SST.2023.126
SST.2023.126 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-11-07
7. November 2023Deutsch50 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.126 (ST.2022.190; STA.2021.5092) Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalpl...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.126 (ST.2022.190; STA.2021.5092)
Urteil vom 7. November 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […]
Gegenstand mehrfacher, teilweise versuchter Betrug
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 7. September 2022 folgende Anklage gegen den Beschuldigten:
"Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat, wobei es teilweise beim Versuch blieb.
Tatort: Q._____, R-weg; eventualiter woanders Tatzeiten: Spätestens ab Freitag, 19. Mai 2017 bis mindestens am Mittwoch, 18. Juli 2018, namentlich am
- Freitag, 19. Mai 2017 - Montag, 19. Juni 2017 - Montag, 24. Juli 2017 - Sonntag, 20. August 2017 - Freitag, 22. September 2017 - Mittwoch, 18. Oktober 2017 - Montag, 20. November 2017 - Montag, 04. Dezember 2017 - Dienstag, 16. Januar 2018 - Dienstag, 20. Februar 2018 - Donnerstag, 22. März 2018 - Donnerstag, 21. Juni 2018 - Mittwoch, 18. Juli 2018; eventualiter zu einem anderen Zeitpunkt Deliktsbetrag: Mindestens CHF 4'941.75 Mit Antrag vom 2. Oktober 2016 ersuchte der Beschuldigte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Im Nachgang hierzu füllte der Beschuldigte an den obgenannten Daten und Orten jeweils das Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) aus. Dabei verneinte der Beschuldigte für die Monate Mai 2017 bis Juli 2017, Oktober 2017 bis März 2018 sowie Juni 2018 und Juli 2018 jeweils die Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" und gab für die Monate August 2017 und September 2017 lediglich an, für "B._____" bzw. "B._____" gearbeitet zu haben. Tatsächlich arbeitete der Beschuldigte mindestens in den Monaten Mai 2017 bis März 2018 sowie im Juni 2018 und Juli 2018 für die C._____ GmbH in S._____ (damals in T._____) und erhielt dafür auch regelmässig Lohn.
Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, verschwieg er während des eingangs genannten Tatzeitraumes seine entgeltliche Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH durchwegs. Dabei vertraute der Beschuldigte darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen konnte. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte des Beschuldigten verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor.
Gestützt auf seine täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, während des eingangs genannten Tatzeitraumes denn auch von seiner gemäss eigenen Angaben deklarierten (Teil-)Arbeitslosigkeit aus, berechnete seine Ansprüche und zahlte ihm für die Monate Mai 2017 bis März 2018, ausgenommen August 2017 und September 2017, sowie für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 zu hohe Arbeitslosenentschädigungen aus.
Durch seine Falschangaben täuschte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und erzielte während des eingangs genannten Tatzeitraumes zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Höhe von total mindestens CHF 4'941.75. Der Beschuldigte reagierte auch nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Beiträge für sich und/oder andere."
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte die folgenden Anträge:
"1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen.
2.
Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.00 sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.
3.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.
4.
Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für
5 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung soll für den ganzen Schengenraum gelten und sei im SIS einzutragen.
5.
Die Verfahrenskosten und die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'200.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."
2.
2.1. Am 12. Dezember 2022 fand vor dem Bezirksgericht Aarau die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugin D._____ statt.
Der Beschuldigte liess folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Es sei auf das Gesuch betreffend Widerruf der Vorstrafen nicht zu eintreten.
3.
Eventualiter: Es sei auf einen Landesverweis zu verzichten.
4.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau fällte am 12. Dezember 2022 folgendes Urteil:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu
90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'700.00.
3.
Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 für 14 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
4.
Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 980.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von
14 Tagen vollzogen.
5.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 für
90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
6.
Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 4'500.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von
90 Tagen vollzogen.
7.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für
5 Jahre des Landes verwiesen.
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
8.
8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) andere Auslagen Fr. 73.00 Total Fr. 2'473.00
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 2'473.00 auferlegt.
8.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."
2.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte die Berufung an.
3.
3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 31. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juni 2023 die Berufung und stellte die folgenden Anträge:
1.
Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit a. StPO).
2.
Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die folgenden Anträge gestellt und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 12. Dezember 2022 (ST.2022.190) wird in allen Punkten, d.h. Ziffer 18, angefochten.
3.
In Abänderung der Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022 (ST.2022.190) werden folgende Abänderungen verlangt:
1. (Neu) Eventuell: Es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) zu verurteilen.
2. (Neu) Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu verurteilen und er sei gestützt auf Art. 103 sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen."
Der Beschuldigte stellte zudem die folgenden prozessualen Anträge:
"1. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen.
2.
Es seien der Verteidigung die Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen."
3.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Gesuch um amtliche Verteidigung entsprochen und Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
3.3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie die Erklärung der Anschlussberufung.
3.4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.
3.5. Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und beantragte:
"1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit a. StPO).
2.
Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die folgenden Anträge gestellt und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022 (ST.2022.190) wird in allen Punkten, d.h. Ziffer 18, angefochten.
3.
In Abänderung der Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022 (ST.2022.190) werden als Eventualantrag folgende Abänderungen verlangt:
1. (Neu) Eventuell: Es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) zu verurteilen.
2. (Neu) Eventuell: Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art 148a Abs. 2 StGB zu verurteilen und er sei gestützt auf Art. 103 sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen."
3.6. Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Postaufgabe 17. August 2023) verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Berufungsantwort.
Erwägungen
1.
Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und damit in sämtlichen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu überprüfen sind insbesondere der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, die Strafzumessung (inkl. Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen) sowie die Landesverweisung.
2.
2.1
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er für die Monate Mai 2017 bis März 2018 sowie Juni und Juli 2018 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die entgeltliche Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH verschwiegen und angegeben habe, gar nicht bzw. betreffend August und September 2017 lediglich für " B._____" bzw. "B._____" gearbeitet zu haben, wobei er gewusst habe, dass er jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen melden müsse. Er habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen tätigen könne und habe aufgrund seiner Falschangaben unrechtmässige Leistungen von insgesamt mindestens Fr. 4'941.75 bezogen.
2.1.2
Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2.1.3
Mit Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte lediglich irrtümlich die Frage im Formular falsch beantwortet habe. Er habe sich weder einer qualifizierten Lüge bedient, noch ein ganzes Lügengebäude errichtet. Allein aufgrund der Wiederholung liege noch keine Arglist vor. Es fehle damit am Vorsatz, der Arglist sowie der Absicht, sich selbst oder Dritte zu bereichern. Damit sei weder der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB noch der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt. Wenn überhaupt, habe der Beschuldigte den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung durch Unterlassung der Meldung erfüllt, wobei von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148 Abs. 2 StGB auszugehen sei, da der Deliktsbetrag von Fr. 4'941.75 den bundesgerichtlich festgelegten Betrag zur Vornahme der Abgrenzung von Fr. 3'000.00 nur leicht übersteige.
2.2
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 131 IV 83 E. 2.2).
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 m.w.H.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 147 IV 73 E. 6.1).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Solch innere Tatsache sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern sie lassen sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 140 III 193 E. 2.2.1 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).
Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert und wird anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1 f.).
2.3
2.3.1. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte in den Monaten Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, Januar 2018, Februar 2018, März 2018, Juni 2018 und Juli 2018 bei der C._____ GmbH als Sicherheitsfachmann eingesetzt wurde und entsprechende Lohnzahlungen erhielt (Lohnabrechnungen C._____ GmbH act. 56 ff.; Protokoll HV act. 213 ff.).
Auf den entsprechenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat …" wurden diese Lohnzahlungen gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse nicht deklariert. Insbesondere kreuzte der Beschuldigte in den Monaten Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, Januar 2018, Februar 2018, März 2018, Juni 2018 und Juli 2018 bei der Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" die Antwort "Nein" an (act. 81 ff. und 90 ff.). In den Monaten August 2017 und September 2017 beantwortete er diese Frage auf dem Formular zwar mit "ja", nannte jedoch einzig einen anderen Arbeitgeber ("B._____" bzw. "B._____"), nicht jedoch die C._____ GmbH (act. 87 und 89).
Damit machte der Beschuldigte im genannten Zeitraum gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse falsche bzw. unvollständige Angaben, was gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aktives Täuschen einzustufen ist.
2.3.2
Der Beschuldigte wurde mit dem betreffenden Formular monatlich neu darauf aufmerksam gemacht, dass er der Öffentlichen Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit zu melden habe, wobei auch auf die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben verwiesen wurde. Zudem wurden regelmässig Gespräche mit dem Beschuldigten durchgeführt (act. 125 ff.). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse durfte davon ausgehen, dass die im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemachten Angaben des Beschuldigten korrekt bzw. vollständig waren. Sie war nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen (wie etwa die systematische Einforderung von Auszügen des Individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse) zu tätigen, was angesichts der hohen Anzahl von Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung offensichtlich unzumutbar wäre. Unter diesen Umständen sind gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits einfache Falschangaben als arglistig einzustufen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten bedarf es in solchen Fällen keines Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften. Mit Blick auf diese Ausführungen ergibt sich, dass der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt hinreichend umschrieben wurde und keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 2). Das Erfordernis der Arglist ist – mit der Vorinstanz (E. 3.2) – zu bejahen.
2.3.3
Unbestritten und erstellt ist weiter, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten aufgrund dessen Falschangaben über die Einkommensverhältnisse für die Monate Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, Oktober 2017, November 2017, Januar 2018, Februar 2018, März 2018, Juni 2018 und Juli 2018 Arbeitslosengelder im Betrag von insgesamt Fr. 4'941.75 ausbezahlte (act. 106 f. und 111 ff.; Protokoll HV act. 213 ff.). Diesbezüglich sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Irrtums, der Vermögensverfügung gestützt auf diesen Irrtum sowie der Vermögensschädigung (mit der Vorinstanz, E. 3.2) zu bejahen. Der objektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs ist damit für die Monate Mai bis Juli 2017, Oktober und November 2017, Januar bis März 2018 und Juni bis Juli 2018 erfüllt.
Hinsichtlich der Monate August und September 2017 wurden dem Beschuldigten aufgrund des angegebenen Zwischenverdiensts bei " B._____" bzw. "B._____, keine Taggelder ausgerichtet. Entsprechend erfolgte auch keine Rückforderung (act. 87, 89 und 114 f.), womit hier keine irrtümlich vorgenommene Vermögensverfügung mit Vermögensschädigung vorliegt.
Der Beschuldigte erwähnte die Tätigkeit bei der C._____ GmbH auch für den Monat Dezember 2017 nicht und nannte auch keine andere Erwerbstätigkeit, aufgrund welcher keine Taggelder auszurichten gewesen wären (act. 69 f. und 94 f.) Dennoch wurde betreffend Dezember 2017 keine Rückforderung von zu viel ausgerichteten Geldern verfügt (vgl. act. 106 f.). Es findet sich in den Akten weder eine entsprechende Rückforderungsabrechnung (act. 111 ff.) und auch aus dem zurückgeforderten Gesamtbetrag von Fr. 4'941.75 ergibt sich kein Restbetrag, welcher auf den Monat Dezember 2017 entfallen könnte. Entsprechend ist im Zweifel auch für den Monat Dezember 2017 davon auszugehen, dass keine Taggelder gestützt auf die Falschangaben des Beschuldigten ausgerichtet worden sind.
Insgesamt liegt damit für die Monate August 2017, September 2017 und Dezember 2017 keine irrtümliche Vermögensverfügung mit Vermögensschädigung vor, womit – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 3.2) – der objektive Tatbestand des Betrugs für diese Monate nicht erfüllt ist, angesichts der auch hier erfolgten arglistigen Täuschung jedoch nachfolgend die versuchte Begehung des Tatbestands zu prüfen sein wird.
2.3.4
Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass er die Formulare lediglich irrtümlich aus Gewohnheit falsch ausgefüllt habe. Er habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, die Arbeitslosenversicherung am Vermögen zu schädigen bzw. sich selbst zu bereichern.
Wie bereits erwähnt, ist den vom Beschuldigten monatlich ausgefüllten und unterschriftlich bestätigten Formularen ausdrücklich zu entnehmen, dass jegliche Arbeit anzugeben sei. Dass der Beschuldigte dennoch nicht gewusst habe, wie die Formulare auszufüllen seien und dass er auch eine Teilzeitstelle angeben müsse bzw. dass er den von ihm unterschriebenen Text gar nicht gelesen habe (Protokoll HV act. 214 f.), erweist sich als blosse Schutzbehauptungen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2016 einen Teilzeiterwerb bei der E._____ AG deklariert hatte (act. 124). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war dem Beschuldigten damit durchaus bekannt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung anzugeben ist. Bei allfälligen Unklarheiten wäre es dem Beschuldigten zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich bei der zuständigen Stelle zu informieren, was er indessen trotz der im Formular genannten Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben (namentlich Leistungseinstellung, Anzeigeerstattung und Rückforderung) unterliess. Vielmehr verneinte er seine Arbeitstätigkeit bzw. nannte lediglich einen anderen Arbeitgeber als die C._____ GmbH und bestätigte die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift. Dieses Vorgehen kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH bewusst nicht offenlegte, um die Anrechnung des dort erlangten Lohns an die Arbeitslosentaggelder zu verhindern. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich sowie mit der Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern.
2.3.5
Zusammengefasst ist der Tatbestand des mehrfachen Betrugs hinsichtlich der Monate Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, Oktober 2017, November 2017, Januar 2018, Februar 2018, März 2018, Juni 2018 und Juli 2018 erfüllt. Für die Monate August 2017, September 2017 und Dezember 2017 liegt mehrfacher versuchter Betrug vor, zumal – wie erwähnt – zwar keine ungerechtfertigten Leistungen ausgerichtet worden sind, der Beschuldigte jedoch auch hier die Formulare vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht falsch ausgefüllt hat, um zu hohe Arbeitslosengelder zu erlangen.
2.4
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, ist damit zu bestätigen. Die Prüfung des Auffangtatbestandes gemäss Art. 148a StGB erübrigt sich damit.
3.
3.1
Für den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Liegt nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB).
3.2
3.2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 2'700.00. Überdies widerrief sie die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 festgesetzte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50.00.
3.2.2
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00. Er äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs nicht zur Strafzumessung und beanstandet insbesondere die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht.
3.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.4
Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion erkannt (E. 4.3.2). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
3.5
3.5.1. Der Beschuldigte hat den mit Geldstrafe zu ahndenden mehrfachen, teilweise versuchten Betrug verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 wegen (mehrfachen, teilweise versuchten) Vergehens gegen das Heilmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse (betrifft den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug vom Mai 2017 bis März 2018) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2020 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (betrifft den mehrfachen Betrug vom Juni und Juli 2018). Es liegt damit ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Angesichts der gleichartigen Strafen – bedingte und unbedingte Strafen sind jeweils als Varianten der gleichartigen Strafe aufzufassen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 91 zu Art. 49 StGB) – ist eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zu den beiden genannten Strafbefehlen auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 1 Regeste, BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Für den Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz hält das Bundesgericht fest, dass die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln sind, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten. Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4, BGE 145 IV 1 E. 1.3.). Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten Strafen zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2).
3.5.2
Zudem stellt sich vorliegend die Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln festgesetzten bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz angeordneten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Da es sich auch hier um jeweils gleichartige Strafen handelt, wäre im Falle eines Widerrufs ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen wäre (BGE 145 IV 146 Regeste und E. 2.4).
3.6
3.6.1. Zunächst ist auf die zu bildenden Zusatzstrafen einzugehen.
Vorliegend liegt die schwerste Straftat bei beiden Zusatzstrafen in den neu zu beurteilenden Delikten (Betrug). Damit ist für den mehrfachen Betrug zwischen Mai 2017 und März 2018 eine gedankliche Gesamtstrafe zu bilden, welche um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 22. Mai 2018) angemessen zu einer weiteren hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Nach Vornahme der Asperation ist die rechtskräftige Grundstrafe von dieser (gedanklich gebildeten) Gesamtstrafe abzuziehen, was die erste Zusatzstrafe ergibt. In einem zweiten Schritt ist für den mehrfachen Betrug von Juni und Juli 2018 eine gedankliche Gesamtstrafe zu bilden, welche um die mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 festgesetzte Grundstrafe angemessen zu einer weiteren gedanklichen Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe ergibt sich die zweite Zusatzstrafe. Schliesslich sind die beiden Zusatzstrafen zu addieren.
3.6.2
Hinsichtlich der ersten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu bildenden Zusatzstrafe ergibt sich Folgendes:
Zunächst ist eine Gesamtstrafe für den mehrfachen Betrug zwischen Mai 2017 und März 2018 zu bilden.
Auszugehen ist dabei vom im Monat Juli 2017 begangenen Betrug mit einem Deliktsbetrag von Fr. 880.85 als schwerstes Delikt, für welches eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Der Beschuldigte bezog in dieser Höhe zu Unrecht Arbeitslosengelder und fügte der Öffentlichkeit einen entsprechenden Schaden zu, was nicht zu bagatellisieren ist. Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass er über eine hohe Entscheidungsfreiheit verfügte und mangels Vorliegens einer besonderen finanziellen Drucksituation ohne Weiteres korrekte Angaben hätte machen können. Dennoch handelt es sich bei den unrechtmässig erlangten Fr. 880.85 nicht um einen sehr hohen Betrag. Zudem erschöpfte sich das Handeln des Beschuldigten in der Beantwortung einer "Ja/Nein-Frage" und war weder besonders raffiniert noch ausgeklügelt. In Anbetracht der möglichen unter den Tatbestand des Betrugs fallenden Handlungen ist das Verschulden des Beschuldigten im untersten Bereich des Möglichen einzuordnen und damit noch als leicht zu bezeichnen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Mai 2017 bis März 2018 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ging grundsätzlich auf dieselbe Art und Weise vor und erlangte Beträge von insgesamt Fr. 2'230.25. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Verschuldensbewertung verwiesen werden. Dass der Beschuldigte wiederholt denselben Tatentschluss fasste, wirkt sich leicht zu seinen Lasten aus. In drei Fällen (August 2017, September 2017 und Dezember 2017) blieb es lediglich beim Versuch. Dass es hier nicht zur Ausrichtung von Arbeitslosengeldern kam und kein Schaden entstand, ist leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. In den anderen Fällen betrugen die erlangten Beträge zwischen Fr. 29.85 und Fr. 856.70. Insgesamt ist für die Betrüge in den Monaten Mai 2017, Juni 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei bei einzelner Betrachtung eine Einsatzstrafe von je 30 Tagessätzen angemessen erschiene. Das Ausbleiben des Erfolgs in den Monaten August 2017, September 2017 und Dezember 2017 führt zur Annahme eines sehr leichten, bei einzelner Betrachtung mit 15 Tagessätzen zu bemessenden Verschuldens. Hinsichtlich des Monats November 2017 mit einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 29.85 ist ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wobei isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen erschiene. Angesichts des sehr engen sachlichen Bezugs der einzelnen Taten untereinander und des engen zeitlichen Zusammenhangs ist von einem lediglich geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je 6 Tagessätze für die Monate Mai 2017, Juni 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018, um 4 Tagessätze für den Monat November 2017 sowie um je 3 Tagessätze für die Monate August 2017, September 2017 und Dezember 2017. Insgesamt ist damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 49 Tagessätze auf 79 Tagessätze vorzunehmen.
Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die Vorstrafe des Beschuldigten vom 8. Februar 2017 wegen mehrfacher grober Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verweisen. Es handelt sich dabei um eine eher tiefe Geldstrafe von 14 Tagessätze für nicht einschlägige Delikte. Dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach Erlass des Strafbefehls im Mai 2017 erstmals Falschangaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung machte, wirkt sich indessen zu seinen Lasten aus. Der Beschuldigte zeigte sich an der Hauptverhandlung zwar geständig. Dies führte jedoch nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens, zumal der Beschuldigte die Aussagen anlässlich der Befragung vom 29. August 2021 noch verweigert hatte und die Beweislage ohnehin erdrückend war, womit sein Geständnis neutral zu werten ist. Dass er den zu viel bezogenen Betrag jedoch umgehend zurückbezahlt hat, ist – selbst wenn es sich um den Ausdruck einer blossen Tatfolgenreue handeln sollte – zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nicht ersichtlich. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. Es bleibt damit bei einer gedanklichen Gesamtstrafe von 79 Tagessätzen Die gedankliche Gesamtstrafe von 79 Tagessätzen ist angemessen um die Grundstrafe zu erhöhen. Diese wurde mit Strafbefehl vom 22. Mai 2018 auf
90.
Tagessätze festgelegt. Da keinerlei sachlicher Zusammenhang der am 22. Mai 2018 beurteilten Taten (mehrfaches, teilweise versuchtes Vergehen gegen das Heilmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz) zu den neuen Taten besteht, erscheint der Gesamtschuldbeitrag nicht unerheblich, womit eine angemessene Erhöhung um 60 Tagessätze auf 139 Tagessätze angezeigt ist.
Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 139 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 90 Tagessätzen abzuziehen, woraus eine erste Zusatzstrafe von 49 Tagessätzen resultiert.
3.6.3
Bezüglich der zweiten zu bildenden Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2020 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz ist Folgendes festzuhalten:
Es ist zunächst eine Gesamtstrafe für den mehrfachen Betrug in den Monaten Juni und Juli 2018 zu bilden. Schwerstes Delikt ist der Betrug vom Juli 2018 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 949.80. Es kann angesichts des
identischen Vorgehens und derselben bestehenden Umstände auf die obgenannten Ausführungen zur Verschuldensbewertung verwiesen werden. Auch hier erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
Die Einsatzstrafe ist für den Betrug vom Juni 2018 angemessen zu erhöhen. Auch hier erlangte der Beschuldigte mit Fr. 880.85 einen Betrag im ähnlichen Bereich wie im Folgemonat, womit auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen ist und bei isolierter Betrachtung eine Strafe von
30.
Tagessätzen angemessen erscheinen würde. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang führt zu einer angemessenen Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Tagessätze, womit sich eine gedankliche Gesamtstrafe von
36.
Tagessätzen ergibt.
Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 11. Februar 2020 vorliegenden zwei Vorstrafen vom 8. Februar 2017 und vom 22. Mai 2018 zu verweisen. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe. Die nahtlose Delinquenz trotz Erlass des Strafbefehls vom 22. Mai 2018 mit Verurteilung zu einer nicht zu bagatellisierenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen und innerhalb der Probezeiten zu beiden Vorstrafen ist dem Beschuldigten zudem anzulasten. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden. Die Rückzahlung des von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zu Unrecht bezogenen Betrags kann auch hier zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, vermag aber die im Zusammenhang mit den Vorstrafen bestehenden negativen Umstände nicht gänzlich aufzuheben, womit aufgrund der Täterkomponente eine weitere Erhöhung um 5 Tagessätze auf 41 Tagessätze vorzunehmen ist.
Diese gedankliche Gesamtstrafe von 41 Tagessätzen ist wiederum angemessen um die Grundstrafe zu erhöhen, welche mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 auf 30 Tagessätze festgesetzt wurde. Es besteht keinerlei sachlicher Zusammenhang zu der mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 beurteilten Tat (Vergehen gegen das Waffengesetz), was den Gesamtschuldbeitrag erheblich und eine Erhöhung um 20 angemessen erscheinen lässt. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 61 Tagessätzen.
Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 61 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen. Es ergibt sich eine zweite Zusatzstrafe von 31 Tagessätzen.
3.6.4
Die beiden Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 22. Mai 2018 (49 Tagessätze) und vom 11. Februar 2020 (31 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2020.
3.6.5
Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Strafe die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erfüllt sind, hat das Gericht zu entscheiden, ob die nach Addierung der Zusatzstrafen errechnete hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 und BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 97 E. 7.3).
3.6.6
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 erstmals wegen mehrfacher grober Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (begangen im August 2016, act. 2.2 ff.). Nur wenige Monate nach Erlass dieses Strafbefehls beging der Beschuldigte im Mai 2017 den ersten Betrug zum Nachteil der Öffentlichen Arbeitslosenkasse und setzte die Betrüge in der Folge monatlich fort. Gleichzeitig verstiess er mehrfach gegen das Heilmittelgesetz (z.B. im August 2017 und Januar 2018) sowie gegen das Waffengesetz (Januar 2018), was schliesslich zum am 22. Mai 2018 ergangenen Strafbefehl wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Vergehens gegen das Heilmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz führte (act. 2.6 ff.). Auch von diesem Strafbefehl, mit welchem eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verlängerung der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 festgesetzten Probezeit angeordnet wurde, liess er sich nicht beeindrucken. Vielmehr machte er weiterhin gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Falschangaben, um zu hohe Arbeitslosengelder zu erhalten. Im Mai 2019 verstiess er erneut – trotz einer einschlägigen Vorstrafe und laufenden Probezeiten – gegen das Waffengesetz, was zum Erlass des Strafbefehls vom 11. Februar 2020 mit einer (nunmehr unbedingten) Geldstrafe führte (act. 2.13 ff.).
Angesichts dieser wiederholten, teilweise einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeiten und einer weiteren Verurteilung mit Probezeitverlängerung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte offenbar grosse Mühe hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Sein Verhalten zeugt von erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Unterhaltszahlungen für die Tochter bedurften eines Alimenteninkassos. Immerhin leistet er mittlerweile Unterhaltsbeiträge (inkl. Schuldenbegleichung) für seine Tochter und er nimmt sein Besuchsrecht mit Hilfe seiner Familie wahr (act. 270). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dem Beschuldigten (mit der Vorinstanz, E. 5.2) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Seine Lebenssituation hat sich kaum verändert. Er lebt nach wie vor bei den Eltern, bezieht Arbeitslosengelder und arbeitet zeitweise temporär (vgl. nachfolgend E. 4.3).
Damit ist die (als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 22. Mai 2018 und vom 11. Februar 2020 auszufällende) Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
3.7
3.7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4).
3.7.2
Hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.6.6). Insbesondere ist erneut hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte weder von den laufenden Probezeiten noch von der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 erfolgten erneuten Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und der Verlängerung der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 festgesetzten Probezeit davon abhalten liess, wiederholt zu delinquieren. So kam es auch nach Erlass des Strafbefehls vom 22. Mai 2018 zu wiederholter Delinquenz (mehrfacher Betrug im Juni und Juli 2018 sowie Wiederhandlung gegen das Waffengesetz im Mai 2019). Angesichts der Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Gesetzen, welche der Beschuldigte mit diesem Verhalten manifestierte, und der fehlenden aktuellen Umstände, welche die Legalprognose positiv beeinflussen könnten, ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Vollzug der neu auszufällenden Strafe und dem Vollzug der Widerrufsstrafe von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Insbesondere liegen keine Umstände vor, die erwarten liessen, dass der Vollzug von nur einer Sanktion genügen würde, um die schlechte Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.
Damit ist der Vollzug der mit Strafbefehlen vom 8. Februar 2017 und vom 22. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen anzuordnen.
3.7.3
Entsprechend ist (wiederum) eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der erneuten Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es rechtfertigt sich daher, die (unbedingt auszusprechende) Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafen von 14 Tagessätzen (Strafbefehl vom 8. Februar 2014) sowie von 90 Tagessätzen (Strafbefehl vom 22. Mai 2018), zusammen 104 Tagessätze, um insgesamt 80 Tagessätze auf angemessene 160 Tagessätze zu erhöhen. Dies stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO dar, zumal die von der Vorinstanz kumulativ verhängten Strafen (total 194 Tagessätze) diese Anzahl insgesamt übersteigen.
3.7.4
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 und BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4).
Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bezieht der Beschuldigte immer noch Arbeitslosengelder. Zudem ist er temporär in einem Elektrogeschäft tätig. Angesichts der ausgewiesenen Einkommensverhältnisse vom Juni 2023, insbesondere der Abrechnung der F._____ betreffend Juni 2023, ist von einem Einkommen von rund Fr. 5'800.00 (rund Fr. 3'000.00 Zwischenverdienst und Fr. 2'800.00 Arbeitslosenentschädigung) auszugehen. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern etc. und der zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr. 1'500.00 (inkl. Schuldentilgung) ist von einer Tagessatzhöhe von rund Fr. 100.00 auszugehen. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt dies keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dar.
3.8
Zusammengefasst wird der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2020 sowie unter Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 festgesetzten bedingten Geldstrafen zu einer unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 100.00 verurteilt.
4.
4.1
4.1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre angeordnet, wobei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde.
4.1.2
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass zufolge Vorliegens eines Härtefalls von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei.
4.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es liegt damit eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, was eine grundsätzliche Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren zur Folge hat.
Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4 m.w.H.).
4.3
Der heute 38-jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Damit lebt er seit rund 31 Jahren in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. MIKA-Akten). Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern. Sein Bruder und seine beiden Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist Vater einer neunjährigen Tochter, welche bei ihrer Mutter in U._____ lebt. Nach Schwierigkeiten im Kontakt mit der Kindsmutter, welche fehlenden Kontakt zur Tochter zur Folge hatten und schliesslich ein Alimenteninkasso erforderten, verbringt die Tochter mittlerweile jedes zweite, teilweise jedes Wochenende sowie Ferien beim Beschuldigten und dessen Familie. Die Kommunikation mit der Kindsmutter erfolgt über die beiden Schwestern des Beschuldigten, welche ebenfalls in U._____ leben und welche die Tochter jeweils an den Wohnort des Beschuldigten verbringen und ebenfalls dort verbleiben. Die Unterhaltsbeiträge sowie Zahlungen zur Tilgung der Unterhaltsschulden leistet der Beschuldigte mittlerweile regelmässig (act. 5 f., 218 ff., 262 und 270 ff.). Der Beschuldigte ist damit in ein enges und tatsächlich gelebtes Familienleben in der Grossfamilie eingebunden. Den Kontakt zu seiner Tochter lebt er ebenfalls innerhalb der Grossfamilie.
Der Beschuldigte hat die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert und eine Lehre als Logistiker abgeschlossen (act. 217 und 262). Er hat damit die prägenden Kindes- und Jugendjahre sowie die Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht und hat damit als in der Schweiz aufgewachsen zu gelten. Er war langjähriges Mitglied in einem [Verein] und engagierte sich offenbar auch bei Kindertrainings etc. (act. 269). Im Tatzeitpunkt lebte der Beschuldigte bereits seit rund 26 Jahren in der Schweiz. Er spricht und versteht Deutsch. Es ist damit von einer gelungenen sozialen Integration auszugehen.
Aufgrund einer Stauballergie konnte der Beschuldigte nicht mehr im erlernten Beruf als Lagerarbeiter tätig sein (act. 7, 218 und 223). Es folgten verschiedene Temporäreinsätze bei diversen Arbeitgebern. Zudem bezog der Beschuldigte wiederholt Arbeitslosengelder (act. 217 f. und 221). Zwischen Januar und März 2015 begab sich der Beschuldigte in psychiatrische Behandlung bei den G._____. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung und akzentuierte Persönlichkeitszüge von impulsiver und narzisstischer Natur festgestellt (act. 265). Im November 2015 erlitt der Beschuldigte einen schweren Sportunfall mit Kopfverletzungen, welche eine Operation erforderten (act. 223, 260 f.). Derzeit ist er über einen Personalverleih temporär bei einem Elektrounternehmen tätig und bezieht Arbeitslosenentschädigung (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung). In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht liegt damit eine leicht unterdurchschnittliche Integration vor, was jedoch zumindest teilweise auch auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen ist.
Die zahlreichen Regelverstösse des Beschuldigten wirken sich im Rahmen der Integrationsprüfung negativ aus. Wie bereits erwähnt wurde er am 8. Februar 2017 wegen mehrfacher grober Verletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen, am 22. Mai 2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie am 11. Februar 2020 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von
30.
Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommt der vorliegend zu beurteilende mehrfache, teilweise versuchte Betrug. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich nicht von Verurteilungen und laufenden Probezeiten beeindrucken liess und unbesehen weiterdelinquierte. Der Beschuldigte ist damit als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen, welcher eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt und welchem nach dem Gesagten (E. 3.6.5.2) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Ohne die verübten Taten zu bagatellisieren – es handelt sich immerhin um Verbrechen und Vergehen –, ist jedoch anzuführen, dass es angesichts der jeweiligen nicht sehr hohen ausgesprochenen bzw. auszusprechenden Strafen um Fälle leichter Kriminalität handelt. Dennoch kann nicht von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht bereits ein Härtefall vor, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser erscheinen als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Der Beschuldigte spricht mit seiner Familie Türkisch. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist. Nach eigenen Angaben in der Berufungsbegründung hielt er sich zuletzt im Januar 2023 in der Türkei für einen Zahnarztbesuch auf. Er gibt zwar an, auch Verwandte in der Türkei zu haben. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Es sind damit keine Personen in der Türkei bekannt, welche den Beschuldigten bei der dortigen (Re)sozialisierung unterstützen könnten. Der aktuelle Bezug zur Türkei erscheint damit vorhanden, wenn auch nicht besonders ausgeprägt. Angesichts der Kenntnisse von Kultur und Sprache erscheint eine wirtschaftliche und soziale Integration bei gewissen Anstrengungen nicht ausgeschlossen.
In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist auch das Recht auf Familienleben zur berücksichtigen (Art. 8 EMRK). Wie erwähnt gestaltet sich der Kontakt des Beschuldigten zur Mutter der gemeinsamen Tochter derart schwierig, dass die regelmässigen Besuche der Tochter beim Beschuldigten einzig über die Schwester des Beschuldigten organisiert und im Beisein der restlichen Familienmitglieder gelebt werden können. Im Falle eines Verweises aus der Schweiz wäre es dem Beschuldigten unter diesen Umständen sehr schwierig, den Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten. Dieser wäre zudem auf Telefonate und soziale Medien beschränkt. Besuche der Tochter in der Türkei erscheinen hingegen weitgehend ausgeschlossen.
Insgesamt ist der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen und lebt seit
31.
Jahren in der Schweiz. Er verfügt über ein enges familiäres Umfeld und ist auch sozial gut integriert. In beruflicher Hinsicht ist dagegen von einer leicht unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. Zudem ist angesichts der ergangenen Verurteilungen nicht von einer guten Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung auszugehen. Auch wenn eine Reintegration in der Türkei nicht ausgeschlossen erscheint, ist insbesondere aufgrund des Umstands, dass es ihm von der Türkei aus kaum mehr möglich wäre, die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten und persönliche Treffen gar ganz ausgeschlossen erscheinen, gesamthaft von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des hier aufgewachsenen und familiär verwurzelten Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Das Vorliegen eines Härtefalls ist (gerade noch) zu bejahen.
4.4
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessatzen (als Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen sowie inkl. Widderruf zweier Strafen) verurteilt. Der (gedanklich) auf den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug entfallende Anteil an der Strafe beträgt 80 Tagessätze (E. 3.6.4). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von Gleichgültigkeit gegenüber den finanziellen Interessen der öffentlichen Hand. Es handelt sich um ein Verbrechen, was grundsätzlich schwer wiegt. Das Verschulden des Beschuldigten liegt indessen im unteren Bereich des Strafrahmens des Betrugs von bis zu 5 Jahren und ist entsprechend noch als leicht zu bezeichnen. Ohne das Delikt zu bagatellisieren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Delikt gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität, sondern um ein Delikt gegen das Vermögen handelt, wobei der entstandene Vermögensschaden nicht besonders hoch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Es liegt damit eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass wiederspiegelt. Dennoch bekundet der Beschuldigte offensichtlich Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Schwere der Katalogtat einerseits und der zu stellenden Schlechtprognose andererseits von einer nicht unerheblichen, nicht aber von einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen.
4.5
Zusammengefasst ist von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen nicht unerheblichen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses hält sich mit dem ebenfalls nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten etwa die Waage. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz gerade noch nicht, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5).
5.
5.1
5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der bestätigten Schuldsprüche und obsiegt im Zusammenhang mit der Landesverweisung sowie teilweise hinsichtlich des Strafmasses, zumal nach dem erstinstanzlichen Urteil Geldstrafen von insgesamt 194 Tagessätzen (inkl. Widerruf) zu vollziehen gewesen wären. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschuldigten die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
5.1.2
Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die am 25. September 2023 eingereichte Kostennote, mit welcher der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 16.91 Stunden sowie Auslagen von Fr. 256.30 geltend macht, ist angesichts der erst im Berufungsverfahren erfolgten Mandatierung nicht zu beanstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) und nach Berücksichtigung von 7.7 % MwSt ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'918.45 (inkl. Auslagen und MwSt), welches dem amtlichen Verteidiger auszurichten ist.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend der Kostenverlegung zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'959.20 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.2.2. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass der Beschuldigte die Kosten seiner damaligen Wahlverteidigung für das vorinstanzliche Verfahren selbst zu tragen hat.
6.
Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2020
sowie unter Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 festgesetzten bedingten Geldstrafen
zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafen) à Fr. 100.00, insgesamt Fr. 16'000.00, verurteilt.
3.
Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
4.
4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 2'094.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'047.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'918.45 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'959.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'473.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2 Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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