SST.2022.82
SST.2022.82 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-12-06
6. Dezember 2022Deutsch78 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.82 (ST.2018.24; StA.2017.2268) Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburger...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.82 (ST.2018.24; StA.2017.2268)
Urteil vom 6. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1958, von Schwändi GL, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […]
Gegenstand Mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waldgesetz
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 26. Februar 2018 einen Strafbefehl, u.a. mit den folgenden – vorliegend noch interessierenden – Vorwürfen:
"[…]
Sachverhalt 2: (Act. 267 - 280)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Die Polizei stellte am 6. Juli 2017, ca. 17.40 Uhr, auf dem X-Hof in Q. fest, dass aus der Umzäunung (ohne Strom und der Zaun wies Lücken auf) die Ziegenherde entweichen konnte und sich auf einer Nachbarwiese des B. an dessen Futter verköstigten. Der Nachbar hatte um ca. 16.30 Uhr den Vorfall entsprechend der Polizei gemeldet. Die Polizei hat die Tiere zurück ins Gehege getrieben. Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 06. Juli 2017, ca. 17.40 Uhr (festgestellt)
[…]
Sachverhalt 4: (Act. 293 - 299)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes (Weidenlassen von Nutztieren im Wald) Art. 43 Abs. 4 WaG, Art. 16 Abs. 1 WG, Art. 1 Abs. 1 WaV, § 3 Abs. 1 AWaG, § 13 Abs. 1 AWaG, § 23 Abs. 1 WaV gem. § 36 AWaG
Die Polizei stellte am 9. August 2017, 08.47 Uhr, auf dem X-Hof in Q. fest, dass aus der Umzäunung (ohne Strom und der Zaun wies Lücken auf) die Ziegenherde entweichen konnte. Die Ziegenherde konnte vorerst im Waldstück oberhalb der Feuerstelle und später auf der Wiese des B. festgestellt werden.
Die Beschuldigte wurde entsprechend kontaktiert. Sie gab an, dass die Ziegen den Weg nach Hause alleine wieder finden werden. Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann.
Die Beschuldigte hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Tiere nicht von der Weide ausbrechen können.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 09. August 2017, 08.47Uhr (festgestellt)
Sachverhalt 5: (Act. 300 - 306)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
[…]
Die Polizei stellte am 11. August 2017, 11.00 Uhr, auf dem X-Hof in Q. fest, dass aus der Umzäunung (ohne Strom und der Zaun wies Lücken auf) die Ziegenherde entweichen konnte. Die Ziegenherde befand sich auf dem Waldweg, welcher zur Feuerstelle der Gemeinde Q. führt.
Die Beschuldigte hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Tiere nicht von der Weide ausbrechen können.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 11. August 2017, 11.00Uhr (festgestellt)
Sachverhalt 6: (Act. 307 - 314)
[…]
Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes Art. 28 Abs. 3 TSchG
Die Beschuldigte hat einer Verfügung des Veterinäramtes nicht Folge geleistet.
Am Samstag, 19. August 2017, 11.14 Uhr, ging bei der Polizei ein Notruf ein, wonach ein herrenloser Hund im Quartier im Q. umherläuft. Die Polizei konnte die Hündin "C." antreffen, welcher der Beschuldigten gehört.
Die Beschuldigte hat angegeben, dass ihr der Hund durch das Maisfeld davongerannt sei. Anschliessend sei er ihr gefolgt, als sie mit ihrem Auto nach Q. fuhr.
Die Beschuldigte wurde vom Veterinärdienst am 6. Mai 2013 schriftlich verpflichtet, die Hündin C. ausbruchsicher unterzubringen, so dass die Hündin nicht auf öffentliches Gelände entweichen kann. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 19. August 2017, 10.00Uhr (festgestellt)
Sachverhalt 7: (Act. 315 - 319)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
[…]
Die Polizei stellte am 3. September 2017, 16.45 Uhr, auf dem X-Hof in Q. fest, dass aus der Umzäunung (ohne Strom und der Zaun wies Lücken auf) die Ziegenherde entweichen konnte. Es befanden sich nur noch zwei Ziegenböcke in der Weide. Die restlichen Ziegen konnten ausserhalb des Geheges am Waldrand unterhalb des "T." festgestellt werden.
Die Beschuldigte wurde entsprechend kontaktiert. Sie gab an, dass sich die Ziegenherde innerhalb des Geheges befinden würde. Sie habe sie vor 5 Minuten selber gesehen. Es bestehe für sie somit kein Handlungsbedarf.
Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann.
Die Beschuldigte hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Tiere nicht von der Weide ausbrechen können.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 03. September 2017, 16.45 Uhr (festgestellt)
[…]
Sachverhalt 9: (Act. 398 - 432)
Mehrfaches Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Die Polizei stellte wiederholt fest, dass auf dem X-Hof in Q. aus der Umzäunung (ohne Strom und mit Lücken) oder Stall Tiere entwichen sind.
Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann.
Ort: Q., X-Hof
[…]
b) Zeit: 21. Dezember 2017, 14.50 Uhr (festgestellt) Tiere: 14 Kühe und ein Kalb; offene Stalltüre; die Tiere befanden sich ca. 300 m entfernt vom X-Hof auf der Strasse "R."
[…]
d) Zeit: 20. November 2017, 23.00 Uhr (festgestellt) Tiere: Die Rinderherde ist aus dem Gehege ausgebrochen und hat vom gelagerten Heu beim Nachbarn B. gefressen. Die Polizei hat die Rinder auf die Weide zurückgetrieben und den Zaun notdürftig repariert.
Sachverhalt 10: (Act. 1 - 15) mehrfaches Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege
Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
mehrfache Tierquälerei durch Unterlassung der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks aus Flexi-Netz Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 3 Bst. a+b, Art. 4 Abs. 1+2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 TSchV
Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen welche Verletzungsgefahren darstellen Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. 1+3 Bst. c TSV
[…]
Unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes (Weidenlassen von Nutztieren im Wald) Art. 43 Abs. 4 WaG, Art. 16 Abs. 1 WG, Art. 1 Abs. 1 WaV, § 3 Abs. 1 AWaG, § 13 Abs. 1 AWaG, § 23 Abs. 1 WaV gem. § 36 AWaG
[…]
Am 26. August 2017, ca. 09.30 Uhr, wurde der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau mitgeteilt, dass der braune Ziegenbock der Beschuldigten am Waldrand aus dem Flexi-Netz befreit werden musste, da er sich darin verfangen hatte. Am 27. August 2017, ca.
10.50 Uhr erfolgt erneut eine gleichlautende Mitteilung. Der Ziegenbock der Beschuldigten wurde durch die Regionalpolizei unteres Fricktal befreit. Aufgrund des vorgefundenen Kotes ist davon auszugehen, dass der Ziegenbock über eine längere Zeit im Netz gefangen war und entsprechend gelitten hat. Entsprechend hatte das Tier bei der Befreiung apathisch gewirkt.
Am 30. August 2017, ca. 0815 Uhr, wurden durch den Veterinärdienst des Kantons Aargau, D. und E., durch die Regionalpolizei unteres Fricktal, F. und G. sowie der Kantonspolizei Aargau, Umwelt- und Tierdelikte, H. und I. eine unangemeldete Tierschutzkontrolle auf dem X-Hof in Q. durchgeführt. Dabei musste der braune Ziegenbock erneut aus dem Flexi-Netz befreit werden, da er sich dort verfangen hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass die Umzäunung der Weide nicht entweichungssicher war und dass von den 14 Wollschweinen 13 keine Ohrmarke hatten. Weiter hatte die Kuh keine Ohrmarken und der Stier hatte lediglich eine Ohrmarke. Die Beschuldigte hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Ziegenbock sich nicht wiederholt im Netz verfangen kann.
Die Ziegen sind täglich aus der Weide entwichen. Vom Nachbar B. wurde dem Veterinärdienst per Mail mitgeteilt, dass die Ziegen am 2. September 2017, 3. September 2017, 4. September 2017 und am 5. September 2017 aus dem Gehege entwichen sind.
Den 16 Ziegen gelang es, in Anwesenheit des Veterinärdienstes und den Polizisten, dreimal durch den Zaun zu schlüpfen. In der näheren Umgebung des Netzgerätes war der Stromschlag spürbar, in weiterer Entfernung war der Stromschlag jedoch nicht mehr spürbar.
Anlässlich der Tierschutzkontrolle konnte auch festgestellt werden, dass sich auf den Weiden der Ziegen und der Tiere der Rindergattung mehrere Gegenstände befanden, welche eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen (defekte Maschendrahtzäune, Wellblech, Eisenstangen mit scharfkantigen Rändern).
Die Tiere brechen aus dem Gehege aus und begeben sich in den Wald, wo Krautschicht und die Jungpflanzen abgefressen werden.
Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann.
[…]
Ort.: Q. Zeit: 26. August 2017, 09.30 Uhr bis 05. September 2017
[…]"
1.2. Gegen diesen Strafbefehl reichte die Beschuldigte am 9. März 2018 Einsprache ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 13. März 2018 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden überwies.
1.3. Am 17. Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Zusatzanklage mit folgenden vorliegend noch interessierenden Vorwürfen:
"[…]
Sachverhalt 3: (Act. 19 - 44)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 22.08.2018 hat eine Drittperson der Polizei per E-Mail gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin drei Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Als auf diese zugegangen wurde, sind alle selbständig, unter der Umzäunung hindurch, zurück auf die Wieder der Beschuldigte gegangen. Dies obwohl der Zaun unter Stromspannung stand.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 22.08.2018, ca. 07.30 Uhr
Sachverhalt 4: (Act. 45 - 48)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Eine Drittperson hat der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Bei der polizeilichen Kontrolle am 30.09.2018 haben sich 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes der Beschuldigte aufgehalten und sind hinauf in Richtung T. gelaufen. Die Polizei hat die Ziegen nicht auffinden können. Im Stall und auf der Weide der Beschuldigten hatten sich zu dieser Zeit keine Ziegen aufgehalten.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 30.09.2018
Sachverhalt 5: (Act. 49 - 62)
[…]
Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes Art. 28 Abs. 3 TSchG
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einer Verfügung des Veterinäramtes nicht Folge geleistet.
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 22.08.2018 hat eine Drittperson dem Veterinärdienst des Kantons Aargau per E-Mail gemeldet, dass sich der Hund der Beschuldigten und eine Ziege ausserhalb des Zaunes aufhalten. Die Beschuldigte hat die Hündin "C." trotz bestehender amtlicher Verfügung vom
06.05.2013 ohne Leine aus dem Hundegehege gelassen. Gemäss dieser Verfügung muss die Beschuldigte ihre Hündin im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine (max. 10 m) führen.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 22.08.2018
Sachverhalt 6: (Act. 63 - 83)
Tierquälerei durch Vernachlässigung bzw. Unterlassung der nötigen Pflegehandlungen bei einer gesundheitlich beeinträchtigten Ziege Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 3 Bst. a+b, Art. 4 Abs. 1+2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1+3, Art. 5 Abs. 1+2, Art. 16 Abs. 1 TSchV, Art. 7 Abs. 1 der VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Die Beschuldigte hat vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes Art. 28 Abs. 3 TSchG
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einer Verfügung des Veterinäramtes nicht Folge geleistet.
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Anlässlich einer Kontrolle am 15.08.2018, 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr durch den Veterinärdienst auf dem X-Hof in Q. wurde festgestellt, dass sich 11 Ziegen ausserhalb des Geheges aufhielten und dass eine Ziege hinten links stark lahmte. Ebenfalls konnte beobachtet werden, wie alle Ziegen selbständig wieder unter dem Zaun hindurch auf die Wieder zurückkehrten.
Mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 09.03.2015 wurde die Beschuldigte verpflichtet, die Umzäunung so einzurichten, dass keine Rinder, Schweine und Ziegen entweichen können.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen. Die Ziege, welche hinten links stark lahmte, hat die Beschuldigte keine ärztliche Hilfe zukommen lassen, obwohl sie die hätte erkennen müssen und für die Behandlung des Tieres den Tierarzt hätte aufbieten müssen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 15.08.2018, 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr
Sachverhalt 7: (Act. 84 - 123)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 19.03.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin ca. 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbarn der Beschuldigten. Währendem die Polizei Photos erstellte, flüchteten die Ziegen in den Wald und von dort wieder auf die Weide der Beschuldigten. Die Ziegen gingen unter dem Elektrozaun durch, ohne irgendwelche Scheu zu zeigen. Der unterste Draht des Zauns war nachweislich ohne Strom.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 19.03.2019, 14.00 Uhr
Sachverhalt 8: (Act. 124 – 131)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 03.09.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin 11 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbarn der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen hoch zum Wald. Da beim Wald die Weide des Nachbarn mit einem Zaun abgetrennt ist, sprangen zwei Ziegen über diesen Zaun zum X-Hof. Der Rest der Ziegen lief entlang des Zaunes der Beschuldigten zielgerichtet zu einer Stelle, an welcher sie nacheinander unter dem Zaun durchkrochen. Dabei hat sich ein Bock im Zaun verheddert.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 03.09.2019, 16.50 Uhr
Sachverhalt 9: (Act. 132 - 140)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 23.08.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbarn der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen hoch zum Wald. Da beim Wald die Weide des Nachbarn mit einem Zaun abgetrennt ist, liefen die Tiere wieder talwärts entlang des Zaunes der Beschuldigten zielgerichtet zu einer Stelle, an welcher sie nacheinander unter dem Zaun durchkrochen. Die Polizei hat festgestellt, dass der unterste Draht des Zauns keinen Strom führte, der zweiunterste Draht führe eine schwache Stromstärke.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 23.08.2019, 17.02 Uhr
Sachverhalt 10: (Act. 141 - 148)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 27.09.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin ca. 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes im Waldgebiet T. festgestellt. Aufgrund der Dunkelheit und dem steilen Gelände konnten die Tier nicht ins Gehege getrieben werden.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigten konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 27.09.2019, 19.15 Uhr
Sachverhalt 11: (Act. 149 - 154)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 30.09.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin ca. 7 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese zum Zaun, sprangen darüber oder krochen unter dem Zaun durch auf die Weide der Beschuldigten.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 30.09.2019, 14.30 Uhr
Sachverhalt 12: (Act. 155 - 159)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 02.10.2019 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin 4 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen hoch zum Wald.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 02.10.2019, 09.20 Uhr
Sachverhalt 13: (Act. 160 - 163)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Aufgrund einer Meldung vom 02.10.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin einige Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen zu einem Loch im Zaun und kehrten auf die Weide der Beschuldigten zurück.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 02.10.2019, 12.01 Uhr
Sachverhalt 14: (Act. 164 - 168)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Aufgrund einer Meldung vom 02.10.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt. Die ausrückende Polizei hat daraufhin einige Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, liefen diese geschlossen zu einem Loch im Zaun und kehrten auf die Weide der Beschuldigten zurück.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 02.10.2019, 14.25 Uhr
Sachverhalt 15: (Act. 169 - 175)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Aufgrund einer Meldung vom 08.10.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Diese befanden sich auf der Weide des Nachbars der Beschuldigten. Währendem sich die Polizei näherte, sprangen einige Tiere über den Zaun und kehrten auf die Weide der Beschuldigten zurück.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 08.10.2019, 16.45 Uhr
Sachverhalt 16: (Act. 176 - 181)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Aufgrund einer Meldung vom 10.10.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin einige Ziegen ausserhalb des Zaunes, im Wald T. festgestellt.
Es wurde festgestellt, dass nahezu kein Strom über alle sieben Drähte floss. Es regnete an diesem Tag stark.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 10.10.2019, 11.42 Uhr
Sachverhalt 17: (Act. 182 - 187)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Aufgrund einer Meldung vom 03.12.2019, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten ist die Polizei vor Ort ausgerückt.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin einige Ziegen ausserhalb des Zaunes der Beschuldigten festgestellt.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 03.12.2019, 15.39 Uhr
Sachverhalt 18: (Act. 188 - 197)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 24.01.2020 hat eine Drittperson der Polizei telefonisch gemeldet, dass eine Kuh und ein Stier aus einer Weide ausgebrochen sind und auf der Strasse beim X-Hof stehen.
Die ausrückende Polizei hat daraufhin zwei Rinder auf einer Weide oberhalb des Paradieshofes festgestellt. In der Weide der Beschuldigten hielten sich weitere Rinder auf. Etwas später gelang es den beiden Rindern selbständig wieder auf die Weide der Beschuldigten zu gelangen.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 24.01.2020, 17.35 Uhr"
1.4. Mit einer weiteren Zusatzanklage vom 27. Juli 2020 wurde der Beschuldigte folgendes vorgeworfen.
"I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 21.02.2020 um 17.45 Uhr hat B. der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich Kühe der Beschuldigten ausserhalb des Geheges befinden.
Bei der polizeilichen Kontrolle am 21.02.2020 um 18.38 Uhr hat sich eine Kuh ausserhalb des Geheges der Beschuldigten aufgehalten. Weiter konnte anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 22.02.2020 festgestellt werden, dass eine Stelle im Zaun zusammengedrückt war und viele neuere Hufabdrücke in der Wiese vorhanden waren.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 21.02.2020"
1.5. Mit Zusatzanklage vom 3. September 2020 wurde der Beschuldigten schliesslich noch folgendes von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgeworfen:
"I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV
Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet.
Am 04.08.2020 um 17.20 Uhr hat B. der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Geheges befinden.
Bei der polizeilichen Kontrolle am 04.08.2020 um 18.40 Uhr haben sich vier Ziegen ausserhalb des Geheges der Beschuldigten aufgehalten. Die Polizei konnte feststellen, dass sich zwei Ziegen unterhalb des Zaunes wieder ins Gehege zurückkehren konnten. Die beiden anderen Ziegen flohen zum Waldrand hinauf, wobei eine Ziege über den Zaun sprang.
Die Beschuldigte hat das Gehege aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend hätte die Beschuldigte konkrete Massnahmen ergreifen müssen, damit es den Tieren nicht mehr möglich ist, aus dem Gehege auszubrechen.
Ort: Q., X-Hof Zeit: 04.08.2020, 18.40 Uhr" 1.6. Am 8. und 11. Oktober 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie der Zeugen B., Wm J., D., K., L.
und M. statt. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 11. Oktober 2021:
"1. Das Verfahren wird betreffend der Vorwürfe
[…]
zufolge Verjährung eingestellt.
2.
Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen
[…]
von Schuld und Strafe freigesprochen.
3.
Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TschG, Art.
6 Abs. 1 TschG und Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 TschV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (mehrfache Tierquälerei durch Unterlassen der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks im Flexi-Netz; Unterlassung der nötigen Pflegehandlungen einer gesundheitlich beeinträchtigen Ziege)
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 7 Abs. 1 und 3 lit. c TschV, (Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege; Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahr darstellen)
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz gemäss Art. 43 Abs. 4 WaG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WaG und Art. 1 WaV sowie § 3 Abs. 1 AWaG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AWaG und § 23 Abs. 2 WaV gemäss § 36 AWaG (unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes)
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 3 TschG (mehrfacher Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes).
4.
Die Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Juni 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von
110 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'800.–.
5.
5.1. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
5.2. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn sie sich bis zum Ablauf der
Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art.
45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
6.
6.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 7'000.– verurteilt.
6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Tagen vollzogen.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 691.90 g) den Spesen von Fr. 438.00 h) andere Auslagen (Zeugen Fr. 301.60/ Bergekran Fr. 835.40) Fr. 1'137.00 i) die Anklagegebühr Fr. 2'500.00 Total Fr. 9'966.90 Der Beschuldigten werden die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i sowie die Kosten gemäss lit. f, g und h im Betrag von Fr. 9'966.90 auferlegt.
8.
Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber."
1.7. Gegen dieses ihr am 12. November 2021 zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 22. November 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 14. März 2022 zugestellt.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch.
2.2. Mit Eingabe vom 8. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.
2.3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und die bisherige Privatklägerin aus dem Verfahren vor Obergericht entlassen.
2.4. Mit Berufungsbegründung vom 6. Juli 2022 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
2.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und entsprechend auch gegen die Strafzumessung und Kostenfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Einstellungen und Freisprüchen (Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils) – vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ("Tierquälerei") 2.1. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ("Tierquälerei") wird der Beschuldigten gemäss Sachverhalt 10 des Strafbefehls vom 26. Februar 2018 konkret vorgeworfen, dass am 26. August 2017 eine Meldung bei der Kantonspolizei Aargau erfolgt sei, dass sich der Ziegenbock der Beschuldigten am Waldrand im Flexi-Netz verfangen habe und habe befreit werden müssen. Am 27. August 2017 sei eine gleichlautende Meldung erfolgt, woraufhin die Regionalpolizei unteres Fricktal den Ziegenbock befreit habe. Aufgrund des vorgefundenen Kotes sei davon auszugehen, dass der Ziegenbock eine längere Zeit im Netz gefangen gewesen sei und entsprechend gelitten habe. Bei der Befreiung habe der Ziegenbock auch apathisch gewirkt. Weiter habe der Ziegenbock auch anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 30. August 2017 aus dem Flexi-Netz befreit werden müssen.
Weiter wird der Beschuldigten gemäss Sachverhalt 6 der Zusatzanklage vom 17. Februar 2020 vorgeworfen, dass sie der anlässlich einer Kontrolle durch den Veterinärdienst am 1. August 2018 festgestellten hinten links stark lahmenden Ziege keine tierärztliche Behandlung hat zukommen lassen, obwohl sie deren Notwendigkeit hätte erkennen und entsprechend einen Tierarzt hätte aufbieten müssen.
2.2
Die Vorinstanz erkannte, dass in Bezug auf den Ziegenbock aufgrund der durch die Polizei vorgefundenen Scharr- und Kotspuren erstellt sei, dass
der Ziegenbock bereits längere Zeit gefangen gewesen sei und sich nicht alleine hätte befreien können. Demzufolge habe er unter Angst, Wasserund Nahrungsentzug gelitten, und dies an einem Tag mit grosser Hitze und Trockenheit. Gemäss dem Zeugen N. (recte: D.) wäre der Ziegenbock verendet, wenn er nicht befreit worden wäre. Die Beschuldigte habe mindestens in Kauf genommen, dass sich der Ziegenbock wiederholt im Flexi-Netz verfangen könne und entsprechend leiden müsse, weshalb der Tatbestand erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 11.3.1).
Betreffend die lahmende Ziege erkannte die Vorinstanz ebenfalls, dass die Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Ziege eine tierärztliche Behandlung benötigt hätte und es unterlassen habe, der lahmenden Ziege die nötige Pflege zukommen zu lassen, weshalb auch hier der Tatbestand erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 11.3.2).
2.3
Mit Berufung macht die Beschuldigte geltend, dass nicht erstellt sei, dass der Ziegenbock für so lange Zeit im Flexi-Netz verhangen gewesen sei, dass sie überhaupt davon hätte Kenntnis erhalten und ihn befreien können. Sie sei als Landwirtin nicht verpflichtet, alle Tiere ständig zu observieren. Der vorgefundene Kot sei kein Hinweis darauf, dass der Ziegenbock über sehr lange Zeit verhängt gewesen sei, da er auch bereits vorher dort hätte sein können. Sodann könne ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, solche Flexi-Netze zu benutzen, da solche Abschrankungen gängige Praxis seien. Sodann habe ein Ziegenbock ein natürliches Bedürfnis, sich mit den Hörnern da und dort abzureiben, und oft könne er sich auch selbstständig aus einer misslichen Lage befreien. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Ziegenbock absichtlich im Netz verfangen belassen oder in Kauf genommen habe, dass dem Ziegenbock ein solches Missgeschick passiere (Berufungsbegründung, Ziff. 17, S. 11 f.).
In Bezug auf die lahmende Ziege lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte bereits seit hinreichender Zeit Kenntnis davon gehabt habe, dass die Ziege gelahmt und tierärztliche Hilfe benötigt habe. Sie sei als Landwirtin nicht verpflichtet, ihre Tiere ständig zu observieren. Selbst wenn sie vom lahmenden Tier gewusst hätte, so sei oft angezeigt, das Tier zuerst zu beobachten und zu schonen, es müsse nicht immer sofort der Tierarzt aufgeboten werden. Die Beschuldigte habe das Tier jedoch sicherlich nicht absichtlich lange leiden lassen, nachdem sie Kenntnis von den gesundheitlichen Beschwerden erlangt habe. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Tierarzt, wenn er sofort gekommen wäre, dem Tier adäquate Hilfe hätte zukommen lassen können (Berufungsbegründung, Ziff. 17, S. 12).
2.4
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich der Tierquälerei strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder
dessen Würde in anderer Weise missachtet. Zu den weiteren gesetzlichen Grundlagen und deren Wortlaut kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.5
2.5.1. Für den Vorfall vom 26. August 2017 liegen die Meldung des Nachbarn der Beschuldigten, B., per E-Mail sowie die von ihm eingereichten Fotos des im Flexi-Netz verfangenen Ziegenbocks vor (Untersuchungsakten [UA] act. 106 f. und 112 ff.). B. macht in seiner E-Mail geltend, dass sich der Ziegenbock mit seinen Hörnern im Zaun verfangen habe und sich nicht selbst hätte befreien können. Hätte er den Ziegenbock nicht gesehen und befreit, wäre dieser wohl irgendwann an Erschöpfung gestorben. Die mitgelieferten Fotoaufnahmen zeigen deutlich, wie die Maschen des Flexi-Netzes mehrfach um die Hörner des Ziegenbockes gewickelt waren. Nicht bekannt ist hingegen, wie lange der Ziegenbock bei der Entdeckung durch B. bereits im Flexi-Netz verfangen war. Der Beschuldigten ist insoweit beizupflichten, als sie nicht verpflichtet ist, ihre Tiere ständig zu observieren. Dennoch trägt sie die Pflicht, das Befinden der Tiere sowie den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen und Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV).
2.5.2
Dass das Befinden des Ziegenbocks durch das Verheddern im Flexi-Netz beeinträchtigt war, steht wohl ausser Frage. Ziegen sind Fluchttiere und wenn ihnen diese Möglichkeit genommen oder eingeschränkt wird, wirkt sich das unweigerlich auf das Wohlbefinden der Tiere aus. Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass der Ziegenbock nur den Kopf nach unten hätte machen müssen, um sich zu befreien (UA act. 26). Die Bilder zeigen jedoch, dass es dem Ziegenbock allenfalls schon möglich gewesen wäre, sich selber zu befreien, jedoch nicht ohne Beschädigungen am ohnehin schon in Mitleidenschaft gezogenen Flexi-Netz zu verursachen; er hätte sich mit Kraftaufwendungen vom Netz losreissen müssen, was nicht nur für eine leichte und vernachlässigbare Einschränkung spricht. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch nicht klar, wie lange sich der Ziegenbock bereits in dieser Situation befunden hat und wann die Beschuldigte ihn so angetroffen und befreit hätte. Der Beschuldigten kann somit insofern kein Vorwurf gemacht werden, den Ziegenbock vorsätzlich in seiner misslichen Lage gelassen zu haben. Nachdem auch nicht bekannt ist, ob und wie oft der Ziegenbock bereits zuvor aus dem Flexi-Netz hat befreit werden müssen resp. ob der Beschuldigten das Problem der für den behornten Ziegenbock ungeeigneten Zaunvorrichtung und der damit einhergehenden Einschränkungen des Wohlbefindens des Tieres überhaupt bekannt war, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, in Kauf genommen zu haben, dass sich der Ziegenbock (erneut) im Flexi-Netz verfangen könnte und entsprechend leiden müsste.
Insgesamt lässt sich in Bezug auf den Vorfall vom 26. August 2017 keine vorsätzliche Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes erstellen.
2.6. 2.6.1. Betreffend den Vorfall vom 27. August 2017 ist im Vollzugsbericht vermerkt, dass eine Drittperson erneut meldete, dass sich der Ziegenbock im Flexi-Netz verfangen hat (UA act. 4 und 277), weiter liegt ein Foto bei den Akten (UA act. 116). Wiederum erkennt man auf der Fotoaufnahme, dass sich das Flexi-Netz mehrfach um die Hörner des Ziegenbocks gelegt hat und es ihm verunmöglichte, sich selber aus dieser Situation zu befreien. Entsprechend musste der Ziegenbock denn auch von Angehörigen der Regionalpolizei befreit werden.
2.6. 2.6.1. Betreffend den Vorfall vom 27. August 2017 ist im Vollzugsbericht vermerkt, dass eine Drittperson erneut meldete, dass sich der Ziegenbock im Flexi-Netz verfangen hat (UA act. 4 und 277), weiter liegt ein Foto bei den Akten (UA act. 116). Wiederum erkennt man auf der Fotoaufnahme, dass sich das Flexi-Netz mehrfach um die Hörner des Ziegenbocks gelegt hat und es ihm verunmöglichte, sich selber aus dieser Situation zu befreien. Entsprechend musste der Ziegenbock denn auch von Angehörigen der Regionalpolizei befreit werden.
2.6.2. Wie bereits oben (E. 2.5.2) ausgeführt, ist das Wohlbefinden des Ziegenbocks durch das Verheddern im Netz ohne Zweifel beeinträchtigt. Dem Ziegenbock war so sein natürliches Fluchtverhalten verwehrt und er war einem erhöhten Stresslevel ausgesetzt. Unklar ist erneut, wie lange sich der Ziegenbock bereits in dieser Situation befunden hatte. Nachdem der Ziegenbock jedoch bereits tags zuvor in der gleichen Situation angetroffen worden ist, es dem Ziegenbock ohne enorme Kraftanstrengungen nicht möglich gewesen wäre, sich selber aus dem Flexi-Netz zu befreien und entsprechend auf die Befreiung durch Menschen angewiesen war, ist belegt, dass das Flexi-Netz nicht geeignet war, die Weide von behörnten Ziegen zu umgeben. Mehr noch stellte das Flexi-Netz sogar eine Gefahr für den Ziegenbock dar. Die Beschuldigte ist zwar nicht verpflichtet, die Tiere ständig zu observieren. Umgibt sie sie ihre Tiere jedoch mit einem derart ungeeigneten Zaun, so wäre sie angehalten, in einer hohen Kadenz die Tiere zu überprüfen, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen oder die Mängel an der Einrichtung umgehend zu beheben. Beides hat die Beschuldigte unbestrittenermassen nicht gemacht, obwohl der Ziegenbock bereits einen Tag zuvor aus dem Flexi-Netz hat befreit werden müssen und der Beschuldigten damit klar war, dass dieses Netz eine Gefahr für das Wohlbefinden des behörnten Ziegenbocks darstellt. Insofern hat sie mindestens in Kauf genommen, dass sich der Ziegenbock erneut im Flexi-Netz verfangen und während einer gewissen Zeitspanne so fixiert sein könnte, ohne dass er sich selbst befreien könnte und somit erhöhten Stress ausgesetzt wäre. Wie sich zeigte, war dies denn auch tatsächlich der Fall.
Nach dem eben Ausgeführten ist zusammenfassend erstellt, dass sich die Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2017 mindestens
eventualvorsätzlich der Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes schuldig gemacht hat.
2.7. 2.7.1. Am 30. August 2017 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl auf dem Hof der Beschuldigten zwischen 8.50 und 10.25 Uhr eine unangemeldete Tierschutzkontrolle vorgenommen (UA act. 60 ff.). Dabei wurde der Ziegenbock erneut verfangen im Flexi-Netz angetroffen (vgl. Fotos UA act. 118 ff.) und musste durch Angehörige der Polizei befreit werden.
2.7.2. Es kann vorliegend vollumfänglich auf das oben Ausgeführte (E. 2.6.2) verwiesen werden. Der Ziegenbock wurde am Morgen im Flexi-Netz verfangen vorgefunden und es ist davon auszugehen, dass er eine Weile in dieser Position verweilen musste. Dafür spricht der angetroffene grössere Haufen Ziegenkot (UA act. 126) sowie die Tatsache, dass der Ziegenbock bei der Befreiung offenbar apathisch gewirkt hat (UA act. 4). Wiederum ist der Beschuldigten der Vorwurf zu machen, dass sie den Mangel am Gehege, welches das Wohlbefinden des Ziegenbocks massiv einschränkte, nicht behoben hat. Während der Beschuldigten nicht ein direkter Vorsatz der Tierquälerei gemacht werden kann, hat sie dennoch in Kauf genommen, dass sich der Ziegenbock zum wiederholten Male im Flexi-Netz verfangen könnte, was sodann auch geschehen ist, und entsprechend zu leiden hat. Daher ist auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt der Tatbestand der Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2.8. 2.8.1. Am 15. August 2018 fand eine nicht angemeldete Spezialkontrolle des kantonalen Veterinärdienstes auf dem Hof der Beschuldigten statt. Dabei stellte der Kontrolleur N. – neben den sich ausserhalb des Geheges befindlichen Ziegen – eine stark lahmende Ziege fest, welche nur noch auf drei Beinen lief und sofortige tierärztliche Versorgung benötigte (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 67 ff.). Die Beschuldigte selber stellt in Abrede, dass eine ihrer Ziege gehinkt habe. Sie habe sie immer kontrolliert. Möglicherweise habe die Ziege wegen eines Steins gehinkt (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 79 f.).
2.8.2. Dem Kontrollrapport ist lediglich zu entnehmen, dass eine Ziege gehinkt hat. Weitergehende Informationen zum Gesundheitszustand dieser Ziege liegen nicht vor. Demzufolge ist auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine frische Verletzung oder – wie von der Beschuldigten vorgebracht – ein
störender Stein im Huf der Ziege für das Lahmen verantwortlich war. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bzw. insbesondere mangels eines tierärztlichen Berichts, welcher sich konkreter zu den Ursachen der Lahmheit äussern würde, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte die Ziege vernachlässigt oder ihr die benötigte tiermedizinische Behandlung vorenthalten hätte. Entsprechend ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen.
2.9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung in Bezug auf die Vorfälle vom 26. August 2017 und 15. August 2018 als begründet, im Übrigen bleibt es bei einem Schuldspruch wegen (mehrfacher) Tierquälerei.
3. Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV ("Gehege mit Verletzungsgefahren") 3.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen (Strafbefehl vom 26. Februar 2018, Sachverhalt 10), dass anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 30. August 2017 festgestellt worden sei, dass sich auf den Weiden der Ziegen und der Tiere der Rindergattung mehrere Gegenstände befunden hätten, welche eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen würden (defekte Maschendrahtzäune, Wellblech, Eisenstangen mit scharfkantigen Rändern).
3.2. Die Vorinstanz erkannte, dass sich den Polizeifotos entnehmen lasse, dass sich auf der Weide, auf welcher sich die Tiere befunden hätten, defekte Maschendrahtzäune, an welchen sich die Tiere leicht hätten verletzen können, befunden hätten. Hingegen lasse sich nicht zweifellos erstellen, dass sich auch die Wellbleche und die Eisenstangen auf einer Weide befunden hätten, weshalb in Bezug auf die letzteren Gegenstände der Tatbestand nicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 12.3).
3.3. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass sich durch das Stück auf der Weide befindlichen Maschendrahtzaun keine so erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ergeben hätte, welche es rechtsfertigen würde, sie dafür wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes zu bestrafen. Es sei denn auch zu keiner Verletzung der Tiere gekommen (Berufungsbegründung, Ziff. 18, S. 13).
3.4. 3.4.1. Nach den Vorschriften in der Tierschutzverordnung müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).
3.4.2. In den Akten liegen Fotos, welche die Kantonspolizei Aargau anlässlich der Kontrolle vom 30. August 2017 gemacht hat. Darauf ist zu sehen, dass an mehreren Orten Stücke von Maschendrahtzaun und Wellblechen sowie Eisenstangen herumlagen (UA act. 135 ff.). Insbesondere sind Maschendrahtzäune sichtbar (UA act. 137 unten und UA act. 138 f.), die sich auf einer Weide befinden und viele lose Drähte aufweisen, welche teilweise weit abstehen. Von diesen herumliegenden Gegenständen ging unweigerlich die Gefahr aus, dass sich Tiere darin verwickeln oder sich an den spitzen Drähten verletzen könnten. Selbst wenn sich gemäss Aussagen der Beschuldigten bislang kein Tier daran verletzt hat, so geht von herumliegenden und kaputten Maschendrahtzäunen eine erhebliche Verletzungsgefahr aus und sie sind aus einer Weide zu entfernen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigten die herumliegenden Maschendrahtzäune sowie die gefährlich abstehenden Drähte entgangen sind, zumal sie die Tiere wie auch die Einrichtungen regelmässig überprüfen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV). Demzufolge ist ihr ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
4. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV ("nicht entweichungssichere Gehege") 4.1. Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, mehrfach gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV verstossen zu haben, indem sie ihre Gehege ungenügend unterhalten habe und ihre Tiere – Ziegen, Rinder und Kühe – immer wieder hätten ausbrechen können (Sachverhalt [SV] 2, 4, 5, 7, 9 lit. b und d, 10; Zusatzanklage vom 17. Februar 2020, SV 3 – 18, Zusatzanklage vom 27. Juli 2020).
4.2. Die Vorinstanz erkannte, dass schon die Häufigkeit der Vorfälle von entwichenen Tieren zeige, dass die Zäune trotz Reparaturarbeiten zu wenig stabil gewesen seien. Zudem würden keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass der Nachbar der Beschuldigten, B., die Zäune zu ihrem Nachteil manipuliert habe. Entsprechend sah die Vorinstanz den Tatbestand als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. 13.3).
4.3. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass es sich bei ihren Tieren um Nutz- und nicht um wilde und für die Menschen gefährlich werdende Zootiere handle, weshalb an die Entweichungssicherheit von Viehzäunen erheblich tiefere Anforderungen zu stellen seien. Sodann sei jeweils nicht erstellt, wie die Tiere das Gehege verlassen hätten, womit auch eine Manipulation oder das mutwillige Entweichen lassen durch den Nachbarn B. oder eine nicht bekannte Drittperson nicht auszuschliessen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 19).
4.4. 4.4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. In erster Linie ist Zweck des Tierschutzgesetzes, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Bei der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV steht ebenfalls der Schutz der Tiere im Vordergrund. Gemäss den Erläuterungen zu den Bestimmungen der Tierschutzverordnung (abrufbar unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/ home/suche.html#erl%C3%A4uterungen%20tierschutzverordnung; letztmals besucht am 6. Dezember 2022) soll verhindert werden, dass die Tiere in fremder Umgebung Schaden nehmen, da sie dann meist schreckhaft und erregt sind, und deshalb eine Gefahr für andere Tiere und Menschen werden.
4.4.2. Vorliegend waren es bei den meisten Vorfällen Ziegen, welche aus der Weide entwichen sind. Bei vier Vorfällen handelte es sich um Rinder oder Kühe. Wie die Beschuldigte grundsätzlich korrekt ausführt, sind damit nicht Wildtiere (vgl. Art. 2 Abs. 1 TSchV) betroffen. Jedoch ist, wie oben dargelegt, nicht primäres Ziel der Tierschutzgesetzgebung, die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten, sondern das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Daher ist grundsätzlich unerheblich, dass von den ausgebrochenen Ziegen und Tiere der Rindergattung keine erhebliche Gefahr für die Menschen ausging. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Tiere, einmal aus der Weide ausgebrochen, sich überall frei bewegen konnten und entsprechend auch in den Wald oder auf befahrene Strassen gelangen konnten, wo sie – als nicht in freier Wildbahn sozialisierte Tiere – ihnen unbekannten Gefahren ausgesetzt waren.
4.4.3. 4.4.3.1. Am 6. Juli 2017 konnten die Ziegen von der Polizei ausserhalb des Geheges angetroffen werden (UA act. 271 ff.). Ebenso am 9. August (UA act. 297 f.), am 11. August (UA act. 303 ff.) und am 3. September 2017.
Dabei wurde jeweils festgestellt, dass die Umzäunung ohne Strom gewesen ist und Lücken aufwies (UA act. 268, 294, 301 und 315). Am 30. August 2017, anlässlich der Kontrolle durch das Veterinäramt, konnten die Ziegen beobachtet werden, wie sie durch den Zaun von der Weide entwichen sind (UA act. 5; GA act. 207 f.). Der Zeuge D., am 30. August 2017 Kontrolleur für das Veterinäramt, erklärte sodann nachvollziehbar, dass die Zäune marode gewesen sind, in dem Sinne, dass sie über kein straffes Flexinetz und keinen Strom verfügt hätten, sodass die Tiere beliebig rein und raus gehen konnten (GA act. 208). Der Zeuge D. berichtete nicht von einer Manipulation am Zaun, welche Grund für den Ausbruch der Tiere hätte sein können. Ebenfalls der als Zeuge einvernommene Polizist J. erklärte, dass er nie eine menschliche Manipulation am Zaun angetroffen habe (GA act. 202). Der von der Beschuldigten verdächtigte Nachbar, B. (vgl. z.B. GA act. 196), erklärte vor Vorinstanz, dass er nie die Tiere von der Weide der Beschuldigten lassen würde, da sie ja sein Futter essen würden und die Beschuldigte ihm dafür keinen Schadenersatz bezahle (GA act. 199). Für die von der Beschuldigten geäusserten Vermutung, dass der Nachbar B. den Zaun manipulieren oder die Tiere gezielt aus der Weide lassen würde, liegen keine Hinweise vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welches Ziel der Nachbar mit einem solchen Vorgehen verfolgen könnte. Es wurde sodann vom Zeugen D. persönlich beobachtet, wie die Tiere die Weide selbständig verlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Tiere die Weide durch Lücken im Zaun, welcher teilweise ohne Strom war, verlassen haben, da dieser durch die Beschuldigte zu wenig unterhalten war. Bereits mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 9. März 2015 wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Umzäunung ihrer Tiere so einzurichten ist, dass keine Tiere entweichen können (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 71 ff.). Sodann wurde die Beschuldigte am 6. Juli 2017 darüber informiert, dass sich Ziegen ausserhalb des Geheges befinden würden (UA act. 268). Der Beschuldigten war demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass eine Ausbruchsproblematik bestand. In der Folge sind die Tiere dennoch mit einer hohen Kadenz aus der Weide entwichen. Die Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, das Gehege ihrer Tiere regelmässig zu überprüfen und in Stand zu halten. Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit hat sie jedoch die Vorschrift, Tiere in entweichungssicheren Gehegen zu halten, missachtet.
4.4.3.2. Demnach ist festzuhalten, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des Haltens von Tieren in einem nicht entweichungssicheren Gehege erfüllt sind. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 19 lit. h, S. 16) für die Dauer vom 6. Juli 2017 bis 3. September 2017 nur von einer einzigen Tathandlung auszugehen, da ihr nach Bekanntwerden der Tatsache, dass ihre Ziegen das Gehege regelmässig selbständig verlassen, eine gewisse Zeit zugestanden werden muss, innert deren Frist sie das Gehege sachgerecht in Stand setzen kann.
4.4.4. Am 20. November 2017 konnte die Polizei eine Rinderherde feststellen, welche aus dem Gehege ausgebrochen war. Nach dem Zurücktreiben in die Weide musste der Zaun notdürftig repariert werden (UA act. 420 ff.). Auch hier liegen keine Hinweise vor, dass die Herde mutwillig durch eine Drittperson aus dem Gehege gelassen wurde, sondern der Ausbruch ist auf den zu wenig stabilen Zaun zurückzuführen, womit auch vorliegend der Tatbestand erfüllt ist. Jedoch ist in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2017 (SV 9 lit. b), als 14 Kühe und ein Kalb ca. 300 Meter vom X-Hof entfernt auf der Strasse aufgefunden wurden, zu erkennen, dass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Es mag zwar sein, dass die Tiere entwichen sind, jedoch kann dies durch eine offene Stalltüre erfolgt sein. Dass sich die Stalltüre nicht schliessen liesse oder andere Baumängel aufweisen würde, ist nicht erstellt. Entsprechend ist damit grundsätzlich von einem Stall auszugehen, welcher den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung genügt.
4.4.5. Am 22. August 2018 wurden erneut Ziegen ausserhalb des Geheges angetroffen (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 20 ff.) und es konnte durch den Polizisten J. beobachtet werden, wie die Ziegen selbständig ins Gehege zurückkehren konnten, entweder unter dem Zaun hindurch oder durch Überspringen des Zaunes (GA act. 201). Selbiges konnte bereits am 15. August 2018 durch den Veterinärdienst festgestellt werden (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 67 ff.). Es ist grundsätzlich auf das oben Ausgeführte (E. 4.4.3.) zu verweisen. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine andere Ursache als der wenig ausbruchsichere Zaun für das Entweichen der Tiere verantwortlich wäre. Aufgrund der zeitlich nah aufeinander folgenden Vorfälle ist jedoch nur von einer einzigen Tathandlung auszugehen.
4.4.6. Am 19. März 2019 wurden durch die Polizei wiederum Ziegen auf dem Grundstück des Nachbarn B. angetroffen. Eine Überprüfung des Zaunes zeigte, dass der unterste Draht ohne Strom war (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 85 ff.). Wie bereits oben (E. 4.4.3.1) ausgeführt, bestehen keine Hinweise dafür, dass der Nachbar die Ziegen vorsätzlich aus dem Gehege gelassen hätte. Auch weist die vorgefundene Spur (vgl. Foto Verfahrensakten Teil 2, UA act. 90) darauf hin, dass die Ziegen den Weg unter dem Zaun regelmässig begangen haben. Der Beschuldigten war bekannt, dass sie den Zaun der Ziegen so zu unterhalten hat, dass die Tiere nicht ausbrechen können. Indem sie das Gehege nicht genügend unterhalten hat, hat sie fahrlässig gegen Vorschriften der Tierhaltung verstossen. Entsprechend hat mit der Vorinstanz ein Schuldspruch zu erfolgen.
4.4.7. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorfall vom 23. August 2019, als die Polizei erneut 10 Ziegen auf dem Weideland des Nachbarn B. feststellen konnte, welche danach unter den Zaun hindurch wieder in ihr Gehege gelangen konnten. Eine Überprüfung ergab, dass der unterste Draht keinen Strom führte (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 132 ff.). Ebenso verhält es sich mit den weiteren Vorfällen vom 3. September 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 124 ff.), 27. September 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 141 ff.), 30. September 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 149 ff.), 2. Oktober 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 155 ff.; act. 160 ff. und act. 164 ff.), 8. Oktober 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 169 ff.) und am 10. Oktober 2019 (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 176 ff.). Aufgrund der nahen zeitlichen Distanz zueinander ist bei den eben ausgeführten Vorfällen jedoch nur von einer Tathandlung auszugehen (vgl. dazu auch oben, E. 4.4.3.2).
4.4.8. Ein weiteres Mal konnte die Polizei am 3. Dezember 2019 feststellen, dass sich diverse Ziegen ausserhalb des Geheges befunden haben (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 182 ff.). Es kann dazu auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Entsprechend hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen.
4.4.9. Am 24. Januar 2020 wurden durch die Polizei zwei Rinder ausserhalb des Geheges angetroffen. Zudem konnte beobachtet werden, wie sie selbständig unter dem Zaun hindurch wieder auf die Weide gingen (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 188 ff.). Ebenso konnte am 21. Februar 2020 eine Kuh ausserhalb des Geheges angetroffen werden (Zusatzanklage vom 27. Juli 2020; Verfahrensakten Teil 2, Verfahren ST.2020.996). Selbst wenn bei letzterem Vorfall nicht klar ersichtlich ist, wie die Kuh die Weide verlassen hat, gibt es genügend Hinweise, dass sie das Gehege beim leicht zusammengedrückten Draht verlassen und auch wieder betreten konnte (vgl. Zusatzanklage vom 27. Juli 2020; Verfahrensakten Teil 2, Verfahren ST.2020.996, act. 4 f.). Entsprechend kann auch diesbezüglich das Entweichen der Kuh nur auf eine ungenügend gesicherte Weide zurückgeführt werden und hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen.
4.4.10. Zu guter Letzt wurden am 4. August 2020 durch die Polizei vier Ziegen ausserhalb des Geheges auf dem Weideland des Nachbarn B. angetroffen. Zudem konnte anschliessend beobachtet werden, wie zwei Ziegen unter den Zaun hindurch zurück auf ihre Weide gingen, während eine Ziege über den Zaun sprang (Zusatzanklage vom 3. September 2020, Verfahrensakten Teil 2, Verfahren ST.2020.2417). Es kann auf vorliegend ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen zuvor verwiesen werden. Entsprechend hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen.
4.4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV (Halten von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen), begangen durch Fahrlässigkeit, schuldig gemacht hat.
5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 A-WaG ("nachteilige Nutzung des Waldes") 5.1. Sodann wird der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, dass sie sich mehrfach der unzulässigen nachteiligen Nutzung des Waldes gemäss Art. 43 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz; SR 921.0) i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaG (Waldgesetz des Kantons Aargau; SAR 931.100) schuldig gemacht habe, indem ihre Ziegen aus der Weide entwichen seien und sich danach im Wald aufgehalten (SV 4) resp. sich in den Wald begeben hätten, wo sie Krautschicht und Jungpflanzen abgefressen hätten (SV 10).
5.2. Die Vorinstanz erkannte, dass erstellt sei, dass sich die Ziegen bei diesen beiden Vorfällen im Wald befunden hätten und darin frei hätten weiden können. Die Beschuldigte hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihre Ziegen die Weide nicht unbemerkt verlassen können, um im Wald Nahrung aufzunehmen. Demzufolge habe sie ihre Ziegen im Wald weiden lassen (vorinstanzliches Urteil, E. 14.3).
5.3. Mit Berufung bringt die Beschuldigte vor, dass einerseits nicht klar sei, in welchem Gebiet sich die Ziegen aufgehalten hätten, da sie oberhalb der Weide ebenfalls ein Stück Wald besitze und nicht erstellt sei, ob die Ziegen diesen oder ein fremdes Waldgebiet betreten hätten. Andererseits sei beweismässig nicht abgesichert, wie lange sich die Tiere im Wald aufgehalten und ob sie tatsächlich die Krautschicht und Jungpflanzen gefressen hätten. Selbst wenn dem so wäre, könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie habe den Wald vorsätzlich oder fahrlässig übermässig genutzt, da sie die Tiere nicht absichtlich in den Wald geschickt habe. Zudem habe sie das Gehege regelmässig unterhalten (Berufungsbegründung, Ziff. 20 S. 16 f.).
5.4. 5.4.1. Nach Art. 43 Art. 4 WaG können die Kantone Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden. Gemäss dem kantonalen Waldgesetz gehören zu den nachteiligen Nutzungen gemäss Art. 16 WaG u.a. die Waldweide (§ 13 Abs. 1 AWaG). Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden mit Busse bis zu Fr. 20'000.00 bestraft (§ 36 Abs. 1 lit. c AWaG).
5.4.2. Unerheblich ist vorliegend, dass gewisse Waldgebiete im Eigentum der Beschuldigten stehen (vgl. Berufungsbegründung), denn mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen verbunden (§ 2 Abs. 1 AWaG). Entsprechend ist die nachteilige Nutzung auch unzulässig, selbst wenn es sich dabei um den Wald im Eigentum der Beschuldigten handelt. Gemäss dem kantonalen Waldgesetz ist die Waldweide eine unerlaubte Nutzung des Waldes. Die "Gefahr" einer Waldweide besteht darin, dass der Wald nachhaltig geschädigt wird und er so seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (vgl. Art. 1 lit. c WaG) nicht mehr erfüllen kann. Wenn sich die Ziegen im Wald aufhalten, werden sie selbstredend auch Jungpflanzen und Krautschicht fressen. Es ist denn auch – u.a. mittels Fotos (vgl. UA act. 297) – erstellt, dass sich die Ziegen im Wald aufgehalten haben. Gemäss Polizeibericht vom 9. September 2017 (UA act. 293 ff.) betreffend den Vorfall vom 9. August 2017 wird sodann explizit ausgeführt, dass die Ziegen zuerst im Waldstück oberhalb der Feuerstelle festgestellt werden konnten. Auch am 30. August 2017 konnten die Ziegen durch die Polizei im Wald festgestellt werden (UA act. 6). Nachdem der Beschuldigten bereits oben (vgl. E. 4) zum Vorwurf gemacht wird, Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten zu haben, und sie damit um die Möglichkeit wusste, dass die Ziegen jederzeit die Weide verlassen und in den Wald gehen könnten, zumal sich der Wald unmittelbar an die Weide anschliesst, ist ihr auch vorzuwerfen, mehrfach gegen die Vorschriften des kantonalen Waldgesetzes verstossen zu haben, indem ihre Ziegen im Wald weideten. In subjektiver Hinsicht ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher unzulässiger nachteiliger Nutzung des Waldes ist somit zu bestätigen.
6. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG ("Verstoss gegen amtliche Verfügung des Veterinäramtes" 6.1. Schliesslich wird der Beschuldigten noch der Vorwurf gemacht, mehrfach die Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 3 TSchG erfüllt zu haben, indem sie gegen amtliche Verfügungen des Veterinäramts verstossen habe. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 sei die Beschuldigte verpflichtet worden, die Hündin C. ausbruchssicher unterzubringen, damit diese nicht auf öffentliches Gelände entweichen könne, sowie mit Verfügung vom 9. März 2015, die Umzäunung so einzurichten, dass keine Rinder, Schweine und Ziegen entweichen können. Am 19. August 2017 sei die Hündin C. alleine durch ein Quartier in Q. umhergelaufen (SV 6). Sodann sei am 22. August 2018 vom Nachbarn B. dem Veterinäramt gemeldet worden, dass sich der Hund der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten würde (SV 5 der Zusatzanklage vom 17. Februar 2020). Weiter sei am 15. August 2018 anlässlich einer Kontrolle auf dem X-Hof festgestellt worden, dass sich 11 Ziegen ausserhalb des Geheges aufgehalten hätten (SV 6 der Zusatzanklage vom 17. Februar 2020). Damit habe sie jeweils (teilweise fahrlässig) gegen eine Verfügung des Veterinäramts verstossen.
6.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG (vorinstanzliches Urteil, E. 15.3).
6.3. Die Beschuldigte macht in ihrer Berufung geltend, dass die Hündin C. am 19. August 2017 unglücklicherweise habe entweichen können, jedoch habe sie alles versucht, die Hündin schnellst möglich wieder einzufangen. Seit der Auflage des Veterinäramts im Jahr 2013 habe sie sich zudem darum gekümmert, dass die Hündin jederzeit ausbruchssicher untergebracht gewesen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. a). Sodann sei nicht erstellt, dass ihre Hündin C. am 22. August 2018 nicht gehörig eingesperrt resp. angeleint gewesen sei. Der diesen Vorwurf erhebende Nachbar B. sei seit Jahren mit der Beschuldigten zerstritten und würde ihr schaden wollen (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. b). Sodann habe die Beschuldigte wiederholt viel Geld ausgegeben, um das Gehege so gut wie möglich zu unterhalten. Aus dem Entweichen einiger Ziegen am 15. August 2018 könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie die amtliche Verfügung vom 9. März 2015 nicht ernst genommen habe, da Gehege für Ziegen nicht 100% ausbruchssicher gebaut werden könnten (Berufungsbegründung, Ziff. 21 lit. c).
6.4. 6.4.1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG an ihn gerichtete Verfügung verstösst (Art. 28 Abs. 3 TSchG).
6.4.2. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 wurde die Beschuldigte angewiesen, ihre Hündin C. ausbruchssicher unterzubringen, so dass sie nicht auf öffentlich zugängliches Gelände entweichen kann bzw. im öffentlich zugänglichen Raum an einer Leine zu führen, unter Androhung einer Busse gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG (UA act. 310 ff.).
Mit Verfügung des Veterinäramts vom 9. März 2015 wurde die Beschuldigte angewiesen, die Umzäunung der Rinder, Schweine und Ziegen so einzurichten, dass keine Tiere mehr entweichen können, unter Androhung einer Busse gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG (UA act. 73 ff.).
6.4.3. Am 19. August 2017 rückte die Polizei unteres Fricktal zu einer Melderin aus, welche einen herrenlosen Hund im Quartier gefunden hatte. Der Hund konnte als die Hündin C. der Beschuldigten identifiziert werden. Gemäss Aussage der Beschuldigten sei der Hund über das Maisfeld davongerannt und ihr anschliessend gefolgt, als sie mit dem Auto nach Q. gefahren sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Hund wieder von selbst nach Hause kommen würde (UA act. 307 f.). Gemäss dem vorliegenden, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt ist somit davon auszugehen, dass die Hündin C. der Beschuldigten davongelaufen ist, obwohl diese gehalten gewesen wäre, ihre Hündin in einem ausbruchsicheren Gehege zu halten oder jederzeit an der Leine zu führen. Die Beschuldigte hat sich in der Folge nicht einmal die Mühe gemacht, ihre entlaufene Hündin einzufangen, sondern vertraute lediglich darauf, dass diese von selber nach Hause gehen würde. Damit hat sie ohne Zweifel in Kauf genommen, gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 zu verstossen. Der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt erfolgte somit zu Recht und ist zu bestätigen.
6.4.4. Am 22. August 2018 wurde vom Nachbarn der Beschuldigten, B., dem Veterinärdienst gemeldet, dass die Hündin C. ohne Leine im Gelände unterwegs sei und sich eine Ziege ausserhalb der Weide befinden würde. Dazu reichte er ein Foto ein (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 49 f., 54 und 55). Auf dem Foto ist ersichtlich, wie ein Hund eine sich ausserhalb einer Weide befindliche Ziege anbellt. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich dabei um ihre Hündin und ihre Ziege handelt. Sie macht lediglich geltend, dass dieses Foto nicht rechtens sei, weil kein Datum vermerkt sei (vgl. Verfahrensakten Teil 2, UA act. 53). Wie bereits oben (E. 4.4.3.1) ausgeführt wurde, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Nachbar B. zu Unrecht eine derartige Meldung beim Veterinäramt machen sollte, zudem mit einem Foto, welches an einem anderen Tag, als von ihm angegeben, aufgenommen sein sollte. Entsprechend bestehen auch keine Zweifel daran, dass an besagtem Tag die Hündin ohne Leine an einem öffentlich zugänglichen Ort unterwegs gewesen ist. Die Beschuldigte hat demnach gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 verstossen. Zugunsten der Beschuldigten ist sodann von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6.4.5. Am 15. August 2018 wurden anlässlich einer Kontrolle des Veterinärdienstes festgestellt, dass sich 11 Ziegen ausserhalb des Geheges im Wald befinden (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 67 f.). Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung vom 9. März 2015 explizit darauf aufmerksam gemacht worden war, ihre Tiere in ausbruchssicheren Gehegen zu halten, unter Strafandrohung bei Verstoss gegen diese Verfügung, hat sie nicht dafür gesorgt, dass ihre Tiere in einem entweichungssicheren Gehege untergebracht sind. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat, zeigen die vielen Vorfälle davor (siehe dazu oben, E. 4.4.3 ff.). Die Beschuldigte hat die Zäune nicht genügend in Stand gehalten, damit ihre Tiere, insbesondere die Ziegen, die Weide nicht verlassen konnten. Damit ist der Beschuldigten vorzuwerfen, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gegen die amtliche Verfügung verstossen zu haben. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
6.5. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte somit des mehrfachen, teilweise fahrlässigen Verstosses gegen eine Verfügung des Veterinäramts schuldig gemacht.
7.
7.1. Die Beschuldigte ist demnach wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und c TSchV [Halten von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen; Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahren darstellen]), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waldgesetz (Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 AWaG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG (Verstoss gegen amtliche Verfügungen) schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
7.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 80.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Juni 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, bei einer Probezeit von
3 Jahren und einer Busse von Fr. 7'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 87 Tage.
7.3. Die Beschuldigte stellt in ihrer Berufung keine konkreten Anträge in Bezug auf die Strafzumessung (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 22).
7.4. 7.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
7.4.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst die Jahre 2017 bis 2020 und liegt damit teilweise vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich auch nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB). Es ist demnach das jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar.
7.4.3. Für die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe käme schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. Die übrigen Widerhandlungen sind je mit Busse bis zu Fr. 20'000.00 bedroht.
7.4.4. 7.4.4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art.
49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis).
Gemäss Bundesgericht ist in einem ersten Schritt eine Zusatzstrafe für die vor der letzten Verurteilung begangenen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. In einem zweiten Schritt ist sodann für die nach dem letzten Urteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, festzusetzen. Schliesslich werden die Zusatzstrafe für die vor dem letzten Urteil begangenen Taten und die Strafe für die nach dem Urteil begangenen Taten addiert (BGE 145 IV 1 E. 1.3.).
7.4.4.2. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen, unabhängig davon, ob das Ersturteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden teilweise vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden (ST.2016.5), welches vom 24. Mai 2018 datiert, und teilweise danach begangen.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschuldigte am 4. Juni 2019, nachdem diese Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 24. Mai 2018 erhoben hatte, wegen Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher, teilweise fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2'500.00 (vgl. aktueller Strafregisterauszug).
Nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt, ist entsprechend dem oben Ausgeführten teilweise eine Zusatzstrafe auszusprechen.
7.5. 7.5.1. Sowohl Art. 180 StGB (Drohung) als auch der Tierquälereiartikel (Art. 26 Abs. 1 TSchG) sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe vor. Konkret das schwerste Delikt ist vorliegend die Drohung. Daher ist die rechtskräftige Grundstrafe (30 Tagessätze) angemessen um die vorliegend zu beurteilende mehrfache Tierquälerei zu erhöhen. Die Reduzierung der daraus resultierenden Gesamtstrafe um die Grundstrafe ergibt die Zusatzstrafe.
Am 27. August 2017 musste der Ziegenbock der Beschuldigten aus dem Flexinetz befreit werden, in welchem er sich verheddert hatte und woraus er sich ohne menschliche Hilfe nicht mehr hätte befreien können. Die Beschuldigte, welche um die Untauglichkeit des Flexinetzes gewusst hatte, hatte sich nicht darum gekümmert, einen Zaun zu errichten, welcher für die behörnten Ziegen keine Gefahr darstellen würde. Die vom Ziegenbock psychisch erlebte Stresssituation ist nicht zu bagatellisieren. Nichtdestotrotz ist im Hinblick auf alle unter Tierquälerei fallenden möglichen Handlung noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Zudem konnten am Ziegenbock keine äusserlichen Verletzungen festgestellt werden. Vorliegend erscheinen somit 30 Tagessätze bei einer isolierten Betrachtung dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit die Einsatzstrafe (rechtskräftige Grundstrafe) um
20 Tagessätze zu erhöhen.
7.5.2. Am 30. August 2017 kam es zu einem grundsätzlich gleichen Vorfall wie am 27. August 2017. Dabei wurde der Ziegenbock bereits am Morgen verfangen im Flexinetz angetroffen und musste befreit werden. Die Leidenszeit des Tieres ist entsprechend als etwas kürzer anzusehen. Jedoch ist demgegenüber zu beachten, dass erst drei Tage zuvor der Ziegenbock bereits im Netz verfangen war und die Beschuldigte bislang nichts unternommen hat, um die vom Netz ausgehende Gefahr für den Ziegenbock zu eliminieren. Im Übrigen kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Bei einer isolierten Betrachtung erscheint dem gerade noch leichten Verschulden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu asperieren.
7.5.3. Im Rahmen der Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist als normal zu bezeichnen. Sodann zeigte sich die Beschuldigte weder einsichtig noch reuig, weshalb keine Strafminderung in Frage kommt. Entsprechend bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen.
7.5.4. Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen resultiert.
7.5.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Angaben der Beschuldigten vor Vorinstanz beträgt ihr monatlichen Einkommen Fr. 3'300.00 (GA act. 195), was nach Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse und Steuern einen Tagessatz in Höhe von Fr. 80.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 bleibt.
7.5.6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wie auch die Festsetzung der Probezeit von drei Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei sein Bewenden. Den letzten Zweifeln an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen.
7.6. 7.6.1. 7.6.1.1. Sodann hat sich die Beschuldigte am 30. August 2017 der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV schuldig gemacht, indem sie defekte Maschendrahtzäune in der Weide liegen gelassen hat, welche eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten. Es ist nicht bekannt, dass sich Tiere tatsächlich an den rausragenden Drähten verletzt hätten, jedoch ist die davon ausgehende Gefahr erheblich, solche Drähte könnten tiefe Wunden bei einem vorbeirennenden Tier verursachen. Zudem gilt es zu beachten, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre, die defekten Maschendrahtzäune von der Weide zu entfernen, weshalb nicht mehr nur von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Für diese Widerhandlung erscheint eine Busse von Fr. 800.00 angemessen. Ausgehend von der Busse von Fr. 2'500.00 gemäss Urteil des Obergerichts vom 4. Juni 2019 als Grundstrafe ist diese in Anwendung des Asperationsprinzips für das vorliegende Delikt um Fr. 500.00 zu erhöhen.
7.6.1.2. Weiter hat sich die Beschuldigte vor dem 4. Mai 2018 mehrfach der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV schuldig gemacht, indem sie ihre Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten hat. So sind die Tiere zwischen dem 6. Juli 2017 bis 3. September 2017 und am 20. November 2017 aus der Weide selbstständig aus der Weide entwichen. Die ausgebrochenen Tiere waren allerdings aufgrund der Abgeschiedenheit des Hofes keinen grossen Gefahren, wie beispielsweise einer stark befahrenen Strasse oder ähnlichem, ausgesetzt. Insgesamt erscheint das Verschulden, gerade im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt hat, noch als leicht. Bei einer isolierten Betrachtung erschiene je eine Busse von Fr. 200.00 den Verhältnissen angemessen. Die Einsatzstrafe ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt Fr. 300.00 zu erhöhen.
7.6.1.3. Ebenfalls vor dem 4. Mai 2018 hat sich die Beschuldigte zweimal (9. und 30. August 2017) der nachteiligen Nutzung des Waldes (Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaG) schuldig gemacht, indem sich die Tiere, nachdem sie aus der Weide entwichen sind, in den Wald begeben und darin geweidet haben. Vorliegend erscheint das Verschulden leicht, da sich die Tiere nur für einen kurzen Moment im Wald aufgehalten haben und noch keinen grossen Schaden am Wald verursachen konnten. Für jedes einzelne Ereignis erschiene eine Busse von je Fr. 150.00 angemessen, im Rahmen der Asperation erscheint die Erhöhung um insgesamt Fr. 200.00 den Umständen angebracht.
7.6.1.4. Schliesslich hat die Beschuldigte am 19. August 2017, und damit vor dem Urteil vom 4. Mai 2018, gegen eine amtliche Verfügung des Veterinäramts verstossen (Art. 28 Abs. 3 TSchG), indem sie ihre Hündin C. nicht ausbruchssicher untergebracht hatte und diese frei in einem Quartier in Q. herumlaufen konnte. Verschuldenserhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschuldigten bekannt war, dass ihre Hündin frei herumläuft und sie, trotz Kenntnis der Verfügung des Veterinäramts, nicht bemüht war, die Hündin einzufangen und an die Leine zu nehmen resp. in einem ausbruchssicheren Gehege unterzubringen. Damit hat sie eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber den hoheitlich verfügten Anordnungen an den Tag gelegt. Dem mittelschweren Verschulden angemessen erscheint eine Busse von Fr. 800.00. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um Fr. 500.00 zu aspirieren.
7.6.2. Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 4'000.00, wovon die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 2'500.00 in Abzug zu bringen. Daraus resultiert somit eine Zusatzbusse von Fr. 1'500.00.
7.6.3. 7.6.3.1. Nach dem 4. Mai 2018 hat die Beschuldigte in 6 Fällen (15. – 22. August 2018; 19. März 2019; 23. August – 10. Oktober 2019; 3. Dezember 2019; 24. Januar – 21. Februar 2020; 4. August 2020) eine Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV begangen, indem sie ihre Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten hat. Wiederum ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen und es kann vollumfänglich auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 7.6.1.2). Für den ersten Vorfall ist die Einsatzbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen und für die weiteren 5 Vorfälle um je Fr. 150.00 auf insgesamt Fr. 1'050.00 zu erhöhen.
7.6.3.2. Sodann hat die Beschuldigte noch zwei Mal gegen eine amtliche Verfügung des Veterinäramts (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verstossen. Am 22. August 2018 wurde die Hündin C. erneut ausserhalb eines ausbruchsicheren Geheges angetroffen, ohne angeleint zu sein. Diesbezüglich ist dem Foto (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 49 f., 54 und 55) zu entnehmen, dass die Beschuldigte sich in der Nähe des Hundes befand. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Busse von Fr. 300.00 angemessen erscheinen lässt. Entsprechend ist die Einsatzbusse um weitere Fr. 150.00 zu erhöhen. Hinzu kommt eine weitere Erhöhung um Fr.100.00, weil am 15. August 2018 11 Ziegen ausserhalb des Zaunes angetroffen worden sind, obwohl die Beschuldigte mit Verfügung des Veterinäramts verpflichtet war, ihre Tiere in entweichungssicherer Umzäunung zu halten.
Die Beschuldigte hat sich jedoch bloss in fahrlässiger Weise über die Verfügung hinweggesetzt, da sie es unterliess, die Umzäunung genügend in Stand zu halten. Es ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen und bei einer isolierten Betrachtung wäre eine Busse von Fr. 200.00 angemessen.
7.6.3.3. Für die Widerhandlungen, begangen nach dem 4. Mai 2018, ergibt sich somit eine Gesamtbusse von Fr. 1'300.00.
7.6.4. In einem letzten Schritt ist die Gesamtstrafe für die neuen Delikte von Fr. 1'300.00 mit der Zusatzbusse von Fr. 1'500.00 zu addieren, womit eine Busse von insgesamt Fr. 2'800.00 resultiert.
7.6.5. Auf eine von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB ist vorliegend zu verzichten. Mit einer Verbindungsbusse soll der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen geführt werden. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Vorliegend ist "bloss" eines der von der Beschuldigten begangenen Delikte überhaupt mit einer Geldstrafe bedroht, welche sodann bedingt ausgesprochen wurde (vgl. oben, E. 7.5), im Übrigen wird die Beschuldigte mit einer Gesamtbusse, teilweise als Zusatzbusse, bestraft. Diese Busse hat die Beschuldigte zu bezahlen und entsprechend wird ihr in spezialpräventiver Hinsicht schon genügend klar vor Augen gehalten, dass ihr Verhalten strafrechtliche Auswirkungen zeitigt.
7.6.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei einer Busse von Fr. 2'800.00, teilweise als Zusatzbusse zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 35 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.7. Insgesamt ist die Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 2'800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019, zu verurteilen.
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tierquälerei betreffend die Vorfälle vom 26. August 2017 und 15. August 2018 freigesprochen. Sodann hat ein Freispruch zu erfolgen in Bezug auf den Vorwurf des Haltens von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen vom 21. Dezember 2017 (SV 9 lit. b). Weiter wird sie zu einer deutlich niedrigeren Strafe verurteilt. Mit den Hauptanträgen (vollumfänglicher Freispruch) unterliegt die Beschuldigte jedoch grossmehrheitlich. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¾ aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).
8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigten werden aufgrund ihres teilweisen Obsiegens die Parteikosten im Umfang von einem Viertel entschädigt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Mit Kostennote vom 28. Oktober 2022 macht der Verteidiger einen Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00, sowie Auslagen von Fr. 276.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend. Die Entschädigung ist gestützt auf diese Kostennote – jedoch bei einem gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00 – zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 117.30 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien, da die Entschädigung pro kopierte Seite Fr. 0.50 gemäss § 13 Abs. 3 AnwT beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'195.00 festzusetzen. Der Beschuldigten ist demnach ausgangsgemäss eine Entschädigung von ¼ von Fr. 4'195.00, d.h. Fr. 1'048.75, aus der Staatskasse auszurichten. Die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte wird grossmehrheitlich schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann können der Beschuldigten auch die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde (Art. 419 StPO; vgl. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenso ist die Kostenauflage bei einer Einstellung des Verfahrens möglich, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Die vorliegend zu ergehenden Freisprüche zeitigen keine Auswirkungen auf die Kostenauflage, da sämtliche Untersuchungshandlungen nötig waren und nicht auseinandergehalten werden können. Entsprechend erweist sich die vorinstanzliche Kostenverteilung nach wie vor als zutreffend und bedarf keiner Korrektur.
8.4. Da der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt werden, hat sie ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1. (in Rechtskraft erwachsen) Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe
- des mehrfachen Missachtens der Aufsichtspflicht als Hundehalterin gemäss § 19 HUG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. a und b HUG und § 6 Abs. 2 HUV;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 TSG und Art. 7 Abs. 1 TSV und Art. 10 Abs. 1 – 3 lit. c TSV und Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV (mehrfaches Nichtkennzeichnen von Wollschweinen mit Ohrenmarken und mehrfaches Nichtkennzeichnen von Klauentieren);
- des Führens eines Motorfahrzeuges mit mehreren mangelhaften Reifen gemäss Art. 93 Abs. 2 lit a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 58 Abs. 4 VTS, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG
zufolge Verjährung eingestellt.
2.
Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TschG, Art. 6 Abs. 1 TschG, Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV, Art. 4 Abs. 1 TschV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TschV, Art. 45 TschV sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (nicht ausreichende Versorgung einer Ziege vor und während der Geburt, fehlende ständige Wasserversorgung der Wollschweine im Winter);
- der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TschG, Art. 5 Abs. 1 TschV und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b TschV (Halten von Tieren in Gehegen, welche Verletzungsgefahren darstellen gemäss Sachverhalt 1 der Anklage vom 26. Februar 2018);
- der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 TSchV (Tierquälerei durch Unterlassung der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks aus Flexi-Netz; Sachverhalt 10 der Anklage vom 26. Februar 2018);
- der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 TSchV, Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 16 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 der VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Tierquälerei durch Vernachlässigung bzw. Unterlassung der nötigen Pflegehandlungen bei einer gesundheitlich beeinträchtigen Ziege; Sachverhalt 6 der Anklage vom 17. Februar 2020);
- der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 7 Abs. 1 und 3 lit. c TschV, (Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege; Sachverhalt 9 lit. b der Anklage vom 26. Februar 2018);
- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB;
- der Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
von Schuld und Strafe freigesprochen.
3.
Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TschG, Art. 6 Abs. 1 TschG und Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 TschV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (mehrfache Tierquälerei durch Unterlassen der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks im Flexi-Netz);
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 7 Abs. 1 und 3 lit. c TschV, (Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege; Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahr darstellen);
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz gemäss Art.
43 Abs. 4 WaG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WaG und Art. 1 WaV sowie § 3 Abs. 1 AWaG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AWaG und § 23 Abs. 2 WaV gemäss § 36 AWaG (unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes);
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 3 TschG (mehrfacher Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes).
4.
Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 aufgeführten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019
zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 3'200.00, Probezeit 3 Jahre,
und einer Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
5.
5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, insgesamt Fr. 2'118.00, werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'588.50 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
5.2. Die Obergerichtskasse wird unter Vorbehalt der Verrechnung angewiesen, der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'048.75 auszurichten.
6.
6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'966.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
6.2. Die Beschuldigte trägt ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli