SST.2022.94
SST.2022.94 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-05-17
17. Mai 2023Deutsch28 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.94 (ST.2020.254; StA.2017.7975) Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzoberrichterin Panariello Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrass...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2022.94 (ST.2020.254; StA.2017.7975)
Urteil vom 17. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzoberrichterin Panariello Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Privatkläger A._____, […]
Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1986, von Suhr, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, […]
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Dezember 2020 folgende Anklage gegen die Beschuldigte:
" In der Strafsache
Beschuldigte B., geb. tt.mm.1986, von Suhr, […] v.d. MLaw Vera Pozzy, Rechtsanwältin, […] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft Zivil- und Strafkläger: A., […] (act. 118) (Art. 118 ff. StPO) v.d. lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, […]
wird wie folgt Anklage erhoben:
I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
1. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB)
0. Vorbemerkung
Die Beschuldigte ist gemeinsam mit E. und F. Vorstandsmitglied des Vereins G. mit Sitz in Q.. Die Beschuldigte übt das Amt der Vizepräsidentin dieses Vereins aus. Die Beschuldigte machte sich in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied des Vereins G. den spätestens während der Tatausführung konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen und handelte dadurch in Mittäterschaft.
1. Diebstahl
Die Beschuldigte nahm jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person.
Am Nachmittag des 12.07.2017 betraten diverse Vereinsmitglieder das damalige Vereinslokal des Vereins G. in Q.. Dort behändigten sie eine Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschranks, drei Baruntermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe von nicht genau bekanntem Wert, die im Eigentum von A., […], standen. In der Folge verbrachten diese Personen diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Auch wenn die Beschuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Gegenstände, die im Eigentum von A. standen, daraus zu entfernen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder in der Absicht, diese Gegenstände für eigene und/oder (Vereins-) zwecke zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen.
A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.
Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch
2. Sachbeschädigung
Die Beschuldigte beschädigte eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht bestand. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person.
Nachdem diverse Mitglieder des Vereins G. zu in Anklageziffer 1 genannter Zeit die Liegenschaft in Q. betraten, beschädigten diese die nachfolgenden Gegenstände, die im Eigentum von A. standen wissentlich und willentlich:
- Sie rissen im Dachstock und im ersten Stock Tapeten von der Wand - Sie rissen im 1. Stock mehrere Lampen von der Decke und den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock mehrere Steckdosen von den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock Kabel aus einem Kabelkanal wodurch auch die Wand beschädigt wurde.
Durch das Handeln der Mitglieder des Vereins G. entstand Sachschaden in unbekannter Höhe zum Nachteil von A..
Auch wenn die Beschuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Gegenstände, die im Eigentum von A. standen, zu beschädigen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder und eignete sich dadurch deren Schädigungsabsicht konkludent an.
A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.
Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch
3. Hausfriedensbruch
Die Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus ein. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person.
Die Mitglieder des Vereins G. betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Auch wenn die Beschuldigte an besagtem Tag nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder am 12.07.2017 das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um strafbare Handlungen zum Nachteil von A. zu begehen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder.
A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.
4. Veruntreuung
Die Beschuldigte verwendete ihr anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzen. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person.
A. überliess dem Verein G. im Jahre 2016 einen Betrag von CHF 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien zum Innenausbau der Liegenschaft in Q. durch Mitglieder des Vereins G.. Nach Abschluss der Umbauarbeiten resultierte ein Restguthaben zu Gunsten von A. in der Höhe von CHF 3'309.17. Obwohl der Verein G. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein G., vertreten durch die Vorstandmitglieder F., B. und E., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins G.. Die Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen, gleichwohl entschied sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern dazu, dieses Geld in der Kasse des Vereins G. zu belassen und für Vereinszwecke zu gebrauchen.
A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.
I. Anträge
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit:
120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00, bedingt, bei einer Probezeit von
2 Jahren CHF 1'500.00 als Verbindungsbusse.
3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen.
II. Weitere Angaben
1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden.
2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00.
3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. "
2.
2.1. Am 3. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit Befragung der Beschuldigten und den Mitbeschuldigten F. und E. statt.
2.2. Die Beschuldige stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Schlussanträge:
" 1. Die Beschuldigte B. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls und der Veruntreuung freizusprechen und das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einzustellen.
3. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Zivil- und Strafkläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Zivil- und Strafkläger sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung zu entrichten. Eventualiter sei der Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung zu entrichten. "
2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge
" 1. Es seien die Angeklagten 1-3 in allen Anklagepunkten antragsgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Schadenersatzzahlung (für gestohlene Gegenstände und Sachbeschädigungen) von CHF 8'430.05 inkl. Schadensbzw. Verzugszins von 5% seit dem 13. Juli 2017 an den Privatkläger zu verpflichten.
3. Die Angeklagten 1-3 – eventualiter der Verein G. - seien solidarisch zur Rückzahlung von CHF 3'309.17 inkl. Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2017 an den Privatkläger zu verpflichten.
4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten.
5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. "
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete:
" 1. Die Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
2.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen.
2.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen.
3.
3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 124.80
Total Fr. 3'424.80
3.2. Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'712.40 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt.
3.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
4.
4.1. Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten B. die Hälfte ihrer gerichtlich genehmigten Par-teikosten von Fr. 10'527.00 (MWST und Auslagen inkl.), somit Fr. 5'263.50, zu bezahlen.
4.2. Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'263.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird der Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. "
3.
3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an.
3.2. Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 22. April 2022 zugestellt.
3.3. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2022 stellte der Privatkläger folgende Anträge:
" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 gegen die Beschuldigte vollumfänglich aufzuheben und nach Ermessen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Veruntreuung) schuldig zu sprechen und zu verurteilen.
3. Die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
4. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beizuziehen.
5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mir die vorinstanzlichen Parteikosten solidarisch mit den übrigen Beschuldigten zu bezahlen.
Für die Begründung der Berufung sei mir eine Frist anzusetzen. "
3.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Privatkläger aufgefordert, innert
20 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu bezahlen. Der Privatkläger bezahlte die verlangte Sicherheitsleistung am 27. Mai 2022.
3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und die Erklärung einer Anschlussberufung.
3.6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 verzichtete die Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte den Antrag, auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich der beantragten Verurteilung sei infolge Desinteresses nicht einzutreten. Im Weiteren wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt.
3.7. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte der Privatkläger innert (verlängerter) Frist die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen F.; Verfahren STA Baden gegen E. und Verfahren STA Baden gegen B.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten F., E. und B..
2. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme und Zahlung der Verfahrenskosten vor Obergericht und den Vorinstanzen zu verpflichten.
3. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme meiner Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren (gemäss dort eingereichter Kostennote in der Gerichtsverhandlung) zu verurteilen.
4. Es sei weiter festzustellen, dass vorliegend kein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO zu Lasten des Privatklägers vorliegt.
5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. " 3.9. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:
" 1. Auf Antrag Ziff. 2 gemäss Berufungserklärung des Privatklägers vom 11. Mai 2022, wonach die Beschuldigte gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu verurteilen sei, sei nicht einzutreten.
2. Im Übrigen sei die Berufung des Privatklägers abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote zulasten des Privatklägers bzw. des Staates. "
3.10. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz.
3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 7. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein.
3.12. Mit Eingaben vom 13. resp. 15. September 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Privatklägers vom 7. September 2022.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. Der Privatkläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung mit anschliessender Verurteilung der Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Der Privatkläger ist Eigentümer der Liegenschaft in Q.. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er diese Liegenschaft bis zu ihrem Abbruch dem Verein G. unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Die Beschuldigte übte das Amt der Vizepräsidentin aus. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 kündigte der Privatkläger den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017. Im Juni 2017 fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt; am 12. Juli 2017 wurde das Lokal von Vereinsmitgliedern geräumt.
3.
3.1
Gemäss Anklageschrift sollen am 12. Juli 2017 aus der Liegenschaft des Privatklägers die Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschrankes, drei Bar-
untermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe entwendet worden sein. Dadurch habe sich die Beschuldigte des Diebstahls strafbar gemacht.
Weiter seien am 12. Juli 2017 auch die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen worden, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke bzw. den Wänden gerissen worden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen worden, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Deswegen habe sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Schliesslich hätten die Mitglieder des Vereins am 12. Juli 2017 die Liegenschaft in Q. einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten. Deshalb habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.
Die Beschuldigte sei am 12. Juli 2017 zwar nicht vor Ort gewesen, da sie als Vizepräsidentin des Vereins G. aber gewusst habe, dass Vereinsmitglieder am 12. Juli 2017 die Liegenschaft in Q. unerlaubterweise betreten würden, um diverse Gegenstände, die sich im Eigentum des Privatklägers befunden hätten, mitzunehmen und diverse Sachen zu beschädigen, sei ihr Mittäterschaft vorzuwerfen. Die Beschuldigte habe von der Absicht der Vereinsmitglieder gewusst und sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen und habe dieses gebilligt.
3.2
Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von den Vorwürfen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs frei. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Liegenschaft aufgehalten habe und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine Zurechnung als Mittäterin oder gestützt auf Art. 29 StGB bestehen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/1 – E. II/3).
3.3
Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte, welche das Amt als Vizepräsidentin des Vereins G. ausübte, am 12. Juli 2017 nicht am Tatort war und die angeklagten Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) deshalb nicht durch eigenes Handeln verübt haben konnte. Deshalb ist zu klären, ob die Handlungen der anwesenden Personen der Beschuldigten, wie angeklagt, anderweitig zuzurechnen sind.
3.4
3.4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV
152.
E. 2.3.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Die Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination der Straftat kann unter Umständen genügen, um eine strafbare Tatherrschaft zu begründen (FOS-TER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft stets Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss. Letzterer braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch konkludent erfolgen (FOSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Vor Art. 24 StGB).
3.4.2
Die Anklageschrift führt zur Mittäterschaft der Beschuldigten bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs jeweils aus, dass sie mit dem Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder am 12. Juli 2017 einverstanden gewesen sei und dieses gebilligt habe.
3.4.3
Vorliegend ist unbestritten, dass am Abend des 11. Juli 2017 ein Treffen des Vereins G. bei H. in R. stattfand, an welchem die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E. teilnahmen (Untersuchungsakten [UA] act. 281 Frage 32 ff.; UA act. 386 Frage 10 ff.). Bei besagtem Treffen fand einerseits eine Sitzung des Vorstands des Vereins statt (vgl. UA act. 358) und anderseits ein Treffen mit einigen Mitgliedern des Vereins (UA act. 327 Frage 7). Thema dieser beiden Sitzungen bildeten der Ausschluss des Privatklägers (Vorstandssitzung; vgl. UA act. 358) und die Modalitäten des Auszugs aus dem Vereinslokal (Sitzung mit den Mitgliedern; vgl. UA act. 281 Frage 32; UA act. 301 Frage 115). Nicht belegt und nicht ersichtlich ist, dass am Abend des 11. Juli 2017 die in der Anklage festgehaltenen Sachverhalte (vgl. Anklage Ziff. 1-3) geplant wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte von am 12. Juli 2017 allfällig begangenen Delikten im Voraus wusste oder in massgebender Weise an der Planung und Koordination solcher beteiligt war. Das blosse Einverständnis und die Billigung allfällig geplanter Delikte durch die Beschuldigte würde zudem entgegen der Anklage eine Mittäterschaft noch nicht begründen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft klar vorgibt, dass ein Beitrag in massgebender Weise geleistet werden muss, der für den Tatplan und die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Solche Umstände werden in der Anklage in keiner Art und Weise aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich.
3.5
Damit ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte um ein gemäss Anklage Ziff. 1 – 3 geplantes Vorgehen gewusst hat, geschweige denn, ein solches gebilligt hat respektive damit einverstanden war. In rechtlicher Hinsicht würde zudem die blosse Billigung bzw. das blosse Einverständnis noch nicht genügen, um von Mittäterschaft auszugehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten mit heutigem Datum von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen werden (vgl. Urteile SST.2022.95 und SST.2022.96), weshalb auch deshalb ein Schuldspruch ausser Betracht fällt.
4.
4.1
Weiter wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, dass der Privatkläger dem Verein G. Fr. 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien für den Innenausbau der Liegenschaft in Q. überlassen habe. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten sei ein Restguthaben von Fr. 3'309.17 vorhanden gewesen. Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein G., vertreten durch die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon die Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurückbezahlt werden müssen, habe sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Vereinskasse zu belassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Damit habe sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 3).
4.2
Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung sprach die Vorinstanz die Beschuldigte ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung überhaupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per-Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein G. und dem Privatkläger bestanden habe, weshalb die Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6).
4.3
Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass er einen Anspruch auf die Rückzahlung des Betrags in der Höhe von Fr. 3'309.17 gehabt habe. Indem ihm dieser Restbetrag vom Verein G. nie zurückbezahlt worden sei, habe sich der Vorstand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 19).
4.4
4.4.1. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter im Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Verfügung über die Sache willens ist und auch in der Lage bleibt, dem Treugeber ihren Wert zu ersetzen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, N. 222 zu § 7).
4.5
4.5.1. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger dem Verein G. den Betrag von Fr. 20'000.00 im Jahre 2016 zwecks Renovation der Liegenschaft in Q. im Sinne einer «Akonto-Zahlung» (vgl. Strafanzeige UA act. 119) übergeben hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 resultierte (UA act. 437) und dieser nicht zurückbezahlt wurde. Der Verein G. hat eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erstellt, aus welcher ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 «Zu Gunsten A.» ergeht (UA act. 137 f.).
Unklar ist jedoch, was mit diesem Restbetrag hätte geschehen sollen, zudem, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung dieses Restguthabens an den Privatkläger hätte erfolgen müssen. Weder der Strafanzeige noch der Anklage und auch nicht den Aussagen der befragten Personen (vgl. UA act. 418; UA act. 389 Frage 32 ff.; GA act. 3) sind entsprechende Details zu entnehmen. Auch der mit Datum vom 31. März 2017 eingereichten Abrechnung (UA act. 137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist, ob, ab wann und unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 3'309.17 hätte erfolgen müssen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1) fällt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits deshalb ausser Betracht.
4.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein G. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben E. 4.4). Gemäss der mitbeschuldigten Präsidentin F. war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Dieselbe Aussage machte der Mitbeschuldigte E. (GA act. 118). Der Privatkläger behauptete zwar, dass ihm die Mitbeschuldigte F. gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage 74). Gemäss Anklage wurde dieser Restbetrag in der Vereinskasse belassen. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Privatkläger den Restbetrag von Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.
4.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein G. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben E. 4.4). Gemäss der mitbeschuldigten Präsidentin F. war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Dieselbe Aussage machte der Mitbeschuldigte E. (GA act. 118). Der Privatkläger behauptete zwar, dass ihm die Mitbeschuldigte F. gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage 74). Gemäss Anklage wurde dieser Restbetrag in der Vereinskasse belassen. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Privatkläger den Restbetrag von Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.
5.
Die Vorinstanz wies die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderung wird vom Privatkläger im Rahmen der Berufung nicht angefochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.
6.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Verteilung der Kosten und Entschädigung nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2).
6.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Die Beschuldigte obsiegt mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen.
6.3. 6.3.1. Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt lediglich der Privatkläger Berufung, so hat er im Falle des Unterliegens, den Beschuldigten für die ihm entstandenen Kosten für eine angemessene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 141 IV 476 E. 1).
Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigte verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit
hat der Privatkläger die Beschuldigte für ihre entstandenen Kosten zu entschädigen.
6.3.2. Die Verteidigerin der Beschuldigten reichte mit Honoraraufstellung vom 15. September 2022 eine Kostennote von Fr. 1'464.15 (inkl. MwSt) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 4.40 Stunden erscheint angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der Stundenansatz, welcher entsprechend § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein Aufwand von Fr. 968.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 39.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.55. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'085.00. Der Privatkläger wird daher in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'085.00 zu entschädigen.
6.4. Der vollständig unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).
7.
7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
7.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'712.40 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten die Hälfte der ihr entstandenen Parteikosten zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.3).
7.3. Der Privatkläger stellt in seiner Berufung den Antrag, die Beschuldigten seien zur Zahlung der Verfahrenskosten und zur Übernahme seiner Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren zu verurteilen (Berufungsanträge Ziff.
1 und 3). Zur vorinstanzlichen Kostenverteilung macht er geltend, die Kostenauferlegung zu seinen Lasten zeige das Unrecht und die Voreingenommenheit aller Vorinstanzen, da ihm vorgeworfen werde, mutwillig ein Verfahren eingeleitet und an der Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung festgehalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei nicht legitimiert, die endgültige Würdigung eines Vorfalls vorzunehmen und ein Privatkläger hätte Anrecht auf die Beurteilung eines Vorfalls durch eine gerichtliche unabhängige und unvoreingenommene Instanz. Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch exorbitant hoch (Berufungsbegründung S. 19).
7.4. 7.4.1. Der Privatklägerschaft können nach Art. 427 Abs. 1 lit a und c StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder die Zivilklage abgewiesen wird. Bei Antragsdelikten wird unterschieden, ob die antragstellende Person nur Antrag gestellt hat oder sich auch am Verfahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt hat. Im ersteren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich-tig ist. Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfahrenskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Im letzteren Fall wird daher nicht gefordert, dass die antragsstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 138 IV 248 E. 4.2).
7.4.2. Nachdem die Beschuldigte freigesprochen wurde und nicht anderweitig verfahrenskostenpflichtig gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ist, sind die Verfahrenskosten für die zwei Antragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung dem Privatkläger aufzuerlegen. Deshalb ist im Resultat an der vorinstanzlichen Kostenauferlegung festzuhalten und dem Privatkläger sind ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
7.5. 7.5.1. Zu regeln ist weiter der Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende beschuldigte Person hat nach Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
Bei Antragsdelikten kann die beschuldigte Person, die im Schuldpunkt obsiegt, zudem auch für Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte zulasten der antragstellenden Person entschädigt werden. Auch für die Zusprechung der Entschädigung für solche Aufwendungen wird in Art. 432 Abs. 2 StPO differenziert, ob die antragstellende Partei nur Strafantrag gestellt oder sich auch am Verfahren als Zivil- und Strafklägerin beteiligt hat. Nur im ersteren Fall ist die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der antragsstellenden Partei an die strengere Voraussetzung der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gebunden. Bei Beteiligung als Privatklägerschaft (als Zivil- oder Strafkläger) kann die Entschädigung hingegen ohne weiteres bei Freispruch der beschuldigten Person zugesprochen werden (BGE 147 IV E. 4.2).
7.5.2. Folglich ist der Privatkläger auch zu verpflichten, die freigesprochene Beschuldigte für ihre Aufwendungen hinsichtlich der zu beurteilenden Antragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) zu entschädigen, ohne dass das Gericht dabei an die Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung oder der Erschwerung der Verfahrensdurchführung gebunden wäre.
Die von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen betreffen einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (2. Mai 2019 bis zur Verhandlung vom 3. Dezember 2021). Die von der Vorinstanz bewilligten 43.10 Stunden sind durch das Studium der umfangreichen Akten, die mehreren Einvernahmen, die Rechtsschriften, das Plädoyer und die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung gerechtfertigt und angemessen. Hinsichtlich des anwendbaren Stundenansatzes kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.3). Dem Privatkläger sind ½ dieser Aufwendung aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
7.6. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario).
8.
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV
244 E. 1.3.3).
1.
Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen.
2.
Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'085.00 zu bezahlen.
3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
4.
4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'424.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'300.00) werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'712.40 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.
4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'263.50 zu bezahlen.
4.3. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'263.50 auszurichten.
4.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli