SST.2023.193
SST.2023.193 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-01-23
23. Januar 2024Deutsch58 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.193 (ST.2022.154; STA.2021.2191) Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalpla...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.193 (ST.2022.154; STA.2021.2191)
Urteil vom 23. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1952, von Wildhaus-Alt St. Johann, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Chasper Vital, […]
Gegenstand Mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Übernahmeverfügung vom 23. August 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das zuvor durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich geführte Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 21. Februar 2022 folgenden Strafbefehl:
"1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB)
Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vorgenommen oder solche von ihr vornehmen lassen und ihr dafür ein Entgelt geleistet oder versprochen.
Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse, und weitere Orte Zeit: ca. Dienstag, 17. November 2020, bis Donnerstag, 28. Oktober 2021 Opfer: B._____, geb. tt.mm.2004
Vorgehen: Anfangs November 2020 lernten sich der Beschuldigte und B._____, geb. tt.mm.2004, kennen, worauf der Beschuldigte B._____ zu dessen Geburtstag einen Brief schrieb und ihm darin unter anderem seine Mobiltelefonnummer sowie seine Bereitschaft, ihn zu unterstützen und ihm helfen zu wollen, mitteilte. In der Folge nahm B._____ per WhatsApp Kontakt mit dem Beschuldigten auf. B._____ fragte den Beschuldigten nach einem iPhone, worauf ihm dieser ein iPhone 12 inklusive Abonnement kaufte. Später fragte B._____ den Beschuldigten mehrfach nach Bargeld, worauf ihm der Beschuldigte jeweils den gewünschten Betrag, meistens Fr. 1'000.00 bis Fr. 8'000.00, gab.
B._____ war insgesamt ca. 4 Mal beim Beschuldigten zu Hause in Q._____, unter anderem 2 bis 3 Wochen im Frühling 2021. Beim ersten Besuch ging der Beschuldigte zu B._____ ans Bett, als dieser schlief. In der Folge begann der Beschuldigte den Penis von B._____ zu lutschen, worauf dieser aufwachte. B._____ packte den Beschuldigten, welcher seine Hand am Penis von B._____ hatte, und sagte ihm, er solle es nie mehr machen. Als der Beschuldigte im Juli 2021 zusammen mit B._____ 1.5 Wochen Ferien mit dem Wohnwagen in Italien, S._____, verbrachte, berührte der Beschuldigte den Intimbereich von B._____ über dessen Hose. Insgesamt lutschte der Beschuldigte im Zeitraum von Februar bis September 2021 4 Mal am Penis von B._____ an seinem Wohnort in Q._____, wobei drei Vorfälle vor den Italienferien geschahen und ein Vorfall danach. B._____ wollte dies nicht, doch der Beschuldigte gab ihm zu verstehen, dass er ihm dann kein Geld mehr geben würde. B._____ verhielt sich jeweils passiv und hantierte an seinem Mobiltelefon. Zudem rieb der Beschuldigte einmal an seinem Wohnort seinen Penis am Arm von B._____. Weiter umarmte der Beschuldigte B._____ mehrfach und küsste ihn auf die Wange sowie streichelte mit seiner Hand das Bein von B._____. Als der Beschuldigte und B._____ einmal zusammen auf der Rückbank des Autos des Beschuldigten sassen, berührte der Beschuldigte B._____ im Schritt, öffnete dessen Reissverschluss der Hose, fasste hinein und knetete den Penis von B._____ während ca. 2 bis 3 Minuten. B._____ schaute in dieser Zeit ein Video auf seinem Mobiltelefon. Der Beschuldigte sagte dabei B._____, dass er das selbe auch bei ihm tun könne, was dieser jedoch nicht tat.
B._____ traf den Beschuldigten nur wegen dem Geld und liess daher vorgenannte intime Handlungen geschehen. Der Beschuldigte bezahlte mehrmals Tickets, damit B._____ seine Grossmutter in Griechenland besuchen konnte, und er überwies dem Vater von B._____ Geld zwecks Bezahlung der Bussen von B._____, wenn er ohne Billett mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fuhr. Weiter eröffnete der Beschuldigte auch ein Konto für B._____ und übergab ihm die Karte dazu. Zudem überwies der Beschuldigte dem Vater von B._____ Fr. 6'000.00, da diese B._____ benötigte um von Griechenland nach Hause kommen zu können, da er einen Brand verursacht hatte. Insgesamt erhielt B._____ vom Beschuldigten im obgenannten Zeitraum ca. Fr. 90'000.00. Letztmals fragte B._____ den Beschuldigten am 28. Oktober 2021 nach Fr. 250.00 fürs Essen und erhielt das Geld.
2. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG)
Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug einer Person überlassen, die nicht im Besitze des erforderlichen Führerausweises ist.
Festgestellt und begangen: Ort: T._____, U-Strasse Zeit: Donnerstag, 11. Februar 2021 und 15. Februar 2021,
22.30 Uhr Fahrzeug: Personenwagen […] aaa
Vorgehen: Am 15. Februar 2021, um 22.30 Uhr, lenkte B._____ (sep. Verfahren) den Personenwagen […] mit dem Kontrollschild aaa auf der U-Strasse in T._____, wobei dessen Halter, der Beschuldigte, auf dem Beifahrersitz mitfuhr. Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens wurde B._____
durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug B._____ in V._____ beim W._____ überlassen hatte, obwohl er wusste, dass dieser nicht über einen Führerausweis verfügte und somit nicht zum Führen eines Motorfahrzeuges berechtigt war. Im Wissen darum, dass B._____ nicht über einen Führerausweis verfügte, überliess der Beschuldigte ihm den oben genannten Personenwagen zudem bereits am 11. Februar 2021."
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 190.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 8'500.00 (ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe).
1.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.
1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 18. Juli 2022 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Am 21. November 2022 fand vor dem Bezirksgericht Aarau die erste Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die ehemalige Beiständin von B._____ (nachfolgend Geschädigter) in Anwesenheit des Verteidigers als Zeugin befragt wurde. Der Beschuldigte sowie der als Zeuge vorgeladene Geschädigte erschienen nicht zur Hauptverhandlung.
2.2. Am 20. März 2023 wurde die zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau mit Befragung des Beschuldigten sowie des Geschädigten als Zeuge durchgeführt. Der Beschuldigte stellte die folgenden Anträge:
"1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Der Beschuldigte sei des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs.2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Der Beschuldigte sei des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
4.
Dafür sei er unter Ansetzung einer minimalen Geldstrafe sowie einer minimalen Busse milde zu bestrafen.
5.
Die Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
6.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.3. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 20. März 2023 folgendes Urteil:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, - des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 45'000.00.
3.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.
4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 9'000.00 verurteilt.
4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen vollzogen.
5.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.
6.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) andere Auslagen Fr. 499.40 Total Fr. 3'399.40
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 3'399.40 auferlegt.
7.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
2.4. Mit Eingabe vom 31. März 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an.
3.
3.1. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete vorinstanzliche Urteil am 9. August 2023 zugestellt worden war, erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. August 2023 die Berufung und beantragte:
"1. Das einzelrichterliche Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 20. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.
4.
A._____ sei des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und hierfür unter Ansetzung einer minimalen Geldstrafe sowie einer minimalen Busse milde zu bestrafen.
5.
Die Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
6.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Obergericht."
Der Beschuldigte beantragte zudem gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.
Sodann beantragte der Beschuldigte, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über den Geschädigten zu erstellen (Beweisantrag 1) und es seien diverse Unterlagen zu den Akten zu nehmen (Beweisanträge 2-7).
3.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens einstweilen ab (Beweisantrag 1) und nahm die eingereichten Unterlagen (Beweisanträge 2-7) zu den Akten.
3.3. Mit Eingabe vom 7. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erklärung der Anschlussberufung. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.
3.4. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.
3.5. Mit Eingabe vom 28. September 2023 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. Er hielt zudem am Beweisantrag, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über den Geschädigten zu erstellen, fest.
3.6. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis am 11. Februar 2021. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der in diesen beiden Punkten erfolgten Schuldsprüche sowie hinsichtlich der Strafhöhe und dem ausgesprochenen Tätigkeitsverbot zu überprüfen.
Unangefochten geblieben und damit nachfolgend nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) ist dagegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis am 15. Februar 2021.
2.
2.1
Zunächst ist auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB einzugehen.
2.2
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er im Zeitraum vom 17. November 2020 bis 28. Oktober 2021 mehrfach sexuelle Handlungen am Geschädigten vorgenommen habe (Oralverkehr, Berührungen im Intimbereich etc.). Er habe dem Geschädigten im betreffenden Zeitraum insgesamt Fr. 90'000.00 zukommen lassen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten nur wegen des Geldes getroffen und die sexuellen Handlungen geschehen lassen. Der Beschuldigte habe ihm zu verstehen gegeben, dass er ihm ohne sexuelle Handlungen kein Geld mehr geben würde.
2.2.2
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Erstaussagen des Geschädigten als erstellt. Sie ging davon aus, dass die in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen stattgefunden hätten und der Geschädigte diese nur des Geldes wegen habe geschehen lassen und sprach den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig.
2.2.3
Mit Berufung wird zunächst auf von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebene Umstände verwiesen. So habe der Geschädigte jeweils keinen konkreten Betrag nennen können, den er für die geschilderten sexuellen Handlungen erhalten habe (act. 65 f. und 107 f.). Anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2021 habe der Geschädigte gegenüber der Stadtpolizei Zürich angegeben, dass der Beschuldigte davon ausgehe, Gegenleistungen zu erhalten, wobei er bisher noch nie darauf eingegangen sei (act. 74). Der Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 geäussert, dass der Geschädigte Geschichten erfunden habe, wenn der Beschuldigte ihm kein Geld habe geben wollen. Auf diese Weise habe er trotzdem Geld erhalten. Der Geschädigte und dessen Vater würden den Beschuldigten nur verarschen (act. 109 und 374).
Insgesamt habe der Beschuldigte zwischen dem 19. April 2021 und dem 27. Oktober 2021 ca. Fr. 59'000.00 auf das Konto des Vaters des Geschädigten überwiesen. Die Zahlungen seien für den Geschädigten bestimmt gewesen und jeweils aus einem bestimmten (vom Geschädigten und dessen Vater allerdings nur vorgetäuschten) Grund erfolgt (Reise nach Griechenland, Zahlung von Bussen, Reise nach Neuseeland, etc.). Zudem habe er für den Geschädigten ein separates Konto eröffnet, auf welches er jeweils Beträge von wenigen hundert Franken überwiesen habe. Der Geschädigte habe von diesem Konto teilweise Überweisungen an seinen Vater getätigt. Die Geldzahlungen seien jedoch nicht mit irgendeiner konkreten sexuellen Handlung in Verbindung zu bringen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten stets nur finanziell unterstützen wollen. Der Vater des Geschädigten sei in diesem Zusammenhang mit Strafbefehl vom 9. Juni 2023 u.a. der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug sowie des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe schuldig befunden und bestraft worden. Auch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau habe bezüglich der Geldzahlungen des Beschuldigten ein Zusammenwirken zwischen dem Geschädigten und dessen Vater erkannt.
Die Aussagen des Geschädigten seien (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) widersprüchlich und wenig detailliert. Am 24. Februar 2021 habe er eine angeblich vom Beschuldigten vorgenommene sexuelle Handlung geschildert. Er habe jedoch weder angegeben, wann und wo der Beschuldigte diese konkret vorgenommen haben solle, noch wie hoch der hierfür vom Beschuldigten konkret bezahlte Geldbetrag gewesen sei. Zum anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 geschilderten Oralverkehr habe er lediglich ausgesagt, er glaube, dass der Beschuldigte diesen zwischen Februar und September 2021 vier Mal vorgenommen habe. Wenn es tatsächlich dazu gekommen wäre, wäre eine nähere zeitliche Eingrenzung, ein genauer Ablauf der jeweiligen sexuellen Handlung und die Angabe, wieviel Geld er für die einzelnen Handlungen erhalten habe, zu erwarten gewesen. Aus den Aussagen des Geschädigten gehe zudem eine hohe Erfindungskompetenz hervor, welche die Vorinstanz völlig ausser Acht lasse. So seien seine Aussagen, dass der Beschuldigte jedes Mal einen Orgasmus habe, wenn er ihn sehe (act. 109), schlicht nicht vorstellbar. Der Geschädigte lebe in einer von der Realität abgewandten Fantasiewelt. Sowohl der Geschädigte (act. 435) als auch dessen Vater würden bestätigen, dass er sich als Gott, Ausserirdischer bzw. jemand, der über den Menschen stehe, sehe (act. 359 und 435). Die grosse Erfindungskompetenz des Geschädigten ergebe sich sodann aus dem Umstand, dass er jeweils aufgrund erfundener Geschichten Geld vom Beschuldigten erhalten habe. Er habe selbst bestätigt, dass er den Beschuldigten nur verarsche. Auch die ehemalige Beiständin des Geschädigten habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2022 angegeben, dass der Geschädigte eine lockere Zunge habe und ihm die Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst seien. Sie traue ihm falsche Anschuldigungen zu, wenn er auf jemanden wütend sei. Auch der Geschädigte habe dies unabhängig davon angegeben und Falschaussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 (act. 442) bestätigt. Der Geschädigte habe an der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 gedroht, die Polizisten zu töten, sollten sie versuchen, ihn nach draussen zu begleiten, womit er verdeutlicht habe, dass er sich nicht um strafrechtliche Sanktionen schere und sich auch von einer drohenden Strafe wegen Falschaussagen nicht beeindrucken lasse. Es lägen damit durchaus hinreichende Gründe vor, weshalb die vom Geschädigten getätigten Aussagen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden.
Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten lediglich gestützt auf dessen Vergangenheit beurteilt. Mit entlastenden Sachverhaltsmomenten habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Aus den Kommentaren zu den einzelnen Transaktionen gehe hervor, dass dem Beschuldigten tatsächlich das Wohl des Geschädigten am Herzen gelegen sei. Sollten sexuelle Handlungen das Motiv für die Geldzahlungen gewesen sein, hätte er sich solche Kommentare ersparen können. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhafter als diejenigen des Geschädigten.
Die Aussagen des Geschädigten betreffend die sexuellen Handlungen seien damit nicht glaubhaft. Der Beweis, dass der Beschuldigte tatsächlich sexuelle Handlungen am Geschädigten vorgenommen habe, könne nicht erbracht werden.
Entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach das Entgelt die Gegenleistung für sexuelle Handlungen bilde. Weder der Geschädigte noch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten jedoch aufzeigen können, wie viel Geld der Geschädigte jeweils für die angeblichen sexuellen Handlungen erhalten habe. Der Geschädigte habe den Beschuldigten durch das Erzählen von Geschichten zu den Geldzahlungen motivieren müssen. Es habe damit weder eine Entgeltvereinbarung (do ut des-Verhältnis) noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Geldleistung und den angeblichen sexuellen Handlungen bestanden. Auch der Geschädigte und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten nicht aufzeigen können, welche Geldzahlungen konkret im Austausch mit sexuellen Handlungen gestanden seien.
Der Geschädigte habe den Beschuldigten mit dem Erfinden von Geschichten überzeugen müssen, ihm aus einem bestimmten und nicht sexuell motivierten Grund Geld zu bezahlen. Hätte der Beschuldigte mit den Geldzahlungen erreichen wollen, dass der Geschädigte sexuelle Handlungen zulässt, hätte dieser keine Geschichten erfinden müssen. Zudem habe der Beschuldigte die Geldüberweisungen mit fürsorglichen und beinahe väterlichen Ratschlägen versehen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
2.2.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil.
3.
3.1
Es ist unbestritten und wird sowohl vom Beschuldigten als auch vom Geschädigten übereinstimmend geschildert, dass der Beschuldigte erstmals im November 2020 im Rahmen seiner Tätigkeit als […] auf einer Fahrt mit der Ambulanz von X._____ (C._____) in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der D._____ in Y._____ auf den Geschädigten traf. Der Beschuldigte habe kurz darauf dem Geschädigten zu dessen Geburtstag einen Brief geschrieben und habe ihm mitgeteilt, dass er ihn unterstützen und ihm helfen wolle, worauf der Geschädigte mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen habe. In der Folge sei es zu verschiedenen Treffen gekommen. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten auf dessen Wunsch wiederholt Geld gegeben bzw. ca. Fr. 60'000.00 an dessen Vater überwiesen, für ihn ein Konto eröffnet, ihm ca. sechs Handys (einmal mit Abschluss eines Abonnements) sowie einen Hund gekauft (Auss. Besch. vom 29. Oktober 2021 act. 93 ff. und Prot. HV act. 444 ff.; Auss. Geschädigter vom 29. Oktober 2021 act. 106 ff. und Protokoll HV act. 441).
Den Akten sind diverse Geldüberweisungen inkl. Buchungstexte zu entnehmen (act. 225 ff.).
3.2
Der Beschuldigte bestritt von Anfang an, sexuelle Handlungen am Geschädigten vorgenommen zu haben und betonte, dass er dem Geschädigten stets nur habe helfen wollen. Er stellte zudem in Abrede, dass die Geldzahlungen an den Geschädigten und dessen Vater eine Gegenleistung für sexuelle Handlungen gewesen seien (Auss. Besch. vom 2. März 2021 act. 72; delegierte Einvernahme vom 29. Oktober 2021 act. 89 ff.; Hauptverhandlung vom 20. März 2023 act. 444 ff.).
3.3
Die Tatvorwürfe beruhen insbesondere auf den Angaben des Geschädigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2021 (Tatbestandsaufnahme nach Vermisstmeldung des Geschädigten, act. 59 ff.) sowie den Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 (act. 104 ff.). An der Hauptverhandlung vom 21. November 2022 schilderte die als Zeugin befragte ehemalige Beiständin des Geschädigten zudem, dass der Geschädigte Berührungen durch den Beschuldigten geschildert habe (act. 369 ff.). An der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 verneinte der Geschädigte jegliche sexuellen Handlungen des Beschuldigten (act. 436 ff.).
3.4
Die Aussagen des Geschädigten, der ehemaligen Beiständin und des Beschuldigten werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (E. 2.5.4 ff.). Sodann kann auf die theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen verwiesen werden (E. 2.3).
3.5
3.5.1. Der Geschädigte wurde am 23. Februar 2021 durch eine Mitarbeiterin der E._____ unter dem Hinweis, dass er immer wieder einen älteren Mann treffe, von welchem er Geld erhalte, als vermisst gemeldet. Nachdem der Geschädigte gleichentags wieder aufgetaucht war, wurde er durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Die Aussagen wurden sinngemäss im Rapport vom 2. März 2021 wiedergegeben. Neben den Umständen des Kennenlernens schilderte der Geschädigte, dass er den Beschuldigten treffe, da er von ihm Geld erhalte. Er gebe ihm jedes Mal Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 und kaufe ihm, was er möchte (u.a. ein iPhone mit Abonnement). Der Beschuldigte wolle mit ihm befreundet sein. Wenn sie sich treffen würden, umarme er ihn und küsse ihn auf die Wange. Er wolle das nicht und sage das dem Beschuldigten auch. Der Beschuldigte tue es trotzdem immer wieder. Von ihm aus könne man ihn verhaften, solange er trotzdem Geld erhalte. Der Beschuldigte streiche ihm auch immer wieder mit der Hand über das Bein und sei auch schon mit der Hand über den Intimbereich gefahren.
Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte etwas von ihm wolle. Der Beschuldigte wolle sein Freund sein. Er denke, der Beschuldigte sei pädophil. Er sei vor allem am Geld des Beschuldigten interessiert und nehme, solange er könne. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er Geld nehmen solle, solange es gehe. Der Beschuldigte habe auch schon den Reissverschluss seiner Hose aufgemacht und hineingefasst. Der Beschuldigte habe ihm einmal seinen Penis gezeigt, als er unterwegs pinkeln gegangen sei. Einmal sei er im Auto des Beschuldigten auf dem Rücksitz gesessen. Der Beschuldigte habe angehalten, sich neben ihn gesetzt, den Reisverschluss seiner Hose geöffnet und seinen Penis ca. zwei bis drei Minuten geknetet. Es sei ihm aber nicht gekommen. Währenddessen habe er ein Video geschaut. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, dasselbe bei ihm zu tun, was er jedoch nicht getan habe. Er sage jeweils, wenn er gehen wolle und frage den Beschuldigten, ob er sein Geld dabeihabe. Der Beschuldigte wolle immer, dass er zu ihm nach Hause komme. Das wolle er aber nicht. Der Beschuldigte fasse ihn immer an, wenn er ihn mit seinem Auto fahren lasse. Dies bringe ihn immer wieder aus dem Konzept. Er denke, dass das der Grund gewesen sei, dass sie Mitte Februar von der Polizei angehalten worden seien. Er sei sonst ein sehr guter Lenker. Er treffe den Beschuldigten ca. drei Mal im Monat und habe bestimmt schon Fr. 60'000.00 von ihm erhalten. Genau könne er es aber nicht sagen (act. 59 f.).
Der Geschädigte schilderte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 (act. 104 ff.) zunächst im freien Bericht, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe. Dieser habe ihm in einem Brief angeboten, ihn aufgrund seiner Vorgeschichte zu unterstützen und ihm zu helfen. Er habe gedacht, er versuche es mal, und habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihm ein iPhone kaufe, was dieser gemacht und sogar ein Abo für ihn abgeschlossen habe. Er habe damals schon gedacht, mit dem Beschuldigten sei etwas "schief". Er habe dann den Kontakt aufrechterhalten und den Beschuldigten später auch gefragt, ob er ihm Fr. 1'000.00 geben würde, was dieser auch getan habe. Er habe ihn mehrfach um Geld angeschrieben und auch Geld erhalten. Auch sein Vater habe Geld erhalten. Er denke insgesamt ca. Fr. 90'000.00. Auch sein Vater habe seine Geschichten erfunden. Wenn er schon vom Beschuldigten profitieren könne, könne sein Vater das auch. Der Beschuldigte habe auch mit ihm in die Ferien gewollt. Er habe zugesagt, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass er dann gleich seinen Schwanz lutschen wolle. Beim ersten Mal sei er am Schlafen gewesen. Der Beschuldigte sei nochmal zu ihm ans Bett gekommen und habe begonnen, seinen Schwanz zu lutschen. Er sei aufgewacht und habe den Beschuldigten, welcher die Hand an seinem Schwanz gehabt habe, gepackt und habe ihm gesagt, er solle das nie mehr machen. Später habe der Beschuldigte dann behauptet, dass er das ja gerne habe. Er selbst brauche das nicht, das könne seine Freundin machen. Auf Frage nach Anzahl, Ort und Zeitpunkt der sexuellen Handlungen gab der Geschädigte an, er glaube, dass der Beschuldigte maximal vier Mal an seinem Schwanz gelutscht habe, was er gar nicht gut gefunden habe. Er habe das nie gewollt, der Beschuldigte habe ihm aber zu verstehen gegeben, dass es dann kein Geld mehr gebe. Er habe sich dann passiv verhalten und am Handy hantiert. Er habe nur gedacht, dass er es eines Tages bereuen bzw. eines Tages dafür bezahlen werde. Er sei nur indirekt einverstanden gewesen (act. 107). Es sei immer passiert, wenn er bei ihm zu Hause im Kanton Z._____ gewesen sei. Im Juli sei er mit dem Beschuldigten nach Italien gefahren. Im Wohnwagen sei er zu ihm gekommen und habe seine Eier betatscht, allerdings nur über den Hosen. Er habe ihm wieder gesagt, er solle das nie mehr machen. Er glaube, er sei drei Mal bei ihm zu Hause in Q._____ gewesen, dann sei das mit Italien gewesen und dann sei er nochmals an seinem Wohnort gewesen. Er habe von Februar bis September mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt und in diesen ca. acht Monaten sei es zu sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten gekommen. Der letzte Kontakt sei gestern gewesen. Er habe ihn um Fr. 250.00 angefragt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er nichts Belastendes aussagen solle. Er habe den Kontakt gesucht, wenn er Geld benötigt habe. Der Beschuldigte habe ihn kontaktiert, wenn er seine Gesellschaft gesucht habe. Er wisse, dass es nicht richtig sei, was er (der Geschädigte) gemacht habe. Er wisse, dass der Beschuldigte pädophil sei und dann soll er ihm (dem Geschädigten) "halt geben". Er habe die Situation ausgenutzt, aber der Beschuldigte sei ja ein Pädophiler. Er denke, der Beschuldigte sei pädophil und gehöre ins Gefängnis. Der Beschuldigte habe das Gefühl, dass er (der Geschädigte) ihn mega gern habe. Sein Bezug sei aber nur zum Geld, nicht zur Person (act. 108). Er habe jedes Mal, wenn er nach Geld gefragt habe auch Geld erhalten. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, er könne ihm kein Geld geben, habe er ihm einfach eine Geschichte erzählt und trotzdem Geld erhalten. Er frage sich, warum der Beschuldigte bis heute nicht gemerkt habe, dass er ihn nur verarsche. Der Beschuldigte habe Hoffnungen gehabt, dass er zu ihm komme und Zeit mit ihm verbringe. Er habe das Gefühl, der Beschuldigte sei knallhart in ihn verliebt. Das sage auch sein Umfeld. Der Beschuldigte sage ihm, dass er hübsch sei, das wisse er ja selber. Der Beschuldigte habe Freude an ihm und er sei offenbar sein bester Freund. Er denke, der Beschuldigte sei so spitz, dass er sofort einen Orgasmus habe, wenn er ihn sehe. Auf Frage, an welche sexuellen Handlungen er sich erinnern könne, gab der Geschädigte an, dass der Beschuldigte lediglich ca. vier Mal seinen Schwanz gelutscht habe. Er habe ihn auch schon auf die Wange geküsst, seine Hose runtergezogen und einmal bei ihm zu Hause seinen ungewaschenen Schwanz an seinem Arm gerieben. Er habe sich gedacht "wenn ich Geld will, muss er mir Geld geben". Der Beschuldigte sei für ihn ohne Macht gewesen. Er habe wohl auch Geld nur für seine Gesellschaft erhalten. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er einen guten Eindruck von ihm erhalte. Er denke, der Beschuldigte sei in ihn verliebt (act. 109). In der Gedankenwelt des Beschuldigten habe dieser ihm Geld gegeben, damit er sich sexuell befriedigen könne. Es bringe nichts, dem Beschuldigten Grenzen zu setzen. Er würde sagen, dass er das doch auch wolle und brauche. Tatsächlich habe er nur sein Geld gewollt. Mehr als Schwanzlutschen hätte er niemals zugelassen. Er hätte eigentlich gemusst, aber er habe gar nichts zugelassen. Er könne nicht garantieren, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Er achte sich nicht auf seinen Schwanz. Es sei möglich, vermutlich schon. Er selbst habe niemals aktiv sexuelle Handlungen am Beschuldigten vorgenommen. An keinem Mann. Der Beschuldigte habe nie Gewalt angewendet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er sterben würde. Er wisse, das töne brutal. Er sei einiges stärker als der Beschuldigte. Insgesamt habe er ca. Fr. 90'000.00 vom Beschuldigten erhalten. Er wisse, das sei sehr viel. Ein gewisser Betrag sei seinem Vater überwiesen worden. In bar habe er Beträge von Fr. 1'000.00 bis Fr. 8'000.00 erhalten. Er habe immer gesagt "es hat solange es hat" (act. 110). Auf Vorhalt der am 24. Februar 2021 gegenüber der Kantonspolizei Zürich geschilderten sexuellen Handlungen des Beschuldigten (mit der Hand über das Bein und über den Intimbereich fahren, Reisverschluss der Hose öffnen und Penis kneten) gab er an, dass er sich daran erinnern könne und dies zutreffend sei (act. 111). Auf die Frage, ob die Geldübergabe direkt mit sexuellen Handlungen verbunden gewesen sei, gab er an, dass er nie etwas habe machen müssen, damit er etwas dafür bekomme. Der Beschuldigte habe einfach die Gelegenheit genutzt. Der letzte Kontakt mit einem sexuellen Übergriff sei ca. im September gewesen am Wohnort des Beschuldigten. Er habe immer Geld erhalten. Das letzte Mal ohne weitere sexuelle Handlungen sei gestern in P._____ gewesen, Fr. 250.00 für Essen (act. 112).
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 21. November 2022, zu welcher der Beschuldigte und der (mittlerweile beim Beschuldigten wohnhafte Geschädigte) nicht erschienen sind (act. 365 und 369), wurde die frühere Beiständin des Geschädigten als Zeugin befragt. Sie gab an, dass der Geschädigte ausserhalb der Einvernahmen Berührungen des Beschuldigten thematisiert habe. Er habe diese als unangenehm empfunden und nicht richtig einordnen können. Die Fachpersonen hätten ihn ermutigt, "Nein" zu sagen oder bei den Fachpersonen Unterstützung zu suchen, falls der Beschuldigte eine Grenze überschreite (act. 374). Vom Oralverkehr habe sie erstmals an der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 gehört, zu welcher sie den Geschädigten begleitet habe. Der Geschädigte habe sich hinsichtlich der Berührungen immer konstant geäussert. Auch zu der Aussage während der Einvernahme, dass der Beschuldigte versucht habe, ihn im Halbschlaf oral zu befriedigen, habe er im Nachgang nie andere oder widersprüchliche Aussagen gemacht. Geändert habe sich indessen das Thema Unwohlsein. Es sei ein Hin und Her gewesen, ob er mit dem Beschuldigten in Kontakt bleiben wolle oder nicht. Auch hinsichtlich der Frage, ob er Aussagen machen wolle oder nicht, sei er ambivalent gewesen (act. 371 f.).
3.5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass der Geschädigte bis zum Rückzug seiner Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2021 gegenüber verschiedenen Personen (Kantonspolizei Zürich, Beiständin, Kantonspolizei Aargau) und zu verschiedenen Zeitpunkten sexuelle Handlungen des Beschuldigten schilderte. Es lassen sich dabei – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – keine erheblichen Widersprüche erkennen. Insbesondere stehen die vom Beschuldigten diesbezüglich angeführten Angaben des Geschädigten, welche anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem QQ-platz in P._____ vom 2. März 2021 durch die Stadtpolizei Zürich erhoben und im Polizeirapport vom 12. März 2021 sinngemäss wiedergegeben wurden, den Aussagen des Geschädigten vom 29. Oktober 2021 sowie seinen Angaben vom 24. Februar 2021 nicht entgegen. Gemäss Rapport vom 12. März 2021 habe der Geschädigte angegeben, dass ihm von Anfang an ganz klar bewusst gewesen sei, worauf der Beschuldigte aus sei, dass er sich bei einem Fehlverhalten des Beschuldigten sofort mit einem Faustschlag wehren würde, dass er zu seinem Schutz einen Kollegen mitgenommen habe, dass der Beschuldigte ihm jeden Wunsch erfüllen würde, dafür dann aber von einer Gegenleistung ausgehe, er jedoch nie auf eine Gegenleistung eingegangen wäre. Der Geschädigte verwies damit auch anlässlich dieser Befragung offensichtlich auf sexuelle Absichten des Beschuldigten. Welche Handlungen er als "Fehlverhalten des Beschuldigten" bzw. als "Gegenleistung, auf welche er nie eingegangen wäre", einstufte, führte er nicht weiter aus. Aus den Aussagen des Geschädigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2021 sowie anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 geht jedoch hervor, dass er bereit gewesen sei, passiv gewisse Handlungen des Beschuldigten zu dulden, nicht jedoch aktiv Handlungen am Beschuldigten vorzunehmen (act. 60 und 110). Mit den genannten "Gegenleistungen", welche verlangt worden seien, er aber nicht vorgenommen habe, waren damit aller Wahrscheinlichkeit nach aktive Handlungen am Beschuldigten gemeint. Jedenfalls können die Angaben des Geschädigten, dass es zu keinen "Gegenleistungen" seinerseits gekommen sei, entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte damals noch keine sexuellen Handlungen an ihm vorgenommen habe. Es liegt damit kein Widerspruch zu den Belastungen des Geschädigten vor. Dass der Geschädigte erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 vom Oralverkehr berichtete, erstaunt ebenfalls nicht, zumal er angab, dass dieser jeweils am Wohnort des Beschuldigten erfolgt sei, wo er erstmals im Frühling (und damit nach den Aussagen vom 23. Februar 2021) gewesen sei.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten schilderte der Geschädigte die Tatvorwürfe anschaulich und unter Nennung von diversen Einzelheiten, Interaktionen und Dialogen. Es kann dabei etwa auf die wiedergegebene (im freien Bericht erfolgten) Schilderungen des ersten Oralverkehrs anlässlich
der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 sowie auf die gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 23. Februar 2021 genannten Handlungen ("Penis kneten" auf der Rückbank des Autos) verwiesen werden. Die Schilderung der weiteren genannten sexuellen Handlungen erfolgte zwar weniger detailliert. Der Geschädigte verknüpfte jedoch auch diese örtlich, schilderte sein eigenes passives Verhalten sowie eigene Gedanken. Er ordnete die einzelnen Handlungen ein und bezeichnete etwa den Oralverkehr als äusserste Handlung, welche er zugelassen hätte. Dabei fällt auf, dass er es unterliess, den Geschädigten übermässig zu belasten. Insbesondere gab er an, dass der Beschuldigte "lediglich" vier Mal den Oralverkehr vollzogen habe und differenzierte, ob der Beschuldigte ihn über oder unter den Kleidern angefasst habe. Das Fehlverhalten schien er zudem bei sich selbst zu suchen, wenn er angab, dass es nicht richtig gewesen sei, dass er die Situation bzw. den pädophilen und in ihn verliebten Beschuldigten ausgenutzt habe, um an dessen Geld zu kommen. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die belastenden Aussagen des Geschädigten eine hohe Qualität aufweisen (E. 2.6.2).
Ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, ist nicht erkennbar. Vielmehr lief der Beschuldigte, welcher durchwegs einräumte, dass er möglichst viel Geld vom Beschuldigten habe erhalten wollen, durch seine Aussagen in Gefahr, dass der Beschuldigte seine Zahlungen aufgrund der Belastungen durch den Geschädigten einstellen könnte, was gerade gegen eine Falschbelastung spricht. Das Argument des Beschuldigten, dass der Geschädigte (auch gemäss den Aussagen der früheren Beiständin) eine lockere Zunge habe und sich der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst sei, vermag die konstant und anschaulich gegenüber verschiedenen Personen geschilderten Handlungen des Beschuldigten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschuldigten, dass der Geschädigte realitätsfremdes Verhalten zeige, sich für eine Art Gott halte und er – etwa mit der Aussage, dass der Beschuldigte jedes Mal einen Orgasmus habe, wenn er ihn sehe – übertreibe. Insbesondere stellt der Geschädigte – wie erwähnt – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht übertrieben oder unnötig belastend dar.
3.5.3
Die Aussagen des Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023, wonach seine früheren Aussagen gelogen gewesen seien, sind hingegen wenig nachvollziehbar. Insbesondere seine Angaben, dass die früheren Belastungen nur auf Druck seiner früheren Beiständin und zweier Mitarbeiterinnen der F._____ AG erfolgt seien und diese ihm gesagt hätten, dass er eine Geschichte erfinden solle und ihm hierfür gewisse Tipps gegeben hätten (act. 437 ff., 442 f.; vgl. auch Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. September 2022, act. 200), sind nicht glaubhaft, zumal keinerlei Interessen dieser Personen ersichtlich sind, eine ihnen unbekannte Person falsch zu beschuldigen. Auch vermochte der Geschädigte nicht plausibel darzulegen, welches Motiv diese Personen für ein solches Verhalten hätten haben können. Die Aussagen des Beschuldigten blieben zudem pauschal. Zum Ablauf der früheren Treffen mit dem Beschuldigten äusserte er sich gar nicht mehr und gab lediglich an, dass der Beschuldigte ihm Geld gebe, weil er "ein goldenes Herz" habe (act. 440), er für ihn wie ein Grossvater sei und von ihm lediglich Gesellschaft verlange, welche er gerne leiste (act. 441). Die Aussagen des Geschädigten an der Hauptverhandlung vermögen damit nicht zu überzeugen. Es drängt sich auf, dass der mittlerweile volljährige Geschädigte versuchte, strafrechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten zu verhindern, zumal er seit Mitte Mai 2022 bei diesem wohnt und auch finanziell stark von ihm abhängig zu sein scheint (vgl. act. 369 und 448 f.).
3.5.4
Zusammengefasst weisen die belastenden Aussagen des Geschädigten eine hohe Glaubhaftigkeit auf, während seine späteren Aussagen an der Hauptverhandlung nicht plausibel erscheinen und keinerlei Angaben zum früher geschilderten Kerngeschehen enthalten.
3.6
3.6.1. Der Beschuldigte gab durchwegs an, dass er den Geschädigten im Rahmen seiner Tätigkeit als […] kennengelernt und auf seine schwere Vorgeschichte aufmerksam geworden sei. Er habe wenig später mit ihm Kontakt aufgenommen und ihm seine Hilfe angeboten. Er habe ihm bzw. dem Vater schliesslich regelmässig hohe Geldbeträge für verschiedene Zwecke zukommen lassen. Sexuelle Handlungen mit dem Geschädigten verneinte er durchwegs (Aussagen gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom 2. März 2021, wiedergegeben im Polizeirapport vom 12. März 2021, act. 72; delegierte Einvernahme vom 19. November 2021 act. 89 ff.; Protokoll Hauptverhandlung vom 20. März 2023 act. 443 ff.). Gegenüber der Stadtpolizei Zürich gab er an, dass er für den Geschädigten eine Vaterrolle eingenommen habe. Der Geschädigte sehe ihn vermutlich als Freund (act. 72). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2021 gab er auf die Frage, weshalb ihn der Geschädigte falsch belastet habe, an, dass der Geschädigte lediglich Geld gewollt habe und von anderen unter Druck gesetzt worden sei (act. 446).
3.6.2
Die Version des Beschuldigten, dass er die schwierige Vorgeschichte des ihm bislang unbekannten Geschädigten gehört habe, einzig aus Mitleid den Kontakt zu ihm gesucht und ihm schliesslich die sehr hohen Geldbeträge bezahlt habe, erscheint nicht plausibel. Der Geschädigte wurde nach übereinstimmenden Angaben Anfang November 2020 mit dem Krankenwagen von X._____ (C._____) in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der D._____ nach Y._____ transportiert und durch den Beschuldigten als […] begleitet (act. 59, 72, 93, 106 und 445). Bei den D._____ war eine Betreuung des Geschädigten durch Fachpersonen sowie die Suche nach einer Anschlusslösung zu erwarten, womit sich der Geschädigte – trotz seiner Vorgeschichte – nicht in einer Notlage befand, welche irgendeine über die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten hinausgehende Betreuung erfordert hätte. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Zudem dürfte der Beschuldigte als auf Kinder und Jugendliche spezialisierter […] wiederholt mit schwierigen Situationen von Kindern und Jugendlichen konfrontiert gewesen sein, womit seine Angaben, dass er aufgrund der Vorgeschichte des Geschädigten "fast schlaflose Nächte" gehabt habe und ihm habe helfen wollen (act. 445), skeptisch stimmen. Dass der Beschuldigte ohne Weiteres bereit gewesen sei, regelmässig derart hohe Geldbeträge an den Geschädigten und dessen Vater zu entrichten, erscheint sodann nicht nachvollziehbar, zumal er angab, dass er selbst in knappen finanziellen Verhältnissen lebe, trotz Erreichen des Rentenalters noch arbeiten müsse und nun aufgrund der Geldzahlungen an den Geschädigten finanzielle Probleme habe (act. 446 und 449).
Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, dass er keinen Kontakt zu anderen Jugendlichen oder Kindern gesucht habe, welche er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit "kennengelernt" habe, ist weiter durch die Akten widerlegt. So schrieb der Beschuldigte im Februar 2020 einen Brief an einen zwölfjährigen Jungen, welchen er nach einem Snowboardunfall betreut hatte, und forderte ihn (unter Kundgabe seines Mitleids) zu gemeinsamen Treffen, Ausflügen und Ferien auf (act. 79 f.), worauf die Eltern des Jungen die Polizei informierten (Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. April 2020, act. 76 ff.). Auch diesbezüglich vermochte der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund für sein Handeln darzulegen und führte aus, dass er lediglich habe helfen bzw. eine Freude habe machen wollen (act. 98) bzw. dass er Kindern und Jugendlichen zuliebe alles tun würde (act. 447).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten vermögen die den Geldzahlungen an den Geschädigten und dessen Vater angefügten Kommentare die Aussagen des Geschädigten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, nicht zu widerlegen, zumal auch der Geschädigte durchwegs angab, dass die einzelnen sexuellen Handlungen nicht direkt gegen Bezahlung erfolgt seien. Vielmehr habe er jeweils unter Angabe irgendwelcher Gründe Geld vom Beschuldigten verlangt und der Beschuldigte habe jeweils einfach Gelegenheiten für die sexuellen Handlungen genutzt. Dass der Beschuldigte in den Kommentaren gegenüber dem Geschädigten eine gewisse Zuneigung ausdrückte (vgl. Art. 225 ff.), spricht ebenfalls nicht gegen die Vornahme sexueller Handlungen, sondern lässt sich mit den Aussagen des Geschädigten vereinbaren, dass der Beschuldigte regelrecht verliebt in ihn gewesen sei (act. 109 f.).
3.6.3
Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, womit nachfolgend nicht darauf abzustellen ist.
3.7
Zusammengefasst stehen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten im Vorverfahren den nicht überzeugenden Angaben des Beschuldigten sowie des Geschädigten an der Hauptverhandlung gegenüber, womit auf erstere abzustellen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass es zu den in der Anklage geschilderten Handlungen kam (insgesamt vier Mal Oralverkehr, den der Beschuldigte an seinem Wohnort am Geschädigten vorgenommen hat; Berührung im Intimbereich des Geschädigten [über der Hose] in den Italienferien, Penis am Arm des Geschädigten gerieben, Penis des Geschädigten im Auto zwei bis drei Minuten geknetet, am Bein gestreichelt, Umarmungen sowie Küsse auf die Wange). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, über den Geschädigten (wie vom Beschuldigten beantragt) ein aussagepsychologisches Gutachten erstellen zu lassen, zumal die Prüfung der Aussagen primär auch Sache des Gerichts ist und hier keine besonderen Umstände vorliegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2021 vom 5. April 2023 E. 3.3.2).
4.
4.1
Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 196 StGB).
Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.8.1).
4.2
4.2.1. Der Begriff der sexuellen Handlungen wird im Anwendungsbereich von Art. 196 StGB (wie im ganzen Sexualstrafrecht) als körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen einer anderen Person, welche für den objektiven Betrachter unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust – wenn auch nur bei einem der Beteiligten – gerichtet ist, definiert (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 196 StGB).
Die Vorinstanz hat zu Recht den Oralverkehr, welcher der Beschuldigte vier Mal an seinem Wohnort am Geschädigten vollzogen hat, die Berührung im Intimbereich des Geschädigten über der Hose in den Italienferien, das Reiben des Penis am Arm des Geschädigten sowie das Kneten des Penis des
Geschädigten im Auto während zwei bis drei Minuten als sexuelle Handlungen eingestuft (E. 2.8.2).
Aus dem vorinstanzlichen Urteil ist sodann abzuleiten, dass die Vorinstanz die in der Anklage geschilderten Umarmungen und Küsse auf die Wange nicht als sexuelle Handlungen einordnete (E. 2.8.2). Dies erweist sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls als zutreffend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 58 E. 3b).
Hinsichtlich des vom Geschädigten geschilderten Streichelns am Bein liegen keine weiteren Informationen vor, aus welchen eine (objektiv erkennbare) sexuelle Motivation dieser Handlung abgeleitet werden könnte. Im Zweifel ist damit – entgegen der Vorinstanz (E. 2.8.2) – von einer ambivalenten Verhaltensweise des Beschuldigten auszugehen, welche die Voraussetzungen einer sexuellen Handlung gemäss Art. 196 StGB nicht erfüllt.
Damit sind folgende Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 196 StGB einzustufen: insgesamt vier Mal Oralverkehr, welcher der Beschuldigte jeweils an seinem Wohnort am Geschädigten vorgenommen hat; Berührung im Intimbereich des Geschädigten (über der Hose) in den Italienferien, Reiben des Penis am Arm des Geschädigten, Kneten des Penis des Geschädigten im Auto während zwei bis drei Minuten.
4.2.2
Es ist (wie erwähnt) unbestritten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten bzw. dessen Vater hohe Geldbeträge – rund Fr. 60'0000.00 an den Vater, Direktzahlungen an den Geschädigten und auf dessen eigens eröffnetes Konto; gemäss dem Geschädigten insgesamt ca. Fr. 90'000.00 – entrichtete. Unbestritten ist auch, dass diese Zahlungen auf Wunsch des Geschädigten erfolgten, wobei dieser jeweils verschiedene, teilweise auch erfundene Gründe für seinen Geldbedarf nannte (act. 109 und 374).
4.2.3
Der Beschuldigte bringt vor, dass die Geldzahlungen nicht im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen geleistet worden seien. Es habe kein "do ut des-Verhältnis" bestanden.
Zwischen der sexuellen Handlung und dem versprochenen oder geleisteten Entgelt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es muss objektiv davon ausgegangen werden können, dass das (versprochene) Entgelt Grund für die sexuelle Handlung bzw. das Einverständnis des Opfers ist und es sich nicht um eine Liebesbeziehung handelt. Auch eine "Zweckgemeinschaft" mit grossem wirtschaftlichem Gefälle erfüllt den Tatbestand, wenn es sich nicht um eine eigentliche Liebesbeziehung handelt (BERN-HARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 StGB).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist für die Erfüllung des Tatbestands damit nicht erforderlich, dass die einzelnen sexuellen Handlungen zeitnah direkt mit einem bestimmten Betrag entlöhnt werden bzw. einer bestimmten Zahlung zugeordnet werden können. Aus den glaubhaften Aussagen des im Tatzeitpunkt gerade 16 Jahre alt gewordenen und damit minderjährigen Geschädigten geht deutlich hervor, dass er keine Liebesbeziehung mit dem 71-jährigen Beschuldigten geführt und er den Kontakt lediglich aufrechterhalten und die sexuellen Handlungen geduldet hat, um Geld zu erlangen. Es kann hierzu etwa auf die bereits erwähnte Aussage des Geschädigten zum viermaligen Oralverkehr verwiesen werden (act 107: "Ich wollte das nie, aber er wollte und gab mir zu verstehen, es gebe dann kein Geld mehr. Ich habe mich dann passiv verhalten und am Handy hantiert, während er meine Hose runterliess …"). Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen den Geldzahlungen und dem Einverständnis des Geschädigten zur Duldung der sexuellen Handlungen ist damit zu bejahen. Dass der Geschädigte versuchte, möglichst hohe Geldbeträge zu erlangen und die einzelnen Zahlungen jeweils auf Wunsch des Geschädigten aus verschiedenen, teilweise auch von diesem erfundenen Gründen erfolgten (etwa für die Bezahlung von Bussen, Taxifahrten, Flugtickets, Hotelrechnungen etc. [polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 27. April 2022 im Verfahren gegen den Vater des Geschädigten, S. 3 ff.]), vermag daran nichts zu ändern. Relevant ist einzig, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nur aufgrund der Geldzahlungen duldete, nicht hingegen, zu welchem Verwendungszweck die Zahlungen geleistet wurden.
4.2.4
Der Beschuldigte hat damit dem Geschädigten hohe Geldbeträge bezahlt, aufgrund welcher dieser bereit war, die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen zu dulden. Der objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB ist damit erfüllt.
4.3
Selbst der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er in einer Liebesbeziehung mit dem Geschädigten gestanden sei (act. 448). Damit war ihm auch klar, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nur duldete, um weiterhin Geldzahlungen zu erhalten. Entsprechend hat er willentlich und wissentlich Geldzahlungen geleistet, um sexuelle Handlungen am Geschädigten vornehmen zu können. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.
4.4
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB ist damit zu bestätigen.
5.
5.1
Angefochten ist sodann der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG am 11. Februar 2021.
5.2
5.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dem Geschädigten (wie bereits anlässlich der vorliegend unbestritten gebliebenen Tat vom 15. Februar 2021) sein Fahrzeug zur Fahrt überlassen zu haben.
5.2.2
Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten als erstellt und sprach den Beschuldigten des (mehrfachen) Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis schuldig (E. 3.4 ff.).
5.2.3
Mit Berufung wird geltend gemacht, dass dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2021 lediglich die einfache Begehung des Tatbestands vorgeworfen worden sei. Eine mehrfache Begehung sei ihm nicht vorgeworfen worden und habe er auch nicht anerkannt. Der Sachverhalt sei damit unrichtig festgestellt worden. Die Hintergründe des Ereignisses vom 11. Februar 2021 seien sodann nicht näher abgeklärt worden und auch nicht anderweitig erstellt. Es stehe weder fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten an diesem Tag ein Motorfahrzeug überlassen habe, noch sei erstellt, ob das SVG auf dieses Ereignis überhaupt anwendbar sei. Dass sich der Beschuldigte am 11. Februar 2021 ebenfalls strafbar verhalten habe, sei damit nicht ansatzweise bewiesen.
5.2.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil.
5.3
5.3.1. Wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen
Ausweis nicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG).
5.3.2
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2021 gegenüber der Kantonspolizei an, dass er den Geschädigten bereits am Donnerstag, 11. Februar 2021, mit seinem Fahrzeug habe fahren lassen (act. 120). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 bestätigte er, dass er den Geschädigten, welcher auch heute noch nicht über einen Führerausweis verfüge, zweimal habe mit seinem Auto fahren lassen. Er sei ein fantastischer Autofahrer (act. 452). Auch der Geschädigte gab am 15. Februar 2021 an, bereits mehrfach (insgesamt vier Mal) das Auto des Beschuldigten gefahren zu haben, wobei der Beschuldigte immer dabei sei und bereit sei, einzugreifen, wenn etwas geschehen sollte (act. 123).
Der Geschädigte gibt an, seine Fahrpraxis bereits vor der Kontrolle vom 15. Februar 2021 zunächst für ca. zwei Stunden im Wald beim W._____ (seinem damaligen Betreuungsort, act. 120) und später auf der Strasse erworben zu haben (act. 123). Das Strassenverkehrsgesetz regelt unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis (z.B. Besucher und Kunden) zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Februar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3). Entscheidend ist die faktische Benutzungsmöglichkeit. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benutzerkreis offenstehen, unabhängig davon, ob sie von allen oder nur bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (Autobahnen, Radwege, Trottoirs, Waldwege) oder nur zu bestimmten Zwecken (z.B. nur Zubringerdienst) benützt werden können (HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz,
9.
Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 1 SVG). Damit ist das Strassenverkehrsgesetz auch auf die früheren Fahrten vor dem 15. Februar 2021, welche anfänglich im Wald und später auf der Strasse durchgeführt wurden, anwendbar.
Insgesamt ist damit weder die durch die Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung noch deren rechtliche Einordnung zu beanstanden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten auch am 11. Februar 2021 mit seinem Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG fahren liess. Dem Beschuldigten war bekannt, dass der zur Tatzeit erst sechzehnjährige Geschädigte nicht über einen Führerausweis verfügte. Er handelte damit vorsätzlich. Das Überlassen des Fahrzeugs an den Geschädigten am 11. Februar 2021 erfüllt somit den Tatbestand des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
5.4
Auch hier sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, womit der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.
5.5
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB sowie des (mehrfachen) Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
6.
6.1
Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
6.2
6.2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 9'000.00 (ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe).
6.2.2
Der Beschuldigte beantragt eine minimale Geldstrafe und eine minimale Busse für das (unangefochten gebliebene) Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis am 15. Februar 2021. Für die Festlegung der Tagessatzhöhe sei das im Jahr 2022 monatlich erhaltene Renteneinkommen von netto Fr. 5'042.35 massgeblich. Zudem sei die Verbindungsbusse angemessen zu reduzieren.
6.3
6.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung anwendbare sog. "konkrete Methode" verlangt die Würdigung der einzelnen Straftaten und damit auch die Wahl der jeweiligen Strafart in einem separaten Schritt. Erst nach Festsetzung der Einzelstraftaten kann festgelegt werden, ob die Einzelstrafen gleichartig sind oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1 und BGE 144 IV 217 E. 4.1). Fällt das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus, so ist eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
6.3.2
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte je eine Geldstrafe auszusprechen wäre und auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt (E. 5.3.3). Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe fällt damit bereits angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6.3.3
Zunächst ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist bei über sechzehnjährigen Personen der Schutz vor sexueller Ausbeutung und gleichzeitig der Schutz vor dem Abgleiten in die Prostitution (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 196 StGB). Die Art und Intensität der vorgenommenen sexuellen Handlungen spielt bei der Zumessung der Strafe eine erhebliche Rolle, zumal schwerere Handlungen, die gegen Entgelt erduldet oder vorgenommen werden, eine erhöhte Gefährdung der minderjährigen Person darstellen. Damit ist der erste Oralverkehr, den der Beschuldigte an seinem Wohnort am Geschädigten vornahm, als schwerste Tat einzuordnen. Der Oralverkehr ist im oberen Bereich der unter den Tatbestand fallenden möglichen sexuellen Handlungen und damit als schwerwiegend einzuordnen. Zwar war dem Geschädigten aufgrund früherer sexueller Handlungen des Beschuldigten (am Bein streicheln sowie "Peniskneten") bewusst, dass der Beschuldigte auch anlässlich eines Besuchs an dessen Wohnort im Kanton Z._____ ähnliche Handlungen vornehmen könnte, welche er in der Vergangenheit zwar abgelehnt, jedoch dennoch zugelassen hatte, um auch weiterhin vom Beschuldigten hohe Geldbeträge zu erhalten. Der erstmalige Oralverkehr stellte im Vergleich zu den genannten früheren Handlungen (am Bein streicheln sowie "Peniskneten") eine Steigerung dar und wurde vom Geschädigten als maximale Handlung, welche er dulden würde, beschrieben. Hinzu kommt, dass sich der Geschädigte im Halbschlaf und damit (zumindest anfänglich) in einer gewissen Überrumplungssituation befand. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass dem Beschuldigten die schwierige Vorgeschichte des Geschädigten mit diversen Heimaufenthalten bekannt war (vgl. etwa act. 21,
106.
f., 120 und 374, vgl. auch Schreiben des Amts für Justizvollzugs an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Dezember 2021 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2010 betreffend den Vater des Geschädigten [Verfahrensakten STA2 ST.2021.7127]), und er den Umstand ausnutzte, dass der Geschädigte über die Heimbetreuung hinaus keine Bezugspersonen hatte, die ihn unterstützten. Dass sich der Geschädigte auf den Standpunkt stellt, dass er derjenige gewesen sei, welcher den Beschuldigten "ausgenommen" und er wiederholt Gründe erfunden habe, um noch mehr Geld zu erlangen, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Geschädigte nur wenige Monate vor der Tat 16 Jahre alt geworden war und er sich immerhin (wenn auch nur knapp) nicht mehr im Schutzalter befand sowie der Umstand, dass der Beschuldigte keine Gewalt angewendet hat, ist neutral zu werten. Insgesamt ist das Verschulden innerhalb des Möglichen als knapp mittelschwer einzuordnen und es erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.
6.3.4
Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Taten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
Zunächst ist auf die weiteren drei Taten, bei welchen der Beschuldigte an seinem Wohnort den Oralverkehr am Geschädigten vorgenommen hat, einzugehen. Bei diesen Taten war dem Geschädigten bereits bewusst, dass der Beschuldigte erneut auch schwerwiegende sexuelle Handlungen vornehmen könnte und er war angesichts der hohen Geldbeträge, welche der Beschuldigte ihm nach wie vor bezahlte, bereit, diese zu dulden. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist in allen drei Fällen ebenfalls von einem knapp mittelschweren Verschulden und bei isolierter Betrachtung von einer angemessenen Strafe von je
120.
Tagessätzen auszugehen. Es besteht ein sehr enger sachlicher und im Zweifel auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten, womit nicht von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen ist und eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um je 40 Tagessätze angemessen erscheint.
Damit würde die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) jedoch bereits erreicht. Da hier das Verschlechterungsverbot gilt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3), hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bleiben. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5).
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den an sich noch zu asperierenden weiteren Taten (weitere sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sowie mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis).
6.3.5
Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet, da der Beschuldigte keine zu berücksichtigenden Vorstrafen aufweise (act. 2) und ihm kein Geständnis oder besondere Kooperation zugute zu halten sei. Der Umstand, dass er bereits im Februar 2020 privaten Kontakt zu einem Kind suchte, welches er zuvor im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit kurz betreut hatte, kann ihm nicht angelastet werden, zumal es sich dabei zwar um unangemessenes Verhalten handelte, jedoch keine strafbaren Handlungen bekannt geworden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2023 sein Fahrzeug erneut dem Geschädigten zur Fahrt überlassen hat (act. 418). Am 12. April 2023 wurde der Beschuldigte hierfür durch die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (Strafregisterauszug vom 3. Januar 2024). Der Beschuldigte zeigte sich damit hinsichtlich dieses Delikts unbelehrbar, was grundsätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) ist eine weitere Erhöhung der Strafe indessen ausgeschlossen.
6.3.6
Insgesamt hat es bei der vorinstanzlich festgesetzten Geldstrafe von
180.
Tagessätzen (zuzüglich der Verbindungsbusse, siehe E. 4.5) zu bleiben.
6.3.7
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen. Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 und BGE 134 IV 60 E. 5.4, 6.1 und 6.5.2). Die Anpassung der Höhe des Tagessatzes aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten, verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4).
Der Beschuldigte macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis mit der G._____ per 30. Juni 2023 aufgelöst worden sei und er mittlerweile lediglich noch über ein Renteneinkommen (AHV und BVG) von monatlich Fr. 5'042.35 netto verfüge. Dies wird durch die mit Berufungserklärung eingereichten Beilagen 4-7 (Kündigungsschreiben der G._____, Lohnausweis BVG 2022, Steuerauseis AHV 2022) belegt.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'042.35, einem Pauschalabzug von 20 % und einer weiteren Reduktion von 20 % aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze ergibt sich damit eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 (abgerundet). Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 18'000.00. Das vorinstanzliche Urteil ist dahingehend anzupassen.
6.4
Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren mit zutreffender Begründung gewährt, womit darauf verwiesen werden kann (E. 6).
6.5
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt in der Regel bei 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).
Angesichts der nunmehr angepassten Tagessatzhöhe ist die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse auf angemessene Fr. 4'500.00 zu reduzieren.
Nach dem anzuwendenden Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage.
6.6
Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von
180.
Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
7.
7.1
7.1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.
7.1.2
Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dass ein Tätigkeitsverbot in Anbetracht der vorliegenden Umstände völlig unverhältnismässig sei, weshalb davon abzusehen sei, sollte der Tatbestand gemäss Art. 196 StGB wider Erwarten als erfüllt angesehen werden. Der Beschuldigte habe den Geschädigten aufgrund dessen Kindheit in erster Linie finanziell unterstützen wollen und habe dessen Situation nicht ausgenutzt. Es seien der Geschädigte und sein Vater gewesen, welche die Leichtgläubigkeit des Beschuldigten ausgenutzt hätten, um sich zu bereichern. Sodann habe das Verhalten des Beschuldigten während seiner letzten Arbeitstätigkeit zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch sei der Beschuldigte zumindest in den letzten zehn Jahren zu keiner Straftat verurteilt worden, welche im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen stehe.
7.2
Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht unter anderem jemandem, der wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB verurteilt wurde, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es handelt sich um ein zwingendes und lebenslängliches Tätigkeitsverbot, welches keine negative Prognose voraussetzt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 12 und 15 zu Art. 67 StGB). Von der Anordnung kann gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise abgesehen werden (sofern der Täter keine Tat gemäss Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien), wenn kumulativ ein besonders leichter Fall vorliegt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten. Mit dem Begriff "besonders leichter Fall" wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass nur Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung fallen können, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 15c zu Art. 67 StGB; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B.143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1).
Nachdem der Beschuldigte die schwierige Situation des Geschädigten ausgenutzt, an diesem mehrfach schwerwiegende sexuelle Handlungen vorgenommen hat und er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wird, kann offensichtlich nicht von einem sehr leichten Fall ausgegangen werden, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Ausnahmebestimmung Art. 67 Abs. 4bis StGB erübrigt. Damit ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuerlegen.
8.
8.1
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der Höhe der Verbindungsbusse. Es rechtfertigt sich, dieses marginale Obsiegen bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal die diesem zugrundeliegenden Umstände erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung eingetreten sind, womit der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Entsprechend ist dem Verteidiger auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Schuldsprüche der Vorinstanz wurden vorliegend bestätigt, womit keine Änderungen an der erstinstanzlichen Kostenverteilung vorzunehmen sind. Entsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und entsprechend auch seine Parteikosten zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, - des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, insgesamt Fr. 18'000.00, verurteilt.
3.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
5.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.
6.
6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'604.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'399.40 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.3 Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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