SST.2023.227
SST.2023.227 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-01-28
28. Januar 2025Deutsch86 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.227 (ST.2023.15; STA.2018.4236) Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel,...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.227 (ST.2023.15; STA.2018.4236)
Urteil vom 28. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1975, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, […]
Gegenstand Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung etc.
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 9. September 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) einfacher Körperverletzung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe. Dieser Verurteilung liegen die folgenden neun Anklagesachverhalte zugrunde:
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 1] Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung […]
Begangen: Orte: Q._____, R-Strasse unbekannt Zeitraum: Dienstag, 4. September 2018, bis Dienstag, 12. März 2019
Mehrfache Tätlichkeit […]
Mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage […]
Begangen: Orte: unbekannt Zeitraum: Dienstag, 4. September 2018, bis Dienstag, 4. Dezember 2018
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung […]
Vorgehen: Der Beschuldigte und die Zivil- und Strafklägerin führten seit März 2007 eine Beziehung, aus welcher die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2011, hervorging. Da der Beschuldigte trotz mehrmaligem Versprechen seine Ehefrau nicht verliess, beendete die Zivil- und Strafklägerin in der ersten Septemberwoche 2018 die Beziehung. Der Beschuldigte akzeptierte das Beziehungsende nicht und kontrollierte die Zivilund Strafklägerin unter anderem damit, indem er fast jeden Tag und teilweise sogar mehrmals pro Tag sowie zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem seiner Fahrzeuge wissentlich und willentlich an die R-Strasse in Q._____ fuhr, dort auf der Strasse oder auf dem Liegenschaftsareal parkierte, die Wohnung der Zivil- und Strafklägerin observierte und wiederholt an der Liegenschaftstüre bei ihr klingelte. Dies tat der Beschuldigte auch zwischen dem 11. und 24. Februar 2019. Dies trotz Kenntnis, dass die Kantonspolizei Zürich gegen ihn für diesen Zeitraum unter Strafandrohung ein Rayonverbot verfügt hat. Folglich leistete der Beschuldigte der Verfügung wissentlich und willentlich keine Folge. Zudem beschränkte der Beschuldigte durch dieses vielfach vorgefallene und langandauernde Verhalten die Zivil- und Strafklägerin bewusst in ihrer Handlungsfreiheit ein, wodurch letztere ihren Alltag umstellte. Des Weiteren wollte der Beschuldigte im Generellen verhindern, dass sich die Zivil- und Strafklägerin mit anderen Männern trifft. Entsprechend drohte der Beschuldigte der Zivilund Strafklägerin im Zeitraum vom 4. September 2018 bis 4. Dezember 2018 einmal in der Woche an deren Wohnort wissentlich und willentlich damit, dass er sie umbringe, falls er sie mit einem anderen Mann sieht. Obwohl die Zivil- und Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzt war, pflegte sie weiterhin Kontakt zu Männern. In demselben Zeitraum schlug der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort mit Wissen und Willen mehrfach und ohne sie zu verletzen. Auch belästigte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin im vorgenanntem Zeitraum an einem unbekannten Ort wissentlich und willentlich mit SMS und Telefonanrufen. Folglich blockierte die Zivil- und Strafklägerin den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon und zog beim Festnetzanschluss das Kabel heraus. Aufgrund dessen kam der Beschuldigte zwischen dem 4. September 2018 und 4. Dezember 2018 in die Wohnung der Zivil- und Strafklägerin und forderte sie mit Wissen und Willen auf, ihn nicht mehr auf dem Mobiltelefon sowie dem Festnetz zu blockieren, ansonsten etwas Schlimmes passiere. Da der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort erneut mit Wissen und Willen auf ihrem Mobiltelefon belästigte, blockierte sie den Beschuldigten. Des Weiteren nötigte der Beschuldigte die Zivilund Strafklägerin im vorgenanntem Zeitraum an einem unbekannten Ort wiederholt wissentlich und willentlich mit den Worten, dass sie nicht die Polizei anrufen soll, ansonsten etwas Schlimmes passiere bzw. ansonsten etwas der gemeinsamen Tochter sowie der zweiten Tochter der Zivil- und Strafklägerin zustosse. Die Zivil- und Strafklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten nach.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 2] Drohung […]
Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse Zeitraum: Montag, 10. September 2018, bis Donnerstag, 20. September 2018
Vorgehen: Mitte September 2018, d.h. zwischen dem 10. und 20. September 2018, kam es an einem Dienstag um 02.00 Uhr am Wohnort der Zivil- und Strafklägerin zu einer Auseinandersetzung. Konkret ersuchte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin um eine letzte Chance für die Weiterführung der Beziehung. Als die Zivil- und Strafklägerin das Ersuchen abwies, schlug der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich und ohne sie zu verletzen mit der offenen Hand zwei Mal sehr stark ins Gesicht. Darauffolgend behändigte sich der Beschuldigte einem grossen Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm. Dieses Messer hielt der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Handbreite vom Bauch der Zivil- und Strafklägerin entfernt und sagte ihr wiederholt, dass er sie nun umbringe. Nach einer halben Minute warf der Beschuldigte das Messer weg und verliess die Wohnung. Die Zivil- und Strafklägerin wurde in Angst und Schrecken versetzt.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 3] Versuchte Nötigung […]
Begangen: Ort: 8953 Dietikon Zeitraum: Donnerstag, 15. November 2018, bis Donnerstag, 22. November 2018
Vorgehen: Im Zeitraum zwischen dem 15. und 22. November 2018 begab sich die Zivil- und Strafklägern gegen 17.00 Uhr in 8953 Dietikon in eine Sauna. Als die Zivil- und Strafklägerin zu einem späteren Zeitpunkt die Sauna verliess, stand der Beschuldigte neben ihrem Fahrzeug. Die Zivilund Strafklägerin wollte in ihr Fahrzeug einsteigen, wobei der Beschuldigte ihr sagte, dass sie jetzt nicht gehe. Zugleich hielt der Beschuldigte die Zivilund Strafklägerin wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, an den Schultern fest. Da Passanten mit einem Hund herannahten, liess der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin los, womit letztere in ihr Fahrzeug einsteigen und losfahren konnte.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 4] Tätlichkeiten […]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 5] Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung […]
Mehrfache Drohung […]
Mehrfache einfache Körperverletzung […]
Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse Zeitraum: Dienstag, 4. Dezember 2018, 19.45 bis 20.08 Uhr
Vorgehen: Am 4. Dezember 2018 um 19.45 Uhr fuhr die Zivil- und Strafklägerin mit ihrem Fahrzeug in die Tiefgarage ihres Wohnortes. Während dem sie aus ihrem Fahrzeug ausstieg, lief der Beschuldigte von der Strasse kommend zu ihr und stiess die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich ohne sie zu verletzen an die Wand. Darauffolgend schrie der Beschuldigte, dass er mit ihr immer noch eine Beziehung wolle und, dass sie ihn darüber zu informieren habe, wenn ihre Mutter bei ihr auf Besuch ist. Als die Zivil- und Strafklägerin entgegnete, dass sie ihm den Besuch ihrer Mutter nicht mitteilen muss, hielt der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit der linken Hand am Kragen fest und schlug ihr, in Absicht sie in ihrer Gesundheit zu schädigen, wissentlich und willentlich mit der rechten Faust zwei Mal ins Gesicht sowie drei Mal auf den Kopf. Die Zivilund Strafklägerin zog sich diverse Verletzungen im Gesicht zu. Weiterhin in der Absicht die Zivil- und Strafklägerin in ihrer Gesundheit zu schädigen, packte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit der linken Hand am Nacken und schlug ihren Kopf zwei Mal gegen das Fahrzeug. Aufgrund dessen begann die Zivil- und Strafklägerin am Kopf zu bluten. Als die Zivilund Strafklägerin Weggehen wollte, drückte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin in der Absicht, sie am Weggehen zu hindern, mit Wissen und Willen gegen die Wand. Aufgrund dieser Beschränkung der Handlungsfreiheit war es der Zivil- und Strafklägerin nicht möglich den Ort zu verlassen. Um dennoch auf sie aufmerksam zu machen, begann die Zivil- und Strafklägerin zu schreien. In der Absicht, sie am Schreien zu hindern, drückte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine Hand ganz fest auf den Mund der Zivil- und Strafklägerin. Dadurch war es der Zivil- und Strafklägerin nicht mehr möglich zu schreien. Unmittelbar folgend versetzte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit den Worten, dass er sie nun umbringe, in Angst und Schrecken. Sodann versuchte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich unter der Androhung, dass er sie ansonsten umbringe, dahingehend zu nötigen, dass sie nicht die Polizei anruft. Daraufhin packte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit der linken Hand am Nacken und erhob zugleich die rechte, zur Faust geschlossene, Hand. In dieser Haltung sowie unter erneuter Androhung, dass er sie ansonsten umbringe, verlangte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, dass sie auf die gemeinsame Tochter schwört, dass sie nicht die Polizei anruft. Aufgrund des Festhaltens mitsamt der vom Beschuldigten angedrohten Gewalt kam die Zivil- und Strafklägerin der Aufforderung nach. In der Folge versetzte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich mit den Worten, dass er jetzt die Pistole holen gehe und sie umbringe, in Angst und Schrecken. Während dem der Beschuldigte um 20.08 Uhr aus der Tiefgarage zu seinem Fahrzeug rannte, informierte die Zivil- und Strafklägerin die Polizei.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 6] Vergehen gegen das Waffengesetz […]
Festgestellt und begangen: Ort: Q._____, S-Weg Zeitraum: Dienstag, 4. Dezember 2018, 22.30 Uhr, bis Mittwoch, 5. Dezember 2018, 00.30 Uhr Zeit: Mittwoch, 5. Dezember 2018 (Hausdurchsuchung)
Vorgehen: Anlässlich der vom 4. auf den 5. Dezember 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde beim Beschuldigten am S-Weg in Q._____ 9mm Munition (1'880 Schuss) und Cal. 6.35 Munition (58 Schuss) gefunden und durch die Polizei beschlagnahmt. Der Beschuldigte wusste, dass er als kosovarischer Staatsangehöriger nicht berechtigt ist, Munition zu besitzen. Trotzdem bewahrte der Beschuldigte die Munition wissentlich und willentlich unberechtigt auf.
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 7] Nötigung […]
Begangen: Ort: unbekannt Zeitraum: Sonntag, 20. Januar 2019, 22.00 Uhr
Vorgehen: Die Zivil- und Strafklägerin ging am 20. Januar 2019 um 22.00 Uhr mit dem Hund an einem unbekannten Ort spazieren. Währenddessen stieg der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug und lief auf die Zivil- und Strafklägerin zu. Als der Beschuldigte noch 5 Meter von ihr entfernt war, tat die Zivil- und Strafklägerin dem Beschuldigten kund, dass sie die Polizei rufe. Unmittelbar folgend, nötigte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich mit den Worten, dass er sie umbringt sofern sie die Polizei anrufe. Aufgrund der ihr angedrohten Gewalt, unterliess es die Zivil- und Strafklägerin der Polizei anzurufen.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 8] Versuchte einfache Körperverletzung […]
Begangen: Ort: unbekannt Zeitraum: Montag, 4. Februar 2019, 22.10 Uhr
Vorgehen: Am 4. Februar 2019 war die Zivil- und Strafklägerin mit dem Hund an einem unbekannten Ort unterwegs. Gegen 22.10 Uhr hielt der Beschuldigte mit seinem Volvo neben der Zivil- und Strafklägerin an. In der Absicht, die Zivil- und Strafklägerin in der Gesundheit zu schädigen, öffnete der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Fahrzeugtür und schlug diese gegen das Knie der Zivil- und Strafklägerin. Die Zivil- und Strafklägerin erlitt keine Verletzung.
[…]
[Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 9] Beschimpfung […]
Begangen: Ort: unbekannt Zeitraum: Montag, 11. Februar 2019
Vorgehen: Am 11. Februar 2019 ging die Zivil- und Strafklägerin mit ihrem Hund an einem unbekannten Ort spazieren. Der Beschuldigte folgte der Zivil- und Strafklägerin und gratulierte ihr für das neu gekaufte Fahrzeug. Daraufhin beschimpfte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich mit den Worten, dass Schlampen immer vorwärts kommen.
[…]
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (act. 464 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl am 19. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
2.1. Mit Urteil vom 30. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten:
1.
Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt betreffend der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB 2.
Das Verfahren wird infolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt betreffend der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Zudem erkannte sie:
1.
Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB
- der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGBi.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
2.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
3.
3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 300.00.
3.2. Die Haft von 3 Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr - 07.12.2018, 16:00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 27 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 270.00.
3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.
4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.
5.
Gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird die folgende Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), übergeben: - 1'880 Schuss 9mm - 58 Schuss Cal. 6.35
6.
6.1. Die Zivilforderung der Zivil- Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
6.2. Der Zivil- Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 andere Auslagen Fr. 58.00 Total Fr. 3'558.00
Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/6 auferlegt, somit insgesamt Fr. 593.00. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
8.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.
2.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 meldete die Privatklägerin gegen dieses ihr am 14. Juni 2023 zugestellte Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin in der Folge am 26. August 2023 zugstellt.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2023 beantragte die Privatklägerin:
1. Es seien die Ziffern 1. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2023 ST.2023.15 aufzuheben.
2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Berufungsklägerin schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 an die Berufungsklägerin zu verurteilen.
4. Unter o/e Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch Rechtsanwältin Marina Bastron zu gewähren sei.
5. Es sei der Rechtsanwältin Marina Bastron für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, eventualiter sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an die Berufungsklägerin zu verpflichten.
6. Es sei die Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung anzuhören.
7. Es sei Pract. Med. D._____, Facharzt für Allgemeinmedizin, T-Strasse, U._____, als Zeuge bezüglich der festgestellten Verletzungen und der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Berufungsklägerin anzuhören.
3.2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Marina Bastron als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren abgewiesen.
3.3. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 23. November 2023 Anschlussberufung mit den Anträgen:
1. Es sei Ziffer 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2023 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren einschliesslich erstinstanzliches Gerichtsverfahren eine Verfahrensentschädigung in gerichtlich gemessenem Betrag, nach Massgabe des Tarifs für die erbetene Verteidigung, auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Überdies beantragte er, dass die Hauptberufung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde, und das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme von Ziffer 8) vollumfänglich zu bestätigen sei.
3.4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. November 2023 Anschlussberufung mit den Anträgen:
1. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Ziffer 1, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 6, Ziffer 7 des Urteils vom 30. Mai 2023 des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben und durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen:
"1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen • Der mehrfachen einfachen Körperverletzung, • Der mehrfachen Drohung • Der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung • Des Vergehens gegen das Waffengesetz.
2.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren, abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) verurteilt."
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3.5. Der Beschuldigte reichte am 19. Dezember 2023 die vorgängige Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte, die Berufung der Privatklägerin sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – für ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten, weshalb im Falle der Gutheissung dieses Antrags die Anschlussberufung dahinfalle. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
3.6. Am 10. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die vorgängige Begründung ihrer Anschlussberufung ein.
3.7. Die Privatklägerin reichte am 17. Januar 2024 die vorgängige Berufungsbegründung ein. Sie hielt darin an ihrer Berufungserklärung fest, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens bezüglich der Genugtuung der Privatklägerin, welches neu formuliert einen unbezifferten Antrag auf eine angemessene Genugtuung enthält.
3.8. Am 1. Februar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die (Anschluss-)Berufungsantwort ein mit dem Antrag, es sei auf die Berufung einzutreten.
3.9. Die Privatklägerin reichte am 14. Februar 2024 ihre Anschlussberufungsantwort ein und beantragte die Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten.
3.10. Am 4. März 2024 erstattete der Beschuldigte eine Berufungsantwort mit folgenden Anträgen:
1. Es sei auf die Berufung der Zivilklägerin nicht einzutreten.
2. Eventualiter es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.
4. Eventualiter es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.
5.
a.) Es sei die Anschlussberufung des Beschuldigten betreffend die Verfahrensentschädigung gutzuheissen.
b) Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 30. Mai 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Zudem stellte er folgende Beweisanträge:
Es sei über die Zivilklägerin eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen
1. Die Zivilklägerin sei gerichtlich aufzufordern, dem Gericht die Namen und Adressen der sie behandelnden Ärzte und/oder Psychologen bekanntzugeben.
2. Die Zivilklägerin sei gerichtlich aufzufordern, dem Gericht Namen und Adressen des Spitals bzw. der Institutionen bekanntzugeben, in welchen sie aus psychologischen Gründen hospitalisiert war.
3. Es sei die Zivilklägerin aufzufordern, die sie behandelnden Ärzte und Klinikpersonen von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Obergericht des Kantons Aargau zu entbinden.
4. Es sei von den sie behandelnden Ärzten ärztliche Berichte über den psychologischen Gesundheitszustand der Zivilklägerin, namentlich unter dem Aspekt von Verfolgungswahn, im Zeitpunkt der entsprechenden Behandlungen beizuziehen.
5. Es sei von den unter Ziff. 2 vorgenannten Kliniken bzw. Institutionen die Eintritts- und Austrittsberichte betreffend die Zivilklägerin beizuziehen
Überdies stellte er die Anträge:
1. Es sei die verfahrensführende Staatsanwältin Sarah Zanolini im vorliegenden Verfahren als befangen zu erklären und es sei die Staatsanwältin im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu verweisen.
2. Es sei die Rechtsschrift der befangenen Staatsanwältin vom 10. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen.
3.11. Die Privatklägerin reichte am 8. April 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein.
3.12. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.
3.13. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, seinen Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wegen Mittellosigkeit zu belegen.
3.14. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten (mitsamt Akten) der Beschwerdekammer in Strafsachen überwiesen und das obergerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Beschwerdekammer sistiert.
3.15. Mit Urteil SBK.2024.152 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen Staatsanwältin Sarah Zanolini abgewiesen.
3.16. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschuldigten nochmals Frist zur Belegung der Mittellosigkeit angesetzt.
3.17. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung ab 19. Dezember 2023 abgewiesen.
3.18. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Privatklägerin sowie des Beschuldigten fand am 28. Januar 2025 statt.
Erwägungen
1.
1.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Privatklägerin die Berufungserklärung formgerecht eingereicht hat.
1.1.1
1.1.1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufungsbegründung vom 19. Dezember 2023 (S. 3 ff. Ziff. 1 f.), die Berufung der Privatklägerin sei als ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten. Die Privatklägerin habe es unterlassen, in ihrer Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin beantrage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 1 und 6 die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Anklageschrift seien dem Beschuldigten jedoch mehrere einfache Körperverletzungen vorgeworfen worden. Es sei unklar, für welchen Vorfall die Privatklägerin einen Schuldspruch verlange.
1.1.1.2
Die Privatklägerin beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 15. September 2023 die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils.
Mit Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht wegen Fehlens eines Strafantrags das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall vom 4. Februar 2019) eingestellt habe. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 4. Dezember 2018 schuldig zu sprechen.
In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Februar 2024 beantragte sie die Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten, da dieser verspätet erfolgt sei. Zudem würde aus ihrer Berufungserklärung klar hervorgehen, dass sich die Anfechtung des Urteils bezüglich des Schuldpunkts auf die vollendete einfache Körperverletzung, welche am 4. Dezember 2018 begangen worden sei, beziehe. Sofern der Beschuldigte die Differenzierung nach den einzelnen Körperverletzungshandlungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes am 4. Dezember 2018 gemeint habe, sei eine Aufsplittung der Berufung diesbezüglich nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei eine Aufforderung der Verfahrensleitung bezüglich des Umfangs der Berufungserklärung entbehrlich, da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die von der Berufungsklägerin nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, mit Ausnahme der Ziffern 2, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, angefochten habe.
1.1.1.3. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer (Anschluss-)Berufungsantwort vom 1. Februar 2024 zum Schluss, es sei klar, dass die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung die Aufhebung des Freispruchs und demnach um Schuldigsprechung sämtlicher Vorfälle einfacher Körperverletzung ersucht habe.
1.1.1.3. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer (Anschluss-)Berufungsantwort vom 1. Februar 2024 zum Schluss, es sei klar, dass die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung die Aufhebung des Freispruchs und demnach um Schuldigsprechung sämtlicher Vorfälle einfacher Körperverletzung ersucht habe.
1.1.2. Vor der Sachentscheidung hat das Berufungsgericht in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und natürlich auch jedem anderen Gerichtsmitglied
gestellt werden. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten, wenn die Form nicht eingehalten oder die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO) (vgl. zum Ganzen STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO],
3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 403 StPO).
Die Unzulässigkeit der Berufungserklärung in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO betrifft die Form der Erklärung oder deren Inhalt (vgl. STEFAN KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 403 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert
20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c) (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, welche Teile bei einer Teilanfechtung angefochten werden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO; vgl. JÜRG BÄHLER, BSK StPO, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 400 StPO).
1.1.3. Dem Beschuldigten wird einzig beim Anklagesachverhalt 5 eine einfache (vollendete) Körperverletzung vorgeworfen, indem er die Privatklägerin am 4. Dezember 2018 um 19:45 bis 20:08 Uhr in der Garage an ihrem Wohnort mit der Faust 2-mal ins Gesicht und 3-mal auf den Kopf geschlagen habe, wodurch die Privatklägerin Verletzungen im Gesicht erlitten habe. Ferner soll der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken packend deren Kopf 2mal gegen das Fahrzeug geschlagen haben, woraufhin sie am Kopf zu bluten angefangen habe. Es ergibt sich somit aus den Anträgen der Privatklägerin – sie verlangt einen Schuldspruch wegen (vollendeter) einfacher Körperverletzung – betreffend welche Anklagevorwürfe eine Verurteilung verlangt wird, bezieht sich ihr Antrag doch offensichtlich nicht auf den Anklagesachverhalt 8 (versuchte einfache Körperverletzung). Es schadet nicht, dass die Privatklägerin, nicht wie angeklagt, eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verlangt. Darin ist lediglich eine juristische Wertung (Handlungseinheit) zu sehen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin spätestens in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Februar 2024 unmissverständlich präzisierte, dass sich ihre Anfechtung des vorinstanzlichen Freispruchs auf den Vorwurf der vollendeten einfachen Körperverletzung, welche am 4. Dezember 2018 begangen worden sei, beziehe. Damit ist für das Obergericht eindeutig klar, welchen Teil der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils die Privatklägerin im Schuldpunkt anficht. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Anschlussberufung des Beschuldigten fristgerecht erfolgte.
1.2.1. Die Privatklägerin machte mit Anschlussberufungsantwort geltend, der Nichteintretensantrag des Beschuldigten vom 19. Dezember 2023 sei verspätet erfolgt (Anschlussberufungsantwort Privatklägerin S. 2 Ziff. 1).
1.2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. November 2023 setzte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen, um schriftlich einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. Mit der Eingabe vom 23. November 2023 erhob der Beschuldigte die Anschlussberufung. Er beantragte, die Hauptberufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde, und das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme von Ziff. 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Anschlussberufung Beschuldigter S. 4 Ziff. 5). Der Nichteintretensantrag wurde indes nicht weiter begründet.
Nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten vom 23. November 2023 und der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2023 an die Privatklägerin und an die jeweils anderen Parteien zugestellt wurde, nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erstmals begründet Stellung zur Zulässigkeit der Berufungserklärung der Privatklägerin und stellte den Antrag, die Berufung sei als ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten.
1.2.3. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO können die anderen Parteien innert
20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, wobei der Antrag begründet sein muss.
Diese Frist darf bezüglich des Rechts, einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen, nicht als Verwirkungsfrist betrachtet werden, zumal das Berufungsgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat. Verwirkungsfolge besteht demgegenüber hinsichtlich der Erhebung einer Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Wird der Nichteintretensantrag ohne Begründung eingereicht, ist eine Nachfrist anzusetzen, auch wenn die Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist und deshalb bei ausbleibender oder unzureichender Verbesserung der Antrag nicht einfach verworfen werden kann (JÜRG BÄHLER, BSK StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 400 StPO).
Der begründete Nichteintretensantrag des Beschuldigten erfolgte demnach zwar nicht innert Frist, ist nach dem Gesagten aber dennoch zuzulassen. Insoweit der Beschuldigte seinen Nichteintretensantrag jedoch damit begründet, die Berufung sei nicht formgerecht eingegangen, so ist auf die Erwägung 1.1 hiervor zu verweisen, wonach für das Obergericht eindeutig klar ist, welchen Teil der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils die Privatklägerin im Schuldpunkt anficht. Der Nichteintretensantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
2.
Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich die Verfahrenseinstellungen infolge von Verjährung (betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [teilweise Anklagesachverhalt 1 und Anklagesachverhalt 4] sowie den Vorwurf der Beschimpfung [Anklagesachverhalt 9]), des Schuldspruchs wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 2 bzw. Anklagesachverhalt 6) und die Übergabe der Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau (Dispositivziffer 5) nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Angefochten sind demgegenüber die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Anklagesachverhalte 1-3, 5 und 7) sowie die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019 (Anklagesachverhalt 8).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019 (vgl. Anklagesachverhalt 8), mangels gültigen Strafantrags – der entsprechende Strafantrag datiere laut Strafbefehl vom 4. Dezember 2018, mithin zwei Monate vor der Tatbegehung – ein (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 6 f.).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es handle sich beim im Strafbefehl genannten Datum des Strafantrags vom 4. Dezember 2018 um ein Versehen. Die Privatklägerin habe in ihrer Befragung vom 8. Februar 2019 (act. 49 Ziff. 49) von dem Vorfall berichtet und damit sinngemäss und innert Frist kundgetan, dass sie die Bestrafung bzw. die Strafverfolgung zu diesem Vorfall wünsche. Die Umschreibung dieses Vorfalls durch die Privatklägerin sei als Strafantrag gegen den Beschuldigten zu werten (Anschlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2024 S. 3 Ziff. 2.2).
Die Privatklägerin stellt sich bezüglich der genannten Verfahrenseinstellung mangels Strafantrags auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung Art. 123 Ziff. 2 StGB missachtet habe, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt werde, wenn er der Lebenspartner des Opfers sei, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen würden und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sei. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten von März 2007 bis September 2018 eine Beziehung geführt, aus welcher die am 18. November 2011 geborene gemeinsame Tochter C._____ hervorgegangen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 S. 3 Ziff. 1).
Nach dem Beschuldigten sei der fehlende Strafantrag gemäss den Prozessakten ausgewiesen und zutreffend. Soweit von der Privatklägerin geltend gemacht werde, sie habe seit 2007 eine Beziehung mit ihm geführt, so sei dies unsubstantiiert und irreführend falsch. Er sei schon vor dem Jahr 2006 bis Ende Juni 2020 mit E._____ verheiratet und im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebend gewesen. Er sei zwar mit der Privatklägerin befreundet gewesen und habe auch eine intime Beziehung mit ihr gepflegt, aus welcher die genannte Tochter hervorgegangen sei, trotzdem habe er in dieser Zeit ununterbrochen mit seiner Ehefrau zusammengelebt, aus deren Ehe die beiden ehelichen, am tt.mm. 2013 geborenen Zwillinge hervorgegangen seien. Mit der Privatklägerin habe der Beschuldigte nie einen gemeinsamen Haushalt geführt (vgl. Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März 2024 S. 6 f. Ziff. B.2.d).
3.2. 3.2.1. Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden. Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen / Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam. Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig – der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (vgl. BGE 147 IV 199 E. 1.3; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch [nachfolgend: BSK StGB],
4. Aufl. 2019, N. 47 ff. zu Art. 30 StGB). Eine Strafanzeige (als blosse Wissenserklärung) genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt, d.h. wenn der Verletzte Anzeige erstattet, nicht bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren, sondern er den Täter auch verfolgt wissen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2; CHRISTOF RIEDO, BSK StGB, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 StGB). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 ff.).
3.2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er u.a. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Kreis der geschützten Opfer umfasst vorab Eheleute, dann aber auch eingetragene Partner und schliesslich hetero- oder homosexuelle Partner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss es sich um Paare handeln, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Bei Eheleuten und eingetragenen Partnern ergibt sich das durch den Eintrag im Zivilstandsregister. Bei (hetero- oder homosexuellen) Konkubinatsverhältnissen muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird vermutet, dass ein Konkubinat, das bereits fünf Jahre gedauert hat, als eheähnliche Gemeinschaft gilt (zum Begriff des Lebenspartners: BGE 145 I 108 E. 4.4.4 und E. 4.4.6; ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 123 StGB).
3.3. 3.3.1. Es ist richtig, dass die Privatklägerin einen Vorfall vom 4. Februar 2019 um 22:10 Uhr anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Februar 2019 erwähnt hat (vgl. act. 49 Ziff. 49). Die Privatklägerin schilderte den Vorfall – wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde – am Ende ihrer Befragung, nachdem sie gefragt wurde, ob sie noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe. Es lässt sich jedoch dem Polizeirapport kein protokollierter Strafantrag der Privatklägerin diesbezüglich entnehmen. Die Umschreibung eines Vorfalls genügt für sich allein noch nicht, um als bedingungslose Willenserklärung der Verletzten zu gelten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden bzw. der Beschuldigte sei dafür zu bestrafen.
Bezüglich der weiteren Antragsdelikte, welche sich gemäss Privatklägerin ab ca. Mitte September 2018 bis und mit 4. Dezember 2018 ereignet hätten, hat sie am 4. Dezember 2018 ein separates Strafantragsformular ("Kurzsachverhalt: Häusliche Gewalt mit Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung") ausgefüllt (act. 40 f.). Die Privatklägerin wusste demnach, dass für gewisse Delikte ein expliziter Strafantrag zu stellen ist. So hat sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2019 ausdrücklich zusätzlich "Strafantrag wegen Beschimpfung" gestellt (vgl. act. 447 Ziff. 14).
Es fehlt folglich an einem formgültig protokollierten Strafantrag betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019.
3.3.2. Auch aus Art. 123 Ziff. 2 StGB kann die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Februar 2019 sagte sie zwar aus, sie sei von März 2007 bis Ende August / Anfangs September 2018 in einer Paarbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen (act. 46 Ziff. 22). Gleichzeitig räumte sie aber ein, dass sie sich von ihm getrennt habe, da er immer noch bei seiner Frau geblieben sei (act. 46 Ziff. 23 und 24). Er habe bei seiner Frau gewohnt und ab und zu, also ca. zwei bis dreimal in der Woche, bei ihr geschlafen (act. 47 Ziff. 27). Darüber hinaus hätten sie auch grundsätzlich nicht viel zusammen unternommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit der Privatklägerin nie einen gemeinsamen Haushalt geführt habe (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin weder in der gleichen Wohnung gelebt haben, noch dass sie miteinander eine ausschliessliche Zweierbeziehung, d.h. eine eheähnliche Gemeinschaft, eingegangen sind. Damit kann die Privatklägerin sich nicht auf die Offizialverfolgung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB berufen.
3.3.3. Zusammengefasst stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019, mangels gültigen Strafantrags zu Recht ein. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Es ist zunächst zu prüfen, ob sich die strittigen Anklagesachverhalte 1 (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung betreffend die Vorfälle im Zeitraum vom 4. September 2018 bis 12. März 2019, "Stalking-Handlungen"),
2 (Drohung betreffend den Vorfall im Zeitraum vom 10. September 2018 bis 20. September 2018, Vorfall mit "Todesdrohung mit Behändigung eines Messers"), 3 (versuchte Nötigung betreffend den Vorfall im Zeitraum vom 15. November 2018 bis 22. November 2018, Vorfall "Saunabesuch"),
5 (mehrfache Drohung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung betreffend die Vorfälle am 4. Dezember 2018, Vorfall "Tiefgarage") und 7 (Nötigung betreffend den Vorfall vom 20. Januar 2019, Vorfall "Hundespaziergang") gemäss Anklageschrift erstellen lassen.
4.1. 4.1.1. Als Beweismittel stehen die Aussagen der Beteiligten, d.h. des Beschuldigten (act. 132 ff.; 444 ff.; 538 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.) und der Privatklägerin (act. 32 ff.; 42 ff.; 444 ff.; 533 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.), diverse Aktenstücke (u.a. die ärztliche Bescheinigung des Hausarztes pract. med. D._____ vom 12. April 2023 [act. 563 ff.] und der Bericht der F._____ AG vom 6. Dezember 2018 [act. 566] etc.) sowie die Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen (act. 53 ff., 109 ff. [G._____]; 64 ff. [H._____]; 73 ff. [E._____]), welche für die Beurteilung der Aussagen ebenfalls miteinbezogen werden, zur Verfügung.
4.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten Befragung vom 5. Dezember 2018 – rund einen Tag nach dem Vorfall "Tiefgarage" (vgl. Anklagesachverhalt 5) – zu Protokoll, sie habe sich am 4. Dezember 2018 bei der Notrufzentrale gemeldet, da sie vom Beschuldigten bedroht und verfolgt worden sei. Sie habe am Abend mit einer Kollegin und deren Mann mit deren Minibus ein neues Bett im Micasa im Tivoli Shoppi abgeholt. Als sie im Kreisel in Spreitenbach gewesen sei, habe sie den Beschuldigten hinter sich gesehen. Er sei ihr bis in die Tiefgarage im Tivoli gefolgt und habe mit ihr sprechen wollen. Er habe sie gefragt, wo die gemeinsame Tochter sei, und sie habe ihm gesagt, diese sei zuhause. Sie habe dann im Micasa bezahlt und ca. 10 Minuten warten müssen und dabei gesehen, dass er weggegangen sei. Sie seien dann weiter zum Conforama, um dort eine Matratze und einen Lattenrost abzuholen. Sie seien anschliessend etwa um 19:45 Uhr nach Hause gefahren. Sie habe bereits geschaut, ob das Auto des Beschuldigten da sei, als sie es aber nicht gesehen habe, sei sie beruhigt in die Tiefgarage gefahren. Als sie ausgestiegen sei, sei er aber bereits zu Fuss zu ihr gelaufen und habe sie an die Wand gestossen. Er habe sie angeschrien. Er habe sie dann mit der rechten Faust zweimal ins Gesicht und sicher dreimal auf den Kopf geschlagen und sie mit der linken Hand festgehalten. Anschliessend habe er sie am Nacken mit der linken Hand gehalten und ihren Kopf zweimal an das Autodach, oberhalb der Fahrertüre, geschlagen. Sie habe versucht, wegzugehen und habe geschrien. Er habe ihr dann ganz fest den Mund zugedrückt, weshalb sie nun Schmerzen an der Wange habe. Er habe gesagt "Ich bin bereit ins Gefängnis zu gehen, aber du erlebst das nicht mehr, ich bringe dich um!". Er habe ihr gedroht, wenn sie jetzt die Polizei anrufe, werde er sie umbringen. Dann habe er ihr gedroht, er werde sie nun umbringen und er gehe die Pistole holen. Er sei dann aus der Garage weggerannt. Ihre beiden Kollegen hätten draussen auf sie gewartet und einer habe gesagt, er habe noch was gehört, aber er habe sich gedacht, es seien Kinder, die schreien würden. Sie habe dann die Polizei informiert (act. 34 f. Ziff. 11).
Weiter führte die Privatklägerin aus, Mitte September 2018 sei sie vom Beschuldigten bei ihr zu Hause mit dem Messer bedroht worden (act. 35 Ziff. 12; vgl. Anklagesachverhalt 2). Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht mehr mit ihm aushalten würde, während er eine zweite Chance gewollt habe. Er habe sie dann zweimal mit der offenen Hand sehr stark ins Gesicht geschlagen. Dann habe er ein grosses Messer mit ca. 20 cm Klingenlänge und schwarzem Plastikgriff aus dem Messerblock genommen und gesagt, er werde sie nun umbringen. Er habe das Messer etwa eine Handbreite von ihrem Bauch entfernt gehalten, bereit zuzustechen. Dann, nach ca. einer halben Minute, habe er das Messer auf die Küchenablage geworfen und habe die Wohnung um ca. 02:00 Uhr verlassen. Dies sei an einem Dienstag passiert, da sie dann eine Weiterbildung in V._____ mache und er zur gemeinsamen Tochter in ihrer Wohnung schaue (act. 35 Ziff. 12). Er sei ihr regelmässig aufgelauert, habe sie nicht immer geschlagen, jedoch immer wieder bedroht, dass er sie umbringen werde, wenn er sie mit einem Mann sehen sollte (act. 35 f. Ziff. 13).
Die Privatklägerin schilderte ferner, dass an einem Donnerstag, als ihre kleine Tochter bei einer Kollegin gewesen sei, sie nach der Arbeit in die Sauna in Dietikon gegangen sei (act. 36 Ziff. 13; vgl. Anklagesachverhalt 3). Als sie aus der Sauna gekommen sei, habe er bereits vor ihrem Auto gestanden und sie wieder bedroht. Er habe sie an der Schulter zurückgehalten, als sie ins Auto habe einsteigen wollen. Zum Glück sei ein Paar mit einem Hund vorbeigekommen und er habe sie gehen lassen müssen. Sie müsse sich wegen ihren Angstzuständen von einem Arzt und einem Psychologen betreuen lassen und brauche Medikamente (act. 36 Ziff. 13). Die Drohungen spreche der Beschuldigte seit September 2018 aus (act. 36 Ziff. 15), wobei sie immer schlimmer geworden seien (act. 36 Ziff. 16). Er dürfe die Tochter trotzdem jederzeit sehen, wenn die Tochter es auch wolle (act. 38 Ziff. 29).
4.2.1.2. Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom 8. Februar 2019 beschrieb die Privatklägerin erneut detailliert und übereinstimmend mit ihrer ersten
Befragung den Vorfall "Tiefgarage" (Anklagesachverhalt 5; act. 43 ff. Ziff. 6-13). Ergänzend führte sie aus, dass ihr Hausarzt ihr einen Termin im Spital organisiert und sie hingefahren habe (act. 44 Ziff. 7). Der Beschuldigte habe sie ständig bedroht, dass er sie umbringen werde, und sie habe zum Hausarzt gehen müssen, da sie es jemandem habe erzählen müssen. Sie sei dann auf Rat des Hausarztes nach Russland gegangen, um sich zu erholen. Nach diesen Ferien habe sie sich zur Psychologin begeben, von welcher sie Antidepressiva und Schlaftabletten erhalten habe. Einmal habe der Beschuldigte nach ihrem Saunabesuch neben ihrem Auto gestanden und sie am Einsteigen gehindert. Zum Glück seien zwei Passanten dort gewesen (act. 45 Ziff. 11; vgl. Anklagesachverhalt 3). Sie sei bereits vor dem Vorfall "Tiefgarage" vom Beschuldigten geschlagen worden, aber nicht so brutal (act. 46 Ziff. 16 f.). Sie sei auch immer wieder von ihm bedroht worden, weil sie die Beziehung habe beenden wollen, wobei er sie mehr bedroht als geschlagen habe (act. 46 Ziff. 18-20). Sie habe sich anfangs September 2018 von ihm getrennt, da er sich nicht von seiner Ehefrau geschieden habe (act. 46 Ziff. 21-24). Sie sehe den Beschuldigten jeden Tag an ihrem Wohnort oder auf der Strasse bei ihrem Wohnort (act. 47 Ziff. 31 ff.; vgl. Anklagesachverhalt 1). Die gemeinsame Tochter habe ihr von ihrem Gespräch mit dem Beschuldigten am 4. Dezember 2018 erzählt (act. 48 Ziff. 38 f.). Ergänzend führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie ständig im Geschäft anrufe, sie einen anderen Parkplatz im Geschäft erhalten habe, da er sie dort oft abgepasst habe, und sie oft bis nach Hause verfolgt habe. Am 20. Januar 2019 habe er sie beim Spaziergang mit ihrem Hund abgepasst und ihr gedroht (vgl. Anklagesachverhalt 7). Ständig parkiere er vor ihrem Haus, bei ihrem Geschäft oder bei der Psychologin (act. 49 Ziff. 49).
4.2.1.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2019 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer noch zu ihrem Haus fahren würde (act. 446 Ziff. 10). Im September 2018 habe es damit angefangen, dass es – nachdem der Beschuldigte bei ihr zuhause auf die gemeinsame Tochter aufgepasst habe – zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei. Er habe ihr zweimal ins Gesicht geschlagen und ein grosses Küchenmesser behändigt. Er habe das grosse Messer genommen und ihr T-Shirt hochgezogen und mit dem Messer Richtung Bauch gezeigt. Danach habe er das Messer fallen gelassen und sei gegangen (vgl. Anklagesachverhalt 2). Seither habe er jeden Tag 100 Mal geläutet und sei vorbeigekommen, in der Nacht habe er oft beim Haus parkiert und ständig angerufen, sowohl privat als auch im Geschäft. Er habe sie sogar bis zur Opel-Garage verfolgt und sie habe Fotos davon (act. 446 Ziff. 11; vgl. Anklagesachverhalt 1). Einmal habe er nach ihrem Saunabesuch in Dietikon auf sie gewartet, als sie herausgekommen sei. Er habe sie nicht angegriffen, weil Leute dort gewesen seien, aber er habe sie am Ärmel gepackt und gefragt, ob sie keine Angst vor ihm hätte. Zum Glück seien zwei Personen mit Hunden vorbeigekommen, sodass er sie habe freilassen müssen (act. 447 Ziff. 11; vgl. Anklagesachverhalt 3). Sie könne sich nicht mehr konzentrieren oder mit dem Hund hinausgehen, weil sie Angst habe. Sie habe sich einen Pfefferspray gekauft (act. 448 Ziff. 23). Es sei für sie in Ordnung, wenn die Tochter sich beim Beschuldigten melde (act. 451 Ziff. 36), aber sie werde die Tochter nicht zwingen, bei ihm zu übernachten (act. 451 f. Ziff. 37) und er solle keinen Kontakt von sich aus mit der Tochter aufnehmen, bis die KESB das Besuchsrecht geregelt habe (vgl. act. 451 Ziff. 36).
4.2.1.4. Vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin am 30. Mai 2023 erneut, dass sie sich Anfang September 2018 vom Beschuldigten getrennt und er ihr dann immer wieder gedroht und sie verfolgt habe (act. 533). Übereinstimmend mit ihren vorherigen Aussagen bei den Einvernahmen vom 5. Dezember 2018, 8. Februar 2019 sowie 12. März 2019 schilderte sie erneut detailliert die Vorfälle gemäss den Anklagesachverhalten 1 (act. 533; "Stalking-Handlungen"), 2 (act. 534; Vorfall "Todesdrohung mit Behändigung eines Messers"), 3 (act. 534 f.; Vorfall "Saunabesuch"), 5 (act. 534; Vorfall "Tiefgarage") und 7 (act. 535, Vorfall "Hundespaziergang").
4.2.1.5. Anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht führte die Privatklägerin erneut in ausführlicher Weise die Vorfälle gemäss den Anklagesachverhalten 1 und 5 ("Stalking-Handlungen" und Vorfall "Tiefgarage"; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3-8) aus. Weiter machte sie übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen Ausführungen betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 3 (Vorfälle "Todesdrohungen mit Behändigung eines Messers" und "Saunabesuch"; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.).
4.2.2. 4.2.2.1. Bei der Einvernahme zur Festnahmeeröffnung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2018 konfrontiert mit dem Vorwurf betreffend den Abend vom 4. Dezember 2018 (Anklagesachverhalt 5) gab dieser zu Protokoll, er habe mit der Privatklägerin, welche jeweils dienstags eine Weiterbildung besuche, abgemacht, dass die gemeinsame Tochter zum Übernachten zu ihm kommen würde (act. 133 f. Ziff. 14). Er habe zunächst mehrmals erfolglos versucht, die Privatklägerin diesbezüglich telefonisch zu erreichen. Als er nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er die Privatklägerin zufällig beim Kreisel bei der IKEA angetroffen und er sei ihr bis ins Shoppi Tivoli nachgefahren. Er habe sie dort im Parkhaus gefragt, wo die Tochter sei und ob er sie holen könne. Sie habe ihm gesagt, er könne versuchen, die Tochter zuhause abzuholen. Die Privatklägerin sei dann ins Shoppi gegangen und er sei mit dem Auto zur Tochter gefahren. Dort habe er geklingelt, aber niemand habe ihm, trotz Licht, aufgemacht, weshalb er nach Hause gefahren sei. Als ihn die Tochter um ca. 19:45 Uhr angerufen und gefragt habe, ob er sie heute abholen werde, sei er erneut zu ihr gefahren, es seien ja nur 150 Meter. Die Tochter sei zum Hauseingang runtergekommen und sie hätten sich dort ca. 5 Minuten unterhalten, wobei er ihr 5 Franken für den Kiosk gegeben habe. Dann sei er wieder gegangen. Die Tochter sei nach oben gegangen, weil es kalt gewesen sei und in diesem Moment sei die Privatklägerin nach Hause gekommen und in die Garage gefahren. Er habe mit ihr wegen dem Besuchsrecht sprechen wollen, doch diese habe angefangen mit der Tasche auf seinen Kopf zu schlagen. Sie habe sich selbst den Kopf aufs Auto geschlagen und dabei geschrien wie ein Monster. Er habe sie dann gepackt und vom Auto weggedreht, damit sie nicht weiter den Kopf habe dagegen schlagen können. Mehr habe er nicht gemacht. Sie habe sich selbst die Haare gerissen und sich das Gesicht verkratzt. Er habe sie nicht geschlagen (act. 134 Ziff. 14). Er habe ihr dann gesagt, dann solle sie sich doch umbringen und sie als blöde Russin bezeichnet. Bedroht habe er sie nicht (act. 134 f. Ziff. 14-17). Auch die vorgehaltenen Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt 1 und 2 bestritt der Beschuldigte und erklärte, er habe die Privatklägerin nie aufgesucht, ausser er habe die Tochter beim Hauseingang abgeholt (act. 135 f. Ziff. 1920).
4.2.2.2. Der Beschuldigte bekräftigte bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2019 erneut, die Privatklägerin weder verfolgt noch ihr aufgelauert zu haben (act. 447 Ziff. 14). Er wolle seine Tochter so oft wie möglich sehen (act. 449 Ziff. 24-25). Er habe mit der Privatklägerin abgeschlossen und wolle einfach nur seine Tochter sehen. Er sei fast jeden Tag bei ihr (der Tochter) vorbeigegangen und habe ihr am Kiosk etwas gekauft. Das habe die Privatklägerin bemerkt und deshalb das Rayonverbot machen lassen, damit er keinen Kontakt mehr mit der Tochter habe (act. 450 Ziff. 29).
4.2.2.3. Auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin wiederholt aufgesucht, sie bedroht oder belästigt zu haben (act. 538). Es sei ihm immer nur um die Tochter gegangen. Es habe weder einen Vorfall mit einem Messer (Anklagesachverhalt 2; act. 538) noch den Vorfall des sog. "Saunabesuchs" im November 2018 (Anklagesachverhalt 3; act. 539) gegeben. Konfrontiert mit dem Vorwurf "Tiefgarage" (Anklagesachverhalt 5) gab er zu Protokoll, er habe mit der Privatklägerin abgemacht, die Tochter abzuholen. Er sei von der Arbeit aus Basel gekommen und habe noch etwas im Shoppi Tivoli holen müssen. Per Zufall habe er die Privatklägerin dort gesehen. Sie (die Privatklägerin) habe ihm gesagt, die Tochter sei zuhause und er solle es dort versuchen. Es sei jedoch niemand da gewesen. Nachdem die Tochter ihn angerufen habe, sei er kurz zu ihr gefahren. Die Tochter habe etwas Geld für den Kiosk bei der Schule gewollt, wobei er ihr 5 Franken gegeben habe (act. 539 f.). In dieser Zeit sei die Privatklägerin vom Shoppi Tivoli gekommen und habe ihm gesagt, wenn ihre Mutter aus Russland da sei, müsse er die Tochter nicht nehmen. Dann habe sie angefangen, den Kopf selbst auf das Auto zu schlagen. Er habe sie wegziehen müssen. Geschlagen, beschimpft oder bedroht habe er sie nicht (act. 540). Was den Vorwurf "Hundespaziergang" vom 20. Januar 2019 (Anklagesachverhalt 7) anbelangt, so habe er ihr nie gedroht (act. 540).
4.2.2.4. Anlässlich seiner Befragung vor Obergericht bestritt der Beschuldigte weiterhin, den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, ausser wenn dies der Wahrung des Besuchsrechts der gemeinsamen Tochter gedient habe. Am Arbeitsort der Privatklägerin habe er sich aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur regelmässig aufhalten müssen, wobei er nie in die Garage des Arbeitgebers der Privatklägerin gefahren sei. Zu den Begegnungen beim Einkaufen oder bei der Post sei es bloss gekommen, da sie damals 50 Meter Luftlinie voneinander entfernt gelebt hätten. Im Übrigen sei es vielmehr die Privatklägerin gewesen, die ihn verfolgt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 19 f.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin betreffend die Vorfälle "Todesdrohungen mit Behändigung eines Messers" und "Saunabesuch" (Anklagesachverhalte 2 und 3) führte er weiterhin aus, dass diese erfunden und gelogen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 (Vorfall "Tiefgarage") gab der Beschuldigte auf Nachfrage zu Protokoll, er habe damals den ganzen Tag die Privatklägerin sowie die Tochter nicht erreicht. Auf dem Heimweg von Möhlin habe er die Privatklägerin beim Kreisel bei der IKEA gesehen und sei ihr bis ins Tivoli gefolgt. Sie habe ihm dort eröffnet, dass die gemeinsame Tochter bei ihr zu Hause sei und er sie dort besuchen könne. Dort habe ihm trotz Lichts niemand die Türe geöffnet, worauf er zu sich nach Hause gefahren sei. Die Tochter habe ihn etwa eine halbe Stunde später angerufen und er habe sie darauf bei sich zu Hause getroffen. Als er sich verabschiedet habe, sei die Privatklägerin in die Tiefgarage gekommen und er zu ihr gegangen. Als sie ihn erblickt habe, habe sie zu schreien begonnen, ihren Kopf gegen das Auto geschlagen und sich im Gesicht gekratzt. Der Beschuldigte habe sie darauf vom Auto weggestellt und ihr gesagt, wenn sie sich umbringen möchte, dann solle sie das tun, er werde jetzt nach Hause gehen. Mehr habe er nicht gemacht. Betreffend den Vorwurf "Hundespaziergang" (Anklagesachverhalt 7) führte er aus, er habe die Privatklägerin nicht verfolgt, zu solchen Treffen sei es nur gekommen, da diese mit dem Hund vor seine Haustüre gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18).
4.3. 4.3.1. Es ist unbestritten, dass es am 4. Dezember 2018 (Anklagesachverhalt 5) zu einem Aufeinandertreffen des Beschuldigten und der Privatklägerin im
Shoppingcenter Tivoli in Spreitenbach und später zu einer Konfrontation zwischen diesen beiden in der Tiefgarage am Wohnort der Privatklägerin (Q._____) gekommen ist. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin nach dem zweiten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten in der Tiefgarage Verletzungen im Gesicht hatte (act. 239 ff., 563 ff., 566) und der Beschuldigte das Wort "umbringen" verwendet hat.
Insbesondere anlässlich der ersten, sehr tatnahen und daher besonders aussagekräftigen Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Dezember 2018 gab diese einen in sich stimmigen, plausiblen und realitätsnahen Ablauf zum tags zuvor Vorgefallenen an. So schilderte sie überzeugend, wie es zu dem Vorfall in der Tiefgarage gekommen ist. Denselben Ablauf ergänzte und präzisierte die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragungen vom 8. Februar 2019 sowie 12. März 2019 in freier Rede. Dass die Schilderungen vor Vorinstanz am 30. Mai 2023 nicht gleich detailliert erfolgte wie bei den ersten zeitnahen Einvernahmen im Dezember 2018 sowie im Februar und März 2019, ist durch den Zeitablauf zu erklären und mithin normal.
Bei der Aussage des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass es doch etwas seltsam anmutet, dass er die Privatklägerin ganz zufällig auf der Fahrt von Möhlin nach Q._____ im Kreisel bei der IKEA gesehen haben will. Er erklärt sodann wenig nachvollziehbar, weshalb er der Privatklägerin anschliessend ins Shoppingcenter Tivoli nachgefahren ist, nachdem sich in diesem Zeitpunkt gemäss dem Beschuldigten der Kontakt mit der Privatklägerin auf das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter beschränkt haben soll (act. 133 Ziff. 13). Schliesslich können Probleme mit dem Besuchsrecht auf diese Weise (nachfahren, in bedrängender Art zur Rede stellen) nicht gelöst werden. Im Widerspruch zu seiner ersten Aussage (sowie seinen Ausführungen vor Obergericht [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18]) gab der Beschuldigte vor Vorinstanz erstmals zu Protokoll, er habe noch etwas im Shoppingcenter Tivoli abholen müssen (act. 539). Dies ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ferner steht auch seine Aussage vor Vorinstanz, er habe die Privatklägerin nicht beschimpft (act. 540), in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner zeitlich früher gemachten Aussage, er habe sie als blöde Russin bezeichnet.
Der Beschuldigte sagte bei seiner ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2018, die Privatklägerin habe wie ein Monster geschrien. Am nächsten Tag gab er an, die Privatklägerin habe um Hilfe geschrien (act. 274). Diese Aussagen erscheinen widersprüchlich und passen nicht zu den Angaben des Zeugen H._____ vom 19. Dezember 2018, der die Schreie (der Privatklägerin) als von Kindern stammend einstufte und deshalb nicht reagierte (act. 67 Ziff. 26-27, act. 68 Ziff. 38). Vielmehr lässt sich das vom Zeugen Geschilderte mit den Aussagen der Privatklägerin vereinen, die angab, der Beschuldigte habe ihr den Mund zugedrückt, als sie versucht habe zu schreien.
Auch der (psychische) Zustand der Privatklägerin – der Zeuge H._____ führte aus, diese habe am Kopf geblutet, geweint und sei schockiert gewesen (act. 67 Ziff. 22-23) – spricht dafür, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde und nicht sie die Aggressorin gewesen ist. Gemäss H._____ hat die Privatklägerin ihnen – wie später der Polizei – auch sogleich erzählt, dass ihr Freund (der Beschuldigte) sie mit dem Kopf gegen das Auto und sie auch mit der Hand geschlagen habe (act. 67 Ziff. 25). Es scheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin dies alles spontan vorgespielt hat.
Der Beschuldigte behauptete, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen selbst beigebracht. Sie habe sich den Kopf aufs Auto geschlagen, die Haare gerissen und ihr Gesicht verkratzt (act. 134 Ziff. 14 unten). Die Fotoaufnahmen zeigen diesbezüglich u.a., dass die Privatklägerin links und rechts ein blaues Auge – die (gesamte) Augenhöhle betreffend – hatte (act. 246-249). Ferner ist eine geringe corticale Irregularität des Nasenbeins am Knorpelübergang, Differenzialdiagnose frische posttraumatische Veränderungen nicht von residueller Nasenbeinfraktur differenzierbar nachgewiesen (act. 566). Dieses Verletzungsbild passt insbesondere zu den von der Privatklägerin geschilderten Faustschlägen ins Gesicht. Es scheint hingegen eher unwahrscheinlich, dass diese Verletzungen nur durch ein (selbst vorgenommenes) Kopfschlagen gegen das Auto entstanden sind, passiert ein solches doch eher frontal im Stirnbereich, wo die Privatklägerin keine Verletzungen hatte, und nicht einmal auf das linke und einmal auf das rechte Auge.
Das Obergericht ist daher aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und den damit in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen H._____ sowie des Verletzungsbilds davon überzeugt, dass sich die Ereignisse am 4. Dezember 2018 so zugetragen haben, wie es die Privatklägerin schilderte. Die Aussagen des Beschuldigten sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März S. 8 Ziff. III.d; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bestehen für das Obergericht auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, die Privatklägerin leide an einer psychischen Erkrankung, welche die Wahrnehmung oder Verarbeitung von Informationen beeinträchtigen könnte. Weitere Abklärungen zur psychiatrischen Krankheitsgeschichte der Privatklägerin gemäss den Beweisanträgen des Beschuldigten (Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März 2024 S. 9 f. Ziff. III.d; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25) erachtet das Obergericht daher als nicht notwendig. Davon sind keine zusätzlichen Erkenntnisse mit Blick auf das am 4. Dezember 2018 Vorgefallene zu erwarten.
4.3.2. Die Privatklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme auch detailliert und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ihr nach der Trennung und vor dem 4. Dezember 2018 nachstellte, ihr kurz nach der Trennung an einem Dienstag mit einem grossen Messer in der Hand drohte, sie umzubringen, und sie nach einem Saunabesuch in Dietikon am Einsteigen in ihr Fahrzeug vorübergehend, bis Passanten vorbeigekommen sind, hinderte. Diese Aussagen sind im weiteren Verlauf des Strafverfahrens konsistent geblieben und (entgegen der Vorinstanz, E. 3.2 S. 12) mit Blick auf die von pract. med. D._____ festgehaltenen, echtzeitlichen Einträge in der Krankengeschichte (vom 27. September 2018, 22. Oktober 2018, 2. November 2018) im Bericht vom 12. April 2023 (act. 563 ff.) glaubhaft. Dort wird der psychische Stress, welchem die Privatklägerin aufgrund der Drohungen und Verfolgungen durch den Beschuldigten ausgesetzt war, anschaulich dokumentiert. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin über zwei Monate vor der Strafanzeige (4. Dezember 2018) gegenüber ihrem Arzt wahrheitswidrige Angaben gemacht haben soll. Es kann auf die nachvollziehbare Aussage der Privatklägerin verwiesen werden, dass sie vor dem 4. Dezember 2018 noch hoffte, es werde sich alles wieder beruhigen (act. 36 Ziff. 16). In diesem Sinn hat die Privatklägerin den Beschuldigten gegenüber ihrem Hausarzt auch nicht in jeder Hinsicht schlecht geredet. Vielmehr hat sie offenbar auch gesagt, der Beschuldigte würde die Tochter gut behandeln (act. 565). Weiter lassen auch die Aussage der älteren Tochter der Privatklägerin – auch wenn deren Aussagen angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur Privatklägerin mit Vorsicht zu würdigen sind – die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft erscheinen. G._____ gab bei ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2018 an, sie habe eine Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gehört (es passiere etwas, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten auf dem Handy nochmals blockiere; act. 57 Ziff. 33). Ferner berichtete sie über häufige Anrufe (2-3 pro Tag) des Beschuldigten (act. 58 Ziff. 44), dass dieser sich bei Telefonaten mit seiner Tochter (der Schwester der Zeugin) über die Privatklägerin erkundigte und dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr ab und zu zur Arbeit nachfahre und sie kontrollieren würde (act. 59 Ziff. 51). Letzteres erscheint insbesondere auch mit Blick auf das bei den Akten liegende Foto von Mitte März 2019, das den Beschuldigten in einem Privatfahrzeug in der Tiefgarage am Arbeitsort der Privatklägerin zeigt (vgl. act. 437, 439), was von diesem im Übrigen weiterhin bestritten wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), glaubhaft. Es besteht auch kein Anlass, den konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 20. Januar 2019 nicht zu glauben. Die Privatklägerin zeigt trotz der Enttäuschung über das Ende der langjährigen Beziehung zum Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) keinen Belastungseifer. So hat sie etwa die im Hausarztbericht (act. 563) erwähnten Verstösse des Beschuldigten nach dessen Haftentlassung gegen das Kontaktverbot (act. 290) nicht zur Anzeige gebracht. Auf der anderen Seite zeigt sich anhand der Angaben des Beschuldigten zum 4. Dezember 2018 ein hartnäckiges Verhalten von ihm gegenüber der Privatklägerin. Er gibt an, er habe (vor der Arbeit) mehrmals versucht, die Privatklägerin auf dem Festanschluss und Handy zu erreichen, habe nach erhaltener SMS dann auf die Combox gesprochen und nach der Arbeit sei er ihr nach zufälliger Sichtung in die IKEA gefolgt (act. 134). Der Beschuldigte scheint somit nicht zu akzeptieren, dass er keine Antwort auf seine Telefonate/Kontaktversuche erhält und die Privatklägerin mit ihm keinen Kontakt mehr haben will. Ferner räumte er bei der Einvernahme vom 12. März 2019 auch ein, dass er bei der Privatklägerin fast täglich vorbeigegangen sei, wobei ein solches Verhalten mit der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts nichts zu tun hat.
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz (E. 3.2 S. 11 ff.) die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und jene des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen sind. Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Anklagesachverhalte 1, 2, 3, 5 und 7 erstellt sind.
5.
5.1. 5.1.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Androhung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen).
Da die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung strafbar sein kann, bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten positiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV
216 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5; je mit weiteren Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens handeln, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen zu wollen (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
Anders als beim Tatbestand des sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen einer Person), wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4 f.).
5.1.2. Zum Anklagesachverhalt 1 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 4. September 2018 bis 12. März 2019 die Privatklägerin fast jeden Tag und teilweise sogar mehrmals pro Tag sowie zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem seiner Fahrzeuge an ihrem Wohnort, bei ihrer Arbeitgeberin – trotz teilweise geltendem Rayonverbot (vgl.
act. 146 ff.: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember 2018, Kontaktverbot bis 4. Januar 2019) – kontrolliert. Auch belästigte er die Privatklägerin in demselben Zeitraum an einem unbekannten Ort mit SMS und Telefonanrufen. Das im Anklagesachverhalt 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten fällt ohne Weiteres unter den Begriff Stalking. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin geradezu zwanghaft verfolgt und sie gehäuft (teilweise sogar mehrmals täglich) belästigt, indem er ihre physische Nähe fortwährend aufsuchte, sie verfolgte und bedrohte, wobei dies bei der Privatklägerin solch starke Furcht hervorrief. Auch das Rayonverbot hielt den Beschuldigten nicht von weiteren Belästigungen ab. Dass die Privatklägerin unter dem zwanghaften Verfolgen des Beschuldigten litt, ist auch den Aufzeichnungen von pract. med. D._____ zu entnehmen (vgl. act. 563 ff.). Trotz eingeleitetem Strafverfahren hat der Beschuldigte die Privatklägerin weiterhin abgepasst und observiert (vgl. act. 446 Ziff. 10). Die einzelnen Tathandlungen (Beobachten und Abpassen der Privatklägerin an ihrem Wohnort und der Geschäftsadresse; wiederholtes Oberservieren und Klingeln an der Wohnungstüre sowie Versenden und Vornahme von unzähligen SMS und Telefonanrufen) sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen (insb. auch der relativ kurz nach der Trennung erfolgen Drohung mit einem Messer in der Hand; E. 5.3 folgend), zu würdigen. Da es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen gekommen ist, kumulierten sich deren Einwirkungen, und es wurde dadurch eine derartige Intensität erreicht, dass jede einzelne Handlung des Beschuldigten (die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügt hätte) geeignet war, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukam.
Insgesamt ist betreffend die Nötigungen des Anklagesachverhalts 1 von Versuch auszugehen. Die Privatklägerin hatte nämlich trotz der fortwährenden Einwirkung des Beschuldigten nach der Trennung Kontakt mit anderen Männern und blockierte diesen entgegen seinem Willen weiterhin auf ihrem Mobiltelefon (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Ebenfalls blieb es betreffend das allgemeine, in der Anklage nicht näher dargelegte Verbot, die Polizei zu konsultieren, beim Versuch. Es lässt sich entgegen der Anklage den Akten auch nicht entnehmen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der ausgesprochenen Nötigungshandlungen veranlasst sah, die Polizei grundsätzlich nicht zu kontaktieren. Zudem hat sie sich im angeklagten relevanten Zeitraum durchaus – insbesondere auch im Nachgang zum Vorfall vom 4. Dezember 2018 – an die Polizei gewandt (act. 36 Ziff. 13; 45 Ziff. 11; 534 f.).
5.1.3. Auch die Handlungen des Beschuldigten betreffend die Vorfälle "Saunabesuch" (vgl. Anklagesachverhalt 3) sowie "Tiefgarage" (vgl. Anklage-
sachverhalt 5) bedeuteten für die Privatklägerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zweifellos eine Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit. Auch wenn es der Privatklägerin schlussendlich gelang, in ihr Fahrzeug einzusteigen und loszufahren (vgl. Anklagesachverhalt 3) oder zu ihren Kollegen zu fliehen (vgl. Anklagesachverhalt 5), sah sie sich vom Beschuldigten zunächst genötigt, die Situation zu erdulden. Die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt 3 und 5 vorgeworfenen Handlungen gingen damit weit über eine blosse Störung hinaus. Auch der Vorfall "Hundespaziergang" (vgl. Anklagesachverhalt 7) vermag, für sich allein betrachtet, zufällig oder harmlos erscheinen, war aber aufgrund der früheren Ereignisse ausreichend, um die Privatklägerin erneut zu traumatisieren. Die Todesandrohung stellte – insbesondere in Anbetracht des zuvor Vorgefallenen – zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet war, die Willensfreiheit der Privatklägerin einzuschränken. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts 3 liegt – wie angeklagt – Versuch vor. Beim Anklagesachverhalt 5 liegt teilweise Versuch vor, teilweise trat der Erfolg ein. So konnte die Privatklägerin die Tiefagarage nicht verlassen, als sie wollte, weil der Beschuldigte ihre Handlungsfreiheit beschränkte. Ebenso ist die Nötigungshandlung betreffend den Anklagesachverhalt 7 vollendet, da die Privatklägerin aufgrund dieser Drohung, entgegen ihrer ursprünglichen Ansage an den Beschuldigten, davon absah, die Polizei zu rufen.
5.1.4. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich unzulässiger Mittel (Drohung, Missachtung des Rayonverbots, grundloses Festhalten etc.) bediente und damit zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.2. 5.2.1. Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung ist das Mass des verursachten Schmerzes entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2).
5.2.2. Die zwei Schläge mit der rechten Faust ins Gesicht, die drei Schläge auf den Kopf der Privatklägerin sowie auch das Schlagen ihres Kopfes zwei Mal gegen das Fahrzeug, begangen am 4. Dezember 2018 (vgl. Anklagesachverhalt 5), haben gemäss den Feststellungen von pract. med. D._____ sowie dem Bericht der F._____ AG zu verschiedenen Schädigungen des Körpers und der Gesundheit der Privatklägerin i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB geführt. Sie sind in den Akten dokumentiert und damit ausgewiesen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer "Zu den Einzelheiten der Berufungsbeantwortungen" S. 6 f.) handelt es sich dabei nicht bloss um eine leichte Schwellung oder eine "Bläuele", sondern eine rechtserhebliche Schädigung des Körpers der Privatklägerin. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass diesem bewusst war, dass er der Privatklägerin mit seinem Vorgehen Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zufügen konnte, und er solche mit seinem Verhalten zumindest in Kauf nahm, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; BGE 122 IV 97 E. 2b). Ferner muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag; erst dann gilt der Tatbestand als vollendet (BGE 141 IV 1 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3).
Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).
5.3.2. 5.3.2.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin, ohne sie zu verletzen, mit der offenen Hand zwei Mal sehr stark ins Gesicht schlug, darauffolgend sich
eines grossen Messers mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm behändigte und dieses eine Handbreite vom Bauch der Privatklägerin entfernt hielt und ihr wiederholt sagte, er werde sie nun umbringen (vgl. Anklagesachverhalt 2), hat er unmissverständlich mit seiner Handlung und seiner Äusserung den Tod der Privatklägerin in Aussicht gestellt. Anders kann seine Handlung und seine Äusserung im Gesamtzusammenhang nicht verstanden werden. So führte die Privatklägerin mehrfach aus, dass der Beschuldigte ihr in der Vergangenheit wiederholt gedroht habe, sie umzubringen. Der Beschuldigte bestritt zwar, eine solche Aussage gemacht zu haben, die Aussagen der Privatklägerin erscheinen aber glaubhaft. In Anbetracht dieser Umstände ist die gemachte Handlung und Äusserung des Beschuldigten objektiv dazu geeignet, eine besonnene Person in der Situation der Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und sie einzuschüchtern. Die Verwirklichung dieses Übels lag in den Händen des Beschuldigten. Die gemachte Handlung und Äusserung können auch nicht als blosse Warnung verstanden werden. Insgesamt sind die gemachte Handlung und Äusserung des Beschuldigten deshalb als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ihr eingeschränktes Sicherheitsgefühl und dass die Privatklägerin um ihr Leben fürchtete, zeigt sich denn auch darin, dass sie sich einen Pfefferspray zulegte, sich ihrem Hausarzt anvertraute und psychologische Unterstützung holte. Damit ist ausgewiesen, dass die Äusserung und Handlung des Beschuldigten, die objektiv geeignet waren, Angst und Schrecken hervorzurufen, dies bei der Privatklägerin auch effektiv taten. Der Taterfolg ist damit eingetreten. Der Beschuldigte hatte durch die gemachte Äusserung und Handlung den direkten Vorsatz, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.3.2.2. Auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 hat sich der Beschuldigte der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Privatklägerin mehrfach mit den Worten drohte, dass er sie nun umbringen werde. Während er zunächst dies nur mit Worten androhte, erhob er zur Verdeutlichung seiner weiteren Todesandrohung seine rechte geschlossene Faust hinzu, während er die Privatklägerin mit der linken Hand am Nacken festhielt. Schliesslich versetzte er sie in Angst und Schrecken mit den Worten, er werde nun die Pistole holen gehen und sie umbringen (vgl. act. 46 Ziff. 15: "Trauen Sie Herr B._____ zu, Sie umzubringen? Ja."). In Anbetracht der gesamten Umstände waren die Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten objektiv dazu geeignet, eine besonnene Person in der Situation der Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und sie einzuschüchtern. Es kann hierzu auch auf E. 5.3.2.1 hiervor verwiesen werden. Insgesamt sind die Handlungen und Drohungen des Beschuldigten ohne weiteres als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren und der Beschuldigte hat sich bezüglich des Anklagesachverhalts 5 der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte – zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz – hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1, 3, 5 und 7 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, in Bezug auf die Anklagesachverhalte 2 und 5 der mehrfachen Drohung und hinsichtlich des Anklagesachverhalts 5 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten einzig wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und ihn unter Anrechnung von 3 Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr 07.12.2018, 16:00 Uhr) Haft zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 (Probezeit 2 Jahre; abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) zu verurteilen (Anschlussberufung Staatsanwaltschaft vom 28. November 2023).
Die Privatklägerin stellt die Bestrafung des Beschuldigten ins Ermessen des Gerichts (Berufungserklärung vom 15. September 2023).
Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufungen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft und verlangt – bis auf die Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung – die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Anschlussberufung Beschuldigter vom 23. November 2023). Für den Fall der Gutheissung der Berufungen / Anschlussberufung, äussert er sich nicht explizit zur Strafzumessung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 ff.).
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
6.3. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide die begangene Schuld gleichwertig zu sanktionieren scheinen, dann ist in der Regel gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der ersteren der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Wie zu zeigen sein wird, kommen für die einzelnen Delikte, welche alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht von der Ausfällung einer Geldstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte ist zwar wegen einer Vorstrafe im Strafregister verzeichnet (Strafbefehl vom 3. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Verurteilung wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner [mehrfache Begehung], Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00). Diese Vorstrafe ist aber bereits über elf Jahre her und im Übrigen auch nicht einschlägig. Es kann somit eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen werden.
6.4. 6.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die – bei gleichem Strafrahmen wie die übrigen Delikte – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist dies die einfache Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt 5. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin in der Tiefgarage an deren Wohnort zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht sowie drei Schläge auf den Kopf verabreicht. Zudem hat er ihren Kopf zwei Mal gegen ein Fahrzeug geschlagen. Als Folge erlitt die Privatklägerin zwei – jeweils die gesamte Augenhöhle betreffende – blaue Augen. Ferner wurde eine geringe corticale Irregularität des Nasenbeins am Knorpelübergang, Differenzialdiagnose frische posttraumatische Veränderungen nicht von residueller Nasenbeinfraktur differenzierbar nachgewiesen (E. 4.3.1 vorangehend). Eine solche Verletzung der körperlichen Integrität ist nicht zu bagatellisieren, sie ist im Spektrum der möglichen einfachen Körperverletzungen jedoch auch nicht als allzu schwer einzustufen. Verschuldenserhöhend wirken sich die Beweggründe sowie die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, das von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, aus. Der körperlich überlegene Beschuldigte ist im Rahmen einer von der Privatklägerin nicht indizierten Begegnung völlig grundlos auf diese losgegangen. Der Beschuldigte verfügte somit über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte auf legalem Weg mit der Hilfe der KESB, welche schliesslich von der Privatklägerin eingeschaltet wurde (vgl. act. 450 Ziff. 27, act. 451 Ziff. 36), sein Besuchsrecht – sollte es ihm tatsächlich um dieses gegangen sein – mit der gemeinsamen Tochter zu regeln versuchen können. Sofern der Beschuldigte mit seiner Handlung bewirken wollte, dass sich die Privatklägerin nicht mit anderen Männern trifft, ist dieses Gebaren ohnehin nicht zu schützen. Sein dargelegtes Verhalten zeugte insgesamt von einer Gewaltbereitschaft und Rücksichtlosigkeit gegenüber anderen Menschen.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte gestützt auf das Vorstehende von einem vergleichsweise leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von
120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. E. 6.8 nachfolgend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
6.4.2. Der Beschuldigte hat sich sodann mehrfach der Drohung schuldig gemacht, indem er der Privatklägerin Mitte September 2018 mit der offenen Hand ins Gesicht schlug und anschliessend ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm behändigte, welches er eine Handbreite vom Bauch der Privatklägerin entfernt hielt und ihr wiederholt sagte, er werde sie nun umbringen (Anklagesachverhalt 2). Weiter drohte er der Privatklägerin am 4. Dezember 2018 mehrfach mit den Worten, dass er sie nun umbringen werde. Während dies zunächst verbal erfolgte, erhob er zur Verdeutlichung seine rechte geschlossene Faust und packte die Privatklägerin am Nacken. Weiter ergänzte er, dass er nun die Pistole holen und sie umbringen werde (Anklagesachverhalt 5). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin jeweils mit dem Tode gedroht und damit eine schwere Drohung ausgesprochen. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen jeweils unter Anwendung körperlicher Gewalt erfolgten und der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Zudem unterstrich der Beschuldigte seine Drohung Mitte September 2018 durch die Behändigung eines Messers. Erneut fällt die grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten auf. Bei isolierter Betrachtung erscheint jeweils eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen.
Diese Strafen sind indes im Rahmen der Asperation angemessen zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein eher enger sachlicher und zeitlicher Bezug zu den übrigen Delikten besteht und der Gesamtschuldbetrag somit als reduziert anzusehen ist. Entsprechend erscheint dem Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die beiden Drohungen um jeweils 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze als angemessen.
6.4.3. Die so ermittelte Strafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (E. 5.1 vorangehend) sowie des im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Vergehens gegen das Waffengesetz, für die einzeln betrachtet ebenfalls eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen auszusprechen wäre, angemessen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht zulässig, da das Gericht an das Höchstmass des Strafrahmens jeder Strafart gebunden und dieser hinsichtlich der Geldstrafe bereits ausgeschöpft ist. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet, ist nicht statthaft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche weiteren mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte bei der Festsetzung des Strafmasses unberücksichtigt bleiben, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; zur Zulässigkeit des Verzichts, die weiteren Delikte nach Erreichen der gesetzlichen Höchstgrenze im Einzelnen zu asperieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Auf eine weitere Asperation kann somit verzichtet werden, da auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe nachstehend) bereits allein für die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weit mehr als 40 Tagessätze vorzunehmen wäre, was aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB, wie gezeigt, nicht möglich ist.
6.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Delikten (Veruntreuung, mehrfacher betrügerischer Konkurs oder Pfändungsbetrug durch den Schuldner, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Erschleichung einer falschen Beurkundung) vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf.
Der Beschuldigte bestreitet die Taten, was sein Recht ist und nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins begangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Daraus ergeben sich insbesondere auch keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten).
Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente nicht strafmindernd aus.
6.4.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. mit Hinweisen), darauf kann verwiesen werden. Einhergehend mit der Vorinstanz (E. 3.3 S. 6) ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch das nicht nachvollziehbare Zuwarten der Staatsanwaltschaft von zweieinhalb Jahren seit der Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 464 ff.) bis zu dessen Überweisung an das erstinstanzliche Gericht (act. 503) verletzt wurde. Die Verletzung ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von
40 Tagessätzen Rechnung zu tragen.
Aufgrund der weiteren Delikte (vgl. E. 6.4.3 vorangehend), auf deren Berücksichtigung bei der Festlegung der Geldstrafe verzichtet werden kann, die jedoch eine Erhöhung der Strafe um weit mehr als 40 Tagessätze zur Folge hätten, hat es bei der festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.
6.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Die Vorinstanz setzte den Tagessatz ohne nähere Begründung auf Fr. 10.00 fest. Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er sei zurzeit auf Stellensuche und würde nebenbei als Taxi-Chauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'800.00 erwirtschaften. Den an seine Kinder sowie seine Exfrau geschuldeten Unterhaltszahlungen von ungefähr Fr. 3'500.00 pro Monat könne er daher nicht nachkommen. Seine derzeitige Ehefrau sei erwerbstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f.).
Das strafrechtlich relevante Monatseinkommen beträgt somit Fr. 2'800.00, woraus sich nach einem Pauschalabzug, welcher aufgrund des tiefen Einkommens des Beschuldigten auf 30 % festzusetzen ist, ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00 (Fr. 2'800 x 0.7 / 30) errechnet, nachdem nur effektiv geleistete Unterhaltszahlungen für die Berechnung zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4).
6.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Auch wenn aufgrund der Art und Weise seiner Tatbegehung und insbesondere der Anzahl und Intensität seines Handelns gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, kann dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Ihm ist für die Geldstrafe deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
6.7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Trotz der schlussendlich fehlenden Einsicht liegen keine relevanten Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten vor, so dass die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen ist.
6.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe – insbesondere bei tiefen Strafen – nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 sachgerecht (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 34 Tage festzulegen.
6.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, bei einer Probezeit von
2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
Die ausgestandene Haft von drei Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr 07.12.2018, 16:00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 177 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 10'620.00.
7.
7.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg.
7.2. 7.2.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden – wenn er wie vorliegend bestritten wird – zu beweisen, wozu gehört, dass dieser substantiiert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substantiierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Die Privatklägerin trifft somit eine Substantiierungsobliegenheit. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen. Versäumt die Privatklägerschaft dies, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
7.2.2. Während die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 15. September 2023 adhäsionsweise noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 geltend machte, stellte sie mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 einen unbezifferten Antrag auf eine angemessene Genugtuung. Damit hat die Privatklägerin es unterlassen, ihren Antrag zu beziffern, weshalb die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8.
Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
8.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).
Die Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurden infolge Verjährung eingestellt. Angesichts dieser Verfahrenseinstellungen ist es angemessen, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2. 8.2.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Hugo Werren (vgl. act. 144 f.), über dessen Entschädigung noch nicht entschieden wurde (vgl. act. 512), worüber jedoch mit dem Endentscheid zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO), erklärte sich damit einverstanden, dass seine Entschädigung aufgrund der Akten nach Ermessen festgesetzt wird. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt Werren als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 144 f.). Für das Haftprüfungsverfahren (6./7. Dezember 2018) macht er am 26. Februar 2019 einen Aufwand von 7.75 Stunden geltend (act. 355). Für weitere Einvernahmen, denen der Verteidiger am 8. Februar 2019 (1.68h, act. 42 ff.; 0.92h, act. 73 ff.), 19. Dezember 2018 (1.35h, act. 53 ff.; 0.67h, act. 64 ff.) und 12. März 2019 (1.5h, act. 444 ff.) beiwohnte, scheinen zuzüglich Zeitaufwand für den Weg (3 x 0.67h, analog act. 355) und die Vorbereitung ein Aufwand von gesamthaft 10 Stunden angemessen. Für Aktenstudium erscheint ein Aufwand von geschätzt 3 Stunden, für das Schreiben vom 13. Februar 2019 (act. 341 ff.) 1 Stunde und für weitere Klientenkontakte von 1.5 Stunden angemessen. Daraus resultiert ein geschätzter zu entschädigender Aufwand von rund 23.25 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT, in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 5'674.10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 4/5, mit Fr. 4'539.30 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.2.2. Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Meister, welcher den Beschuldigten seit dem 17. September 2020 vertritt (vgl. act. 464 ff.), hat gemäss dem Verfahrensausgang (BGE 147 IV 47 E. 4.1) Anspruch auf 1/5 der festgesetzten Parteientschädigung.
Der für das Verfahren vor Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.15h erscheint unter Berücksichtigung der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen als angemessen und ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu vergüten. Hinzukommen die geltend gemachten Auslagen (§ 13 AnwT) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine festzusetzende Entschädigung von Fr. 3'949.25 (16.15h [Aufwand] x Fr. 220.00/h + Fr. 113.90 [Auslagen] + 7.7 % [MwSt.]) resultiert. Davon sind dem Verteidiger ausgangsgemäss Fr. 789.85 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
8.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Privatklägerin beantragt vor Obergericht die Aufhebung der Dispositivziffer 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenfolge (vgl. Berufungserklärung vom 15. September 2023, Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024), wobei sie ihre Aufwendungen für das vor- und erstinstanzliche Verfahren weder begründet noch detailliert ausweist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Da die Privatklägerin ihrer Bezifferungspflicht nicht nachgekommen ist, wird auf diesen Antrag nicht eingetreten.
9.
9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).
Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt, unterliegt jedoch im Zivilpunkt mit ihrer Berufung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt – mit Ausnahme der
Verfahrenseinstellung bezüglich des Anklagesachverhalts 8 – mit ihrer Anschlussberufung. Der Hauptantrag des Beschuldigten, der – mit Ausnahme der Entrichtung einer Verfahrensentschädigung für das gesamte Strafverfahren – eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
9.2. 9.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung von 1/8 seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind.
9.2.2. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand für das Berufungsverfahren von 32.5 Stunden eingereicht. Auf den vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden: Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 10. Oktober 2024 (0.16h). Nicht zu entschädigen ist weiter die Position "Div. Telefon mit KP und STA" vom 20. Januar 2025 (1h), dürfte es sich dabei um Abklärungen im Zusammenhang mit den Zürcher Behörden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24) handeln, womit kein ersichtlicher sachlicher Zusammenhang zum hiesigen Berufungsverfahren besteht. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.33h für die im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten Besprechungen mit dem Beschuldigten als überhöht. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut war. Es rechtfertigt sich daher, die Positionen "Konferenz mit Klient" vom 18. Dezember 2023 (2h) sowie "Besprechung mit Klient" vom 28. Februar 2024 (2h) um jeweils 1 Stunde zu kürzen. Zu ergänzen ist die Kostennote um die Dauer der Berufungsverhandlung von 4.33 Stunden zzgl. die Wegzeit von
1 Stunde.
Insgesamt ergibt dies einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 1 Stunde reduzierten Aufwand von insgesamt 5.33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]) und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 2.16 Stunden zu reduzierenden Aufwand von insgesamt 29.33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (§ 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % respektive 8.1 % resultiert folglich eine richterlich festgesetzte Entschädigung des Verteidigers bis zum 31. Dezember 2023 von Fr. 1'302.00 (5.33h [Aufwand] x Fr. 220.00/h + Fr. 36.30 [Auslagen] + 7.7 % [MwSt.]) und für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 von Fr. 7'736.15 (29.33h [Aufwand] x Fr. 240.00/h + Fr. 116.50 [Auslagen] + 8.1 % [MwSt.]), insgesamt Fr. 9'038.15. Davon ist dem Verteidiger gemäss dem Verfahrensausgang 1/8, d.h. Fr. 1'129.75 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen.
9.3. Die im Berufungsverfahren im Schuldpunkt – jedoch nicht im Zivilpunkt – obsiegende Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (vgl. WEHREN-BERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen.
Da die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Entschädigungsforderung entgegen Art. 433 Abs. 2 StPO nicht beziffert und belegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
10.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt betreffend der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB
3.
Das Verfahren betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019, wird infolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt.
4.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGBi.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]
5.
5.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre,
und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
5.2. Die ausgestandene Haft von insgesamt 3 Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr 07.12.2018, 16:00 Uhr) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 177 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 10'620.00.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird die folgende Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), übergeben: - 1'880 Schuss 9mm - 58 Schuss Cal. 6.35 Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen.
7.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.
8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 310.00, gesamthaft Fr. 3'310.00, werden dem Beschuldigten zu 7/8 im Betrag von Fr. 2'896.25 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'129.75 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen.
8.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren.
9.
9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3’558.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 2'846.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem (ehemaligen) amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Werren, für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'674.10 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5, mit Fr. 4'539.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Meister, für das vor- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 789.85 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten seines freigewählten Verteidigers selbst zu tragen.
9.4. Die Privatklägerin hat für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Hüsler