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Entscheid

SST.2023.263

SST.2023.263 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-08-13

13. August 2024Deutsch26 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.263 (ST.2023.46; STA.2021.5140) Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalpla...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.263 (ST.2023.46; STA.2021.5140)

Urteil vom 13. August 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte A._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […]

Gegenstand Urkundenfälschung, begangen in Mittäterschaft

Sachverhalt

1.

1.1. B._____ vermietete A._____ (damals noch [...]) und C._____ ab 1. Februar 2019 eine 3.5-Zimmerwohnung in [Ort]. Auf den 30. Juni 2020 erfolgte wegen ausstehender Mietzinszahlungen die Kündigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlossen B._____ sowie C._____ und A._____ einen Vergleich, wonach das Mietverhältnis einmalig bis 31. März 2021 erstreckt werden soll.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 erstattete das Regionale Betreibungsamt Buchs bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen C._____ wegen Urkundenfälschung. Mit Bezugnahme auf die Anzeige des Regionalen Betreibungsamts Buchs wandte sich B._____ mit Schreiben vom 10. März 2021 und 9. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und erklärte, am Verfahren gegen C._____ als Privat- bzw. Zivilkläger teilnehmen zu wollen, da ihm durch die "mutmassliche Strafsache" ein Schaden entstanden sei. Mit Schreiben an die Kantonspolizei Aargau vom 8. September 2021 konkretisierte er, dass die Forderung gegenüber C._____ und A._____ aus einem Mietverhältnis stamme, welches unter Verwendung zweier gefälschter Betreibungsauszüge zustande gekommen sei.

1.2. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen je vom 9. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsachen gegen A._____ und C._____ wegen Urkundenfälschung nicht an Hand. Dies mit der Begründung, dass die Firma D._____, welche die Wohnung vermittelte, den Eingang der Betreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen könne und A._____ bzw. C._____ deshalb nicht nachgewiesen werden könne, dass sie die Betreibungsregisterauszüge gefälscht hätten oder hätten fälschen lassen. Auf Beschwerden von B._____ hin wurden die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2022 in Sachen A._____ und C._____ mit Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom je 20. Juli 2022 aufgehoben und am 8. Dezember 2022 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A._____ und C._____ verfügt.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 8. März 2023 Anklage gegen A._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Urkundenfälschung, begangen in Mittäterschaft mit C._____ (fortan: Mitbeschuldigter bzw. Zeuge). Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt:

" Tatort: Q._____ (D._____) Tatzeit: 14.01.2019 Zivil- und Strafkläger: B._____

Der Zivil- und Strafkläger inserierte via die Vermittlerfirma D._____ eine 3.5-Zimmerwohnung in [Ort], [Strasse], zum Vermieten. Die Beschuldigte, welche damals [...] hiess, und ihr damaliger Freund, C._____, interessierten sich für die Wohnung und besichtigten sie, wobei die Besichtigung durch E._____ von der D._____ durchgeführt wurde. In der Folge übergaben die Beschuldigte und C._____ E._____ das am

22.01.2019 mit den persönlichen Angaben ausgefüllte Formular 'Anmeldung für eine Mietliegenschaft'. Diesem Formular musste zwingend ein aktueller Betreibungsregisterauszug beigelegt werden. Die Beschuldigte und C._____ wussten, dass sie beide beträchtliche Betreibungen und Verlustscheine hatten und es somit für sie sehr schwierig werden würde, einen Mietvertrag abschliessen zu können. Um dennoch den Mietvertrag abschliessen zu können, beschlossen sie, gefälschte Betreibungsregisterauszüge einzureichen. Sie legten daher dem Formular 'Anmeldung für eine Mietliegenschaft' einen gefälschten Betreibungsregisterauszug vom 14.01.2019 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs betreffend die Beschuldigte bei, welcher bescheinigte, dass auf die Beschuldigte keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert waren, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Weiter legten sie dem Formular 'Anmeldung für eine Mietliegenschaft' den gefälschten Betreibungsregisterauszug vom 14.01.2019 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs betreffend C._____ bei, welcher bescheinigte, dass auf C._____ lediglich ein Verlustschein in Höhe von CHF G der F._____ AG registriert war, obwohl dies wahrheitswidrig war.

E._____ übergab die von der Beschuldigten und C._____ erhaltenen Betreibungsregisterauszüge dem Zivil- und Strafkläger zur Prüfung. Dieser ging davon aus, dass die Beschuldigte keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies und C._____ lediglich einen Verlustschein in Höhe von CHF G hatte. Der Zivil- und Strafkläger bestätigte daher am

24.01.2019 unterschriftlich, dass er mit der Beschuldigten und C._____ als Mieterschaft einverstanden war. Am selben Tag unterzeichnete der Zivil- und Strafkläger den Mietvertrag mit der Beschuldigten und C._____ für die 3.5-Zimmerwohnung am [Strasse] in [Ort] mit Beginn ab 01.02.2019 zu einem monatlichen Mietzins von netto CHF 1'695.00 zuzüglich Akonto CHF 200.00 für die Nebenkosten. Bereits nach kurzer Zeit wurde jedoch keine Miete mehr bezahlt und der Zivil- und Strafkläger musste der Beschuldigten und C._____ kündigen, wobei das Mietverhältnis bis am 31.03.2021 erstreckt wurde."

2.

2.1. Am 15. Juni 2023 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte als beschuldigte Personen befragt wurden.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 15. Juni 2023:

" 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Mittäterschaft).

2.

2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00.

2.2. Die Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

3.

3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen.

4.

4.1. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

4.2. Die Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 5'934.80 (inkl. Fr. 424.30 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO), in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____.

5.

5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 2'042.00

Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'042.00 auferlegt.

5.2. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst."

2.3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 meldete die Beschuldigte die Berufung an.

3.

3.1. Nachdem das schriftlich begründete Urteil der Beschuldigten am 24. Oktober 2023 zugestellt worden war, erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2023 die Berufung und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Ziff. 1 – 3.2 und 4.2 – 5.2 des Urteils vom 15.06.2023 seien aufzuheben.

2.

Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.

UKEF."

3.2. Mit Eingabe vom 21. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass auf das Stellen eines Nichteintretensantrags bzw. die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde.

3.3. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mitgeteilt.

3.4. Mit Eingabe 5. März 2024 erstattete die Beschuldigte die Berufungsbegründung.

3.5. Mit Eingabe vom 19. März 2024 erstattete die Staatsanwaltschat Lenzburg-Aarau die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Beschuldigten.

3.6. Am 13. August 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung von C._____ als Zeuge und der Beschuldigten statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch, die Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Juni 2023 ist – abgesehen vom Verweis der Schadenersatzansprüche von B._____ auf den Zivilweg – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft der Beschuldigten zusammengefasst das Einreichen gefälschter Betreibungsunterlagen im Mietwohnungsbewerbungsprozess vor. Sie und der Mitbeschuldigte hätten dem Formular "Anmeldung für eine Mietliegenschaft" gefälschte Betreibungsregisterauszüge der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten beigelegt, welche bescheinigten, dass auf sie keine Betreibungen oder Verlustscheine bzw. lediglich ein Verlustschein registriert waren, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach.

2.2

Die Vorinstanz erachtete die beiden Betreibungsregisterauszüge als unecht und unwahr. Es sei jedoch nicht erstellt, wer diese gefälscht habe, weshalb die subsidiäre Tatbestandsvariante des Gebrauchens der beiden unechten Urkunden zur Anwendung komme. Es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte – im Wissen um die Unrichtigkeit ihrer auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge – diese bei D._____ zuhanden des Vermieters B._____ eingereicht hätten. Ein gemeinsamer Tatentschluss komme zumindest konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die am gleichen Datum erstellten bzw. auf dasselbe Datum gesetzten, unechten Betreibungsregisterauszüge demselben, von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Anmeldeformular beigelegt und für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der zuständigen Immobilienvermittlungsfirma eingereicht und hernach dem Vermieter B._____ ausgehändigt worden seien. Der Beschuldigten sei die Einreichung der falschen Betreibungsregisterauszüge und mithin deren Verwendung im Wohnungsbewerbungsprozess zuzurechnen, weshalb sie das Urkundendelikt gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zusammen mit dem Mitbeschuldigten begangen habe. Mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden im Rahmen der Wohnungsbewerbung habe die Beschuldigte in Täuschungsabsicht gehandelt.

2.3

Die Beschuldigte bestritt in ihrer Berufungsbegründung das Erfüllen des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1

Abs. 2 StGB nicht. Ebenso erfülle auch der Gebrauch einer durch einen Dritten gefälschten oder verfälschten Urkunde den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sie sei allerdings in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt worden, währenddessen die Anklageschrift ausdrücklich das Fälschen oder Verfälschen der Betreibungsregisterauszüge schildere und nicht deren Gebrauch. Somit sei das Anklageprinzip verletzt worden und das vorinstanzliche Urteil müsse entsprechend aufgehoben werden. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu beanstanden. Es sei in "dubio contra reo" geschlossen worden, es müsse von Mittäterschaft ausgegangen werden. Die Verfälschung der Betreibungsregisterauszüge und deren Übergabe hätten im Januar 2019 stattgefunden. Sie sei beinahe zwei Jahre später dazu befragt worden. Wenn davon ausgegangen werde, sie habe damals das erste Mal von den verfälschten Auszügen Kenntnis erhalten, sei es weder erstaunlich noch lebensfremd, wenn sie sich nicht mehr im Detail an die seinerzeitigen Abläufe erinnern könne. Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht als einsilbig und Schutzbehauptungen zu würdigen, sondern als konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Bei der vorinstanzlichen Würdigung, sie habe mitgewirkt, handle es sich um eine Annahme bzw. eine reine Wahrscheinlichkeit, die nicht auf aktenkundigen Indizien, geschweige denn Beweisen gründe. Es könne nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Sie sei in "dubio pro reo" freizusprechen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Mitbeschuldigte, welcher im Gegensatz zu ihr als reichlich "straferfahren" gelte, das gegen ihn ausgefällte Urteil nicht angefochten habe. Damit sei rechtskräftig erstellt, dass zumindest er tatbestandsmässig gehandelt habe. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten sei als beschränkt zu beurteilen. Die gesicherte Folgerung, sie habe beim deliktischen Vorgehen des Mitbeschuldigten mitgewirkt bzw. in Mittäterschaft gehandelt, könne jedenfalls nicht aufrechterhalten werden. Es erscheine plausibel, dass der Mitbeschuldigte eigenständig und ohne ihr Wissen gehandelt habe.

2.4

Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Berufungsantwort fest, dass in der Anklageschrift die Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer gefälschten Urkunde zur Täuschung klar umschrieben worden sei. Was die Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anbelange, so habe der Mitbeschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass alles, was die Wohnung betroffen habe, die Beschuldigte gemacht habe. Er habe der D._____ keine Betreibungsregisterauszüge zukommen lassen. Die Beschuldigte sei keineswegs unschuldig, wie sie geltend zu machen versuche. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem sie im Wesentlichen geltend macht, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterstelle ihr einen Gebrauch ge- oder verfälschter Urkunden, ohne dass ein solches Verhalten angeklagt oder ihr durch die Vorinstanz eröffnet worden sei (Berufungsbegründung S. 3 f.).

3.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63).

3.3

Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschuldigten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgeworfen wird. Es wird weder in der Überschrift des Anklagesachverhalts in Ziff. I noch unter den Anträgen in Ziff. III die Tathandlung der Urkundenfälschung auf das Fälschen oder Verfälschen eingeschränkt, vielmehr umfasst Art. 251 Ziff. 1 StGB wie auch der wiedergegebene Gesetzestext (in kursiver Schrift) die Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde. Entscheidend und hauptsächlich ist sodann der angeklagte Lebenssachverhalt. Der Beschuldigten wird das Einreichen gefälschter Betreibungsunterlagen im Mietwohnungsbewerbungsprozess vorgeworfen. Sie und der Mitbeschuldigte hätten dem Formular "Anmeldung für eine Mietliegenschaft" gefälschte Betreibungsregisterauszüge der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten beigelegt. Mit diesen Umschreibungen enthält die Anklageschrift mit Blick auf das Gebrauchen einer unechten oder unwahren Urkunde zur Täuschung hinreichend präzise Formulierungen, womit aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervorgeht, dass der Beschuldigten (auch) diese Tatbestandsvariante vorgeworfen wird. Schliesslich ist in der Anklage auch die zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehörende Teilnahmeform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2) der Mittäterschaft enthalten.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach zu verneinen.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach zu verneinen.

4.

4.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass die auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge unwahr sind (Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act. 109/Frage 22; Berufungsbegründung S. 2 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die unwahren Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 stellen unechte bzw. gefälschte Urkunden i.S.v. Art. 251 StGB dar, was auch von der Beschuldigten anerkannt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 3). Ebenso anerkennt sie, dass der Gebrauch einer durch einen Dritten gefälschten oder verfälschten Urkunde den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt (vgl. Berufungsbegründung S. 3). Die Beschuldigte bestreitet allerdings eine fehlende Täterschaft bzw. Mitwirkung bei der Einreichung dieser unechten und unwahren Urkunden (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.).

4.2. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1 mit Verweis auf BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz begründete mit Verweis auf die zitierten Aussagen der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten, der Zeugin E._____ – ehemalige Mitarbeiterin der D._____ –, von B._____ sowie den von D. edierten Unterlagen

(vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1 ff.), ausführlich, weshalb sie die Beschuldigte als Mittäterin betrachtet. Sie führte aus, dass die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten teilweise widersprüchlich und einsilbig seien. Es sei nicht glaubhaft, dass sich Personen mit derart vielen Betreibungen oder Verlustscheinen nicht mehr an die Umstände der Wohnungssuche – insbesondere an die erfolgreiche Wohnungsbewerbung – zu erinnern vermöchten. Entsprechend müssten die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten, dass sie nicht wüssten, woher die falschen Betreibungsregisterauszüge stammten (act. 102, 110), die Aussage vom Mitbeschuldigten, er habe von der Einreichung der Betreibungsregisterauszüge nichts gewusst (act. 102), sowie die Aussage der Beschuldigten, sie wisse nicht mehr, welche Dokumente sie eingereicht habe (act. 109), als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Die Beschuldigte habe denn auch vor Vorinstanz eingeräumt, einen Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsregisteramt abgeholt zu haben (act. 276). Die Zeugin E._____ habe glaubhaft ausgesagt, dass sie die Betreibungsregisterauszüge physisch von der Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten erhalten habe und sie danach B._____ so weitergegeben habe, wie sie sie erhalten habe (act. 119.7). Ausgehend davon gelte als erstellt, dass beide um die Notwendigkeit der Einreichung von aktuellen Betreibungsregisterauszügen mit der Wohnungsbewerbung gewusst hätten und mindestens eine der beschuldigten Personen diese mitsamt dem Anmeldeformular E._____ habe zukommen lassen. Es erschliesse sich kein Alternativszenario, in welchem eine Drittperson nach Einreichung der Betreibungsregisterauszüge durch die Beschuldigte und/oder den Mitbeschuldigten diese verfälscht haben könnte. Es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte – im Wissen um die Unrichtigkeit ihrer auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge – diese bei D._____ zuhanden des Vermieters B._____ eingereicht hätten (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2).

In rechtlicher Hinsicht komme ein gemeinsamer Tatentschluss zumindest konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die am gleichen Datum erstellten bzw. auf dasselbe Datum gesetzten, unechten Betreibungsregisterauszüge demselben, von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Anmeldeformular beigelegt und für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der zuständigen Immobilienvermittlungsfirma eingereicht und hernach dem Vermieter B._____ ausgehändigt worden seien. Es sei daher unerheblich, ob die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte anlässlich der Dokumentenübergabe an E._____ anwesend gewesen seien oder nur einer von ihnen. Vielmehr sei zu beachten, dass das Anmeldeformular von der Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten unterzeichnet worden sei und dasselbe Formular explizit darauf hinweise, dass zwingend ein Betreibungsregisterauszug beizulegen sei. Der Beschuldigten sei die Einreichung der falschen Betreibungsregisterauszüge und mithin deren Verwendung im Wohnungsbewerbungsprozess zuzurechnen, weshalb sie das Urkundendelikt gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zusammen mit dem Mitbeschuldigten begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3).

4.4. 4.4.1. Die gefälschten Auszüge (act. 15.20 ff., 47, 119.9 ff.) führen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten als Adressaten auf, was belegt, dass die Auszüge datiert vom 14. Januar 2019 direkt von der Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten beim Amt – also nicht online über eine Plattform – bestellt und ihnen folglich auch direkt zugestellt oder abgegeben wurden. Dies passt zur Aussage der Beschuldigten, wonach sie ihren Betreibungsregisterauszug bei der Gemeinde abgeholt habe (act. 276). Ausgehend davon, dass die Betreibungsämter korrekte Auszüge ausstellen und dass die Auszüge vom 14. Januar 2019 direkt der Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten zugestellt oder ausgehändigt wurden, bleiben einzig die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte, welche die Auszüge der D._____ bzw. in Folge dem Vermieter eingereicht haben könnten. Diese Würdigung stimmt überein mit der Aussage der Zeugin E._____, wonach sie die gefälschten Betreibungsregisterauszüge physisch von der Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten erhalten habe (act. 119.6). Auf diese Aussage der Zeugin, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Folgen einer Falschaussage gemacht wurde (act. 119.4), ist abzustellen. Die Beschuldigte selbst erklärte zwar, sie hätte ihren gefälschten Betreibungsregisterauszug noch nie gesehen (act. 110/Frage 25), räumte aber anlässlich ihrer (ersten) Einvernahme vom 1. Dezember 2021 gleichzeitig ein, dass sie und der Mitbeschuldigte die Dokumente eingereicht hätten (act. 110/Frage 31). Es ist davon auszugehen, dass diese Dokumente auch die gefälschten Betreibungsregisterauszüge enthielten, nachdem die Zeugin E._____ bestätigte, die von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten erhaltenen Unterlagen weitergeleitet zu haben (act. 119.6/Frage 20 bzw. act. 119.7/Frage 27) und der Vermieter B._____ in der Verzichtserklärung vom 24. Januar 2019 (act. 15.23) gegenüber der D._____ den Erhalt der Betreibungsregisterauszüge datiert vom 14. Januar 2019 (mit Eintrag einzig beim Mitbeschuldigten) bestätigte. Die vorinstanzliche Würdigung, die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte hätten die gefälschten Betreibungsregisterauszüge eingereicht, gründet demnach (entgegen der Auffassung der Beschuldigten, vgl. Berufungsbegründung S. 6) auf aktenkundigen Indizien bzw. Beweismitteln und stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" dar. Ob die Beschuldigte, der Zeuge (vor Vorinstanz noch Mitbeschuldigter) oder – wie der Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung darlegte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), was von der Beschuldigten bestritten wurde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) – ein Dritter die Betreibungsregierauszüge fälschte, spielt keine Rolle. Indem gefälschte Betreibungsauszüge für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der D._____ zuhanden des Vermieters B._____ eingereicht wurden, ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.

4.4.2. Soweit die Beschuldigte geltend macht, dass der Zeuge (allein) tatbestandsmässig gehandelt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.) bzw. sie nichts von den Fälschungen gewusst habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.), ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge in der ersten polizeilichen Einvernahme am 1. Dezember 2021 ausgesagt hat, dass alles, was die Wohnung betroffen habe, die Beschuldigte gemacht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht war der als Zeuge einvernommene Mitbeschuldigte sichtlich bemüht, die Beschuldigte nicht zu belasten und gab an, Vieles nicht mehr zu wissen. Auf die Frage, ob die Beschuldigte gewusst habe, dass die eingereichten Betreibungsregisterauszüge gefälscht waren, gab er zuerst an, er könne dies nicht beantworten, daraufhin, er nehme es an, und schliesslich sagte er aus, dass man solche Sachen als Paar zusammen mache und sie darüber gesprochen hätten bzw. man nicht allein etwas machen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Solche Sachen seien gemeinsame Entscheidungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).

Aufgrund der zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine (vgl. UA act. 41 ff.) hatte die Beschuldigte mit Sicherheit ein Interesse an einer Fälschung der Betreibungsregisterauszüge, wäre der Mietvertrag doch wohl kaum zustande gekommen, hätte sie die echten Betreibungsregisterauszüge eingereicht. Dieses (wirtschaftliche) Interesse anerkannte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Dass sie demnach ihren (echten) Auszug einfach so den Unterlagen beigelegt haben soll, ohne weitere Vorkehrungen zu treffen und ohne das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, ist nicht glaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist, dass sie sich überhaupt nicht mehr daran erinnern will, wie das Ganze abgelaufen ist (vgl. GA act. 262 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) – gerade beim Abschluss eines Mietvertrages weiss man in der Regel noch ganz genau, wie dieser zustande gekommen ist. Insbesondere aber angesichts der schlussendlich klaren und wiederholten Aussage des als Zeuge einvernommenen Mitbeschuldigten vor Obergericht, wonach das Einreichen der gefälschten Betreibungsregisterauszüge eine gemeinsame Entscheidung gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), ist mit der Vorinstanz von einem gemeinsamen Tatentschluss und somit von einem mittäterschaftlichen Vorgehen auszugehen. Die Beschuldigte wusste somit um die gefälschten Betreibungsregisterauszüge und wollte diese auch zwecks Wohnungsbewerbung einreichen respektive einreichen lassen. Es entlastet sie nicht, dass und soweit sie anlässlich der Einreichung der gefälschten Auszüge allenfalls nicht anwesend war und insoweit keine Tatherrschaft hatte. Mittäterschaft erfordert nicht, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).

4.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Schuldspruch der in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestätigen, zumal die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil E. 2.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ansonsten nicht in Frage stellt.

5.

5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, total Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.

Die Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass ihre Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung.

5.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgesprochen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 5).

5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 147 IV 241, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).

5.4.2. Die Beschuldigte hat unechte und unwahre Urkunden im Zusammenhang mit einer Wohnungsbewerbung zur Täuschung gebraucht. Damit erfolgte ein eigentlicher Angriff auf das erhöhte Vertrauen, das Urkunden im Rechtsverkehr geniessen. Mit der Vorinstanz liegt die objektive Tatschwere im leichten Bereich, zumal die Beschuldigte die Urkunden nur einmal im Rechtverkehr verwendet hat. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dennoch verfügte die Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Urkundenfälschungen von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen.

5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden, welche sich neutral auswirkt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich damit die Täterkomponente neutral aus.

5.4.4. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3.5, 4.2 und 6) angemessen. Mit der Vorinstanz (E. 6.3) ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage festzulegen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschuldigte bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dargelegten auf Fr. 1'800.00 (60 x Fr. 30.00).

5.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres

Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 400.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf aufgerundet 14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

6.

Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen.

7.

7.1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). B._____ hat sich im Berufungsverfahren nicht beteiligt.

7.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'042.00 und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).

Ebenfalls keiner Korrektur bedarf die Verpflichtung der Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO, B._____ die Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'934.80 zu ersetzen, in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____.

8.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich

abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

1.

Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2.

Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, verurteilt.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche von B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 199.70, insgesamt Fr. 2'199.70, werden der Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'042.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

5.3. Die Beschuldigte hat B._____ die gerichtlich auf Fr. 5'934.80 (inkl. Fr. 424.30 MWSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO), in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Groebli Arioli