SST.2023.290
SST.2023.290 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-04-16
16. April 2024Deutsch37 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.290 (ST.2023.127; STA.2022.8697) Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 54...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.290 (ST.2023.127; STA.2022.8697)
Urteil vom 16. April 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Frankreich, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, [...]
Gegenstand Betrug
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. Juli 2023 wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten:
" I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat.
Am 21.09.2015 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und wurde gestützt darauf seitdem mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau) unterstützt. Der Beschuldigte wurde monatlich aufgefordert, durch das Ausfüllen des Formulars «Angaben der versicherten Person» (AdVP) bekannt zu geben, ob er im jeweiligen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hatte. Jedes Formular enthielt zudem folgenden Hinweis: «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen». In den Monaten Februar 2020 – April 2020 sowie Dezember 2020 kreuzte der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort in X._____, die Frage nach der Arbeitstätigkeit jeweils mit «nein» an, unterzeichnete das Formular und reichte es ein.
Entgegen seinen Angaben arbeitete der Beschuldigte von Februar 2020 – April 2020 und im Dezember 2020 für die C._____ AG als Kranführer und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von brutto CHF 18'776.25. Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig deklarierte, im genannten Tatzeitraum nicht gearbeitet zu haben, täuschte er die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung über sein erzieltes Erwerbseinkommen. Basierend auf den unwahren bzw. unvollständigen Angaben des Beschuldigten, berechnete die Arbeitslosenversicherung folglich die dem Beschuldigten vermeintlich zustehenden Versicherungsleistungen, wobei ihm im Zeitraum zwischen Februar 2020 – April 2020 und im Dezember 2020 ein unrechtmässiger Betrag von total CHF 10'626.60 ausbezahlt wurde.
Der Beschuldigte verneinte gegenüber der Arbeitslosenversicherung wissentlich und willentlich, dass er während den Monaten Februar 2020 – April 2020 und Dezember 2020 Einsätze für die C._____ AG geleistet hatte und dabei mit einem Bruttoeinkommen von CHF 18'776.25 entschädigt worden war. Dies tat er in der Absicht, die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zu täuschen und die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu veranlassen, die ihm nicht zustanden. Dabei vertraute der Beschuldigte darauf, dass es der Arbeitslosenversicherung, insbesondere aufgrund der grossen Zahl von Gesuchen und Anträgen, nicht möglich ist, die Angaben bezüglich Erwerbstätigkeiten sämtlicher Betroffenen zu überprüfen.
II. Anträge
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu:
Einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 3’000.00
3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum nicht gültig.
4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
III. Weitere Angaben
1. Es sind keine Kosten entstanden.
2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00
3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet."
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 4. September 2023:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 150.00, d.h. total Fr. 15'000.00, und einer Busse von Fr. 3'000.00.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen auszusprechen.
3.
Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 950.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'415.35 d) den Kosten für die Übersetzung Fr. 325.50 e) den Spesen Fr. 167.90
Total Fr. 8'858.75
5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. e) im Gesamtbetrag von Fr. 3'117.90 auferlegt.
5.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
6.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Wettingen, wird eine Entschädigung von Fr. 5'415.35 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 387.15) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.
Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 5'415.35 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO)."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 8. September 2023 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 20. November 2023 zugestellt.
3.2. Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
"1. Das Urteil vom 4. September 2023 sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
2.
Der Beschuldigte sei wegen ungerechtfertigtem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall schuldig zu sprechen.
3.
Er sei mit einer Busse von Fr. 1'000 zu bestrafen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären.
3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Januar 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.
3.5. Der Beschuldigte begründete am 8. Februar 2024 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. total Fr. 9'600.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Ferner beantragte er, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei.
3.6. Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er sei wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür höchstens mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
2.
Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte hat anerkannt, sein Einkommen bei der C._____ AG gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend Arbeitslosenkasse) für die Monate Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020 nicht angegeben zu haben (UA act. 69 Ziff. 47; GA act. 74; Berufungsbegründung Ziff. 1 S. 3). Der Beschuldigte hatte in der fraglichen Periode bei der C._____ AG als Kranführer ein Einkommen von Fr. 18'776.25 erzielt (UA act. 68 Ziff. 44 f.). Indem er dieses Einkommen nicht angegeben hatte, bezog er Fr. 10'626.60 netto zu viel an Arbeitslosengeldern (UA act. 54).
3.
3.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a).
3.3
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Solch innere Tatsache sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern sie lassen sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen; BGE 140 III 193 E. 2.2.1) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1).
4.
4.1
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Betrugs kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat, indem er für die Monate Februar 2020 bis April 2020 und Dezember 2020 in den jeweiligen Formularen "Angaben zur versicherten Person" (nachfolgend Formular AdvP) die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit einem "Nein" ankreuzte, die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht und bei ihr einen Irrtum hervorgerufen. In der Folge führte das nicht deklarierte Bruttoeinkommen des Beschuldigten bei der C._____ AG von insgesamt Fr. 18'776.25 zu einem unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'626.60 und damit zu einem Vermögensschaden der Arbeitslosenkasse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 S. 9).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse in der Regel als arglistig einzustufen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist auch für den vorliegenden Fall zu bejahen, wurde der Beschuldigte doch in jedem Formular aufs Neue darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde (UA act. 50 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten durfte er anhand der Angaben auf den jeweiligen Formularen AdvP, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht davon ausgehen, dass seine falschen Angaben monatlich überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden (Berufungsbegründung Ziff. 4 S. 5). Angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen nicht zum Vorwurf gemacht werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen des Beschuldigten keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gaben. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Die Arbeitslosenkasse durfte sich demnach auf die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person verlassen, weshalb mit der Vorinstanz eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse zu verneinen ist.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse in der Regel als arglistig einzustufen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist auch für den vorliegenden Fall zu bejahen, wurde der Beschuldigte doch in jedem Formular aufs Neue darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde (UA act. 50 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten durfte er anhand der Angaben auf den jeweiligen Formularen AdvP, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht davon ausgehen, dass seine falschen Angaben monatlich überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden (Berufungsbegründung Ziff. 4 S. 5). Angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen nicht zum Vorwurf gemacht werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen des Beschuldigten keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gaben. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Die Arbeitslosenkasse durfte sich demnach auf die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person verlassen, weshalb mit der Vorinstanz eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse zu verneinen ist.
Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
4.2. 4.2.1. Indem der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz vorbringt, es habe wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und einer allgemeinen Überforderungssituation am subjektiven Tatbestand des Betrugs gefehlt (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4 f.), kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
4.2.2. Der Beschuldigte hatte am 21. September 2015 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosenversicherung gestellt, wobei er zumindest am 19. Oktober 2022 noch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war und seither immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (UA act. 14, act. 18, act. 66 Ziff. 28 f.). Während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs füllte der Beschuldigte das Formular AdvP auch für die Monate Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020 aus, wobei er jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mittels Ankreuzens der Antwort "Nein" wahrheitswidrig beantwortete. Er hatte in den entsprechenden Monaten unbestrittenermassen einen Zwischenverdienst bei der C._____ AG als Kranführer erzielt (vgl. E. 2 hiervor).
Um die Kreuze auf den jeweiligen Formularen am richtigen Ort setzen und wo nötig mit Text ausfüllen zu können, musste der Beschuldigte jeweils die Fragen zumindest durchlesen, um diese korrekt beantworten zu können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten insofern ausreichend waren, um zumindest den wesentlichen Inhalt der Frage 1 auf dem Formular AdvP richtig verstehen zu können. Der Beschuldigte kannte den Inhalt der Formulare AdvP zudem seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Jahr 2015, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er diese – auch wenn er anfänglich noch Hilfe hatte – nun plötzlich nicht mehr verstanden hat. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Formulare AdvP in der Vergangenheit nicht immer gleich ausfüllte. Vielmehr verneinte er die Frage nach der Arbeitstätigkeit einzig für die Monate Februar 2020 bis April 2020 und Dezember 2020. Frühere Anstellungsverhältnisse konnte er demgegenüber jeweils ohne Weiteres wahrheitsgetreu deklarieren (UA act. 67 Ziff. 40, GA act. 74, 76). Zudem hat sich der Beschuldigte für die fragliche Periode auf den Formularen AdvP differenziert geäussert und die diesbezüglichen Fragen jeweils nicht nur mit einem "Nein" beantwortet, sondern bei den Fragen "Suchen Sie im gleichen (%) Umfang Arbeit wie im Vormonat?" sowie "Sind Sie weiterhin arbeitslos?" vielmehr ein "Ja" angekreuzt (UA act. 50 ff.). Gesamthaft zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass er sich im Prozess um den Erhalt von Sozialleistungen ausreichend zurechtfand und entsprechend auch die Formulare AdvP und insbesondere die diesbezügliche Frage 1 hinreichend verstand. Wäre dem nicht so gewesen – wovon das Obergericht aber nicht ausgeht –, hätte er auf jeden Fall Hilfe beim Ausfüllen beziehen müssen und können.
4.2.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Überforderungssituation (Berufungsbegründung Ziff. 2 S. 4 f.) mag zwar zutreffen, dass die ständige Arbeitssuche eine (mentale) Belastung und Stress mit sich bringt. Allerdings sind Temporärbüros – wie vorliegend die C._____ AG – naturgemäss darauf ausgerichtet, Arbeitskräfte je nach Personalbedarf kurzfristig zu rekrutieren, weshalb stets ein gewisses Mass an Flexibilität von den jeweiligen Arbeitnehmenden (und damit auch vom Beschuldigten) gefordert war. Dass er zur Frage, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, gleich vier Mal "versehentlich" falsche Angaben gemacht haben will, ist auch in Würdigung einer Stresssituation nicht glaubhaft, konnte er doch gleichzeitig auch bestätigen, weitere Arbeit zu suchen und weiterhin arbeitslos zu sein. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte im Jahre 2020 gleich mehrfach vergessen haben soll, seinen Zwischenverdienst (als Kranführer) anzugeben. Ausweislich der Akten hat er in der Vergangenheit zudem mit der Deklarierung seines Zwischenverdienstes unter zumindest ähnlichen Umständen keine Mühe bekundet. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG in den fraglichen Formularen wissentlich und willentlich nicht nannte, damit er sich den Zwischenverdienst bei den Arbeitslosentaggeldern nicht anrechnen lassen musste. Dem Beschuldigten musste – gerade auch aufgrund der Höhe der ausbezahlten Beträge (insgesamt Fr. 10'626.60) – aufgefallen sein, dass er trotz Zwischenverdienst während mehrerer Monate (Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020) die volle Arbeitslosenentschädigung erhielt. Unter diesen Umständen ist auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu bejahen. Der Beschuldigte hat damit den subjektiven Tatbestand des Betrugs vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich, erfüllt.
4.3. Nach dem Gesagten und nachdem allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Damit erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des vom Beschuldigten mit Berufung geltend gemachten Art. 148a StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_104/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.1.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00 sowie einer Verbindungbusse von Fr. 3'000.00.
Der Beschuldigte beantragt eventualiter die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Verbindungbusse von Fr. 2'400.00 (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 7).
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei diese nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO als einzige Sanktion in Frage kommt.
5.3. 5.3.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vorliegend für die Betrugshandlung im März 2020 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 4'451.70 festzulegen (UA act. 54, 57), welche anschliessend für die weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen ist. Der Beschuldigte hat es im März 2020 unterlassen, auf dem Formular AdvP seinen Zwischenverdienst bei der C._____ AG in der Höhe von Fr. 8'178.75 anzugeben bzw. er hat wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (UA act. 21). Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 4'451.70 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden. In Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht um einen besonders hohen Schaden. Der Beschuldigte, welcher einzig eine "Ja/Nein-Frage" zumindest eventualvorsätzlich wahrheitswidrig beantwortete, ging dabei mit seinem Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinaus. Demgegenüber verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für ihn in Anbetracht seiner damaligen unproblematischen finanziellen Situation (GA act. 77) ein Leichtes gewesen, den Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreu anzugeben, weshalb seine Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann insgesamt dennoch von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden und mit der Vorinstanz ist dafür eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.
5.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Februar, April und Dezember 2020 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im März 2020 vorgegangen, indem er ebenfalls erwirkt hat, dass er für diese Monate zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 6'174.90 erhalten hat (Februar 2020 Fr. 2'408.90; April 2020 Fr. 2'732.75; Dezember 2020 Fr. 1'033.25; UA act 54 ff.). Mit Blick auf die diesbezügliche Verschuldensbewertung kann somit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, so dass auch in diesen Fällen – auch aufgrund der tiefen Deliktssummen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass die jeweiligen Betrugshandlungen, zumindest jene vom Februar 2020 bis April 2020, untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen (für die Monate Februar und April 2020) bzw. 20 Tagessätzen (für den Monat Dezember 2020) auszusprechen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher eine Erhöhung um 40 Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze als angemessen.
5.4. Im Rahmen der Täterkomponenten sind die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (23. Februar 2016: Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; 23. September 2019: Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Strafregisterauszug vom 28. Februar 2024). Zwar hat der Beschuldigte die einzelnen Betrugshandlungen von Anfang gestanden, er hat aber schlussendlich nur zugegeben, was ohnehin schon auf der Hand lag und ihm nachgewiesen werden konnte. Gleichwohl wirken sich sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue strafmindernd aus (vgl. auch BGE 121 IV
202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Auch wenn der Beschuldigte den entstandenen Vermögensschaden zwischenzeitlich vollständig ersetzt hat, rechtfertigt dies keine wesentliche Reduktion der Geldstrafe, zumal er dazu mit Verfügung vom 30. Januar 2022 rechtskräftig verpflichtet worden war (UA act. 59). Im Übrigen ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich. In Würdigung der Täterkomponenten halten sich die straferhöhenden sowie die strafmindernden Faktoren die Waage. Im Ergebnis erscheint dem Obergericht daher – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (vgl. E. 5.6 nachfolgend) – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen.
5.5. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 150.00 festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2 S. 14). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Baden sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 15'000.00 (100 x Fr. 150.00).
5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 150.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf
20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.
6.1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden gefolgt und hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen sowie festgehalten, dass die Landesverweisung aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 S. 16 f.).
Der Beschuldigte macht demgegenüber einen persönlichen Härtefall geltend und fordert entsprechend einen Verzicht auf eine Landesverweisung.
Überdies macht der Beschuldigte mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht überprüft (Berufungsbegründung Ziff. 5 S. 9 ff.).
6.2. Beim vom Beschuldigten begangenen (mehrfachen) Betrug handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Folglich hat das Gericht ihn unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; 146 V 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden.
6.3. 6.3.1. Der heute 47-jährige Beschuldigte ist in Frankreich geboren und aufgewachsen und besitzt neben der französischen und auch die tunesische Staatsangehörigkeit (GA act. 63 f.). Er besuchte während zwei Jahren die Schule in Frankreich und lebte anschliessend zehn oder elf Jahre in Tunesien (GA act. 66). Nach der Schule in Tunesien hat er eine Ausbildung als Elektromonteur und Gebäudeelektriker gemacht. Anschliessend war er in Tunesien ein Jahr im Militär und besuchte danach für etwa eineinhalb Jahre eine Hotelfachschule. Im Jahre 2000 kam der Beschuldigte ein erstes Mal in die Schweiz (GA act. 67). Grund für die Einreise in die Schweiz war gemäss Angaben des Beschuldigten die Arbeit, wobei er in der Schweiz auch seine damalige Ehefrau kennenlernte und von welcher er sich 2005 scheiden liess. Dies war denn auch der Grund, wieso er 2005 die Schweiz aufgrund fehlender Niederlassungsbewilligung wieder verlassen musste (GA act. 65). Im Jahre 2014 kam er erneut wegen der Arbeit in die Schweiz, wobei er zuvor zwischen 2005 und 2014 sowohl in Tunesien als auch in Frankreich arbeitete und lebte (GA act. 64 f.). Aktuell verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (GA act. 63 f.). Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Ausbildung als professioneller Kranführer abgeschlossen (GA act. 66 f.). Er geht aber insofern keiner regelmässigen Arbeit in der Schweiz nach, als dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 jeweils bei Temporärbüros angestellt ist und es seither immer wieder Monate gegeben hat, in welchen er arbeitslos war und Arbeitslosentaggeld beziehen musste (GA act. 70). Ferner hat der Beschuldigte keine Schulden und verfügt über keine Betreibungen (GA act. 71). Gesundheitliche Einschränkungen hat der Beschuldigte keine (mehr) (GA act. 63). Der Beschuldigte lebt seit anfangs 2023 in einer Beziehung, Kinder hat er keine (GA act. 64). Er spricht fliessend Französisch und Arabisch (GA act. 63). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, zwar ein bisschen Schweizerdeutsch zu verstehen und reden zu können. Ansonsten sei es mit der deutschen Sprache aber schwierig, weil er nicht viel verstehe (GA act. 67). Er habe zwar einmal einen Deutschkurs im Jahre 2000 besucht, als er ein erstes Mal in die Schweiz kam. Mit seiner damaligen Ehefrau habe er aber nur Französisch gesprochen (GA act. 67). Die Familie und Geschwister des Beschuldigten leben mehrheitlich in Tunesien, ein Bruder des Beschuldigten lebt in Frankreich; in der Schweiz lebt dagegen kein Familienmitglied (GA act. 65). Seine Familie in Tunesien besucht er durchschnittlich ein bis zwei Mal pro Jahr, wobei er seinen Bruder in Frankreich noch nie besucht hat (GA act. 65 f.). Gemäss eigenen Angaben schickt der Beschuldigte seiner Familie bei Bedarf (jedoch nicht regelmässig) Geld nach Tunesien im Umfang von durchschnittlich Fr. 400.00 bis Fr. 500.00 pro Monat (GA act. 70). Seine engsten Bezugspersonen würden in der Schweiz leben, wobei diese vor allem seine Nachbarn, seine Arbeitskollegen und Leute vom Fitnessstudio seien (GA act. 66).
6.3.2. Eine Landesverweisung ist per se hart und einschneidend und kann Auswirkungen auf Beruf und das private Umfeld haben. Diese Folgen sind der Landesverweisung indes immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklausel. Der Ausländer, welcher eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen (vgl. E. 6.2 hiervor).
Entgegen der amtlichen Verteidigung kann beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslage nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB die Rede sein. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er in Tunesien und Frankreich verbracht und dort auch einen grossen Teil seiner Ausbildung gemacht. Seine Muttersprachen sind Französisch und Arabisch, welche er fliessend und unbestrittenermassen besser als Deutsch beherrscht. Mit der Kultur seiner Heimatländer Frankreich und Tunesien ist er mithin bestens vertraut. Der Beschuldigte lebt zwar aktuell in einer Beziehung in der Schweiz, ist aber nicht verheiratet und hat keine Kinder. Aus all dem ergibt sich, dass höchstens eine marginale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschuldigte bis heute keine eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nennenswerte Bindungen zur Schweiz, auch wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, seine engsten Bezugspersonen – mithin seine Nachbarn, Arbeitskollegen und Leute vom Fitnessstudio – würden in der Schweiz leben (GA act. 66). Der Beschuldigte geht in der Schweiz zwar mehrheitlich einer Arbeit nach. Insgesamt geht seine berufliche Integration aber nicht über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus, zumal das Nachgehen einer geregelten Arbeit alleine ohnehin nicht zur Annahme eines Härtefalls führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.5).
6.3.3. Eine Reintegration in Frankreich oder auch bei seiner Familie in Tunesien ist dem Beschuldigten zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist ihm auch in Frankreich oder Tunesien möglich, war er doch dort schon zwischen 2005 und 2014 arbeitstätig (GA act. 65). Mithin ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Reintegration in eines dieser Länder – gerade auch aufgrund seiner Muttersprachen Französisch und Arabisch – auf unüberwindbare Hindernisse stossen wird. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, eine Landesverweisung würde seine "Lebensprojekte kaputt" machen (GA act. 72). Die Tatsache, dass er bei einem Temporärbüro angestellt ist und nicht von etwaigen Familienmitgliedern in der Schweiz getrennt wird, spricht jedoch dafür, dass der Beschuldigte keine direkten Folgen der Landesverweisung erfahren wird. Dass der Beschuldigte in der Schweiz bald eine Wohnung kaufen, später auch heiraten und eine Familie aufbauen will (GA act. 72), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage sind die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt. Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nachteile halten sich in zumutbaren Grenzen, weshalb eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt.
6.4. Insgesamt liegt kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so dass die anschliessende Prüfung der Gegenüberstellung des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung unterbleiben kann.
6.5. 6.5.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung sodann geltend, er falle in den Anwendungsbereich von Art. 5 Anhang I FZA, weshalb die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem betreffenden Abkommen zu prüfen sei (Berufungsbegründung Ziff. 5 S. 9 ff.).
6.5.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist wie hier nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich bei Staatsangehörigen eines EU-Staates – wie vorliegend beim Beschuldigten mit französischer
Staatsangehörigkeit – die (weitere) Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) können die durch das FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie es jede Straftat darstellt, verstanden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.1). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Der strafrechtlichen Landesverweisung von Kriminellen fehlt im Übrigen unter jedem Titel des FZA und der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung hat weder eine wirtschaftsnoch eine migrationsrechtliche Komponente (BGE 145 IV 45 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.1 ff.). Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert (in BGE 145 IV 364 nicht publizierte E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019). Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, wobei auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen kann, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen und E. 4.4). Nicht massgebend für die Landesverweisung ist die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den EuGH (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.).
Für die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber einer Person, die unter das FZA fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass von der Person eine konkrete und aktuelle (gegenwärtige) Gefahr ausgeht, die die Ausweisung/Landesverweisung im Entscheidungszeitpunkt immer noch rechtfertigt. Deshalb ist nach der Rechtsprechung nicht primär auf die Schwere der Tat, sondern auf die Rückfallgefahr abzustellen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 und 129 II 215 E. 6.2 sowie statt vieler Urteil des EuGH vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Randnrn. 22 ff.; vom 29. April 2004 S-482/01 und 493/01 Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67). Die Rückfallgefahr muss erstellt sein, so dass es nicht ausreicht, dass ein Rückfall möglich erscheint, aber auch nicht gefordert werden kann, dass jegliche Rückfallgefahr gebannt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 f.). Allerdings wird dieser Massstab in der Rechtsprechung oft nicht vollumfänglich angewandt und es reicht für eine Ausweisung aus, dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.4).
6.5.3. Nach der Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3 und E. 4, je mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums ("working poor": Urteil des Bundessgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1 i.f. mit weiteren Hinweisen) das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus (vgl. Urteile des EuGH vom 23. März 1982 53/81 Levin, Randnr. 16 ff.; vom 3. Juli 1986 66/85 Lawrie-Blum, Randnr. 21; MARTIN FRANZEN, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Beck’sche Kurz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 45 AEUV Rz. 21).
6.5.4. Der Beschuldigte, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C und damit über ein Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsrecht nach dem FZA verfügt (GA act. 63 f.), ist bei einem Temporärbüro angestellt, welches für ihn verschiedene Arbeiten vermittelt, wobei er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'000.00 bis Fr. 77'000.00 brutto ausbezahlt erhält (GA act. 69). Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war er bei F._____ AG angestellt und ging einer befristeten Tätigkeit nach (GA act. 68). Der Beschuldigte steht damit in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtet und dafür ein Entgelt bezieht. Zwischendurch war er immer wieder arbeitslos. Wie ausgeführt, lassen aber weder unfreiwillige Arbeitslosigkeit noch der Umstand, dass der Beschuldigte Temporärarbeit leistet, seine Arbeitnehmereigenschaft entfallen. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschuldigten begründet somit die Anwendbarkeit des FZA gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA.
Weiter sind die Betrugshandlungen des Beschuldigten zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeizuführen. So liegt bei einem Missbrauch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosentaggeldern gefährdet in der Regel die finanziellen Interessen des Leistungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht ein hohes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozialwerke und der sozialen Solidarität. Doch auch wenn sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist sein Verschulden – wie bereits erwähnt – auch in Würdigung des Deliktsbetrags von Fr. 10'626.60 im Lichte der Bezugsdauer von insgesamt vier Monaten noch als leicht einzustufen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Da zudem bei den vorliegenden Betrugshandlungen (und ganz allgemein beim Betrug) unmittelbar nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität betroffen ist, sind auch höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten, zumal dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden kann und ein bedingter Vollzug ausgesprochen wird. Der berufstätige Beschuldigte hält sich seit knapp
10 Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit wurde er zwar bereits zwei Mal straffällig, die Delikte betrafen jedoch allesamt Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und liegen bereits fast fünf bzw. acht Jahre zurück. Überdies weist der Beschuldigte – je nach verfügbarer Arbeit – ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'000.00 bis Fr. 77'000.00 brutto und insofern stabile finanzielle Verhältnisse auf. Mithin erweist sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht als möglicher Risikofaktor für eine neuerliche Delinquenz. Insgesamt kann dem Beschuldigten damit in Ermangelung konkreter objektiver Hinweise keine negative Prognose gestellt werden. Eine Landesverweisung ist damit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vereinbar.
6.6. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend zwar ein Härtefall zu bejahen, jedoch steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegen, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere stellt der Beschuldigte – wie gezeigt – keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar.
7.
7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei
im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
Der Beschuldigte unterliegt betreffend den Schuldpunkt und den Strafpunkt vollumfänglich. Er obsiegt hingegen in Bezug auf die Landesverweisung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 15. März 2024 mit Fr. 2'582.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).
Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung vom Beschuldigten zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.
8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem der Schuldspruch des mehrfachen Betrugs bestätigt wird, hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'415.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 15'000.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'594.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'062.70 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'582.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'721.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 950.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 167.90, insgesamt Fr. 3'117.90, werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'415.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.
Plüss Wildi