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Entscheid

SST.2023.228

SST.2023.228 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-01-09

9. Januar 2024Deutsch30 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.228 (ST.2022.97; STA.2022.850) Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Graben...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.228 (ST.2022.97; STA.2022.850)

Urteil vom 9. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von […], […]

Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 20. Juni 2022 folgenden Strafbefehl:

"Sachverhalt 1:

Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung

Anlässlich einer Kontrolle am 3. September 2021, zwischen 13.30 und

14.15 Uhr, bei der B._____ GmbH von A._____ (verantwortlicher Tierhalter), Q._____, Parzelle […], R._____, stellte der Veterinärdienst des Kantons Aargau fest, dass […] Mastschweinen keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stand, sondern lediglich aufgehängte, harte Holzstücke (statt beispielsweise Weichholz, welches flexibel aufgehängt und regelmässig erneuert wird).

Sachverhalt 2:

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 wurde der Beschuldigte unter anderem verpflichtet, ab sofort sämtlichen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten – unter Hinweise von Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dieser amtlichen Verfügung kam der Beschuldigte nicht nach, so konnte anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 in R._____ festgestellt werden, dass […] Mastschweinen keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung standen (vgl. Sachverhalt 1)."

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachtete dieses Verhalten als strafbar gemäss Art. 28 Abs. 1 a TschG i.V.m. Art. 44 TSchV sowie Art. 28 Abs. 3 TSchG und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 800.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe 2. Juli 2022) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 23. Juni 2023 zugestellten Strafbefehl.

1.3. Am 9. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Am 15. Juni 2023 fand vor dem Bezirksgericht Kulm die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde.

Der Beschuldigte stellte die folgenden Anträge:

"a) Ich beantrage einen vollständigen Freispruch und die Aufhebung des Strafbefehls.

b) Ich beantrage, dass das Veterinäramt nur noch im üblichen Vierjahresrhythmus kontrollieren darf.

c) Ich beantrage, dass für C._____ und D._____ ein Kontrollverbot im Stall R._____ verfügt wird.

d) Ich beantrage, dass sämtliche Kosten, die für mich seit März 2020 durch Verfügungen, Betreibungen und anderen amtlichen Schritten entstanden sind, durch das Veterinäramt lückenlos zurückbezahlt werden. Dazu wird eine Aufstellung nachgereicht.

e) Das Veterinäramt wird verpflichtet, laufende Betreibungen gegen mich oder dergleichen sofort zurückzuziehen.

e) (recte f.) Ich beantrage eine Entschädigung für meine Zeitaufwendungen seit März 2020. Dazu wird eine Aufstellung nachgereicht."

2.2. Das Bezirksgericht Kulm erliess am 15. Juni 2023 folgendes Urteil:

"1. Der Beschuldigte ist schuldig der - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S. des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 103 und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 700.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 47.00 d) den anderen Auslagen von Fr. 600.00 Total Fr. 1'607.00

Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'607.00 auferlegt.

4.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."

Zudem verfügte das Bezirksgericht Kulm, dass auf die Anträge lit. b bis f nicht eingetreten werde.

2.3. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Postaufgabe 17. Juli 2023) die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an.

3.

3.1. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete vorinstanzliche Urteil am 30. August 2023 zugestellt worden war, reichte er mit Eingabe vom 16. September 2023 (Postaufgabe 18. September 2023) eine bereits begründete Berufungserklärung ein. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und hielt zudem an den an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträgen b bis f fest.

3.2. Mit Verfügung vom 27. September 2023 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.

3.3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Berufungsantwort. Sie verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erklärung der Anschlussberufung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe 25. Oktober 2023) erstattete der Beschuldigte eine Stellungnahme und beantragte, auf seine Berufung sei einzutreten.

Erwägungen

1.

1.1

Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023) wurde weder von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Nichteintretensantrag gestellt, noch stellte die Verfahrensleiterin in Aussicht, dass das Eintreten auf die Berufung gestützt auf Art. 403 StPO vorab geprüft werde. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen ein Eintreten auf die gegen die vorinstanzliche Verurteilung gerichtete Berufung des Beschuldigten sprechen würden.

1.2

Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren erneut gestellten Anträge betreffend Kontrollen und andere Amtshandlungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau sowie damit zusammenhängende Betreibungen, Kosten und Zeitaufwendungen (Anträge b bis f) ist indessen festzuhalten, dass diese keine strafrechtlichen Belange betreffen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4) und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein können, womit nicht darauf einzutreten ist.

1.3

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilden ausschliesslich die beiden mit Busse bedrohten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können dagegen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.

2.1

Der Beschuldigte rügt zunächst Verfahrensmängel bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Berufungsbegründung und Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 bringt er vor, dass diese kurz vor Mittag angesetzt

worden und zu wenig Zeit vorhanden gewesen sei. Es sei nicht auf die wesentlichen von ihm geäusserten Problempunkte eingegangen worden und seine Intervention sei unbeantwortet geblieben. Seine zwölfseitige Stellungnahme, die er vorgelesen habe, habe gar keine Verhandlung erlaubt. Er habe das Gefühl gehabt, dass das Urteil schon vor der Verhandlung vorgelegen habe. Er habe beantragt, dass sein Plädoyer ins Beweisverfahren aufgenommen werde, was allerdings nicht stattgefunden habe.

2.2

Die Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023 dauerte von 11 bis 12.10 Uhr. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO) und hatte – wie in Art. 346 StPO vorgesehen – nach Schluss des Beweisverfahrens die Gelegenheit, sein zwölfseitiges Plädoyer zu verlesen und zu den Akten zu geben. Es ist damit nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. ihm eine zeitliche Begrenzung auferlegt worden sei. Nach einer kurzen Urteilsberatung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet (Protokoll HV GA act. 32 ff.). Aus der Dauer der Urteilsberatung kann nicht abgeleitet werden, dass die vom Beschuldigten vertretenen Ansichten nicht hinreichend gewürdigt worden sein könnten, zumal die Akten dem Gericht bekannt waren und es weitgehend auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstellen konnte (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 zur beschränkten Unmittelbarkeit). Nach Eingang der Berufungsanmeldung des Beschuldigten wurde ein schriftlich begründetes Urteil ausgefertigt und den Parteien zugestellt (GA act. 110 ff.). Dem Beschuldigten wurde damit eingehend (teilweise auch unter Bezugnahme auf von ihm anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen) dargelegt, gestützt auf welche Erwägungen das Urteil gefällt wurde. Es sind somit keine Verletzungen des gesetzlich vorgesehenen Ablaufs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (insb. Art. 341 ff., 346 ff. und 348 ff. StPO) oder des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Argumentation des Beschuldigten gefolgt ist, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel zu begründen.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Aargau vom 27. April 2020 u.a. verpflichtet worden sei, den von ihm gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Anlässlich einer Kontrolle vom 3. September 2021 sei festgestellt worden, dass den […] Mastschweinen erneut keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung gestanden sei.

Es seien lediglich harte Holzstücke aufgehängt gewesen anstatt beispielsweise flexibel aufgehängtes und regelmässig erneuertes Weichholz. Damit habe der Beschuldigte die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet und sei der amtlichen Verfügung vom 27. April 2020 nicht nachgekommen.

3.2

Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, es sei bereits mehrfach festgestellt worden, dass im Betrieb des Beschuldigten keine geeignete Beschäftigung der Schweine gewährleistet sei. Der Beschuldigte sei jeweils sachlich gerügt und auf die Versäumnisse hingewiesen worden. Mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 sei der Beschuldigte unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG verpflichtet worden, sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 habe der kantonale Veterinärdienst erneut "ungeeignete Beschäftigung in Form von Hartholz" festgestellt. Ob sich die Bezeichnung als Hartholz auf den Zustand und die Beschaffenheit des Holzsstückes oder auf die Holzart im botanischen Sinne (Weich- oder Hartholz; Einteilung nach Darrdichte in Kilogramm pro Kubikmeter) beziehe, sei irrelevant. Gemäss Einschätzungen der beiden an der Kontrolle beteiligten Fachpersonen seien die aufgehängten Holzstücke nicht mehr kau- und benagbar gewesen. Auch das Verhalten der Schweine habe auf unzureichende Beschäftigung hingedeutet. Es gebe keinen Anlass, die fachliche Beurteilung durch die beiden Experten des Veterinärdienstes in Frage zu stellen. Der Beschuldigte bestreite die Beurteilung der beiden Fachpersonen pauschal und substantiiere seinen Einwand, dass es sich um Weichholz gehandelt habe, nicht, womit dieser als blosse Schutzbehauptung erscheine. Die durchgeführten (Nach-)kontrollen seien angesichts der bereits mehrfach erfolgten Beanstandungen nachvollziehbar und erschienen in keiner Weise schikanös. Die objektiven Tatbestände der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 44 TschV) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TschG) seien damit erfüllt.

Der Beschuldigte habe die Vorgaben bestens gekannt und genau gewusst, dass den Schweinen Holzstücke, die nicht zu hart seien oder würden, zur Verfügung zu stellen seien. Er sei bereits mehrfach auf mangelhafte Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Der Beschuldigte stelle dies nicht in Abrede, sondern vertrete den Standpunkt, dass es gar nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Nach eigenen Angaben habe er im Nachgang an die Verfügung vom 27. April 2020 keinerlei Massnahmen getroffen und die Abläufe (mit regelmässigem Auswechseln der Holzstücke) beibehalten. Der Umstand, dass er die Auffassung des Veterinäramts betreffend Beschaffenheit und Eignung des Beschäftigungsmaterials nicht teile, ändere nichts daran, dass er von den strengeren Anforderungen des Veterinäramts, welche eine strengere Kontrolle der Holzstücke und ein kürzeres Auswechslungsintervall erfordert hätten, Kenntnis gehabt habe und er dennoch bewusst nichts an den Abläufen zur Sicherstellung geeigneten Beschäftigungsmaterials geändert habe. Er habe damit billigend in Kauf genommen, dass die Anforderungen zum wiederholten Mal nicht erfüllt worden seien, womit er zumindest eventualvorsätzlich erneut die Tierschutzvorgaben missachtet und der Verfügung vom 27. April 2020 zuwidergehandelt habe.

3.3

Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Kontrolle vom 26. März 2020 mangels Dringlichkeit nicht hätte stattfinden dürfen. Die Kontrolle sei unberechtigt und ohne sein Beisein durchgeführt worden, obwohl er der Kontrolleurin am Telefon mitgeteilt habe, dass ein Kontrollverbot des Bundesamts für Landwirtschaft bestehe. Die Vorinstanz stütze sich in E. 2.3.1 nur darauf, dass die Verfügung vom 27. April 2020 rechtskräftig geworden sei und setze sich nicht hinreichend mit der Frage der Dringlichkeit auseinander. Die Vorinstanz zweifle zudem nicht an den Aussagen der beiden Kontrollpersonen, die unter heftiger Kritik der Bauernschaft stehen würden und das Eingreifen des Regierungsrats infolge Intervention des Bauernverbands Aargau notwendig gemacht habe. Er habe sich immer gegen die Vorwürfe von D._____ und C._____ gewehrt. Er habe keinen Grund gehabt, die Hölzer zu wechseln, da diese korrekt bewirtschaftet worden seien.

Das Veterinäramt habe das Holz als Hartholz eingeordnet, ohne die Holzart zu bestimmen. Die Bewertung, dass man (beim Klopfen) habe hören können, dass die Holzstücke zu hart gewesen seien, sei fragwürdig und lasse erhebliche Zweifel an einer seriösen, realistischen Kontrollweise entstehen. Das auf dem Foto erkennbare Holz sei nicht als Hartholz zu erkennen. Es sei auch richtig aufgehängt gewesen. Ein Weichholz verändere seine Eigenschaften leicht, wenn es altere oder trockne, werde aber nie zu einem Hartholz. Die Kontrolleure würden das Gegenteil behaupten und auch die Vorinstanz sei dieser Haltung gefolgt. Diese Aussage sei jedoch sachlich falsch. Das Holz müsse nach kantonalen Dokumenten zudem frisch sein, also noch eine gewisse Feuchtigkeit enthalten, was von der Vorinstanz indessen nicht erwähnt und behandelt worden sei. Das Wort "frisch" habe eine relative Bedeutung und hänge von den Umgebungsbedingungen (Befeuchtung durch den Speichel der Tiere, Lufttemperatur und -feuchtigkeit etc.) ab. Ein Wechselintervall von drei bis vier Monaten erachte er als vertretbar. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die gesetzlichen Vorgaben zu würdigen und gehe weder auf die Holzart noch auf die Frische, welche je nach Umgebung unterschiedlich schnell abnehme, ein. Gemäss C._____ seien die Hölzer am 14. September 2022 weich gewesen. E._____ habe dann das Gegenteil geschrieben. Die Vorinstanz habe dazu keine Stellung genommen und nicht an den Kontrollpersonen gezweifelt. Die Aussage von D._____, dass es klar Harthölzer gewesen seien, da die Schweine bei ihm an die Hosen gegangen seien, sei erfunden und treffe nicht zu, da dies zum üblichen Verhalten von Schweinen gehöre.

Die beiden Kontrollpersonen hätten ihn durch die geheime Kontrollmission vom 3. September 2021 schikanieren wollen. Sie hätten ihn vor Ort nicht angerufen und seien eigenmächtig in den Stall eingedrungen, womit er mit der Gegendarstellung im Nachteil sei. Es gehe immer um die Aussagen der zwei gleichen Personen, die sich für die Kontrolle zusammengetan hätten. Er habe erst zehn Tage später von der heimlichen Kontrolle vom 3. September 2021 erfahren, als ihm der Kontrollrapport zugestellt worden sei, was ihm erschwere, direkte Gegenargumente vorzulegen. Er habe das Holz sofort durch einen Forstwart prüfen lassen. Dieser habe bei den gleichen Hölzern Weichholz festgestellt.

Die Vorinstanz hätte aufgrund der "Kontrollart", aufgrund welcher die beiden Kontrollpersonen bei der ganzen Branche in Verruf seien, der Feststellung des Forstwarts sowie der Beurteilung von Hart- und Weichholz erhebliche Zweifel anbringen müssen. Auch der erwähnte Widerspruch zwischen den Angaben von C._____ und E._____ hätte hinterfragt werden müssen.

Im Übrigen treffe nicht zu, dass mehrfach Hartholz bemängelt worden sei. Die Hartholzkritik sei "ein Kind von C._____" und sei vor März 2020 durch D._____ nie beanstandet worden. Er habe sein korrektes "Holzsystem" mit regelmässigem Wechsel der Hölzer im Intervall von drei bis vier Monaten beibehalten, da er den objektiven Tatbestand immer mit umfangreicher Begründung bestritten habe und sich gegen die falschen Anschuldigungen gewehrt habe. Er sehe sich nicht im Fehler, die Kritik sei nicht berechtigt. Er habe entsprechend anlässlich der Hauptverhandlung die Frage verneint, etwas geändert zu haben, da er sich korrekt verhalten habe. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass er seine eigenen Regeln mache, treffe indessen nicht zu.

3.4

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz.

4.

4.1

Wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, wird gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a TschG mit Busse bis zu 20'000.00 bestraft. Gemäss Art. 44 TschV müssen sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können. Geeignete Beschäftigungsmaterialien sind gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustiere kau- und benagbar sowie nicht toxisch. Es werden diverse geeignete Materialien genannt. Weichholz wird als zulässig bezeichnet, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und mindestens dreimal täglich Raufutter gefüttert wird oder Futter zur freien Verfügung steht.

Mit Busse wird gemäss Art. 28 Abs. 3 TschG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

4.2

Den Akten ist folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt zu entnehmen, von welchem auch die Vorinstanz ausging:

Der Veterinärdienst des Kantons Aargau (Departement Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz) führte am 26. März 2020 im Betrieb des Beschuldigten durch die beiden Mitarbeiter C._____ und D._____ eine Kontrolle durch. Es wurden diverse Mängel protokolliert. U.a. wurde festgestellt, dass die locker aufgehängten harten Holzstücke ungeeignet seien und festgehalten, dass sofort für eine geeignete bearbeitbare Beschäftigung für die über 200 Schweine zu sorgen sei (GA Kontrollrapport act. 58). Mit Schreiben vom 1. April 2020 erstattete der Veterinärdienst dem Beschuldigten eine eingehende Begründung zu den am 26. März 2020 getroffenen Feststellungen und Anordnungen und hielt hinsichtlich der beanstandeten Holzstücke erneut fest, dass diese sehr hart und verschmutzt gewesen seien und den Anforderungen nicht genügen würden. Den Mastschweinen sei sofort geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (GA act. 47 ff.). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2020 Stellung genommen hatte (GA act. 50 ff.), erliess der Veterinärdienst am 27. April 2020 eine Verfügung, mit welcher der Beschuldigte unter Hinweis auf die Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung gemäss Art. 28 Abs. 3 TschG und Art.

292 StGB u.a. erneut aufgefordert wurde, ab sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (UA act. 42 ff.). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde gegen diese Verfügung (GA act. 59 ff.), welche mit Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 abgewiesen wurde (GA act. 64 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Protokoll HV GA act. 33).

292 StGB u.a. erneut aufgefordert wurde, ab sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (UA act. 42 ff.). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde gegen diese Verfügung (GA act. 59 ff.), welche mit Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 abgewiesen wurde (GA act. 64 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Protokoll HV GA act. 33).

Am 3. September 2021 führte der Veterinärdienst des Kantons Aargau, erneut handelnd durch C._____ und D._____, im Betrieb des Beschuldigten eine weitere unangemeldete Kontrolle durch. Der Beschuldigte war anlässlich der Kontrolle nicht zugegen. Die festgestellten Mängel wurden im Kontrollrapport vom 3. September 2021 mit "ungeeignete Beschäftigung in Form von Hartholz" betreffend (alle) […] Mastschweine festgehalten. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 10. September 2021 (unter Beilage des Kontrollrapports) über die Kontrolle und die Beanstandungen informiert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die aufgehängten harten Holzstücke die Anforderungen an die Beschäftigung bei Schweinen nicht erfüllen würden und es wurde ihm nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (Fachbericht Kantonspolizei, UA act. 21 ff.; Kontrollrapport vom 3. September 2021 act. 38; Schreiben des Veterinärdienstes vom 10. September 2021 UA act. 36 ff.; Zeugeneinvernahme C._____ vom 10. Oktober 2022 UA act. 62 f.; Zeugeneinvernahme von D._____ vom 10. November 2022, UA act. 71; Amtsgeheimnisentbindungen UA act. 65 und 73). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 24. September 2021 gegenüber dem Veterinärdienst Stellung zu den Beanstandungen (UA act. 34). Am 1. November 2021 erstattete der Veterinärdienst des Kantons Aargau Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Fachbericht der Kantonspolizei UA act. 21; USB-Stick act. 30). Mit Schreiben vom 3. November 2021 nahm der Veterinärdienst des Kantons Aargau zu den Einwänden des Beschuldigten vom 24. September 2021 Stellung und forderte den Beschuldigten erneut auf, die Auflagen gemäss Verfügung vom 27. April 2020 einzuhalten, andernfalls mit weiteren verwaltungsrechtlichen Massnahmen zu rechnen sei (UA act. 32 ff.).

4.3. Weitere Kontrollen und damit zusammenhängende Beanstandungen und Entscheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist. Das gilt insbesondere für die vom Beschuldigten mehrfach erwähnten angeblich widersprüchlichen Angaben der involvierten Personen betreffend eine Kontrolle vom 14. September 2022 sowie für Kontrollen vor dem 26. März 2020, die damit zusammenhängenden Verfügungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 31. August 2016 und 30. November 2015 (UA 47 f. und 49 ff.), das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Juni 2020 (nicht in den Akten; vgl. Beilage 3 zur Eingabe des Beschuldigten vom 14. November 2022 UA act. 85 ff.) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. September 2020 (GA 81 ff.).

4.4. Der Beschuldigte stellt zusammengefasst die Zulässigkeit der Kontrolle vom 26. März 2020 in Frage, beanstandet die Durchführung der Kontrolle vom 3. September 2021 in seiner Abwesenheit und bestreitet die anlässlich beider Kontrollen festgestellten ungeeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten für die von ihm gehaltenen Mastschweine.

4.5. 4.5.1. Zunächst ist auf die Kontrolle vom 26. März 2020 und die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 27. April 2020 einzugehen.

4.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, kann das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung lediglich frei prüfen, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung von einem Verwaltungsgericht bejaht worden, so kann der Strafrichter sie nicht mehr überprüfen (BGE 121 IV 29 E. 2a; BGE 124 IV 297 E. 4a, BGE 129 IV 246 E. 2.1 (= Pra 93 [2004] Nr. 7); Urteile des Bundesgerichts 6B_306/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.3 und 6B_1069/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3, jeweils mit Hinweisen).

4.5.3. Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben durch die von den Kantonstierärzten geleiteten kantonalen Fachstellen sind gesetzlich vorgesehen (vgl. etwa Art. 32 TSchG, Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 213 TSchV). Die kantonalen Fachstellen haben hierfür Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 TSchG). Auch während der Coronapandemie wurden Tierschutzkontrollen durchgeführt, allerdings wurden diese gemäss Anweisung des Bundedesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 17. März 2020 auf dringliche Fälle reduziert (GA act. 84 f.). Die Rüge des Beschuldigten, dass die Tierschutzkontrolle vom 26. März 2020 nicht dringlich gewesen sei und damit (noch) nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist offensichtlich nicht geeignet, die gestützt auf die Kontrolle erlassene Verfügung vom 27. April 2020 als nichtig oder missbräuchlich erscheinen zu lassen, zumal jegliche Hinweise darauf fehlen, dass sachfremde Gründe zur Durchführung der Kontrolle geführt hätten. Immerhin handelte es sich um eine Tierschutzkontrolle und es wurden (wie offenbar bereits in der Vergangenheit) diverse Mängel beanstandet (UA act. 58 und 64). Die Kontrolle wurde zudem durch erfahrene Fachpersonen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau durchgeführt (vgl. dazu Auss. D._____ UA act. 69 f. und Entbindung vom Amtsgeheimnis UA act. 73; Auss. C._____, UA act. 60 und Entbindung vom Amtsgeheimnis UA act. 65).

Hinsichtlich des Einwands, dass die angebrachten Holzstücke als Beschäftigungsmaterial geeignet seien, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesen bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vorgebracht hat (GA act. 62). Das Departement Gesundheit und Soziales erachtete gestützt auf die Akten jedoch als erstellt, dass ungeeignetes Hartholz aufgehängt worden sei und wies die Beschwerde des Beschuldigten diesbezüglich ab (Beschwerdeentscheid GA act. 69). Der Beschuldigte unterliess es schliesslich, den Beschwerdeentscheid durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, womit die Verfügung vom 27. April 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geeignetheit des Holzes eine andere Auffassung vertritt, vermag jedenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids bzw. der Verfügung vom 27. April 2020 zu begründen. Die Einwände des Beschuldigten wären im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht zu rügen gewesen.

4.5.4. Die vom Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, dass die Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 26. März 2020 mangels Dringlichkeit gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und die Beurteilung des aufgehängten Holzes als hart falsch sei, vermögen damit keinen offensichtlich rechtswidrigen Entscheid zu begründen. Das Obergericht ist damit an die Verfügung vom 27. April 2020 gebunden.

Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 27. April 2020 ist somit davon auszugehen, dass die am 26. März 2020 aufgehängten Holzstücke den Anforderungen an eine hinreichende Beschäftigungsmöglichkeit für die vom Beschuldigten gehaltenen Mastschweine nicht genügten.

4.6. 4.6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte am 3. September 2021 gegen das Tierschutzgesetz verstossen hat und ob gegebenenfalls ein Verstoss gegen die Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 vorliegt.

4.6.2. Soweit der Beschuldigte angibt, dass er nicht zur Kontrolle vom 3. September 2021 aufgeboten worden sei, ist festzuhalten, dass die in E. 4.3.2 erwähnten gesetzlich geregelten Kontrollen nicht verlangen, dass den Kontrollen eine schriftliche Verfügung oder anderweitige Information oder Aufbietung des Tierhalters vorausgehen muss. Es ist vielmehr vorgesehen, dass ein erheblicher Teil der Grundkontrollen und zusätzlichen Kontrollen unangemeldet zu erfolgen hat (Art. 13 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020). Dem Beschuldigten wurden die Beanstandungen und getroffenen Anordnungen mit Schreiben vom 10. September 2021 unter Beilage des Kontrollrapports dargelegt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (UA act. 36 f.), was er mit "Einsprache" vom 10. September 2021 auch wahrnahm (UA act. 34 f.). Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.6.3. Der Veterinärdienst des Kantons Aargau bezeichnete das am 3. September 2021 im Betrieb des Beschuldigten an der Wand angebrachte Holz als hart und zur Beschäftigung der Schweine ungeeignet (Kontrollrapport UA act. 38; Schreiben Veterinärdienst vom 10. September 2021 UA act. 36 f.; vgl. Aussagen der an der Kontrolle beteiligten C._____, UA act. 60 f. und D._____, UA act. 71). Diese Feststellung wird insbesondere durch die den Akten zu entnehmenden, anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 erstellten Videoaufnahmen und Fotos dokumentiert. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, wie die Kontrollpersonen gegen ein Holzstück klopfen bzw. ein Holzstück gegen eine Mauer schlagen. Insbesondere das beim Klopfen gegen das Holzstück zu hörende Geräusch lässt auf hartes Holz schliessen (Stick UA act. 30). Es ist damit kein Grund ersichtlich, nicht auf die Feststellungen der beiden Fachpersonen abzustellen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass andere Bauern oder der Bauernverband die beiden erheblich kritisieren würden, vermag die dokumentierte Feststellung, dass es sich um hartes Holz gehandelt habe, nicht in Frage zu stellen. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass den Mastschweinen des Beschuldigten am 3. September 2021 hartes und damit zur Beschäftigung nicht geeignetes Holz zur Verfügung stand. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 2.3.2), ist dabei die Einteilung in Hart- oder Weichholz nach Darrdichte irrelevant, zumal auch hart gewordenes Weichholz mangels Kauund Benagbarkeit nicht zur Beschäftigung von Schweinen i.S.v. Art. 44 TschV i.V.m. Art. 24 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 geeignet wäre. Entsprechend ist auch der Einwand des Beschuldigten, der Forstwart habe am 10. September 2021 festgestellt, dass es sich nicht um Hartholz gehandelt habe, und die von ihm eingereichte Einteilung in Weich- und Harthölzer (GA act. 35) nicht weiterführend. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG ist damit erfüllt.

Dem Beschuldigten war aufgrund des Schreibens des kantonalen Veterinärdienstes vom 1. April 2020 (UA act. 47 ff.), dessen Verfügung vom 27. April 2020 (UA act. 42 ff.) sowie dem Beschwerdeentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 (GA act. 64 ff.) bekannt, dass den Schweinen (bei Verwendung von Holz als Beschäftigungsmaterial) weiches und benagbares Holz zur Verfügung zu stellen ist, dass das anlässlich der Kontrolle 26. März 2020 festgestellte Holz als ungeeignet eingestuft wurde und das Departement Gesundheit und Soziales diese Einschätzung bestätigte (vgl. E. 4.5). Dennoch ersetzte er das Holz nicht umgehend und hielt nach eigenen Angaben durchwegs an dem von ihm als korrekt erachteten System fest. Insbesondere verwendete er weiterhin dasselbe Holz und veränderte auch die Zeitdauer, nach welcher er dieses jeweils auswechselte, nicht (vgl. Protokoll HV GA act. 33, Berufung S. 7). Dieses Verhalten kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass das von ihm verwendete Holz (sollte es nicht ohnehin bereits von Anfang an ungeeignet gewesen sein) zumindest mit der Zeit – so etwa zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 3. September 2021 – nicht mehr den Anforderungen an geeignetes Beschäftigungsmaterial entsprach und den Schweinen (zumindest zeitweise) keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stand. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG ist damit erfüllt.

4.6.4. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 27. April 2020 verpflichtet, ab sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (UA act. 46). Aus der Verfügung geht deutlich hervor, dass hierfür nur weiches Holz geeignet sei. Das von ihm am 26. März 2020 verwendete Holz wurde als hart und damit ungeeignet bezeichnet, weshalb der Beschuldigte verpflichtet wurde, dieses umgehend auszuwechseln. Wie erwähnt, ersetzte der Beschuldigte das beanstandete Holz jedoch entgegen der wiederholten Anordnungen des kantonalen Veterinärdienstes nicht umgehend, sondern wartete hierfür die von ihm als angemessen angesehene Zeitdauer ab. Er blieb weiterhin bei der von ihm stets verwendeten Holzart und verkürzte das Auswechslungsintervall nicht. Am 3. September 2021 wurde schliesslich erneut zu hartes Holz festgestellt. Damit hielt sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht an die – unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 28 Abs. 3 TschG erlassene – Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020.

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 TschG ist damit erfüllt.

4.7. Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG i.V.m. Art. 44 TschV und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 TschG zu bestätigen.

5.

5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 800.00.

5.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er äussert sich für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche nicht zur Strafzumessung.

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

5.3. Sowohl bei Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG als auch Art. 28 Abs. 3 TschG handelt es sich um Übertretungen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es ist damit eine Gesamtbusse i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.

5.4. 5.4.1. Zunächst ist für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen beträgt Busse bis zu Fr. 20'000.00.

Der Beschuldigte stellte trotz vorangehender Beanstandungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau nicht sicher, dass den von ihm gehaltenen Mastschweinen durchwegs hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten zu Verfügung standen, obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Er wechselte die beanstandeten Hölzer nicht umgehend aus, sondern blieb bei der von ihm als geeignet betrachteten Holzart und dem bisherigen Auswechslungsintervall, bis schliesslich am 3. September 2021 erneut zu hartes und damit zur Beschäftigung der Schweine ungeeignetes Holz festgestellt wurde. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass den Mastschweinen kein gravierendes Leid zugefügt worden war. Insgesamt ist noch von einem leichten Verschulden im unteren Bereich des Möglichen auszugehen und es erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 700.00 angemessen.

5.4.2. Die Einsatzstrafe ist sodann für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3

TschG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte widersetzte sich der rechtskräftigen amtlichen Verfügung vom 27. April 2020, obwohl die Einhaltung der Auflagen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass den Tieren soweit ersichtlich kein erhebliches Leid zugefügt wurde. Bei isolierter Betrachtung erschiene eine Busse von Fr. 500.00 dem leichten Verschulden angemessen. Angesichts des sehr engen Zusammenhangs zur Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung ist indessen lediglich von einem geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen, womit eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 auf Fr. 800.00 angemessen erscheint.

5.4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug vom 10. Dezember 2023). Sein Vorleben ist damit als unauffällig zu bezeichnen. Der Beschuldigte verweigerte die Aussagen im Vorverfahren, äusserte sich jedoch anlässlich der Hauptverhandlung umfassend und zeigte sich geständig, wenn auch immer noch uneinsichtig. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten.

5.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 800.00 zu belegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Tage festgelegt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB), womit das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen ist.

6.

6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

6.2. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Schuldsprüche zu bestätigen, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderung vorzunehmen ist.

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO,

Art. 81 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 m.H.).

Das Obergericht beschliesst:

Auf die Anträge b bis f des Beschuldigten betreffend Kontrollen und andere Amtshandlungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau sowie damit zusammenhängende Betreibungsverfahren und Kosten wird nicht eingetreten.

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachten der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 44 TschV und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren; - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.

2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.

3.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'582.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von insgesamt Fr. 1'607.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Januar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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