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Entscheid

SST.2023.266

SST.2023.266 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-05-22

22. Mai 2024Deutsch55 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.266 (ST.2022.64; STA.2021.5350) Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnho...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.266 (ST.2022.64; STA.2021.5350)

Urteil vom 22. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Syrien, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri, [...]

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, usw.

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Verweigerung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG), Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Nichtbeachten eines Signals (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachten einer Auflage im Führerausweis (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV) zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten:

"Ort: [...] Zeit: Sonntag, 18.07.2021, 00.45 Uhr – 04.30 Uhr Fahrzeug: Personenwagen Audi, ZH aaa Strafkläger 1: C._____, c/o Mobile Polizei, X._____ Strafkläger 2: J._____, c/o Mobile Polizei, X._____ Strafkläger 3: E._____, c/o Mobile Polizei, X._____ Strafkläger 4: F._____, c/o Mobile Polizei, X._____ Strafkläger 5: G._____, c/o Mobile Polizei, X._____ Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit meldete eine Drittperson der Kantonalen Notrufzentrale einen betrunkenen Autofahrer vor der Türe der McDonalds Filiale in X._____. Die daraufhin ausgerückte Polizeipatrouille konnte den obgenannten Personenwagen feststellen, wobei dieser auf einer Stützmauer vor einem Parkfeld festgefahren war. In der Folge konnte der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau I._____ (sep. Verfahren) sowie deren beiden Kinder im Restaurant angetroffen werden, wobei diese am Essen waren. Die Polizisten stellten sich vor und verlangten die Ausweise. Die Ehefrau des Beschuldigten wies sich in Folge dessen mit ihrem Führerausweis aus. Der Beschuldigte, welcher sichtlich betrunken war, führte weder Ausweispapiere, noch ein Portemonnaie bei sich.

Bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei verhielt sich der Beschuldigte zunehmend aufbrausend und laut. In der Folge stand der Beschuldigte vom Tisch auf und meinte er, dass er nun mit seiner Familie nach Hause gehen wolle. Daraufhin wurde er durch den Strafkläger

2 und 3 angewiesen, sich wieder zu setzen, da es sich um eine polizeiliche Kontrolle infolge des Unfalles handle. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach und sagte wiederum, dass er nun gehen werde. Daraufhin stellten sich der Strafkläger 2 und der Strafkläger

3 dem Beschuldigten in den Weg, worauf dieser sie anschrie, sie hätten ihm nichts zu sagen. Um die Situation wieder zu beruhigen, musste der Beschuldigte durch die beiden Strafkläger

2 und 3 an den Armen in die Escortposition gebracht werden. Aufgrund des aufbrausenden Verhaltens des Beschuldigten forderte der Strafkläger 2 via Einsatzzentrale Verstärkung an. Der Beschuldigte beruhigte sich in der Folge und gab seine Personalien an, während die hinzugekommene Patrouille der Regionalpolizei mit der Ehefrau sprach. Die Ehefrau gab in gebrochenen Deutsch an, dass sie mit dem Personenwagen gefahren sei, was der Beschuldigte entsprechend bestätigte.

In der Folge wurden beim Beschuldigten sowie seiner Ehefrau ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher beim Beschuldigten einen Wert von 1.00 mg/l und bei seiner Ehefrau einen Wert von 0.00 mg/l ergab. Der Strafkläger 1 forderte anschliessend den Beschuldigten und seine Ehefrau auf, eine Vertrauensperson zu organisieren, die sich um die Kinder kümmern könnte, während sich der Beschuldigte und die Ehefrau zur Klärung des Unfallhergangs auf den Stützpunkt in X._____ begeben sollten. Die Ehefrau wollte ihre Kinder jedoch keinesfalls abgeben und der Beschuldigte verlangte, dass seine Ehefrau und die Kinder nach Hause gelassen werden und die Polizei nur mit ihm sprechen solle. Er wurde in der Folge wieder aufbrausend und ausfällig.

Daraufhin wurde durch den Strafkläger 1 entschieden, dass die Ehefrau des Beschuldigten und die Kinder nach Hause gehen können und der Beschuldigte auf den Stützpunkt X._____ gebracht werden soll. Der Beschuldigte ging in der Folge mit fuchtelnden Armen auf den Strafkläger 1 sowie auf den Strafkläger 2 zu, schrie, dass er sich nichts vorschreiben lasse. Er musste schliesslich wiederum mit dem Escortgriff fixiert werden und es wurden ihm zum Schutz der Polizisten Handschellen angelegt. Beim Einsteigen ins Patrouillenfahrzeug betitelte der Beschuldigte die Strafkläger 1,2, und 3 mehrfach als "Hurensöhne" und sperrte sich körperlich gegen das Einsteigen. Ebenfalls schrie er laut umher. Unter Zwang konnte der Beschuldigte dazu gebracht werden, seine Beine zu beugen, diese ins Fahrzeug zu ziehen und sich aus einer liegenden zu einer sitzenden Position zu bewegen. Als er angegurtet war, schlug er seinen Kopf zwischen seiner Kopfstütze und der vom Beifahrersitz hin und her, worauf sein Kopf durch den Strafkläger 2 festgehalten werden musste. Auf der Fahrt zum Stützpunkt X._____ wurde der Strafkläger 2 wiederum mehrfach durch den Beschuldigten als "Hurensohn" bezeichnet.

Auf dem Stützpunkt X._____ wurde der Beschuldigte zwecks Leibesvisitation in eine Einstellzelle gebracht. Dort schrie der Beschuldigte wiederum herum und bezeichnete alle anwesenden Polizisten als "Hurensöhne". Der Aufforderung, seine Effekten auszuhändigen und seine Kleider bis auf die Unterwäsche auszuziehen, zur verweigerte er. Er sperrte sich körperlich gegen jegliche Massnahmen, weshalb der Beschuldigte durch die Strafkläger 2, 3, 4 und 5 zu Boden geführt und fixiert werden musste. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und dem Atemalkoholwert wurden die Mobilen Ärzte aufgeboten, um die Hafterstehungsfähigkeit zu überprüfen. Bis zu deren Eintreffen schrie der Beschuldigte immer wieder herum, schlug mit den Füssen gegen die Sitzbank und bezeichnete die Polizisten wiederum als "Hurensöhne". Die Mobilen Ärzte attestierten dem Beschuldigten die Hafterstehungsfähigkeit. Für den Transport ins Zentralgefängnis Q._____ musste der Beschuldigte durch drei Polizisten aus der Einstellzelle zum Fahrzeug getragen werden, da er sich strikte weigerte, zu kooperieren. Gleichzeitig bespuckte er die Strafkläger 4 und 5 beim Transport ins Zentralgefängnis. Während sämtlichen Amtshandlungen betitelte der Beschuldigte alle Strafkläger als ‘Hurensöhne’ und bespuckte zudem die Strafkläger 4 und 5. Er tat dies mit der Absicht, diese in ihrem Gefühl zu verletzen, ehrbare Menschen zu sein.

Bei der Sichtung der Videoaufnahmen der Überwachungskamera der McDonalds Filiale am

22.07.2021 konnte festgestellt werden, wie der Beschuldigte als Lenker des genannten Personenwagens in X._____ in entgegengesetzte Richtung, als die durch ein Schild markierten Richtung, in Richtung MCDrive fuhr und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. In der Folge fuhr er über eine Stützmauer vor einem Parkplatz und blieb dabei stecken. Es ist also erwiesen, dass nicht wie vom Beschuldigten und seiner Ehefrau behauptet, I._____ das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt lenkte, sondern der Beschuldigte selber. Der Beschuldigte hat somit wider besseren Wissens seine Ehefrau gegenüber der Polizei beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben. Da der Beschuldigte gemäss Führerausweis die Auflage zur Alkoholabstinenz hat und er zuvor auf einer Hochzeitsfeier diverse alkoholische Getränke konsumierte, hat er zudem bewusst gegen diese Auflage verstossen. Er gab gegenüber der Polizei an, seine Ehefrau habe den Personenwagen gelenkt, da er wusste, dass die Polizei ansonsten Abklärungen zu seiner Fahrfähigkeit tätigen würden. Durch seine Aussagen vereitelte er weitere Massnahmen zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit, wie die beweissichere Messung oder die Anordnung einer Blutprobe, bewusst.

Der Beschuldigte hat, obschon es seine Pflicht gewesen wäre, das Fahrzeug nicht ständig so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nachkommen konnte."

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesen am 10. Mai 2022 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.

2.

2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März 2023 wurden der Beschuldigte und die beiden Polizisten J._____ und K._____ als Auskunftspersonen befragt.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags Folgendes:

"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der Verweigerung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, - des Nicht Beachten eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, - des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, und Art. 106 StGB

zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 100.00, d.h. CHF 18'000.00, und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet.

4.

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'700.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 520.00) sowie den Auslagen von CHF 64.50, insgesamt CHF 1'764.50, zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."

2.3. Mit Eingabe vom 22. März 2023 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 21. März 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm am 9. Oktober 2023 eröffnet.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse – einen vollumfänglichen Freispruch und eine angemessene Entschädigung für einen Tag Haft.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.

3.3. Die Privatklägerschaft liessen sich innert mit Verfügung vom 8. November 2023 angesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen.

3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18. Dezember 2023 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

3.5. Der Beschuldigte erstattete am 8. Februar 2024 innert Frist die Berufungsbegründung und stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;

2. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Verweigerung der Blutprobe und der Alkoholprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 31 Abs. 1 SVG), des Nichtbeachtens eines Signals (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) und des Missachtens einer Auflage im Führerausweis (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV) freizusprechen und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen;

3. Er sei bei einem Schuldspruch gemäss Eventualbegehren mit einer Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu CHF 60 sowie einer Verbindungsbusse von maximal CHF 480.- zu bestrafen. Ein Tag erstandene Haft sei diesfalls anzurechnen;

4. Diesfalls sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von längstens vier Jahren;

5. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, ebenso sei der Beschuldigte ausgangsgemäss zu entschädigen."

3.6. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Vereitelung der Blutprobe und Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Nichtbeachten eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 400.00.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er einzig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Im Falle eines Schuldspruchs gemäss Eventualbegehren sei er dabei höchstens zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von maximal Fr. 480.00 zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei.

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift einerseits vorgeworfen (Anklagesachverhalt 1; Anklageschrift Absatz 6 und 7), er sei am 18. Juli 2021 bei der McDonald's-Filiale in X._____ als Lenker eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZH aaa alkoholisiert (1.00 mg/l resp. 2 ‰) in entgegengesetzter Richtung (bzw. entgegen den Markierungen am Boden) in Richtung McDrive gefahren und habe dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, indem er bei einem Parkplatz über eine Stützmauer gefahren und anschliessend stecken geblieben sei. Anschliessend habe der Beschuldigte gegenüber der Polizei behauptet, seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt. Damit habe er (auch) weitere Massnahmen der Polizei – wie die beweissichere Messung oder die Anordnung einer Blutprobe – zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit vereitelt. Ausserdem habe der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt, obwohl er zuvor auf einer Hochzeitsfeier diverse alkoholische Getränke konsumiert und gemäss seinem Führerausweis eine Auflage zur Alkoholabstinenz habe.

2.2

Hierfür hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verweigerung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV schuldig gesprochen.

3.

3.1

Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt 1 als erstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf die aktenkundige Videoaufnahme vom 18. Juli 2021 der Überwachungskamera der McDonald's-Filiale in X._____ (act. 78 = DVD in den Obergerichtsakten).

Der Beschuldigte bestreitet, das verunfallte Fahrzeug gelenkt zu haben. Insbesondere bringt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, die Videoaufnahme der Überwachungskamera der McDonald's-Filiale in X._____ vom 18. Juli 2021 verletze die Grundsätze von Art. 4 aDSG und stelle damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 aDSG dar, für welche es keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 aDSG gebe. Demzufolge liege ein (relatives) Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs.

2.

StPO vor, weshalb eine Verwertung der Videoaufnahme ausgeschlossen sei (Berufungsbegründung Rz. 2–17). Aufgrund der verbleibenden Beweismittel könne nämlich nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe (Berufungsbegründung Rz. 20).

3.2

3.2.1. Bei der McDonald's-Filiale in X._____ handelt es sich um ein eigenständiges (privatrechtliches) Unternehmen auf einem privaten, jedoch öffentlich zugänglichen Grundstück, womit sich die Frage der Verwertbarkeit eines durch eine Privatperson erlangten Beweismittels im Strafverfahren stellt.

3.2.2

Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass zunächst zu unterscheiden ist, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehenden Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich rechtmässig verhalten, ist der Beweis, den er den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hat, in der Regel verwertbar. Hat sich der Private rechtswidrig verhalten, ist das erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn dieses (zusätzlich) von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für dessen Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2.3

Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e nach der hier anzuwendenden, nicht mehr in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nach Art.

4.

Abs. 3 aDSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153, insb. mit Hinweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.3.2 und BGE 146 IV 226 E. 3.1).

3.2.4

Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil des Bundesgerichts

6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). So ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.2; 136 II 508 E. 6.3.1). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3). Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln. Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 153).

3.2.5

Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ist der Beweis hingegen als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153).

3.3

3.3.1. Ob die Videoaufnahme der Überwachungskamera im vorliegenden Fall den Grundsätzen von Art. 4 aDSG vollumfänglich genügt, kann offenbleiben. Selbst wenn eine Missachtung einer dieser Grundsätze vorliegen würde, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt.

3.3.2

Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, inwieweit die Erkennbarkeit der Videoüberwachung der McDonald's gemäss den Ausführungen des Beschuldigten nicht gewährleistet war (Berufungsbegründung Rz. 10 ff.), bzw. der

Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände damit nicht rechnen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 153), bei der vorliegenden Ausgangslage offenbleiben kann. Denn es sollten angesichts der Tatsache, dass beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen eine Einwilligung der betroffenen Person kaum je möglich erscheint, Überwachungskameras ohnehin nur bei Vorliegen eines überwiegenden privaten Interessens – insbesondere zu Sicherheitszwecken sowie zur Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen – eingesetzt werden (vgl. Merkblatt Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB], Videoüberwachung durch private Personen, April 2014, S. 2).

3.3.3

Die hier interessierende Videoaufnahme zeigt im starren Winkel die beginnende Einfahrt in den McDrive sowie zehn Besucherparkplätze und den Haupteingang in die McDonald's-Filiale (act. 78 = DVD in den Obergerichtsakten). Der Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, die private Videoüberwachungsanlage beschränke sich nicht nur auf das öffentlich zugängliche Areal der McDonald's-Filiale, sondern erfasse auch Teile des öffentlichen Grundes (Berufungsbegründung Rz. 6 f.). Vorliegend könnte die Videoüberwachung jedoch gar nicht sinnvoll durchgeführt werden, ohne dass Teile der dahinterliegenden öffentlichen Hauptstrasse sowie ein Teilabschnitt des Kreisels miterfasst würden, weshalb dies aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist. Kommt hinzu, dass im Rahmen einer Videoüberwachung von privatem Grund eine – wie hier – nur geringfügige Miterfassung des öffentlichen Raums in der Regel gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend relevant sein sollte, dass auch noch ein Teil der öffentlichen Strasse auf der Videoaufnahme zu sehen ist, hat doch die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat auf dem Areal der McDonald's-Filiale stattgefunden. Es ist festzuhalten, dass die Videoaufnahmen bei der McDonalds-Filiale als verhältnismässig einzustufen sind.

Des Weiteren ist angesichts der Tatsache, dass mithilfe der fraglichen Videoaufnahme ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden konnte, eine Löschung derselben innert kürzester Zeit nicht erforderlich. Insbesondere erscheint eine Aufbewahrung dieser Aufnahmen von 4 ½ Tagen (Berufungsbegründung Rz. 9) entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht als unverhältnismässig lang, zumal die Polizisten bereits in der Tatnacht Interesse an den Videoaufnahmen bekundeten (act. 207 oben), was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Editionsverfügung vom 21. Juli 2021 bekräftigte (act. 52).

3.3.4

Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Videoüberwachung nicht geeignet sein sollte, den verfolgten Zweck (Aufklärung von

rechtswidrigen Handlungen/Vermeidung von Straftaten und damit Sicherheitszweck) zu erreichen, sind doch beispielsweise auch Videoüberwachungen in Warenhäusern oder bei Tankstellen grundsätzlich durch (gleiche) private Interesse gerechtfertigt (MÜLLER, Private Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – Datenschutzrechtliche Aspekte, in: Sicherheit und Recht 2/2012, S. 72). So ist bei der vorliegenden Videoüberwachung aufgrund ihres Standortes davon auszugehen, dass diese nicht nur der Abschreckung und Entdeckung von Straftaten (beispielsweise im Zusammenhang mit möglichen Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus), sondern auch deren Dokumentation und der damit einhergehenden Beweissicherung zum Zwecke der Erstellung von Beweismitteln dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 f.). Zudem ist hier auch das Vorliegen von überwiegenden privaten Interessen zu bejahen. Die Betreiber der McDonald's-Filiale in X._____ haben ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass insbesondere Sachbeschädigungen zu ihrem Nachteil vermieden oder, wenn diese bereits erfolgten, schlussendlich auch aufgedeckt werden können. Dies gilt umso mehr, als dass der Persönlichkeitsbereich des Beschuldigten mit der vorliegenden Videoüberwachung nur geringfügig tangiert wurde. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die durch die Videoüberwachung erzielten Personendaten – welche überdies keine schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c aDSG betreffen – einzig und allein zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit rund um die McDonald's-Filiale in X._____ Verwendung finden. Eine über diesen Zweck hinausgehende Bearbeitung der durch die Videoaufzeichnung erlangten Personendaten ist weder ersichtlich noch ergibt sich aus den Akten, dass unbefugte Personen Einsicht in die fragliche Videoüberwachung nehmen könnten.

3.4

Insgesamt ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten durch die überwiegenden privaten Sicherheitsinteressen der Betreiber der McDonald's-Filiale in X._____ als gerechtfertigt zu qualifizieren, womit sich die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 13 aDSG als nicht widerrechtlich erweist. Die Videoaufzeichnung ist somit uneingeschränkt als Beweis verwertbar. Bei dieser Ausgangslage kann dahingestellt bleiben, ob sich der angeklagte Sachverhalt auch ohne die fragliche Videoaufzeichnung erstellen liesse, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben kann. Vielmehr wird – ungeachtet der Ausführungen der Auskunftsperson B._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. September 2021, welcher eine Frau am Steuer des Unfallfahrzeugs gesehen haben will (act. 113 Ziff. 23 f., act. 114 Ziff. 26) – aufgrund der Videoaufzeichnung klar ersichtlich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls Lenker des verunfallten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZH aaa war, da er nach dem Vorfall auf der Fahrerseite aus dem Unfallfahrzeug ausstieg. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt 1 mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.

4.

4.1

Der Beschuldigte macht mit Berufung keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts 1. Insofern kann im Wesentlichen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3-E. 5.7 S. 23 ff.).

Indem der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ZH aaa bei der Zufahrt zum McDrive der McDonald's-Filiale in X._____ entgegen der eindeutigen Signalisation bzw. Markierung (kein Vortritt / "Haifischzähne", act. 74) zumindest eventualvorsätzlich in eine Einbahn einspurte, hat er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Nichtbeachtens eines Signals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat darüber hinaus ebenfalls den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt, indem er mit gleichbleibender Geschwindigkeit in Richtung eines leerstehenden Parkplatzes der McDonald's-Filiale in X._____ fuhr, bis er mit seinem Fahrzeug auf einer Stützmauer aufbockte und zum Stillstand kam (act. 75 f.), ohne dabei pflichtgemäss seine Geschwindigkeit zu verringern bzw. innerhalb des Parkfelds anzuhalten, womit er einen vermeidbaren und vorhersehbaren Fahrfehler begangen hat. Weiter hat der Beschuldigte den Tatbestand der Missachtung der Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV erfüllt, indem er unter Alkoholeinfluss von

1.00

mg/l resp. 2 ‰ bewusst ein Fahrzeug lenkte, obwohl er gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 12. November 2019 die Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz und damit eine Auflage zur Nulltoleranz hatte (act. 129). Auch hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung am 18. Juli 2021 am Unfallort angegeben, anstelle von ihm sei seine Ehefrau am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen (act. 81), wodurch er wider besseres Wissen seine Ehefrau einer Straftat bezichtigte, nämlich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG sowie des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Schliesslich hat der Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. So musste der alkoholisierte Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass unter den gegebenen Umständen (Festfahren des Fahrzeugs auf einer Stützmauer bei einem Parkplatz) eine Blutprobe angeordnet werden könnte. Durch das falsche Bezichtigen seiner Ehefrau vereitelte der Beschuldigte damit zumindest eventualvorsätzlich weitere Abklärungen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, wie etwa die beweissichere Messung bzw. die Anordnung einer Blutprobe (vgl. act. 71).

4.2

Hinsichtlich dieser einzelnen Tatbestände sind mögliche Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (zu den Schuldausschlussgründen E. 6 nachfolgend).

5.

5.1

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift andererseits vorgeworfen (Anklagesachverhalt 2; Anklageschrift Absatz 1–5), sich während der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei in der McDonald's-Filiale in X._____ aufbrausend und laut verhalten zu haben. Er sei den jeweiligen Aufforderungen der Polizei nicht nachgekommen und habe die Polizisten angeschrien, so dass diese den Beschuldigten an den Armen in eine "Escortposition" haben bringen müssen. Zudem sei Verstärkung durch eine Patrouille der Regionalpolizei Q._____ notwendig gewesen. Nachdem dem Beschuldigten durch die Polizei mitgeteilt worden sei, dass er auf den Stützpunkt nach X._____ gehen müsse, habe sich dieser mit fuchtelnden Armen in Richtung der Polizei begeben, weshalb er erneut mit dem Escortgriff habe fixiert werden müssen und ihm anschliessend Handschellen angelegt worden seien. Der Beschuldigte habe dann beim Einsteigen ins Patrouillenfahrzeug die Polizei mehrfach als "Hurensöhne" betitelt und sich körperlich gegen das Einsteigen gesperrt. Auch auf der Fahrt zum Stützpunkt habe der Beschuldigte einen Polizisten mehrfach als "Hurensohn" bezeichnet. Zwecks Leibesvisitation sei der Beschuldigte dann in eine Einzelzelle gebracht worden, in welcher er die anwesenden Polizisten erneut als "Hurensöhne" betitelt habe. Der Aufforderung der Polizei, seine Effekten auszuhändigen und seine Kleider bis auf die Unterwäsche auszuziehen, sei er nicht nachgekommen. Er habe sich körperlich gegen jede Massnahme gewehrt und habe deshalb erneut fixiert werden müssen. Bis zum Eintreffen der Mobilen Ärzte (zwecks Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit) habe der Beschuldigte immer wieder herumgeschrien, mit den Füssen gegen die Sitzbank geschlagen und die Polizisten wiederum als "Hurensöhne" bezeichnet. Für den Transport ins Zentralgefängnis Q._____ habe der Beschuldigte mangels Kooperation zum Fahrzeug getragen werden müssen, wobei er beim Transport zwei Polizisten angespuckt habe.

5.2

Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt 2 als erstellt und unbestritten zu erachten. Auch mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen kann diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO im Wesentlichen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1 und 5.2 S. 20 ff.), zumal der Beschuldigte mit Berufung ohnehin geltend macht, seine Handlungen seien (objektiv) als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie als mehrfache Beschimpfung zu qualifizieren (Berufungsbegründung Rz. 21).

Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er sich während der Befragung und Sachverhaltsermittlung durch die Polizei immer wieder aufbrausend verhielt und sich insbesondere körperlich und aktiv gegen die Aufforderungen der Polizei wehrte (Einsteigen in Patrouillenfahrzeug/Leibesvisitation auf dem Stützpunkt). Damit erschwerte er die polizeiliche Anhaltung bzw. vorläufige Festnahme durch die wissentliche und willentliche Anwendung von Gewalt erheblich und überschritt zudem durch das Anspucken zweier Polizisten während des Transports ins Zentralgefängnis Q._____ das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen.

Der Beschuldigte hat sodann den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB mehrfach erfüllt, indem er die Polizisten mehrmals als "Hurensöhne" bezeichnete und sie damit in ihrer Ehre verletzte.

5.3

Mit Blick auf den Anklagesachverhalt 2 sind ebenfalls keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

6.

6.1

Sodann macht der Beschuldigte – erstmals vor Obergericht – für den Fall eines Schuldspruchs eine Schuldunfähigkeit bzw. eventualiter eine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend. Dabei verweist er einerseits auf den Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Andererseits weist der Beschuldigte auf ein ärztliches Zeugnis vom 7. Februar 2024 und auf zwei ärztliche Berichte vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in W._____ (nachfolgend: H._____) hin, gemäss welchen er an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), einer mittelgradig depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) sowie an Morbus Bechterew leide (Berufungsbegründung Rz. 22).

6.2

6.2.1. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die im Gesetz

ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden. Es geht darum, dass die Normbefolgungsleistung nicht erbracht werden kann, die von einem Durchschnittszeitgenossen in der konkreten Situation erwartet werden darf. Die verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat. Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuldfähigkeit). Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).

6.2.2

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich an der Schuldfähigkeit des Täters zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr – zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist – in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der "Rechts-", sondern auch der "Verbrechensgenossen" abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. In: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).

6.3

Gemäss den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Arztberichten (Beilagen zur Berufungsbegründung) besteht bei ihm unter anderem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; F90.0), eine mittelgradige Depression (F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ; F60.31) sowie ein Morbus Bechterew. Beim Beschuldigten wurde in der Tatnacht vom 18. Juli 2021 zudem durch einen Atemalkoholtest eine Alkoholintoxikation von 1.00 mg/l (act. 42, 81) bzw. von 2 ‰ erhoben. Der Beschuldigte bestritt bei der vorinstanzlichen Verhandlung diesen Wert noch (act. 210), wobei er keine weiteren Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der Tatnacht machen wollte oder konnte (act. 211). Er anerkennt diesen Befund im Berufungsverfahren nun jedoch (Berufungsbegründung Rz. 22). Der Beschuldigte wurde durch den Polizisten J._____ als stark angetrunken beschrieben. Dieser habe gelallt, wässrige gläserne Augen und eine verwaschene Aussprache gehabt (act. 202 f.). Dass der Beschuldigte einen alkoholisierten Eindruck gemacht hat, bestätigten auch weitere Personen (act. 67, act. 126 f. Ziff. 12, 17). Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von einer Hochzeit in Z._____ bis zur McDonald'sFiliale in X._____ – damit während rund [...] Minuten und rund [...] km – unfallfrei lenken konnte. Hinzu kommt, dass auf dem Video, welches den Beschuldigten der Täterschaft überführt, zu sehen ist, dass dieser ohne Probleme aus dem Fahrzeug aussteigen und sich ohne Gleichgewichtsstörungen fortbewegen konnte. Er konnte nach dem Unfall auch noch ohne Schwierigkeiten sein auf dem Rücksitz sitzendes Kleinkind aus dem Auto nehmen. Er wurde dann von der Polizei angetroffen, als er mit seiner Familie gerade beim Mitternachtssnack war (act. 69). Erst als die Polizei die Personalien aufnehmen und feststellen wollte, wer den Unfall verursacht hat, hat der Beschuldigte in unangemessener Weise reagiert, wobei eine gewisse Enthemmung durch den Alkohol in Kombination mit seiner Persönlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte schon sehr viele Führerausweisentzüge hatte (act. 5 ff.) und ihm vom Verkehrspsychologen erst kurz vor diesem Vorfall am 18. Juli 2021 der Wegfall der substanzbezogenen Auflage in Aussicht gestellt worden war (verkehrspsychologisches Gutachten vom 3. Juli 2023 S. 4 [Beilage 7 zur Berufungsbegründung]), wusste der Beschuldigte, dass ihm erneut ein Führerausweisentzog droht und der Ärger über die polizeilichen Abklärungen erscheinen aus subjektiver Sicht des Beschuldigten erklärbar. Für seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht, dass der Beschuldigte in Zusammenwirkung mit seiner Ehefrau gezielt versuchte, den Tatverdacht von sich zu lenken. Hinweise für einen in hohem Masse in den Bereich des Abnormalen fallenden psychischen Zustand sind insgesamt beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Ihm wurde in der Tatnacht auch die Hafterstehungsfähigkeit zuerkannt (act. 49). Im Untersuchungsverfahren hat der Beschuldigte seine Abwehrreaktion gegenüber den Polizisten denn auch nicht mit einer psychischen Ausnahmesituation erklärt, sondern auf Schmerzen zurückgeführt (act. 89 Ziff. 55). Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit können auch den vom Beschuldigten eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden, war er doch bei diesen Ärzten erst nach dem Vorfall vom 18. Juli 2021 in Behandlung. Damit ist die Aussagekraft dieser Berichte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten im Tatzeitpunkt beschränkt. Darin werden sodann mehrheitlich nur allgemeine Ausführungen sowie Verweise auf die jeweiligen Symptome der Krankheiten angeführt. Eine Auseinandersetzungen mit der Schwere der Symptomatik beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt fehlt hingegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bestehen, eine gutachterliche Abklärung nicht nötig ist, von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und von einer uneingeschränkten Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Die Impulsivität des Beschuldigten im Sinne einer gewissen Enthemmung durch den Alkohol in Kombination mit seiner Persönlichkeit wird beim Verschulden im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

7.

Der Beschuldigte ist zusammenfassend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Vereitelung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV schuldig zu sprechen.

8.

8.1

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00.

Der Beschuldigte beantragt (eventualiter) mit Berufung, er sei bei einem Schuldspruch hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamten sowie der mehrfachen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00 zu bestrafen.

8.2

Die Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie die Vereitelung der Blut- und Alkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen vor. Ausserdem sind die vorliegenden Übertretungen, nämlich das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, das Nichtbeachten eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie das Missachten einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV mit einer Busse zu sanktionieren.

8.3

Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

8.4

Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion erkannt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 29 f.). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

8.5

8.5.1. Mit der Vorinstanz ist vorliegend von der Irreführung der Rechtspflege als abstrakt schwerstes Delikt auszugehen. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2).

Der Beschuldigte hat gegenüber der Polizei wider besseres Wissen seine Ehefrau beschuldigt, am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen zu haben, wodurch die Polizei (zumindest vorübergehend) von der Nachforschung nach dem eigentlichen Schuldigen abgehalten wurde. Der Beschuldigte hat im Wissen um seinen (hohen) Alkoholwert den Verdacht auf seine Ehefrau geleitet, wodurch er die Polizei in die Irre führte und damit das Funktionieren der Strafjustiz beeinträchtigte. Gleichzeitig wollte er von der Tatsache, dass er trotz Auflage zur Alkoholabstinenz alkoholisiert am Steuer eines Fahrzeugs sass, ablenken. Dem Beschuldigten war dabei im Zeitpunkt seiner falschen Anschuldigung nicht bewusst, dass eine Videoüberwachungskamera auf dem fraglichen Parkplatz existierte. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen seiner Ehefrau gegenüber der Polizei rechnete er damit, dass seine Ehefrau – anstelle von ihm – einer näheren polizeilichen Untersuchung unterzogen bzw. hierfür belangt wird. Die egoistischen Gründe, von denen sich der Beschuldigte leiten liess (Beibehaltung seines Führerausweises), sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), gleich wie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte. Das impulsive Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum führte, wie die bewussten und rationalen Überlegungen des Beschuldigten zeigen, nicht zu einer wesentlichen Verminderung seiner Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so dass eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.

8.5.2

Weiter ist die Einsatzstrafe wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angemessen zu erhöhen, wobei Art. 91a SVG als Rechtspflegedelikt zu qualifizieren ist, welches primär die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) schützen bzw. gewährleisten soll (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 91a SVG). Indem der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab, seine Frau sei am Steuer des Unfallfahrzeugs gesessen, hat er den Zweck einer Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (konkret einer Blutprobe) vereitelt und sich damit einer solchen entzogen, obwohl er unter den gegebenen Umständen klarerweise mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste. Es wäre für ihn denn auch ein Leichtes gewesen, keine Aussagen zu machen oder der Polizei von Anfang an wahrheitsgetreu anzugeben, dass er das verunfallte Fahrzeug lenkte. Eine wesentliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit aufgrund seiner impulsiven Verhaltensweise ist auch hier zu verneinen. Insgesamt wäre in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der erfassten und denkbaren Verhaltensweisen eine Einzelstrafe von

90.

Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege besteht, erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf gesamthaft

150.

Tagessätze als angemessen.

8.5.3

Hinsichtlich des Tatbestands wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würdigt die Vorinstanz straferhöhend, dass die Tat für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Strafmindernd

würdigt sie hingegen, dass das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten (Anspucken, aufbrausendes Verhalten, aktiver körperlicher Widerstand) in Gesamtbetrachtung im Vergleich zu den bei Art. 285 Ziff. 1 StGB möglichen Tathandlungen als eher harmlos zu bezeichnen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4.3.1 S. 32). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das geschützte Rechtsgut das Funktionieren staatlicher Organe ist, wobei der Tatbestand von Art. 285 StGB vor allem den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen bezwecken soll (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu vor Art. 285 StGB). Der Beschuldigte hat sich zwar gegen die Handlungen der Polizei im Rahmen der Tatbestandsaufnahme sowie des Transports zum Stützpunkt in X._____ bzw. zum Zentralgefängnis in Q._____ aktiv körperlich gewehrt und so die Arbeit der involvierten Polizisten behindert. Der Beschuldigte setzte aber bis auf das Bespucken der Polizisten keine (physische) Gewalt ein, womit eine besonders hohe Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (noch) zu verneinen ist. Allerdings gilt es zu berücksichtigten, dass die durch den Alkohol in Kombination mit seiner Persönlichkeit entstandene Enthemmung sein Mass an Entscheidungsfreiheit in diesem Zusammenhang leicht einschränkte. Gerade die Verhaftung vor seinem Sohn in der McDonald's-Filiale lösten bei ihm eine nicht unwesentliche Gemütsbewegungen aus, was zugunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen und es würde sich bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen bzw. eine Aspiration von 40 Tagessätzen rechtfertigen. Bei der Asperation wird berücksichtigt, dass ein naher Zusammenhang zur Irreführung der Rechtspflege besteht, dieser jedoch im Vergleich zur Vereitlung der Feststellung der Fahrunfähigkeit etwas weniger eng ist. Damit wäre eine Erhöhung vorzunehmen, deren Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend erreicht wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). Die Geldstrafe ist demzufolge auf gesamthaft 180 Tagessätze festzusetzen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Beschimpfung.

8.5.4

Mit Blick auf die Täterkomponente ist auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten hinzuweisen, wonach er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2020 der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV, des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligung nach Art. 99 Ziff. 3 SVG zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2024), was sich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat nach nur zehn Monaten seit Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2020 erneut delinquiert. Als leicht straferhöhend wirken sich zudem auch die (zahlreichen) Administrativverfahren aus (act. 6–8), die auf eine mangelnde Disziplin des Beschuldigten im Strassenverkehr hinweisen. Auch ist beim Beschuldigten keine strafmindernde Einsicht oder Reue hinsichtlich seiner Taten festzustellen, Vielmehr zeigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2023, als er noch nicht anwaltlich vertreten war, – trotz Therapie – keinerlei Reue. Er bestand darauf, dass er sich nicht strafbar gemacht habe (act. 212). Schliesslich wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2024 sowie den ärztlichen Berichten vom 20. Juni 2022 und 30. Juni 2023 der H._____ bei seinen Behandlungen (bisher) zuverlässig sowie abstinenzorientiert gezeigt hat und regelmässig zu den Terminen erschienen ist, nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Es liegt im ureigenen Interesse des Beschuldigten, den Führerausweis so schnell wie möglich wieder zu erlangen und passt zu den im verkehrspsychologischen Gutachten vom 3. Juli 2023 festgestellten Hinweisen, wonach der Beschuldigte (vordergründig) ein sozial erwünschtes Verhalten präsentieren kann (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 12 oben). Gesamthaft würde sich damit die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken, weshalb es aufgrund der bereits erreichten Strafobergrenze bei 180 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

8.6

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Mit der Vorinstanz ist die vorläufige Festnahme vom 18. Juli 2021 (01:35 Uhr) im Sinne von Art. 51 StGB als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren. Der Beschuldigte wurde durch die Kantonspolizei Aargau länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (die Freilassung des Beschuldigten erfolgte am 18. Juli 2021 um 15:15 Uhr; act. 51). Entsprechend gilt es einen Tag Haft an die Geldstrafe anzurechnen.

8.7

Betreffend die Tagessatzhöhe bringt der Beschuldigte mit Berufung vor, es rechtfertige sich – statt einer von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 – eine solche von Fr. 60.00 festzusetzen. Er lebe aktuell einzig von seinem Taggeld von Fr. 182.70 netto, welches ihm die SUVA seit einem Unfall im letzten Sommer ausrichten würde. Zusätzlich wäre ein Pauschalabzug von 20 % sowie ein Abzug für seine drei minderjährigen Kinder von 37.5 % zu gewähren, gleich wie ein Abzug von 15 % für den Unterhalt seiner Ehefrau (Berufungsbegründung Rz. 24).

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den mit Berufung eingereichten Unterlagen stehen dem Beschuldigten wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder von gesamthaft Fr. 6'232.50 pro Monat (ohne Berücksichtigung der Quellensteuer von 12.5%) von der SUVA zur Verfügung. Davon sind ein Pauschalabzug von

20.

% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen und Abzüge für die Unterstützung von 37.5 % für seine nunmehr drei minderjährigen Kinder und von 15 % im Hinblick auf seine nicht (mehr) erwerbstätige Ehefrau vorzunehmen. Eine – wie vorliegend – hohe Anzahl an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 85 zu Art. 34 StGB). Da im konkreten Fall eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen wird, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 10 % angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.00 festzusetzen, womit die Geldstrafe gesamthaft Fr. 12'600.00 beträgt (180 Tagessätze à Fr. 70.00).

8.8

8.8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz ist beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen, weshalb sie es als notwendig erachtet hat, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7 S. 35).

8.8.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

8.8.3

Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 15. September 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV, des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen nach Art. 99 Ziff. 3 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt. Er weist damit eine Vorstrafe betreffend den Strassenverkehr aus, was grundsätzlich als ungünstiges Element zu gewichten ist, zumal die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wurde und die Verurteilung im Tatzeitpunkt erst rund neun Monate zurücklag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 14. Juni 2018 E. 2.1). Dem Beschuldigten bereitet es offensichtlich Mühe, sich im Strassenverkehr rechtmässig zu verhalten, was sich auch aufgrund der Vielzahl an verfügten Administrativmassnahmen den Beschuldigten betreffend zeigt (act. 6–8). Insbesondere scheint der Beschuldigte nicht in der Lage zu sein, sich gerade mit Blick auf den Strassenverkehr eigenverantwortlich und rücksichtsvoll zu verhalten und über einen längeren Zeitraum einen straffreien Umgang mit Alkohol zu finden. Die Auflage hinsichtlich des Alkohols wurde erst kurz vor dem Tatzeitpunkt gelockert (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 4). Insgesamt sind beim Beschuldigten ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie eine gewisse Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit festzustellen. Auch wenn gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2024 der weitere Verlauf der medikamentösen Behandlung gezeigt habe, dass sich beim Beschuldigten aktuell keine Hinweise mehr für Rückfälle mit Alkohol ergeben würden und er nun mithilfe der Medikation seine Impulsivität und Stimmungsschwankungen besser unter Kontrolle habe, so ist darauf hinzuweisen, dass gerade das (mehrfache) Fahren in angetrunkenem Zustand als "besonderer Fall gewissenloser Gefährdung des Verkehrs" und damit insbesondere als Anzeichen eines fehlerhaften Charakters zu werten ist (vgl. BGE 91 IV 113 E. 3). Deshalb und weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits Therapien erfolgreich absolviert hat (vgl. Berufungsbegründungsbeilage 7 S. 3 f.), ist der grundsätzlich positive ärztliche Bericht hinsichtlich den Bewährungsaussichten auf längere Sicht hinaus in Frage zu stellen. Es ist diesbezüglich ferner hervorzuheben, dass gemäss Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRMZ) vom 24. Januar 2024 auch noch weitere Abstinenzkontrollen vorgesehen sind, mithin auch 3 ¾ Jahren nach der Tat noch kein positiver Abschluss vorliegt. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bereits im Tatzeitpunkt herrschenden und auch heute noch stabilen familiären Verhältnisse den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten haben, straffällig zu werden. Dem familiären Rahmen kann insoweit keine stabilisierende Wirkung zugesprochen werden. In Anbetracht all dieser Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen ist.

8.9

8.9.1. Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird, entfällt eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB.

Hingegen ist der Beschuldigte für das Nichtbeherrschen seines Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, das Nichtbeachten eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie das Missachten einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV mit einer Busse zu sanktionieren.

8.9.2

Für einfache Verkehrsregelverletzungen ist eine Busse auszusprechen, wobei diese bis zu Fr. 10'000.00 betragen kann (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m.

106.

Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist zunächst wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BGE 119 IV 330 E. 3 [zu aArt. 48]; vgl. E. 8.4 f. hiervor).

8.9.3

Der Tatbestand der Missachtung einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV schützt die Verkehrssicherheit bzw. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Indem der Beschuldigte ein Fahrzeug alkoholisiert lenkte, hat er nicht nur eine (zumindest abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, sondern sich auch ganz bewusst gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 12. November 2019, die eine Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz beinhaltete, verstossen (act. 129 ff.). In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der (finanziellen) Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 500.- als Einsatzstrafe angemessen.

8.9.4

Der Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG dient primär dem Schutz von Leib und Leben sowie des Vermögens (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 ff. zu Art. 90 SVG). Mit Blick auf die Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in moderater Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor bzw. in/über die Stützmauer fuhr, wobei der Unfall auf einem weitgehend unbesetzten Parkfeld erfolgte. Aufgrund der besonderen Umstände (Nacht, nasser Untergrund) hätte der Beschuldigte jedoch ein grösseres Mass an Sorgfalt walten lassen müssen. Auch wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sein Alkoholwert seine Einschätzungsfähigkeiten hinsichtlich der eigenen Fähigkeiten leicht beeinträchtigt hat, wäre es für den Beschuldigten mit seiner Vorgeschichte gleichwohl noch ein relativ Leichtes gewesen, sich vorsichtiger zu verhalten, indem er auf eine Fahrt unter Alkoholeinfluss verzichtet und ein Taxi gerufen hätte oder seine Ehefrau das Fahrzeug hätte lenken lassen. Zwar hat der Beschuldigte vorliegend durch seine Fahrweise niemanden konkret gefährdet, sein Fehlverhalten hätte für Dritte – und insbesondere auch für seine Ehefrau und zwei Kinder im Fahrzeug – jedoch leicht auch schwerwiegendere Folgen haben können, wenn auf der Strasse, auf welcher der vordere Teil seines Fahrzeuges des Beschuldigten zum Stillstand kam, ein anderes Fahrzeug gefahren wäre (vgl. act. 75, vgl. auch act. 126 Ziff. 12). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist somit auch hier von einem rücksichtslosen und egoistischen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber noch als leicht einzustufen, womit angesichts der (finanziellen) Verhältnisse des Beschuldigten als Einzelstrafe eine Busse von Fr. 400.00 angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass ein sachlicher Zusammenhang zum Tatbestand zur Missachtung einer Auflage im Führerausweis besteht, erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 als gerechtfertigt.

8.9.5

Sodann kann betreffend das Nichtbeachten eines Signals nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG hinsichtlich des geschützten Rechtsguts auf die Ausführungen zum Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs verwiesen werden (vgl. E. 8.9.4 hiervor). Indem der Beschuldigte trotz eindeutiger Markierung am Boden sowie entsprechender Beschilderung in eine Einbahnstrasse abbog, hat er sich einer örtlichen Verkehrsanordnung widersetzt und damit eine einwandfreie Führung des Verkehrs sowie ganz grundsätzlich die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt. Jedoch ist festzuhalten, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kaum Fahrzeuge auf dem Areal der McDonald's Filiale aufhielten und damit auch ein geringeres Risiko für andere Strassenbenützer bestanden hat. Schliesslich wäre es für den Beschuldigten trotz seines Alkoholwerts auch hier noch relativ leicht gewesen, die Markierungen bzw. Beschilderungen zu beachten und entsprechend in die korrekte Strasse einzubiegen. Gesamthaft ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen und es würde sich ebenfalls eine Einzelstrafe von Fr. 400.00 rechtfertigen. In Anbetracht des sachlichen Zusammenhangs zum Tatbestand des Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges und im Sinne der Asperation erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 auf gesamthaft Fr. 900.00 als angemessen.

8.9.6

Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das in Erwägung 8.5.4 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Es rechtfertigt sich, die Busse um Fr. 50.00 auf Fr. 950.00 zu erhöhen.

8.9.7. Gesamthaft ist der Beschuldigte damit neu zu einer Busse in der Höhe von Fr. 950.00 zu verurteilen, was zulässig ist und nicht gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 1 StPO verstösst. Geldstrafen und Bussen sind nach der Rechtsprechung als qualitativ gleichwertig einzustufen, da beide Sanktionen die beschuldigte Person im Rechtsgut Vermögen treffen (BGE 147 IV 471 E. 5.1.1). Sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Bemessung und darin, dass nur die Geldstrafe bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wenn eine – wie hier – unbedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Besteht die Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge von Geldstrafe und Busse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2 und E. 7.4). Mithin wird der Beschuldigte durch das vorliegende Urteilsdispositiv, mit dem eine unbedingte Geldstrafe von Fr. 12'600.00 und eine Busse von Fr. 950.00 (gesamthaft Fr. 13'550.00) ausgesprochen wird, im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, worin auf eine unbedingte Geldstrafe von 18'000.00 und eine Busse von Fr. 400.00 (gesamthaft Fr. 18'400.00) erkannt wurde, nicht härter bestraft.

8.9.7. Gesamthaft ist der Beschuldigte damit neu zu einer Busse in der Höhe von Fr. 950.00 zu verurteilen, was zulässig ist und nicht gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 1 StPO verstösst. Geldstrafen und Bussen sind nach der Rechtsprechung als qualitativ gleichwertig einzustufen, da beide Sanktionen die beschuldigte Person im Rechtsgut Vermögen treffen (BGE 147 IV 471 E. 5.1.1). Sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Bemessung und darin, dass nur die Geldstrafe bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wenn eine – wie hier – unbedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Besteht die Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge von Geldstrafe und Busse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2 und E. 7.4). Mithin wird der Beschuldigte durch das vorliegende Urteilsdispositiv, mit dem eine unbedingte Geldstrafe von Fr. 12'600.00 und eine Busse von Fr. 950.00 (gesamthaft Fr. 13'550.00) ausgesprochen wird, im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, worin auf eine unbedingte Geldstrafe von 18'000.00 und eine Busse von Fr. 400.00 (gesamthaft Fr. 18'400.00) erkannt wurde, nicht härter bestraft.

Sodann ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 14 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auch diesbezüglich liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot vor. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnte, vorbehalten (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3). Im vorliegenden Fall liegen solche veränderten Umstände vor: Der Beschuldigte legt mit Berufung den Geburtenschein seines dritten Kindes ins Recht, welches am 4. November 2023 zur Welt kam. Es liegt damit eine Tatsache vor, die vor Vorinstanz (d.h. an der Hauptverhandlung vom 8. März 2023) dem Gericht noch nicht bekannt sein konnte. Nebst dem Umstand, dass mit einem dritten Kind zugunsten des Beschuldigten höhere Unterstützungsabzüge vorzunehmen sind, ist die angepasste (niedrigere) Tagessatzhöhe ferner auch auf die gegenwärtige Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau zurückzuführen (vgl. E 8.7 hiervor), die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde (vgl. act. 34.1, 200 ff.).

9.

9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn entweder die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b).

9.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Er obsiegt einzig hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes, wobei diese Reduktion mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten eher geringfügig und zudem auf die veränderten Umstände im Berufungsverfahren zurückzuführen ist (vgl. E. 8.9.7 hiervor). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich demzufolge, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

10.

10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).

10.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).

11.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der Vereitelung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; - des Nichtbeachtens eines Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

27 Abs. 1 SVG; - des Missachtens einer Auflage im Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 24d VZV.

2.

2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, insgesamt Fr. 12'600.00, und einer Busse von Fr. 950.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021) wird an die Geldstrafe angerechnet.

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 176.00, gesamthaft Fr. 1'676.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'064.50 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. Mai 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Plüss Wildi