Lexipedia

Entscheid

SST.2023.41

SST.2023.41 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-09-19

19. September 2023Deutsch33 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.41 (ST.2021.42; StA.2020.7689) Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Ba...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.41 (ST.2021.42; StA.2020.7689)

Urteil vom 19. September 2023

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, [...]

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Fahrverbots

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Januar 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte fuhr mit seinem E-Bike am 31. Juli 2020 um ca. 13:00 Uhr zur Badi Birrwil, wobei der Zufahrtsweg zur Badi mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt ist. Nach seinem Aufenthalt in der Badi Birrwil fuhr der Beschuldigte mit seinem E-Bike auf dem Seeuferweg von der Badi Birrwil und alsdann auf dem Seeweg weiter nach Boniswil, welcher ebenfalls mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt ist. Unterwegs legte der Beschuldigte einen weiteren Stopp ein, um sich erneut im Hallwilersee abzukühlen, und setzte seine Fahrt mit seinem E-Bike anschliessend bis nach Boniswil fort. Dabei traf er auf eine zivile Patrouille der Regionalpolizei Lenzburg. Einer der Beamten gab sich mittels Polizeiausweis zu erkennen und forderte ihn auf, anzuhalten. Der Beschuldigte verlangsamte kurz, setzte seine Fahrt dann aber ohne der Aufforderung der Beamten nachzukommen fort. Die Polizeipatrouille nahm die Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei» auf und konnte den Beschuldigten auf dem Seeweg in Boniswil einholen. Erneut wurde der Beschuldigte aufgefordert, anzuhalten. Der Beschuldigte versuchte zunächst erneut, die Flucht zu ergreifen, brach diese jedoch um ca. 15:25 Uhr ab, nachdem einer der Polizeibeamten seinen auf dem E-Bike mitgeführten Rucksack behändigen konnte.

Dabei wusste der Beschuldigte, dass der Weg zur Badi Birrwil, der Seeuferweg in Birrwil und der Seeweg in Boniswil mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt sind, befuhr diese aber dennoch mit seinem E-Bike. Zudem gaben die Polizeibeamten sich gegenüber dem Beschuldigten als solche zu erkennen und waren zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten befugt, was dieser auch wusste. Durch seine Flucht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, die Polizeibeamten an der Durchführung einer Kontrolle zu hindern.

1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 12. Februar 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 5. März 2021 samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg.

2.

2.1. Am 10. Dezember 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Zeugen Kpl. B._____ sowie mit Einvernahme des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg:

« 1. Der Beschuldigte ist schuldig

˗ der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); ˗ des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV).

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB

zu 10 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 50.00, d.h. CHF 500.00,

und einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00 sowie den Auslagen von CHF 54.50 (inkl. Zeugenentschädigung von CHF 6.50), insgesamt CHF 1'354.50, zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.»

2.2. Gegen das ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteilsdispositiv meldete der Beschuldigte am 6. Januar 2022 Berufung an und ersuchte vorsorglich um schriftliche Begründung des Urteils, wobei er sich den Rückzug des Begründungsbegehrens vorbehielt.

2.3. Nachdem der Beschuldigte mit Eingaben (und Nachfrage) vom 6. Januar 2022, 7. Januar 2022, 15. Februar 2022, 1. März 2022 und 15. März 2022 dem Bezirksgericht Lenzburg ergänzende Ausführungen eingereicht und sich den Rückzug des Begründungsbegehrens weiterhin vorbehalten hatte, verlangte er schliesslich mit Eingabe vom 31. März 2022 definitiv eine Begründung des Urteils oder die Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung.

2.4. Nachdem mit Postaufgabe vom 6. Januar 2023 versucht wurde, dem Beschuldigten das vollständig begründete Urteil zuzustellen, machte er mit Eingabe vom 9. Januar 2023 u.a. geltend, die Zustellung sei ungültig erfolgt.

2.5. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 9. Januar 2023 mitsamt den Akten an das Obergericht weitergeleitet.

2.6. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten schliesslich innerhalb der 7-tägigen Abholfrist am 14. Januar 2023 zugestellt.

3.

3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 stellte der Beschuldigte formell die folgenden Anträge:

«1. Es sei diese Eingabe respektive Berufung zu Handen der dafür zuständigen, zukünftigen rechtsstaatlichen Instanz zu den Akten nehmen und die Fristen so lange anhalten, bis sie von der hoheitlich legitimierten Instanz rechtskonform behandelt werden kann. Gleichzeitig sei Einblick in die aktuellen Arbeitsverträge der beteiligten Polizisten, der beteiligten Staatsanwälte, der beteiligten Gerichtsschreiberin und des beteiligten Gerichtspräsidenten zu geben.

2.

Damit die Gerichtskosten nicht weiter steigen, sei die Sache ans Bezirksgericht zurückzuweisen zur Korrektur der Ordnungsbusse gemäss Ordnungsbussenverordnung, sofern kein Freispruch erfolgen kann. Dies habe erst zu geschehen, wenn das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht wieder hoheitlich legitimiert sind.»

Aus seiner weiteren Begründung ergibt sich zudem, dass die Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00 zu reduzieren sei, sollte kein Freispruch resultieren. Auch in diesem Fall solle vorerst die Rückweisung des Urteils an das Bezirksgericht Lenzburg zur Korrektur erfolgen, damit vor Obergericht nicht noch weitere Kosten entstehen würden. Dies alles unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen.

3.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen und die Parteien aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien.

3.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

3.4. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde festgehalten, dass unter Vorbehalt das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt werde.

3.5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. März 2023 mit, dass sie auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichte.

3.6. Der Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 9. März 2023 fest, dass er sich eine mündliche Verhandlung ausdrücklich vorbehalte.

3.7. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in das mündliche Verfahren gewechselt werde.

3.8. Am 23. März 2023 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein, worin er an seiner Berufung festhielt.

3.9. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 23. März 2023 an die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme weitergeleitet.

3.10. Der Beschuldigte reichte am 14. August 2023, am 14. September 2023 und am 19. September 2023 weitere Unterlagen zu den Akten ein.

3.11. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 19. September 2023 statt.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe, wobei zuerst über die Zuständigkeit bzw. Legitimation der Gerichte zu befinden sei. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollständig angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe, wobei zuerst über die Zuständigkeit bzw. Legitimation der Gerichte zu befinden sei. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollständig angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Der grösste Teil der Berufung des Beschuldigten besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen: angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse; Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 1 ff.).

Die vom Beschuldigten weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2 mit Verweis auf 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2; 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3) und seine Auffassung, dass die schweizerischen Behörden illegal zu Privatfirmen umgewandelt worden seien und deshalb keine hoheitliche Legitimität mehr hätten, ändern – wie auch die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit aufzeigte (E. 1) – an der Legitimation der schweizerischen Behörden und Gerichte nichts. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürgerund ähnlicher Bewegungen, die auch an weiteren Merkmalen seiner Eingaben (das Aufstellen von Vertragsbedingungen, Pönalen, Unterschrift «A._____» etc.) zu erkennen sind. Im Übrigen stellt der Beschuldigte unzulässige Bedingungen und Folgen für das Tätigwerden der Gerichte auf. Das Obergericht als Institution kann nicht abgelehnt werden und es muss sich mangels Sachbezugs grundsätzlich nicht weiter dazu äussern bzw. hat nicht näher darauf einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 4; 6B_929/2022 vom 28. September 2022 E. 4). Der damit zusammenhängende Antrag des Beschuldigten, es sei ihm Einblick in die aktuellen Arbeitsverträge der beteiligten Staatsanwälte, der beteiligten Gerichtsschreiberin und des beteiligten Gerichtspräsidenten zu geben, ist daher abzuweisen.

Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass das Fahrverbot auf dem Seeuferweg nicht publiziert worden sei (vgl. Eingabe vom 14. August 2023 S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und S. 11), so ist dem entgegen zu halten, dass die Verkehrsanordnung «Allgemeines Fahrverbot» auf dem gesamten Seeuferweg, in beide Richtungen zwischen den Gemeindegrenzen Boniswil und Beinwil am See, im Dorfblättli Birrwil Nr. 5 / Mai 2021 S. 7 vorschriftsgemäss mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]; BGE 126 IV 48 mit weiteren Hinweisen u.a. zur Publikation von Verkehrsschildern) und damit die Amtsblattausschreibung vom 21. Juli 1966 betreffend Allgemeines Fahrverbot ersetzt hat. Im Übrigen vermag der vom Beschuldigten eingereichte Kartenausschnitt des Hallwilersees aus dem Jahr 2015, wonach der gesamte Seeuferweg als Mountain Bike Trail ausgewiesen sei (vgl. Eingabe vom 14. September 2023), die Ausschilderung des Allgemeinen Fahrverbots im besagten Abschnitt des Seeuferwegs nicht zu ersetzen.

2.2. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen und eingereichten Beilagen des Beschuldigten, sofern sie nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen (bspw. Rüge gegen die Auskunft der Justizkommission).

3.

Soweit der Beschuldigte mit Berufungsbegründung geltend macht, dass die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Lenzburg an das Obergericht mangels Rechtsmittelbelehrung seine verfassungsmässig garantierten Ansprüche auf die Einhaltung der Grundrechte verletze, so ist Folgendes festzuhalten:

Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Die Rechtsmittelbelehrung soll die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.3).

Das begründete Urteil vom 10. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten samt Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 81 StPO (insbesondere Abs. 1 lit. d) formgerecht korrekt eröffnet und zugestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Januar 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 9. Januar 2023 mitsamt den Akten an das Obergericht als Berufungsinstanz weitergeleitet. Die Überweisungsverfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Dies war nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht erforderlich. Danach enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung. Die Überweisungsverfügung stellt aber weder ein Urteil noch einen verfahrenserledigenden Entscheid dar, sondern es handelt sich materiellrechtlich um eine reine prozessleitende Verfügung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3). Die Überweisungsverfügung der weiteren Eingabe des Beschuldigten mitsamt den Akten an das Obergericht bedurfte daher keiner neuen Rechtsmittelbelehrung. Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht.

4.

4.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung und

Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen».

Dagegen bringt der Beschuldigte sinngemäss die Unverwertbarkeit seiner am Tatort gemachten Aussagen bzw. polizeilicher Beobachtungen gemäss Art. 140 f. StPO vor. Denn die Polizei habe unter Anwendung von Gewalt seinen Rucksack vom fahrenden Velo heruntergerissen und ihn dadurch zum Anhalten genötigt. Der unzulässige polizeiliche Übergriff bei der Beweiserhebung mache die gewonnenen Erkenntnisse nach Art. 140 f. StPO unverwertbar (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8 und S. 10 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er sich aufgrund einer Dehydrierung in einer Notstandssituation und sich somit in einem schuldunfähigen Zustand befunden habe (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.).

4.2. Es ist zunächst zu klären, ob die durch die Polizei erhobenen Beweise verwertbar sind.

4.2.1. Die Polizei hat ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfüllen (§ 25 Abs. 1 PolG [SAR 531.200]). In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien überprüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (§ 29 Abs. 1 PolG). Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 44 Abs. 1 PolG). Gestützt auf kantonales Polizeirecht i.V.m. Art. 14 StGB können gewisse Gesetzesverletzungen durch Polizeibeamte erlaubt und somit nicht strafbar sein, wenn diese im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.4; 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3).

4.2.2. Kraft dieser Normen besteht somit unzweifelhaft eine Rechtfertigungsgrundlage für eine allenfalls auch zwangsweise polizeiliche Anhaltung, die mit dem Hilfsmittel von einem Polizeifahrzeug bzw. des Behändigens des Rucksackes von dem fahrendem E-Bike des Beschuldigten erfolgt, wie es hier geschah. Das Handeln der Polizeibeamten muss dabei verhältnismässig sein. Ihr Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.2). Gemäss den glaubwürdigen und stimmigen Aussagen des Polizeibeamten B._____, welcher vor Vorinstanz als Zeuge befragt wurde (vgl. act. 92 ff.), sowie des übereinstimmenden und sehr detaillierten Polizeiberichts der Polizeibeamtin C._____ vom 8. September 2020 (vgl. act. 13 ff.) war die mobile Anhaltung bzw. das Behändigen des Rucksackes des Beschuldigten geeignet, diesen anzuhalten, d.h. durch Überraschung in einer dazu geeigneten Lage seine (erneut) drohende Flucht zu verhindern, zumal die zuvor von den Polizeibeamten ergriffenen Massnahmen (Vorhalt des Polizeiausweises; Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei»; erneute Aufforderung anzuhalten) allesamt zu keinem Abbruch des Fluchtversuches des Beschuldigten geführt haben. Die mobile Anhaltung bzw. das Behändigen des Rucksackes erweist sich zudem u.a. auch aus polizeitaktischen Gründen (insbesondere wegen weiterer Fluchtversuche) als erforderlich, da die Polizeibeamten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zunächst davon ausgegangen sind, dass dieser zuvor einen Taschendiebstahl begangen und sich deshalb zur Flucht veranlasst gesehen habe (vgl. act. 93 f.). Nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung anzuhalten, seine Fahrt fortsetzte, erscheint auch das gewählte Mittel – die mobile Anhaltung mittels Behändigen des Rucksackes des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten – in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich zur damaligen sicheren Anhaltung des Beschuldigten.

Soweit der Beschuldigte vor Obergericht erstmals ausführt, dass das Herunterreissen des Rucksackes einer Gewaltanwendung gleichgekommen sei und sich der Zustand seines ohnehin lädierten Rückens weiter verschlechtert habe, indem sich die Rückenbeschwerden verschlimmert hätten (vgl. Eingabe Beschuldigter vom 3. Februar 2023 S. 7 f.), ist dies als reine nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die neu von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen kausal auf das Behändigen des Rucksackes durch die Polizei zurückzuführen sein sollten. Der Antrag des Beschuldigten auf eine umgehende Nachuntersuchung mit anschliessender Beurteilung durch einen Sachverständigen (vgl. Eingabe Beschuldigter vom 9. März 2023 S. 1 unten) wird dementsprechend abgewiesen, da von solchen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff. betr. Ausführungen des Beschuldigten zum geltend gemachten verkehrsgefährdenden Überholmanöver der Polizei), sprengt den Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nicht, was vorliegend aber auch gar nicht vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Auch bei geringfügigen Verletzungen und Gefährdungen genügt schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung (vgl. dazu BGE 94 IV 5 E. 2a), zumal der Polizei bei der mobilen Anhaltung nur sehr wenig Reaktionszeit und ein sehr beschränkter Rahmen von Reaktionsalternativen bzw. -mitteln zur Verfügung steht. Die Polizeibeamten wendeten das mildeste Mittel an, um den Beschuldigten an einem weiteren Fluchtversuch zu hindern und die Situation zu entschärfen. Die von der Polizei erlaubte Zwangsanwendung ist demnach durch das Verhältnismässigkeitsgebot gedeckt. Gestützt auf § 44 Abs. 1 PolG waren die Polizeibeamten berechtigt, unmittelbaren Zwang gegenüber dem Beschuldigten auszuüben, da sie aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, dieser unternehme einen weiteren Fluchtversuch.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann auch keine Rede davon sein, dass seine Aussagen durch verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO (Zwang) bzw. offensichtlich rechtswidrige Handlungen der Polizeibeamten erlangt worden und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sind. Die Polizisten handelten bei der Anhaltung des Beschuldigten gestützt auf § 44 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 PolG sowie Art. 14 StGB im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse und sie haben dabei ihre Machtbefugnisse nicht pflichtwidrig ausgeübt. Die Vornahme und Durchführung der Anhaltung vom 31. Juli 2020 war rechtmässig und ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Polizei erhobenen Beweismittel sind somit verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO e contrario). Dass die Polizeibeamten weder das Blaulicht noch das Wechselklanghorn eingeschaltet hatten (vgl. act. 121), ist unerheblich, da vorliegend nicht eine dringliche Dienstfahrt (vgl. Art. 100 Ziff. 4 SVG) zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.2). Eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 431 StPO kommt aufgrund dieses Ergebnisses nicht in Frage.

Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass er aufgrund der kurzen Hosen der Polizisten Zweifel daran gehabt habe, ob es sich um richtige Polizisten gehandelt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), so kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der äusseren Umstände (wissentliches Missachten des Allgemeines Fahrverbots [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7]; Vorhalt des Polizeiausweises; Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei»; erneute Aufforderung anzuhalten) war die Polizei (auch beim Tragen einer angelaufenen Sonnenbrille, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 5) ohne weiteres als solche erkennbar.

Entsprechend wird der vom Beschuldigten mit Eingabe vom 14. August 2023 beantragte gerichtliche Augenschein zur gleichen Jahreszeit abgewiesen, da von solchen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3. 4.3.1. Nachdem der Beschuldigte abgesehen von der Beweisverwertung gegen den aufgrund überzeugender Würdigung der Beweise festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz keine weiteren Rügen vorgetragen hat, ist von folgendem unbestrittenen gebliebenen Kernsachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte war am 31. Juli 2020 um ca. 13:00 Uhr mit seinem E-Bike zur Badi Birrwil unterwegs. Nach seinem Aufenthalt in der Badi Birrwil begab er sich mit seinem E-Bike weiter in Richtung Boniswil, wobei er unterwegs einen weiteren Stopp einlegte, um sich erneut im Hallwilersee abzukühlen. Anschliessend fuhr er mit seinem E-Bike auf dem Seeuferweg, welcher mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt ist, weiter nach Boniswil. Dabei traf er auf eine zivile Patrouille der Regionalpolizei Lenzburg. Einer der Beamten gab sich mittels Polizeiausweis zu erkennen und forderte ihn auf, anzuhalten. Der Beschuldigte verlangsamte kurz, setzte seine Fahrt dann aber, ohne der Aufforderung der Beamten nachzukommen, fort. Die Polizeipatrouille nahm die Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei» auf und konnte den Beschuldigten auf dem Seeweg in Boniswil einholen. Erneut wurde der Beschuldigte aufgefordert, anzuhalten. Der Beschuldigte versuchte zunächst erneut, die Flucht zu ergreifen, brach diese jedoch um ca. 15:25 Uhr ab, nachdem einer der Polizeibeamten seinen auf dem E-Bike mitgeführten Rucksack behändigen konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4 f. S. 8-13; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV) kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.1 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Fälschlicherweise rief die Vorinstanz jedoch die Gesetzesbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1 und Dispositiv 1. zweiter Spiegelstrich) anstelle von Art. 18 Abs. 1 SVV (so auch der Vorwurf in act. 13) an. Dies obschon sie in ihrer Begründung u.a. auch durch den Gebrauch des Wortlauts «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht hat, den Beschuldigten wegen Nichtbeachten dieses Vorschriftssignals zu verurteilen. Dieser offensichtliche Fehler ist im Dispositiv entsprechend zu korrigieren. Soweit der Beschuldigte die Legitimation der ihn anhaltenden Polizisten nebst der Legitimation der Vorinstanz erneut in Frage stellt (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 8), so ist auf die voranstehende Erwägung 2 zu verweisen, wobei mangels Sachbezugs darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist daher auch der Beweisantrag auf Einblick in die Arbeitsverträge der beiden Polizeibeamten aus demselben Grund abzuweisen.

4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine Notstandsituation bestanden hat.

4.4.2. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Entschuldbarer Notstand liegt vor, wenn eine Person eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihr zuzumuten war das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB).

Sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität. Gemäss Rechtsprechung ist dies etwa nicht gegeben, wenn bei einer Gesundheitsgefährdung vor Ort medizinische Hilfe organisieren und erhalten werden kann (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).

4.4.3. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, im Falle einer Gesundheitsgefährdung aufgrund einer Dehydrierung vor Ort Hilfe zu suchen oder zumindest die Polizeibeamten über seinen Gesundheitszustand zu informieren und «ein Glas» Wasser zu verlangen. Der Beschuldigte begründet auch nicht ansatzweise, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr der Dehydrierung nicht auf andere Weise hätte beseitigen können und er macht auch nicht geltend, dass er dies versucht hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8). Dass der Beschuldigte aufgrund einer Dehydrierung an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich gemacht hätte (vgl. BGE 106 IV 1), ist denn auch nicht erwiesen und wird von ihm zu Recht auch nicht geltend gemacht. Hätte sich der Beschuldigte in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, so wäre die Annahme eines Notstandes in Betracht gekommen, da in einem solchen Fall Leib und Leben auf dem Spiel gestanden hätten. So verhält es sich im hier zu beurteilenden Fall aber nicht. Zwar war der Beschuldigte aufgrund der Hitze und des Dursts in einer unangenehmen Situation. Dies entschuldigt jedoch nicht die Hinderung einer Amtshandlung sowie das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen».

4.4.4. Überdies erscheint das Vorliegen der vom Beschuldigten geltend gemachten Notstandsituation durch Dehydrierung, die mit jeder weiteren Befragung zunehmend gravierender beschrieben wird, mehr als fraglich. Die erste Befragung nach der polizeilichen Anhaltung dauerte gemäss Polizeiprotokoll (act. 13 ff.; 22) rund 35 Minuten, wobei der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten weder gesagt hat, dass er dehydriert sei, noch, dass er Durst habe und sich nicht einvernahme- oder unterschriftsfähig fühle (act. 14). Der Beschuldigte gab zwar an, die Hitze nicht gut zu vertragen (act. 14), er bestätigte am 31. Juli 2020 um 15.58 Uhr aber gleichwohl, sein Gesundheitszustand sei gut (act. 21). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht relativierte er seine damalige Aussage und erklärte, dass er dies in einem verwirrten, unzurechnungsfähigen Zustand gesagt habe und es zudem auch falsch protokolliert worden sein könnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 9 f.). Gegen eine Notstandsituation spricht nun aber auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten B._____. Dieser gab nämlich detailliert, schlüssig und damit glaubhaft zu Protokoll, dass es am besagten Tag zwischen 25°C und 30°C heiss gewesen sei (act. 93). Der Beschuldigte sei sehr nervös und ausser Atem gewesen, da er ihnen davongefahren sei (act. 94). Es sei ihm nicht aufgefallen, dass dieser durstig gewesen sei oder speziell unter der Hitze gelitten hätte. Er habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte Leib und Leben habe retten wollen (vgl. act. 29), sondern viel mehr, dass er sich vor der Busse habe retten wollen, weshalb er geflüchtet sei (vgl. act. 94). B._____ räumte anlässlich seiner Befragung zwar ein, dass er keine medizinische Ausbildung wie ein Arzt habe, jedoch jedes Jahr eine Ausbildung in Erster Hilfe und der Anwendung des Defibrillators absolviere (vgl. act. 95).

Sofern sich der Beschuldigte auch vor Obergericht weiterhin auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 (vgl. act. 68) stützt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), so ist festzuhalten, dass das Zeugnis lediglich die Schilderungen des Beschuldigten wiedergibt und eine rechtliche Einschätzung der Situation enthält, aber keine medizinischen Befunde nennt. Das vom Beschuldigten eingereichte Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 stellt deshalb kein taugliches Beweismittel dar. Auf die Abnahme weiterer Beweise betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt kann verzichtet werden, sind davon doch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Nach dem Dargelegten und den glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____ ist für das Obergericht erstellt, dass keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten vorgelegen hat. Mangels Subsidiarität

der tatbestandsmässigen Handlung sowie fehlender unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben geht das Obergericht davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notstandssituation befunden hat.

5.

5.1. Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV) schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.

5.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 50.00, d.h. Fr. 500.00 (Probezeit 2 Jahre), und einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt verlangt er eine Reduktion der Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00. Was die bedingte Geldstrafe wegen der Hinderung einer Amtshandlung anbelangt, so hat er sich weder zur Strafzumessung noch zur Gewährung des bedingten Vollzugs, zur angesetzten Probezeit oder zur Verbindungsbusse geäussert.

5.3. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse wegen der Hinderung einer Amtshandlung nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Festzuhalten dazu ist einzig, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 50.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens als mild erscheint und unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die vorinstanzliche Begründung des Urteils zu viel Zeit in Anspruch nahm (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2), reicht es doch aus, diesem Umstand mit der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Dispositiv Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 mit Hinweisen). Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist.

5.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht absolut. Vorbehalten ist eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3).

Die Vorinstanz ist aufgrund der damals unklaren Einkommenssituation und gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach seine finanzielle Zukunft nicht gesichert und er auf Stellensuche sei, von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'000.00 ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3; act. 10 ff.; 98). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung reichte der Vater des Beschuldigten vor der Urteilsberatung ein Couvert mit einem Brief zuhanden des Gerichts ein, wonach der Beschuldigte eine IV-Rente beziehen würde (act. 113). Der Gerichtspräsident wies darauf hin, dass er dies nicht verwerten könne (act. 103). Die vom Obergericht eingeholten Steuerunterlagen bestätigen nun, dass der Beschuldigte in den letzten drei Jahren ein Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (von Fr. 22'456.00, Fr. 28'423.00, Fr. 34'226.00), IV- und BVG-Rente (von Fr. 24'496.00, Fr. 22'305.00, Fr. 22'305.00) und Arbeitslosenentschädigung (von Fr. 45'732.00, Fr. 32'782.00, Fr. 34'226.00) bezogen hat. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. März 2023 hat der Beschuldigte rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 einen versicherten Verdienst von Fr. 5'171.00, was eine Taggeldleistung von Fr. 166.80 bzw. durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 3'619.55 ergibt. Aufgrund dieser Unterlagen und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er für das Unterschriftensammeln und seine Lehrertätigkeiten einen Zwischenverdienst von eher Fr. 34'000.00 erziele (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung, dass der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung zusammen immer höher sind als die normale Arbeitslosenentschädigung (vgl. hierzu auch das Faktenblatt des SECO zur Arbeitslosenversicherung, www.seco.admin.ch; besucht am 26. September 2023]), kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils regelmässig Einkünfte von etwas mehr als Fr. 65'000.00 zur Verfügung stehen. Gemäss diesen nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens bekannt gewordenen neuen Erkenntnissen (vgl. Art. 345 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen), deren Berücksichtigung das Verschlechterungsverbot nicht verletzen, ist der Tagessatz unter Berücksichtigung eines Pauschlabzugs von 20% (Krankenkasse und Steuern) auf abgerundet Fr. 140.00 festzusetzen.

5.5. Der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit in Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StPO) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen.

5.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 50.00 erscheint nicht angezeigt. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe (Anzahl und Höhe der Tagessätze) und ist letztlich ein Teil dieser. Sie ist auch daher analog zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen anzupassen. Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2021.45 vom 4. Mai 2022 E. 6 mit Verweis auf BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) und es bestünde die Gefahr, dass die Busse ihre Wirkung verfehlt.

Vorliegend ist daher gerechtfertigt, die Verbindungsbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen.

5.7. Was die Busse wegen Missachtung des Fahrverbots anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten:

Das Schweizer Gesetz behandelt E-Bikes als Motorfahrräder (Art. 18 lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Gemäss Anhang 1 Nr. 611.1 OBV werden Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro-Rikschas bei Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV) mit einer Busse von Fr. 30.00 bestraft (zum Ordnungsbussenverfahren: vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 f.). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

5.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von

10 Tagessätzen à Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 1’400.00, (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 330.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

6.

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, teilweise einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. vollumfänglich auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung im Hauptbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter einen Freispruch, subeventualiter eine Reduzierung der Busse an. Im Schuldpunkt verbleibt ein Schuldspruch. Im Strafpunkt erwirkt der Beschuldigte eine Reduktion der Busse wegen Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00. Insgesamt ist die Busse wegen der verbesserten Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt jedoch nicht zu reduzieren. Überdies erwirkt er, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und damit wird der vorinstanzliche Entscheid auch nicht wesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art.436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend führt die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes lediglich zu einer anderen rechtlichen Würdigung bzw. einer Reduktion der Busse, was kein Freispruch darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2 ff.). Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als korrekt und sind zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2.

Die Beschuldigte ist schuldig - der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); - des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV).

3.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. total Fr. 1’400.00, Probezeit 2 Jahre,

und einer Busse von Fr. 330.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 sowie den Auslagen von Fr. 172.00, gesamthaft Fr. 2'172.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

4.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'954.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber.

Zustellung an: [...]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner