SST.2023.238
SST.2023.238 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-03-12
12. März 2024Deutsch32 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.238 (ST.2022.237; STA.2021.8753) Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bah...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.238 (ST.2022.237; STA.2021.8753)
Urteil vom 12. März 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatklägerin A._____, [...] vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, [...]
Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.1981, von Ungarn, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Niggli, [...]
Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 2. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 3'300.00 aufgrund des folgenden Sachverhalts:
"Tatort: [...]
Tatzeitraum: Zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021
Privatklägerin: A._____ (Zivil- und Strafklägerin) v.d. Andrea Janggen, Rechtsanwalt, [...]
Vorgehen: Die Beschuldigte ist seit Februar 2017 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G._____ GmbH, welche den B._____ in [...] betreibt. Im Zeitraum von April 2017 bis Januar 2021 war die Privatklägerin, bei der G._____ GmbH als Allrounderin angestellt und bezog monatlich einen Lohn, welcher ihr von der Beschuldigten jeweils in bar ausgehändigt wurde. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete sich der Buchhalter der G._____ GmbH bei der Beschuldigten und verlangte die Quittungen für die an die Privatklägerin ausbezahlten Monatslöhne in den Jahren 2017 bis 2021 sowie den aktuellen Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin. Die Beschuldigte, welche von der Privatklägerin für gewisse Lohnauszahlungen keine Quittung verlangt und andere Quittungen verloren hatte, meldete sich bei der Privatklägerin, um die notwendigen Unterschriften auf den Quittungen und dem aktuell gültigen - nicht schriftlich vereinbarten - Arbeitsvertrag nachträglich einzuholen. Die Privatklägerin verweigerte jedoch die nachträgliche Unterschrift auf den genannten Dokumenten. Um der Aufforderung des Buchhalters nachzukommen, erstellte die Beschuldigte zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des, Jahres 2021 im B._____ in [...] die fehlenden Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (von April bis Dezember) und 2019 bis 2020 jeweils von Januar bis Dezember) sowie 2021 (Januar) und bildete darauf jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nach. Im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort verschriftlichte die Beschuldigte auch einen Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin mit einem unregelmässigen Arbeitspensum und bildete darauf die Unterschrift der Privatklägerin nach. Gesamthaft bildete die Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin auf 34 Lohnquittungen aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2021 und auf dem Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 nach.
Mit der Nachbildung der Unterschriften auf den 34 Lohnquittungen und dem Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 wollte die Beschuldigte der Aufforderung des Buchhalters nachkommen und dafür, sorgen, dass der Buchhalter für die G._____ GmbH eine vorschriftsgemässe Buchhaltung erstellen kann.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin per 31. Januar 2021 aufgelöst wurde, machte die Privatklägerin unter anderem vor dem Arbeitsgericht am Bezirksgericht Aarau gegenüber der G._____ GmbH Lohnforderungen geltend. In einer angesetzten Schlichtungsverhandlung legte die Beschuldigte als Geschäftsführerin der G._____ GmbH die 34 nachgebildeten Lohnquittungen und den nachgebildeten Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 vor, um damit den Nichtbestand der Forderung zu beweisen und die Klage abzuwehren. Ihr war stets bewusst, dass sie sich durch das beschriebene Vorgehen einen ihr nicht zustehenden Vorteil verschaffen wollte."
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 8. November 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den zur Anklage erhobenen Strafbefehl am 10. November 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
2.1. Mit Urteil vom 25. Januar 2023 erkannte das Präsidium des Strafgerichts Aarau:
"1. Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun-gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00.
3.
Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.
4.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.
4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen.
5.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) andere Auslagen Fr. 5'605.10
Total Fr. 8'005.10
Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 8'005.10 auferlegt.
6.
Die Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin die gerichtlich auf Fr. 3'477.95 (inkl. 248.65 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).
7.
Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst."
2.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 meldete die Beschuldigte gegen das ihr am 31. Januar 2023 im Dispositiv zugstellte Urteil Berufung an. In der Folge wurde der Beschuldigten das begründete Urteil am 3. Oktober 2023 zugestellt.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2023 stellt die Beschuldigte die folgenden Anträge:
"1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Aargau."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.
3.3. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erklärte die Privatklägerin, am Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen.
3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. November 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.
3.5. Am 8. Januar 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Anträge:
"1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Beschuldigte wegen des Vorliegens eines besonders leichten Falls zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 1'000.00 zu verurteilen.
2. Eine allfällige Zivilforderung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, allenfalls ist sie auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates eventualiter zulasten der Privatklägerin.in allen Instanzen."
3.6. Mit Berufungsantwort vom 24. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies für die Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
3.7. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Privatklägerin ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Beschuldigte rügt vorab, wie bereits vor Vorinstanz, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem sie im Wesentlichen geltend macht, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterstelle ihr einen angestrebten Vorteil, erkläre jedoch in keinem Wort, worin dieser Vorteil bestehen würde (Berufungsbegründung Rz. 2).
2.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63).
2.3
Aus dem Anklagesachverhalt geht klar hervor, worin der angestrebte Vorteil der Beschuldigten bestehen soll. So habe die Beschuldigte gemäss Anklagschrift einerseits mit den eigens erstellten und unterzeichneten Quittungen (für die Jahre 2017 und 2019 bis 2021) sowie dem Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 der Aufforderung ihres Buchhalters nachkommen und dafür sorgen wollen, dass der Buchhalter der G._____ GmbH eine vorschriftsgemässe Buchhaltung habe erstellen können. Andererseits habe die Beschuldigte diese Unterlagen während einer Schlichtungsverhandlung vorgelegt, um so den Nichtbestand einer geltend gemachten Lohnforderung durch die Privatklägerin beweisen und die Klage entsprechend abwehren zu können. Mit diesen Umschreibungen enthält die Anklageschrift mit Blick auf den angestrebten Vorteil hinreichend präzise Formulierungen, womit aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervorgeht, welche (beiden) Vorteile die Beschuldigte angestrebt haben soll.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 5).
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 5).
3.
3.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift zunächst vorgehalten, zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 sowie 34 Lohnquittungen aus den Jahren 2017, 2019, 2020 und 2021 gefälscht zu haben, indem sie diese Dokumente erstellt und die Unterschrift der Privatklägerin jeweils nachgebildet haben soll. Dies habe die Beschuldigte deshalb getan, um der Aufforderung ihres Buchhalters nachkommen zu können, damit dieser eine vorschriftsgemässe Buchhaltung habe erstellen können (Anklagesachverhalt 1; act. 202 f., Absatz 1 und 2 [Vorgehen]).
3.2. Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte seit Februar 2017 Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der G._____ GmbH ist (act. 196 Ziff. 59). Zwischen April 2017 und Januar 2021 war die Privatklägerin bei der G._____ GmbH angestellt und bezog von der Beschuldigten für ihre Arbeit als Allrounderin einen monatlichen Lohn, welcher ihr von der Beschuldigten jeweils bar ausbezahlt wurde (act. 127 Ziff. 18 f., act. 128 Ziff. 27 f., act. 271 f.). Zu einem unbekannten Zeitpunkt verlangte der Buchhalter der G._____ GmbH von der Beschuldigten für die Jahre 2017 bis 2021 die einzelnen Lohnquittungen für die an die Privatklägerin (in bar) ausbezahlten Monatslöhne sowie den dannzumal gültigen Arbeitsvertrag (act. 198 Ziff. 86). Daraufhin meldete sich die Beschuldigte bei der Privatklägerin, um fehlende Unterschriften auf insgesamt 34 Lohnquittungen sowie dem – ursprünglich mündlich vereinbarten – Arbeitsvertrag nachträglich bei der Privatklägerin einzuholen. Die Beschuldigte konnte diese Unterschriften bei der Privatklägerin jedoch nicht (mehr) erhältlich machen, weshalb sie zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfangs 2021 die 34 fehlenden Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (April bis Dezember), 2019 und 2020 (jeweils Januar bis Dezember) sowie 2021 (Januar) selbst erstellte und jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachbildete (act. 145183, act. 197 Ziff. 77, act. 274). Zusätzlich verschriftlichte sie den Arbeitsvertrag zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin, datierend vom 4. September 2020, welcher neu ein unregelmässiges und reduziertes Arbeitspensum vorsah. Auch darauf bildete die Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin nach (act. 143 f., act. 191 Ziff. 35 f.). Den Nachweis für die Nachbildung der jeweiligen Unterschriften durch die Beschuldigte lieferte – neben dem Geständnis der Beschuldigten – auch das eingeholte Gutachten des H._____ vom 4. August 2022 (act. 31-45).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
3.3.2. Die Urkundenfälschung i.e.S. nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB meint das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber. Der Urheber verwendet also bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (STRATEN-WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 36 N 4, 6). Eine Urkunde ist demgegenüber echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Mit anderen Worten ist die Urkundenfälschung eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Ferner ist eine Urkunde als wahr zu qualifizieren, wenn ihr Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Unwahr ist sie hingegen, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 251 StGB). Wahrheit und Echtheit der Urkunden sind scharf zu trennen. Ist eine Urkunde unecht, so ist die Strafbarkeit stets nach dem Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. zu beurteilen. Die Frage nach der Wahrheit der Urkunde stellt sich in diesen Fällen nicht mehr (BGE 138 IV
209 E. 5.3; BGE 131 IV 125 E. 4.3).
3.3.3. Der subjektive Tatbestand erfordert neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale auch eine Täuschungsabsicht (BGE 121 IV
216 E. 4). Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden lassen wollen, wobei der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin liegt, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Zusätzlich ist alternativ erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Das Handeln in Vorteilsabsicht hat sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur zu richten; es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 137 IV 167 E. 2.4). Der Täter selbst hat dabei nicht genau zu wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4).
4.
4.1. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, mit ihrer Vorgehensweise keinen (vermögensmässigen) Vorteil angestrebt zu haben. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Inhalt der Quittungen wahrhaftig und richtig sei (Berufungsbegründung Rz. 4, 6). Entsprechend könne auch gar keine Täuschungsabsicht vorliegen (Berufungsbegründung Rz. 5). Ebenfalls fehle es ihr am erforderlichen Vorsatz. Sie habe nicht beabsichtigt, sich bzw. der G._____ GmbH einen Vorteil zu verschaffen. Die Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 4, 7).
4.2. Bei den 34 Lohnquittungen und beim Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 handelt es sich um Urkunden gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1 S. 7). Indem die Beschuldigte die Unterschriften auf die einzelnen Urkunden setzte, erweckte sie den Anschein, dass die Privatklägerin die Ausstellerin der Urkunden war. Infolgedessen ist von unechten Urkunden und damit von einer Urkundefälschung im engeren Sinn auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten stellt sich damit die Frage nicht weiter (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4 f.), ob der Inhalt der einzelnen Quittungen bzw. des Arbeitsvertrages darüber hinaus inhaltlich unwahr ist (vgl. auch E. 3.3.2 hiervor). Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.
4.3. 4.3.1. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 S. 7). Diesbezüglich ist insbesondere unerheblich, dass die Beschuldigte durch die Einreichung der gefälschten Urkunden nicht über die Identität der Privatklägerin täuschen, sondern einzig eine rechtmässige und rechtzeitige Buchhaltung möglich machen wollte.
4.3.2. Mit Blick auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Fälschung der jeweiligen Quittungen sowie des Arbeitsvertrages gezielt vornahm. Mit anderen Worten hatte die Beschuldigte die Absicht, diese Urkunden als vorgeblich echt zu verwenden. Die Beschuldigte gab während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, die 34 Lohnquittungen sowie den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 aus zeitlichen Gründen selbst (und alle auf einmal) mit dem Namen der Privatklägerin unterzeichnet zu haben (act. 274, 276). Es sei ihr darum gegangen, im Zusammenhang mit der Buchhaltung der G._____ GmbH keine Zeit zu verlieren und das Quartal schnellstmöglich abzuschliessen, vor allem auch deshalb, weil die Privatklägerin dannzumal kaum mehr erreichbar gewesen sei (act. 191 Ziff. 34 f., 274 f.). Die Beschuldigte wollte demzufolge dem Buchhalter eine (vermeintlich) ordnungsgemässe und rechtzeitige Buchhaltung ermöglichen. Eine Täuschungsabsicht kann damit bejaht werden.
4.3.3. Hinsichtlich der Vorteilsabsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2022 ausführte, es habe das Risiko bestanden, dass sie den von der Privatklägerin eigenhändig unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 sowie die fehlenden Lohnquittungen nicht rechtzeitig bzw. gar nicht mehr dem Buchhalter der G._____ GmbH hätte vorlegen können (act. 191 Ziff. 35). Das Ziel der Beschuldigten bestand demnach, wie angeklagt, darin, dem Buchhalter der G._____ GmbH, deren Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin die Beschuldigte war, rechtzeitig die geforderten Unterlagen zu liefern und damit eine vorschriftsgemässe Buchhaltung zu gewährleisten. Dies stellt ohne Weiteres einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar, wobei der Vorteil unrechtmässig ist, da er durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wurde. An dieser Stelle gilt es überdies darauf hinzuweisen, dass der angestrebte Vorteil gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 4) – nicht schon als solcher unrechtmässig zu sein hat. So wäre indes auch strafbar, wenn die Beschuldigte versuchen würde, mit gefälschten Urkunden einen rechtmässigen Anspruch durchzusetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abzuwenden (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.3.; BGE 128 IV 265 E. 2.2).
4.3.4. Damit ist dargetan, dass die Beschuldigte bei der Fälschung der Unterschriften sowohl vorsätzlich als auch mit Täuschungs- bzw. mit Vorteilsabsicht agierte. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.
4.4. Die Beschuldigte hat sich damit gestützt auf den Anklagesachverhalt 1 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie 34 Lohnquittungen und den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 eigenhändig erstellte und darauf jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachbildete.
5.
5.1. Weiter wird der Beschuldigten mit Anklageschrift vorgeworfen, die 34 Lohnquittungen und den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 anlässlich einer angesetzten Schlichtungsverhandlung vorgelegt zu haben, um damit den Nichtbestand der von der Privatklägerin geltend gemachten Forderung beweisen und die Klage abweisen zu können (Anklagesachverhalt 2; act. 203, Absatz 3 [Vorgehen]).
5.2. Es ist unbestritten, dass am 31. Januar 2021 das Arbeitsverhältnis zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin nach ausgesprochener Kündigung im Dezember 2020 aufgelöst wurde (act. 129 Ziff. 36). Daraufhin machte die Privatklägerin sowohl in Aarau (9. Oktober 2021) als auch in Zug (5. September 2021) einen Prozess bezüglich ausstehender Lohnforderungen gegenüber der G._____ GmbH anhängig (act. 77 ff., act. 82 ff., act. 194 f. Ziff. 52 f., act. 273 f.). In diesem Zusammenhang wurden anlässlich einer angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem Arbeitsgericht in Aarau unter anderem die 34 Lohnquittungen und der Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 ins Recht gelegt, um den Nichtbestand der geltend gemachten Forderung beweisen zu können.
5.3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist (auch) strafbar, wer eine Urkunde dieser Art (d.h. eine echte oder unechte Urkunde) zur Täuschung gebraucht. Gebrauch ist dabei die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die gefälschte Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden, mithin muss diese in ihren Machtbereich gelangen. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat, wenn der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc). Geht die spätere Verwendung jedoch über den ursprünglichen Tatplan hinaus, ist das Gebrauchmachen eine selbständige Handlung und beruht auf einem neuen Entschluss (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 220 zu Art. 251 StGB). Der Täter muss indes die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen: Es genügt, wenn ihm im Sinne eines Eventualvorsatzes bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (BGE 135 IV 12 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3).
5.4. 5.4.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Treuhandstelle habe ihrem Verteidiger die Urkunden zugesandt, damit diese die Einrede der Tilgung würde erheben können. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass diese Urkunden beim Arbeitsgericht eingereicht würden. Die Unterstellung der Vorinstanz, sie habe die Vorlage der gefälschten Urkunden mit ihrem Verteidiger abgesprochen, sei "wider jede Vernunft". Der Gesetzgeber verlange beim Gebrauch der gefälschten Urkunden ein Zugänglichmachen für das Opfer. Durch die Deponierung der Urkunden beim Buchhalter seien diese jedoch der Privatklägerin noch nicht zugänglich gemacht worden; dies sei erst durch die Vorlage beim Arbeitsgericht erfolgt (Berufungsbegründung Rz. 4).
5.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo "verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3).
5.5. 5.5.1. Während der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, die Beschuldigte habe anlässlich eines Termins beim Zivilgericht wegen ausstehender Lohnzahlungen einen unterzeichneten
Vertrag und viele unterzeichnete Quittungen vorgelegt bzw. dem Gericht abgegeben (act. 126 Ziff. 11 f.). Sie sei deswegen schockiert gewesen und habe gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Das Gericht habe ihr anschliessend die Möglichkeit gegeben, die vorgelegten Dokumente anzuschauen, wobei sie festgestellt habe, dass sie die Quittungen und den Arbeitsvertrag gar nie unterschrieben habe. Das Gericht habe dann die Verhandlung unterbrochen und ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen (act. 126 Ziff. 11).
Die Beschuldigte machte demgegenüber im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2021 geltend, nichts von gefälschten Dokumenten im Zusammenhang mit der Verhandlung gewusst zu haben; sie habe keine Ahnung, woher die Privatklägerin diese Idee habe (act. 134 Ziff. 12). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2022 führte sie aus, zum zivilrechtlichen Verfahren nicht viel sagen zu können (act. 194 Ziff. 52).
5.5.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte von ihrem Verteidiger über sein Vorhaben (Erhebung der Einrede der Tilgung) und entsprechend über das diesbezügliche Einholen der Urkunden bei der Treuhandstelle in Kenntnis gesetzt wurde. Mithin bedurfte es – für den Fall, dass sie die Urkunden ihrem Verteidiger nicht persönlich übergeben hat – zumindest einer Ermächtigung seitens der Beschuldigten, damit ihr Verteidiger bei der Treuhandstelle die entsprechenden Urkunden einholen konnte. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger seine Handlungen gegenüber dem Gericht vorab mit der Beschuldigten abgesprochen hat, zumal er im Sinne seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hierzu auch verpflichtet ist (vgl. Art. 12 lit. a BGFA; BGE 146 IV 218 E. 3.2.2). Demzufolge musste es der Beschuldigten zumindest bewusst gewesen sein, dass ihr Verteidiger von den gefälschten Urkunden im Hinblick auf den zivilrechtlichen Prozess Gebrauch machen würde. Dies, um die von der Privatklägerin geltend gemachten Lohforderungen bestreiten zu können.
5.6. Nach dem Dargelegten ist demnach erstellt, dass die Beschuldigte um den Umstand wusste, dass die gefälschten Urkunden durch ihren Verteidiger vor Arbeitsgericht eingereicht würden; solches nahm sie zumindest in Kauf. Damit hat sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 2 sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht der Urkundenfälschung (Gebrauch gefälschter Urkunden) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
6.
6.1. Schliesslich macht die Beschuldigte mit Berufung eventualiter einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB geltend. Die Tathandlungen der Beschuldigten seien nicht über Jahre, sondern anlässlich einer einzigen Aktion erfolgt, nachdem die Privatklägerin die unterschriftliche Bestätigung der Zahlungen hartnäckig verweigert habe, weshalb ein besonders leichter Fall vorläge (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8).
6.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst den Zeitraum zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 und liegt damit vor der Aufhebung des Art. 251 Ziff. 2 aStGB, welche seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jenes Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Mit Art. 251 Ziff. 2 aStGB konnte in besonders leichten Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (statt bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe erkannt werden. Insofern zeitigt die Aufhebung dieses Artikels für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen resp. erweist sich diese nicht als milder. Es ist demnach für den vorliegenden Fall das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (d.h. Art. 251 Ziff. 2 aStGB) anwendbar.
6.3. 6.3.1. Ein besonders leichter Fall nach Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle privilegiert sind, ist ein strenger Massstab anzulegen. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs steht dem Richter ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 114 IV 126 betreffend Art. 251 Ziff. 3 aStGB, dem Art. 251 Ziff. 2 StGB entspricht). Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung sowie das Tatmotiv (BGE 114 IV
126 E. 2c).
6.3.2. Die Beschuldigte betonte mehrmals, stets mit der Absicht gehandelt zu haben, ihrem Buchhalter mithilfe der gefälschten Unterlagen eine korrekte Buchführung zu ermöglichen (act. 274 f.). In Anbetracht der Vielzahl von Fälschungen (34 Lohnquittungen und 1 Arbeitsvertrag) und der Begehung dieser Tat im Rahmen ihrer Berufsausübung ist jedoch von Vornherein nicht von einem Bagatellcharakter auszugehen. Es wäre denn auch ein Leichtes für die Beschuldigte gewesen, die Quittungen mit dem Hinweis, dass sie die Löhne (in bar) überwiesen hat und dass der Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin nur mündlich vereinbart wurde, zu erstellen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist demnach zu verneinen.
6.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte bezüglich des Anklagesachverhalts 1 (Fälschung des Arbeitsvertrags und von 34 Lohnquittungen) sowie im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 2 (Verwendung der gefälschten Urkunden vor Gericht) wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, eventualiter eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von Fr. 1'000.00 aufgrund des Vorliegens eines besonders leichten Falles.
7.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgesprochen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren.
7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
7.4. 7.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist in erster Linie das besondere
Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
7.4.2. Die Beschuldigte hat zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 gesamthaft 34 Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (von April bis Dezember), 2019 bis 2020 (jeweils von Januar bis Dezember) und 2021 (Januar) sowie den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 gefälscht. Die Beschuldigte gab an, diese Fälschungen aus zeitlichen Gründen alle auf einmal vorgenommen zu haben (vgl. E. 4.3.2 hiervor), weshalb entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht von einer mehrfachen Tatbegehung, sondern von einer auf einem einheitlichen Willensakt der Beschuldigten beruhenden Tatbegehung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5).
Die Beschuldigte hat den ursprünglich mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin sowie die 34 Lohnquittungen eigenhändig verschriftlicht und dabei auch jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachgebildet, um den Aufforderungen ihres Buchhalters nachkommen zu können. Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, wirkt sich vorliegend die (hohe) Anzahl der gefälschten Lohnquittungen sowie eines gefälschten Vertrages verschuldenserhöhend aus. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dennoch verfügte die Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Sie führte mehrmals aus, die Privatklägerin für das Einholen der erforderlichen Unterschrift nicht mehr erreicht haben zu können. Sie hat jedoch gar nicht erst versucht, statt der Fälschung der Unterschrift beispielsweise einen diesbezüglichen Hinweis resp. Vermerk auf dem Arbeitsvertrag oder den Lohnquittungen anzubringen (vgl. auch E. 6.3.2 hiervor). Je leichter es aber für sie gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Urkundenfälschungen von einem gerade noch leichten Tatverschulden und von einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen.
Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigt sich eine weitere Erhöhung der Geldstrafe mit Blick auf die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Urkunden beim Gericht (Anklagesachverhalt 2), womit es bei der Geldstrafe von 120 Tagessätzen sein Bewenden hat.
7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden, welche sich neutral auswirkt (vgl. BGE
136 IV 1 E. 2.6.2). Die hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte werden wegen der Unschuldsvermutung nicht miteinbezogen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich damit die Täterkomponente neutral aus, womit es bei den 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.
7.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.
Die Beschuldigte bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil des Bezirksgerichts Aarau sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dargelegten auf Fr. 10'800.00 (120 x Fr. 90.00).
7.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV
60 E. 7.3.3), auf 16 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
8.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).
8.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich-tig ist. Dabei hat sie ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunkts obsiegt, sind ihr die im Berufungsverfahren entstandenen zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 23. Februar 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 648.30 geltend, wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250.00 in Rechnung stellt. Dieser in Rechnung gestellte Stundenansatz ist zu korrigieren: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2).
In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin mit Fr. 220.00, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 zu entschädigen. Insgesamt resultiert damit ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 623.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte ist demnach verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 623.05 auszurichten.
9.
9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'005.10 und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).
9.2. Die Privatklägerin obsiegte gegenüber der kostenpflichtigen Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend erscheint es sachgerecht, die Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin die Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'477.95 zu ersetzen.
10.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Die Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.
2.
Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 1'630.00, werden der Beschuldigten auferlegt.
3.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 623.05 auszurichten.
4.
4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'005.10 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt.
4.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'477.95 auszurichten.
5.
Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Wildi