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Entscheid

SST.2023.209

SST.2023.209 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-09-03

3. September 2024Deutsch46 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.209 (ST.2021.144; STA.2021.2161) Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bah...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.209 (ST.2021.144; STA.2021.2161)

Urteil vom 3. September 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1966, von Attinghausen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […]

Gegenstand Fahrlässige einfach Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Verletzten

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 27. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit einem Verletzten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen:

"Begangen: Fahrzeuge: Personenwagen '[…]' [Kennzeichen] (Beschuldigte) […] (E._____) Ort: […] Zeit: Freitag, 5. Februar 2021, 13.15 Uhr Opfer (Geschädigter): E._____, geb. tt.mm.jjjj v.d. G._____, […] Strafantrag: 6. Februar 2021

Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte die Beschuldigte den Personenwagen AG aaa in Lenzburg auf der B-Strasse Richtung W-Strasse / X._____. Zeitgleich fuhr E._____ (geb. tt.mm.jjjj) mit dem Trottinet auf dem Trottoir von der C-Strasse herkommend in Richtung W-Strasse und beabsichtigte den Fussgängerstreifen unmittelbar nach der Kreuzung, aus Sicht der Beschuldigten von links nach rechts, zu überqueren. Obwohl die Beschuldigte E._____ sah, ging sie nicht davon aus, dass er die Strasse überqueren will, nahm deshalb infolge Unachtsamkeit nicht wahr, dass E._____ den Fussgängerstreifen betrat und fuhr, unter Missachtung der gebotenen besonderen Vorsicht und des Vortrittsrechts von E._____, über den Fussgängerstreifen. Folglich kam es auf dem ersten Streifen des Fussgängerstreifens, auf Höhe der Beifahrerseite des Personenwagens der Beschuldigten, zur Kollision. Im Anschluss an die Kollision fuhr die Beschuldigte noch einige Meter weiter und kam nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, entfernte sich jedoch vor dem Eintreffend der Polizei von der Örtlichkeit. E._____ wurde verletzt und erlitt eine Kontusion des rechten Fusses. Am Personenwagen der Beschuldigten sowie am Trottinett von E._____ entstand Sachschaden.

Für die Beschuldigte waren der verursachte Verkehrsunfall sowie die dadurch erlittene Verletzung am Körper von E._____ voraussehbar. Die Beschuldigte konnte voraussehen, dass wenn sie nicht ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer, welche vortrittsberechtigt sind, Ausschau hält und diesen pflichtgemäss den Vortritt gewährt, sie ein Fahrzeug oder einen Fussgänger übersehen, mit diesem Kollidieren und jemanden verletzen könnte.

Hätte die Beschuldigte ihre ganze Aufmerksamkeit der Strasse zugewendet, hätte sie den Trottinetfahrer E._____ auf dem Fussgängerstreifen wahrgenommen und hätte somit die Kollision und die dadurch erlittene Körperverletzung von E._____ verhindern können. Indem die Beschuldigte nicht die vollständige Aufmerksamkeit der Strasse zugewendet und dadurch den vortrittsberechtigten Fussgänger übersehen hat, kam sie ihren im Strassenverkehr geltenden Sorgfaltspflichten nicht nach."

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 7. Mai 2021 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt Akten am 16. September 2021 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

2.

2.1. Mit Urteil vom 7. September 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.

2.

Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 + 2 VRV - des pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs.

1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV

3.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 420.00) sowie den Auslagen von CHF 21.00, insgesamt CHF 1'221.00, zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen.

2.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 meldete die Beschuldigte gegen das ihr am 27. September 2022 zugestellte Urteilsdispositiv die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. August 2023 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte die Beschuldigte:

"1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

2.

Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 07.09.2022 sei in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden:

1.

Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

3.

Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'942.45.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 26. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine teilweise Anfechtung des Urteils vom 7. September 2022 und verlangte folgende Abänderungen:

"1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 + 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB aufgrund nicht Gewährens des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie ungenügender Vorsicht gegenüber Kindern (Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 + 2 VRV) schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

4. Im Übrigen sei das richterliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 zu bestätigen.

5. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten."

3.3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an.

3.4. Am 31. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgängig zur Berufungsverhandlung die Anschlussberufungsbegründung ein.

3.5. Am 12. März 2024 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung ein.

3.6. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verweis auf ihre vorgängige Anschlussberufungsbegründung die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.7. Am 3. September 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten und H._____ statt.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angefochten ist der Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, weiter wird anstelle des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten nach Art. 92 Abs. 1 SVG ein Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten nach Art. 92 Abs. 2 SVG gefordert. Schliesslich beantragt sie zusätzlich eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von

2.

Jahren.

2.

2.1

Die Beschuldigte macht mit Berufung vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der Anklagesachverhalt schildere eingehend und bindend, E._____ habe den Fussgängerstreifen "betreten", was jedoch nachweislich falsch sei. Es sei erstellt und aus den Akten ersichtlich, dass E._____ einerseits mit dem Trottinett gefahren und andererseits viel schneller als Schritttempo gefahren sei (Berufungsbegründung Rz. 8). Des Weiteren schildere die Anklage, E._____ habe den Fussgängerstreifen von "links nach rechts" überqueren wollen, wobei ebenso ausgeführt werde, dass es auf der Höhe der Beifahrerseite zu einer Kollision gekommen sei, was widersprüchlich sei (Berufungsbegründung Rz. 9).

2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Vorbringen der Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie im vorliegenden Fall in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder verletzt worden sein soll. So verkennt die Beschuldigte, dass die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen soll (vgl. BGE 141 IV

132.

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Der der Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt, d.h. die Kollision mit ihrem Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen mit E._____, ist in der Anklage hinreichend umschrieben und wird im Übrigen von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Dass in der Anklageschrift fälschlicherweise steht, E._____ habe den Fussgängerstreifen (aus Sicht der Beschuldigten) von "links nach rechts" statt von "rechts nach links" überqueren wollen, begründet vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzips. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass E._____ den Fussgängerstreifen "betreten" haben soll. Aus dem Anklagesachverhalt geht nämlich klar hervor, dass E._____ mit seinem Trottinett zunächst auf dem Trottoir von der C-Strasse herkommend in Richtung W-Strasse fuhr und später dann beabsichtigte, die Strasse via Fussgängerstreifen zu überqueren. Ebenso wird dargelegt, dass die Beschuldigte in Lenzburg auf der B-Strasse Richtung W-Strasse / X._____ unterwegs war. Daraus wird ersichtlich, dass E._____ den Fussgängerstreifen nicht von links nach rechts, sondern von rechts nach links überquert hat. Auf welche Art und Weise E._____ dabei den Fussgängerstreifen "betreten" haben und wie schnell er tatsächlich unterwegs gewesen sein soll, ist – zumindest in diesem Zusammenhang – irrelevant und beschlägt vielmehr die Frage der Beweiswürdigung. Insbesondere wird die Beschuldigte dadurch nicht mit neuen Anschuldigungen konfrontiert. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, alle Einzelheiten des vom Gericht zu klärenden Tatvorwurfs in der Anklageschrift aufzunehmen. Abweichungen und Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird und sich angemessen verteidigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, weshalb eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen ist.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft der Beschuldigten einerseits vor, infolge Unachtsamkeit nicht wahrgenommen zu haben, dass E._____ mit seinem Trottinett den Fussgängerstreifen habe betreten bzw. befahren wollen, so dass sie ihn schlussendlich auf dem Fussgängerstreifen übersehen und damit eine Kollision verursacht habe. Dadurch habe E._____ eine Körperverletzung (Kontusion am rechten Fuss) erlitten. Indem die Beschuldigte nicht die geforderte Aufmerksamkeit aufgebracht und den Umstand, dass der vortrittsberechtigte Fussgänger E._____ die Strasse überqueren wollte, nicht wahrgenommen habe, sei sie ihren im Strassenverkehr geltenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, weshalb sie sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar gemacht habe. Andererseits wird der Beschuldigten mit Anklage vorgeworfen, sich im Anschluss an die Kollision vom Unfallort entfernt zu haben, noch bevor die Polizei eingetroffen sei, wodurch sie sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten strafbar gemacht habe.

3.2

3.2.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe die jeweiligen Aussagen selektiv bzw. unvollständig und damit falsch gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 11). Die Vorinstanz habe eine unvollständige sowie unrichtige und ungleiche Aussagenanalyse vorgenommen und einzelne Aussagen der Beschuldigten zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufungsbegründung Rz. 15).

3.2.2

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten, des Vaters von E._____ sowie der Auskunftsperson I._____ auseinandersetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2–5.4 und E. 5.4.5 S. 8 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten und von H._____ diverse Widersprüche aufweisen. So gab H._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2021 an, dass sein Sohn E._____ einen Meter vor ihm gelaufen sei (act. 54, Frage 14), wobei er anlässlich der gleichen Einvernahme angab, E._____ habe sich ca. 30 cm vor ihm befunden (act. 55, Frage 28). Anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2021 gab er sodann zu Protokoll, dass er sich 2-3 Meter hinter seinem Sohn E._____ befunden habe (act. 97, Frage 27). Vor Obergericht führte er aus, ca. 1-2 Meter hinter E._____ gestanden zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.5.1.) ist in diesem Zusammenhang zunächst nicht nachvollziehbar, dass H._____ zwar in unmittelbarer Nähe zu seinem Sohn E._____ gestanden haben will, den Unfall jedoch nicht beobachten konnte, sondern nur gehört haben will ("ich hörte ein Klopfen, vermutlich ein aneinander prallen vom Trottinett und dem Auto […]" (act. 54, Frage 14). Er gab an, auf den Unfall aufmerksam geworden zu sein, als er den Knall hörte und E._____ am Boden gelegen habe (act. 55, Frage 24), wobei er die Kollision nicht gesehen habe, da er nicht auf ihn geschaut habe (act. 55, Frage 25). Dies erscheint umso weniger plausibel, als H._____ weiter zu Protokoll gab, dass ihm, als E._____ den Fussgängerstreifen betrat, bewusst geworden sei, dass die Beschuldigte nicht halten würde (act. 54, Frage 14). Auch vor Obergericht sagte er diesbezüglich aus, dass er gemerkt habe, dass das Auto "immer noch kommt" und noch gesagt habe "Stopp, nicht laufen, die fährt immer noch" (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Den Aussagen von H._____, dass er in unmittelbarer Nähe zu E._____ gewesen sei, widersprechen denn auch die Aussagen der Beschuldigten, wonach E._____ alleine gewesen sei (act. 38, Frage 11; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.) und diejenigen der Auskunftsperson I._____, wonach erst nach dem Unfall ein Mann um die Ecke gekommen sei (act. 47, Frage 14) und das Kind zum Unfallzeitpunkt allein unterwegs gewesen sei (act. 48, Frage 25), diametral. Insbesondere die Aussagen der Auskunftsperson I._____ erscheinen glaubhaft, zumal kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Die Ausführungen von H._____ zum Unfallhergang sind (mit Verweis auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 5.4.5.1.]) deshalb nur beschränkt verwendbar. Abzustellen ist vielmehr auf die tatnahen Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der (ersten) polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021, gemäss welchen sie – als sie sich in etwa der Mitte der Kreuzung B-Strasse befunden habe – E._____ fahrend auf dem Trottoir gesehen habe, aber nicht davon ausgegangen sei, dass er die Strasse beim Fussgängerstreifen überqueren wolle. Sie sei in etwa 40 km/h gefahren und habe den Fuss vom Gaspedal genommen, da sie nicht gewusst habe, was E._____ mache. Anschliessend habe sie einen Schlag gespürt und sofort gebremst. Sie habe sich in etwa der Mitte des Fussgängerstreifens befunden, wobei ihr E._____ direkt vom Trottoir in das Fahrzeug gefahren sei. Den Unfallort habe sie verlassen, als H._____ "Abfahren, Abfahren" gerufen habe (act.

38.

ff.).

3.3

In tatsächlicher Hinsicht ist damit erstellt, dass die Beschuldigte – mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h (act. 39, Frage 14; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10; Berufungsbegründung, N 23) – mit ihrem Fahrzeug ([…], AG bbb) am 5. Februar 2021 in Lenzburg auf der B-Strasse in Richtung W-Strasse / X._____ unmittelbar nach der Kreuzung bei einem Fussgängerstreifen mit E._____ kollidierte, welcher kurz zuvor mit seinem Trottinett von der C-Strasse herkommend auf dem Trottoir unterwegs war. Dabei ist ausweislich der Akten (insbesondere aufgrund der aktenkundigen Bilder; vgl. act. 31 f., act. 34) mit der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie den Fussgängerstreifen zumindest teilweise bereits überfuhr, als E._____ vom Trottoir von rechts herkommend mit seinem Trottinett mit ihrer rechten Fahrzeugseite kollidierte (act. 39 Ziff. 14, 17, act. 47 Ziff. 14, act. 48 Ziff. 21). Ausserdem ist erstellt und auch unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte noch vor Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt hatte.

4.

4.1

4.1.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung mit Verweis auf eine fehlende Schädigung der körperlichen Integrität von E._____, welche eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordert, verneint und die Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfes freigesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2 S. 17 ff.).

4.1.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – bei einer Kontusion am rechten Fuss und einer Schürfwunde lateral oberhalb der Patella beim vierjährigen E._____ von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei (Anschlussberufungsbegründung S. 2).

4.2

Bei einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung muss das nach Art. 123 StGB geforderte Mass an Beeinträchtigung vorliegen; eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern diese um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefordert wird, dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen. Von blossen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist demgegenüber dann auszugehen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 und 8 zu Art. 123 StGB; vgl. auch BGE 107 IV 40 E. 5c). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1.1–6.1.3 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.3

4.3.1. Gemäss dem Bericht der Notfallkonsultation vom 5. Februar 2021 des Kantonsspitals Aarau erlitt E._____ am rechten Knie eine Schürfwunde lateral oberhalb der Patella sowie eine leichte Schwellung und Überwärmung. Ausserdem konnten eine leichte Schwellung und Überwärmung des Mittelfusses links sowie Abschürfungen der Epidermis festgestellt werden. E._____ konnte noch am selben Tag (d.h. am 5. Februar 2021) nach unauffälliger Röntgenuntersuchung und ohne Hinweise auf ein Kompartmentsyndrom in einem guten Allgemeinzustand und schmerzfrei nach Hause entlassen werden (act. 68 f.).

4.3.2

Vorliegend trug E._____ lediglich kleinere Schürfungen und Quetschungen vom Verkehrsunfall davon. Die erlittenen Verletzungen erforderten keine besondere Behandlung, konnten rasch ausheilen und riefen überdies keine übermässigen Schmerzen hervor, auch wenn E._____ unmittelbar nach der Kollision weinend am Boden lag (act. 41 Ziff. 36). Dem Bericht vom 5. Februar 2021 zufolge konnte E._____ das Kantonsspital Aarau nach erfolgter Notfallkonsultation bereits wieder schmerzfrei verlassen. Gesamthaft betrachtet handelt es sich demzufolge um geringfügige Beeinträchtigungen in die körperliche Integrität von E._____, welche nicht über das Mass einer Tätlichkeit hinausgehen. Die Tatsache, dass zusätzlich Schmerztabletten (Dafalgan) verschrieben wurden, ändert nichts daran, zumal eine Einnahme dieser Tabletten nur bei Bedarf vorgesehen war.

Mithin wird ausweislich der Akten nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Vorstellung bei einem Arzt aufgrund erneuter Schmerzen notwendig war.

4.4

Entsprechend ist mit der Vorinstanz das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB und damit der objektive Tatbestand zu verneinen, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

5.

5.1

Nachdem die Vorinstanz den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung verneint hat, hat sie die Beschuldigte – mangels Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefahr – der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2 S. 19 ff.).

Die Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, sie habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, da sie mit einer Geschwindigkeit von unter 40 km/h unterwegs gewesen sei und so Bremsbereitschaft erstellt habe. Sie habe die Situation richtig eingeordnet und ihr Fahrverhalten entsprechend angepasst (Berufungsbegründung Rz. 23). Ausserdem fehle es an der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit, da E._____ den Fussgängerstreifen überraschend und unverhofft mit seinem Trottinett befahren habe und er aus eigenem Antrieb in das Fahrzeug der Beschuldigten gefahren sei (Berufungsbegründung Rz. 24).

5.2

5.2.1. Vorliegend steht eine Fahrlässigkeitstat zur Diskussion. Bestimmt es das Strassenverkehrsgesetz (SVG) nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 SVG noch in den hier wesentlichen Verkehrsregeln enthalten, weshalb sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen erfasst werden.

5.2.2

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Er muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker zudem sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1).

5.2.3

Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt besonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen. Besondere Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr schreiben auch Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vor: Die erste Bestimmung verlangt, dass die Geschwindigkeit zu mässigen oder dass gegebenenfalls anzuhalten sei, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten; die zweite schreibt unter denselben Voraussetzungen die Abgabe akustischer Warnsignale vor (zum Ganzen: 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.).

5.3

5.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 gab die Beschuldigte tatnah zu Protokoll, E._____ auf dem Trottoir rechts von ihr gesehen, jedoch "keine Ahnung" gehabt zu haben, dass dieser die Strasse überqueren und den Fussgängerstreifen betreten wolle (act. 78 Ziff. 11). Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen und sie habe sich auf die Strasse konzentriert (act. 40 Ziff. 25 f.). Als sie E._____ ein erstes Mal gesehen habe, habe sie sich ungefähr in der Mitte der Kreuzung B-Strasse / C-Strasse befunden (act. 39 Ziff. 13). E._____ sei dabei mit seinem Trottinett "schnell" unterwegs gewesen (act. 39 Ziff. 15). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung tätigte die Beschuldigte anderslautende Aussagen und machte insbesondere geltend, E._____ bei der Kreuzung B-Strasse / C-Strasse noch nicht gesehen zu haben. Erst später habe sie ihn auf der rechten Seite auf dem Trottoir erkennen können, wie E._____ auf der Seite "gespielt" habe (act. 140). Die Beschuldigte machte auch auf die Frage, weshalb sie mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen sei, widersprüchliche Aussagen: Hat die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 noch zu Protokoll gegeben, den Fuss vom Gas genommen zu haben, da sie nicht gewusst habe, wie sich E._____ auf dem Trottoir verhalten werde (act. 39 Ziff. 14, act. 40 Ziff. 31), machte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum geltend, nur mit etwa 40 km/h unterwegs gewesen zu sein, da "viel los" gewesen und sie in solchen Situationen "immer kritisch" sei (act. 140).

Vor Obergericht führte die Beschuldigte aus, dass sie gemütlich gefahren sei. Auf der linken Seite befinde sich ein Schulhaus, so dass immer viel los sei auf der Strasse. Vor dem Kreisel habe sie Kinder gesehen. E._____ sei mit einem Trottinett gefahren. Er sei allein gewesen. Plötzlich habe sie einen Schlag auf der rechten Seite des Autos gespürt. Sie habe angehalten, als sie den Schlag gespürt habe. Sie sei ca. 15 Meter weg vom Fussgängerstreifen gewesen, als sie E._____ zum ersten Mal gesehen habe. Als sie die Schläge gespürt habe, sei E._____ nicht so schnell gewesen. Sie habe das "Pedalgas weggenommen" als sie ihn gesehen habe. Sie sei langsamer gefahren, um zu schauen, was E._____ mache. Sie habe nie erwartet, dass E._____ "zu ihr" fahre, er habe immer geradeaus geschaut. Er sei hinten gewesen, sie habe nicht gewusst, dass er zum Fussgängerstreifen komme. Er sei auf dem Trottoir gefahren, habe nach vorne geschaut und plötzlich habe sie einen Schlag gespürt. Als sie "den Schlag bekommen habe", sei die Hälfte ihres Autos auf dem Fussgängerstreifen gestanden.

5.3.2

Auszugehen ist, wie bereits unter E. 3.2.2. festgehalten, auf die tatnächsten und noch nicht der Situation angepassten Ausführungen der Beschuldigten, gemäss welchen sie den 4-jährigen E._____ auf dem Trottoir mit einem Trottinett fahrend gesehen hat, aber nicht davon ausgegangen ist, dass er die Strasse beim Fussgängerstreifen überqueren will. Dabei ist sie mit etwa 40 km/h gefahren und hat nach Erblicken von E._____ zwar den Fuss vom Gaspedal genommen, nicht aber die Bremse betätigt. Es steht damit fest, dass die Beschuldigte E._____ noch frühzeitig vor dessen Überfahren des Fussgängerstreifens und damit die (konkreten) Anzeichen eines möglichen Fehlverhaltens des dannzumal vierjährigen E._____ erkannt hat. Sie hat ihre Geschwindigkeit entsprechend auf etwa 40 km/h reduziert. Trotz der (leicht) reduzierten Geschwindigkeit durfte die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen aber nicht darauf vertrauen, dass E._____ die Strasse via Fussgängerstreifen nicht überqueren und stattdessen weiterhin mit seinem Trottinett dem Trottoir entlang fahren würde. Vielmehr wäre die Beschuldigte vorliegend dazu verpflichtet gewesen, die zweideutige Situation mit einem Warnsignal (Hupen) zu klären und/oder auf der Höhe von E._____ – auf jeden Fall aber vor dem Fussgängerstreifen – anzuhalten (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Denn bevor sie nicht davon ausgehen konnte, dass E._____ sie wahrgenommen und ihr zu verstehen gegeben hatte, dass er sich mit seinem Trottinett richtig verhalten und insbesondere die Strasse nicht über den Fussgängerstreifen überqueren würde, bestand ein erhöhtes Risiko und damit auch die Pflicht für die Beschuldigte, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Die Tatsache, dass die Kollision auf dem Fussgängerstreifen stattfand, spricht im Übrigen auch dafür, dass sich E._____ bereits in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens befunden hatte, als sich die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte. Indem sie ihr Fahrzeug schliesslich erst kurz nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hat bringen können, hat sie nicht nur das Vortrittrecht von E._____ verletzt, sondern diesen auch konkret gefährdet, ist es doch gar zu einer Kollision mit leichten Verletzungen gekommen, die jedoch weitaus schlimmer hätten ausfallen können. Die Beschuldigte ist damit ihrer Haltepflicht am Fussgängerstreifen nicht nachgekommen, weshalb sie die Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG und Art.

33.

SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt hat.

5.4

Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte damit der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht.

6.

6.1

6.1.1. Sodann hat die Vorinstanz die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.

6.1.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anschlussberufungsbegründung, die Beschuldigte habe sich zumindest eventualvorsätzlich wegen Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV strafbar gemacht.

Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, nicht gegen die ihr auferlegten Pflichten nach einem Verkehrsunfall verstossen zu haben, da sie sich vergewissert habe, dass E._____ nicht verletzt sei bzw. die Verletzungen nur geringfügig seien. Auch habe sie im Nachgang zur Kollision nachweislich die Polizei kontaktiert. Später sei sie dann auch zum Stützpunkt nach QR._____ gegangen, bei welchem sie Aussagen zum Sachverhalt habe tätigen können. Damit sei sie ihrer Pflicht nachgekommen (Berufungsbegründung Rz. 31).

6.2

6.2.1. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.1.1 und E. 6.3.1.2 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist hinsichtlich Art. 92 Abs. 2 SVG Folgendes festzuhalten:

Soweit Personen verletzt worden sind, haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

Die Führerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG stellt im Vergleich zu Art. 92 Abs. 1 SVG die qualifizierte Tatbegehung dar. So genügt – anders als im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 SVG – nicht irgendein Verkehrsunfall. Vielmehr wird verlangt, dass eine Person verletzt oder gar getötet wurde. Die Schwere der Verletzung ist dabei unerheblich. Grundsätzlich gilt jede Verletzung eines Menschen als Personenschaden, also auch Verletzungen, bei welchen der Beizug der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht zwingend ist (BGE 124 IV 79 E. 2c). Der Begriff umfasst damit namentlich auch kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quetschungen. Ausgenommen sind einzig absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten, für Hilfe zu sorgen, bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken und seine Identität bekanntzugeben, nachgekommen zu sein. Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorerst angehalten hat oder nicht. Strafbar macht sich demnach auch, wer eine Person verletzt, anhält, sich oberflächlich nach dem Zustand der verletzten Person erkundigt und anschliessend den Unfallort wieder verlässt, ohne die Polizei zu informieren oder den Namen und die Adresse bekannt zu geben (BGE 122 IV 356 E. 3b; BGE 103 Ib

Die Führerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG stellt im Vergleich zu Art. 92 Abs. 1 SVG die qualifizierte Tatbegehung dar. So genügt – anders als im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 SVG – nicht irgendein Verkehrsunfall. Vielmehr wird verlangt, dass eine Person verletzt oder gar getötet wurde. Die Schwere der Verletzung ist dabei unerheblich. Grundsätzlich gilt jede Verletzung eines Menschen als Personenschaden, also auch Verletzungen, bei welchen der Beizug der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht zwingend ist (BGE 124 IV 79 E. 2c). Der Begriff umfasst damit namentlich auch kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quetschungen. Ausgenommen sind einzig absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten, für Hilfe zu sorgen, bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken und seine Identität bekanntzugeben, nachgekommen zu sein. Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorerst angehalten hat oder nicht. Strafbar macht sich demnach auch, wer eine Person verletzt, anhält, sich oberflächlich nach dem Zustand der verletzten Person erkundigt und anschliessend den Unfallort wieder verlässt, ohne die Polizei zu informieren oder den Namen und die Adresse bekannt zu geben (BGE 122 IV 356 E. 3b; BGE 103 Ib

101 E. 3 f.).

6.2.2. Vorliegend erlitt E._____ gemäss dem bereits erwähnten Arztbericht vom 5. Februar 2021 des Kantonsspitals Aarau kleinere Schürfungen und (geringfügige) Prellungen, welche zwar lediglich die Schwelle einer Tätlichkeit erreichten (vgl. E. 4.3 f. hiervor), jedoch ohne Weiteres als Personenschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG qualifiziert werden können. Der Umstand, dass Art. 55 Abs. 2 VRV bei "kleinen Schürfungen und Prellungen" eine Benachrichtigung der Polizei nicht vorschreibt, steht dem nicht entgegen, hat der Verursacher doch auch bei solchen geringfügigen Verletzungen immer noch seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Damit wird in jedem Fall vorausgesetzt, dass der Verursacher den Unfallort nicht einfach verlassen darf. Dies hat die Beschuldigte im vorliegenden Fall jedoch getan. Sie fuhr weg, ohne hinreichend sichergestellt zu haben, dass E._____ die notwendige Hilfe erhalten hatte. So hielt sich die Beschuldigte gemäss Aussagen der Auskunftsperson I._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 nur sehr kurz am Unfallort auf (act. 17 Ziff. 14, act. 19 Ziff. 31). Damit trifft sie – ungeachtet ihres Vorbringens, der Vater von E._____ habe Fotos von ihrem Auto und Nummernschild gemacht und daher über die notwendigen Informationen verfügt (Berufungsbegründung Rz. 31) – nicht nur den Vorwurf, sie habe Namen und Adresse nicht angegeben. Auch ist ihr vorzuwerfen, dass sie nicht genügend abgeklärt hat, ob E._____ Verletzungen erlitten hatte. Zwar ist die Beschuldigte nach der Kollision aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen. Doch gerade aufgrund der Tatsache, dass Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, hätte die Beschuldigte in jedem Fall genauer abklären müssen, ob E._____ Schäden erlitten hatte. Die bloss sehr oberflächliche Abklärung ihrerseits genügt nicht. Hinzu kommt, dass ein 4-jähriges Kind nicht selber beurteilen kann, ob es Verletzungen aufweist oder nicht, wobei E._____ im vorliegenden Fall an der Unfallstelle nichts gesagt hat, sondern nur geschockt war und "geschaut" hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 5). Insofern konnte die Beschuldigte keinesfalls ausschliessen, dass er ernsthafte (allenfalls innere) Verletzungen erlitten hat. Letztlich wurde E._____ denn auch von der Ambulanz mitgenommen (act. 25). Insgesamt hat die Beschuldigte ihre Verhaltenspflicht bei einem Verkehrsunfall durch das sofortige Verlassen der Unfallstelle nicht rechtsgenügend wahrgenommen, womit sie den objektiven Tatbestand erfüllt hat.

6.2.3. In subjektiver Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch wenn die Beschuldigte geltend macht, E._____ habe für sie unverletzt ausgesehen, hätte sie aufgrund des Verhaltens von E._____ dennoch klar erkennen können, dass E._____ die Kollision nicht unbeschadet überstanden hatte. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 insbesondere an, E._____ nach der Kollision auf dem Boden liegen gesehen und schreien gehört zu haben (act. 39 Ziff. 17, act. 41 Ziff. 36). Allein aufgrund dieses Umstandes musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass sie zu Hilfeleistungen verpflichtet war und folglich bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort hätte bleiben müssen. Die Beschuldigte hätte mithin nicht einfach annehmen dürfen, solch (scheinbar) kleinere Verletzungen machten keinerlei Hilfe erforderlich. Dass sie das Vorliegen eines relevanten Personenschadens bei E._____ nicht erkannt hat, liegt unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick auf das von ihr bei E._____ wahrgenommenen Weinen und Schreien – ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Indem sie trotz dieser Umstände einfach davon fuhr, nahm sie mindestens in Kauf, die statuierte Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bei einem Unfall mit Personenschaden bzw. zur Angabe ihrer Kontaktdaten zu missachten. Damit hat die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und so den subjektiven Tatbestand erfüllt.

6.3. 6.3.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob – wie von der Beschuldigten bereits vor Vorinstanz geltend gemacht – eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB bestanden hat, indem sie mit Berufung ausführt, der Vater von E._____ habe sie beschimpft und ihr gedroht (Berufungsbegründung Rz. 30 f.).

6.3.2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Die Gefahr darf dabei nicht anders abwendbar sein, weshalb eine absolute Subsidiarität gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2).

6.3.3. Mit der Vorinstanz ist ein solcher Rechtfertigungsgrund für den vorliegenden Fall zu verneinen, wobei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht generell von unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszugehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung ein erstes Mal mit der Frage konfrontiert wurde, ob es nicht eine andere (mildere) Massnahme gegeben hätte, als die Unfallstelle nach kurzer Zeit sogleich wieder zu verlassen. Daraufhin gab die Beschuldigte zwar an, Angst vor dem Vater von E._____ gehabt zu haben, gestand gleichzeitig aber auch ein, dass das Warten in ihrem Fahrzeug "eine Möglichkeit" bzw. "gut" gewesen wäre (act. 142 f.). Sie machte damit geltend, dass sie trotz Angst in ihrem Fahrzeug hätte warten können, bis die Polizei eingetroffen wäre. Damit fehlt es an der für eine Notstandssituation geforderten absoluten Subsidiarität. Überdies wäre es für die Beschuldigte ohne Weiteres möglich gewesen, zumindest ihren Namen und ihre Adresse dem Vater von E._____ mitzuteilen, anstatt die Unfallstelle zu verlassen. Auch dies hat die Beschuldigte nicht getan. Insgesamt ist damit ein rechtfertigender Notstand zu verneinen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

6.4. Die Beschuldigte hat sich demnach in Gutheissung der Anschlussberufung des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

7.

Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 33 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

8.

8.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anschlussberufung, neben einer Busse, die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren.

8.2. 8.2.1. Art. 92 Abs. 2 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Entsprechend kann das Gericht nur auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erkennen, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Mithin muss eine Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder es muss die Gefahr bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

8.2.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 15. Mai 2024). Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Das vorliegende Delikt ist deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

8.3. 8.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

8.3.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Die durch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG geschützten Rechtsgüter sind in erster Linie der individuelle Schutz von Leib und Leben sowie die Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG). Die Beschuldigte hat sich nach der Kollision zwar kurz nach dem Zustand von E._____ erkundigt, ging aber – trotz der Tatsache, dass dieser am Boden lag und weinte – ohne hinreichende Abklärungen davon aus, dass er keine Verletzungen erlitten hatte. Sie hat es unterlassen, bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort zu bleiben bzw. zumindest ihren Namen und ihre Adresse dem Vater von E._____ mitzuteilen. Selbst wenn sich der Vater von E._____ ihr gegenüber sehr bestimmt und aggressiv verhalten haben soll, wäre es für sie noch immer ein Leichtes gewesen, in ihrem (abgeschlossenem) Fahrzeug auf die Polizei zu warten oder zumindest ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Immerhin hat die Beschuldigte anfänglich noch – allerdings vergeblich – versucht, nach dem Verkehrsunfall die Polizei zu informieren. Zudem konnte die Polizei die kooperative Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Stützpunkt in QR._____ zum Vorfall befragen, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Täterkomponente ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren, weshalb gesamthaft von einem leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten erfassten Handlungen im Sinne von Art. 92 Abs. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als gerechtfertigt.

8.4. 8.4.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.

Bei einem haushaltsführenden Lebenspartner ist neben einem allfälligen Nettoeinkommen auch von den Mitteln auszugehen, die der beschuldigten Person tatsächlich zur Verfügung stehen, so etwa der Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB oder die angemessene Entschädigung nach Art. 165 ZGB (vgl. hierzu auch BGE 116 IV 4).

8.4.2. Gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 erzielt die Beschuldigte ein Einkommen von rund Fr. 25'000.00. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten für ihre Lebenserhaltungskosten vollumfänglich aufkommt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12), ist der Beschuldigten der praxisgemässe Pauschalabzug von 20% (für Krankenkassen, Steuern etc.) auf das Nettoeinkommen nicht zu gewähren. Damit ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00.

8.4.3. Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen, da keine ungünstige Prognose besteht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB).

8.5. 8.5.1. Für einfache Verkehrsregelverletzungen ist eine Busse auszusprechen, wobei diese bis zu Fr. 10'000.00 betragen kann (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m.

106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist zunächst wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BGE 119 IV 330 E. 3 [zu aArt. 48]).

8.5.2. Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 33 SVG dient primär dem Schutz von Leib und Leben (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 ff. zu Art. 90 SVG).

Obwohl die Beschuldigte E._____ frühzeitig wahrgenommen hat, hat sie nicht vor dem Fussgängerstreifen angehalten. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch festzuhalten, dass sie – nachdem sie E._____ auf dem Trottoir gesehen hatte – immerhin ihre Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h mässigte. Insgesamt wäre es für sie aber ein Leichtes gewesen, ihr Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen bzw. das unberechenbare Verhalten von E._____ abzuwarten und damit eine Kollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Täterkomponente wirkt sich die fehlende Einsicht sowie Reue leicht straferhöhend aus, hat die Beschuldigte doch anlässlich der durchgeführten Einvernahmen jeweils geltend gemacht, dass nicht sie die Schuld an der Kollision trage, sondern E._____ (act. 42 Ziff.

47 und 49 f., act. 109 Ziff. 16, act. 110 Ziff. 19; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 113 IV 56 E. 4c und Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten aber noch als leicht einzustufen, weshalb – auch unter Berücksichtigung ihrer (finanziellen) Verhältnisse – eine Busse in der Höhe von Fr. 600.00 als angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist dabei unter Berücksichtigung der errechneten Tagessatzhöhe (vgl. E. 8.4.2.) auf 9 Tage festzusetzen.

8.6. 8.6.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend und verlangt im Falle eines Schuldspruchs eine Reduktion der ausgesprochenen Busse (Berufungsbegründung Rz. 35 f.).

8.6.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Eine blosse Erwähnung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Strafurteils ist als Wiedergutmachung demnach nicht vorgesehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts liess diese Art der Wiedergutmachung dennoch genügen, wenn das Beschleunigungsgebot lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), d. h. nach der Festsetzung der Strafe, verletzt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2; 1P.784/2003 vom 5. November 2004 E. 5.5)

Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 84 StPO). Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5 mit Hinweisen).

8.6.3. Wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt, hat das Bezirksgericht Lenzburg die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. September 2022 statt. Das begründete Urteil ging am 15. August 2023 bei der Verteidigung der Beschuldigten ein. Die Dauer von mehr als 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist zu lange, zumal hier eine geringe Anzahl an Delikten und wenig gravierende Straftaten zu beurteilen waren und der Sachverhalt überdies keine besondere Komplexität aufwies. Auch wenn der Beschuldigten sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmass anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnet und sodann schriftlich im Dispositiv zugestellt wurden und sie sich demzufolge nicht vollständig im Ungewissen befunden hatte, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der doch klaren Nichteinhaltung der Begründungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO – nebst der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv – eine Strafreduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze. Die Busse in der Höhe von Fr. 600.00 erscheint nach wie vor angemessen.

8.7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 3'500.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) zu verurteilen.

9.

9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

9.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit ihrer Anschlussberufung teilweise. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

9.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/3 ihrer angemessenen Parteikosten aus der Staatskasse auszurichten. Im Übrigen hat sie ihre Kosten selbst zu tragen. Sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen sind mit Fr. 220.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von

8.1 % zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2).

Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des Verteidigers der Beschuldigten ist folglich dahingehend zu korrigieren, als dass der Stundenansatz auf Fr. 220.00 bzw. Fr. 240.00 (§9 Abs. 2bis AnwT) und die Entschädigung pro Kopie auf Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT) reduziert wird. Daraus ergibt sich für das Jahr 2023 eine Entschädigung von Fr. 1'906.20 (8 Std. à Fr. 220.00 [Fr. 1'760.00], 5 Kopien à Fr. 0.50 [Fr. 2.50], Porto [Fr. 7.40], MWST 7.7 % [Fr. 136.30]) und für das Jahr 2024 eine Entschädigung von Fr. 4'712.20 (17.75 Std. à Fr. 240.00 [Fr. 4'260.00], 101 Kopien à Fr. 0.50 [Fr. 50.50], Porto [Fr. 29.00], Fahrspesen [Fr. 19.60], MWST 8.1 % [Fr. 353.10]), somit insgesamt Fr. 6'618.40. Betreffend die Position "Diverses" wird nicht näher substantiiert und ist unklar, was damit geltend gemacht wird, womit der damit geltend gemachte Betrag von Fr. 5.00 nicht zu gewähren ist.

10.

10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).

10.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). Mit der Vorinstanz ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen (E. 8.1.).

11.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2.

Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3.

Die Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV - des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV 4.

Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 3'500.00, Probezeit 2 Jahre,

und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 600.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

5.

5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 102.00, gesamthaft Fr. 2'102.00, werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Lukas Fischer für das Berufungsverfahren ein Drittel der Parteientschädigung von Fr. 6'618.40, d.h. Fr. 2'206.15, auszurichten.

5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'221.00 sowie die Anklagegebühr von Fr. 900.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

5.4. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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