SST.2023.113
SST.2023.113 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-08-07
7. August 2023Deutsch18 min
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.113 (ST.2018.59; StA.2017.54) Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau...
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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2023.113 (ST.2018.59; StA.2017.54)
Urteil vom 7. August 2023
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall
Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1955, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]
Gegenstand Misswirtschaft usw.
Sachverhalt
1.
1.1. Das Bezirksgericht Bremgarten stellte am 13. Juni 2019 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009 (GesG/AG; SAR 301.100) für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016 ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (teilweise), der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen bis zum 31. Dezember 2011 und der Beschimpfung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, mehrfachen Vergehens gegen das DBG (SR 642.11) und das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) und Misswirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von
360 Tagessätzen à Fr. 160.00 (als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona, vom 10. Oktober 2017, wobei es den mit diesen gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafen zunächst widerrief und mit ihnen eine Gesamtstrafe bildete), und einer Busse von Fr. 10'000.00. Ferner verwies es den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes, beurteilte die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Der Beschuldigte erhob gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte Anschlussberufung.
1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 21. Januar 2021 das Verfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Vorwürfe wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016, Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 sowie mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern gemäss DBG [und StG/AG] für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 ein und sprach den Beschuldigten teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es sprach ihn der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, des mehrfachen Vergehens gegen das DBG und StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern, der Misswirtschaft und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 (als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona, vom 10. Oktober 2017, wobei es den mit diesen gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafen zunächst widerrief) sowie einer Busse von Fr. 10'000.00. Es verwies den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Ferner stellte es die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
1.3. Das Bundesgericht wies eine vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_254/2021 vom 17. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Die von der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
2.
2.1. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits ergangenen Schuldsprüchen auch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 schuldig zu sprechen. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 zu verurteilen.
2.2. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 hat der Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 anerkannt. Dafür sei eine Geldstrafe auszusprechen. Falls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei, sei die mit Urteil vom 21. Januar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht zu erhöhen. Aufforderungsgemäss wurde sodann mitgeteilt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 nicht verbessert hätten.
2.3. Der Beschuldigte reichte am 9. Juni 2023, die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2023 je eine weitere Stellungnahme ein.
Der Beschuldigte reichte sodann am 3. Juli 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts war die Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 im Zeitpunkt des erst- und zweitinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 2.3). Das Obergericht habe den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 neu zu prüfen und unter Umständen auch die Strafzumessung neu vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.1)
Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ausdrücklich anerkannt hat, was einem diesbezüglichen Rückzug seiner Berufung entspricht, ist er zusätzlich zu den bereits ergangenen Schuldsprüchen auch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 schuldig zu sprechen. Damit einhergehend ist die Strafzumessung unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Schuldspruchs neu vorzunehmen.
1.2
In den übrigen mit Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkten wurden die Beschwerden durch das Bundesgericht abgewiesen. Auf diese Punkte ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils somit nicht mehr einzugehen. Es kann dazu auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 und in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_254/2021 und 6B_244/2021 vom 17. April 2023 verwiesen werden.
2.
2.1
Das Obergericht hat im Urteil vom 21. Januar 2021 zuerst die Sanktionsart für jedes einzelne Delikt gewählt. Für die Misswirtschaft wurde aufgrund der Tatschwere eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für jede einzelne Urkundenfälschung und jeden einzelnen Betrug wurde demgegenüber in Anbetracht des jeweiligen Verschuldens auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen erkannt und dafür – als teilweise Zusatzstrafe und unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Gesamtgeldstrafe von
180.
Tagessätzen ausgesprochen. Für die mehrfache Tätigkeit als Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG wurde schliesslich eine Busse festgesetzt.
Die von der Oberstaatsanwaltschaft erhobene Rüge, es sei für die 790 Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weil die Urkundenfälschungen angesichts ihrer systematischen Begehung und ihres engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs in einer Tatgruppe hätten zusammengefasst werden müssen, wurde vom Bundesgericht mit ausführlicher Begründung verworfen. Auch wenn die zahlreichen Urkundenfälschungen zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien, habe das Obergericht die präventive Effizienz berücksichtigt und sei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es sich nicht aufdränge, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen könne, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut von Art. 49 StGB, was auch vorliegend gelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).
Nicht anders verhält es sich mit den Veruntreuungen von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012. Bei der Veruntreuung von Quellensteuern handelt es sich nicht um ein Kollektivdelikt. Der Beschuldigte hat zwar über mehr als ein Jahr hinweg keine Quellensteuern abgeliefert. Beim Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 Abs. 1 DBG bzw. § 256 StG/AG handelt es sich jedoch um ein Tätigkeitsdelikt, das keinen über das tatbestandsmässige Verhalten hinausgehenden Erfolg voraussetzt. Mithin ist nicht erforderlich, dass das Gemeinwesen einen tatsächlichen Steuerausfall erleidet. Abzustellen ist somit auch im Rahmen der Strafzumessung auf die jeweiligen Einzelhandlungen, die den Tatbestand erfüllen. Dass es sachlich immer um den gleichen Tatbestand gegangen ist, führt nicht zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit. Vielmehr ist der Beschuldigte – wie angeklagt – der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig zu sprechen. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern jeweils erfüllt, wenn er bei der Lohnabrechnung seiner der Quellensteuer unterstehenden Angestellten die Quellensteuer zwar abgezogen, diese dann aber nicht weitergeleitet, sondern für eigene oder fremde Zwecke verwendet hat. Da der Beschuldigte in der fraglichen Zeit überhaupt keine der abgezogenen Quellensteuern abgeliefert hat, ist davon auszugehen, dass er das Geld ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so gebunden hat, dass er nicht mehr frei darüber hat verfügen können. Entsprechend der konkreten Methode ist somit hinsichtlich jeder einzelnen Veruntreuungshandlung zu bestimmen, ob dafür aufgrund der Schwere des Verschuldens noch eine Geldstrafe infrage kommt. Wie zu zeigen sein wird, ist für jede der einzelnen Veruntreuungen in Anbetracht des jeweiligen Verschuldens des Beschwerdeführers auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu erkennen.
Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz drängt sich nicht auf, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Es kann dazu auf die vom Bundesgericht bestätigten Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 verwiesen werden (E. 18.4). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte nunmehr zusätzlich wegen Veruntreuungen von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 zu verurteilen ist, ändert daran entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nichts, zumal sich der Beschuldigte, der nunmehr in Deutschland lebt, den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern anerkannt hat und nicht mehr als Arbeitgeber mit eigener Praxis und eigenen Angestellten tätig ist, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
2.2
Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahndenden Veruntreuungen von Quellensteuern gemäss Art. 187 DBG und § 256 StG/AG ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Zeitraum von 1. März 2011 bis 31. März 2012 als verantwortliches Organ der Familienpraxis B. Quellensteuerbeiträge im Umfang von total Fr. 72'060.65 zweckentfremdet und nicht an das entsprechende Steueramt weitergeleitet haben. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Veruntreuung von Quellensteuern nicht um ein Kollektivdelikt, weshalb die Deliktsbeträge der einzelnen Veruntreuungen nicht zusammengezählt werden dürfen. Vielmehr hat der Beschuldigte den Tatbestand jeweils bereits dann erfüllt, wenn er bei einem der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmer einen Abzug vorgenommen, diesen dann aber ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so gebunden hat, dass er nicht mehr frei darüber hat verfügen können. Um welche exakten Beträge es sich im Einzelnen gehandelt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da die Anklage nur den Totalbetrag nennt und sich in den Akten auch sonst keine Aufstellung über die im angeklagten Zeitraum vorgenommenen Abzüge bei den jeweiligen der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmern findet. Aktenkundig sind nur Rechnungsbeträge, die einem Kontoauszug des Kantonalen Steueramts vom 7. Februar 2018 entstammen sollen, sowie Gesamtbeträge für monatliche Bezugsperioden (UA act. 6.3 183 f.). Abgesehen davon, dass die aufgeführten Bezugsperioden nur teilweise mit dem angeklagten Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 übereinstimmen, fehlt eine weitere Aufschlüsselung. Aufgrund der aufgelisteten Beträge erhellt immerhin, dass sich die konkret schwerste Veruntreuung von Quellensteuern, also der höchste in einem Monat bei einem Arbeitnehmer vorgenommene und zweckentfremdete Quellensteuerabzug, auf maximal mehrere Hundert bis wenige Tausend Franken hat belaufen können. Damit steht aber auch fest, dass der damit einhergehende Taterfolg in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch vergleichsweise leicht wiegt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern setzt voraus, dass die abgezogenen Steuern zu eigenem oder fremden Nutzen verwendet werden. Damit kann sich der Umstand allein, dass der Beschuldigte aus monetären und somit egoistischen Gründen gehandelt hat, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der zwar abgezogenen, jedoch nicht abgelieferten, sondern zweckentfremdet verwendeten Quellensteuern verfügt hat, zu berücksichtigen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, die abgezogenen Quellensteuern auf dem Steueramt abzuliefern, auch wenn er möglicherweise die Hoffnung hegte, damit den Fortbestand seiner Praxis sichern zu können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die abgezogenen Quellensteuern bestimmungsgemäss weiterzuleiten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Vorgehensweisen bei der Veruntreuung von Quellensteuern von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von
90.
Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Das Ausgeführte gilt auch für die weiteren, gleich oder ähnlich begangenen Veruntreuungen von Quellensteuern, für welche – je nach Deliktsbetrag – Einzelstrafen von jeweils maximal 90 Tagessätzen auszusprechen wären. Unter Berücksichtigung der grossen Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, und des mit jedem Delikt einhergehenden Verschuldens erhellt ohne weiteres, dass der Strafrahmen von 180 Tagessätzen längst ausgeschöpft wird. Es bleibt somit bei der bereits im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 ausgefällten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen.
2.3
Die Tagessatzhöhe wurde im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 auf Fr. 80.00 festgesetzt, worauf verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat die gegen die Höhe des Tagessatzes erhobenen Rügen abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4 letzter Absatz). Nachdem der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 mitgeteilt hat, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 nicht verbessert hätten, was unbestritten geblieben ist, hat es damit sein Bewenden.
In Nachachtung der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts ist auf die Frage des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht zurückzukommen. Somit ist die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, zu vollziehen.
3.
Die im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 vorgenommene Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 auf den Beschuldigten erweist sich auch nach der hinsichtlich der Schuldsprüche vorgenommenen Korrektur als angemessen und ist nicht anzupassen.
Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Entscheid
1.
Das Verfahren wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Vorwürfe eingestellt: - Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016 (Anklageziffer 1), - der Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen von Arbeitnehmern gemäss Art. 87 AHVG und Art. 76 BVG für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 5).
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend - Arztbericht (Anklageziffer 3.1), - 800 Arztberichte (Anklageziffer 4.2), - 174 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.3), - 71 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.4).
3.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG AG ab 14. Juni 2016 (Anklageziffer 1), - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4),
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.3), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Anklageziffer 6), - der Widerhandlung gegen das BVG gemäss Art. 76 BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Anklageziffer 6), - der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 DGB für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 7.1), - des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die direkte Bundessteuer gemäss Art. 187 DBG und § 256 StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern (Anklageziffer 7.2), - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 8), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9).
4.
4.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, § 53 Abs. 1 lit. b GesG und Art. 106 StGB verurteilt
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Strafbefehls des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 4.2) von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00,
und einer Busse von Fr. 10'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe.
4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 für
120 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 130.00 sowie der mit Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 für 10 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafen sind Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1.
5.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6.
6.1. Auf die Zivilklagen der Privatkläger C., D., E. wird nicht eingetreten.
6.2. Die Zivilklage des Privatklägers F. wird auf den Zivilweg verwiesen.
7.
7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.2. Die Obergerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'242.30 gemäss Beschluss vom 29. Juni 2022 auszurichten.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 auszurichten.
Diese Entschädigungen von insgesamt Fr. 20'542.30 werden vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 13'695.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.
8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 2/3 im Umfang von Fr. 24'889.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'663.50 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 33'109.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Claudine Cavegn, eine Entschädigung von Fr. 21'071.10 ausgerichtet worden ist.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 14'047.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Evelyne Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'012.40 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'008.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
Six Gall