zwischen der Kreuzung Güterstrasse-Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse beim Beschleunigen des Fahrzeugs Fiat X. in einem niedrigen Gang durch hohe Motordrehzahlen unnötigen Lärm verursacht zu haben.

Damit ist die strafbare Handlung kurz und prägnant umschrieben. Der Beschuldigte, der nicht bestritten hat, um diese Uhrzeit als Lenker des Fahrzeugs Fiat X. auf besagter Strecke unterwegs gewesen zu sein, wusste damit, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 5.3).

Nicht entscheidend ist, dass im zur Anklage erhobenen Strafbefehl die im Polizeirapport und von der Vorinstanz erwähnten «Knallgeräusche» nicht explizit erwähnt worden sind, ist vorliegend doch bereits das dem Beschuldigten ausdrücklich vorgeworfene Fahren in niedrigen Gängen und die dadurch verursachte Erzeugung von Lärm tatbestandsmässig (siehe dazu oben). Auch die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe und es in der Folge zu Knallgeräuschen gekommen sei, die starke Lärmemissionen verursacht hätten (Urteil E. 2.2.3) bzw. der Lärm sei neben der hohen Motordrehzahl auch durch nachfolgende Knallgeräusche verursacht worden (Urteil E. 2.3.2). Im Übrigen wurde dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2021 der Vorwurf detailliert erläutert und es wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Polizisten durch die Beschleunigung in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen Knallgeräusche hörten, wodurch starke Lärmemissionen entstanden sind (Frage 15, UA act. 8). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte damit konfrontiert (Protokoll S. 5, Gerichtsakten [GA] act. 41). Der Beschuldigte wurde somit in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert, so dass er nicht im Unklaren war, was Gegenstand des Verfahrens bildet. Es war ihm ohne weiteres möglich, sich angemessen gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen, was er denn auch getan hat.

3.

Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 100.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung von einem Tag ausgesprochen. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruches. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4).

Die Busse von Fr. 100.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Vorschriften zur Vermeidung unnötigen Lärms zu halten bzw. seine Fahrweise anzupassen, erscheint die Höhe der

Busse auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens als angemessen und kann nicht herabgesetzt werden.

4.

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

1.

Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung unnötigen Lärms gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV schuldig.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Der Beschuldigte hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'663.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Groebli Arioli