SST.2023.204
SST.2023.204 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-03-12
12. März 2024Deutsch36 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.204 (ST.2023.3; STA.2022.4198) Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.204 (ST.2023.3; STA.2022.4198)
Urteil vom 12. März 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Privatkläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, [...]
Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1981, von Portugal, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi, [...]
Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 17. November 2022 gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl:
" Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen durch: - nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) - mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) - nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG)
am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.
Begangen:
Ort: [...] Zeit: Montag, 22. August 2022, 13.10 Uhr Fahrzeug: Personenwagen ZH [...]
Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit fuhr der Beschuldigte mit dem PW ZH [...] auf der S-Strasse in QS._____ in Fahrtrichtung QT._____. Gleichzeitig war A._____ (Zivil- und Strafkläger) auf dem linksseitigen Trottoir entlang der S-Strasse in Richtung QU._____ unterwegs. Beim Fussgängerstreifen hielt aus Fahrtrichtung QT._____ kommend ein Lastwagen bis zum Stillstand an, um dem Fussgänger den Vortritt zu gewähren. Der Zivil- und Strafkläger überquerte in der Folge von rechts nach links den Fussgängerstreifen (aus Sicht des Beschuldigten). Da der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen nicht anhielt, kam es zur Kollision zwischen dem PW ZH [...] des Beschuldigten und dem Zivilund Strafkläger.
Für den Beschuldigten waren der durch ihn verursachte Verkehrsunfall sowie die dadurch durch den Zivil- und Strafkläger erlittene Körperverletzung voraussehbar. Der Beschuldigte bemerkte, dass der Fussgänger A._____ auf dem Trottoir in Richtung Fussgängerstreifen rannte. Der Beschuldigte hätte demnach damit rechnen müssen, dass der Zivil- und Strafkläger die Strasse oder den Fussgängerstreifen plötzlich überqueren oder betreten wird. Hätte der Beschuldigte mit hinreichender Sorgfalt gehandelt, indem er seine Geschwindigkeit beim Erblicken des Kindes gemässigt und seine Aufmerksamkeit gleichzeitig erhöht hätte, so hätte er rechtzeitig bemerkt, dass das Kind den Fussgängerstreifen überquert und hätte sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten können. Der Verkehrsunfall und damit auch die durch den Zivil- und Strafkläger erlittene Körperverletzung wären dadurch vermeidbar gewesen.
Strafantrag wurde am 1. September 2022 durch den Zivil- und Strafkläger A._____, S-Strasse 4b, QS._____, bzw. durch dessen Mutter F._____, gestellt.
Verletzungen: Der Zivi- und Strafkläger A._____ erlitt beim Unfall eine Rissquetschwunde am Ellenbogen links und ein leichtes Schädelhirntrauma."
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 (inkl. widerrufener Strafe).
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. November 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Am 4. April 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten mit Befragung des Beschuldigten statt.
2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
" 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.
2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für den Beizug einer Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'992.00 auszurichten."
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte gleichentags:
"1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art.125 Abs. 1 StGB.
2.
2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 46 Abs. 1, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 4'000.00.
2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen vollzogen.
3.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 08.07.2021 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.
4.
4.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
4.2. Dem Zivil- und Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'100.00 andere Auslagen Fr. 54.00
Total Fr. 2'654.00
Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'654.00.
6.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 6. April 2023 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 25. August 2023 zugestellt.
3.2. Am 29. August 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner Verteidigung sowohl vor der ersten als auch der zweiten Instanz eine angemessene Entschädigung auszurichten."
Überdies stellte er folgenden Beweisantrag:
" Es sei Herr G._____, S-Strasse 1, QS._____, Telefonnummer [...] als Zeugen zu befragen."
3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. September 2023 wurde der Privatkläger aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle. Bei Säumnis werde Verzicht angenommen.
3.4. Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte der Privatkläger mit, dass er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen möchte.
3.5. Mit Verfügung vom 28. September 2023 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an.
3.6. Am 8. November 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte er den Beweisantrag, H._____, QW-weg 3, Y._____, als Zeugin zu befragen.
3.7. Sowohl die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Berufungsantwort vom 30. November 2023 als auch der Privatkläger mit Berufungsantwort vom 3. Januar 2024 beantragten die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger stellte überdies den Beweisantrag, F._____, S-Strasse 4b, T._____, als Auskunftsperson zu befragen.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe und hat das vorinstanzliche Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist mithin umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten nicht verspätet eingereicht. Nachdem dem Beschuldigten jeweils auf dessen Gesuch hin zwei Fristerstreckungen gewährt wurden – letztmals bis am 27. November 2023 – und er seine Berufungsbegründung am 8. November 2023 bei der Post aufgegeben hat, hat er diese fristgerecht eingereicht.
2.
2.1
Mit Berufung rügt der Beschuldigte zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe die Aussagen der Auskunftspersonen – insbesondere diejenigen von Lastwagenfahrer J._____ – entgegen seinem Antrag als verwertbar erklärt und bei der Beweiswürdigung darauf abgestellt, obwohl ihm diesbezüglich seine Teilnahmerechte zu keinem Zeitpunkt gewährt worden seien (Berufungsbegründung Rz. 18–22).
Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz habe damit gegen Art. 6 EMRK bzw. Art. 141 und 147 StPO verstossen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3 ff. nachfolgend) – gar nicht bzw. nur zugunsten des Beschuldigten auf die Aussagen der Auskunftsperson J._____ abgestellt wird.
2.2
Sofern der Beschuldigte mit Berufung weiter vorbringt, während des gesamten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens lediglich im Rahmen einer ganz kurzen Formularbefragung durch die Polizei am 22. August 2022 mittels einer Hilfsübersetzerin vor Ort befragt worden zu sein (Berufungsbegründung Rz. 2 f. S. 3), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese mit Verweis auf Art. 158 StPO rechtmässig durchgeführt wurde (act. 33). Zudem sind Hinweise für eine falsche Übersetzung nicht ersichtlich. Andererseits ist hervorzuheben, dass eine (weitere) Befragung des Beschuldigten weder gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO noch Art. 355 StPO zwingend vorgesehen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt hat, erneut (diesmal unter Beizug eines Dolmetschers; act. 105 f.) zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen. Insofern ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
2.3
2.3.1. Sodann rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklage werde ihm vorgeworfen, dass ein aus Fahrtrichtung QT._____ kommender Lastwagen vor dem Fussgänger angehalten habe, um den Privatkläger passieren zu lassen. Er wiederum habe vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten. Damit suggeriere die Anklage, dass es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei, dass der Privatkläger die Strasse habe überqueren wollen. Dies sei offensichtlich unrichtig. Der Lastwagen habe vielmehr angehalten, weil drei andere Kinder die Strasse rund 15 Sekunden vor dem Privatkläger überquert hätten. Der Privatkläger selbst habe wiederum keine Anstalten gemacht, die Strasse passieren zu wollen (Berufungsbegründung Rz. 8–10).
2.3.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt (noch) kein anderer Lebenssachverhalt vor, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten zwar anders als in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat, jedoch "die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen" und dem Beschuldigten dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).
2.3.3
Der Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, dass der aus Fahrtrichtung QT._____ kommende Lastwagenfahrer (d.h. J._____) nicht wegen dem Privatkläger vor dem Fussgängerstreifen angehalten hat, sondern aufgrund drei anderer Kinder, die die Strasse via Fussgängerstreifen kurz vor dem Privatkläger überquerten, womit die Anklage hinsichtlich eines Nebenpunktes nicht korrekt ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass bereits gestützt auf diesen Umstand der angeklagte Sachverhalt ungenügend konkretisiert wäre, wird dieser doch aufgrund der übrigen Ausführungen klar eingegrenzt. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Sorgfalt den sich auf dem Trottoir in Richtung Fussgängerstreifen nähernden Privatkläger übersehen zu haben, weshalb es anschliessend zu einer Kollision am Fussgängerstreifen gekommen sei. Ort und Zeit des Unfalls werden dabei genau angegeben ( T._____, S-Strasse, Fussgängerstreifen nach rechtsseitiger Einmündung QR-Strasse, begangen am Montag, 22. August 2022, 13:10 Uhr). Insofern musste dem Beschuldigten bekannt sein, was ihm vorgeworfen wird. Solange dies der Fall ist, kann auch eine – wie vorliegend – teilweise unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1).
2.4
Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. Die diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet.
3.
3.1
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 22. August 2022, 13:10 Uhr, auf der S-Strasse in T._____, Fahrtrichtung QT._____, mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH [...] in einen Verkehrsunfall mit dem Privatkläger involviert war. Der Beschuldigte erfasste den von rechts nach links die Strasse überquerenden Privatkläger (aus Sicht des Beschuldigten) mit geringer Geschwindigkeit (act. 29 f., 34 und 107). Weiter ist zugunsten des Beschuldigten, der solches stets festhielt, davon auszugehen, dass sich die Kollision zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rund 1 bis 2 Meter nach dem Fussgängerstreifen (aus Sicht des Beschuldigten) ereignete (act. 34, 108 f. und 112; Berufungsbegründung Rz. 4 S. 4).
3.2
3.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung in sachverhaltlicher Hinsicht geltend, dass die Frage, ob der Privatkläger frontal, frontal-seitlich oder seitlich vom Auto des Beschuldigten erfasst wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz von zentraler Wichtigkeit sei (Berufungsbegründung Rz. 12 S. 7). Aus Sicht des Beschuldigten sei der Privatkläger durch die eigene Bewegung seitlich ins Auto gerannt, weshalb man im vorliegenden Fall gar nicht von einem "Erfassen" sprechen könne; vielmehr sei der Privatkläger durch den seitlichen Zusammenstoss zurück aufs Trottoir "abgewiesen" worden (Berufungsbegründung Rz. 13 f. S. 7 f.).
3.2.2
Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2022 und somit tatnah ausgesagt, der Privatkläger sei 1 bis 2 Meter vor seinem Auto auf die Strasse gerannt (act. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess er diese Tatsache wiederholen (act. 112). Diesbezüglich gilt es auch auf die aktenkundigen Bilder hinzuweisen, welche Abwischspuren des Privatklägers an der vorderen, rechten Fahrzeugecke am Auto des Beschuldigten nach der stattgefundenen Kollision zeigen (act. 31 f.). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zumindest frontal-seitlich und nicht seitlich vom Auto des Beschuldigten erfasst wurde. Ein seitlicher Zusammenstoss im vom Beschuldigten geltend gemachten Sinne ist damit auszuschliessen. Die Frage, ob die Beschädigung an der vorderen rechten Fahrzeugecke bereits vorbestanden hatte, kann dabei offengelassen werden und auf die dazu beantragte Befragung der Fahrzeughalterin H._____ (Berufungsbegründung S. 2) ist zu verzichten. Vielmehr ist in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Spurenbildes (Abwischspuren) erstellt, dass der Privatkläger 1 bis 2 Meter vor dem Beschuldigten die Strasse überquert hat und dann von dessen Auto frontal-seitlich erfasst wurde. Solches hat auch die Auskunftsperson J._____ bestätigt, der festgehalten hat, dass der Privatkläger noch ganz knapp mit der rechten vorderen Fahrzeugecke erfasst und anschliessend zurück aufs Trottoir geschleudert worden sei (act. 40 Ziff. 13). Die diesbezüglichen Aussagen sind, da sie zugunsten des Beschuldigten lauten, ohne Weiteres verwertbar. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Privatkläger beantragte Befragung der Auskunftsperson F._____ (Berufungsantwort S. 6).
4.
4.1
Gemäss Art. 125 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Den diesbezüglichen Strafantrag hatte die Mutter des Privatklägers am 1. September 2022 gestellt (act. 27).
4.2
4.2.1. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erste Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 138 E. 2.1).
4.2.2
Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und sinngemäss für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Beschuldigten mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob dieser eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden der Geschädigten bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.3
Neben der Voraussehbarkeit muss auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorliegen, um eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 14).
4.3.2
Dem ambulanten Notfallbericht des Spitals Muri vom 22. August 2022 zufolge wurde beim Beschuldigten – nebst einer ca. 4 cm messenden, quer verlaufenden Rissquetschwunde am linken Ellbogen – ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert, was mit Blick auf die "Glasgow Coma Scale" (GCS) und dem diesbezüglich festgestellten Punktewert von 15 sowie den erlittenen Schürfungen an der linken Schläfe und dem Hinterkopf des Beschuldigten – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 14 S. 8) – unzweifelhaft eine leichte Körperverletzung darstellt (act. 42 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 14 f.), gemäss welchen bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen und dem gestützt darauf erfolgten Heilungsverlauf von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auszugehen ist.
4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist demnach im Weiteren, ob der Beschuldigte die einfache Körperverletzung des Privatklägers fahrlässig verursacht hat.
4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist demnach im Weiteren, ob der Beschuldigte die einfache Körperverletzung des Privatklägers fahrlässig verursacht hat.
4.4.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem
Fussgänger, der die Strasse ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker zudem sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor-aussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten.
4.4.3. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt besonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen. Besondere Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr schreiben auch Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vor: Die erste Bestimmung verlangt, dass die Geschwindigkeit zu mässigen oder dass gegebenenfalls anzuhalten sei, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten; die zweite schreibt unter denselben Voraussetzungen die Abgabe akustischer Warnsignale vor (zum Ganzen: 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.).
4.4.4. Zum Tatzeitpunkt herrschten gute Sichtverhältnisse und der Unfall ereignete sich auf einer geraden Strecke (act. 18, 29 f.). Der Beschuldigte gab während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, den Privatkläger auf dem Trottoir auf der S-Strasse in QS._____ aus einer Distanz von 30 bis 40 Metern gesehen zu haben, wobei dieser auf ihn zu gerannt sei (act. 34, 107, 112). Hielt er anlässlich der polizeilichen Befragung noch fest, normal weitergefahren zu sein, als er den Privatkläger ein erstes Mal bemerkte (act. 34), präzisierte er seine Aussage vor Vorinstanz einerseits dahingehend, dass er die Strasse nicht gekannt und deshalb sein Tempo angepasst habe, wobei zusätzlich seine Sicht in Richtung Fussgängerstreifen "reduziert" gewesen sei (act. 107). Andererseits gab er an, eine Tempoanpassung aufgrund des in seine Richtung rennenden Privatklägers vorgenommen zu haben ("Ich sah das Kind auf der rechten Seite rennen und deswegen fuhr ich sehr langsam und plötzlich, als ich beim Fussgängerstreifen war, kam das Kind auf mich zu"; act. 107).
4.4.5. Aufgrund dessen, dass der Privatkläger nicht ruhig seines Weges ging, sondern sich dem Beschuldigten bzw. dem Fussgängerstreifen rennend näherte, durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen – und vertraute offenbar auch nicht darauf –, dass der Privatkläger auf den Verkehr achtete und sich jederzeit richtig verhalten würde. Der Beschuldigte nahm gestützt auf seine Aussagen vor Vorinstanz die konkreten Anzeichen eines möglichen Fehlverhaltens des 9-jährigen Privatklägers vielmehr wahr und reduzierte entsprechend seine Geschwindigkeit. Gestützt auf die sich ihm präsentierende Situation war der Beschuldigte, wie oben dargelegt (vgl. E. 4.4.4 hiervor), allerdings dazu verpflichtet, die zweideutige Situation mit einem Warnsignal (Hupen) zu klären und/oder auf der Höhe des Kindes – auf jeden Fall vor dem Fussgängerstreifen – anzuhalten (vgl. auch BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Beides hat er nicht getan. Bevor er aber nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger ihn wahrgenommen und ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er sich richtig verhalten und insbesondere auch im Bereich des Fussgängerstreifens die Strasse nicht überqueren würde, bestand ein erhöhtes Risiko und damit die Pflicht für den Beschuldigten, anzuhalten. Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten wurde im Übrigen nicht dadurch aufgehoben, dass der Privatkläger die Strasse knapp (d.h. rund 1 bis 2 Meter) vor dem Fussgängerstreifen betreten hatte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.4). Dass der Beschuldigte schliesslich sein Tempo aufgrund des rennenden Privatklägers bereits reduziert hatte, als es zur Kollision mit ihm kam, lässt die Sorgfaltspflichtwidrigkeit nicht entfallen. Allerdings gilt es dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. 5.3.1 nachfolgend).
4.4.6. Nach dem Dargelegten hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 31 SVG, beide in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG, verletzt, indem er trotz der sich ihm präsentierenden Gefahrensituation mit einem rennenden, sich dem Fussgängerstreifen nähernden 9-jährigen Kind weder ein Hupsignal von sich gab noch sein Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte und damit die erforderliche (erhöhte) Aufmerksamkeit nicht aufbrachte.
4.4.7. Mit Blick auf die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs kann auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.5 S. 20 ff.). So vermag das plötzliche Überqueren der Strasse kurz vor dem Fussgängerstreifen durch den Privatkläger das Verhalten des Beschuldigten als Ursache der Körperverletzung nicht in den Hintergrund zu drängen und somit den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die Körperverletzung des Privatklägers war damit für den Beschuldigten voraussehbar. Bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wäre ein Anhalten vor dem Fussgängerstreifen zudem ohne Weiteres möglich und die Kollision mit dem 1 bis 2 Meter nach dem Fussgängerstreifen (aus Sicht des Beschuldigten) die Strasse überquerenden Privatkläger demzufolge vermeidbar gewesen.
4.5. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten (Gesamt-) Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.00 (inkl. widerrufener Strafe) verurteilt.
5.2. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist nach Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 23).
5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Nach Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Gemäss Art. 47 Abs 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
5.3.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vorliegend die einfache Körperverletzung des Privatklägers – vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den auf ihn zu rennenden Privatkläger und damit die einhergehende Gefahr bereits vor der Kollision frühzeitig erkannte und sein Tempo entsprechend reduzierte. Es wäre für ihn aber in Anbetracht der Umstände ein Leichtes gewesen, schon weit vor dem Fussgängerstreifen ein Hupsignal abzugeben und schliesslich vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch die Kollision eine 4 cm grosse Rissquetschwunde am linken Ellbogen, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie leichte, oberflächliche Hautschürfungen erlitten hat (vgl. act. 42 ff.). Dabei handelt es sich insgesamt um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. Angesichts dieser Sachlage und in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen, so dass eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als eine angemessene Strafe erscheint.
5.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente gilt was folgt: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und damit (ebenfalls) aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts auf, mit welcher er am 8. Juli 2021, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt wurde. Die vorliegende Tat hat er zudem noch während der Probezeit begangen. Diese Faktoren wirken sich beide straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist verwitwet, hat eine volljährige Tochter und lebt aktuell mit seinem 25-jährigen Stiefsohn zusammen (act. 108). Seine persönlichen Verhältnisse erscheinen stabil, womit sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich erweist. Des Weiteren hat der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens die Ansicht vertreten, dass der Privatkläger die Schuld am Unfall trage. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann damit nicht erkannt werden. Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten.
5.3.3. Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der straferhöhenden Täterkomponenten erweist sich mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
5.3.4. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.00 festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2 S. 28). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausweislich der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00 (60 x Fr. 40.00).
5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
5.4.2. Der Beschuldigte hat das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt am 22. August 2022 begangen und damit noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährten bedingten Strafvollzugs erneut delinquiert. Die ihm von der Staatsanwaltschaft Baden gewährte Bewährungschance hat er damit nicht genutzt. Er ist rund ein Jahr nach Erlass des erwähnten Strafbefehls wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erneut straffällig geworden. Des Weiteren weist der Beschuldigte mehrere Einträge im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) auf (act. 3 ff.). Angesichts der wirkungslos gebliebenen Vorstrafe (und der Administrativmassnahmen) ist nicht zu erwarten, dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe den Beschuldigten von einer weiteren Delinquenz abzuschrecken vermag. Ferner zeigte sich der Beschuldigte wenig einsichtig und vertritt noch immer die Ansicht, keine Schuld am Unfall zu tragen (act. 112 f.). Beim Beschuldigten liegt gesamthaft eine Schlechtprognose vor und es scheint notwendig, eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass erst diese unbedingte Geldstrafe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen weiterer Straftaten hinreichend klar aufzeigt. Insgesamt ist damit die neue Strafe (60 Tagessätze) aufgrund der negativen Legalprognose unbedingt auszusprechen.
5.4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit für die fahrlässige Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, gesamthaft Fr. 2'400.00, zu verurteilen.
6.
6.1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 gewährten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 an.
6.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
6.3. Der Beschuldigte ist aufgrund des vorliegenden Urteils zum ersten Mal mit einer unbedingten Strafe konfrontiert; er hat die Geldstrafe in der Höhe von Fr. 2'400.00 zu bezahlen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass ihn dieser Umstand zum Umdenken zwingen und ihn von weiteren Straftaten abhalten wird, weshalb auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten ist. Stattdessen wird der Beschuldigte diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
7.
Die Zivilforderung wurde sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch im Berufungsverfahren weder beziffert noch hinreichend begründet bzw. belegt. Entsprechend ist die Zivilklage mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO,
3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 126 StPO).
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 gewährten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Er reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'400.20 ein. Dabei macht der Wahlverteidiger einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend. Dieser in Rechnung gestellte Stundenansatz bedarf in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzen, sind sämtliche vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit Fr. 220.00 zu vergüten, während der erhöhte Stundensatz von Fr. 240.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachte Leistungen Anwendung findet (vgl. HÄ-FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 258; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Bern 2022, Rz. 540 und 563). Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene Änderung des Mehrwertsteuersatzes folgt (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 2bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher "dieses Dekret" in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar ist, sollte sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrenskostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelangt und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgesichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT sprechen gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert hat und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann. Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten.
In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen. Da alle Aufwendungen des Wahlverteidigers im Jahr 2023 erbracht wurden, sind seine Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 3'237.05 resultiert. Davon stehen der Wahlverteidigung 1/5, d.h. gerundet Fr. 647.40, zu.
8.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich-tig ist.
Da der Privatkläger hinsichtlich des Schuldpunktes obsiegt, sind ihm die im Berufungsverfahren entstandenen zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht mit Kostennote vom 25. Januar 2024 einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 240.00, zuzüglich Pauschalauslagen (3 %) von Fr. 75.00 sowie Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung von insgesamt Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'775.40, geltend. Unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 AnwT und der in E. 8.2 gemachten Ausführungen resultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'592.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 %). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.35 auszurichten.
9.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).
Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängen sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderungen auf.
10.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB
zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, insgesamt Fr. 2'400.00,
verurteilt.
3.
Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und Auslagen von Fr. 180.00, insgesamt Fr. 1'680.00, werden zu 4/5 dem Beschuldigten, d.h. zu Fr. 1'344.00, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Linus Jaeggi für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 647.40 auszurichten.
5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.35 auszurichten.
6.
6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'654.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigen auferlegt.
6.2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Privatkläger keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Wildi