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Entscheid

SST.2023.208

SST.2023.208 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-09-03

3. September 2024Deutsch23 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.208 (ST.2021.140; STA.2021.3253) Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bah...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.208 (ST.2021.140; STA.2021.3253)

Urteil vom 3. September 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […]

Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1979, von Lenzburg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […]

Gegenstand Drohung sowie Beschimpfung

Sachverhalt

1.

1.1. Am 2. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt:

"Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise als nach Art. 173 - 176 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen.

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Begangen: Ort: […] Zeit: Freitag, 5. Februar 2021, 13.15 Uhr Zivil- und Strafklägerin: A._____, […] Strafantrag: 5. Mai 2021

Vorgehen: Im Nachgang zu einem Verkehrsunfall, in welchen die Zivil- und Strafklägerin sowie das Kind des Beschuldigten involviert waren, betitelte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin zur vorgenannten Zeit an der genannten Örtlichkeit mehrfach als ‘huere Schlampe’. Durch diese Äusserung fühlte sich die Zivil- und Strafklägerin in ihrem Gefühl verletzt, ein ehrbarer Mensch zu sein. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin, dass er sie fertigmachen und er sie zur Hölle bringen werde. Diese Äusserungen nahm die Zivil- und Strafklägerin ernst und fürchtete sich."

1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

1.3. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 2. September 2021 am 10. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Einsprache.

1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten am Strafbefehl fest, erklärte diesen zur Anklageschrift und überwies die Akten am 15. September 2021 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Am 7. September 2022 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) durch.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags:

"1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Staat.

3.

Die Anklagegebühr trägt der Staat.

4.

Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich auf CHF 2'186.30 (inkl. MwSt von CHF 156.30) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 meldete die Privatklägerin Berufung gegen das ihr am 27. September 2022 zugestellt Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. August 2023 zugestellt.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 stellt die Privatklägerin folgende Anträge:

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 07.09.2022 sei in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.

3 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie allfälliger weiterer Auslagen, vollumfänglich zu bezahlen.

4.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten."

3.3. Der Beschuldigte stellte mit begründeter Eingabe vom 21. September 2023 einen Nichteintretensantrag aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung.

3.4. Mit Eingabe vom 26. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anschlussberufung und stellt folgende Anträge:

"1. Der Beschuldigte sei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätze à CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

3. Es seien die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten."

3.5. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 nahm die Privatklägerin Stellung zum Nichteintretensantrag des Beschuldigten.

3.6. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023 bzw. 6. Dezember 2023 erfolgten weitere Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin.

3.7. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Januar 2024 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.

3.8. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte die Privatklägerin eine Berufungsbegründung ein und hielt an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.

3.9. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Gutheissung der Berufung.

3.10. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

3.11. Am 3. September 2024 fand die Hauptverhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten sowie der Privatklägerin statt.

Erwägungen

1.

1.1

Mit Datum vom 5. Mai 2021 stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin unter Beilage der erteilten Vollmacht folgenden Strafantrag (act. 30):

1.

Es sei gegen Herr C._____ ein Strafverfahren wegen aller in Frage kommender Delikte, insbesondere Beschimpfung und Drohung zu eröffnen.

2.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich meine Klientin ausdrücklich als Zivil- und Strafklägerin konstituiert.

1.2

Der Beschuldigte macht mit seinem Nichteintretensantrag vom 21. September 2023 geltend, dass auf die Berufung der Privatklägerin aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten sei. Es liege kein gültiger Strafantrag vor, da es hierfür an einer Bevollmächtigung des Anwalts der Privatklägerin für das vorliegende Strafverfahren fehle. Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.

1.3

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Dabei ist der Strafantrag im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei das Recht, einen Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben.

1.4

Beim vorliegenden Vorwurf der Drohung und Beschimpfung handelt es sich um eine mögliche Verletzung eines höchstpersönlichen immateriellen Rechtsguts der Privatklägerin. Dabei kann die Frage, ob der Rechtsvertreter der Privatklägerin nach ihrem Willen gehandelt bzw. den Strafantrag eingereicht hat, ohne Weiteres bejaht werden, hätte die Privatklägerin andernfalls doch bereits in der Vergangenheit gegen die Einreichung des Strafantrags durch ihren Rechtsvertreter interveniert. Weiter ist unerheblich, ob mit der (einzigen) aktenkundigen Vollmacht der Privatklägerin, welche im Betreff "SVG-Angelegenheit" aufführt (act. 11), auch das hiesige Strafverfahren betreffend Drohung und Beschimpfung mitumfasst wird. Die Erteilung einer Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erfolgen, womit es der Privatklägerin auch im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten zusteht, ihren Rechtsvertreter (ausdrücklich) mündlich oder stillschweigend zu bevollmächtigen (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; vgl. E. 1.3 hiervor). Hiervon ist in Ermangelung anderweitiger Hinweise denn auch auszugehen.

1.5

Der Strafantrag erfolgte am 5. Mai 2021 und damit fristgerecht innert der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Zusammenfassend liegt damit ein gültiger Strafantrag seitens der Privatklägerin vor. Die formelle Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin im Nachgang zu einem Verkehrsunfall mehrfach als "huere Schlampe" betitelt zu haben, wodurch sich diese in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt gefühlt habe. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin geäussert, dass er sie "fertig machen" und "zur Hölle" bringen wolle. Diese Äusserungen habe die Privatklägerin ernst genommen, weshalb sie sich gefürchtet habe.

2.2

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund von Zweifeln am angeklagten Sachverhalt nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Beschimpfung und Drohung frei.

3.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und anhand der Akten erstellt, dass es am 5. Februar 2021 im Nachgang zu einem Verkehrsunfall zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen der konkrete Wortlaut dieser verbalen Auseinandersetzung.

3.2

Die Privatklägerin macht mit Berufung eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Beweiswürdigung geltend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Vorfall handle, welcher sich in zwei gemeinsam geführte Verfahren gliedern lasse, zu

welchen die Beteiligten jeweils einzeln Aussagen gemacht hätten, habe die Vorinstanz in ihre Beurteilung sachfremde Informationen einfliessen lassen und so den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. die Beweise falsch gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 6 f.). Insbesondere habe die Vorinstanz keinerlei Aussagen bezüglich des angeklagten Sachverhalts der Drohung und Beschimpfung gewürdigt, sondern einzig und allein auf die Aussagen hinsichtlich des (anderen) angeklagten Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten abgestellt. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt selektiv festgestellt und entsprechend die falschen Schlüsse gezogen (Berufungsbegründung Rz. 10).

3.3

3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Im Übrigen kann zum theoretischen Inhalt der Aussageanalyse und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3.2

Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin mit Blick auf die Entstehung des Verkehrsunfalls und damit bezogen auf das Strafverfahren teilweise widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gaben, welche durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin begründen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 f. S. 9 ff.). Diesen Umstand gilt es jedoch – da die erwähnten Aussagen nicht das hier wesentliche Kerngeschehen (d.h. die verbale Auseinandersetzung) betreffen – lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend zu berücksichtigen.

3.4

3.4.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Parallelverfahrens SST.2023.209 (vorinstanzliches Strafverfahren ST.2021.144) am 6. Februar 2021 ein erstes Mal als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, dass die Privatklägerin aus dem Auto gestiegen sei und einen wütenden Blick gehabt habe. Sie habe seinem Sohn Vorwürfe gemacht und habe die Meinung vertreten, dass er die Schuld am Unfall trage (ST.2021.144, act. 54 Ziff. 14, act. 56 Ziff. 32). Daraufhin habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, sie solle – anstelle Vorwürfe zu machen – lieber helfen und nicht so ein "freches Maul" haben. Danach habe sich die Privatklägerin von der Unfallstelle entfernt, sei zurück in ihr Auto gestiegen und einfach davongefahren (ST.2021.144, act. 54 Ziff. 14, act. 56 Ziff. 33). Er habe ihr dann noch "was wollen sie jetzt machen, wollen sie gehen oder mir helfen?" zugerufen (ST.2021.144, act. 56 Ziff. 31).

3.4.2

Am 10. August 2021 fand im vorliegenden Verfahren eine delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher sich der Beschuldigte ein erstes Mal zum Vorwurf der Drohung und Beschimpfung äussern konnte. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin als Lenkerin des unfallinvolvierten Fahrzeuges nach dem Unfall aus dem Auto ausgestiegen und zu ihm gelaufen sei. Dabei sei sie neben ihm gestanden und habe "von oben herab" geschimpft und mitgeteilt, dass sein Sohn am Unfall schuld sei. Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle "weggehen". Die Privatklägerin sei dann in ihr Auto gestiegen und weggefahren (act. 17 Ziff. 11). Die anschliessende Frage, ob er die Privatklägerin anlässlich des Verkehrsunfalls mit den Worten "ich mache dich fertig und bringe dich zur Hölle" bedroht habe, verneinte der Beschuldigte. Er sei in diesem Moment "hässig" bzw. "innerlich hässig" gewesen, weil die Privatklägerin wie verrückt auf seinen Sohn und ihn eingeredet habe (act. 17 Ziff. 12, act. 20 Ziff. 36). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt als "huere Schlampe" bezeichnet (act. 17 Ziff. 13). Er sei vielmehr mit seinem Sohn beschäftigt gewesen. Im Übrigen würde er in solch einer Situation nie so etwas sagen, da zu diesem Zeitpunkt auch noch andere Personen anwesend gewesen seien (act. 18 Ziff. 18). Schlussendlich habe er der Privatklägerin nur "gang weg, gang weg" gesagt, als diese zu ihm an die Unfallstelle gekommen sei. Gestritten habe er nicht (act. 18 Ziff. 19). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2022 hat sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache geäussert (act. 74 f.).

3.4.3

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nach dem Unfall auf ihn und sein Kind zugekommen sei und gesagt habe: "Gopferdammi, das isch nid normal", "das Kind ist einfach gelaufen" und "was bist du für ein Vater". Er habe einen Schock gehabt und gesagt, sie solle weggehen. Aber nicht auf eine böse Art (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 ff.). "Du huere Schlampe" und "fahr zur Hölle" habe er nie gesagt, er kenne ja die Privatklägerin gar nicht. Er habe nur gesagt "gehen Sie weg". Auch "ich mach dich fertig" habe er nie gesagt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).

3.5

3.5.1. Die Privatklägerin gab an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 – ebenfalls im Rahmen des Parallelverfahrens SST.2023.209 (vorinstanzliches Strafverfahren ST.2021.144) – als beschuldigte Person tatnah zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie "arg" beschimpft und ihr gesagt habe, er rufe die Polizei, nachdem sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei (ST.2021.144, act. 38 Ziff. 11). Der Beschuldigte habe sie angeschrien und viele "schlechte Dinge" gesagt (ST.2021.144, act. 41 Ziff. 35). Insbesondere habe der Beschuldigte sie weggeschickt und "abfahre, abfahre" sowie "ich rufe die Polizei und bringe Sie zur Hölle" gerufen. Eine normale Kommunikation sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen (ST.2021.144, act. 41 Ziff. 38).

3.5.2

Die Privatklägerin machte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens betreffend Drohung und Beschimpfung an der delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2021 geltend, der Beschuldigte habe ihr gegenüber "Gopfetami namal, huere Schlampe was hast du mit meinem Kind gemacht. Ich mache dich fertig" gesagt. Sie habe dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass das Kind nichts habe, woraufhin sie zu ihrem Auto habe zurückgehen wollen. Anschliessend habe der Vater erneut "abfahre, abfahre" sowie "huere Schlampe, huere Schlampe" geschrien, wobei sie nicht genau wisse, wie oft er diese Worte wiederholt habe. Zudem habe er auch noch "ich bringe dich zur Hölle" gesagt, was für sie genug gewesen sei. Sie habe deshalb versucht, die Polizei in Lenzburg zu kontaktieren, habe diese jedoch über den Mittag nicht erreichen können. Erst später habe die Polizei sie dann kontaktiert, woraufhin sie zur Polizei in Schafisheim vorbeigegangen sei und Fragen beantwortet habe (act. 26 Ziff. 14). Die Äusserungen des Beschuldigten hätten dabei grosse Angst bei ihr ausgelöst, da der Beschuldigte in ihrer Nähe wohne (act. 27 Ziff. 19 f.). Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr "etwas machen" würde, weil der Beschuldigte "in der Wut" vieles machen könne (act. 27 Ziff. 21). Die Privatklägerin wiederholte diese Äusserungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2022 mehrheitlich (act. 69, 71).

3.5.3

Vor Obergericht sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ein paar Minuten nach dem Unfall mit F._____ dazu gekommen sei, worauf sie ihn gefragt habe, wo er gewesen sei und wieso er sein Kind alleine lasse. Dann sei der Beschuldigte böse geworden. Er habe in der Folge "Ich mache Sie fertig huere Schlange" und "ich bringe Sie zur Hölle" gesagt. Sie habe den Beschuldigten nochmals gefragt, was er wolle. Dann habe er immer wieder "huere Schlampe" sowie "Abfahren, Abfahren" gesagt. Er habe ein riesiges Theater gemacht und sei ausser Kontrolle gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Diese Aussage wiederholte die Privatklägerin mehrfach (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Sie habe grosse Angst gehabt, weil er sie so angeschrien habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.).

3.6

3.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Beschimpfung und Drohung erweisen sich teilweise als nicht stimmig widerspruchsbehaftet, wobei die Tatsache, dass er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sich nicht nachteilig für ihn auswirkt (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1). Zwar bestritt der Beschuldigte konsequent, Äusserungen wie "huere Schlampe", "ich mache dich fertig" und "ich bringe dich zur Hölle" gegenüber der Privatklägerin getätigt zu haben (ST.2021.144, act. 56 Ziff. 33; act. 95 Ziff. 12 f., act. 96 Ziff. 15, 17 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 ff.). Doch gab der Beschuldigte während der ersten Einvernahme zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin aufgefordert zu haben, ihm zu helfen, um dann später – im Rahmen der zweiten Einvernahme – geltend zu machen, "innerlich hässig" auf die Privatklägerin gewesen zu sein und sie deshalb mit den Worten "gang weg, gang weg" aufgefordert zu haben, den Unfallort zu verlassen. Diese widersprüchlichen Aussagen lassen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Allerdings lassen die Aussagen des Beschuldigten keine Rückschlüsse auf den genauen Wortlaut zu. Auch die Aussagen der (einzigen) Auskunftsperson G._____, welcher die Kollision aus seinem Auto beobachten konnte, bieten diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. G._____ gab lediglich an, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin aufgrund ihrer Gestik miteinander gesprochen hätten. Die Unterhaltung sei aber nur von kurzer Dauer gewesen, da die Privatklägerin nach seinem kurzen Wendemanöver bei einem naheliegenden Kreisel bereits wieder weg gewesen sei. Mehr könne er nicht sagen (ST.2021.144, act. 47 Ziff. 14, act. 49 Ziff. 31).

3.6.2

Weiter ist auffallend, dass die tatnahen Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme am 5. Februar 2021 hinsichtlich des Wortlauts der inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten noch sehr allgemein ausfielen. Die Privatklägerin machte lediglich geltend, der Beschuldigte habe sie "arg" beschimpft und "viele schlechte Dinge" gesagt. Den konkreten Wortlaut der gemachten Äusserungen des Beschuldigten – insbesondere "huere Schlampe" sowie "ich mache dich fertig" – brachte die Privatklägerin erstmals im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2021 vor, nachdem sie am 5. Mai 2021 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung gestellt hatte. Die Privatklägerin hat während ihrer ersten Einvernahme am 5. Februar 2021 zudem (noch) nicht zum Ausdruck gebracht, aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten Angst gehabt und sich entsprechend unsicher gefühlt zu haben. Sie gab zwar zu Protokoll, versucht zu haben, die Polizei in Lenzburg zu kontaktieren, konnte diese aufgrund der "Mittagspause" jedoch nicht erreichen (SST.2021.144, act. 41 Ziff. 41, act. 71). Entgegen der Ansicht der Privatklägerin spricht jedoch allein dieser Umstand noch nicht zwangsläufig für ein eingeschränktes Sicherheitsgefühl, vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie noch energischer versucht, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen. Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei die vom Beschuldigten offenbar gemachten Äusserungen zu einem späteren Zeitpunkt ein erstes Mal zu Protokoll. Einen entsprechenden Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung stellte sie dannzumal aber (noch) nicht. Im Übrigen war die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet, die Privatklägerin darauf hinzuweisen, einen solchen Strafantrag zu stellen. Offensichtlich bestand für die Polizei zu diesem Zeitpunkt (noch) kein genügender Anfangsverdacht. So soll der zuständige Polizist gemäss Angaben der Privatklägerin denn auch einfach pauschal das Wort "Schimpfwörter" rapportiert und keine weiteren Vorkehrungen getroffen haben (act. 27 Ziff. 23).

3.6.3

Die Privatklägerin wurde mit Strafbefehl vom 27. April 2021 und damit kurz vor Stellung des Strafantrags am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter anderem wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit einem Verletzten verurteilt. Auch wenn es der Privatklägerin zusteht, einen Strafantrag am letzten Tag vor Ablauf der Antragsfrist zu stellen, ist dieses Vorgehen im Lichte der konkreten Umstände zu würdigen: Die Privatklägerin hatte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme und damit direkt nach dem Vorfall noch keine spezifischen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, holte dies jedoch anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 nach und machte gleichzeitig ein erstes Mal geltend, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Wieso die Privatklägerin knapp drei Monate mit der Einreichung des Strafantrags zuwartete, obwohl sie doch bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls eine Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft befürchtet haben soll, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Die Privatklägerin machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich geltend, sie hätte nach dem Unfall nicht einmal mehr im Auto sitzen bleiben und warten können, bis die Polizei eingetroffen sei, weil sie so grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt und nicht gewusst habe, was er noch machen würde (act. 72). Es kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden, dass die im vorliegenden Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 sowie die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Privatklägerin im Vergleich zur ersten Einvernahme vom 5. Februar 2021 – jedenfalls teilweise – derart anders ausfielen, um nachträglich einen möglichen Rechtfertigungsgrund für das (ihr vorgeworfene) pflichtwidrige Verhalten nach dem Verkehrsunfall geltend machen zu können. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 um Sistierung ihres Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2021.2161) ersuchte und insbesondere geltend machte, die üble Beschimpfung und Drohung des Beschuldigten hätten einen entscheidenden Einfluss auf ihr eigenes Strafverfahren (SST.2021.144, act. 85).

Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe der Beschimpfung und Drohung glaubhaft, jene des Beschuldigten unglaubhaft sind.

4.

Zusammenfassend liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor, welche das eine oder das andere Aussageverhalten als glaubhaft, das jeweilige andere unglaubhaft erscheinen liessen. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Sache (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4. S. 9 ff.) und in Anwendung der Unschuldsvermutung ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach er die ihm vorgeworfenen Aussagen nicht tätigte. Entsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Beschimpfung und Drohung freizusprechen.

Eine Minderheit des Obergerichts hätte die Aussagen der Privatklägerin für glaubhaft erachtet und gestützt auf diese den Beschuldigten der Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen.

5.

5.1

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).

Nachdem sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung unterliegen, sind die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2

5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt die Privatklägerin Berufung, so hat sie im Falle des Unterliegens den Beschuldigten für die ihm entstandenen Kosten für eine angemessene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 141 IV 476 E. 1).

5.2.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss haben sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten für seine entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte zu entschädigen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung des Beschuldigten zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

5.2.3

Der Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und macht darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'308.70 geltend, was angemessen erscheint. Nachdem die geltend gemachte Entschädigung für Auslagen von insgesamt Fr. 85.00 weniger als die andernfalls auf praxisgemäss 3% des Honorars festzusetzende Auslagenentschädigung beträgt, ist vorliegend unbeachtlich, dass der Verteidiger seine Auslagen nicht im Einzelnen ausgewiesen hat. Die Privatklägerin wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'654.35 zu entschädigen. Der Rest ist durch die Staatskasse zu entschädigen.

5.2.4

Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

6.

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

6.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'186.30 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

7.

Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV

244 E. 1.3.3).

1.

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 254.00, gesamthaft Fr. 2'254.00, werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Martin Leiser für das Berufungsverfahren die Hälfte der Parteientschädigung von Fr. 3'308.70, d.h. Fr. 1'654.35, auszurichten.

2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Martin Leiser für das Berufungsverfahren die Hälfte der Parteientschädigung von Fr. 3'308.70, d.h. Fr. 1'654.35, auszurichten.

2.4. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

3.

3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'186.30 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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