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Entscheid

SST.2023.155

SST.2023.155 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-04-09

9. April 2024Deutsch28 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.155 (ST.2022.195; STA.2021.6409) Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dä...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.155 (ST.2022.195; STA.2021.6409)

Urteil vom 9. April 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Kroatien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, […]

Gegenstand Urkundenfälschung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess gegen den Beschuldigten am 2. November 2022 folgenden Strafbefehl:

"Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht und eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Der Beschuldigte reichte, mutmasslich von seinem Wohnort in T._____ aus, am 20.07.2021, 14.34 Uhr, und auf nochmalige Aufforderung hin zusammen mit weiteren verlangten Unterlagen am 27.07.2021, 13:00 Uhr, per Mail bei der Hotline des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (Contact Tracing Center [CONTI]) einen gefälschten SARS-CoV-2 Test-Report ein, um ein positives Testergebnis zu bescheinigen. Damit wollte der Beschuldigte ein Covic-19-Zertifikat erlangen. Ein weiteres Mal reichte er den SARS-CoV-2 Test-Report und weitere Unterlagen 30.07.2021, 21.31 Uhr, beim Stab des Gesundheitsdienstes des Kantons Zürich ein, erneut mit dem Ziel, ein Covid-19-Zertifikat erlangen, nachdem ihm die zuständige Person der Hotline mitgeteilt hatte, er müsse seinen Antrag im Kanton Zürich stellen, da der Test im Kanton Zürich erfolgt sei.

Der vom Beschuldigten eingereichte auf den 06.05.2021 datierte SARS-CoV-2 Test-Report enthielt folgenden Text:

"SARS-CoV-2 Test Report

We hereby confirm that A._____, ([…]) has been tested for SARS-CoV-2 by PCR from nasopharyngeal swab / saliva on 05.05.2021 at 11.49 CET and the result is positive.

Kinderspital Zürich Eleonorenstiftung

Dr. med. H._____, Oberarzt (This document ist electronically signed and does not require a signature.)

Das Schreiben enthielt den Briefkopf des Universitäts-Kinderspitals Zürich, Medizinische Klinik, Prof. Dr. med. K._____. Ebenfalls war im Briefkopf der Bereich lnfektiologie und Spitalhygiene, Prof. Dr. med. L._____, aufgeführt.

Der Stab der Gesundheitsdirektion Zürich meldete sich am 31.07.2021 beim CONTI mit der Angabe, dass der Beschuldigte in der zürcherischen Datenbank nicht auffindbar ist. Eine Rückfrage des CONTI am 04.08.2021

beim Universitäts-Kinderspital Zürich ergab, dass ihnen der Beschuldigte nicht bekannt und in keiner Datenbank aufzufinden sei. Zudem sei am

05.05.2021 kein SARS-CoV-2-PCR-Test mit positivem Resultat durchgeführt wurde (kein Name, Geburtsdatum oder Laborbefund auf den Namen A._____ auffindbar). Diese Information wurde am 05.08.2021 durch das Universitäts-Kinderspital Zürich bestätigt. Auch dem Kanton Aargau war der Beschuldigte nicht bekannt.

Somit fälschte der Beschuldigte wissentlich und willentlich unter zweckwidriger Verwendung einer Dokumentenvorlage des Universitäts-Kinderspitals Zürich einen SARS-CoV-2 Test Report mit seinen persönlichen Angaben, welcher belegen sollte, dass er positiv auf Corona getestet worden war. Zumindest verwendete er dieses gefälschte Dokument mehrfach wissentlich und willentlich, indem er es am 20.07.2021, 27.07.2021 und am

30.07.2021 bei den vorgenannten Stellen einreichte, um ein ihm nicht zustehendes Covid-Zertifikat zu erhalten.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB."

Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, 2 Jahre Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.

1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden.

2.

2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden vom 4. Mai 2023 wurde der Beschuldigte befragt.

2.2. Gleichentags erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden:

"1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.00, d.h. total Fr. 1'600.00, und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitstrafe von 10 Tagen auszusprechen.

3.

Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 167.50 d) den Spesen Fr. 120.00 Total Fr. 2'687.50

4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a-d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'687.50 auferlegt.

5.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil vom 4. Mai 2023 mit Schreiben vom 12. Mai 2023 Berufung an.

3.2. Das begründete Urteil vom 4. Mai 2023 wurde dem Beschuldigten am 28. Juni 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte die Berufung und beantragte das Folgende:

"1. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 1.,2.,3.,4.1.,4.2. und 5. des Urteils des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 4. Mai 2023 (Geschäfts-Nr.: ST.2022.195) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden.

2.

A._____ sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

A._____ sei für seine erbetene Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung (inkl. MwSt) zuzusprechen.

5.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Aargau."

Im Weiteren beantragte der Beschuldigte die Befragung diverser Zeugen.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.

3.4. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens.

3.5. Mit Verfügung vom 14. August 2023 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an.

3.6. Mit Berufungsbegründung vom 5. September 2023 hielt der Beschuldigte an seinen am 14. Juli 2023 gestellten Anträgen fest.

3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge.

3.8. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.

3.9. Am 9. April 2024 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Aargau mit Befragung des Beschuldigten statt.

Erwägungen

1.

Mit Berufung beantragt der Beschuldigte, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden, mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 20. Juli 2021 und auf nochmalige Aufforderung hin zusammen mit weiteren verlangten Unterlagen am 27. Juli 2021 per E-Mail bei der Hotline des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (Contact Tracing-Center) einen gefälschten SARS-CoV-2 Test-Report (fortan: Test-Report) mit einem positiven Covid-19-Testergebnis eingereicht haben soll, um ein Covid-19-Zertifikat zu erhalten, als erstellt. Am 30. Juli 2021 habe der Beschuldigte – erneut zur Erlangung eines Covid-19Zertifikats – beim Stab des Gesundheitsdienstes des Kantons Zürich den Test-Report eingereicht, nachdem ihm die zuständige Person der Hotline mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte den Antrag auf ein Covid-19-Zertifikat im Kanton Zürich stellen müsse, da der Test im Kanton Zürich erfolgt sei. Der Stab der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe sich am 31. Juli 2021 beim Contact Tracing-Center des Kantons Aargau gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschuldigte in der Datenbank nicht auffindbar sei und dass weder unter dem Namen noch dem Geburtsdatum des Beschuldigten ein SARS-CoV-2-PCR-Test mit positivem Resultat durchgeführt worden sei. Diese Informationen seien am 5. August 2021 durch das Universitäts-Kinderspital Zürich bestätigt worden. Der Beschuldigte habe somit unter zweckwidriger Verwendung einer Dokumentenvorlage des Universitäts-Kinderspitals Zürich einen Test-Report mit seinen persönlichen Angaben, welche hätten belegen sollen, dass er positiv auf Covid-19 getestet worden sei, gefälscht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II. 2.3.).

3.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob der Beschuldigte einen auf ihn lautenden Test-Report mit positivem Covid-19-Testergebnis gefälscht hat und diesen den zuständigen Behörden per E-Mail einreichte, um dadurch ein Covid-19-Zertifikat zu erlangen.

3.2

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345).

3.3

Als Beweismittel liegt zunächst der Test-Report vom 6. Mai 2021 vor, versehen mit dem Briefkopf des Universitäts-Kinderspitals Zürich und der Abteilung "Infektiologie und Spitalhygiene", unter der Leitung von "Prof. Dr. med. L._____" (UA act. 63). Der Test-Report bescheinigt dem Patienten "A._____ ([…])", dass dieser am 5. Mai 2021 um 11:49 Uhr positiv auf Covid-19 getestet worden sei. Der Test-Report trägt die elektronische Unterschrift des Oberarztes "Dr. med. H._____". Dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen den Behörden und mutmasslich dem Beschuldigten ist das Folgende zu entnehmen (UA act. 65 ff.): Am 20. Juli 2021 um 14:34 Uhr sendete der Absender "A._____" von der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" den Test-Report vom 6. Mai 2021, welcher ein positives Covid-19-Resultat bescheinigte, an die Corona-Virus-Info E-Mail-Adresse des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Ausstellung des Genesenen-Zertifikats. Mit E-Mail vom 26. Juli 2021 forderte die Mitarbeiterin des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, P._____, den Antragssteller "A._____" auf, weitere Unterlagen bzw. Informationen einzureichen (insb. einen Personalausweis, Nachweis einer Covid-Erkrankung, Mobiltelefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse), was der Antragssteller "A._____" mit E-Mail vom 27. Juli 2021 tat. Nachdem die Mitarbeiterin des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, P._____, den Antragssteller "A._____" mit E-Mail vom 30. Juli 2021 darauf aufmerksam machte, dass er sich (da der Covid-19-Test in Zürich durchgeführt worden sei) betreffend sein Genesenen-Zertifikat in Zürich melden müsse, beantragte er dieses gleichentags mit E-Mail bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2021 informierte die Mitarbeiterin der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, AA._____, die Mitarbeiterin des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, P._____, darüber, dass in ihrer Datenbank keine Angaben von "Herrn A._____" zu finden seien. Normalerweise würden die bei ihnen eingehenden Laborbefunde von Personen, die nicht im Kanton Zürich wohnhaft seien, an den jeweiligen Wohnkanton weitergeleitet. Mit E-Mail vom 3. August 2021 gelangte P._____ an den Mitarbeiter des Contact-Tracing-Center des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, AC._____, und teilte diesem mit, dass er den "Fall" in den "Aargauer Topf" legen solle, da die Daten (das positive Testresultat von "A._____") "anscheinend" aus Zürich übermittelt worden seien. Am 4. August 2021 gelangte AD._____, Mitarbeiterin des Contact-Tracing-Center des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, per E-Mail an AE._____ (Mitarbeiterin des Universitäts-Kinderspitals Zürich) und bat diese darum, den PCR-Laborbericht zu senden, da der "IP" nicht im "ISM" ersichtlich sei. Gleichentags informierte AE._____ darüber, dass "dieser Patient" in der Datenbank nicht zu finden sei und keine Laborbefunde vorliegen würden. Mit E-Mail vom 4. August 2021 teilte AD._____ AC._____ mit, dass "IP A._____ […]" im Universitäts-Kinderspital Zürich unbekannt sei. Am 4. August 2021 teilte AC._____ dem Mitarbeiter des Departements Gesundheit und Soziales, AG._____, mit, dass möglicherweise ein Betrugsversuch vorliege, da "A._____" weder im Kanton Aargau noch in Zürich bekannt sei und das Universitäts-Kinderspital Zürich weder unter dem angegebenen Namen noch dem Geburtsdatum etwas finden würde.

Am 25. August 2021 erfolgte die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (UA act. 60). Anlässlich der am 13. Januar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten keine für das vorliegende Strafverfahren relevanten Beweise aufgefunden werden (UA act. 35 ff.). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens keine Aussagen zur Sache und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (UA act. 81 ff.; GA act. 4 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2).

4.

4.1

Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst geltend, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die E-Mails von AC._____, AD._____ und AG._____ (alles Mitarbeiter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) sowie AE._____ (Mitarbeiterin des Universitäts-Kinderspitals Zürich) als erstellt erachtet habe, wobei es sich um Zeugen handle, welche nie einvernommen worden seien und mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert worden sei. Die E-Mails würden schriftlich wiedergegebene eigene Wahrnehmungen der Verfasser darstellen, welche der Aufklärung von Straftaten dienen würden. Diese Beweismittel (folglich die E-Mail-Korrespondenz) seien nicht verwertbar und diese Personen seien vor Obergericht zu befragen (Berufungserklärung, N. 17 ff., N. 29 und N. 31; Berufungsbegründung, N. 4 ff.).

4.2

Eine Zeugin oder ein Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), sondern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Der Konfrontationsanspruch soll nicht dadurch umgangen werden können, dass auf die Einvernahme von Personen, welche den Angeschuldigten schriftlich belasten, gänzlich verzichtet wird. Davon zu unterscheiden sind andere belastende Dokumente – beispielsweise Verträge oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – deren Ersteller keine Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind und auf welche unter Umständen auch ohne vorgängige Konfrontation abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.3

Die fragliche E-Mail-Korrespondenz wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Strafanzeige vom 25. August 2021 durch das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau eingereicht (UA act. 60). Die E-Mail-Korrespondenz und somit deren schriftlicher Inhalt wurde als Beweismittel (Urkunde) zu den Akten genommen (Art. 192 Abs.

1.

StPO) und ist seither Bestandteil der Akten (UA act. 64 ff.; Art. 100 StPO), welche durch den Beschuldigten jederzeit eingesehen werden konnten (Art. 192 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2022 (UA act. 87 f.) zudem mit der E-Mail-Korrespondenz konfrontiert. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten war die fragliche E-Mail-Korrespondenz folglich bekannt und er hatte im Verlauf des Verfahrens hinreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Die in der fraglichen E-Mail-Korrespondenz gemachten Angaben beruhen nicht auf eigenen Wahrnehmungen der jeweiligen Verfasser, sondern sie enthalten entweder die Kommunikation mit einer Drittperson oder geben Tatsachen aus einem Datenverarbeitungssystem wieder. So informierte AE._____ in ihrer E-Mail vom 4. August 2021 einzig über den elektronischen Eintrag in der Datenbank des Universitäts-Kinderspitals Zürich, wonach der Beschuldigte darin nicht als Patient verzeichnet sei und keine Testergebnisse von ihm vorliegen würden. Es handelt sich bei der E-Mail-Korrespondenz folglich um belastende Dokumente, deren Ersteller keine Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind und auf welche auch ohne vorgängige Konfrontation mit diesen abgestellt werden kann. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschuldigten konkret geltend gemacht, dass die darin enthaltenen Informationen fehlerhaft sein sollen oder auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden müssten, wobei auch die Authentizität der E-Mails durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Aus dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten ergibt sich denn auch nicht, dass die Strafbehörden im Rahmen der Beweiswürdigung auf belastende Dokumente – wie die vorliegende E-Mail-Korrespondenz – nur abstellen dürfen, wenn die Verfasser dieser Dokumente dazu als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3.2). Der Beschuldigte zeigt denn auch nicht substantiiert auf, dass bzw. welche unklaren oder erklärungsbedürftigen Informationen zwingend einer mündlichen Einvernahme erfordert hätten.

Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren auch nicht der eigentliche Inhalt der E-Mail-Korrespondenz, sondern vielmehr die Identität des Verfassers der E-Mails mit dem Namen "A._____" und der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" umstritten. Zu dieser Frage sind von den Mitarbeitern des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau keine Erkenntnisse zu erwarten, zumal sie mit dem Antragsteller "A._____" primär schriftlich korrespondierten und diese schriftliche Korrespondenz bereits Bestandteil der Akten bildet. Betreffend die E-Mail vom 4. August 2021 von AE._____, wonach der Beschuldigte in der Datenbank nicht zu finden sei und keine Laborbefunde über ihn vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, welche neuen Erkenntnisse durch eine Befragung von AE._____ zu erwarten wären, zumal sie diese Information zum damaligen Zeitpunkt aus der Datenbank entnommen und den zuständigen Behörden mitgeteilt hat. Bei dieser Sachlage liegt kein Verstoss gegen das Konfrontationsrecht vor und die Vorinstanz durfte darauf verzichten, die Verfasser der jeweiligen E-Mails (vgl. E. 3.3. hiervor) als Zeugen einzuvernehmen. Hinzukommend ist praktisch auszuschliessen, dass sich die Mitarbeiter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und des Universitäts-Kinderspitals Zürich nach über zwei Jahren an den konkreten Einzelfall erinnern können, zumal zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf die damals herrschende Ausnahmesituation unzählige gleichartige Korrespondenzen geführt worden sein dürften und viele Anfragen hinsichtlich möglicher Testergebnisse und Patienten erfolgten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).

4.4

Nachdem keine weiteren Gründe für ein Beweisverwertungsverbot i.S.v. Art. 140 f. StPO erkennbar sind und geltend gemacht werden, kann nach dem Dargelegten auf den aktenkundigen schriftlichen Inhalt der E-Mail-Korrespondenz (UA act. 64 ff.) abgestellt und auf eine Befragung von AC._____, AD._____, AG._____ und AE._____ verzichtet werden.

5.

5.1

Ausweislich der (verwertbaren) Akten gelangte am 20. Juli 2021 eine Person mit dem Namen des Beschuldigten und unter Verwendung der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" an das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und beantragte unter Beilage eines positiven Test-Reports vom 6. Mai 2021 ein Genesenen-Zertifikat. Im Test-Report wurde bestätigt, dass eine Person mit dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten am 5. Mai 2021 um 11:49 Uhr positiv auf Covid-19 getestet worden sei. Auf Aufforderung hin wurde am 27. Juli 2021 unter weiterer Verwendung der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" mit dem Absender "[…]" eine Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten eingereicht und die Adresse des Beschuldigten, das Geburtsdatum des Beschuldigten sowie die Mobiltelefonnummer "[…]" genannt. Nachdem der Beschuldigte ausweislich der Akten weder in der Datenbank des Universitäts-Kinderspitals Zürich noch in derjenigen des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau mit Namen und/oder Geburtsdatum verzeichnet war, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2021 um 11:49 Uhr im Universitäts-Kinderspital Zürich nicht positiv auf Covid-19 getestet wurde. So erfolgte die Information, dass der Beschuldigte nicht in der Datenbank vermerkt sei und kein Laborbefund über den Beschuldigten vorliege, durch AE._____ als Mitarbeiterin des zuständigen Sekretariats der betroffenen Abteilung "Infektiologie" des Universitäts-Kinderspitals Zürich, welches über einen umfassenden Einblick in die entsprechende Datenbank verfügte. Es bestehen denn keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Auskunft seitens der Abteilung "Infektiologie" gehandelt hat. Kommt hinzu, dass auch keine Laborbefunde des Beschuldigten durch den Kanton Zürich an den Kanton Aargau weitergeleitet wurden, wie dies üblicherweise geschehen wäre. Insofern steht für das Obergericht fest, dass der Inhalt des Test-Reports vom 6. Mai 2021 nicht der Wahrheit entspricht und es sich dabei folglich um eine Fälschung handelt.

5.2

Hinsichtlich der verwendeten E-Mail-Adresse ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei "Hotmail.com" um einen sehr verbreiteten Anbieter von kostenlosen E-Mail-Adressen handelt, bei welchem jede beliebige Person jederzeit (auch unter der Angabe von falschen Personalien [Name, Adresse, Geburtsdatum etc.]) kostenlos eine E-Mail-Adresse einrichten und benutzen kann. Dabei kann der in der jeweiligen E-Mail erscheinende Absender-Name beliebig gewählt werden, so dass dieser nicht dem eigenen Namen entsprechen muss und folglich auch - wie im vorliegenden Fall - "[…]" lauten kann. Anstelle des Vor- und/oder Nachnamens wird bei den Einstellungen der E-Mail-Adresse diese Bezeichnung hinterlegt, so dass sie beim Empfänger der jeweiligen E-Mail als Absendername vor der eigentlichen E-Mail-Adresse angezeigt wird. Wie es sich genau damit verhält und weshalb im vorliegenden Fall die Bezeichnung "[…]" gewählt wurde, kann offenbleiben, zumal weder durch die E-Mail-Adresse noch durch den Absender-Namen ("[…]") konkrete Rückschlüsse auf den Verfasser der E-Mails möglich sind. Es dürfte sich dabei um eine Phantasie-Bezeichnung handeln. Gestützt auf die mit dieser E-Mail-Adresse geführte Korrespondenz ist jedenfalls davon auszugehen, dass die E-Mail-Adresse primär mit dem Zweck eingerichtet wurde, um mit den entsprechenden Behörden zu kommunizieren und durch Einreichung eines gefälschten Test-Reports (E. 5.1. hiervor) ein Genesenen-Zertifikat zu erlangen.

5.3

Die E-Mail-Korrespondenz erfolgte jeweils im Namen des Beschuldigten, wobei darin die korrekte Adresse und das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten genannt wurden. Ferner wurde im Rahmen der Korrespondenz auf Aufforderung hin eine Kopie des damals gültigen Ausländerausweises des Beschuldigten eingereicht, welcher sich zum Zeitpunkt der Einreichung an das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau unbestrittenermassen im Besitz des Beschuldigten befand. Die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz verfolgte dabei einzig den Zweck, ein Genesenen-Zertifikat auf den Namen des Beschuldigten zu erlangen. Die einzige Person, welche von der Ausstellung eines Genesenen-Zertifikats profitiert hätte, wäre der Beschuldigte gewesen. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Drittperson, welche zudem in Besitz einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten hätte sein müssen, ein auf den Beschuldigten lautendes Genesenen-Zertifikat hätte beantragen sollen, zumal sie dieses in der Folge nicht hätte verwenden können. Es ist zudem nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Person in den Besitz einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten hätte kommen sollen, wobei die Erklärungsversuche des Beschuldigten hierfür (Verwendung bei einer Übernachtung im Hotel oder Verwendung gegenüber der Bank [Berufungsbegründung, N. 32]) als Schutzbehauptungen zu werten sind und zudem keinerlei Stütze in den Akten finden. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach eine Drittperson vielleicht den Ablauf für den eigenen Antrag habe "testen" wollen (Berufungsbegründung, N. 42 ff.), erscheint wenig plausibel, zumal die Voraussetzungen für die Erlangung eines Genesenen-Zertifikats jederzeit öffentlich kommuniziert wurden und bekannt waren. Unbesehen davon hätte die Drittperson aufgrund des Ergebnisses dieses (im Namen des Beschuldigten durchgeführten) "Tests" nicht ohne weiteres darauf schliessen können, dass das Vorhaben im Falle ihres eigenen Antrags auf ein Genesenen-Zertifikat wiederum (je nach dem) misslingen bzw. gelingen würde. Es erscheint insgesamt abwegig, dass eine Drittperson einen positiven Covid-19-Test mit dem Namen des Beschuldigten gefälscht haben soll, um damit - unter Vorlage eines fremden Ausweispapiers (in deren Besitz die Drittperson zudem hätte sein müssen) - den Vorgang zur Erlangung des Genesenen-Zertifikats zu "testen".

Nachdem der Antrag betreffend das Genesenen-Zertifikat unter Angaben der Personalien des Beschuldigten sowie unter Einreichung einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten erfolgte, er als einzige Person von dem Genesenen-Zertifikat profitiert hätte und nicht ansatzweise Hinweise für die Beteiligung einer Drittperson und insbesondere deren Motiv vorliegen, bestehen für das Obergericht keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim Verfasser der E-Mails und somit bei der Person, welche den Test-Report vorgängig gefälscht und dann eingereicht hat, um den Beschuldigten handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die in der E-Mail-Korrespondenz angegebene Telefonnummer nicht derjenigen des Beschuldigten entsprach. Es kann sich hierbei um eine zufällig gewählte Telefonnummer oder diejenige einer Bekannten des Beschuldigten handeln, zumal die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Behörden denn auch primär schriftlich erfolgte und der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Behörden aufgrund der zuvor mittels E-Mail geführten Korrespondenz nicht oder nur in Ausnahmefällen (bspw. bei Rückfragen) stattfinden würde. Mehrere Telefonversuche auf die hinterlegte Nummer seitens der Behörden blieben schlussendlich auch unbeantwortet (UA act. 61). Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus der durchgeführten Hausdurchsuchung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese – hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Urkundenfälschung – weder ent- noch belastende Beweismittel hervorgebracht hat.

5.4

Zusammengefasst bestehen für das Obergericht in Würdigung der gesamten dargelegten Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 20., 27. und 30. Juli 2021 per E-Mail einen durch ihn vorgängig gefälschten Test-Report mit positivem Covid-19-Testergebnis eingereicht hat, um dadurch ein Genesenen-Zertifikat zu erlangen.

5.5

Eine Befragung von Dr. med. H._____ würde keine neuen Erkenntnisse bringen, zumal praktisch ausgeschlossen ist, dass sich dieser über zwei Jahre nach dem Vorfall an einen durch ihn elektronisch unterzeichneten (und somit automatisch erstellten) Test-Report erinnern könnte. Aufgrund dessen erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Befragung von Dr. med. H._____ als Zeuge (vgl. Berufungsbegründung, N. 7 ff.). Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

6.

6.1

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Eine Urkundenfälschung liegt u.a. vor, wenn der Aussteller einer solchen Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 = Pra 105 (2016) Nr. 101 E. 2.1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt.

6.2

6.2.1. Es ist festzuhalten und wird zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich beim Test-Report um eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs.

4.

StGB handelt. Mit dem Test-Report wird vom vermeintlichen Aussteller eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung abgegeben, welche sowohl zum Beweis bestimmt und auch geeignet ist. Der Aussteller (der Beschuldigte) ist nicht mit dem darauf aufgeführten Aussteller (Dr. med. H._____) identisch. Der Beschuldigte hat den Test-Report hergestellt, wobei hierbei nicht relevant ist und offenbleiben kann, ob er dies unter Verwendung einer entsprechenden Vorlage getan hat. Jedenfalls wirkte der Test-Report sehr authentisch, was darauf schliessen lässt, dass durch den Beschuldigten eine entsprechende Vorlage verwendet wurde. Der Beschuldigte hat zwecks Täuschung eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht, womit der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.

6.2.2

Der Beschuldigte hat dies mit Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht getan. Es ging ihm gerade darum, mittels der von ihm vorgängig gefälschten Urkunde gegenüber den zuständigen Behörden ein positives Covid-19-Ergebnis vorzutäuschen, um dadurch ein Genesenen-Zertifikat zu erhalten, womit er für sich selber eine Besserstellung erreichen konnte, zumal er – was unbestritten geblieben ist – nicht geimpft war (UA act. 55 f.). Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

6.3

Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Gebrauchs der gefälschten Urkunde kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.

7.1

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, d.h. total Fr. 1'600.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht für den Fall eines Schuldspruchs keine Ausführungen zur Strafe.

7.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).

7.3

Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Zudem kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur eine Geldstrafe in Frage.

7.4

Der Beschuldigte hat vorsätzlich eine Urkunde gefälscht, um damit – zur Erlangung eines Genesenen-Zertifikats – gegenüber den Behörden ein positives Covid-19-Resultat vorzutäuschen. Grundsätzlich ging seine Tathandlung nicht gross über die Erfüllung des Tatbestands hinaus. Dennoch verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Dem Beschuldigten hätten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um ein Covid-19-Zertifikat zu erhalten bzw. hätte er ein solches (unter Inkaufnahme der entsprechenden Einschränkungen) nicht zwingend gebraucht, zumal sich der Beschuldigte nach dem vorliegenden Vorfall offenbar hat impfen lassen (UA act. 55 f.). Insgesamt ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 40 Tagessätzen – zusammen mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – als angemessen erscheinen lässt.

7.5

Besondere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus.

7.6

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil verdiente der Beschuldigte monatlich rund Fr. 1'500.00 (vorinstanzliches Urteil, E. III. 2.2.), was nach Abzug einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. einen Tagessatz in Höhe von Fr. 40.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 bleibt.

7.7

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

7.8

Wie bereits oben ausgeführt, erscheint vorliegend die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 400.00 ist ohne weiteres angemessen und zu bestätigen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.9

Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von

40.

Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

8.

Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden.

9.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und

4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'687.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, inkl. Auslagen Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 2'140.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Kosten selber.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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