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Entscheid

SST.2023.133

SST.2023.133 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-04-10

10. April 2024Deutsch37 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.133 (ST.2022.56; ST.2021.726) Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnh...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.133 (ST.2022.56; ST.2021.726)

Urteil vom 10. April 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt M._____, […]

Gegenstand Falsche Anschuldigung und mehrfache Widerhandlung gegen die Covid19-Verordnung besondere Lage

Sachverhalt

1.

1.1. Am 28. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl:

Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB)

Der Beschuldigte hat einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

Begangen: Ort: Schafisheim, Kantonspolizei Aargau Zeit: Dienstag, 5. Januar 2021

Vorgehen: Am 5. Januar 2021, in Schafisheim, ca. 10.33 Uhr, gab der Beschuldigte, im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen seine Person, wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 13 lit. a COVID-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2. November 2020 resp. am 12. Dezember 2020), begangen in der Zeit zwischen dem 19. November 2020 und dem 18. Dezember 2020, in Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant, gegenüber der Kantonspolizei Aargau sinngemäss zu Protokoll, dass nicht er, sondern namentlich C._____ im tatrelevanten Zeitraum für die Einhaltung der COVID-Schutzbestimmungen im B._____ Bar & Restaurant verantwortlich gewesen sei. Die Kantonspolizei Aargau eröffnete dementsprechend am 23. März 2021 dem C._____ zu Protokoll den Verdacht, dass er sich wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen die COVID-Schutzbestimmungen strafbar gemacht haben könnte. Der Beschuldigte wusste, dass nicht C._____, sondern er selbst im tatrelevanten Zeitraum als Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter der B._____ Bar & Restaurant für die Einhaltung der COVID-Schutzbestimmungen verantwortlich war. Der Beschuldigte belastete C._____ somit wissentlich, mit dem Ziel, den Verdacht betreffend Widerhandlungen gegen die COVID-Schutzbestimmungen von seiner Person abzulenken und eine Strafuntersuchung gegen C._____ herbeizuführen.

Mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020 resp. am 12. Dezember 2020)

Der Beschuldigte hat als Betreiber oder Organisator mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze

1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 6 Absatz 1bis Buchstaben b–d, 6b Absatz 1, 6bbis Absatz 1 Buchstabe e, 6bquater Absätze 3 und 6, 6bquinquies Absatz 2 Buchstaben a und b und 6d–6g nicht eingehalten.

Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant Zeit: Donnerstag, 19. November 2020 bis Freitag, 18. Dezember 2020

Vorgehen: In der Zeit zwischen dem 19. November 2020 und dem 18. Dezember 2020, in Q._____, R-Strasse, hat sich der Beschuldigte, als Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter der B._____ Bar & Restaurant, somit als für die Umsetzung der COVID-19-Schutzbestimmungen verantwortliche Person, um die Umsetzung der nachfolgenden, zur Tatzeit bestehenden COVID-19-Schutzbestimmungen, nicht gekümmert, obwohl ihm die besagten Bestimmungen bekannt waren, wobei der Beschuldigte entsprechende Regelverstösse zumindest in Kauf nahm:

Nichteinhalten der Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach den Art. 5a und 6d-6f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbestimmung: Art. 13 lit. a) (Stand am 2. November 2020): Am 19. November 2020 um 10.35 Uhr in Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant, hat der Beschuldigte, als zuständiger Geschäftsführer, es unterlassen, im Wartebereich Bodenmarkierungen anzubringen, den Tisch im Take-Away mit einer Trennwand abzutrennen und das Schutzkonzept zu unterschreiben. Zudem hat er die Kontaktdaten der Kunden nicht (wie vorgeschrieben) nach 14 Tagen vernichtet.

Nichteinhalten der Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach den Art. 5a und 6d-6f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbestimmung: Art. 13 lit. a) (Stand am 2. November 2020): Am 4. Dezember 2020 um 12.20 Uhr in Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant, hat der Beschuldigte, als zuständiger Geschäftsführer, es unterlassen, die Mitarbeiterin D._____ anzuweisen, die Gesichtsmaske korrekt zu tragen, das BAG-Plakat an der Eingangstüre zu erneuern, die Einhaltung des Mindestabstands von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar durchzusetzen, Gäste ohne Gesichtsmaske nicht ins Lokal zu lassen, und die Kontaktdaten der Kunden korrekt zu erheben.

Nichteinhalten der Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach den Art. 5a und 6d-6f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbestimmung: Art. 13 lit. a) (Stand am 12. Dezember 2020): Am 18. Dezember 2020 um 13.05 Uhr in Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant, hat der Beschuldigte, als zuständiger Geschäftsführer, es unterlassen, die Kontaktdaten der Gäste konsequent zu erfassen, und die Tische nach der Konsumation durch die Gäste zu reinigen.

1.2. Am 2. März 2022 erhob der Beschuldigte dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest, erklärte ihn zur Anklageschrift und überwies diesen am 29. April 2022 an das Bezirksgericht Lenzburg.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. März 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26 vom 19. Juni 2020) betreffend die Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs mit Kontaktdaten frei und im Übrigen schuldig. Sie verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von

120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs zu einer unbedingten

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 41'400.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und damit einhergehend den Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020. Weiter beantragte der Beschuldigte die Befragung von E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, C._____, D._____ und K._____ als Zeugen sowie die Edition diverser Akten bei der L._____ GmbH, eventualiter bei I._____, subeventualiter bei der SVA Aargau und bei der P._____.

3.2. Der Beschuldigte reichte am 18. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.3. Mit Schreiben vom 30. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein.

3.4. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 19. September 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein.

3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 10. April 2024 statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen die Covid19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) sowie gegen den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs und damit einhergehend gegen das Strafmass und die Kostenfolge. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte als Eigentümer und Geschäftsführer des Betriebs B._____ Bar & Restaurant die Entscheidungsgewalt innegehabt habe und deshalb als Betreiber anzusehen und sich seiner Verantwortung zur Umsetzung der Covid-Massnahmen bewusst gewesen sei. Er sei regelmässig im Betrieb gewesen und habe Schutzkonzepte ausgearbeitet und eingerichtet. Dennoch habe er die Massnahmen nicht um- bzw. durchgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.4, 2.4 f.).

Der Beschuldigte macht demgegenüber mit Berufung geltend, die Zeugenaussagen von N._____ und O._____ seien unverwertbar, Art. 13 der Covid-19-Verordnung verletze das Bestimmtheitsgebot und in der Anklage, in welcher die Straftaten als Unterlassen umschrieben worden seien, fehle eine Umschreibung der Garantenpflicht (Berufungsbegründung S. 2 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Dem Beschuldigten komme zwar für strategische Beschlüsse und für die Schliessung des Betriebes, nicht aber für die Leitung der Filiale alleinige Entscheidungsgewalt zu. Insbesondere habe er die Aufgabe der korrekten Umsetzung der Covid-19-Schutzmassnahmen dem Filialleiter C._____, bei welchem es sich nicht bloss um einen Kurier handle, übertragen. Ferner könne die Geschäftsführung nur bei strategischen und/oder systematischen Fehlern, nicht aber bei Beanstandungen betreffend das operative Geschäft zur Verantwortung gezogen werden (Berufungsbegründung S. 3 ff.).

2.2

Gemäss Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 5a, 5abis, 5d Abs. 1 und 6d bis 6f nicht einhält.

2.3

2.3.1. Soweit der Beschuldigte vorfrageweise mit Berufung geltend macht, die Anklageschrift verletze das Subsidiaritätsprinzip bzw. erweise sich wegen der fehlenden Umschreibung der Garantenpflicht als unvollständig (Berufungsbegründung S. 2 f., 23), ist ihm nicht zu folgen. So verkennt der Beschuldigte, dass er sich, wie noch zu zeigen sein wird, als Organ der L._____ GmbH i.S.v. Art. 6 Abs. und 3 VStrR wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verantworten hat. Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet parallel zum Tätigkeitsdelikt (vorliegend Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters ein Unterlassungsdelikt des Geschäftsherrn. Mithin besteht keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift Unterlassungshandlungen vorgeworfen werden. Im Übrigen wird in der Anklage umschrieben, dass der Beschuldigte sich als Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter der B._____ Bar & Restaurant, mithin als für die Umsetzung der Covid-19Schutzbestimmungen verantwortliche Person, nicht um deren Einhaltung bemüht haben soll, woraus sich insofern auch eine Garantenstellung des Beschuldigten ergibt.

2.3.2

2.3.2.1. Weiter macht der Beschuldigte geltend, Art. 13 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB. Aus der Verordnung werde nicht ersichtlich, dass Bodenmarkierungen anzubringen seien, das Schutzkonzept unterschrieben und das BAG-Plakat erneuert werden müsse, weshalb eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausser Betracht falle (Berufungsbegründung S. 2).

2.3.2.2

Art. 1 StGB umfasst unter anderem das Bestimmtheitsgebot, wonach Strafbestimmungen eine präzise Umschreibung der Tatbestandsmerkmale und der angeordneten Sanktionen zu enthalten haben, sodass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.5; BGE 147 IV 274 E.2.1.1; vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3.2.3

Der Strafnorm von Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist genau zu entnehmen, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Massnahmen strafbar sind. So ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020), dass Betreiber ein Schutzkonzept zu erarbeiten haben, welches unter anderem Massnahmen betreffend den Abstand vorsieht. In Ziffer 3.1 des Anhanges der genannten Verordnung (Stand 2. November 2020) wird konkretisiert, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Personen

1.5

Meter beträgt. In Ziffer 3.1 bis desselben Anhanges wird weiter präzisiert, wie viel Quadratmeter Fläche für jede Person zur Verfügung stehen muss. Schliesslich ist Ziffer 3.4 des Anhanges zu entnehmen, dass der Personenfluss so zu lenken ist, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann. Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, dass ein Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten ist bzw. ein solcher (beispielsweise durch Bodenmarkierungen) im Betrieb gewährleistet werden muss. Weiter wird in Ziffer 1.4 des Anhanges der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) präzise festgehalten, dass der Betreiber die anwesenden Personen über die für den Betrieb geltenden Massnahmen zu informieren hat. Inwiefern die Bestimmungen nicht genügend bestimmt sein sollten, erschliesst sich nicht.

Hingegen ist dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Unterschrift auf dem Schutzkonzept insofern Recht zu geben, als dass Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2. November 2020) keine Verpflichtung zur Unterzeichnung des Schutzkonzeptes beinhaltet, weshalb diesbezüglich eine Verurteilung nach Art. 13 lit. a Covid19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) ausser Betracht fällt.

2.4

Im Übrigen ist erstellt und unbestritten geblieben (vgl. Berufungsbegründung), dass im Rahmen des Geschäftsbetriebes der B._____ Bar & Restaurant mehrfach Widerhandlungen gegen Corona-Schutzmassnahmen festgestellt werden konnten (fehlende Bodenmarkierungen im Wartebereich, fehlende Trennwände bei den Tischen im Take Away, Mitarbeiterin trägt die Gesichtsmaske nicht korrekt, nicht erneuertes BAG-Plakat, an der Bar wird der Mindestabstand von 1.5 Metern nicht durchgesetzt, Gäste kommen ohne Gesichtsmaske ins Lokal). Umstritten ist hingegen, ob dem Beschuldigten die mehrfachen Verstösse anzurechnen sind.

2.5

2.5.1. Aus dem Lebensmittel-Betriebs-Datenblatt, ausgestellt vom Amt für Verbraucherschutz, geht hervor, dass im Tatzeitpunkt die L._____ GmbH Betriebsleiterin des Geschäftsbetriebs der B._____ Bar & Restaurant war (act. 138, dies bestätigte auch der Beschuldigte; vorinstanzliches Protokoll S. 15; Berufungsbegründung S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Ferner war die L._____ GmbH auch Arbeitgeberin der im Lokal arbeitenden Personen (act. 252 ff.). Da eine juristische Person strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 resp. 3 VStrR die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage anzurechnen sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 EpG).

2.5.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR (i.V.m. Art. 84 Abs. 2 EpG) untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung seiner Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechenden handelnden Täter gelten. Seitens des Geschäftsherrn muss eine spezifische Rechtspflicht (sog. Garantenpflicht) vorliegen, das fragliche Verhalten des Untergebenen durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR).

2.5.3

2.5.3.1. Wie bereits ausgeführt (siehe Ziffer 2.5.1 hiervor), war die L._____ GmbH Betriebsleiterin des Lokals und Arbeitgeberin der dort beschäftigten Personen. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt geschäftsführender Gesellschafter der L._____ GmbH (siehe Handelsregistereintrag: https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1355412) und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Darüber hinaus bezeichnete sich der Beschuldigte selbst (wohl im Namen der L._____ GmbH) als Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter des Lokals (act. 138, 148, 240; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dies bestätigten im Übrigen auch E._____ (act. 264, 266), dessen Wirtepatent im Lokal hinterlegt war (act. 138, 143) und die ehemalige Mitarbeiterin D._____ (vorinstanzliches Protokoll S. 3). Ob der Beschuldigte das Lokal alleine betrieben hat oder andere Personen ebenfalls als Betreiber des Lokals in Frage kommen, ist, wie sich noch zeigen wird, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten ohne Relevanz.

2.5.3.2

Als geschäftsführender Gesellschafter im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR ergibt sich die Garantenpflicht im Sinne des Tatbestandes für den Beschuldigten direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Der Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Dabei gilt ein objektiver Massstab; die Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben sorgfältig erledigen, wie man es von einem erfahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II,

5.

Auflage 2016, N 4 zu Art. 812 OR). Im Übrigen obliegt einem Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung die gleiche Sorgfaltspflicht wie sie nach Art. 717 OR für die Organe der Aktiengesellschaft Geltung hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetz und Weisungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgehen resp. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unabhängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweiges sowie den grundlegenden rechtlichen Pflich-ten aufweisen (BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.).

2.5.3.3

Als Geschäftsführer war es Aufgabe des Beschuldigten, die Geschäftstätigkeit der B._____ Bar & Restaurant zu beaufsichtigen. Ihm oblag die gesetzliche Pflicht, sich mit den geltenden Corona-Schutzmassnahmen zu befassen und insbesondere deren Einhaltung durch die Mitarbeitenden und Gäste im Lokal sicherzustellen. Der Beschuldigte geht denn auch selbst davon aus, dass er eine Mitverantwortung zur Umsetzung der Covid-Massnahmen trug (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, wonach der Beschuldigte die Zuständigkeit beim Geschäftsführer [d.h. sich selbst], Filialleiter und Patentinhaber sieht). Ob es sich bei C._____ – wie es der Beschuldigte behauptet (act. 228, 241; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) – um einen Filialleiter gehandelt hat oder nicht, kann offenbleiben; denn auch wenn dies zutreffen würde, wäre der Beschuldigte für dessen Aufsicht verantwortlich (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Im Übrigen ist die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung von C._____ (und allenfalls auch E._____) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie dargelegt kam es im Lokal B._____ Bar & Restaurant zu mehreren Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Dem Beschuldigten mussten die Umstände bekannt gewesen sein, war er nach eigenen Angaben doch regelmässig vor Ort (act. 228; vorinstanzliches Protokoll S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3: einmal pro Woche oder alle zwei Wochen). Der Beschuldigte gab sodann an, lediglich einmal, und dies erst nach der ersten Kontrolle durch die Polizei, kontrolliert zu haben, ob die Schutzmassnahmen durch die Angestellten des Betriebes umgesetzt und eingehalten worden seien (act. 230; vorinstanzliches Protokoll S. 16; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). In Anbetracht der dazumal vorherrschenden Corona-Pandemie und dem Umstand, dass es in kurzer Zeit immer wieder neue umzusetzende Schutzmassnahmen gab – wie der Beschuldigte sodann selbst ausführte (vorinstanzliches Protokoll S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.) –, wäre eine engmaschige Aufsicht durch die verantwortliche Person, vorliegend den Beschuldigten, angezeigt gewesen. Indem er das nicht tat, hat der Beschuldigte seine gesetzliche Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungsplicht nicht wahrgenommen und es mithin auch unterlassen, entsprechende Anweisungen zur Behebung der fehlenden Schutzmassnahmen anzuordnen bzw. die Missstände beispielsweise mit administrativen Mitteln aufzuheben.

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen der Mitarbeiter des Lokals nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Organstellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der L._____ GmbH strafrechtlich zu verantworten. Ferner ist der Beweisantrag des Beschuldigten, mit welchem er die Edition diverser Akten bei der L._____ GmbH, eventualiter bei I._____, subeventualiter bei der SVA Aargau und bei der P._____ bzw. die Befragung verschiedener Zeugen (Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) verlangt, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal es vorliegend keine Rolle spielt, ob nebst dem Beschuldigten allenfalls weitere Personen als Betreiber im Sinne des Tatbestandes in Frage kommen und der Beschuldigte überdies seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der L._____ GmbH zu keiner Zeit in Frage gestellt hat.

2.6

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte regelmässig vor Ort, weshalb ihm auch hätte auffallen müssen, dass im Wartebereich die Bodenmarkierungen sowie die Trennwände zwischen den Tischen im Take Away fehlten und das BAG-Plakat an der Türe nicht erneuert worden war. Die Instruktion der Mitarbeiterin zum korrekten Tragen der Maske lag ferner im Verantwortungsbereich des Beschuldigten, der er offensichtlich nicht nachgekommen ist, nachdem eine Mitarbeiterin die Maske nicht korrekt getragen hat. Indem der Beschuldigte dennoch keine Anweisungen oder Massnahmen zur Behebung der aufgeführten Missstände angeordnet hat, hat er mindestens eventualvorsätzlich seine Rechtspflicht als Geschäftsherr verletzt.

Hingegen sind die festgestellten Beanstandungen hinsichtlich des fehlenden Mindestabstands von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar, dem Nichttragen der Gesichtsmaske durch Gäste sowie der Nichtreinigung der Tische nach der Konsumation der Gäste nicht dem Beschuldigten anzulasten. So ist zumindest zu hoffen, dass es sich dabei um einmalige Vorkommnisse gehandelt hat, die zufällig anlässlich der polizeilichen Kontrolle entdeckt worden sind. Insofern kann dem Beschuldigten im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen werden, von diesen Missständen Kenntnis gehabt zu haben. Damit einhergehend kann ihm weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgehalten werden, weshalb er hinsichtlich dieser Widerhandlungen freizusprechen ist.

2.7

Nachdem in Bezug auf die Vorwürfe hinsichtlich der fehlenden Bodenmarkierungen sowie der fehlenden Trennwände zwischen den Tischen im Take Away, der unterlassenen Anweisung an eine Mitarbeiterin, die Gesichtsmaske korrekt zu tragen und des nicht erneuerten BAG-Plakats an der Türe weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, sind sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die begangenen Widerhandlungen gegen die Corona- Schutzmassnahmen gemäss Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR erfüllt. Offenbleiben kann, ob – wie vom Beschuldigten vorgebracht wurde (Berufungsbegründung S. 2 bzw. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 Vorfragen) – die Aussagen von N._____ und O._____ sowie diejenige von K._____ (an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) unverwertbar sind, zumal darauf nicht abgestützt wird.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als teilweise begründet.

3.

3.1

Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Diesbezüglich hielt sie im Wesentlichen fest, dem Beschuldigten sei es, nachdem er den Zeugen C._____ um dessen Falschaussage gebeten habe, bewusst gewesen, dass er einen Nichtschuldigen zu Unrecht einer Straftat beschuldige. Er habe insbesondere um seine Verantwortung zur Umsetzung der Covid-Massnahmen gewusst und habe dennoch den Zeugen C._____ mehrerer Straftaten zu Unrecht bezichtigt. Einen Sachverhaltsirrtum seitens des Beschuldigten schloss die Vorinstanz aus; der Beschuldigte habe den Sachverhalt vollumfänglich richtig erfasst und habe sich höchstens in der Annahme geirrt, dass der Zeuge C._____ für ihn strafrechtliche Konsequenzen tragen könne (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.4, 2.6.1).

Der Beschuldigte macht demgegenüber zusammenfassend geltend, er habe lediglich auf die Verantwortung von C._____ als Filialleiter des Lokals hingewiesen, womit er ihn nicht einer Straftat bezichtigt habe. Seine Ausführungen stellten vielmehr eine rechtliche Folgerung dar, welche nicht vom objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfasst werde. Ferner könne nicht wirklich von der Unschuld von C._____ ausgegangen werden. Es habe insbesondere im Zeitpunkt vom 5. Januar 2021 nicht mit absoluter Sicherheit festgestanden, ob C._____ keinerlei Verantwortung hinsichtlich der Umsetzung der Corona- Schutzmassnahmen trage, womit es an der objektiven Voraussetzung eines «Nichtschuldigen» fehle. Nachdem unklar sei, ob C._____ als Filialleiter für die Umsetzung der Corona-Schutzmassnahmen verantwortlich gewesen sei, sei der subjektive Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Dass der Beschuldigte C._____ zu einer Falschaussage bewogen haben soll, sei im Übrigen weder angeklagt und dürfe zudem auch nicht zur Begründung des Vorsatzes verwendet werden. Schliesslich sei ein Vorverfahren gegen C._____ bereits im Gange gewesen und die Aussagen des Beschuldigten vom 5. Januar 2021 seien nicht kausal für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C._____ gewesen (Berufungsbegründung S. 16 ff.).

3.2

Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, d.h. eine identifizierte Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat. Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten mündlichen oder schriftlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, eine Straftat verübt zu haben, die sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (PIETH/SCHULTZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 zu Art. 303 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.4). Die Bezichtigung muss weiter unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 16 zu Art. 303 StGB). Mit der falschen Beschuldigung ist das Delikt vollendet, der tatsächlichen Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 29 zu Art. 303 StGB).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit dolus directus. Eventualvorsatz genügt demgegenüber nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Befragung betreffend die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) zu Protokoll gegeben, dass C._____ Filialleiter des Lokals bzw. für die Umsetzung und Kontrolle der Corona- Schutzmassnahmen verantwortlich gewesen sei (act. 228).

Die Frage, welche Person bzw. Personen des Betriebs als Verantwortliche im Sinne des Tatbestandes von Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage in Betracht kommen, ist eine Rechtsfrage und stellt mithin kein «Beschuldigen» im Sinne des Tatbestandes von Art. 303 Ziff. 1 StGB dar. Im Übrigen – und soweit dies überhaupt für die Erfüllung des Tatbestandes relevant ist – stehen die Aussagen von E._____ (act. 264, 266 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 10) und D._____ (vorinstanzliches Protokoll S. 3) mit den Aussagen des Beschuldigten, C._____ habe eine führende Stellung im Lokal innegehabt (vgl. auch act. 241; vorinstanzliches Protokoll S. 15 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), im Einklang. C._____ hat zwar ausgesagt, im Tatzeitpunkt nur als Kurier dort gearbeitet zu haben (act. 313, 315). Hingegen führte er einerseits auch aus, gedacht zu haben, Partner des Beschuldigten gewesen zu sein. Andererseits weisen seine Aufgaben (Warenkontrolle, Einkauf, Abrechnung, Kündigung von Mitarbeitern), welche er nach eigenen Aussagen nebst seinen Kurierdiensten getätigt haben soll, auf eine gewisse Verantwortung seinerseits im Betrieb hin (vorinstanzliches Protokoll S. 5 f.), sodass die Aussage des Beschuldigten, C._____ sei für die Umsetzung der Schutzmassnahmen zuständig gewesen, zumindest nicht ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liegt.

Nach dem Gesagten fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung des «Beschuldigens», weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freizusprechen ist. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.

4.

4.1

Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR hinsichtlich der Vorwürfe der fehlenden Bodenmarkierungen und Trennwände, des unterlassenen Anweisens an eine Mitarbeiterin, die Gesichtsmaske korrekt zu tragen sowie des nicht erneuerten BAG-Plakats schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

4.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr in Kraft ist, um ein Zeitgesetz handelt, das heisst, um einen Erlass, dessen Geltung zeitlich beschränkt ist. Auf solche Zeitgesetze ist der Grundsatz «lex mitior» (siehe Art. 2 Abs. 2 StGB) nicht anwendbar. Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2.1). Abzustellen ist mithin auf Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, welcher mit Busse bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtung nach (unter anderem) Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht einhält, wobei für den Geschäftsherrn die gleiche Strafandrohung gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR).

4.4

Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen sehen als Strafe je eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

4.4.1

Die Einsatzbusse ist für die Widerhandlung hinsichtlich der fehlenden Trennwände im Take-Away Bereich als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die in der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelten Verpflichtungen sollen den Schutz der Menschen vor übertragbaren Krankheiten gewährleisten (Art. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Art. 1 EpG). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 19. November 2020 wurde festgestellt, dass Trennwände zwischen den Esstischen im Take-Away fehlten. Die Schutzmassnahme der Trennwände hatte im Wesentlichen den Zweck, die Übertragungswahrscheinlichkeit des Coronavirus durch eine Tröpfcheninfektion zu reduzieren, zumal gerade beim Verzehr von Speisen die Gesichtsmaske über einen längeren Zeitraum abgenommen werden muss, womit ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung einherging. Durch das Fehlen der Trennwände bestand in epidemiologischer Hinsicht somit ein nicht unerhebliches Risiko für die Verbreitung des Coronavirus, was zudem eine gesundheitliche Gefährdung für die Gäste darstellte. Der Beschuldigte hat es, obwohl er regelmässig vor Ort gewesen war, unterlassen, diesen Missstand zu beheben bzw. Trennwände aufstellen zu lassen. Die Gründe, weshalb er dies nicht tat, sind nicht bekannt und vermutungsweise auf eine Überforderung seinerseits mit den zu dieser Zeit sich regelmässig ändernden Massnahmen zurückzuführen (siehe vorinstanzliches Protokoll S. 16). Das Ausmass des deliktischen Handelns geht nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Nichtdestotrotz wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, bei seinen Besuchen im Betrieb zumindest die Mitarbeitenden auf die fehlenden Trennwände hinzuweisen und damit die Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage einzuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV

112.

E.1).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Verschulden sowie der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 100.00 angemessen.

4.4.2

Die Einsatzbusse ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der fehlenden Bodenmarkierung im Wartebereich, der unterlassenen Anweisung des korrekten Tragens einer Gesichtsmaske durch eine Mitarbeiterin sowie des nicht erneuerten BAG-Plakats in Anwendung des Aspirationsprinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen:

Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 19. November 2020 im B._____ Bar & Restaurant wurde festgestellt, dass Bodenmarkierungen im Wartebereich gefehlt haben. Dadurch konnte das Einhalten des damals geltenden Mindestabstandes durch die Gäste nicht gewährleistet werden, was ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Virus zur Folge hatte. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 4. Dezember 2020 im B._____ Bar & Restaurant wurde festgestellt, dass eine Mitarbeiterin ihre Maske nicht korrekt trug und das BAG-Plakat nicht erneuert wurde. Dadurch wurde die Ansteckungsgefahr der Gäste durch die Mitarbeiterin erhöht bzw. die Umsetzung der Schutzmassnahmen beeinträchtigt, zumal die Personen nicht wussten, welche Schutzmassnahmen sie in der B._____ Bar & Restaurant einzuhalten haben und damit ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung geschaffen wurde. Im Übrigen ist hinsichtlich Tathandlung und Tatumstände jeweils auf die Ausführungen im Rahmen der Einsatzbusse zu verweisen.

Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der drei Widerhandlungen – je von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelbusse von je Fr. 80.00 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung insofern in einem Zusammenhang mit derjenigen betreffend die fehlenden Trennwände bei den Tischen stehen, als dass der Betrieb das Schutzkonzept nicht oder ungenügend den geltenden Massnahmen entsprechend angepasst und die Mitarbeitenden nicht entsprechend instruiert wurden. Dennoch ist zu beachten, dass mit jeder neuen Widerhandlung eine zusätzliche Gefährdung einer Ansteckung mit dem Virus einhergeht. Mithin rechtfertigt es sich, die Einsatzbusse von Fr. 100.00 für die drei weiteren Widerhandlungen auf insgesamt Fr. 300.00 zu erhöhen.

4.4.3

Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen erscheint hinsichtlich der finanziellen Lage des Beschuldigten als angemessen und wurde im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

4.4.4

Nachdem es sich bei den vorliegenden Delikten um Übertretungen handelt, stellt sich die Frage des Widerrufs des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher für den Widerruf ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit verlangt).

5.

5.1

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich der falschen Anschuldigung sowie den Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Vorwurf des nicht unterschriebenen Schutzkonzeptes, der Nichteinhaltung von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar, Gäste ohne Gesichtsmaske ins Lokal gelassen zu haben und keine Tischreinigung nach der Konsumation durch die Gäste durchgeführt zu haben freigesprochen wird und ein Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht angeordnet wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Hingegen verbleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage und einer Busse von Fr. 300.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich der falschen Anschuldigung sowie den Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Vorwurf des nicht unterschriebenen Schutzkonzeptes, der Nichteinhaltung von 1.5 Metern zwischen den Gästen an der Bar, Gäste ohne Gesichtsmaske ins Lokal gelassen zu haben und keine Tischreinigung nach der Konsumation durch die Gäste durchgeführt zu haben freigesprochen wird und ein Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht angeordnet wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Hingegen verbleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage und einer Busse von Fr. 300.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. 5.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV

352 E. 2.4.2). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung von ¾ seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO und § 9 Abs. 1 und 2bis sowie § 13 AnwT).

5.2.2. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 54.23 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 290.00 sowie Auslagen von Fr. 227.55 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 17'210.75, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.

Für die 24-seitige Berufungsbegründung macht der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 28.75 Stunden geltend (Positionen vom 2. August 2023 [wobei von der Redaktion der Berufungsantwort die Rede ist, was offensichtlich ein Fehler ist, zumal lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat]; 3., 4., 5., 7., 9., 10., 11., 12., 13. und 18. August 2023). In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. In seiner vorgängigen Berufungsbegründung wirft er insbesondere dieselben Vorfragen wie in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf, stellt praktisch dieselben Beweisanträge wie vor Vorinstanz sowie in der Berufungserklärung und bringt grösstenteils dieselben Argumente in sich wiederholender Weise wie vor Vorinstanz vor. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 13 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 15.75 Stunden zu kürzen.

Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und insbesondere des 9-seitigen Plädoyers (inkl. Vorfragen und Beweisanträgen)

von 11 Stunden ist um 8 Stunden auf angemessene 3 Stunden zu kürzen (Positionen vom 30. März 2023, 1., 3. und 9. April 2024). Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurden erneut grösstenteils dieselben Vorfragen und Beweisanträge gestellt und die Ausführungen aus der Berufungsbegründung und dem vorinstanzlichen Plädoyer in einem prägnanten Schlussplädoyer zusammengefasst.

Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 15.75 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 20.2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 8 Stunden zu reduzierenden Aufwand von gerundet 10.3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt gerundet Fr. 227.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 20.2 Stunden plus Auslagen von Fr. 68.60 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 10.3 Stunden plus Auslagen von Fr. 159.00 ab dem 1. Januar 2024), woraus ein Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten von gerundet Fr. 7'700.00 resultiert.

Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidiger des Beschuldigten ¾ dieses Betrages, d.h. gerundet Fr. 5'780.00 als Parteientschädigung auszubezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber.

6.

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung im Rahmen des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zusätzlich vier Freisprüche sowie einen Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) einen Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzlichen Verfahren für die Hälfte seiner Parteikosten.

Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 3'203.95 eingereicht (Honorarnote vom 20. März 2023 mit Aufwendungen von 10.16 Stunden [bis zum 11. November 2022] und Auslagen von Fr. 26.60, act. 464 ff.) sowie eine Honorarnote betreffend das erstinstanzliche Hauptverfahren von Fr. 7'787.15 (Honorarnote vom 20. März 2023 mit Aufwendungen von 23.9 Stunden [ab 16. Dezember 2022] und Auslagen von Fr. 299.40), total Fr. 10'991.10. Angepasst an den Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) ergibt sich daraus ein Betrag von gerundet Fr. 8'420.00.

Zudem war der Beschuldigte im Vorverfahren vormalig durch den freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Artan Sadiku vertreten. Dieser wurde im Rahmen der Teileinstellungsverfügung vom 23. Februar 2022 (act. 123 ff.) in Bezug auf die eingestellten Vorwürfe der Widerhandlung gegen das AIG (Art. 117 AIG) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. 2 SVG) bereits entschädigt. Die Aufwendungen hinsichtlich des SVG Delikts wurden vollständig mit Fr. 615.00 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 126). Die weiteren Aufwendungen erfolgten nebst dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG auch wegen (insbesondere vorliegend zu behandelnden) Widerhandlungen gegen COVID-Schutzbestimmungen und wurden mit Fr. 2'615.00 (inkl. MwSt.) zur Hälfte entschädigt (act. 126), zumal lediglich in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das AIG eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Die Teileinstellungsverfügung erwuchs schliesslich in Rechtskraft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die COVID-Schutzbestimmungen (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in gleicher Höhe erfolgten und deshalb im Betrag von gerundet Fr. 2'615.00 (inkl. MwSt.) anfielen.

Die vorinstanzliche Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidiger des Beschuldigten die Hälfte seiner Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren inkl. Vorverfahren, d.h. Fr. 4'210.00 und dem vormaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Artan Sadiku die Hälfte seiner Aufwendungen im Vorfahren, d.h. gerundet Fr. 1'310.00 als Parteientschädigung auszubezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber.

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO,

Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR hinsichtlich: - des nicht unterschriebenen Schutzkonzept; - der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen den Gästen an der Bar; - des Einlassens von Gästen ins Lokal ohne Gesichtsmaske; - des Nichterhebens von Kontaktdaten der Kunden [in Rechtskraft erwachsen]; - des nicht korrekten Erhebens von Kontaktdaten der Kunden [in Rechtskraft erwachsen]; - des Nichtvernichtens von Kontaktdaten der Kunden nach 14 Tagen [in Rechtskraft erwachsen].

2.

Im Übrigen wird der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gesprochen hinsichtlich: - der fehlenden Bodenmarkierungen; - der fehlenden Trennwände zwischen den Tischen im Take-Away; - der unterlassenen Anweisung an eine Mitarbeiterin, die Maske korrekt zu tragen; - des Nichterneuerns des BAG-Plakats an der Eingangstüre.

3.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 164.00, zusammen Fr. 2'164.00, werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 541.00 auferlegt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'780.00 auszubezahlen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'415.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'707.70 auferlegt.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'210.00 auszurichten.

Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem früheren Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Artan Sadiku, eine Entschädigung von Fr. 1'310.00 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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