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Entscheid

SST.2023.297

SST.2023.297 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-09-26

26. September 2024Deutsch19 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.297 (ST.2022.37; STA.2021.3766) Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburger...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.297 (ST.2022.37; STA.2021.3766)

Urteil vom 26. September 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Fischingen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […]

Gegenstand Fahren ohne Berechtigung, Hinderung einer Amtshandlung usw.

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschuldigten am 26. April 2022 Anklage wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Oktober 2021 zu verwarnen und die Probezeit um 2 ½ Jahre zu verlängern.

In sachverhaltlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten in der Anklage Folgendes vorgehalten:

Der Beschuldigte lenkte am Sonntag, 3. Oktober 2021, ca. 16.40 Uhr, in 4314 Zeiningen, Zeiningerstrasse, das Motorrad Yamaha, AG […], obwohl sein Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 27. Mai 2021 (zugestellt am 28. Mai 2021) per sofort für die Dauer von 12 Monaten annulliert worden war und er damit nicht berechtigt war, das von ihm gelenkte Motorrad zu führen. Der Beschuldigte wusste von der Annullierung und führte das Motorrad trotzdem.

Die Kantonspolizei Aargau hielt den Beschuldigten auf Höhe der Verzweigung Zeiningerstrasse/Römerstrasse zur Kontrolle an und wies ihn an, die Zeiningerstrasse auf die Nebenstrasse "Heugässli" zu verlassen und sich dort einer Kontrolle zu unterziehen. Der Beschuldigte begab sich auf die Nebenstrasse, beschleunigte sein Fahrzeug dann aber plötzlich und ergriff die Flucht. Indem der Beschuldigte den Anweisungen, sich mit dem Motorrad auf die Nebenstrasse zu begeben und sich dort einer Kontrolle durch die Kantonspolizei zu unterziehen, nicht nachkam und einfach davonfuhr, hat er wissentlich und willentlich die Kantonspolizisten an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, nämlich an der ordnungsgemässen Durchführung der Kontrolle, gehindert.

Weiter hat der Beschuldigte mit seiner Flucht wissentlich und willentlich, zumindest billigend in Kauf nehmend, verhindert, dass die Kantonspolizei Aargau eine Atemalkoholprobe oder allenfalls eine andere vom Bundesrat geregelte Voruntersuchung, mit deren Anordnung der Beschuldigte aufgrund der im Gang befindlichen Verkehrskontrolle rechnen musste, durchführen konnte.

Fahrzeug: Motorrad Yamaha, AG […] Ort: 4314 Zeiningen, Zeiningerstrasse, Verzweigung Römerstrasse Zeit: Sonntag, 3. Oktober 2021, ca. 16.40 Uhr

2.

2.1. Mit Urteil vom 8. August 2023 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.

2.2. Gegen das der Staatsanwaltschaft am 17. August 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete diese am 21. August 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 5. Dezember 2023 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage fest. Sie beantragte, der Beschuldigte sei – unter Kostenfolge zu dessen Lasten – wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Oktober 2021 zu verwarnen und die Probezeit um 2 ½ Jahre zu verlängern.

3.2. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.

3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Oktober 2021 und die Akten der seit dem 22. Dezember 2023 hängigen Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger einfacher Körperverletzung beigezogen.

3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen B._____ und C._____ befragt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass zusätzliche Beweise zu erheben sind.

3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen D._____ und E._____ befragt.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt betreffend aller drei Vorwürfe einen Schuldspruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Täterschaft des Beschuldigten sei nicht nachgewiesen. Sie erachtete die Zeugenaussagen von B._____ (Halterin des Motorrads und damalige Freundin des Beschuldigten) sowie jene von C._____ für glaubhaft, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit mit letzterem in der Hirslandenklinik in Münchenstein gewesen sei. Zum Polizeirapport vom 9. November 2021 hielt das Bezirksgericht fest, der Beschuldigte sei zwar männlich und ein nordländischer Typ, jedoch nicht zwischen 170-

180.

cm gross und von mittlerer Statur, sondern 195 cm gross und sehr schlank. Die im Polizeirapport beschriebene Person sei somit nicht übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Das DNA-Gutachten gebe keinen Aufschluss, wann der Beschuldigte mit dem Motorrad in Kontakt gekommen sei und ob er dieses gefahren habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 und E. 5.2 ff. S. 7-10).

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Gesamtheit der Indizien zum rechtsgenüglichen Beweis führe, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handeln müsse. Es sei selbst für einen geschulten Polizisten schwierig, die Grösse und Statur einer in herbstlicher Kleidung auf eine Motorrad sitzenden Person richtig einzuschätzen. Es müsse genügen, dass die Polizei den Lenker als weisse, nordländische, männliche Person von grosser und eher schlanker Statur beschrieben habe. Auf die den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Zeugen könne nicht abgestellt werden. B._____ habe seit dem Vorverfahren durchgehend unglaubhaft ausgesagt und auch C._____ habe sich widersprüchlich geäussert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 22 ff. und S. 27 f.). Auch die Aussagen der beiden weiteren Zeuginnen D._____ sowie E._____ würden daran nichts ändern, womit der Beschuldigte entsprechend der Anklage zu verurteilen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 10 f.).

Der Beschuldigte macht geltend, dass die Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht geeignet seien, das wohlbegründete Urteil der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Zunächst treffe weder die im Polizeirapport festgehalten

Grösse von 170 – 180 cm noch die rapportierte mittlere Statur der geflüchteten Person auf den Beschuldigten zu. Dieser messe vielmehr 195 cm bei einer offensichtlich schlanken Statur. Weiter seien die Aussagen der Zeugen C._____ sowie B._____ aufgrund der Realkennzeichen als glaubhaft zu würdigen, womit der Beschuldigte mit der Begleitung von C._____ in die Hirslandenklinik am späteren Nachmittag des 3. Oktober 2021 über ein Alibi für die ihm vorgeworfenen Straftaten verfüge (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 26 ff.). Dieses Alibi sei im Kern ebenfalls von den Zeuginnen D._____ sowie E._____ bestätigt worden, womit der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 11 f.).

2.2

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345).

2.3

Es ist unbestritten und mit Blick auf den Polizeirapport auch erstellt, dass die Polizei den Lenker des Rollers von B._____ am 3. Oktober 2021 um 16:40 Uhr in Zeiningen (Verzweigung Zeininger-/Römerstrasse) kontrollieren wollte. Der Lenker kam den Anweisungen der Polizei zunächst nach, alsdann beschleunigte er jedoch sein Fahrzeug, die Polizei nahm die Verfolgung auf, der Lenker stellte den Roller schliesslich bei der Liegenschaft am Cheibenhölzliweg 15 ab und die Polizisten sahen den Lenker davonrennen.

Die Polizisten beschrieben den Lenker als männlich, zwischen 20 bis

25.

Jahre alt, Nordländer, von mittlerer Statur, zwischen 170 bis 180 Zentimeter gross und Schweizerdeutsch sprechend (UA [Untersuchungsakten] act. 13 Vor- und Rückseite). Die Beschreibung des Lenkers stimmt – gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sowie des Obergerichts – mit Ausnahme der Statur und Grösse mit dem Beschuldigten überein. Die damit festgestellten Unstimmigkeiten betreffend das Signalement sind aber nicht derart eklatant, dass der Beschuldigte bereits aufgrund dieses Umstandes als Täter ausgeschlossen werden kann. Vielmehr muss in Erwägung gezogen werden, dass die polizeilichen Angaben mit Blick auf die Kleidung (Jacke), auf die gekrümmte Haltung des Lenkers auf dem Roller und da die Polizisten den Lenker anschliessend nur in Bewegung sahen, auch etwas ungenau sein können.

Ferner ist ausgewiesen, dass am rechten Griff des Rollers die DNA des Beschuldigten sichergestellt wurde (UA act. 37).

2.4

2.4.1. Der Beschuldigte wurde am 25. Januar 2022 zu Handen der Staatsanwaltschaft von der Polizei befragt (UA act. 42). Er gab zu seinem Aufenthaltsort am 3. Oktober 2021 (Tattag) an, er sei den Tag zuhause gewesen. Ihm sei am Nachmittag langweilig gewesen. Er sei von C._____ abgeholt worden und mit diesem ins Spital nach Münchenstein gegangen. Um ca. 16 Uhr sei er dort gewesen. Er habe gewartet, bis C._____ von der Kontrolle zurückgekommen sei, da dieser seinen Fuss verletzt habe. Er sei von C._____ am Abend vom 2. Oktober 2021 gefragt worden, ob er mit ins Spital komme (UA act. 44 Ziff. 14 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass sie ca. eine Stunde im Spital gewesen seien und er dort im Auto von C._____ gewartet habe. Danach seien sie zu ihm nach Q._____ nach Hause. Er sei mit C._____ und dessen Freundin bei sich zu Hause gewesen. Sie hätten TV geschaut, "gechillt", etwas gegessen, nichts Grosses (UA act. 45 Ziff. 17-19).

Der Beschuldigte gab zum Vorhalt, vom Lenker des Rollers von B._____ sei seine DNA sichergestellt worden (vgl. UA act. 35-37), an: "[…] Ich war mit dem Roller am Sonntag unterwegs, äh, habe ihn geputzt. Nicht unterwegs. Geputzt, geschmiert." (UA act. 49 Ziff. 63). Hierzu bringt der Beschuldigte ergänzend an, dass dies am Sonntag um 01:00 Uhr gewesen sei (UA act. 47 Ziff. 51, UA act. 51 Ziff. 63).

2.4.2

Die Zeugin B._____ sagte aus, sie habe am 3. Oktober 2021 eine Kollegin (E._____) in Pratteln getroffen und sie seien nach Möhlin auf das Schulareal "Steinli" gefahren, wo sie 6 bis 7 Kollegen getroffen hätten. Sie hätten "gechillt" und miteinander geredet (UA act. 27 Ziff. 14-16). Zu diesem Zeitpunkt habe sie den Zündschlüssel und Helm bei sich gehabt (UA act. 28 Ziff. 22). Sie sei dann um ca. 16 Uhr (UA act. 30 Ziff. 41) mit E._____ im Auto nach R._____ mitgefahren, um etwas zu trinken zu holen. Sie habe ihren Roller stehengelassen, da sie wieder habe zurückkommen wollen (UA act. 27 Ziff. 17 f.). Vor der Losfahrt nach R._____ habe sie versucht, den Helm unter dem Sitz des Rollers zu verstauen. Das Fach sei jedoch bereits mit ihrer Jacke voll gewesen, weshalb sie den Helm auf das Trittbrett des Rollers gelegt habe. Dabei habe sie (auch) vergessen, den Zündschlüssel, welcher zur Anhebung des Sitzes notwendig gewesen sei, aus der Zündung zu nehmen. Das passiere ihr öfters. Den fehlenden Schlüssel habe sie erst aufgrund des Telefonanrufs ihrer Mutter (Anmerkung: Diese wurde von der Polizei benachrichtigt [UA act. 13 Rückseite]) bemerkt (UA act. 28 Ziff. 22-25).

B._____ gab weiter an, sie und E._____ hätten anschliessend versucht, herauszufinden, wer ihren Roller genommen habe. Jedoch habe die Beschreibung des Lenkers, welche sie von ihrer Mutter per Telefon erhalten habe, auf niemanden zugetroffen (UA act. 29 Ziff. 27). E._____ habe weiter versucht, eine der zuvor anwesenden Personen zu erreichen, diese haben sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon auf dem Weg nach Hause befunden (UA act. 29 Ziff. 29).

Vor Obergericht hielt B._____ grundsätzlich an ihren Aussagen fest (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 17 ff.).

2.4.3

Der Zeuge C._____ sagte aus, er sei am späten Nachmittag des 3. Oktober 2021, um ca. 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr, zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ in die Hirslandenklinik in Münchenstein gefahren, da er sich am Vortag den Fuss gebrochen habe (UA act. 61 Ziff. 11 f.). Dafür habe er den Beschuldigten kurz vor dem Termin, die Fahrt würde etwa 15 Minuten dauern, bei ihm zu Hause abgeholt (UA act. 61 Ziff. 14, UA act. 62 Ziff. 31 f.). Dies sei am Vorabend so verabredet worden (UA act. 62 Ziff. 15-19). C._____ sei mit seinem RS Clio gefahren, der Beschuldigte habe hinten Platz genommen, seine Freundin [D._____] sei vorne gesessen (UA act. 63 Ziff. 33 f.). Während der Untersuchung habe der Beschuldigte auf dem Besucherparkplatz im Auto gewartet (UA act. 62 Ziff. 24-27, UA act. 64 Ziff. 52-54), während D._____ ihn zum Arzt begleitet habe (UA act. 62 Ziff. 21, UA act. 64 Ziff. 54). Anschliessend, die Behandlung habe rund eine Stunde gedauert, seien sie zusammen in die Wohnung in Q._____ gefahren (UA act. 61 Ziff. 11).

Vor Obergericht hielt C._____ grundsätzlich an seinen Aussagen fest (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 13 ff.).

2.4.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 führte die Zeugin D._____ aus, dass sie am 3. Oktober 2021 zusammen mit dem Beschuldigten sowie ihrem Ex-Freund C._____ ins Spital gefahren sei. An die genaue Uhrzeit können sie sich nicht mehr erinnern, es dürfte um ca.

12.

Uhr gewesen sein. Fahrer sei C._____ gewesen, der seinen schwarzen Personenwagen gelenkt habe. Sie sei vorne im Fahrzeug gesessen, der Beschuldigte hinten. Während der etwa zweistündigen Behandlung von

C._____ habe der Beschuldigte mit ihr im Fahrzeug gewartet. Anschliessend seien sie zum Essen zu "McDonalds" gefahren (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 2 ff.).

2.4.5

Die ebenfalls an der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 befragte Zeugin E._____ gab zu Protokoll, dass sie am 3. Oktober 2021 B._____ beim Schulhaus "Steinli" in Möhlin abgeholt habe. Der Grund dafür sei Regenwetter gewesen, worauf sich B._____ nicht mehr getraut habe, mit ihrem Motorroller weiterzufahren. Welche weiteren Personen sich beim Schulhaus aufgehalten haben, sei vom Parkplatz aus nicht einsehbar gewesen, gekannt habe sie diese – allenfalls Kollegen von B._____ – aber ohnehin nicht. Anschliessend seien sie zu Kollegen nach R._____ gefahren. Von dort aus sei B._____ mit ihrer Mutter oder ihrem Bruder weitergegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 6 ff.).

3.

3.1

Dass der Beschuldigte C._____ ins Spital begleitet hat, hat der Beschuldigte auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Verhandlung am 8. August 2023 (Gerichtsakten [GA] act. 32) sowie vor Obergericht (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 5 f.) geschildert und erscheint grundsätzlich nicht unglaubhaft. Dies wird zudem von B._____ (UA act. 57, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 20 f.), C._____ (UA act. 61, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 15 ff.) sowie D._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 3 ff.) bestätigt. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen B._____ sowie C._____ in sich und im Vergleich miteinander diverse Ungereimtheiten aufweisen, ist doch festzuhalten, dass die Angaben bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte am Sonntagnachmittag C._____ in die Hirslandenklinik begleitet hat, übereinstimmend ausgefallen sind. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er am 3. Oktober 2021, um ca. 16:40 Uhr, den Motorroller von B._____ nicht gefahren hat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 vorangehend), passt das von den involvierten Polizisten festgehaltene Signalement des Täters zwar durchaus zum Erscheinungsbild des Beschuldigten. Allerdings handelt es sich dabei ebenfalls um sehr allgemeine Merkmale, welche auf eine Vielzahl der im Raum Zeiningen verkehrenden Personen im Alter des Beschuldigten zutreffen dürften. Als weiterer direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten findet sich in den Akten einzig die Auswertung der ab den Griffen des Motorrades gesicherten DNA-Spuren (UA act. 35 ff.). Die Analyse ergab ab den rechten Griff einen Hit auf den Beschuldigten (UA act. 37), womit erstellt ist, dass dieser zeitnah vor dem Ereignis Kontakt mit dem Motorrad hatte. Da es sich bei der Halterin B._____ um seine (damalige) Partnerin handelte, überrascht dieser Treffer indes nicht weiter. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad in Kontakt kam, wobei offenbleiben kann, ob dies tatsächlich im Rahmen der geltend gemachten nächtlichen Instandhaltungsarbeiten oder einer anderweitigen Manipulation am Fahrzeug (vgl. UA act. 48 f. Ziff. 52, 65) erfolgt ist. Allein aufgrund dieses Umstandes kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte das Motorrad auch im Tatzeitpunkt geführt hat. Daran vermag ebenfalls das Fehlen weiterer DNA-Profile nichts zu ändern. Erheblich zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass auch D._____ dessen geltend gemachtes Alibi grundsätzlich bestätigt hat. Im Gegensatz zu C._____, welcher bis dato ein guter Freund des Beschuldigten ist (UA act. 61 Ziff. 6, GA act. 19, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 14), hat D._____ keinen Kontakt mehr mit diesem (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 2).

3.2

Für eine Mehrheit des Obergerichts bestehen aufgrund des Dargelegten erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2021 tatsächlich mit dem Roller von B._____ von Möhlin in Richtung R._____ gefahren ist, womit ihm der angeklagten Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist und er folglich in dubio pro reo freizusprechen ist.

Eine Minderheit des Gerichts erachtet die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten am 3. Oktober 2021 als unglaubhaft. Vielmehr ist gemäss der Minderheit erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Motorroller seiner Freundin mehr oder weniger unmittelbar nach dieser von Möhlin in Richtung R._____ gefahren ist und es sich somit verhalten hat, wie angeklagt.

4.

4.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 3).

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden (0.75 h + 15.33 h + 5.42 h) geltend (Eingaben vom 13. August 2024 und 26. September 2024). Die Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 dauerte 2.5 h (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 S. 1), die Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 1 h (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 S. 1), womit der Aufwand entsprechend anzupassen ist. Weiter dürfte es sich bei den Aufwendungen vom 3. Januar 2024 (0.08 h), 7. Mai 2024 (0.08 h), 27. Mai 2024 (0.08 h), 31. Mai 2024 (0.08 h + 2 x 0.17 h), 3. Juni 2024 (0.17 h), 4. Juni 2024 (0.17 h), 5. Juni 2024 (2 x 0.08 h), 6. Juni 2024 (0.08 h), 29. August 2024 (0.08 h), 5. September 2024 (0.08 h) sowie 6. September 2024 (0.08 h) um Sekretariatsarbeiten (Terminabsprachen, Weiterleitung von E-Mails) handeln. Solche sind grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie im Stundenansatz des Vertreters bereits enthalten sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ausgewiesen ist somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 17.5 Stunden, der mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für die Aufwendungen bis Ende 2023 bzw. Fr. 220.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung und neue Fassung ab 1. Januar 2024; vgl. das als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu entschädigen ist. Bei den geltend gemachten Spesen ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung pro kopierte Seite Fr. 0.50 beträgt (§ 13 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % (ab 1. Januar 2024) resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'161.90 (0.75 h [Aufwand bis 31. Dezember 2023] x Fr. 200.00 = Fr. 150.00 + 7.7 % MwSt. = Fr. 161.55; 16.75 h [Aufwand ab 1. Januar 2024] x Fr. 220.00 + Fr. 15.60 [Auslagen] = Fr. 3'700.60 + 8.1 % MwSt. = Fr. 4'000.35).

5.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.2. Die erstinstanzliche Kostenreglung bedarf keiner Änderung, zumal diese vom Beschuldigten auch nicht angefochten wurde.

5.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'161.90 auszubezahlen.

3.

3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'730.90 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, inkl. Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'445.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten [in Rechtskraft erwachsen].

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Hüsler