SST.2023.229
SST.2023.229 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-04-30
30. April 2024Deutsch43 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.229 (ST.2022.83; STA.2019.4186) Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstra...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.229 (ST.2022.83; STA.2019.4186)
Urteil vom 30. April 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Privatkläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag, [...]
Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1986, von Mazedonien, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, [...]
Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 28. September 2022 gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl:
"[...]
Fahrlässige Körperverletzung
Am Nachmittag des 26. Juni 2019 kam es am Y-weg 1, in Z._____, Y-weg 1, zu einem Arbeitsunfall, bei welchem der Privatkläger eine Fersenbeinfraktur am rechten Fuss erlitt. Er war dort als Maler am Einfamilienhaus des Beschuldigten tätig. Für diese Arbeit stellte der Beschuldigte eine fahrbare Hebebühne (Kontrollschild VD [...], Fabrikat Snake 2010 des Herstellers Oil & Steel) zur Verfügung und installierte diese auch selbst, wobei die Hebebühne im Verlaufe der Arbeiten mehrmals durch den Beschuldigten umplatziert wurde. Nach der letzten Umplatzierung versäumte es der Beschuldigte pflichtwidrig, die Hebebühne gehörig zu sichern, in vorgeschriebener Weise zu nivellieren und erst dann sicher in Betrieb zu nehmen bzw. er platzierte die Hebebühne in einer Steigung von ca. 910°, in welcher die vorgeschriebene Nivellierung der Bühne nicht ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen möglich war. Der Beschuldigte unterliess es dabei insbesondere, die abwärts liegenden Stützen beispielsweise mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangaufwärts stehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern oder die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung bzw. rückwärts an der Steigung zu positionieren, um die Bremswirkung der mechanischen Handbremse an den Hinterrädern zu nutzen. Durch das Pflichtversäumnis des Beschuldigten setzte sich die Hebebühne auf der abschüssigen Strasse in für den Beschuldigten vermeidbarer und vorhersehbarer Weise selbständig in Bewegung. Der sich auf der Hebebühne befindende Privatkläger sprang in der Folge aus deren Korb auf die Strasse, wobei er eine dislozierte Fersenbeinfraktur rechts erlitt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Hebebühne fahrlässig nicht vorschriftsgemäss gesichert in Betrieb genommen hat und den Privatkläger dennoch anwies, die Hebebühne zu betreten, war für die Verletzung des Privatklägers kausal.
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
Art. 125 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
1.
Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.
Einer Busse von CHF 1'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von
19 Tagen.
3.
Den Kosten
- Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 - Auslagen CHF 9'630.65 Rechnungsbetrag CHF 12'130.65
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dar Urteil wird im Strafregister eingetragen.
6.
Die Zivilforderung der Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen."
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Kulm zur Durchführung der Hauptverhandlung.
2.
2.1. Am 3. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm mit Befragung des Privatklägers und des Beschuldigten statt.
2.2. Der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge:
"1. Es sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.
Er sei gemäss Strafbefehl vom 28. September 2022 zu bestrafen. Der Tagessatz sei anzupassen.
3.
Es sei die Zivilklage des Geschädigten dem Grundsatz nach vollumfänglich gutzuheissen und es sei der Beschuldigte für den Geschädigten aufgrund des Unfalls vom 26.06.2019 entstandenen Schaden vollumfänglich haftpflichtig zu erklären.
4.
Die Schadenshöhe inklusive Genugtuung sei durch den Zivilrichter festzulegen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates."
2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge:
"1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2.
Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3.
Es sei ein Unfallrekonstruktionsgutachten am Unfallort durchzuführen.
4.
Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen."
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte gleichentags:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
2.
2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'100.00.
2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
2.3. Erläuterung zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Verbüssung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe bezahlen zu müssen.
3.
3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'620.00 verurteilt.
3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen vollzogen.
4.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Zivil- und Strafkläger aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2019 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Zivil- und Strafkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger seine richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 11'470.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die Beweisführung von Fr. 9'642.65 d) den anderen Auslagen von Fr. 83.35
Total Fr. 11'726.00
Die Gebühren (lit. a) und die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 11'726.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.
Die Übersetzungskosten von Fr. 305.00 werden auf die Staatskasse genommen.
8.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
2.5. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 7. September 2023 zugestellt.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.
Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
3.
Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es sei ein Unfallrekonstruktionsgutachten am Unfallort durchzuführen.
5.
Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen."
3.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 teilte der Privatkläger mit, am Berufungsverfahren teilzunehmen.
3.3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.
3.4. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.
3.5. Mit Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.
Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
3.
Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Subeventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 90.00 zu bestrafen.
5.
Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten darüber hinaus eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen."
3.6. Mit begründeter Berufungsantwort vom 20. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.7. Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2023 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
3.8. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zu der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Privatklägers eingereichten Berufungsantwort ein.
3.9. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 teilte der ursprüngliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Werner Marti, seine Mandatsniederlegung mit.
3.10. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 wies die Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Stefanie Maag, auf das neue Vertretungsverhältnis hin und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
3.11. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Februar 2024 wurde dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Befreiung von den obergerichtlichen Verfahrenskosten gewährt.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Beschuldigte subeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.00 zu bestrafen.
2.
2.1
Zunächst macht der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung seiner Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO geltend,
indem ihm sein Anwesenheitsrecht an der von der Kantonspolizei durchgeführten (und von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen) Steigungsmessung am Unfallort nicht gewährt worden sei, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsauftrag vom 10. Dezember 2020 noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Indem die Vorinstanz anschliessend auf diese Steigungsmessung abgestellt habe, habe sie auch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Berufungsbegründung Ziff. 12).
2.2
2.2.1. Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einzuholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Amtsberichte geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder, wobei deren Erstellung in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse erfordert bzw. solche müssen zur Erstellung des Berichts nur im geringen Umfang eingesetzt werden. Ist jedoch ein Gutachten notwendig, darf kein Amtsbericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2).
2.2.2
Die Kantonspolizei Aargau wurde mit Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Dezember 2020 dazu aufgefordert, sowohl die Neigung der Strasse als auch die Beschaffenheit des Untergrunds am Aufstellort der Hebebühne zu ermitteln (UA act. 77). Dabei kommt den einzelnen Messungen die Qualität eines Amtsberichts zu. Insbesondere bedarf es hierfür kein besonderes Fachwissen der Polizei und es steht ihr naturgemäss kein Beurteilungsermessen zu. Die einfache Messung der Hangneigung sowie der Beschaffenheit des Untergrunds geht damit nicht über die reine Feststellung von Beamten hinaus, womit dem Beschuldigten – gleich, wie wenn die Gutachter die Polizei mit der Messung der Strasse gestützt auf Art. 185 Abs. 4 StPO betraut hätten – kein Teilnahmerecht zustand.
2.3
2.3.1. Gemäss Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigen die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Zwar gelten diesbezüglich grundsätzlich die Teilnahmerechte der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3 und 3.8). Ein Augenschein kann jedoch dann ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt werden, wenn die Polizei einfache, durch Bildaufnahmen dokumentierte Feststellungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornimmt (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 und 4 zu Art. 193 StPO).
2.3.2. Ginge man bei der Messung der Neigung und der Beschaffenheit des Untergrunds von einem Augenschein im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StPO aus, wäre vorliegend von einem einfachen Fall auszugehen. Die Gewährung eines Teilnahmerechtes des Beschuldigten wäre demnach auch unter diesem Titel nicht notwendig gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu verneinen wäre und sich die Prüfung einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Daran ändert im Übrigen auch der im Ermittlungsauftrag enthaltene Hinweis auf die Gewährung der Teilnahmerechte nichts, da sich dieser klarerweise einzig auf die Durchführung delegierter Einvernahmen bezieht (UA act. 77).
2.3.2. Ginge man bei der Messung der Neigung und der Beschaffenheit des Untergrunds von einem Augenschein im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StPO aus, wäre vorliegend von einem einfachen Fall auszugehen. Die Gewährung eines Teilnahmerechtes des Beschuldigten wäre demnach auch unter diesem Titel nicht notwendig gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu verneinen wäre und sich die Prüfung einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Daran ändert im Übrigen auch der im Ermittlungsauftrag enthaltene Hinweis auf die Gewährung der Teilnahmerechte nichts, da sich dieser klarerweise einzig auf die Durchführung delegierter Einvernahmen bezieht (UA act. 77).
3.
3.1. Als Sachbeweis liegen insbesondere das technische Gutachten vom 31. Mai 2022 (UA act. 22 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 (UA act. 57 ff.) vor, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durch die G._____ von den Gutachtern H._____, Dipl. Automobil-Ing HTL und Dr. sc. techn. I._____, Geschäftsleiter, Dipl.-Ing. [...], Dozent für [...], erstellt wurden. Der Beschuldigte bringt mit Berufung verschiedene Einwände gegen das Unfallrekonstruktionsgutachten resp. Ergänzungsgutachten vor.
3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte beanstandet zunächst die durchgeführte Unfallrekonstruktion an einem alternativen Standort. Es sei nicht zutreffend, dass keiner der Beteiligten diesbezüglich Einwände vorgebracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 8). Vielmehr habe der Beschuldigte gefordert, die Unfallrekonstruktion direkt am Unfallort vorzunehmen, zumal selbst das Obergericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ausdrücklich gefordert habe, ein Gutachten im Sinne einer Rekonstruktion am Unfallort einzuholen. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten die angeblich fehlende Einwilligung anlässlich der Unfallrekonstruktion zum Nachteil angerechnet habe, habe sie das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV sowie "verfahrensrechtliche Bestimmungen der StPO" verletzt (Berufungsbegründung Rz. 9). Zudem würden die Gegebenheiten am Unfallort offensichtlich vom alternativen Standort abweichen, weshalb das Gutachten initial von falschen Grundlagen ausgehe (Berufungsbegründung Ziff. 10). Ausserdem sei eine Voreingenommenheit der Gutachter festzustellen, da diese eine Unfallrekonstruktion am Unfallort als zu gefährlich beurteilt hätten und damit von Anfang davon ausgegangen seien, dass am Unfallstandort keine Hebebühne aufgestellt werden könne (Berufungsbegründung Ziff. 13).
3.2.2. Ein amtliches bzw. gerichtliches Gutachten wird von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in Auftrag gegeben, wobei der Sachverständige als "Gehilfe" des Gerichts verstanden wird und in dessen Diensten steht. Für die Begutachtung selbst besteht jedoch für den Sachverständigen in der Regel Methodenfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Den Parteien steht lediglich ein Mitsprache- und Antragsrecht zu, d.h. sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 5.5.2). Allfällige Einwendungen gegen die Person des Experten machen damit nur dort Sinn, wo gutachterlicher Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen können (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 184 StPO). Sodann steht dem Betroffenen im Rahmen seines rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 188 StPO das Recht zu, die gutachterlichen Feststellungen persönlich zur Kenntnis zu nehmen.
3.2.3. Aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Handyaufnahmen unmittelbar nach dem Vorfall war es den Gutachtern möglich, sowohl den Standort der Hebebühne zum Zeitpunkt des Abrutschens sowie deren Unfallendstandort zu ermitteln (UA act. 26). Zudem diente den Gutachtern eine Luftaufnahme der fraglichen Strasse (Y-weg) (UA act. 25, 27). In Kombination mit den von der Polizei gemachten (drei) Steigungsmessungen an unterschiedlichen Strassenabschnitten ist davon auszugehen, dass die Rekonstruktion des Unfalls durch die Gutachter am alternativen Standort anhand der vorliegenden Angaben einfach validierbar und damit auch eine relativ genaue Rekonstruktion des Unfalles möglich war. Auch wenn die Steigung am Rekonstruktionsort im Vergleich zum Unfallort stellenweise etwas abwich (gemäss Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 ein paar Zehntelgrade; UA act. 57), ist damit nicht von einer wesentlichen Abweichung der Gegebenheiten auszugehen. Insofern kann ohne Weiteres auf die gutachterlichen Erkenntnisse – zu welchen der Beschuldigte im Übrigen mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (UA act. 47 ff.) bzw. vom 27. Juli 2022 (UA act. 69 ff.) ausführlich Stellung nehmen konnte – abgestellt werden. Das vorliegend rein technische Gutachten war insbesondere auch nicht von allfälligen Wertungen abhängig (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
3.3. Im Übrigen ist zutreffend, dass eine Rekonstruktion am Unfallort durch die Gutachter aufgrund der engen Platzverhältnisse als gefährlich eingestuft wurde (UA act. 28 Ziff. 6.1). Die Gutachter hatten jedoch ein Aufstellen der Hebebühne am Unfallort nicht als solches ausgeschlossen. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass das Aufstellen der Hebebühne am Unfallort durchaus möglich gewesen wäre, aufgrund des möglichen Abrutschens jedoch weitere Sicherheitsmassnahmen notwendig gewesen wären (UA act. 36 Ziff. 7). Hinzu kommt, dass die Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 unter Angabe genauer Vorgehensschritte eine Rekonstruktion am Unfallort explizit angeboten haben. Inwieweit den Gutachtern damit eine Voreingenommenheit unterstellt werden soll, erschliesst sich dem Obergericht nicht.
3.4. Schliesslich geht auch die Ansicht des Beschuldigten fehl, der zuständige Polizist sei als technischer Laie für die Steigungsmessung ungeeignet gewesen, indem er mit der gewählten Messmethode (Wasserwaage mit Libelle satt einer digitalen Wasserwaage) die Messunsicherheit zusätzlich erhöht habe (Berufungsbegründung Ziff. 11). Die Aufgaben der Polizei umfassen nach Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch die Sicherstellung und Auswertung von Beweisen. Davon erfasst wird auch die vorliegende Steigungsmessung des Y-wegs, zumal diesbezüglich ein rechtmässig delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei im Sinne von Art. 312 Abs.
1 StPO voranging (UA act. 77). Anhand der aktenkundigen Bilder (UA act. 306) wird denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Polizist vorliegend eine falsche Messmethode gewählt haben soll. Zudem führt der Beschuldigte nicht weiter aus, inwiefern mit einer digitalen Wasserwaage (statt einer Wasserwaage mit Libelle) wesentlich präzisere Steigungsmessungen am Unfallort möglich gewesen wären. Selbst wenn dem aber so sein sollte – wovon das Obergericht nicht ausgeht –, würden minimale Differenzen bei der Steigungsmessung nicht ins Gewicht fallen, da die maximal zulässige Arbeitsneigung der Hebebühne im vorliegenden Fall deutlich überschritten wurde (vgl. E. 4.2.2 nachfolgend).
3.5. Zusammenfassend kann damit auf das vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten vom 31. Mai 2022 bzw. Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 abgestellt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, da sich insbesondere auch aufgrund der übrigen Beweismittel keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellung aufdrängen. Aufgrund des Gesagten erübrigt sich damit die vom Beschuldigten beantrage Unfallrekonstruktion am Unfallort (Berufungsbegründung Ziff. 3). Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
4.
4.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Am 26. Juni 2019 war der Privatkläger als Maler für Malerarbeiten an der Liegenschaft des Beschuldigten am Y-weg 1 in Z._____ tätig. Hierfür stellte der Beschuldigte dem Privatkläger ein Hebebühnenfahrzeug zur Verfügung (Kontrollschild VD [...]; Snake 2010 Compact RE des Herstellers Oil & Steel), welches er bei der K._____ SA mietete und welches – je nach Einsatzort an der Fassade der Liegenschaft des Beschuldigten – mehrmals vom Beschuldigten umplatziert werden musste. Nachdem die Hebebühne für eine letzte Umplatzierung neu aufgestellt werden musste, stieg der Privatkläger erneut in den Arbeitskorb der Hebebühne, um seine Malerarbeiten fortzuführen. Dabei setzte sich das Hebebühnenfahrzeug selbständig bergabwärts in Richtung Hauptstrasse in Bewegung. In der Folge sprang der Privatkläger aus dem Korb der Hebebühne auf die Strasse, wobei er sich bei der Landung einen Trümmerbruch des Fersenbeins zuzog.
4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht, die Hebebühne an einer Stelle aufgestellt zu haben, an welcher die Steigung ca. 9-10 Grad betragen habe. Vielmehr sei von einer Steigung von zwei bis vier Grad auszugehen. Auch habe der Beschuldigte den Privatkläger nicht dazu aufgefordert, sich in den Korb der Hebebühne zu begeben bzw. aus dem Korb zu springen. Schliesslich habe sich die Hebebühnenvorrichtung nicht in einem ausgefahrenen Zustand befunden, als diese ins Rollen geraten sei (Berufungsbegründung Ziff. 7, 15).
4.2.2. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2022 wurde die Hebebühne eher am oberen Ende des Y-wegs platziert, bevor diese abzurutschen begann (UA act.
25 Ziff. 5.2). Dies zeigt auch der Standort der für die vorderen Stützen der Hebebühne genutzten Abstützplatten (UA act. 26 Bild 2). Auch der Privatkläger zeichnete die Hebebühne anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2022 an gleicher Stelle auf (UA act. 122 Ziff. 22, act. 123 f.). Dass die Abstützplatten nach dem Unfall durch Dritte verschoben worden sein könnten, erscheint mit der Vorinstanz ausweislich der Akten als unwahrscheinlich (vgl. auch UA act. 58). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hebebühne am oberen Abschnitt der Strasse aufgestellt wurde, bevor diese zu rutschen begann. Darüber hinaus würde es ohnehin nichts an den gemachten Schlussfolgerungen ändern, wenn zugunsten des Beschuldigten von einer Ausgangsposition der Hebebühne einige Meter weiter unten ausgegangen würde (UA act. 58). Gemäss Gutachten weist der fragliche Strassenabschnitt eine Steigung von mindestens 8.06 Grad bzw. maximal 10.85 Grad auf (UA act. 25 Ziff. 5.1), wovon für den vorliegenden Fall folglich auszugehen ist. Im Übrigen lässt sich diese Steigungsmessung mithilfe des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) auch ohne Weiteres überprüfen ([...]).
4.2.3. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger angewiesen habe, in den Korb zu steigen, kann sodann auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2020 abgestellt werden: Dannzumal gab er an, dem Privatkläger gesagt zu haben, er
solle in den Korb steigen, um zu testen, ob der Korb funktioniere (UA act. 129 Ziff. 14). Dies bestätigte er auch schriftlich im Rahmen der von ihm unterzeichneten Schadensmeldung an die K._____ SA vom 26. Juni 2019 (UA act. 158 f.). Auch der Privatkläger führte aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihn dazu aufgefordert habe, in den Korb zu steigen (UA act. 115 Ziff. 13). Demzufolge ist es als erstellt zu erachten, dass die Aufforderung, in den Korb zu steigen, direkt vom Beschuldigten kam. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Arbeitskorb der Hebebühne noch nicht ausgefahren war, als die Hebebühne zu rutschen begann. Letztlich erweist sich dieser Umstand für die Frage nach der Vorhersehbarkeit des Erfolgs jedoch ohnehin als unerheblich (vgl. E. 5.7.1 nachfolgend).
5.
5.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vor, die Hebebühne an einem Ort platziert zu haben, an welchem die vorgeschriebene Nivellierung der Hebebühne nicht ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unterlassen, die abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangaufwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern oder die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung zu positionieren, um die Bremswirkung der mechanischen Handbremse an den Hinterrädern nutzen zu können. Durch dieses Pflichtversäumnis habe sich die Hebebühne in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise selbständig in Bewegung gesetzt. Der sich im Korb befindende Privatkläger habe in der Folge abspringen müssen und dabei eine dislozierte Fersenbeinfraktur erlitten. Der Beschuldigte habe die Hebebühne demnach fahrlässig bzw. nicht vorschriftsgemäss gesichert in Betrieb genommen und dennoch den Privatkläger dazu aufgefordert, in den Korb zu steigen, was für die Verletzung des Privatklägers schlussendlich kausal gewesen sei.
Dem Beschuldigten wird hierfür eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB vorgeworfen.
5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Privatkläger reichte mit Schreiben vom 26. August 2019 "Strafanzeige" und damit sinngemäss auch einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (UA act. 83 ff.).
5.2.2. Zunächst ist mit Blick auf den Taterfolg festzuhalten, dass die vom Privatkläger erlittene und unbestritten gebliebene Verletzung (dislozierte Fersenbeinfraktur rechts; UA act. 97 f.) ohne Weiteres als einfach im Sinne von Art 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht angeklagt worden.
5.3. 5.3.1. Zu klären ist sodann, ob dem Beschuldigten ein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht explizit geäussert. Sie ist – soweit erkennbar – von einem Unterlassen ausgegangen.
Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben. Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht in ihrer Anklageschrift von einem Unterlassungsdelikt aus, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, die Hebebühne bzw. deren hangabwärts liegenden Stützen mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen genügend zu sichern. Grundsätzlich zielt der Vorwurf jedoch auf ein Aufstellen der Hebebühne ohne Sicherheitsvorkehrungen ab: Im in der Anklage passivformulierten Arbeiten-Lassen des Privatklägers im Arbeitskorb der ungenügend gesicherten Hebebühne handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Vorrang zu geben ist. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung weiterer Sicherheitsvorkehrungen stellt demgegenüber den Vorwurf mangelnder Sorgfalt dar.
Letztlich erweist sich diese Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungoder Unterlassungsdelikt handelt, jedoch ohnehin nicht als entscheidend
und ihr kommt höchstens eine dogmatische Bedeutung zu, da dem Beschuldigten im Falle eines Unterlassungsdelikts auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt. Denn wie der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2020 zu Protokoll gab, hat er die Hebebühne bei der K._____ SA gemietet, um Malerarbeiten an seiner Liegenschaft durchführen zu können (UA act. 128 Ziff. 13, act. 133 Ziff. 49, act. 142). Anschliessend hat der Beschuldigte die Hebebühne installiert bzw. eingerichtet und den Privatkläger erstelltermassen angewiesen, für die (letzten) Malerarbeiten in den Arbeitskorb zu steigen (UA act. 129 Ziff. 14; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Damit hat der Beschuldigten einen Gefahrenzustand geschaffen, der ihn dazu verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass sich die (geschaffene) Gefahr realisieren kann (vgl. BGE 134 IV 25 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
5.4. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, es sei nicht nachgewiesen, dass allfällige Sicherungsmassnahmen das Abrutschten der Hebebühne hätten verhindern können, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Berufungsbegründung Rz. 20).
Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass ein mögliches Abrutschen der Hebebühne trotz Sicherungsmassnahmen durch die Gutachter nicht geprüft wurde. Allerdings wird im Gutachten klar festgehalten, dass die Hebebühne zumindest mittels einer Sicherung der Vorderräder mit Keilen "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht abgerutscht wäre (UA act. 36 Ziff. 7). Da sich der natürliche Kausalverlauf nicht mit Gewissheit erstellen lässt, ist es ausreichend, wenn das Verhalten des Beschuldigten – wie vorliegend – mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 125 IV 195 E. 2b). Die natürliche Kausalität ist demnach zu bejahen.
5.5. 5.5.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt vermissen liess bzw. nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hatte, indem er den Privatkläger im Arbeitskorb der Hebebühne arbeiten liess, ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen gegen ein allfälliges Abrutschen der Hebebühne vorgenommen zu haben.
5.5.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Neben der Voraussehbarkeit muss auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorliegen, um eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.6. 5.6.1. Gesetzliche Bestimmungen betreffend den Umgang mit Hebebühnen sind mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR.832.30) zwar vorhanden, jedoch mangels Betriebseigenschaft des Beschuldigten nicht anwendbar (Art. 1 VUV). Stattdessen ist die Bedienungsanleitung der fahrbaren Arbeitsbühne "Snake 2010 Compact RE" zur Konkretisierung heranzuziehen (UA act. 161 ff.), welche einzelne Verfahrensschritte enthält, die es zur Stabilisierung der Hebebühne bedarf. So sind vor Inbetriebnahme unter anderem die Stabilisatoren (d.h. die Stützfüsse) schrittweise zu senken, bis sich die Räder des Hebebühnenfahrzeugs vom Boden lösen, wobei gleichzeitig die Nivellierung auf der Wasserwaage mithilfe einer Kontrollleuchte zu prüfen ist (UA act. 31 Ziff. 6.3, act. 212). Die zulässige Arbeitsneigung der Hebebühne darf dabei gemäss Bedienungsanleitung in Längs- und Querrichtung maximal zwischen 1.5 Grad und +/- 0.5 Grad betragen. Dies hat gemäss den Gutachtern zur Folge, dass die Hebebühne nur bis zu einer Hangneigung von maximal 4 bis 5 Grad mit den Stützen nivelliert werden kann (UA act. 184, act. 211, act. 35 Ziff. 6.6). Bei grösseren Hangneigungen darf die Hebebühne nur in Betrieb genommen werden, wenn die hangabwärtsliegenden Stützfüsse durch einen Kreuzverband aus Kanthölzern oder durch stabile Bretter unterlegt sowie die bergwärts positionierten Räder mit zusätzlichen Keilen gesichert werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung in der Steigung zu positionieren ist, um die Bremswirkung der Hinterräder nutzen zu können (UA act. 35 Ziff. 6.6, act. 44 Bild 30 f.; Merkblatt M 820 betr. der Sicherheitsinformationen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu fahrbaren Hubarbeitsbühnen [www.auva.at]).
5.6.2. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2022 hatte der vordere linke Stützfuss der Hebebühne bei einer Ausfahrdistanz von 17.8 cm in der Ausgangsposition (d.h. vor dem Abrutschen) keinen Bodenkontakt. Der vordere rechte Stützfuss war ca. 30 cm ausgefahren und hatte nur in Verbindung mit der Abstützplatte leichten Bodenkontakt. Eine Entlastung der vorderen Achse der Hebebühne konnte mit diesen Stützeinstellungen also nicht erreicht werden (UA act. 29 Ziff. 6.2, act. 39 f.). Gemäss Gutachten waren lediglich die hinteren beiden Stützfüsse so weit ausgefahren, dass die Hinterachse der Hebebühne komplett entlastet war, was zur Folge hatte, dass die Reibungskräfte fast ausschliesslich an den hinteren Stützfüssen wirkten (UA act. 32 Ziff. 6.4). Gleichzeitig überstieg die Längsneigung der Hebebühne mit den vorliegenden Stützeinstellungen die vom Hersteller gemäss Bedienungsanleitung maximal angegebene Arbeitsneigung (maximal 1.5 Grad bis +/-
0.5 Grad) deutlich. Gemäss Gutachten war die Hebebühne zum Unfallzeitpunkt in Längsrichtung um ca. 6.5 Grad nach hinten geneigt (UA act. 30 Ziff. 6.2, act. 35 Ziff. 6.6, act. 36 Ziff. 8).
5.6.3. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2020 führte der Beschuldigte aus, die Hebebühne bei der letzten Umplatzierung "genau gleich wie bei den anderen beiden Malen" gemäss Bedienungsanleitung eingestellt zu haben. Er habe die Handbremse angezogen, sei ausgestiegen und habe die vier Füsse nach unten auf die Abstützplatten gesenkt, weil die Füsse nicht direkt auf den Boden gestellt werden dürften. Ferner habe er die Hebebühne "schön nach Wasserwaage" eingestellt, wobei "der Platz dort 2 bis 4 Grad schräg" gewesen sei. Daher seien auch die vorderen Füsse kürzer als die hinteren Füsse gewesen. Der Privatkläger sei bei ihm gewesen, als er die Hebebühne eingestellt habe (UA act. 129 Ziff. 14). Der Beschuldigte wiederholte diese Ausführungen vor Vorinstanz im Wesentlichen, wobei er insbesondere erneut zu Protokoll gab, dass sämtliche Räder der Hebebühne in der Luft gewesen seien, als der Privatkläger in den Arbeitskorb gestiegen sei. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht also nicht korrekt. Er habe die Stützfüsse einzufahren versucht, nachdem die Hebebühne zu rutschen begonnen habe, damit die Räder der Hebebühne wieder Bodenkontakt hätten haben können (GA act. 38). Die Hebebühne habe sofort angefangen zu rutschen, nachdem der Privatkläger im Arbeitskorb gewesen sei und bevor dieser noch irgendetwas bedient oder angefasst habe (UA act. 129 Ziff. 15). Weiter gab der Beschuldigte an, mit solchen Hebebühnen schon seit 2009 regelmässig gearbeitet zu haben, wobei er immer das gleiche Modell der K._____ SA benutzt habe. Die Geräte von K._____ SA habe er mindestens schon 15 Mal benutzt (UA act. 131 Ziff. 29 f.). Er sei daher enttäuscht und überrascht gewesen, wie es zum Unfall habe kommen können. Er habe noch vor Ort die K._____ SA angerufen und diese über den Vorfall informiert. M._____ von der K._____ SA habe ihm dann mitgeteilt, dass die von ihm benutzten Kunststoffplatten wegen der Wärme des Belags und der Füsse zu rutschen begonnen habe, weil an diesem Tag eine Temperatur von 42 Grad geherrscht habe (UA act. 132 Ziff. 39).
5.6.4. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Stützfüsse kurz nach dem Abrutschen der Hebebühne durch den Beschuldigten zumindest noch teilweise eingefahren wurden. Insofern ist nicht auf die gutachterlich festgestellten Stützeinstellungen abzustellen, was jedoch für die vorliegende Beurteilung ohnehin nicht ins Gewicht fällt (UA act. 64 Ziff. 3). Stattdessen ist vielmehr entscheidend, dass das Gutachten vom 31. Mai 2022 festhält, dass die Hebebühne bei der vorliegenden Hangneigung (mindestens 8.06 Grad; vgl. E. 4.2.2 hiervor) mithilfe der integrierten Wasserwaage nicht mehr angemessen und fachgerecht hätte nivelliert werden können und deshalb nicht hätte in Betrieb genommen werden dürfen (UA act. 36 Ziff. 8). Damit eine Nivellierung der Hebebühne mit den Stützfüssen überhaupt noch möglich gewesen wäre, hätte die Hangneigung nicht mehr als 4–5 Grad betragen dürfen, was vorliegend erstelltermassen nicht der Fall war. So war es gemäss Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 technisch unmöglich, die Hebebühne bei einer Hangneigung von mindestens 8.06 Grad so positioniert zu halten, dass sich die Blase in der eingebauten Dosenlibelle in der Mitte und damit die Hebebühne in einer gesicherten Position befindet (UA act. 60). Demzufolge überstieg der Arbeitswinkel der Hebebühne auch den zulässigen, vom Hersteller vorgegebenen Wert von maximal 1.5 Grad bis +/- 0.5 Grad (UA act. 35 Ziff. 7, act. 36 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wären die abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangabwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern gewesen, um die Hebebühne rechtmässig und sicher in Betrieb zu nehmen. Diese Vorkehrungen hat der Beschuldigte jedoch nicht getroffen. Auch wurde gemäss den aktenkundigen Bildern, die den Standort der Hebebühne nach dem Abrutschen zeigen (UA act. 93,
95 f.), die (zusätzlich) sichernde Bremswirkung der Hinterräder nicht genutzt, indem der Beschuldigte die Hebebühne nicht entgegen der Fahrtrichtung in der Steigung positionierte. Insgesamt hat der Beschuldigte somit seine Sorgfaltspflicht verletzt bzw. nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um ein Abrutschen der Hebebühne zu verhindern.
5.7. 5.7.1. Mit einer einfachen Sichtprüfung hätte der Beschuldigte erkennen können, dass sich die Blase in der in der Hebebühne eingebauten Dosenlibelle bei der vorliegenden Hangneigung nicht (mehr) in der Mitte befand. Entsprechend war es für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Hebebühne bei einer solchen Hangneigung ins Rutschen geraten könnte. Dass es bei einem Sprung aus einem Arbeitskorb einer hangabwärtsrutschenden Hebebühne wie beim Privatkläger zu einer Fersenbeinfraktur kommen kann, erscheint dabei nicht ungewöhnlich, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass sich der Arbeitskorb zum Zeitpunkt des Abrutschens nicht in einem ausgefahrenen Zustand befunden hat. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 28). Einerseits war es der Beschuldigte, welcher den Privatkläger (der Turnschuhe trug, was der Beschuldigte gesehen haben musste) anwies, nach dem Aufstellen bzw. Platzieren der Hebebühne in den Arbeitskorb zu steigen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Andererseits kann vom Privatkläger – auch bei rückblickender Betrachtung – nicht erwartet werden, dass er zum Zeitpunkt des Abrutschens der Hebebühne im Arbeitskorb ausgeharrt hätte, bis diese wieder zum Stillstand gekommen wäre. Daran vermag auch die (langsame) Geschwindigkeit des Abrutschens der Hebebühne nichts zu ändern, hat sich diese doch unbestrittenermassen in Richtung einer Hauptstrasse hangabwärts bewegt. Das Verhalten des Privatklägers erscheint insgesamt nicht als derart aussergewöhnlich, als dass es den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag; dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Privatkläger Turnschuhe und keine adäquaten Arbeitsschuhe trug. Die eingetretene Verletzung des Privatklägers war somit auch vorhersehbar.
5.7.2. Wie bereits ausgeführt, wäre die Hebebühne mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ins Rutschen geraten, wenn der Beschuldigte weitere Sicherheitsmassnahmen (Sicherung der abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern sowie die hangabwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern / Positionierung der Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung) vorgekehrt hätte (vgl. E. 5.4 und 5.6.4 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist damit auch die Vermeidbarkeit ohne Weiteres zu bejahen.
5.8. 5.8.1. Mit Blick auf mögliche Rechtfertigungsgründe macht der Beschuldigte alsdann geltend, der Privatkläger habe durch das Betreten des Arbeitskorbs das Risiko des Abrutschens sowie eine Verletzung stillschweigend in Kauf genommen, womit eine rechtfertigende Einwilligung seitens des Privatklägers gegeben sei (Berufungsbegründung Rz. 33).
5.8.2. Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob die Einwilligung des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich ist, nicht abschliessend geprüft. Ein unlängst ergangener Entscheid hat jedoch klar festgehalten, dass sich die Einwilligung bei einem vorsätzlichen Verletzungsdelikt sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Taterfolg zu beziehen hat. Gleiches hat indes auch für das Fahrlässigkeitsdelikt zu gelten: Eine Einwilligung liegt nicht schon vor, wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte. Denn in der Regel wird der Betroffene mindestens ebenso wie der unvorsätzlich handelnde Täter gerade darauf vertrauen, dass die Gefährdung für seine Rechtsgüter folgenlos bleiben wird (zum Ganzen BGE 134 IV 149 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte hat die Hebebühne jeweils auf Bitte des Privatklägers eingestellt, weil dieser – im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher dieses Hebebühnenfahrzeug schon rund 15 Mal genutzt hatte (vgl. E. 5.6.3 hiervor) – offensichtlich keine Erfahrungen mit solchen Hebebühnen aufwies und entsprechend Hilfe bedurfte (UA act. 129 Ziff. 14; GA act. 37). Er durfte insbesondere davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Hebebühne (erneut) sicher aufstellen würde, zumal es ja der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger anwies, in den Arbeitskorb der Hebebühne zu steigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das Risiko des Abrutschens der Hebebühne Bescheid wusste. Der Privatkläger hat zumindest darauf vertraut, dass er sich beim Einsatz mit der Hebebühne nicht verletzen würde. Eine Einwilligung des Privatklägers in den tatbestandsmässigen Erfolg der einfachen Körperverletzung liegt deshalb nicht vor.
5.9. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, nachdem mögliche Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00 verurteilt.
Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs verlangt er eine Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf gesamthaft 80 Tagessätze (Berufungsbegründung Rz. 37–39).
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
6.3. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.
6.4. 6.4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben geschützt. Der Privatkläger erlitt durch den Sprung aus dem Arbeitskorb der Hebebühne eine dislozierte Calcaneusfraktur rechts, welche eine Hospitalisation vom 26. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2019 sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 26. Juni 2019 bis zum 15. August 2019 zur Folge hatte (UA act. 97 f.). Der Privatkläger war zwar gemäss den beiden im Berufungsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 1. November 2023 bis am 31. Januar 2024 aufgrund eines Unfalls (erneut) zu 100 % arbeitsunfähig (Beilagen 2 und 3 der Berufungsantwort). Aus den eingereichten Dokumenten lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, ob der hier fragliche Unfall vom 26. Juni 2019 ursächlich für diese Arbeitsunfähigkeit war. Dessen ungeachtet wiegt seine erlittene Verletzung im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverletzungen als nicht mehr leicht.
Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Der Beschuldigte gab an, bereits mehrfach solche Hebebühnen gemietet und eingesetzt zu haben. Insbesondere war es auch der Beschuldigte, welcher für den Privatkläger jeweils – je nach Einsatzort an der Liegenschaft des Beschuldigten – die Hebebühne verschieben und neu einstellen musste. Es wäre für ihn problemlos möglich gewesen, anhand der im Hebebühnenfahrzeug verbauten Wasserwaage zu erkennen, dass es für das Arbeiten mit der Hebebühne aufgrund der (zu grossen) Hangneigung weiterer Sicherheitsvorkehrungen bedurft hätte. Immerhin hat der Beschuldigte noch versucht, mittels Einfahrens der Stützfüsse das Abrutschten der Hebebühne zu verhindern. Zugunsten des Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Privatkläger – wie vom Beschuldigten mit Berufung zutreffend vorgebracht (Berufungsbegründung Rz. 29) – während seiner Malerarbeiten lediglich leichtes Schuhwerk und damit ungeeignete Arbeitskleidung trug. Insgesamt ist noch von einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen.
Gesamthaft ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erscheint.
6.4.2. Der Beschuldigte verfügt über drei (nicht einschlägige) Vorstrafen, welche rund acht bis neun Jahre zurückliegen und sich leicht straferhöhend auswirken. Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt fällt die Täterkomponente damit leicht straferhöhend ins Gewicht, so dass eine Geldstrafe von gesamthaft 90 Tagessätzen, in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl.
E. 6.6 nachfolgend), als dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
6.4.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.
6.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 90.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3 S. 12 f.). Eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine solche ersichtlich, weshalb es bei einem Tagessatz von Fr. 90.00 sein Bewenden hat.
6.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 1'620.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf
18 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6.7. Zusammenfassend erscheint damit eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00 als schuldangemessen.
7.
Die Zivilforderung des Privatklägers wurde von der Vorinstanz dem Grundsatze nach gutgeheissen. Mit Berufung wird der Antrag auf Abweisung der Zivilansprüche durch den Beschuldigten nicht näher begründet, weshalb es diesbezüglich beim vorliegenden Entscheid bleibt.
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).
8.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich-tig ist. Dabei hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 E.3.1.).
Der Privatkläger war stets vertreten. Der ursprüngliche Rechtsvertreter des Privatklägers hat mit Eingabe vom 13. Februar 2024 sein Mandat niedergelegt, für das obergerichtliche Verfahren jedoch keine Entschädigung geltend gemacht. Gleiches gilt für die neue Rechtsvertreterin des Privatklägers, welche telefonisch auf eine (weitere) Eingabe verzichtete. Damit entfällt eine gerichtliche Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Privatkläger hat demzufolge seine Parteikosten selbst zu tragen.
9.
Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). Im Übrigen wird der Beschuldigte dazu verpflichtet, die erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
10.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO,
Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; je mit Hinweisen).
1.
Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen wird.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'696.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.2. Der Privatkläger hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.
5.
5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 11'726.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'470.25 auszurichten.
6.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 30. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Wildi