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Entscheid

SST.2023.206

SST.2023.206 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-05-22

22. Mai 2024Deutsch38 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.206 (ST.2022.217; STA.2020.8552) Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Beteiligte Ve...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.206 (ST.2022.217; STA.2020.8552)

Urteil vom 22. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […]

Beteiligte Ver- Gespa Interkantonale Geldspielaufsicht, waltung […]

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1964, von Volketswil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […]

Gegenstand mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 12. Oktober 2022 gegen A._____ (Beschuldigter) und B._____ (Mitbeschuldigter) Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch gewerbs- und bandenmässige Organisation von Grossspielen ohne Bewilligung. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

"Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch:

Gewerbs- und bandenmässige Organisation von Grossspielen ohne Bewilligung

(Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS)

Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich ohne Bewilligung zur fortgesetzten Organisation von Grossspielen zusammengefunden hat. Dabei hat der Beschuldigte diese deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt.

Tatort: Q._____, Casino C._____ Tatzeitraum: Dienstag, 8. Dezember 2020 - Dienstag, 27. April 2021

Im Juni 2018 starteten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ (sep. Verfahren) gemeinsam den Betrieb des Spielsalons "Casino C._____" in Q._____. Geführt wurde der Spielsalon von der D._____ GmbH, Sitz in S._____. Der Beschuldigte fungierte als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung und hielt Stammanteile im Wert von Fr. 19'000.00. Die Geschäftsführung der Gesellschaft übernahm der Mitbeschuldigte, welcher als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung über Stammanteile im Wert von Fr. 1'000.00 verfügte.

Im Spielsalon stand den Gästen eine breite Auswahl an Unterhaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, u.a. Billard, Dart und Geschicklichkeitsautomaten. Darüber hinaus ermöglich-ten die Beschuldigten den Salonbesuchern spätestens ab dem 8. Dezember 2020 bewusst die Platzierung von Sportwetten bei "E._____", einem in der Schweiz nicht autorisierten Online-Geldspielanbieter. Dies, obwohl der D._____ GmbH als Betreiberin des Spielsalons die dafür erforderliche Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (gespa) fehlte. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ als verantwortliche Organe der D._____ GmbH wussten um die Bewilligungspflicht. Dennoch stellten sie den Wettspielern in ihrem Lokal alle erforderlichen Einrichtungen für den Abschluss von Online-Sportwetten bereit: Zum einen boten sie ihren Gästen die dafür notwendigen Zahlungsmittel in Form von Prepaid-Karten an, mit welchen diese ihr Guthaben auf der Website von "E._____", E._____ aufladen konnten. Zum anderen gewährten sie den Wettspielern an vier verschiedenen PC-Stationen unbeschränkten sowie unentgeltlichen Internetzugang zum Zweck der Platzierung von Wetten auf der besagten Homepage von "E._____". Schliesslich stellten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in ihrem Lokal auch die Auszahlung von Wettgewinnen an die Spieler sicher. Dazu konnten sie auf verschiedene Personen aus dem Geschäftsumfeld von "E._____" zurückgreifen, welche alternierend einmal pro Tag im Spielsalon erschienen und den Wettspielern den erzielten Gewinn in bar auszahlten. Im Gegenzug buchten diese den Gewinn vom Konto des betreffenden Wettspielers ab und übertrugen das Guthaben auf das eigene Onlinekonto bei "E._____".

Die Beschuldigten und das von ihnen angestellte Personal kannten die einzelnen Abläufe zur Platzierung von Online-Sportwetten. Ihnen war u.a. bekannt, dass die im Spielsalon angebotenen Wertkarten wie AntePAY und Gecko von den Wettspielern zur Aufladung von Guthaben auf der besagten Webseite von E._____ verwendet wurden. Mit den geschaffenen Strukturen haben sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam darauf ausgerichtet, einer unbestimmten Vielzahl von Wettspielern auf unbestimmte Zeit die Abgabe von Online-Sportwetten in ihrem Lokal zu ermöglichen und dadurch ein stetiges Einkommen zu erzielen. Die Abläufe im Spielsalon kontrollierten die Beschuldigten regelmässig, der Beschuldigte einmal pro Monat und der Mitbeschuldigte als Geschäftsführer einmal pro Woche.

Insbesondere an den nachfolgenden Tagen schlossen verschiedene Wettspieler mehrere Sportwetten bei "E._____" im Casino C._____ ab:

• Am Dienstag, 8. Dezember 2020, um 18.05 Uhr, betrat eine Person den Spielsalon und erwarb bei der Verkäuferin an der Kasse eine AntePAY-Karte im Wert von Fr. 50.00. Der Besucher erhielt einen AntePAY-Zettel mit einer Kartennummér und einem PIN. Auf die Frage, wo gespielt werden könne, zeigte die Verkäuferin auf vier besetzte PC-Stationen. An drei von vier dieser Stationen hatten drei weitere Personen bereits auf der Website "E._____" Live- Sportwetten auf laufende Fussballspiele abgeschlossen. Der Besucher begab sich anschliessend an eine frei gewordene PC-Station, loggte sich auf E._____ auf seinem zuvor erstellten Account ein und lud mit Hilfe der Kartennummer und dem PIN ein Guthaben von Fr. 50.00 auf seinen Account. In der Folge platzierte er für fünf Fussballspiele eine Wette im Betrag von Fr. 5.00. Um 18.30 Uhr verliess der Besucher den Spielsalon.

• Am Donnerstag, 22. April 2021, 17.59 Uhr, begab sich ein anderer Besucher zur Kasse des Spielsalons und signalisierte gegenüber der Verkäuferin, dass er Wetten platzieren möchte. Die Verkäuferin bot ihm eine Gecko-Karte an, welche der Besucher für Fr. 20.00 erwarb und erhielt im Gegenzug einen Zettel mit einer Kartennummer und einem PIN. Der Besucher setzte sich anschliessend an eine PC-Station und rief die Internetseite www.E._____.com auf. Nachdem er das Guthaben von Fr. 20.00 mittels Kartennummer und PIN auf seinen Account einbezahlt hatte, platzierte der Besucher insgesamt vier Sportwetten im Gesamtbetrag von Fr. 13.00. Danach erkundigte er sich bei einer Verkäuferin nach den Auszahlungsmöglichkeiten im Falle eines Wettgewinns. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Barauszahlung durch eine männliche Drittperson täglich zwischen

17.30 Uhr und 18.00 Uhr möglich sei. Der Besucher verliess den Spielsalon um

18.19 Uhr.

• Am Dienstag, 27. April 2021, 17.25 Uhr, betrat derselbe Besucher vom 8. Dezember 2020 erneut den Spielsalon Casino C._____. Er begab sich wiederum zur Kasse und erwarb eine Gecko-Karte im Wert von Fr. 20.00. Die Verkäuferin übergab ihm einen Zettel mit einer Kartennummer und einem PIN. Dabei fragte die Angestellte den Besucher, ob er eine Station benötige, was der Besucher bejahte. Die Angestellte verwies ihn an eine PC-Station im Eingangsbereich. Der Besucher loggte sich auf der bereits geöffneten Internetseite E._____ ein und lud seinen Account mit dem zuvor erworbenen Guthaben von Fr. 20.00 auf. In der Folge platzierte er eine Kombiwette für fünf Fussballspiele. Danach erkundigte sich der Besucher bei der Angestellten nach der Gewinnauszahlung. Ihm wurde eröffnet, dass für die Auszahlung von Wettgewinnen bei "E._____" ein Mann zuständig sei, welcher zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr im Lokal vorbeikommen werde. Der Besucher entschloss sich, auf die betreffende Person zu warten. Währenddessen betrat ein weiterer Besucher das Lokal, begab sich zur Verkäuferin und kaufte eine Gecko-Karte im Wert von Fr. 50.00. Daraufhin setzte sich dieser an die PC-Station neben dem wartenden Besucher und loggte sich auf seinem E._____-Account ein.

Kurz vor 18.00 Uhr betraten der Mitbeschuldigte F._____ (sep. Verfahren) zusammen mit einem Begleiter namens G._____ den Spielsalon. Nach einem

kurzen Gespräch mit der Verkäuferin begab sich der Mitbeschuldigte zum wartenden Besucher und fragte ihn, ob er eine Auszahlung möchte. Nachdem dieser die Frage bejaht hatte, klickte der Mitbeschuldigte auf der Webseite von "E._____" auf die Rubrik "Geld senden" und tippte den Betrag von Fr. 50.00 sowie den Usernamen "[…]" ein. Nachdem der Mitbeschuldigte die Transaktion bestätigt hatte, wurden dem Besucher von seinem Account Fr. 50.00 abgebucht. Der Mitbeschuldigte überreichte ihm schliesslich eine 50er-Geldnote.

Im Zeitraum vom 3. März 2021 bis 27. April 2021 generierten die Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrem Spielsalon durch den regelmässigen Verkauf von Gecko-Wertkarten einen Umsatz von total Fr. 27'960.00. Sämtliche Wertkarten, auch jene von AntePAY, verkauften sie an eine Vielzahl von Wettspieler, damit diese in ihrem Lokal Online-Sportwetten platzieren konnten. Der dadurch erwirkte Gesamtbetrag stellte einen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dar. Der Beschuldigte betrieb gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Ermöglichung des vorgenannten Wettangebots einen erheblichen und regelmässigen Aufwand und wären bereit gewesen, dieses einer Vielzahl von weiteren Personen anzubieten.

Mit ihrem nicht bewilligten Vorgehen entzogen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ nicht nur der jährlichen Aufsichtsgebühr der Interkantonalen Geldspielaufsicht, sondern behielten auch einen Reingewinn in unbekannter Höhe für sich, welcher gesetzlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehen gewesen wäre.

[…]"

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannt mit Urteil vom 2. März 2023:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 230.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 41'400.00.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt.

5.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen.

6.

Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Gecko Card Quittungen - Merkblatt für Verkaufsstellen

Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.

7.

Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 14'675.00 wird aus der Beschlagnahme entlassen im hälftigen Umfang von Fr. 7'337.50 gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 verrechnet.

8.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'800.00 c) andere Auslagen Fr. 753.65 Total Fr. 5'553.65

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 5'553.65 auferlegt.

9.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.

2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 13. März 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 17. März 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. August 2023 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. September 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er verlangt einen Freispruch.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.

3.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, es seien der Mitbeschuldigte B._____ und die Angestellten des Spielsalons "Casino C._____" H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ zu befragen.

3.4. Der Beschuldigte reichte am 3. November 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 22. Mai 2024 statt.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ der bandenmässigen Organisation von Grossspielen ohne Bewilligung nach Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3, Dispo-Ziff. 1). Dieser beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss Art. 130 BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Abs. 1 lit. a). Betreffend den Begriff des Grossspiels (Tatobjekt), der Tathandlung und des Vorsatzes wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.1 f. S. 17-19).

Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV

158.

E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b; je mit Hinweisen).

2.2

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe oder den Vorsatz einer Person (Art. 12 Abs. 2 StGB). Denn solche inneren Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1).

2.3

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.

3.1

3.1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel (vorinstanzliches Urteil S. 8-17) zum Schluss, das Casino C._____ sei von den beiden Beschuldigten gemeinsam geführt worden. Dort seien von den Gästen auf den dort vorhandenen 4 PC-Stationen via die Webseite "E._____ online Sportwetten, die als Grossspiele zu qualifizieren seien, abgegeben worden, wobei die beiden Beschuldigten dafür keine Bewilligung der Gespa besitzen würden. Teilweise seien die Computer mit Icons von "E._____ versehen gewesen. Die Beschuldigten hätten das sich mittlerweile etablierte illegale Geschäft nicht unterbunden und den Zahlungsverkehr dafür gefördert, indem sie Prepaid-Karten wie Gecko Cards bzw. AntePAY-Karten verkauft hätten, die bekanntermassen als Hauptzahlungsmittel für illegale Sportwetten verwendet würden. Die Angestellten (im Casino C._____) hätten gewusst, an wen sich die Gäste für die Gewinnauszahlung wenden müssen, und die Auszahlungen seien auch in den Räumlichkeiten des Casinos C._____ erfolgt. Der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS sei erfüllt. Die beiden Beschuldigten seien sowohl über die M._____ GmbH als auch die D._____ GmbH miteinander geschäftlich verbunden gewesen und es habe nicht bloss eine lose Verbindung zwischen den beiden bestanden. Der Zusammenschluss der beiden sei über die blosse Mittäterschaft hinausgegangen, sodass von einem stabilen Team bzw. einer Bande gesprochen werden müsse. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. So zeigten die Berichterstattungen der verdeckten Ermittler, dass es selbst für Aussenstehende auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass im Casino C._____ auf den besagten Computern auf der Webseite "E._____ durch die Gäste illegale Sportwetten abgegeben worden seien. Es sei deshalb eine reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte A._____ ausführe, er als Geschäftsführer, welcher schon länger in diesem Business sei und der einmal pro Monat vor Ort gewesen sei, habe davon nichts gewusst. Unter diesen Umständen sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ nichts davon mitbekommen haben will, dass täglich jemand vorbeigekommen sei, um den Gästen die online-Guthaben abzukaufen bzw. auszubezahlen, sei das Lokal aufgrund seiner Grösse doch relativ gut überschaubar (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3 S. 20 ff.).

3.1.2

Der Beschuldigte B._____ verlangt mit der Berufung (Verfahren SST.2023.205) einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, sein Verhalten sei nicht tatbestandsmässig gewesen, zumal das Aufstellen der PCs nicht zum Zweck erfolgt sei, Grossspiele durchzuführen, zu organisieren oder zur Verfügung zu stellen. Bei Art. 130 BGS handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Eine Tatbegehung durch Unterlassen sei nicht möglich. Der ihm gemachte Vorwurf sei hingegen ein Unterlassen, wobei jedoch eine Garantenstellung nicht angeklagt sei. Auch im zur Verfügung stellen der GECKO Karten könne kein Handeln erblickt werden, weil es sich dabei um ein offizielles klassisches Zahlungsmittel für allerlei Dinge handle. Von Bandenmässigkeit könne auch nicht ausgegangen werden. Mit dem Umsatz hätte man sich nichts zum Lebensunterhalt dazuverdienen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.; vgl. GA act. 68 f.).

3.1.3

Der Beschuldigte A._____ verlangt mit der Berufung ebenfalls einen Freispruch. Er bringt vor, der Umstand, dass er und der Mitbeschuldigte B._____ die einzigen Gesellschafter der M._____ GmbH und der D._____ GmbH seien, sage nichts darüber aus, ob eine Beteiligung an der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, geschweige denn wie und wann konkret beteiligt gewesen sei. Weder Mittäterschaft noch das Vorliegen einer Bande sei damit bewiesen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f. Rz. 3-11, S. 4 ff. Rz. 20-31; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 9 f.; S. 20). Vielmehr hätten er und der Mitbeschuldigte B._____ übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (Berufungsbegründung S. 3 f. Rz. 1219). Hinzu komme, dass er weder von einem Angestellten des Casinos C._____ (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 32-34) noch durch die Beobachtungen der Polizisten konkret belastet würde (Berufungsbegründung S. 6 f. Rz. 36-38; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 13). Er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft gehabt (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 42; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 5 f.; S. 19). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er (A._____) sei über die Geschehnisse in diesem Lokal informiert gewesen, sei eine blosse Vermutung / Spekulation (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 15 f., S. 7 Rz. 42). Durch eine solch unzulässige Beweislastumkehr werde die Unschuldsvermutung verletzt (Berufungsbegründung S. 9 ff. Rz. 57-69; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 21). Da die Praxis dazu tendiere, die Verantwortung für Entlastungsbeweise der beschuldigten Person zu übertragen, werde der Antrag gestellt, dass die im Spielcasino C._____ angestellten Personen befragt werden (Berufungsbegründung S. 2 Antrag 2, S. 9 Rz. 54 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).

3.1.4

Die Staatsanwaltschaft liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen.

3.2

Vorab wird auf die Zusammenstellung der verwertbaren Beweismittel im angefochtenen Urteil auf den Seiten 8 bis 13 (ohne E. 2.3.6 und E. 2.3.7) verwiesen. Im Nachfolgenden wird, soweit notwendig, auf einzelne Beweismittel weiter eingegangen. Wie die Vorinstanz zu den von ihr als verwertbar qualifizierten Beweismitteln zutreffend festhielt, konnten die Beschuldigten diesbezüglich das Konfrontationsrecht ausüben. Was der Beschuldigte A._____ mit dem Einwand, weder er noch der Beschuldigte B._____ hätten sich dazu berechtigt gesehen, kritische Fragen zu stellen (Berufungsantwort des Beschuldigten A._____ S. 4 Rz. 18), geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Es wäre an ihm bzw. seinem Verteidiger gewesen, (kritische) Fragen zu stellen.

3.3

Betreffend den Sachverhalt ergibt sich aus den Akten insbesondere Folgendes:

3.3.1

Es ist unbestritten, dass die fraglichen Räumlichkeiten in Q._____ von der D._____ GmbH gemietet und von dieser dort seit […] das Casino C._____ betrieben wurde (vgl. Auskunft der Vermieterin vom 19. Oktober 2020 [Untersuchungsakten {UA} act. 2071], Aussage des Beschuldigten A._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2127 f. Ziff. 21, 28]). Der Beschuldigte B._____ war gemäss Handelsregisterauszug Geschäftsführer und Gesellschafter (10 %) der D._____ GmbH und der Beschuldigte A._____ Gesellschafter (90 %) (UA act. 2083, vgl. auch Aussage des Beschuldigten B._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2179], Aussage des Beschuldigten A._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2126]). Unbestritten und aufgrund des Handelsregisterauszugs der M._____ GmbH ist auch erstellt, dass die beiden Beschuldigten auch schon zuvor zusammen gearbeitet haben (UA act. 2084). Beide Firmen – wie auch die dem Beschuldigten A._____ gehörende N._____ GmbH – hatten ihren Sitz im massgeblichen Zeitraum an der T-Strasse in S._____ (vgl. Handelsregisterauszüge [UA act. 2082 ff.]; vgl. auch UA act. 2132 Ziff. 68).

3.3.2

Wie sich aus dem Polizeibericht über eine Streitigkeit über die Auszahlung von Gewinnen betreffend die Plattform "E._____ am 27. Februar 2019 (UA act. 2087 f.), den Berichten und Aussagen der verdeckten Ermittler der Polizei über die Einsätze vom 8. Dezember 2020 (UA act. 1940 f., Gerichtsakten [GA] act. 80 f.], 22. April 2021 (UA act. 1944 f., GA act. 74 f.), 27. April 2021 (UA act. 1949 ff.) sowie den Aussagen von zwei Kunden des Casinos C._____, die am 27. April 2021 von der Polizei dort angetroffen wurden (vgl. Aussagen von O._____ vom 27. April 2021 [UA act. 2310 ff.] und 13. Juli 2021 [UA act. 3553 ff.], Samiel Dawit vom 27. April 2021 [UA act. 2321 ff.] und 13. Juli 2021 [UA act. 2363 ff.]), ergibt, wurden die 4 PC-Stationen im Casino C._____ von den Kunden regelmässig dazu benützt, um auf der Plattform "www.E._____[…].com" Sportwetten abzuschliessen (vgl. Zugangssperre von E._____ und den neuen, leicht modifizierten Domainnamen [UA act. 253]).

3.3.3

Gemäss dem Rapport über den verdeckten Einsatz am 9. Dezember 2020 seien alle Computer benützt und darauf die Webseite "E._____" geöffnet gewesen. Es habe unter dem Suchfeld von Google zwei E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) gehabt (UA act. 1940). Am 22. April 2021 stellte ein verdeckter Ermittler der Polizei fest, dass die Internetseite "E._____ auf dem von ihm benützten PC als vordefinierter Favorit abgespeichert gewesen sei, sodass diese Internetseite beim Eintippen des Buchstaben "[…]" sogleich vorgeschlagen worden sei (UA act. 1944). Bei der Hausdurchsuchung am 27. April 2021 wurde eine vergleichbare Situation wie am 9. Dezember 2020 angetroffen. An sämtlichen PC-Stationen sei die Internetseite "E._____ aufgeschaltet gewesen (UA act. 213). Der Zeuge O._____, der offenbar schon seit längerem und regelmässig im Casino C._____ gewettet hatte, bestätigte bei seiner Einvernahme am 13. Juli 2023, dass auf den Computern Internetseiten zum Wetten gewöhnlich schon geöffnet gewesen seien. Wenn dies einmal nicht der Fall gewesen sei, so habe ihm eine Mitarbeiterin dabei geholfen (UA act. 2360).

3.3.4

Wie die vorliegenden Beweise zeigen, wusste das Personal des Casinos C._____ über die Sportwetten via "www.E._____[…].com" Bescheid. Dies wird vom Beschuldigten A._____ nicht in Abrede gestellt (UA act. 2134 Ziff. 88; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) bzw. insofern bestätigt, als eine Mitarbeiterin unter anderem wegen den Vorwürfen nicht mehr dort arbeite (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.)). Der Aussage des Zeugen O._____ vom 13. Juli 2021 ist dazu zu entnehmen, dass die Mitarbeiter halfen, wenn einmal die Internetseite E._____ auf der PC-Station nicht geöffnet gewesen sei (UA act. 2360). Die Mitarbeitenden des Casinos C._____ verkauften, wie die Berichte der verdeckten Ermittlung und die Zeugenaussagen zeigen, die dafür notwendigen Prepaid-Karten (zunächst AntePAY-Karte, alsdann Gecko Card) (UA act. 1940, 1944, 1949, 2319 f., 2323), die die Beschuldigten in gemeinsamer Absprache in das Sortiment aufgenommen hatten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt hatten sie wöchentlich 10'000-20'000 Gecko Cards eingekauft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Mitarbeitenden wussten des Weiteren auch um die Auszahlungsmodalitäten betreffend die E._____Wetten, nämlich dass dafür jemand täglich zwischen 17.30-18.00 vorbeikommen würde (UA act. 1945, 1950). Am 27. April 2021 wurde eine dieser Personen (F._____) von der Mitarbeiterin des Casinos C._____ begrüsst und von dieser zum verdeckten Ermittler der Polizei geschickt, der eine Auszahlung seines Guthabens bei E._____ wollte, woraufhin F._____ die Auszahlung vornahm (UA act. 1950 f., 2014, vgl. auch UA act. 2233). Die sichergestellten Überwachungsvideos des Casinos C._____ vom 19. bis 27. April 2021 zeigen, dass am 19., 20., 21., 26., und 27. April 2021 F._____ bzw. vom 23. bis 25. April 2021 eine unbekannte männliche Person zur besagten Uhrzeit im Casino C._____ vorbeiging, diese dort vom Personal des Casinos C._____ teilweise kollegial begrüsst wurden, F._____ einmal den Tresorraum betrat und an fünf der obgenannten Tage eine Geldauszahlung vornahm (UA act. 2015, Fotos UA act. 2036 ff.). Weiter zeigte eine bei F._____ festgestellte Chat-Nachricht vom 30. August 2020, dass er von einer Mitarbeiterin ("[…]") kontaktiert wurde, als E._____ bei ihnen und im "AB._____" – anderes Casino der D._____ GmbH (vgl. E. 3.4.1 nachfolgend) – nicht ging (UA act. 2018, 163).

3.3.5

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass – wie angeklagt – im Casino C._____ über die Webseite "www.E._____[…].com" vom 8. Dezember 2020 bis 27. April 2021 Sportwetten getätigt wurden, das Casino C._____ dafür keine Bewilligung hatte und solche Wetten über diese Plattform in der Schweiz grundsätzlich illegal sind (vgl. Bericht der Gespa vom 5. August 2021 [UA act. 253]; zur Qualifikation als Grossspiel vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.1.1 S. 17 und E. 3.1.3 S. 20).

Entgegen dem Beschuldigten B._____ wird den Beschuldigten kein blosses Unterlassen vorgeworfen, sondern vielmehr ein aktives Tun im Sinne des Organisierens und zur Verfügung Stellens (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Die Beschuldigten stellten im Casino C._____ PC-Stationen auf, auf denen illegale Wettspiele durchgeführt wurden, wobei unter dem Suchfeld von Google zwei E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) teilweise angezeigt wurden, verkauften die für das Wetten erforderlichen Prepaid-Karten in grossen Mengen (10'000 -20'000 pro Woche) und stellten die Räumlichkeiten des Casinos für die Auszahlungen der Wettspiele zur Verfügung. Das Aufsichtspersonal wusste um die Wetten, gab den Gästen Hilfestellungen, forderte technischen Support bei Problemen mit "E._____" an und half bei den Auszahlungen der Gewinne, indem sie den Gästen des Casinos C._____ erklärten, wie sowie durch wen diese Auszahlungen erfolgen. Mit der Vorinstanz (S. 20 f.) ist festzuhalten, dass mit dieser Vielzahl von Unterstützungshandlungen zugunsten des illegalen Glücksspiels zu schliessen ist, dass solches im Casino C._____ im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG organisiert bzw. zur Verfügung gestellt wurde.

Der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG ist erfüllt.

3.4

Zur Organisation der beiden Beschuldigten und zum subjektiven Tatbestand ergibt sich Folgendes:

3.4.1

Die beiden Beschuldigten sind in der Glücksspielbranche seit vielen Jahren tätig (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Beschuldigte B._____ räumte dies hinsichtlich seiner eigenen Person bei seiner Einvernahme vom 14. September 2021 ein (UA act. 2186 Ziff. 74). Er gab zudem an, neben dem Casino

C._____ auch noch den Spielsalon AB._____ in U._____ und das P._____ in V._____ betrieben zu haben (UA act. 2180 Ziff. 22). Betreffend den Beschuldigten A._____ ergibt sich aus den Akten, dass er seit rund 30 Jahren mit Geschicklichkeitsspielautomaten arbeitet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), vor rund 10 Jahren einmal mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission Probleme hatte, es alsdann in Einzelfällen zu Verurteilungen gekommen ist (UA act. 21 Ziff. 66), er den Ablauf, wie Sportwetten getätigt werden, beschreiben kann, heute gelegentlich über "AA._____" selbst Sportwetten macht (UA act. 2130 Ziff. 45, 47) und sich auch die Webseite "E._____" einmal angesehen hat (UA act. 2134 Ziff. 79). Es ist daher ohne Weiteres als erstellt zu erachten, dass die beiden Branchenkenner waren und damit wussten, dass das Organisieren und zur Verfügung stellen von Sportwetten via E._____ ohne die nötige Konzession oder Bewilligung illegal ist. Ein Verbotsirrtum kann ausgeschlossen werden.

3.4.2

Der Beschuldigte B._____ war unbestrittenermassen Geschäftsführer der D._____ GmbH und damit des Casinos C._____. Weiter ist auf die Rolle des Beschuldigten A._____ beim Casino C._____ einzugehen. Er macht mit der Berufung geltend, er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft gehabt. Er und der Beschuldigte B._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (E. 3.1 hiervor). Gemäss den eigenen Aussagen von A._____ soll er ca. einmal pro Monat im Lokal gewesen sein (UA act. 2127 Ziff. 22, GA act. 82 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Aus seinen weiteren Aussagen erhellt, dass er sich jedoch nicht auf die Funktion "Gesellschafter" beschränkte, sondern bei der Führung des Casinos C._____ eine aktive Rolle einnahm, Mitarbeiter instruierte (UA act. 2134 Ziff. 87) und über den Geschäftsgang gut informiert war. So gab er selbst an, dass er bei seinen Besuchen auch Kontrollen durchgeführt habe (UA act. 2127 Ziff. 23; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Er sei meistens kurz vor Geschäftsöffnung oder am Mittag, als das Casino C._____ bereits geöffnet hatte, vorbeigegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Er prüfte beispielsweise, ob die Fensterscheiben geputzt waren (GA act. 63), die Lichter brannten und schaute den Gesamteindruck an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er wusste Bescheid, wie viele Angestellte die D._____ GmbH hat (UA act. 2126 Ziff. 13) und wie viele davon und in welchem Umfang beim Casino C._____ tätig waren. Er kannte sie namentlich (UA act. 2127 Ziff. 24). Gemäss dem Beschuldigten A._____ seien Personaleinstellungen und Löhne gemeinsam besprochen worden (GA act. 64 oben). Er war denn auch Ansprechsperson für die Mitarbeitenden, wenn sie mit dem Lohn nicht einverstanden oder zu viel oder zu wenig arbeiteten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte A._____ konnte den Vermieter der Räumlichkeiten des Casinos C._____ bezeichnen, kannte die Zahlungsmodalitäten betreffend den Mietzins und wusste, wer alles einen Schlüssel zum Lokal besass (UA act. 2128 Ziff. 29 f.).

Ebenso wusste er, wo sich der Schlüssel zu den Geräten befand, diese jeweils von einer Mitarbeiterin oder von ihm (A._____) geleert würden und welchen Umsatz diese Apparate erzielten (UA act. 2130 f. Ziff. 51 ff.). Er war im Detail darüber informiert, wie viele Unterhaltungsautomaten – darunter die 4 PC-Stationen – betrieben wurden, ordnete deren Aufstellen an (UA act. 2128 f., Ziff. 37), wusste mit welcher Software die PC-Stationen im Casino C._____ versehen waren (UA act. 2128 Ziff. 35), wie diese Computer genutzt werden konnten, hatte eine Vorstellung über die täglich Nutzungsdauer und die zu erwartenden und effektiven Einnahmen (UA act. 2129 Ziff. 38, 40, GA act. 83 f.). Er war ebenso darüber informiert, dass es den Kartenaussteller AntePAY nicht mehr gab und im Casino C._____ durch die Gecko Card ersetzt wurde ("Wir mussten […] die Verträge umschreiben und neue Verträge unterzeichnen." [UA act. 2132 Ziff. 66]) und sie nun nicht mehr mit den gleichen Personen wie bei AntePAY zutun hatten (UA act. 2132). Er ging auch davon aus, dass es ein gemeinsamer Entscheid von ihm und dem Beschuldigten B._____ war, die Gecko Karten anzuschaffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt wurden wöchentlich ca. 10'000- 20'000 Gecko Cards eingekauft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Dafür, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Geschäftsführung wahrnahm, spricht auch, dass der Beschuldigte A._____ sich für die D._____ GmbH als Kontaktperson auf den Covid-19-Kredit Verträgen vom 27. März 2020 angab (UA act. 2399) und der Beschuldigte B._____ in der Steuererklärung 2020 (unterschrieben 25. August 2021, mithin vor seiner Pensionierung [UA act. 6 Ziff. 4, GA act. 82]) angab, er sowie der Beschuldigte A._____ seien die Geschäftsführer (UA act. 2414, 2417). Gemäss dem Beschuldigten A._____ hatten "sie" das Büro in S._____ (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Weiter ist eine enge Verbindung bzw. fehlende Abgrenzung zwischen der D._____ GmbH und den anderen Firmen (N._____ GmbH, W-Strasse) festzustellen. Dies zeigt sich nicht nur in der gemeinsamen Adresse und den gemeinsamen Büros, sondern auch technisch. Die bei Google für das Casino C._____ genannte Telefonnummer war identisch mit jener der N._____ GmbH und dem Beschuldigten A._____ zuzuordnen (UA act. 2011 f., 2074). Weiter ergaben die Ermittlungen, dass die Webseite "www.aaa.ch" auf die Firma M._____ GmbH registriert ist (UA act. 2011). Aufgrund dieser Vielzahl von Hinweisen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ die Geschäftsführung zusammen mit dem Beschuldigten B._____ wahrgenommen hat und die Geschäftsentscheide (wie etwa die Einführung der Gecko Card ins Sortiment) gemeinsam getroffen wurden. Von der Einvernahme von Mitarbeitern des Casinos C._____ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die vom Beschuldigten A._____ gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

Ebenso wusste er, wo sich der Schlüssel zu den Geräten befand, diese jeweils von einer Mitarbeiterin oder von ihm (A._____) geleert würden und welchen Umsatz diese Apparate erzielten (UA act. 2130 f. Ziff. 51 ff.). Er war im Detail darüber informiert, wie viele Unterhaltungsautomaten – darunter die 4 PC-Stationen – betrieben wurden, ordnete deren Aufstellen an (UA act. 2128 f., Ziff. 37), wusste mit welcher Software die PC-Stationen im Casino C._____ versehen waren (UA act. 2128 Ziff. 35), wie diese Computer genutzt werden konnten, hatte eine Vorstellung über die täglich Nutzungsdauer und die zu erwartenden und effektiven Einnahmen (UA act. 2129 Ziff. 38, 40, GA act. 83 f.). Er war ebenso darüber informiert, dass es den Kartenaussteller AntePAY nicht mehr gab und im Casino C._____ durch die Gecko Card ersetzt wurde ("Wir mussten […] die Verträge umschreiben und neue Verträge unterzeichnen." [UA act. 2132 Ziff. 66]) und sie nun nicht mehr mit den gleichen Personen wie bei AntePAY zutun hatten (UA act. 2132). Er ging auch davon aus, dass es ein gemeinsamer Entscheid von ihm und dem Beschuldigten B._____ war, die Gecko Karten anzuschaffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt wurden wöchentlich ca. 10'000- 20'000 Gecko Cards eingekauft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Dafür, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Geschäftsführung wahrnahm, spricht auch, dass der Beschuldigte A._____ sich für die D._____ GmbH als Kontaktperson auf den Covid-19-Kredit Verträgen vom 27. März 2020 angab (UA act. 2399) und der Beschuldigte B._____ in der Steuererklärung 2020 (unterschrieben 25. August 2021, mithin vor seiner Pensionierung [UA act. 6 Ziff. 4, GA act. 82]) angab, er sowie der Beschuldigte A._____ seien die Geschäftsführer (UA act. 2414, 2417). Gemäss dem Beschuldigten A._____ hatten "sie" das Büro in S._____ (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Weiter ist eine enge Verbindung bzw. fehlende Abgrenzung zwischen der D._____ GmbH und den anderen Firmen (N._____ GmbH, W-Strasse) festzustellen. Dies zeigt sich nicht nur in der gemeinsamen Adresse und den gemeinsamen Büros, sondern auch technisch. Die bei Google für das Casino C._____ genannte Telefonnummer war identisch mit jener der N._____ GmbH und dem Beschuldigten A._____ zuzuordnen (UA act. 2011 f., 2074). Weiter ergaben die Ermittlungen, dass die Webseite "www.aaa.ch" auf die Firma M._____ GmbH registriert ist (UA act. 2011). Aufgrund dieser Vielzahl von Hinweisen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ die Geschäftsführung zusammen mit dem Beschuldigten B._____ wahrgenommen hat und die Geschäftsentscheide (wie etwa die Einführung der Gecko Card ins Sortiment) gemeinsam getroffen wurden. Von der Einvernahme von Mitarbeitern des Casinos C._____ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die vom Beschuldigten A._____ gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

3.4.3. Der Beschuldigte B._____ räumte ein, im Casino C._____ einmal pro Woche kontrolliert zu haben (UA act. 2180 Ziff. 19). Der Beschuldigte A._____ war unbestrittenermassen einmal pro Monat im Casino C._____ und führte dabei auch verschiedene Kontrollen durch. Der Beschuldigte B._____ sah es nicht als seine Aufgabe an, zu kontrollieren, was mit den PC-Stationen gemacht werde. Es sei auch nicht an ihm, zu kontrollieren, wenn damit jemand Kinderpornografie anschaue (UA act. 2182 Ziff. 35). Auch den Beschuldigten A._____ schien nach Konfrontation mit den Überwachungsvideos nicht zu stören, wenn F._____ oder Gäste die Webseite "E._____" benützen (" […] Es kann jeder selber die Internetseiten aufrufen, die er möchte. Mich belastet mehr, dass dieser Mann hinter der Theke war." [UA act. 2137 Ziff. 109]; "[…] Ich bin der Meinung, dass es auch erlaubt ist, irgendwelche … wenn ein Gast eine Seite aufruft, wo erreichbar ist, welche nicht gesperrt ist, dann ist das nicht meine Aufgabe, ihm zu sagen, dass er das nicht darf. […]" [UA act. 2139 Ziff. 118]). Ein solches Verständnis hinsichtlich der Geschäftsführung befremdet. Im Übrigen ist, nachdem die illegalen Wetten via die Webseite "www.E._____[…].com" auf den Computern des Casinos C._____ regelmässig auf den PC-Stationen sichtbar und unter dem Suchfeld von Google auch E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) angezeigt waren, für das Obergericht auch ausgewiesen, dass die beiden Beschuldigten das illegale Glücksspiel auf "E._____" – genauso wie die Mitarbeiter und die Gäste des Casino C._____ – mitbekommen haben. In diesem Zusammenhang muss auch die Darstellung der beiden Beschuldigten, die PC-Stationen seien den Gästen gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt worden (UA act. 2182 Ziff. 38, act. 2129 Ziff. 38), als unglaubhaft eingestuft werden. Dies widerspricht den Feststellungen der verdeckten Ermittlungen, den Aussagen der beiden anderen Zeugen und auch den Angaben von F._____ (UA act. 2246 Ziff. 45 ff.; E. 3.3.3 hiervor). Die bescheidenen Einnahmen aus der Internet-Nutzung der 4 PC-Stationen von monatlich Fr. 300.00 (GA act. 64) hätten den beiden Beschuldigten bei ihren Kontrollen als Geschäftsführer ebenso auffallen müssen, wenn diese Stationen doch sicher 2 bis 3 Stunden pro Tag legal benutzt worden wären, wie es der Beschuldigte A._____ behauptet hat (UA act. 2129 Ziff. 40). Auffällig und für das Organisieren bzw. zur Verfügung stellen von illegalem Glücksspiel auf der Internetseite "www.E._____[…].com" spricht weiter, dass die beiden Beschuldigten die Gecko Card ins Sortiment aufgenommen haben (vgl. vom Beschuldigten B._____ unterzeichneter Vertrag [UA act. 2183 f., 2192 ff.]), nachdem AntePAY nicht mehr zur Verfügung gestanden hatte (UA act. 2183 Ziff. 49), und dies, obwohl für die Gecko Card keine andere Einsatzmöglichkeit als bei "www.E._____[…].com" auszumachen ist. Gemäss Bericht der Gespa vom 5. August 2021 sei die Gecko Card mindestens seit März 2021 das mutmassliche Hauptzahlungsmittel des illegalen Sportwettanbieters "E._____" (UA act. 253) und eine Lokalkontrolle vom 27. April 2021 auf der Domain geckocard.com habe gezeigt, dass nur eine einzige Akzeptanzstelle, deren Webseite noch im Aufbau sei, aufgelistet sei (UA act. 255). Mithin ist nicht ersichtlich – abgesehen für das illegale Glücksspiel –, wofür diese Prepaid-Karten hätten verwendet werden können. Die Behauptung der Beschuldigten, diese Karten hätte für Einkäufe verwendet werden können (UA act. 2183 Ziff. 51; vgl. UA act. 2133 Ziff. 73; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), ist falsch. Die beiden Beschuldigten konnten somit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb man sich für die Aufnahme der Gecko Card ins Sortiment entschieden hatte (UA act. 2133 Ziff. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte B._____ meint sodann selbst, mit dieser Karte könne bei ihnen nichts erworben werden (UA act. 2183 Ziff. 52). Nachdem sich die beiden Beschuldigten in der Glücksspielbranche auskennen sowie ein Sortimentsentscheid regelmässig überlegt und bewusst gefällt wird, spricht dies dafür, dass sich die beiden Beschuldigten nach Wegfall der AntePAY-Karte gemeinsam (erneut dazu) entschieden haben, dass im von ihnen geführten Casino C._____ durch das Anbieten der Gecko Card ein möglichst einfacher Zugang zu illegalem Glücksspiel gewährt werden soll. Ein weiteres Indiz, dass die beiden Beschuldigten mit den PC-Stationen illegales Glücksspiel organisierten bzw. zur Verfügung stellten, ist, dass auf den Computern der TeamViewer installiert war, was gemäss Bericht der Gespa vom 5. August 2021 eine grundsätzlich legale Anwendung sei, aber häufig im Zusammenhang mit illegalen Sportwetten verwendet werde (UA act. 245). In Würdigung des gesamten Beweismaterials und der verschiedenen Indizien hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass die beiden Beschuldigten im Casino C._____ vorsätzlich illegales Glücksspiel organisierten bzw. zur Verfügung stellten.

3.4.4. Das Organisieren und zur Verfügung stellen von illegalem Glücksspiel, mithin das Begehen von solchen Straftaten durch die beiden Beschuldigten, hat bereits seit längerem angedauert und war auf eine unbestimmte Dauer gerichtet. Diese Tätigkeit war zudem in eine legale Geschäftstätigkeit eingebettet. Die Beschuldigten haben, wie aufgezeigt (E. 3.4.2 hiervor), die Geschäftsführung für das Casino C._____ gemeinsam wahrgenommen, wobei beide regelmässige Kontrollbesuche im Casino C._____ getätigt, die Büroräumlichkeiten an derselben Adresse gehabt sowie sich mindestens 2-3 Mal pro Woche gesehen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Sie haben zudem wichtige Entscheide im Hinblick auf das illegale Glücksspiel wie etwa die Aufnahme der Gecko Card in ihr Sortiment gemeinsam beschlossen und realisiert. Sie erscheinen als stabiles Team. Damit haben sie vorsätzlich als Bande im Sinn von Art. 130 Abs. 2 BGS agiert. Entgegen dem Beschuldigten A._____ liegt denn auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), zumal bereits im Titel der vorgeworfenen Handlungen auf die Bandenmässigkeit hingewiesen wurde und der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Im Übrigen liegt denn auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), nachdem die Vorinstanz den Schuldspruch kurz und bündig begründet hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

4.

Die Vorinstanz (E. 4) hat den Beschuldigten A._____ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 230.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Im Berufungsverfahren wird die ausgefällte Strafe für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet. Inwiefern diese herabzusetzen ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, nachdem diese Strafe an der Grenze der von Gesetzes wegen auszufällenden Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 130 Abs. 2 BGS) liegt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) erübrigen sich daher zusätzliche Ausführungen zur Strafzumessung.

5.

Die Vorinstanz (E. 5.3) hat die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von Fr. 14'675.00 zur Hälfte mit den dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Die andere Hälfte wurde von der Vorinstanz mit den dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Das ist nicht zu beanstanden und das wird im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht gerügt. Diesem Grundsatz folgend ist die Restanz mit den obergerichtlichen Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

6.

6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO).

6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid

präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).

Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf (vorinstanzliches Urteil E. 6).

8.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS.

2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu

einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 41'400.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: − Gecko Card Quittungen − Merkblatt für Verkaufsstellen

Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

4.

Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 14'675.00 wird zur Hälfte im Umfang von Fr. 7'337.50 mit den erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten verrechnet.

Der Betrag ist der Obergerichtskasse abzuliefern.

5.

5.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'553.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

5.2. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 152.00, gesamthaft Fr. 2'152.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. Mai 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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