SST.2023.167
SST.2023.167 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-02-13
13. Februar 2024Deutsch21 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.167 (ST.2022.102; STA.2021.4213) Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ribur...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.167 (ST.2022.102; STA.2021.4213)
Urteil vom 13. Februar 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, [...]
Gegenstand Nötigung / Erpressung
Sachverhalt
1.
1.1. Am 17. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Nötigung und bestrafte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 210.00, bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.00.
1.2. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 22. Februar 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 29. März 2022 an das Bezirksgericht Y._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Das Verfahren wurde mit Entscheid der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau vom 12. September 2022 infolge Ausstands der Gerichtspräsidentin und Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Y._____ an das Bezirksgericht QR._____ zur Beurteilung überwiesen.
2.2. Mit Verfügung des Bezirksgerichts QR._____ vom 3. Oktober 2022 wurde die Anklage an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Überarbeitung bzw. Ergänzung zurückgewiesen.
2.3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die folgende Ergänzung/Änderung der Anklage vom 17. Februar 2022 beim Bezirksgericht QR._____ ein:
"Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt etwas zu tun bzw. hat dies teilweise versucht.
eventualiter Mehrfache versuchte Erpressung Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, versucht, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt, dies in der Absicht einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
C._____ leitete als Gläubigervertreter für eine Mandantin mehrere Betreibungen beim Regionalen Betreibungsamt Y._____ ein (Betreibungen Nr. [...]). Die jeweiligen Rechnungen und Mahnungen für die entsprechenden Betreibungskosten wurden C._____ zugestellt. Die Mandantin von C._____ bezahlte die angefallenen Betreibungskosten in der Folge nicht.
Der Beschuldigte, als Leiter des Regionalen Betreibungsamt Y._____, drohte C._____ daraufhin im E-Mail vom 20. April 2021, 09.00 Uhr, gesendet aus Y._____, [...], mit folgendem Wortlaut:
"Sollten nicht alle Rechnungen bis am 03.05.2021 bezahlt sein, sehen wir uns gezwungen ein Betreibungsverfahren gegen Sie als Gläubigervertreter einzuleiten und eine Meldung an die Anwaltskammer zu erstatten."
Der Beschuldigte beabsichtigte damit wissentlich und willentlich, dass C._____ sich seiner haltlosen Aufforderung fügt und die Rechnungen - für die C._____ nicht selber aufzukommen hat - bezahlt und sich das Betreibungsamt um den zu zahlenden Betrag bereichert. C._____ bezahlte nicht. Auch musste sich C._____ dem Willen des Beschuldigten entsprechend mit der haltlosen Aufforderung des Beschuldigten auseinandersetzen und darauf Stellung beziehen.
C._____ liess den Beschuldigten in der Folge mit E-Mail vom 20. April 2021, 11.59 Uhr darauf aufmerksam machen, dass er die Betreibungen als Gläubigervertreter im Auftragsverhältnis eingeleitet habe und daher nicht Schuldner der Betreibungsgebühren sei. Der Beschuldigte leitete dennoch am 11. Mai 2021 die Betreibung gegen C._____ beim Betreibungsamt QQ._____ ein (Betreibung Nr. [...]) und zeigte ihn mit Schreiben vom 11. bzw. 18. Mai 2021 bei der Anwaltskommission an.
Der Beschuldigte beabsichtigte damit wissentlich und willentlich, dass C._____ sich seiner haltlosen Aufforderung fügt und die Rechnungen - für die C._____ nicht selber aufzukommen hat - bezahlt und sich das Betreibungsamt um den zu zahlenden Betrag bereichert. C._____ bezahlte nicht. Auch musste sich C._____ dem Willen des Beschuldigten entsprechend mit der Betreibung und der Anzeige bei der Anwaltskommission auseinandersetzen, Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erheben und sich vor der Anwaltskommission verantworten.
Obwohl die Anwaltskommission des Kantons Aargau dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Juni 2021 erläuterte, dass C._____ als Gläubigervertreter nicht Schuldner der Betreibungsgebühren ist, reichte der Beschuldigte am 22. Juli 2021 ein Rechtsöffnungsbegehren gegen C._____ beim Regionalgericht QQ._____ ein.
Der Beschuldigte beabsichtigte damit wissentlich und willentlich, dass C._____ sich seiner haltlosen Aufforderung fügt und die Rechnungen - für die C._____ nicht selber aufzukommen hat - bezahlt und sich das Betreibungsamt um den zu zahlenden Betrag bereichert. C._____ bezahlte nicht. Auch musste sich C._____ dem Willen des Beschuldigten entsprechend mit dem Rechtsöffnungsverfahren auseinandersetzen und dort Stellung beziehen.
Das Regionalgericht QQ._____ wies das Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab und verpflichtete das Regionale Betreibungsamt Y._____ zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 40.00 an C._____. Das Regionale Betreibungsamt Y._____ bezahlte die Parteikostenentschädigung in der Folge nicht.
Der Beschuldigte beabsichtigte damit wissentlich und willentlich, dass sich C._____ dem Willen des Beschuldigten entsprechend mit der Nichtzahlung der Parteikostenentschädigung und dem Nichtrückzug der Betreibung auseinandersetzen und Beschwerde erheben muss.
C._____ reichte daraufhin am 29. November 2021 Beschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Y._____ beim Bezirksgericht Y._____, Untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ein und verlangte die Bezahlung der Parteikostenentschädigung von CHF 40.00 und den Rückzug der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. [...]. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 machte der Beschuldigte den Rückzug der Betreibung gegen C._____ von der Bezahlung einer Aufwandgebühr von CHF 50.00 abhängig.
Der Beschuldigte beabsichtigte damit wissentlich und willentlich, dass C._____ sich seiner haltlosen Forderung fügt und die ungerechtfertigte Aufwandgebühr bezahlt und sich das Betreibungsamt um den zu zahlenden Betrag bereichert. C._____ bezahlte nicht. Auch musste sich C._____ dem Willen des Beschuldigten entsprechend mit der Forderung des Beschuldigten auseinandersetzen.
Der Beschuldigte hat C._____ durch die Androhung der Betreibung einer Nichtschuld und einer Anzeige an die Anwaltskommission sowie schliesslich mit Betreibung der Nichtschuld und Anzeige an die Anwaltskommission wissentlich und willentlich genötigt gegen diese ungerechtfertigte Betreibung und Anzeige vorzugehen. C._____ war zu mühsamen Handlungen (Veranlassen der E-Mail vom 20. April 2021, 11.59 Uhr, Erheben von Rechtsvorschlag gegen die Betreibung, Verfassen der Stellungnahme vom 17. August 2021 an das Regionalgericht QQ._____ im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, Involvierung in ein Aufsichtsverfahren der Anwaltskommission, Führen eines Beschwerdeverfahrens gegen das Regionale Betreibungsamt Y._____ zwecks Erhalt der Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren und zwecks Rückzug der Betreibung) gezwungen, ist er als Rechtsanwalt doch auf einen einwandfreien Leumund angewiesen und sah er sein berufliches Fortkommen behindert.
Ort: [...] Zeit: 20. April 2021 bis 7. Dezember 2021
An den bereits gestellten Anträgen wird festgehalten."
3.
3.1. Am 5. April 2023 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts QR._____ die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Der Präsident des Bezirksgerichts QR._____ erkannte gleichentags:
"1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.
2.
2.1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
2.2. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 800.00 Gerichtsgebühr Fr. 900.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 71.10 andere Auslagen Fr. 72.00
Total Fr. 1'843.10
Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'843.10.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
3.2. Mit Eingabe vom 20. April 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen das ihr am 18. April 2023 zugestellte Urteilsdispositiv Berufung an, worauf ihr das begründete Urteil am 14. Juli 2023 zugestellt wurde.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2023 die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
2.
Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Änderungen verlangt: - Der Freispruch in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. - Der Beschuldigte sei aufgrund der Schuldspruchs angemessen zu bestrafen. - Dem Beschuldigte seien aufgrund des Schuldspruchs die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
3.
Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten der Vorinstanz (ST.2022.102)."
3.4. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen.
3.5. Mir Berufungsantwort vom 17. September 2023 beantragte der Beschuldigte eine vollständige Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.6. Am 13. Februar 2024 fand die Verhandlung vor dem Obergericht mit Befragung des Beschuldigten statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtet sich gegen den durch die Vorinstanz erfolgten Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) sowie eventualiter der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 (Zivilforderung/Parteientschädigung) – vollständig angefochten und demzufolge in diesem Umfang zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtet sich gegen den durch die Vorinstanz erfolgten Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) sowie eventualiter der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 (Zivilforderung/Parteientschädigung) – vollständig angefochten und demzufolge in diesem Umfang zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die ergänzte und abgeänderte Anklageschrift vom 7. Oktober 2022 (act. 238 ff.) enthält mehrere, aufeinanderfolgende Handlungen betreffend C._____. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten ist das Folgende:
Der Beschuldigte wandte sich mit E-Mail vom 20. April 2021 (act. 78) mit folgendem Wortlaut an C._____:
"Sollten nicht alle Rechnungen bis am 03.05.2021 bezahlt sein, sehen wir uns gezwungen ein Betreibungsverfahren gegen Sie als Gläubigervertreter einzuleiten und eine Meldung an die Anwaltskammer zu erstatten."
Anschliessend wies C._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 20. April 2021 darauf hin, dass er als Gläubigervertreter nicht Schuldner der Betreibungsgebühren sei und der Beschuldigte stattdessen seine Forderung direkt gegenüber der Gläubigerin geltend zu machen habe (act. 81). Am 11. Mai 2021 leitete der Beschuldigte die Betreibung gegen C._____ beim Betreibungsamt QQ._____ ein (act. 93) und zeigte diesen zusätzlich mit Schreiben vom 11. Mai bzw. 18. Mai 2021 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau an (act. 84 und 89).
Alsdann reichte der Beschuldigte am 22. Juli 2021 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der gegen C._____ am 11. Mai 2021 erhobenen Betreibung beim Regionalgericht QQ._____ ein (act. 111). Das Regionalgericht QQ._____ wies das Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab und verpflichtete das Regionale Betreibungsamt Y._____ zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung in Höhe von Fr. 40.00 an C._____ (act. 135 ff.). Am 29. November 2021 reichte C._____ Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Regionale Betreibungsamt Y._____ beim Bezirksgericht Y._____, untere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetreibung und Konkurs, ein und beantragte die Bezahlung der Parteikostenentschädigung in Höhe von Fr. 40.00 sowie den Rückzug der gegen ihn am 11. Mai 2021 eingeleiteten Betreibung (act. 143). Der Beschuldigte führte alsdann in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 an das Bezirksgericht Y._____ aus, dass er die Beschwerde zurückziehe, sofern C._____ hierfür eine Aufwandgebühr von Fr. 50.00 entrichte (act. 162).
2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vor, mit diesen Handlungen (vgl. E. 2.1 hiervor) wissentlich und willentlich den Tatbestand der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung sowie eventualiter der mehrfachen versuchten Erpressung erfüllt zu haben, indem er C._____ zu "mühsamen Handlungen" gezwungen habe und er ihn habe dazu bringen wollen, die Betreibungsgebühren für die Betreibungen seiner Mandantin zu bezahlen (act. 238-240).
3.
3.1. 3.1.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Androhung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Dabei spielt die subjektive Widerstandskraft des Adressaten keine Rolle (BGE 106 IV 125 E. 2b).
3.1.2. Eine Nötigung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441; 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328; 134 IV
216 E. 4.1 S. 218; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 106 IV 125 E. 3a S. 129; Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.1.3. Das Einreichen einer Betreibung ist in der Regel kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nötigung, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als ein solches eingestuft werden (JOSITSCH/ CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer solchen ist somit grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird.
3.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, dass er mithin – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2; JOSITSCH/ CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 67 ff. m. H.).
4.
4.1. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend macht, dass der Beschuldigte die Einleitung der Betreibung und damit verbunden das Rechtsöffnungsbegehren sowie die Anzeige bei der Anwaltskommission einzig deshalb eingeleitet habe, um C._____ zur Bezahlung einer Nichtschuld respektive zu "mühsamen Handlungen" zu zwingen (vgl. E. 2.2 hiervor), wirft sie diesem sinngemäss eine Schikanebetreibung und ein schikanöses Verhalten vor. Solches liegt vor, wenn der Beschuldigte wider besseres Wissen (und damit direktvorsätzlich) um den Nichtbestand der Forderung die betreibungsrechtlichen Handlungen (Betreibung/ Rechtsöffnung) sowie die Anzeige bei der Anwaltskommission eingeleitet hat.
4.1.1. Der Beschuldigte wurde zu dem im vorgehaltenen Vorwurf mehrfach befragt. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Januar 2022 hielt er mehrmals und konstant fest, dass es bei dem von ihm gewählten Vorgehen um ein "Standardverfahren" gehandelt habe, welches im Kanton Aargau so von Betreibungsämtern angewendet werde (act. 171 f.). Weiter hielt er fest, dass es keine "Vorgeschichte" zwischen ihm und C._____ gebe und er ihn auch nicht kenne (act. 172). Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Vor Vorinstanz hielt er sodann fest, dass er gegen C._____ vorgegangen sei, weil der Schriftenwechsel mit ihm stattgefunden habe und er der Überzeugung gewesen sei, dass er das mit dem Gläubigervertreter anzuschauen habe. Er sei davon überzeugt gewesen, dass er den Gläubigervertreter habe betreiben müssen, sein Vorgänger habe dies auch schon so gemacht. Er sei der Meinung gewesen, dass dies so korrekt sei (act. 249 f.): "Ich lüge Sie nicht an. Ich war der Überzeugung, dass es richtig war. Deshalb habe ich es auch so gemacht." […] "Ich habe das für den richtigen Weg empfunden, deshalb habe ich es so gemacht." Schliesslich gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll (act. 251): "Jetzt bin ich eines Besseren belehrt worden. Damals war ich der Überzeugung, es ist der richtige Weg." Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an diesen Ausführungen fest (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 12).
4.1.2. Vorliegend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Betreibung und die Rechtsöffnung einleitete sowie die Anzeige bei der Anwaltskommission einreichte, um C._____ wissentlich und willentlich zu schädigen. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte darum wusste, dass C._____ für die ausstehenden Forderungen seiner Mandantin gar nicht belangt werden konnte. Der Beschuldigte hatte zwar Kenntnis über das Vertretungsverhältnis zwischen C._____ als Gläubigervertreter und seiner Mandantin als Gläubigerin (act. 82, 170; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Nichtsdestotrotz ging er davon aus, dass er für die Forderungen auch den Rechtsvertreter ins Recht fassen durfte. Immer wieder führte er aus, stets der Überzeugung gewesen zu sein, C._____ rechtmässig betreiben zu dürfen. Diesbezüglich hielt er auch an der Berufungsverhandlung fest, dass es sich bei seinem Vorgehen um ein Standardverfahren im Kanton Aargau handle und es eine ganze Reihe von anderen Betreibungsämtern gebe, die gegen den Rechtsvertreter vorgingen, wenn allfällige Betreibungsgebühren – wie vorliegend – nicht bezahlt würden. Er habe dieses Vorgehen von seinem Vorgänger übernommen und entsprechend so gelernt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., 12).
4.1.3. Auch wenn es befremdlich anmutet, dass der Beschuldigte als Betreibungsfachmann mit Fachausweis und Leiter des Regionalen Betreibungsamtes Y._____ nicht um den Umstand wusste, dass C._____ als Rechtsvertreter und damit Gläubigervertreter nicht für eine Forderung des Betreibungsamtes gegen seine Mandantin betrieben werden konnte, ist dennoch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig und allein darum ging, die in Betreibung gesetzte Forderung einzutreiben. Ebenso war der Beschuldigte davon überzeugt, dass C._____ (auch) Schuldner dieser Forderung war. Dies ergeht, wie gezeigt, gestützt auf seine stets gleichbleibenden Aussagen bezüglich seines Motivs, welches in der Eintreibung der dem Regionalen Betreibungsamt Y._____ zustehenden Betreibungsgebühren bestand, und zwar direkt bei C._____. Im Übrigen ergeht dies – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 S. 10) – auch aus seinem beharrlichen und konsequenten Verhalten, indem er eine Betreibung gegen C._____ einleitete, gleichzeitig eine Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau erstattete und später auch noch ein Rechtsöffnungsbegehren beim Regionalgericht QQ._____ einreichte; und dies trotz wiederholter Hinweise, dass C._____ die falsche Person war, die er ins Recht fasste.
In Würdigung dieser Umstände ist unter Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angeklagt – wissentlich und willentlich den falschen Schuldner betrieben und diesen bei der Anwaltskommission angezeigt hat, einzig um ihm "Unannehmlichkeiten" zu bereiten und ihn unter Druck zu setzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er stets der festen Überzeugung war, dass (auch) C._____ für die offenen Betreibungsgebühren seiner Mandantin aufzukommen hatte. Ein schikanöses Verhalten ist dem Beschuldigten, der stets davon ausging, rechtmässig zu handeln, demnach nicht nachzuweisen. Damit fehlt es dem Beschuldigten hinsichtlich der vorgehaltenen Nötigungshandlungen der Einleitung der Betreibung und damit verbunden des Rechtsöffnungsbegehrens sowie der Anzeige bei der Anwaltskommission am erforderlichen Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens und insbesondere am direkten Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.
4.2. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit den subjektiven Tatbestand der Nötigung bei keiner der erwähnten vorgehaltenen Handlungen (Einleitung der Betreibung/der Rechtsöffnung sowie Anzeige bei der Anwaltskommission) erfüllt, so dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Ausführungen zum objektiven Tatbestand erübrigen sich bei diesem Ergebnis.
5.
5.1. Was die Nichtbezahlung der Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 40.00 anbelangt (act. 239), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesbezüglich gegenüber C._____ kein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB angedroht wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.5 S. 9). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich die Einforderung einer Aufwandgebühr für die Löschung bzw. den Rückzug der Betreibungen in der Höhe von Fr. 50.00 nicht gegen C._____ gerichtet hat, sondern Inhalt einer Stellungnahme des Beschuldigten an die Aufsichtsbehörde bildete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.6 S. 9). Damit fehlt es an einer Nötigungshandlung gegenüber C._____. Ein strafbares Verhalten ist demnach mit der Vorinstanz bei diesen beiden Handlungen ebenfalls zu verneinen.
5.2. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich Ausführungen zum ebenfalls angeklagten Tatbestand der mehrfachen (teilweise versuchten) Erpressung. Auch der Tatbestand der Erpressung verlangt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 156 StGB). Nachdem dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht (E. 5.1.) respektive subjektiver Hinsicht (E. 4.2.) keine Nötigungshandlungen nachgewiesen werden konnten, ist der Tatbestand der Erpressung ebenfalls nicht erfüllt.
6.
6.1. Der Beschuldigte ist zusammengefasst vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung nach Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
6.2. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aktuell noch ein Aufsichtsverfahren vor dem Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2022.3), hängig ist, welches jedoch aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens sistiert wurde (act. 198 f.). Ob die Handlungen des Beschuldigten allenfalls disziplinarisch relevant sind, wird die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nach rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens abschliessend zu prüfen haben.
7.
Der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg sowie die Regelung der Parteientschädigung der Privatklägerschaft sind unangefochten geblieben.
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
In Bezug auf die Höhe der dem Verteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – auf dessen angemessenen Zeitaufwand abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), ebenso auf den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrwertsteuersatzes von
8.1 % ist darauf hinzuweisen, dass dieser Steuersatz lediglich für Aufwände ab dem 1. Januar 2024 Berücksichtigung findet; für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 findet hingegen noch der (alte) Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung. Insgesamt resultiert, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und unter Berücksichtigung der Kürzung der Verhandlungsdauer vor Obergericht von 120 Minuten auf 75 Minuten, ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 1'471.75, welcher dem Wahlverteidiger zusteht.
9.
Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung, zumal diese vom Beschuldigten auch nicht angefochten wurde.
10.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
1.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:
- der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); und - der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
2.2. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roger Baumberger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'471.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
4.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'843.10.
4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor erster Instanz selber.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Wildi