SST.2023.257
SST.2023.257 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-04-16
16. April 2024Deutsch70 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.257 (ST.2018.128; STA.2017.1240) Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ri...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.257 (ST.2018.128; STA.2017.1240)
Urteil vom 16. April 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Vida Hug, […]
Gegenstand Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 17. Dezember 2018 Anklage gegen den Beschuldigten.
Der Anklagesachverhalt lautet (soweit vorliegend relevant) wie folgt:
"Einleitung
Der Beschuldigte war mit B._____, der Mutter des Opfers, seit 2009 in einer Beziehung und hatte zum Opfer eine vaterähnliche Beziehung. Seit dem Juli 2010 wohnte der Beschuldigte mit der Familie […], zu welcher neben der Mutter und dem Opfer auch die Geschwister des Opfers, C._____ und D._____, gehören, zusammen. Er hat das Opfer in den Jahren 2010 bis anfangs 2016 immer wieder aufgefordert, sich zu ihm aufs Sofa zu legen. Dabei hat er es eng zu sich gezogen, zwischen seine Beine und an seine Brüsten gegriffen. In dieser Zeitspanne kam es ausserdem zu drei Küssen von Seiten des Beschuldigten auf den Mund des Opfers sowie zwei Vorfälle, in denen der Beschuldigte dem Opfer wiederum an die Brüste und/oder zwischen die Beine fasste.
1. Tatzeitraum mit dem gemeinsamen Wohnort Q._____: Sexuelle Handlungen mit Kindern
[…]
2. Tatzeitraum mit dem gemeinsamen Wohnort R._____: Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung
[…]
3. Tatzeitraum mit dem gemeinsamen Wohnort S._____: Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung
Im Oktober 2013 bezog die Familie […] mit dem Beschuldigten zusammen das gemeinsam gebaute Einfamilienhaus an der T-Strasse in S._____.
a) Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung:
[…]
b) Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung:
[…]
c) Sexuelle Belästigung:
[…]
d) Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung:
Im Dezember 2015 / Januar 2016 hat der Beschuldigte das 15-jährige Opfer am gemeinsamen Wohnort in der Küche stehend von hinten umarmt, ihm an die Brüste gegriffen und diese fest gedrückt. Er hat das Opfer so fest gehalten, dass es sich kaum befreien konnte und zur Abwehr an seinem Arm zerren musste, um anschliessend unter ihm weg zu kriechen.
Bei all diesen Ereignissen fühlte sich das Opfer als ob es im Besitz des Beschuldigten wäre. Dies, nachdem es im Beschuldigten zu Beginn eine Art Vaterersatz gesehen hat. Es hatte Angst, das Familienleben zu zerstören, indem es seiner Mutter oder auch den Geschwistern von den Vorfällen erzählen würde. Der Beschuldigte wurde sehr schnell wütend und setzte das Opfer damit psychisch unter Druck, womit sich dieses kaum zu wehren traute. Er drohte der Familie zudem damit, dass sie das Haus verkaufen müssten und alle auf der Strasse stehen würden, weshalb das Opfer grosse Angst hatte dem Beschuldigten zu widersprechen und dessen Aufforderungen jeweils nachkam.
Ort: S._____, T-Strasse 1 Zeit: 1. Oktober 2013 bis 17. Januar 2016 Opfer (Zivil- und Strafklägerin): E._____, geb. […]
4. Vorfall im Auto: Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung
Am Samstag, 16. Januar 2016 verbrachte das Opfer den Abend mit F._____ in U._____. Der Beschuldigte holte das Opfer auf dem Rückweg vom Bahnhof ab, legte diesem während der Autofahrt von V._____ nach S._____ die Hand auf das Knie und fasste ihm zwischen die Beine. Als das Opfer den Beschuldigten fragte, weshalb er seine Hand immer auf seine Knie legen würde, nahm er diese zurück ans Lenkrad und fasste dem Opfer dann auf einmal an die Brüste und drückte diese fest. Er meinte "ich mag dini zwei Brüst" und als das Opfer den Beschuldigten aufforderte seine Hand von den Brüsten wegzunehmen meinte dieser nur: "wieso?". Daraufhin wollte das Opfer seine Hand wegziehen worauf er erneut versucht hat an die Brüste des Opfers zu fassen. Das Opfer hat dem Beschuldigten wiederum gesagt, er solle seine Hände wegnehmen woraufhin er diese auf die Knie des Opfers gelegt hat. Dabei hat sich das Opfer einmal mehr wie der Besitz des Beschuldigten gefühlt. Dadurch, dass das Opfer mit dem Beschuldigten alleine im Auto gesessen hat, es dunkel war und sie bei einem Feld durchgefahren sind, befürchtete es konkret Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden und dass der Beschuldigte dieses Mal weiter gehen würde als es "bloss" an den Brüsten und zwischen den Beinen anzufassen.
Ort: V._____, Strecke Bahnhof V._____ – S._____, T-Strasse Zeit: Samstag, 16. Januar 2016 ca. 23.45 Uhr, bis Sonntag, 17. Januar 2016 ca.
00.15 Uhr Opfer (Zivil- und Strafklägerin): E._____, geb. […]."
1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 280.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage), unter Einrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, zu verurteilen.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt. Der bisherige amtliche Verteidiger wurde aus dem Amt entlassen und Rechtsanwältin Vida Hug als neue amtliche Verteidigerin ernannt.
2.2. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 5. September 2019 mit, aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme nicht verhandlungsfähig zu sein, worauf die auf den 2. Oktober 2019 angesetzte Hauptverhandlung mit Verfügung vom 13. September 2019 abgesetzt wurde. Die Parteien wurden mit neuer Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Februar 2020 vorgeladen.
2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 stellte die Geschädigte die folgenden Anträge:
"1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte sie zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 43.00 zu bezahlen.
3.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00, zzgl. Zins von 5% seit dem
17.01.2016 zu bezahlen.
4.
Die Parteikosten der Privatklägerin seien dem Beschuldigten im Rahmen einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'982.60 aufzuerlegen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschuldigten."
2.4. Nachdem die auf den 26. Februar 2020 angesetzte Hauptverhandlung erneut aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten nicht stattfinden konnte, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und im Einverständnis der übrigen Parteien mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit bzw. der Dauer einer allfälligen Einschränkung in Auftrag gegeben, welches am 8. Dezember 2020 erstellt wurde.
2.5. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens infolge Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit.
2.6. Am 10. August 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 12. November 2021 vorgeladen.
2.7. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 erhöhte die Geschädigte die am 13. Dezember 2019 beantragte Parteientschädigung auf Fr. 10'924.75 und hielt im Übrigen an den bisherigen Anträgen fest.
2.8. Am 12. November 2021 fand vor dem Bezirksgericht Rheinfelden die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Ausnahme des Vorwurfs der sexuellen Belästigung, hinsichtlich welchem sie die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung beantragte, an ihren mit der Anklage gestellten Anträgen fest.
Der Beschuldigte beantragte einen umfassenden Freispruch sowie die Ausrichtung einer Genugtuung.
2.9. Das Bezirksgericht Rheinfelden erliess am 12. November 2021 folgendes Urteil:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt.
3.
3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf aArt. 34, 47 und 49 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 36'000.–.
3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.
4.1. Das Honorar der Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, MLaw Alessandra Strub, Rechtsanwältin in Baden, wird in der Höhe von Fr. 10'924.75 (inkl. Fr. 750.55 MwSt) gerichtlich genehmigt.
4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin einen Schadenersatz von Fr. 43.–, eine Prozessentschädigung von Fr. 10'924.75 und eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zzgl. Zins zu 5% seit 17. Januar 2016 zu bezahlen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'550.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'312.10
d) den Kosten für die unentgeltl. Rechtspflege von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 1'920.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 802.00 h) den Spesen von Fr. 324.00 i) andere Auslagen (Beweisführung) Fr. 93.45 Total Fr. 19'201.55
5.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) – i) im Gesamtbetrag von Fr. 5'889.45 auferlegt.
5.3 Die Auferlegung weiterer Verfahrenskosten, die seit Anklageerhebung entstanden sind, bleibt vorbehalten.
6.
6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher in Staufen, werden im Umfang von Fr. 7'482.10 genehmigt.
6.3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Erbengemeinschaft von Heinz Fehlmann Fr. 7'482.10 zu überweisen.
6.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Vida Hug, Rechtsanwältin in Aarau, werden im Umfang von Fr. 5'830.– genehmigt.
6.5. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, Vida Hug, Rechtsanwältin in Aarau, Fr. 5'830.– zu überweisen.
6.6. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."
2.10. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das ihm am 12. Januar 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil an.
3.
3.1. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 2. Oktober 2023 zugestellt worden war, erklärte der Beschuldigte am 20. Oktober 2023 die Berufung und stellte die folgenden Anträge:
"1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu nehmen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie obergerichtliche Verfahren sowie für die Auslagen für die freigewählte Verteidigung im Untersuchungsverfahren von Fr. 6000.--.
3.
Es sei ihm eine Haftentschädigung von Fr. 300.00 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen."
3.2. Mit Eingabe vom 3. November 2023 teilte die Geschädigte mit, nicht als Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen.
3.3. Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, weder einen Nichteintretensantrag zu stellen noch die Anschlussberufung zu erklären.
3.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an.
3.5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe) teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufung bereits begründet sei und er daran festhalte.
3.6. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.7. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die amtliche Verteidigerin die Kostennote ein.
Erwägungen
1.
Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs 1 StGB und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 3d und 4 der Anklageschrift). Angefochten ist zudem die Strafzumessung, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht und die Umgangnahme von einer allfälligen Strafe beantragt wird.
Unangefochten geblieben und folglich im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB) sind dagegen die Verfahrenseinstellung wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB zufolge Eintritts der Verjährung (Ziff. 3c der Anklageschrift) sowie die unterbliebenen Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziff. 1, 2, 3a und 3b der Anklageschrift) und sexueller Nötigung (Ziff. 2, 3a, 3b und 3d der Anklageschrift; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.8 - 3.10). Die unterbliebenen Verurteilungen sind indessen von Amtes wegen als Freisprüche in das Urteilsdispositiv aufzunehmen, soweit nicht – wie betreffend Ziff. 3d der Anklageschrift – die Anklage von Tateinheit ausgeht und nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten in den vorliegend zu überprüfenden Anklagepunkten zusammengefasst folgendes vor:
Im Dezember 2015/Januar 2016 habe der Beschuldigte die damals 15-jährige Geschädigte in der Küche von hinten umarmt, ihr an die Brüste gegriffen, diese fest gedrückt und die Geschädigte so festgehalten, dass sie sich kaum habe befreien können und an seinem Arm habe zerren müssen, um wegkriechen zu können (Ziff. 3d der Anklageschrift).
Am 16. Januar 2016 habe der Beschuldigte der Geschädigten während der Autofahrt von V._____ nach S._____ die Hand auf das Knie gelegt und ihr zwischen die Beine gefasst. Als sie ihn gefragt habe, weshalb er seine Hand immer auf ihr Knie lege, habe er ihr auf einmal an die Brüste gefasst, fest zugedrückt und gesagt, dass er ihre beiden Brüste möge. Die Geschädigte habe ihn aufgefordert, die Hand wegzunehmen und diese schliesslich wegziehen können, worauf der Beschuldigte erneut versucht habe, an ihre Brüste zu fassen. Als die Geschädigte erneut gesagt habe, er solle die Hände wegnehmen, habe er diese wiederum auf ihr Knie gelegt (Ziff. 4 der Anklageschrift).
2.2
Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt und sprach den Beschuldigten bezüglich Ziff. 3d der Anklageschrift der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 3.10 f.).
2.3
Mit Berufung wird geltend gemacht, dass die Aussagen der Familie […], auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, vor allem auf "Hörensagen" beruhen würden und unter Beeinflussung durch die ältere Schwester der Geschädigten erfolgt seien, welche die Familie von der Schuld des Beschuldigten überzeugt habe. Es sei denn auch die Schwester gewesen, welche Anzeige erstattet und das Geschehen im Auto auf 2015 vordatiert habe, indem sie angegeben habe, dass die Geschädigte deswegen nicht an der Kreuzfahrt habe teilnehmen wollen. Nach den Akten sei der Vorfall aber nur ein bis zwei Monate vor dem sechzehnten Geburtstag der Geschädigten erfolgt, womit die Nötigungshandlungen zu relativieren gewesen wären.
Der Beschuldigte sei 2009 Teil der Patchworkfamilie geworden und habe die Vaterrolle innegehabt. Mit der Pubertät der Kinder hätten die Schwierigkeiten begonnen. Geprägt durch die Erfahrungen mit seiner eigenen Tochter habe er sich als strenger Erzieher erwiesen, der verfrühte Freundschaften zu jungen Männern, zu lange Ausgänge und verspätetes Nachhausekommen nicht goutiert habe, weshalb es in der Familie immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Er sei ein strenger "Kontrollfreak" gewesen, offensichtlich konservativ, jedoch finanziell grosszügig und kulturell tolerant. Es sei eine normale Familie mit Streitereien gewesen. Im Gegensatz zum Bruder habe die Geschädigte, welche mit 14 Jahren ihren ersten Freund gehabt habe, zu rebellieren begonnen und Freiräume gesucht, welche ihr der Beschuldigte nicht habe gewähren wollen, da er sie als zu jung erachtet habe. Die Geschädigte habe Distanz gesucht zum Stiefvater, habe nicht mehr als kleines Mädchen behandelt werden wollen und damit einen Stein ins Rollen gebracht, der ihr entglitten sei und letztlich eine mehr oder weniger intakte Familie zerstört habe. Es sei anzunehmen, dass sich die Geschädigte für das Auseinanderbrechen der Familie die Schuld gebe. Diese Optik sei bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten völlig ausser Acht gelassen worden.
Die Aussagen der Familienmitglieder seien widersprüchlich. Die Geschädigte habe die Übergriffe in der zweimonatigen Therapie nicht erwähnt. Dies deute zweifellos auf ihr Dilemma hin und man komme nicht umhin zu
unterstellen, dass das Aufsuchen der Therapeutin nur dazu gedient habe, ihr Aussageverhalten zu stärken und ihren Leidensdruck zu beweisen. Die Therapie sei nach nur zwei Monaten angeblich aus Geldmangel abgebrochen worden, obwohl eine Kostengutsprache der Opferhilfe hätte bestehen müssen. Den Audioaufnahmen, welchen kein Geständnis des Beschuldigten zu entnehmen sei, hätten kein wehrloses traumatisiertes kleines Mädchen gezeigt, sondern eine selbstbewusste junge Frau, die eingestanden habe, dass sie sich arrogant verhalten habe, und der es egal gewesen sei, was immer der Beschuldigte getan habe, solange er zugebe, dass er sie zumindest auf ihre Brüste angesprochen habe. Dem arroganten Verhalten sei es wohl zuzuschreiben, dass die Geschädigte die Mahlzeiten nicht mit der Familie eingenommen habe, wenn der Beschuldigte zu Hause gewesen sei. Auch hierzu seien die Aussagen nicht kohärent, zumal die Schwester dies auf ein Verbot des Beschuldigten zurückgeführt habe, die Geschädigte und der Beschuldigte indessen angegeben hätten, dass sie dies aus freien Stücken getan habe. Auch aus den Aussagen der damaligen Freundin F._____ würden sich Widersprüche ergeben. Entgegen den Aussagen der Geschädigten, dass sie wegen des Beschuldigten mit Fussballspielen habe aufhören müssen, habe F._____ angegeben, dass die Geschädigte an den Wochenenden lieber in den Ausgang habe gehen wollen. Der Aussage der Geschädigten, dass sie sich im Garten im Bikini habe präsentieren müssen, stünden die Aussagen ihres Bruders sowie von F._____ entgegen, nach welchen ihr dies gerade untersagt worden sei und der Beschuldigte viel Wert auf dezente Kleidung gelegt habe. Nach den Aussagen von F._____ habe es keinen vergessenen Schminkkoffer oder anderen vergessenen Gegenstand gegeben. Dieser habe der Geschädigten während des Telefonats nur als Grund gedient, nicht abgeholt zu werden. Der Vorfall "deine beiden Brüste gefallen mir" sei nach Angaben von F._____ an einem anderen Tag gewesen, wobei unklar sei, ob im Zimmer oder in der Küche. Dass die Geschädigte anlässlich der Seereise im Elternschlafzimmer habe schlafen müssen, wo doch gerade ein Einzelzimmer dem angeblichen Täter besser gedient hätte, sei eine weitere subtile Unterstellung zu Lasten des Beschuldigten. Der Mutter seien erst durch die ältere Tochter die Augen geöffnet worden. Eigene Wahrnehmungen habe sie keine gehabt. Die Aussage, dass sie danach den Beschuldigten nicht mehr ertragen und fortan auf dem Dachboden geschlafen habe, stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Tochter, welche angegeben habe, dass die Mutter sich am Schnarchen des Beschuldigten gestört habe. Hierfür spreche auch, dass sie trotz allem Anfang 2017 mit dem Beschuldigten in die Ferien gefahren sei. Auch der Bruder habe nichts zu den Vorfällen beifügen können, bevor ihm nicht alles erklärt worden sei. Den Vorfall in der Küche habe er insofern bestätigt, als dass der Beschuldigte der Geschädigten einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Dass der Beschuldigte der Geschädigten an die Brüste gefasst habe, sei ihm aber offensichtlich nicht aufgefallen.
Der im vorinstanzlichen Urteil geschilderte Sachverhalt, welcher zum ersten Schuldspruch geführt habe, mute an, als stamme er aus einem "Groschenroman" (dunkler Wald, leere Felder, etc.). Selbst ein dreijähriges Kind vermöge sich in einem Wutanfall so abzukehren, dass man es lieber nicht berühre. Das Gespräch zwischen den Eltern und der Geschädigten, dass die Geschädigte in R._____ abgeholt werden sollte, lasse sich nachweisen. Gemäss der Mutter habe die Geschädigte das nicht gewollt und angegeben, dass sie etwas bei F._____ vergessen habe und dies zuerst abholen wolle. Die einzige plausible Schlussfolgerung sei, dass sie mit F._____ alleine den Abend habe Revue passieren lassen wollen. Sie habe sich aber nicht durchsetzen können. Was in ihr vorgegangen sei, könne sich jeder ausmalen, wenn er an seine Pubertät zurückdenke. Schliesslich sei die erwartete Litanei des Vaters erfolgt, dass F._____ kein Umgang sei für die Geschädigte. Es sei anzunehmen, dass ein Wort dem anderen gefolgt und dabei Zeit verflossen sei. Das Gespräch habe wohl auf dem Parkplatz stattgefunden, da man sich ja zuerst über das Ziel der Fahrt habe einigen müssen. Die Schilderungen der Geschädigten seien damit wiederum widersprüchlich, zumal die beiden in kurzer Zeit zu Hause gewesen wären, wenn alles während der Fahrt passiert wäre, was nach den Aussagen der Mutter nicht der Fall gewesen sei. F._____ habe im Chat ca. eine Stunde später den "Leidensdruck" der Geschädigten nicht gespürt. Es lasse sich nicht belegen, dass etwas anderes als vom Beschuldigten geschildert stattgefunden habe. Überdies hätte es sich ohnehin um nicht mehr als eine subjektiv von der Geschädigten wahrgenommene sexuelle Belästigung gehandelt, was ebenfalls zu einem Freispruch hätte führen müssen.
Der zweite Schuldspruch wirke noch kurioser, da der Vorfall in der Küche stattgefunden haben solle. Nach den Akten sei diesem ein Klaps auf den Hintern vorausgegangen, bei welchem aber der Bruder Augenzeuge gewesen wäre. Nach der Audioaufnahme habe der Beschuldigte jedoch das Zimmer der Geschädigten verlassen, um seine Brille zu holen und die Geschädigte habe sich schliesslich selber Trinkwasser eingeschenkt, als der Beschuldigte zurückgekehrt sei, um sie anzufassen. Weder der Ort der Handlung noch der Sachverhalt lasse sich damit bestimmen, womit zwingend ein Freispruch erfolgen müsse.
2.4
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Berufungsantwort auf die vorinstanzlichen Erwägungen.
3.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass einzig die in Ziff. 3d (Vorfall im Dezember 2015 / Januar 2016 in der Küche) und Ziff. 4 (Vorfall vom 16. Januar 2016 während Autofahrt von V._____ nach S._____) der Anklageschrift
geschilderten Taten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf weitere den Akten zu entnehmende Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sowie Tatvorwürfe, welche vor Vorinstanz nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, ist entsprechend nicht einzugehen, sofern nicht ein direkter Bezug zu den zu beurteilenden Tatvorwürfen besteht.
3.2
3.2.1. Die Anklage beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Gemäss ihren Schilderungen waren anlässlich der beiden Taten keine Drittpersonen zugegen. Nachfolgend sind damit die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Den Aussagen der anderen befragten Personen können indessen hinsichtlich des Tathergangs keine eigenen Wahrnehmungen entnommen werden. Ihre Aussagen können einzig zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und der Geschädigten nach der Tat von Relevanz sein.
3.2.2
Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3).
3.2.3
3.2.3.1. Anlässlich der Videobefragung vom 27. April 2017 schilderte die Geschädigte zunächst diverse Konflikte und schwierige Situationen mit dem Beschuldigten sowie Situationen, welche sie als unangenehm und übergriffig
empfunden habe. Auf die Frage, warum sie entschieden habe, nicht mehr mit dem Beschuldigten zu sprechen, verwies sie auf einen Vorfall, welcher sie zum Weinen gebracht habe. Sie sei oben in ihrem Zimmer gewesen, ihre Mutter habe Spätschicht gehabt. Das sei letzten Winter gewesen. Der Beschuldigte sei einfach in ihr Zimmer gekommen und habe sich beschwert, dass sie wieder den ganzen Abend im Zimmer verbringe und er nichts von ihr habe. Er sei wütend wieder nach unten gegangen und habe die Zimmertür offengelassen. Sie habe sich Vorwürfe gemacht und sich gefragt, was sie jetzt wieder falsch gemacht habe. Sie sei nach unten gegangen, habe gefragt, ob alles ok sei. Er habe gesagt "jojo". Sie habe ein Glas Wasser trinken wollen, habe ein Glas aus dem Schrank nehmen wollen und habe Wasser eingeschenkt. Sie hätten eine Kochinsel gehabt. Er sei hinter ihr in der Küche gestanden und er habe sie wie als Versöhnung umarmen wollen. Er habe seine Hände auf ihre Brüste getan und wirklich daran gedrückt. Sie habe sich nicht befreien können. Sie habe sich wehren und zerren müssen, dass er weggehe. Sie habe seine Hände packen müssen, sich nach unten ziehen und von ihm wegkriechen müssen. Dann sei sie ins Zimmer gerannt, habe weder "tschüss" noch "gute Nacht" gesagt. Für ihn sei klar gewesen, dass wieder Streit zwischen ihnen sei und sie nicht reden würden. Er sei zur Mutter gegangen und habe gesagt, dass sie wieder den ganzen Abend im Zimmer gewesen sei, weswegen sie Streit gehabt hätten. Er habe nie erzählt, was wirklich gewesen sei und habe es verdreht. Auf Frage nach dem Zeitpunkt gab sie an, sie könne sich nicht an den Tag erinnern. Aber es sei letztes Jahr gewesen, als sie 15 gewesen sei. Ende Dezember/Januar. Die Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe ihr aber nicht erzählt, was geschehen sei, da sie nicht gewusst habe, was das bei ihr ausgelöst hätte. Ein paar Tage später, als sie es wieder gut gehabt hätten und sie sich wieder bei ihm entschuldigt habe, habe er sie an einem Samstag im Januar/Februar abholen sollen. Sie sei mit einer Kollegin in der Stadt gewesen. Zuvor sei sie bei ihr gewesen, habe ihr Schminkzeug dabeigehabt und sich parat gemacht. Sie seien mit dem Zug nach U._____ gefahren. Der Beschuldigte habe mit der Mutter abgemacht, dass er sie von einem bestimmten Zug abholen würde. Der Zug habe aber bei der Fahrt fünf bis zehn Minuten Verspätung gehabt und die Mutter habe sie angerufen und gesagt, dass er jeden Moment ausrasten könne. Sie habe ihr erklärt, dass der Zug Verspätung habe. Sie habe schon damit gerechnet, dass sie etwas erwarte, wenn sie ankomme. Der Beschuldigte habe nicht zugelassen, dass sie eine Station weiter fahre. Ihre Kollegin könne es auch sagen. Sie habe auch einen Teil davon mitbekommen und habe ihn auch kennengelernt. Sie sei auch schon bei ihnen zu Hause gewesen und habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe sie in V._____ abgeholt. Sie sei ins Auto gestiegen und habe gefragt, ob sie ihr Schminkzeug bei der Kollegin holen könne, weil sie sich vorher bei ihr parat gemacht habe. Er habe gesagt, warum sie das jetzt noch holen müsse. Sie könne es ihr auch am Montag in die Schule bringen. Sie habe "ok" gesagt, gedacht, sie sage einfach nichts, es sei ok. Sie seien weiter gefahren und er habe gesagt, es sei alles gut für ihn, sie solle sich keine Sorgen machen, dass sie später gekommen sei. Das habe sie überrascht. Aber auf der Strasse von V._____ nach S._____ habe es ein Feld. Die Fahrt von V._____ nach S._____ dauere acht bis zehn Minuten. Auf der Fahrt habe er mit ihr das Gespräch gesucht. Am Anfang bei der Abfahrt sei es ok gewesen, sie hätten darüber geredet, wie der Abend gewesen sei. Dann habe er seine Hand auf ihr Knie gelegt, auch zwischen die Beine habe er gefasst, dann habe er ihr Bein fester angepackt und sie habe ihn gefragt, warum er seine Hand immer auf ihr Knie lege. Er habe gefragt, was das Problem sei, und habe das Lenkrad wieder mit beiden Händen gehalten. Dann habe er seine Hand auf ihre Brust getan und gesagt "ich mag dini zwei Brüscht". Er habe richtig daran gedrückt, wirklich angepackt. Sie habe gesagt, er solle seine Hand wegnehmen. Er habe gefragt wieso. Als sie versucht habe, seine Hand wegzunehmen, habe er wieder versucht, mit der Hand nach unten zu kommen und die Brust anzufassen. Sie sei kurz vor einem Zusammenbruch gestanden. Es sei dunkel gewesen, sie seien auf einem Feld gewesen. Es sei einfach wieder gekommen, dass er das bei ihr versucht habe, seine Hand auf ihre Brust zu tun und einfach sie als seinen Besitz zu sehen. Sie wisse nicht, was ihm gefehlt habe. Ob er das nicht bei der Mutter habe abholen können. Ihre Schwester habe ihr das auch gesagt, vielleicht liege es auch daran. Sie hätten in dieser Zeit kein Verhältnis gehabt. Für sie habe es dann einen Sinn ergeben. Als sie ihm gesagt habe, er solle seine Hand wegnehmen, habe er sie auf das Knie gelegt. Sie habe nicht gewusst, was sie tun solle, und habe dann einfach seine Hand weggetan und so getan, als müsse sie ihr Handy aus der Tasche nehmen und darauf schauen. Wenn sie zusammen gefahren seien, habe er immer gesagt, warum sie jetzt noch am Handy sein müsse. Sie habe ihm dann noch im Auto gesagt, wenn er das normal finde, dann solle er das machen, egal mit wem, aber nicht mehr bei ihr. Er habe einfach gelacht und gesagt "jajaja". Bevor sie aus dem Auto ausgestiegen seien, vor dem Haus beim Parking, habe er ihr gesagt, sie solle der Mutter nichts sagen. Sie seien dann zusammen hoch gegangen, aussen ums Haus herum hoch und dann hinein. Er sei aufs Sofa gelegen. Auf dem Tisch seien Weingläser gestanden. Sie habe sich ein Bild machen können, warum das Ganze im Auto. Ihre Mutter sei ganz normal, locker gewesen und habe gefragt, wie ihr Abend gewesen sei. Sie habe einfach keine Antwort geben können. Sie glaube, dass das für die Mutter ein bisschen arrogant rübergekommen sei. Sie habe einfach gesagt "gut" und sei ins Zimmer gegangen. Sie habe sich dann gefragt, was gewesen sei. Was die Mutter mit dem Beschuldigten aber besprochen habe, wisse sie nicht, weil sie nicht dabei gewesen sei. Sie habe einfach hoch gehen wollen. Am nächsten Tag, am Sonntag, habe er unbedingt mit ihr Weggli kaufen wollen. Ihre Mutter habe gesagt, er solle den Bruder mitnehmen. Aber er habe unbedingt sie mitnehmen wollen. Vielleicht habe er ihr nochmals sagen wollen, dass sie der Mutter nichts sagen solle, oder er habe es dann realisiert. Wenn sie die Hand nicht weggetan hätte, wisse sie nicht, wie weit es gekommen wäre. Er habe immer versucht einen Schritt näher zu kommen. Sie habe sich richtig dreckig gefühlt, wie er mit ihr umgegangen sei. Hätte sie nicht "stopp" gesagt, wisse sie nicht, wie weit das alles gegangen wäre. Er sei dann wütend mit ihrem Bruder oder alleine Weggli holen gegangen. Beim Frühstück habe sie keinen Kommentar gesagt. Den ganzen Tag sei sie für sich selbst in ihrem Zimmer und nicht bei der Sache gewesen. Am Abend habe er dann beim Italiener Pizza holen wollen und sei mit dem Bruder hingefahren. In dieser Zeit sei die Mutter zu ihr gekommen und habe gefragt, was los sei. Sie habe ihr einfach etwas sagen müssen. Sie habe einfach gemerkt, dass sie fast jeden Abend weinend im Zimmer gesessen sei und das habe verarbeiten müssen. Sie habe es ihr nicht erzählen wollen. Sie habe es zuerst der Schwester erzählt, weil es immer noch ihre Mutter sei und die Lebenspartnerin des Beschuldigten und sie sich vielleicht hätte Vorwürfe machen können. Sie habe es ihr einfach grob erzählt. Ihre Emotionen und Gefühle habe sie ihr nicht zeigen wollen, weil sie wisse, dass sie das verletzt hätte, sie nicht gewusst hätte, was sie tun solle. Sie hätte sich Vorwürfe gemacht, warum sie sie nicht selbst abgeholt habe. Der Zusammenhalt der Familie wäre auseinandergefallen und es wäre ein riesiges Drama gewesen. Mit der Zeit habe sie darüber sprechen müssen. Das Ganze habe sie richtig belastet. Als sie mit der Schwester und der Mutter darüber gesprochen habe, hätten sie den Beschuldigten darauf angesprochen. Er habe es abgestritten. Er habe gesagt, er habe sie gar nicht berührt, dann habe er gesagt, er habe sie nur an der Schulter berührt. Die Mutter sei zwischen ihnen gestanden und habe nicht gewusst, wem sie glauben solle. Schliesslich habe sie sich dann entschieden (UA act. 145 ff., Videobefragung CD 2 23:42 – 29:56, CD 3 00:00 – 09:00). Auf Frage nach den Weingläsern auf dem Tisch gab die Geschädigte an, dass die Mutter gesagt habe, der Beschuldigte habe getrunken. Sie glaube, dass er alkoholisiert gewesen sei. Sie wolle nichts Falsches sagen. Man müsse die Mutter fragen, wie viele Gläser er getrunken habe. Die Geschädigte bestätigte die Frage, ob der Beschuldigte beim Abholen anders gewesen sei als sonst. Er habe nichts gesagt wegen der Verspätung. Wenn es dort schon zur Diskussion gekommen wäre, wäre es nicht zu dem Übergriff gekommen. Er habe gesagt, es sei alles in Ordnung, habe versucht, es gut zu haben mit ihr und habe das dann ausgenutzt. Auf Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, gab sie an, dass das die grossen Vorfälle gewesen seien, die sie persönlich belastet hätten. Sie habe Angst, im gleichen Raum zu sein und was passieren könne. Zudem gab sie an, dass sich die ganze Familie unwohl gefühlt habe, da er auf die ganze Familie Druck ausgeübt habe und versucht habe, Macht über jeden Einzelnen zu haben (Videobefragung CD 3 13:24 – 15:50 UA act. 148 f.).
3.2.3.2
Bei der Videobefragung vom 27. April 2017 fällt auf, dass die Aussagen der Geschädigten überwiegend in einem sehr langen und detaillierten freien Bericht erfolgten. Sie schilderte das Geschehen zwar chronologisch geordnet, es finden sich jedoch auch immer wieder Gedankensprünge (z.B. UA
act. 146: Er habe nicht zugelassen, dass sie eine Station weiterfahre. Die Station, bei der er sie abgeholt habe, sei V._____ gewesen. Die Kollegin habe auch einen Teil davon mitbekommen, habe ihn auch kennengelernt und sei schon bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe sie in V._____ abgeholt; UA act. 147: Auf der Strasse von V._____ nach S._____ habe es ein Feld und die Fahrt dauere 8 bis 10 Minuten. Er habe das Gespräch mit ihr gesucht. Bei der Abfahrt hätten sie es noch ok gehabt zusammen. Dann habe er die Hand auf ihr Knie getan; UA act. 147: Es sei dunkel gewesen, sie seien auf einem Feld gewesen. Sie wisse nicht, was ihm gefehlt habe. Ob er das nicht bei der Mutter habe abholen können... Als sie ihm gesagt habe, nimm deine Hand weg, habe er sie auf ihr Knie getan). Die Geschädigte verknüpfte das Geschehen örtlich und zeitlich und nannte diverse Interaktionen mit dem Beschuldigten (z.B. UA act. 147: Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen, er habe dann wieder versucht, nach unten zu kommen und ihre Brust anzufassen). Auf der Videobefragung ist ersichtlich, wie sie einzelne Handlungen des Beschuldigten und Interaktionen mit Handbewegungen unterstrich bzw. andeutete. Sie gab wörtliche Dialoge sowie eigene Überlegungen, Gedanken und Gefühle während der Vorfälle wieder (z.B. UA act. 146: Sie habe sich gefragt, was sie jetzt wieder falsch gemacht habe; UA act. 147: Es habe sie überrascht, dass er gesagt habe, sie solle sich wegen der Verspätung keine Sorgen machen; Sie habe einfach so getan, als müsse sie das Handy aus der Tasche nehmen, um darauf zu schauen; Sie sei nahe an einem Zusammenbruch gestanden). Zudem nannte sie auch ungewöhnliche Einzelheiten (z.B. UA act. 146: Sie habe sich nach unten ziehen und wegkriechen müssen) sowie Nebensächlichkeiten (UA act. 146: Er sei wütend nach unten gegangen und habe die Zimmertür offen gelassen; Sie hätten eine Kochinsel gehabt; Sie habe weder "tschüss" noch "gute Nacht" gesagt; UA act. 147: Sie seien zusammen aussen ums Haus hoch und dann hineingegangen und der Beschuldigte habe sich aufs Sofa gelegt; Am Folgetag habe der Beschuldigte unbedingt mit ihr Weggli holen wollen). Es fällt auf, dass die Geschädigte auf übermässige Belastungen verzichtete. So gab sie an, dass die geschilderten Taten die grossen Vorfälle gewesen seien, die sie belastet hätten (UA act. 149) und dass der Beschuldigte während der Autofahrt schliesslich von ihr abgelassen habe, als es ihr gelungen sei, seine Hand von ihrer Brust zu nehmen (UA act. 147). Hinsichtlich des Alkoholkonsums vor dem Vorfall im Auto sagte sie aus, dass hierzu die Mutter befragt werden müsse, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie wolle nichts Falsches sagen (UA act. 148 f.). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen damit insgesamt anschaulich und nachvollziehbar.
Die Aussagen der Geschädigten stehen im Einklang mit den anlässlich eines Gesprächs mit dem Beschuldigten und ihrer Mutter gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfen. Das Gespräch wurde aufgezeichnet, wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte (Gesprächszusammenfassung UA act. 116 ff.). Die Geschädigte warf dem Beschuldigten auch hier vor, dass er sie am 16. Januar 2016 auf der Autofahrt zwischen V._____ und S._____ angefasst (unklar wo) und gesagt habe, er habe "die zwei" gern (UA act. 116 ff.). Es sei das zweite Mal gewesen. Beim ersten Mal habe sie ihn aus dem Zimmer geschickt, als er habe schauen wollen, was sie mache. Er sei hinunter gegangen, habe seine Brille geholt. Sie habe sich Wasser eingeschenkt. Er habe sie einfach von hinten gepackt, sie habe gesagt, er solle sie lassen. Sie habe sich nach unten gedrückt, sei zum Boden gegangen und weggekrochen. Er habe so fest gedrückt, dass sie seine Hände nicht habe losmachen können (UA act. 117 f.). Auch aus den Aussagen der Schwester, der Mutter, des Bruders sowie F._____ geht hervor, dass die Geschädigte ihnen (nach einer gewissen Zeit) von den beiden Taten erzählt habe (polizeiliche Einvernahme der Schwester vom 4. April 2017 als Auskunftsperson, UA act. 183; delegierte Einvernahme der Schwester vom 29. Juni 2017 als Zeugin, UA act. 224 f.; polizeiliche Einvernahme des Bruders vom 28. Juni 2017 als Zeuge, UA act. 215; delegierte Einvernahme der Mutter vom 29. Juni 2017 als Zeugin, UA act. 246; delegierte Einvernahme von F._____ vom 4. Juli 2017 als Zeugin, UA act. 259 und 261). Es ist damit festzuhalten, dass die Geschädigte konstant gegenüber verschiedenen Personen vom Vorfall in der Küche und vom Vorfall im Auto berichtete. Das Argument des Beschuldigten, dass die Geschädigte die Vorfälle anlässlich der von Juni bis August 2017 durchgeführten Psychotherapie nicht erwähnt habe, trifft nicht zu, zumal im Therapiebericht vom 20. September 2019 als Grund für die Therapie die Belastung durch sexuellen Übergriff genannt wird. Dass die Therapie offenbar nicht fortgeführt und der Schwerpunkt auf die Stabilisierung des psychischen Zustands durch bewusste Thematisierung und Wahrnehmung der persönlichen Stärken und Ressourcen gelegt wurde (Beilage 2 zur Eingabe der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung), kann der Geschädigten nicht angelastet werden und spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Drittpersonen waren anlässlich der von der Geschädigten genannten Vorfälle nicht zugegen, weshalb die Aussagen der weiteren befragten Personen hinsichtlich des Tathergangs nicht weiterführend sind. Dass die Schilderungen der beiden Taten durch die Schwester, die Mutter, den Bruder und F._____ teilweise von den Angaben der Geschädigten abweichen, vermag entsprechend auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu begründen, zumal die befragten Personen nicht eigenes Erleben wiedergaben, sondern lediglich von der Geschädigten über die Geschehnisse informiert wurden, und eigene Interpretationen nicht aussergewöhnlich sind. Die Angaben der Geschädigten werden indessen dahingehend durch die Aussagen der Mutter untermauert, als dass diese die Situation, als der Beschuldigte und die Geschädigte am 16. Januar 2017 nach Hause gekommen seien, als "komisch" bezeichnete, weshalb sie nachgefragt habe, was los sei (UA act. 246).
Motive für eine Falschbelastung durch die Geschädigte sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigte (etwa aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten) eine Trennung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigte hätte bezwecken wollen, zumal aus ihren Aussagen deutlich wird, dass sie die Mutter gerade habe schonen wollen und sie besorgt gewesen sei, dass die Mutter sich Vorwürfe machen oder die Familie auseinanderfallen könnte, weshalb sie erst mit der Zeit und lediglich "grob" von den Vorfällen erzählt habe (UA act. 147 f.). Dies stimmt mit den Aussagen von F._____ überein, welche angab, dass die Geschädigte ihr erst Ende Februar / Anfang März 2016 von den Vorfällen berichtet habe. Sie habe ihr geraten, es der Mutter, der Schwester oder der Polizei zu erzählen und habe ihr auch Hilfsangebote für Jugendliche geschickt. Die Geschädigte habe aber zunächst nichts unternehmen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass die Mutter Probleme bekommen könnte, wegen des Hauses und des Autos, dass es zur Trennung kommen könnte und dass sie alles verlieren könnten. Erst etwa einen Monat später habe die Geschädigte es ihrer Mutter und Schwester erzählt (UA act. 261). Auch den Aussagen der Schwester sowie der Mutter kann entnommen werden, dass sich die Geschädigte ihnen erst zeitlich verzögert anvertraut habe, wobei sie zuerst mit der Schwester gesprochen habe (UA act. 183, 224 f. und 246). Die Mutter gab zudem an, dass die Geschädigte sich verändert habe und sie schliesslich die Schwester gefragt habe, was passiert sei (UA act. 246). Es war schliesslich die Schwester, welche über ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen am 2. April 2017 Anzeige erstattete, da ihr Mobiltelefon aus dem damals noch gemeinsam mit dem Beschuldigten bewohnten Haus entwendet worden sei, auf welchem sich die Aufnahme eines Gesprächs mit dem Beschuldigten befinde, bei welchem dieser (zumindest ihrer Ansicht nach) ein Geständnis ablege (UA act. 13). Hinweise, dass die Geschädigte die Tatvorwürfe unter Beeinflussung der Schwester erhoben haben könnte, sind nicht ersichtlich und können insbesondere auch nicht aus der Anzeigesituation abgeleitet werden. Auch der Beschuldigte begründet seinen diesbezüglich geäusserten Verdacht nicht weiter.
Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten anschaulich und nachvollziehbar und enthalten eine hohe Anzahl an Realkriterien, welche darauf hindeuten, dass ihre Schilderungen dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Zudem berichtete sie gegenüber verschiedenen Personen sowie im Strafverfahren konstant von den beiden Vorfällen. Hinweise auf mögliche Falschbelastungen bestehen nicht. Den Aussagen der Geschädigten kommt damit eine hohe Glaubhaftigkeit zu.
3.2.4
3.2.4.1. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits anlässlich des aufgenommenen Gesprächs und gab an, die Geschädigte im Auto
lediglich an der Schulter angefasst zu haben (UA act. 116 ff.). Er räumte ein, gesagt zu haben "ich ha dini zwei gern" (UA act. 118). Er habe sie aber nie an der Brust angefasst. Sie hätten über F._____ diskutiert. Die Geschädigte habe ihr Schminkzeug bei ihr holen wollen und gesagt, dass F._____ nun sauer sei (Gesprächsprotokoll, UA act. 116 f.). Auch zum Vorwurf, dass er die Geschädigte schon zuvor einmal von hinten gepackt habe, als sie sich Wasser eingeschenkt habe, worauf sie sich habe zu Boden drücken und wegkriechen müssen, gab er an, die Geschädigte nie irgendwo angefasst zu haben (Gesprächsprotokoll, UA act. 118).
An der delegierten Einvernahme vom 28. April 2017 bestritt der Beschuldigte den von der Geschädigten erhobenen Vorwurf, er habe sie in der Küche von hinten umarmt und an den Brüsten angefasst, wobei sie sich habe "nach unten rauswinden" müssen. Er gab an, dass daran gar nichts stimmen würde, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen (UA act. 171). Hinsichtlich des Vorfalls im Auto gab er an, dass er die Geschädigte in V._____ abgeholt habe. Sie sei eingestiegen und habe noch ihr Schminkzeug bei F._____ holen wollen. Er habe ihr gesagt, es sei zu spät, sie solle ihr das am Montag in die Schule bringen. Sie sei irgendwie traurig gewesen, habe ihn angesehen und er habe ihr über den Arm und die Schultern gestrichen und gesagt "mir gefallen die zwei auch so" (UA act. 173 und 180) und habe mit der Hand eine Bewegung zu seinem Gesicht und mit zwei Fingern zu den Augen gemacht. Er habe damit die Augen gemeint. Zuvor, als er über den Arm gestrichen habe, habe die Geschädigte gesagt, dass sie das nicht möge, worauf er sofort seine Hand weggenommen und die beschriebene Aussage und Bewegung gemacht habe. Er habe damit gemeint, dass ihm ihre Augen auch ohne Schminke gefallen würden. Irgendwie so. Er wisse nicht, er glaube, sie habe das sogar irgendwie aufgenommen. Die weitere Diskussion sei gewesen, ob sie mit F._____ weiterhin Kontakt haben könne oder nicht. Er habe ihr gesagt, dass sie das selber wissen müsse und selber wisse, was F._____ für einen Einfluss auf sie habe. Er wisse nicht, ob sie das als Verweis aufgenommen habe. Oder ob sie wieder etwas mit C._____ besprochen und sich irgendetwas ausgedacht habe. Er könne es nicht sagen. Er verneinte die Frage, die Geschädigte an den Brüsten angefasst zu haben. Er habe sie am Oberarm angefasst und gestreichelt, weil sie ihn so angesehen habe, da sie ihr Schminkzeug nicht gehabt habe. Es sei abends gewesen um ca. 11 Uhr an einem Freitag oder Samstag (UA act. 173). Der Beschuldigte bestätigte, dass ihn die Geschädigte sowie deren Schwester mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen unter Druck gesetzt hätten, damit dieses Mädchen zu ihnen kommen könne. Es habe geheissen, er habe die Geschädigte angefasst, sie würden zur Polizei gehen. Als das Haus hätte verkauft werden sollen, habe es "50 zu 50" geheissen. Er habe gesagt, dass das nicht funktioniere. C._____ habe auch da immer wieder gesagt, er solle sich nicht mit ihr anlegen, sie gehe zur Polizei, da er die Geschädigte angefasst habe und solche Sachen. Er habe ihr gesagt, dass er sich nicht erpressen lasse, er sie schon auch kenne und vor allem, dass sie sich nicht mit ihm anlegen solle (UA act. 176).
An der Schlusseinvernahme vom 19. November 2018 gab der Beschuldigte an, dass er nie jemandem zwischen die Beine oder an die Brüste gefasst habe. Falls das mit dem Auto angesprochen werde, als er die Geschädigte abgeholt habe. Er habe sie abgeholt und sie habe noch ihre Schminksachen bei der Freundin holen wollen. Er habe sie an der Schulter gestreichelt und gesagt, sie könne die Schminksachen am Montag holen. Dann hätten sie sich normal weiterunterhalten (UA act. 365 f.). Es stimme nicht, dass er der Geschädigten gesagt habe, er habe ihre Brüste gern. Er sei mit ihr im Auto gesessen und sie habe ihm erzählt, dass sie die Schminksachen holen müsse. Er habe ihr gesagt, dass ihre Freundin sie nächste Woche in die Schule bringen könne. Da habe sie ihn traurig angeschaut und er habe gesagt "E._____, die sind auch so schön" oder "die Augen sind auch so schön". Es sei nicht um die Brüste gegangen. Er habe nicht noch zu der Freundin fahren wollen (UA act. 367).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. November 2021 verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen. Er sei unschuldig. Ihm werde etwas angelastet, was er nicht gemacht habe (GA act. 139 f.).
3.2.4.2
Die Aussagen des Beschuldigten fallen im Vergleich zu denjenigen der Geschädigten weniger detailliert und anschaulich aus. Insbesondere wies er den Vorfall in der Küche pauschal von sich und gab lediglich und ohne weitere Ausführungen an, dass daran gar nichts stimmen würde. Hinsichtlich der Autofahrt vom 16. Januar 2016 fallen die Aussagen zwar etwas ausführlicher aus. Insbesondere nannte er ebenfalls ein Gespräch über das vergessene Schminkzeug sowie die Freundin F._____ und gab wiederholt an, dass er der Geschädigten lediglich über die Schulter bzw. den Arm gestrichen habe, da ihn diese traurig angesehen habe. Die Darstellung des Beschuldigten, dass die Geschädigte wegen der vergessenen Schminksachen so traurig gewesen sei, dass er sie habe trösten wollen, erscheint indessen wenig überzeugend. Ein lediglich fürsorgliches Verhalten des Beschuldigten ohne weitere Vorkommnisse ist zudem nicht mit den Aussagen der Mutter vereinbar, welche die Situation, als der Beschuldigte und die Geschädigte nach Hause gekommen seien, als "komisch" beschrieb und angab, dass sich die Geschädigte am nächsten Morgen geweigert habe, sich erneut mit dem Beschuldigten ins Auto zu setzen, als er mit ihr habe Weggli holen wollen (UA act. 246). Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe "die zwei gern", fallen die Angaben des Beschuldigten zudem widersprüchlich aus. Während er diese Aussage anlässlich des aufgenommenen Gesprächs trotz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ohne Weiteres einräumte (UA act. 116: "Das mag ja vilich si, dass ich das sag…"; UA act. 118: "Ja und? Aber i ha se nid a de Brust agfasst"), gab er anlässlich der delegierten Einvernahme erstmals an, dass er damit die Augen der Geschädigten gemeint und entsprechend mit zwei Fingern auf seine Augen gedeutet habe (UA act. 173). Diese Gestik schilderte er indessen an der Schlusseinvernahme nicht mehr und führte dagegen aus, dass er im Zusammenhang mit dem vergessenen Schminkzeug gesagt habe "die sind auch so schön" oder "die Augen sind auch so schön".
Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten eher knapp und pauschal, was grundsätzlich noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Allerdings weichen sie hinsichtlich der Äusserung "er habe die zwei gern" voneinander ab, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bestehen.
3.2.5
Damit stehen die detaillierten und glaubhaft erscheinenden Aussagen der Geschädigten, welche zudem durch die Aussagen der Schwester, des Bruders, der Mutter und der Freundin gestützt werden, den wenig plausiblen und Abweichungen enthaltenden Angaben des Beschuldigten gegenüber, womit auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen ist.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die damals 15jährige Geschädigte im Dezember 2015 oder Januar 2016 in der Küche des gemeinsamen Wohnorts fest von hinten umarmte und ihr dabei an die Brüste griff, wobei er sie so festhielt, dass sie sich kaum befreien konnte und zur Abwehr an seinem Arm zerren und nach unten wegkriechen musste. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte der Geschädigten am 16. Januar 2016 während der Autofahrt von V._____ nach S._____ die Hand auf das Knie legte und ihr zwischen die Beine fasste, bis sie ihn fragte, warum er die Hand immer auf ihr Knie lege, ihr schliesslich an die Brüste fasste, fest zudrückte, und sagte, dass er ihre zwei Brüste möge, worauf die Geschädigte ihn zunächst aufforderte, die Hand wegzunehmen und sie schliesslich wegziehen konnte, wobei er erneut versuchte, an ihre Brüste zu fassen und die Hand schliesslich wieder auf das Knie der Geschädigten legte. Da die Geschädigte nicht weiter schilderte, wo der Beschuldigte sie "zwischen den Beinen" angefasst habe, ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigtem davon auszugehen, dass er sie nicht im Intimbereich, sondern an der Innenseite des Beins angefasst hat.
4.
4.1
Die Vorinstanz bejahte hinsichtlich des Vorfalls in der Küche den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (E. 3.10) und im Zusammenhang mit dem Vorfall im Auto die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (E. 3.11 f.). Dies ist nachfolgend zu überprüfen.
4.2
4.2.1. Wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.
Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Es handelt sich um eine absolute Altersgrenze. Bei Art. 187 StGB handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, womit der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt ist. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 und 9 zu Art. 187 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass er weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 187 StGB).
4.2.2
Wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Auch unter 16-jährige Personen können Opfer einer sexuellen Nötigung sein (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1, 4 zu Art. 189 StGB).
Art. 189 StGB verlangt die Anwendung eines Nötigungsmittels. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Gewalt liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2 und 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2). Erfasst werden auch Nötigungsmittel ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, zeigt namentlich die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.5.1). Die Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie ein ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen. Bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles sind geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Erwachsenen (BGE 128 IV 97 E. 2 b aa).
Das Opfer muss die Tat dulden. Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss zudem Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar,
4.
Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 189 StGB).
Subjektiv wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eins Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 234 E. 3.3 f.).
4.2.3
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 m.w.H.). In Zweifelsfällen wird man nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit auch relativ bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (BGE 125 IV 58 E. 3b). Verhaltensweisen, welche unter dem Aspekt des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur als geringfügige Entgleisung erscheinen, können als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB relevant sein (BGE 137 IV 263 E. 3.1).
4.3
4.3.1. Indem der Beschuldigte die damals 15-jährige Geschädigte im Dezember 2015/Januar 2016 von hinten umarmte, ihr an die Brüste griff und fest zudrückte, nahm er eine Handlung vor, die bei objektiver Betrachtung offensichtlich als sexuell motiviert einzuordnen ist. Der Geschädigten war es nur mit viel Mühe möglich, sich aus dem ihr aufgezwungenen festen Griff des Beschuldigten zu befreien. Es kann hierzu auf die erwähnten Aussagen der Geschädigten verwiesen werden (UA act. 146: "Ich ha mich nid chöne befreie. Ich ha wörklich müesse mich degege wehre und dra zerre, dass er weg goht. Ich ha mich denn idem Moment müesse abezieh. Sini Händ wie packe, mich abezieh und weg krieche…"). Es handelt sich damit nicht mehr nur um eine flüchtige und überraschende Berührung, welche als sexuelle Belästigung einzuordnen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.6.5). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen, im selben Haushalt wohnenden Lebenspartner der Mutter der Geschädigten handelte, welcher (wie er selbst geltend macht, Berufungserklärung S. 3) eine Art Vaterersatz darstellte und (trotz der beidseitig geschilderten eher streitbeladenen Beziehung) eine Vertrauensposition innehatte. Auch wenn der Beschuldigte die Geschädigte über den Kleidern anfasste, ist unter diesen Umständen von einer erheblichen sexuellen Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB auszugehen, welche geeignet war, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Geschädigten zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.
Dem Beschuldigten war das Alter der Geschädigten bestens bekannt. Indem er dennoch eine offensichtlich sexualbezogene Handlung an der Geschädigten vornahm, handelte er auch vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.
4.3.2
Die Vorinstanz verneinte im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Küche den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB (E. 3.10), was nicht angefochten und auch angesichts des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist (Art. 391 Abs. 2 StGB).
4.4
4.4.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2016 im Auto ist Folgendes festzuhalten: Während das Anfassen des Knies und der Innenseite des Beines durch den Beschuldigten bei objektiver Betrachtung gerade noch als ambivalente Handlung angesehen werden kann, weist das Anfassen und Zudrücken an den Brüsten mit dem Worten, dass ihm die zwei (Brüste) gefallen, eindeutig einen sexuellen Bezug auf und ist als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Auch hier erfolgte diese über den Kleidern. Der Beschuldigte drückte indessen fest an den Brüsten zu und die Handlung musste aktiv durch die Geschädigte unterbrochen werden. Zudem handelte es sich beim Beschuldigte um eine Vertrauensperson und die Situation – die Geschädigte befand sich spätabends alleine mit dem Beschuldigten im Auto auf einer Überlandstrasse –, hätte weder eine Flucht der Geschädigten noch irgendeine Hilfestellung durch andere Personen zugelassen, wenn der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen hätte. Unter diesen Umständen ist auch hier die von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der sexuellen Handlung zu bejahen.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem festen Zudrücken an den Brüsten der Geschädigte wissentlich und willentlich eine sexualbezogene Handlung an der 15-jährigen Geschädigten vornahm. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich, womit der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.
4.4.2
Die Vorinstanz bejahte zudem den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB (E. 3.11).
Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 187 StGB verwiesen werden. Der Beschuldigte fasste die Geschädigte während der Autofahrt an den Brüsten an und drückte fest zu. Die Geschädigte sass auf dem Beifahrersitz und konnte sich der Handlung des Beschuldigten nicht entziehen. Sie teilte ihm mit, dass er die Hand wegnehmen solle. Dennoch liess er nicht von ihr ab. Schliesslich gelang es ihr, die Hand des Beschuldigten wegzuziehen, wobei der Beschuldigt erneut versuchte, die Brust der Geschädigten anzufassen. Der Beschuldigte wendete zwar keine rohe Gewalt an. Er setzte sich jedoch mit körperlicher Kraft über die verbale und danach körperliche Gegenwehr der Geschädigten hinweg, um die sexuelle Handlung aufrecht zu erhalten. Das fortdauernde feste Zudrücken ging damit über den anfänglichen Überraschungsmoment sowie den für den blossen Vollzug der sexuellen Handlung erforderlichen Kraftaufwand hinaus und diente (zumindest auch) dazu, die Geschädigte festzuhalten. Die Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel ist damit zu bejahen. Die Geschädigte, welche keine Ausweichmöglichkeit hatte, war aufgrund der Gewaltanwendung des Beschuldigten zunächst gezwungen, dessen sexuelle Handlung zu dulden. Sie musste seine Hand wegziehen, was ihr schliesslich auch gelang. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Entsprechend erübrigt sich die Prüfung weiterer Nötigungsmittel (wie insbesondere die durch die Vorinstanz bejahte Anwendung psychischen Drucks).
Der Beschuldigte nahm trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr eine offensichtlich sexuelle Handlung an der Geschädigten vor, womit er vorsätzlich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.5
Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3d und 4) sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4). Zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) besteht echte Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 82 zu Art. 189 StGB; BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).
5.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen.
6.
6.1
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
6.2
6.2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre.
6.2.2
Der Beschuldigte beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung nicht, führte jedoch aus, dass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Strafe Umgang zu nehmen sei.
6.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
6.4
Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe erkannt. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe fällt damit bereits angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Nachfolgend ist damit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
6.5
Die Delikte wurden in den Jahren 2015 und/oder 2016 und damit vor Inkraftreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine 150 Tagessätze übersteigende Strafe ausgeschlossen ist, hat die Revision des Sanktionenrechts vorliegend keine Auswirkungen. Das revidierte Recht erweist sich somit auch nicht als milder, weshalb die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf das Sanktionenrecht ist daher auf die altrechtlichen Bestimmungen abzustellen.
6.6
Für die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerste Tat ist eine Einsatzstrafe festzulegen.
Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 189 Abs. 1 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art 189 StGB).
Der Beschuldigte fasste der Geschädigten spätabends während einer Autofahrt an die Brüste, drückte fest zu und teilte ihr mit, dass er "die zwei" gern habe. Nachdem der Beschuldigte die Aufforderung der Geschädigten ignoriert hatte, sie nicht anzufassen, vermochte sie die Hand des Beschuldigten schliesslich wegzuziehen, worauf er (zumindest zunächst) erneut versuchte, die Geschädigte an den Brüsten anzufassen. Die auf dem Beifahrersitz sitzende Geschädigte konnte sich der Handlung des Beschuldigten nicht entziehen und eine Gegenwehr war während der Autofahrt erschwert. Zudem befand sie sich in einer eindrücklichen Situation (Autofahrt spätabends auf einer Überlandstrasse), welche keine Hilfe von Drittpersonen oder Fluchtmöglichkeiten zuliess. Dennoch ist die vorliegende Tat im Rahmen des sehr grossen Spektrums an möglichen, den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllenden Missbrauchshandlungen im unteren Bereich einzuordnen, zumal die Berührung von nicht allzu langer Dauer war und über den Kleidern erfolgte. Der Beschuldigte packte zwar fest zu und es gelang der Geschädigten erst durch aktives Wegziehen der Hand, sich aus dessen Griff zu befreien. Er wendete jedoch keine grobe Gewalt an. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen Lebenspartner der Mutter handelte, welcher das Vertrauen der im Tatzeitpunkt fünfzehnjährigen Geschädigten ausnutzte. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich weiter aus, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen.
6.7
6.7.1. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um den durch die erwähnten Handlungen des Beschuldigten während der Autofahrt ebenfalls erfüllten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu erhöhen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). Hinsichtlich der Tathandlung des Beschuldigten und deren Umstände kann auf die obigen Ausführungen (E. 6.5) verwiesen werden. Die Tathandlung im Auto ist nicht zu bagatellisieren. Auch hier ist insbesondere der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses, die Situation im Auto und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten erschwerend zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich die vorgenommene sexuelle Handlung jedoch vergleichsweise im unteren Bereich des Möglichen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte kurz vor ihrem sechzehnten Geburtstag stand und sich damit nur noch knapp im Schutzalter befand. Unter diesen Umständen kann nicht von einer schweren oder nachhaltig auf diese Vorfälle zurückzuführenden Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung der Geschädigten ausgegangen werden. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und es erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen. Angesichts des sehr engen Zusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat – es handelt sich um dieselbe Tathandlung, die beide Tatbestände erfüllt – ist nicht von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen, womit sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze rechtfertigt.
6.7.2
Weiter ist eine Erhöhung der Strafe für die Tat in der Küche vorzunehmen.
Hinsichtlich des vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsguts kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 6.6.1). Der Beschuldigte näherte sich der Geschädigten von hinten, umarmte sie und fasste sie – hinter ihr stehend – so fest an den Brüsten an, dass sie sich nur mit Mühe aus dem Griff befreien konnte und hierzu zu Boden gehen und wegkriechen musste. Auch hier ist der über den Kleidern erfolgte feste Griff an die Brüste zwar eindeutig als strafbare sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB einzuordnen, welche sich hinsichtlich ihrer Schwere im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen, welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, jedoch im unteren Bereich bewegt. Dennoch lassen die Umstände der Tat diese nicht unerheblich erscheinen. So ging der Beschuldigte, welcher wie erwähnt eine Vaterrolle einnahm, die Geschädigte überraschend im Rahmen einer alltäglichen Handlung – sie wollte in der Küche des gemeinsam bewohnten Hauses ein Glas Wasser trinken – an, was das Vertrauensgefühl der Geschädigten erheblich erschüttert haben dürfte. Zudem hielt er sie derart stark fest, dass sie sich nur mit Mühe loswinden konnte und gar zu Boden gehen musste. Es ist jedoch auch hier nicht von einer anhaltenden, auf diese Tat zurückzuführenden Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der im Tatzeitpunkt noch fünfzehnjährigen Geschädigten auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden gerade noch als leicht zu bezeichnen und es erscheint bei einzelner Betrachtung eine Strafe von 70 Tagessätzen angemessen. Es besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zum Vorfall im Auto. Zeitlich liegen jedoch mehrere Wochen zwischen den beiden Taten, womit der Gesamtschuldbeitrag nicht unerheblich ist und sich eine Erhöhung der Strafe um weitere 50 Tagessätze rechtfertigt.
6.8
Mit der Vorinstanz ist das vorstrafenfreie und strafrechtlich unauffällige Vorleben des Beschuldigten als neutral zu werten und es ist ihm auch kein Geständnis zugute zu halten. Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten ist aufgrund der anhaltenden Folgen eines Schlaganfalls zwar belastet (vgl. dazu forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 2020, UA act. 88 ff., insb. act. 100 f.). Es ist jedoch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erkennen, welche die auszusprechende Strafe als erheblich schwerwiegender erscheinen lassen würde als beim Durchschnitt der Verurteilten, zumal vorliegend eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. zur Freiheitsstrafe Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist damit – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht entlastend zu berücksichtigen, womit insgesamt von einer neutral zu wertenden Täterkomponente auszugehen ist.
6.9
Mit Berufung wird vorgebracht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe in keinem Verhältnis zur langen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren stehe. Alleine die Begründung des Urteils habe fast zwei Jahre gedauert. Bei einem derartigen Missverhältnis zwischen Strafe und der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei von einer Strafe Umgang zu nehmen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373; je m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden.
Die lange Dauer bis zur Durchführung der Hauptverhandlung ist hauptsächlich auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten zurückzuführen, welcher eine zweimalige Verschiebung der Hauptverhandlung sowie die Erstellung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit erforderte. Die Hauptverhandlung konnte schliesslich am 12. November 2021 durchgeführt und das Urteil gleichentags mündlich eröffnet werden (GA act. 145). Bis zu diesem Zeitpunkt ist damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Zustellung des Dispositivs an den Beschuldigten erfolgte jedoch erst am 12. Januar 2022 (GA act. 175) und damit deutlich nach Ablauf der fünftägigen Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 2 StPO (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 84 StPO). Gründe, weshalb für die Ausfertigung des Dispositivs zwei Monate benötigt wurden, sind nicht erkennbar. Nachdem der Beschuldigte am 17. Januar 2022 die Berufung angemeldet hatte (GA act. 178), dauerte es schliesslich über 20 Monate bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils, welches dem Beschuldigten am 2. Oktober 2023 zugestellt wurde (GA act. 212). Die (Ordnungs-)Frist für die Urteilsbegründung, welche gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO
60.
Tage, ausnahmsweise 90 Tage beträgt, und deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2 und 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2), ist damit ebenfalls in erheblichem Ausmass überschritten worden. Es handelte sich weder um einen aussergewöhnlich umfassenden oder komplexen Straffall, noch fiel das vorinstanzliche Urteil mit 33 Seiten besonders umfangreich aus. Unter diesen Umständen liegt angesichts der zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung des schriftlichen Urteils verstrichenen Zeitdauer von beinahe zwei Jahren eine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche nicht mehr als unerheblich zu bezeichnen ist. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot erst nach der Fällung und mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils verletzt wurde, was die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten zu relativieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). Eine Strafreduktion um 20 Tage erscheint damit angemessen.
6.10
Insgesamt ergibt sich damit eine angemessene Geldstrafe von 140 Tagessätzen.
6.11
Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Tagessatzhöhe und bringt insbesondere keine im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eingetretene Veränderung der finanziellen Verhältnisse vor. Entsprechend ist nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 14'651.70 auszugehen, welches um einen Pauschalabzug von 25 % und die Pflegekosten von monatlich Fr. 3'750.00 zu reduzieren ist. Zusätzlich ist angesichts der hohen Anzahl Tagessätze eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Reduktion ergibt sich ein Tagessatz von rund Fr. 190.00.
6.12
Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.9).
6.13
Der Beschuldigte ist damit zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 190.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme vom 27. April 2017 (UA act. 42 ff.) ist gemäss Art. 51 StGB im
Umfang von einem Tag an die Geldstrafe anzurechnen, was im vorinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist.
7.
7.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 43.00 Schadenersatz und Fr. 1'200.00 (zzgl. Zins zu 5% seit 17. Januar 2016) Genugtuung an die Geschädigte, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin beteiligt hatte (E. 5), verurteilt.
In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz bzw. zu der Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.
8.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Anzahl Tagessätze auf 140 Tagessätze und die Tagessatzhöhe auf Fr. 190.00 zu reduzieren ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen.
8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Anzahl Tagessätze auf 140 Tagessätze und die Tagessatzhöhe auf Fr. 190.00 zu reduzieren ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2. 8.2.1. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
8.2.2. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Dieser Entschädigungsanspruch umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).
Die amtliche Verteidigerin machte mit Honorarnote vom 13. März 2024 einen Stundenaufwand von 22 Stunden sowie Auslagen von Fr. 200.00 geltend und beantragte bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 die Genehmigung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'480.00.
Der für die Ausfertigung der rund 7 beschriebene Seiten umfassenden Berufungsschrift geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden ist nicht zu beanstanden, wobei auch das hierfür erforderliche Studium der vorinstanzlichen Akten umfasst sein dürfte. Für die zusätzlich ausgewiesenen Position "Aktenstudium" – geltend gemacht werden 6 Stunden – kommen damit einzig Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium des vorinstanzlichen Urteils und den Akten des Berufungsverfahrens (verfahrensleitende Verfügungen sowie Eingaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Geschädigten) in Frage. Die wenigen Eingaben und verfahrensleitenden Verfügungen fielen allesamt kurz aus, so dass für die Lektüre derselben ein Aufwand von insgesamt 0.5 Stunden ausreichend erscheint. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheinen zwei Stunden angemessen. Insgesamt ist damit von einem zu entschädigenden zusätzlichen Aktenstudium von 2.5 Stunden auszugehen. Weiter erscheint der geltend gemachte Klientenkontakt von 3.5 Stunden überhöht. Im schriftlichen Berufungsverfahren war einzig das Einlegen des Rechtsmittels und der Inhalt der Berufungsschrift zu besprechen. Kontakte mit dem Beschuldigten im Umfang von 2 Stunden erscheinen hierfür angemessen. Zudem ist eine Nachbesprechung des obergerichtlichen Urteils von 0.5 Stunden zu gewähren. Inwiefern weitere Kontakte mit dem Beschuldigten notwendig waren, wird von der amtlichen Verteidigerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit für den Kontakt mit dem Beschuldigten ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden zu entschädigen. In der Honorarnote wird ein Aufwand von 2.5 Stunden für "Korrespondenz in Sachen Berufung" genannt. Neben der Berufungsschrift verfasste die amtliche Verteidigerin am 9. Januar 2024 jedoch lediglich eine nur wenige Zeilen umfassende Eingabe, wofür ein Aufwand von 0.25 Stunden ausreichend erscheint. Weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit der Berufung ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solche im Einzelnen in der Honorarnote ausgewiesen, womit die weiteren unter diesem Titel geltend gemachten 2.25 Stunden nicht zu entschädigen sind. Inwiefern im Berufungsverfahren die separat genannten Telefonate und Korrespondenz mit der Vorinstanz von 3.5 Stunden zu führen waren, ergibt sich aus der Kostennote ebenfalls nicht. Vorstellbar sind einzig Nachfragen hinsichtlich des Verbleibs des schriftlich begründeten Urteils, wobei hierfür ein Aufwand von 0.5 Stunden ausreichend erscheint. Nicht zu entschädigen ist im Übrigen der pauschal geltend gemachte Aufwand für "Sonstiges" von 2 Stunden, zumal nicht ersichtlich ist, wofür solcher neben den nach den obigen Ausführungen zu entschädigenden Positionen angefallen bzw. notwendig gewesen sein könnte. Insgesamt ergibt damit ein zu entschädigender Aufwand von 10.25 Stunden.
8.2.3. Der Stundenansatz beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen sind mit Fr. 220.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 3 bis AnwT; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).
Der Mehrwertsteuersatz beträgt für die vor dem 1. Januar 2024 angefallenen Aufwendungen und Auslagen 7.7 %, für spätere Aufwendungen 8.1 %.
Während die Eingabe vom 9. Januar 2024 sowie die Nachbesprechung des obergerichtlichen Urteils auf das Jahr 2024 fallen, ist davon auszugehen, dass die übrigen Aufwendungen und Auslagen im Jahr 2023 angefallen sind. Für das Jahr 2023 beträgt die Entschädigung damit Fr. 2'261.70 (9.5 Stunden x Fr. 200.00 + Fr. 200.00 Auslagen + Fr. 161.70 MwSt). Auf das Jahr 2024 entfällt eine Entschädigung von Fr. 178.35 (0.75 Stunden x Fr. 220.00 + 13.35 MwSt). Insgesamt ist der amtlichen Verteidigerin damit eine Entschädigung von Fr. 2'440.05 auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 3/4, ausmachend Fr. 1'830.05 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.
9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich damit als zutreffend und bedarf keiner Korrektur.
9.2. Die der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).
Die Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3. Die Geschädigte, die sich im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten liess, hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
8.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (Ziff. 3c der Anklageschrift) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
3.
Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. 1, 2, 3a und 3b der Anklageschrift) - der sexuellen Nötigung (Ziff. 2, 3a und 3b der Anklageschrift).
4.
Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Ziff. 4 der Anklageschrift) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 3d und 4 der Anklageschrift).
5.
5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet.
5.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten E._____ Schadenersatz von Fr. 43.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Januar 2016 zu bezahlen.
6.
6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, ausmachend Fr. 1'204.50, auferlegt, und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'440.05 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 3/4, ausmachend Fr. 1'830.05, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.
7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'889.45 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Erbengemeinschaft des ehemaligen amtlichen Verteidigers Heinz Fehlmann für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'482.10 auszurichten.
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 5'830.00 auszurichten.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'924.75 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
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Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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