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Entscheid

SST.2023.49

SST.2023.49 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-02-06

6. Februar 2024Deutsch32 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.49 (ST.2021.70; STA.2020.1642) Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerst...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.49 (ST.2021.70; STA.2020.1642)

Urteil vom 6. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1949, von Obererlinsbach, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Müller, […]

Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Signals "kein Vortritt" schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (Probezeit 3 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten:

Der Beschuldigte lenkte am Donnerstag, 21. Mai 2020 den Personenwagen Nissan, [Kennzeichen], von Münchwilen herkommend auf der Zürcherstrasse in Stein und beabsichtigte nach links in die Schaffhauserstrasse, Richtung Rheinfelden, einzubiegen. Bei der Kreuzung Zürcherstrasse/Schaffhauserstrasse hielt der Beschuldigte beim Signal "kein Vortritt" vollständig an, um den Fahrzeugen auf der Schaffhauserstrasse den Vortritt zu lassen. Als er schliesslich kein Fahrzeug mehr auf der Schaffhauserstrasse wahrnahm, fuhr er los. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersah der Beschuldigte jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Fahrradfahrer und Privatkläger A._____ mit dem Fahrrad Fausto, welcher auf der Schaffhauserstrasse von Stein Zentrum herkommend unterwegs war und in die Zürcherstrasse abzubiegen beabsichtigte. Dadurch missachtete der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers, so dass es zur seitlich frontalen Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem vortrittsberechtigten Fahrrad respektive Privatkläger kam.

Der Privatkläger erlitt durch die Kollision ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde (10 cm x 5 mm), eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe, links frontal ein Subgalealhämatom und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und beiden Knien. Der Beschuldigte blieb unverletzt. An beiden Fahrzeugen sowie an der Brille und dem Helm vom Privatkläger entstand Sachschaden.

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Juni 2021 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt Akten am 20. Juli 2021 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

2.

2.1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen.

2.

Die Zivilklage (Kostenfolge) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 00.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 00.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 00.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 00.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 310.00 h) den Spesen von Fr. 160.00 i) andere Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 0.00 Total Fr. 2'770.00 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'770.00 gehen zu Lasten der Staatskasse.

4.

4.1. Die Honorarnote des Verteidigers des Beschuldigten, lic. iur. Friedrich Müller, Rechtsanwalt in Kriegstetten, wird im Betrag von Fr. 6'751.40 (inkl. MWST von Fr. 482.70) richterlich genehmigt.

4.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 6'751.40 zu bezahlen.

2.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 meldete die Staatsanwaltschaft gegen das ihr am 17. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 26. Januar 2023 zugestellt.

2.3. Der Privatkläger meldete mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 gegen das ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 26. Januar 2023 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft:

1.

Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

2.

Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die folgenden Abänderungen verlangt:

1.

Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB begangen durch: - mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG und - Missachtung Signal "kein Vortritt" gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 SSV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG 2.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB wie folgt verurteilt: - 30 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 60.00, bedingt, Probezeit 3 Jahre - CHF 700.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 3.

3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von CHF 1'500.00 b) der Anklagegebühr von CHF 800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 00.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von CHF 00.00 e) den Kosten für Übersetzungen von CHF 00.00 f) den Kosten für Gutachten von CHF 00.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von CHF 310.00 h) den Spesen von CHF 160.00 i) andere Auslagen (Zeugenentschädigung) CHF 0.00 Total CHF 2'770.00

3.2. Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a, b, g und h im Gesamtbetrag von CHF 2'770.00 vollumfänglich auferlegt.

4.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

3.2. Der Privatkläger stellte mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 folgende Anträge:

1.

Es sei das Urteil vom 07.10.2022 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG (mangelnde Aufmerksamkeit) sowie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SSV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG (Missachtung Signal "kein Vortritt") zu verurteilen und nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen.

3.

Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren von CHF 1'810.00 (gemäss Strafbefehl vom 15.06.2021) aufzuerlegen und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'621.95 (gemäss Strafbefehl vom 15.06.2021) zu entrichten.

4.

Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 2'770.00 (gemäss Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 07.10.2022) aufzuerlegen und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Überdies stellte er die Beweisanträge, dass der Beschuldigte und der Privatkläger zu befragen seien.

3.3. Mit Verfügung vom 22. März 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an.

3.4. Am 3. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung ein. Zudem verzichtete sie darauf, einen Nichteintretensantrag auf die Berufung des Privatklägers zu stellen, bzw. die Anschlussberufung zu erklären.

3.5. Am 12. Mai 2023 liess der Privatkläger vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung einreichen.

3.6. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2023, dass die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers kostenfällig abzuweisen seien und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei.

3.7. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten verzichte.

3.8. Am 6. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers statt.

Erwägungen

1.

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers richten sich jeweils gegen den vorinstanzlichen Freispruch. Sie beantragen einen Schuldspruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Signals "kein Vortritt" frei. Sie erachtete es als möglich, dass der Beschuldigte an der Kreuzung angehalten und sich versichert habe, dass sich in seinem Sichtfeld keine vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker befunden haben, langsam losgefahren und bereits am Abbiegen gewesen sei, als der Privatkläger gekommen sei und vor ihm noch links habe abbiegen wollen. Somit hätte der Privatkläger die Pflicht gehabt, den Beschuldigten durchzulassen. Mangels Vermessung des Unfalls und der unterlassenen Spurenabgleichung könne dem Beschuldigten keine mangelnde Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortritts nachgewiesen werden, weshalb er frei zu sprechen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3).

Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich der Privatkläger in Sichtweite und im relevanten einsehbaren Bereich des Beschuldigten befunden habe und somit vortrittsberechtigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger übersehen (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3 f.).

Der Privatkläger wendet u.a. ein, dass wenn der Beschuldigte den Privatkläger gesehen hätte, er gar nicht erst hätte losfahren dürfen, weshalb er zumindest wegen mangelnder Aufmerksamkeit verurteilt werden müsse

(vgl. Berufungsbegründung Privatkläger S. 3 Ziff. 5 und 6). Zudem könne sich der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei, anhand der Beweise (Feststellungen und Fotografien im Polizeirapport, Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers) unmöglich so ereignet haben (vgl. Berufungsbegründung Privatkläger S. 4 f. Ziff. 7 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).

Der Beschuldigte verweist auf die seiner Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs (Berufungsantwort Beschuldigter vom 30. Mai 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.).

3.

3.1

Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar, wer fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen), im Strassenverkehr nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109; 143 IV 138 E. 2.1). Mit einem völlig unerwarteten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht gerechnet werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 59 zu Art. 31 SVG).

Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV). Vortrittssignale, die anzeigen, dass der Führer an-

deren Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss (z.B. das Signal "kein Vortritt"), sind zu beachten (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SSV). Der Vorfahrtsberechtigte wird im Sinne dieser Bestimmung in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, z. B. weil er plötzlich gezwungen ist, auf der Kreuzung oder kurz vor oder nach der Kreuzung zu bremsen, zu beschleunigen oder auszuweichen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer Kollision kommt oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109).

Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestands (z.B. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG) bewirkt, so ist dieser nichts anders als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Gefährdungstatbestand wird konsumiert (ROTH/KESHELVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).

3.2

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1).

4.

4.1

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am Donnerstag, 21. Mai 2020, um 16:38 Uhr in Stein an der Kreuzung Schaffhauserstrasse/Zürcherstrasse zu einer Kollision zwischen dem links abbiegenden – grundsätzlich nicht vortrittsberechtigten – Beschuldigten und dem aus Sicht des Beschuldigten von rechts auf dem Fahrrad kommenden Privatkläger, der ebenfalls links abbiegen wollte, kam. Dabei hat der Privatkläger gemäss Austrittsbericht des Spitals Rheinfelden vom 26. Mai 2020 ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde, eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe und links frontal ein Subgalealhämatom erlitten (UA [Untersuchungsakten] 37).

4.2

4.2.1. Der Unfall wurde durch die Polizei mit Übersichtsaufnahmen und Fotografien dokumentiert (UA 15, 27-30, 58-68). Ferner liegen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der als Zeugen befragten Polizisten vor (UA 18 f., 20 ff. 43 ff., GA 43 ff.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen im Einzelnen dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2-3.5). Darauf wird verwiesen. Soweit erforderlich, werden entsprechende Wiederholungen und Ergänzungen vorgenommen.

4.2.2

Die Fotodokumentation (UA 27 ff., 58 ff.) zeigt das Fahrzeug des Beschuldigten, wo es nach dem Unfall zum Halt gekommen ist (UA 19). Zudem haben der Beschuldigte und Privatkläger bei der Konfrontationseinvernahme vom 15. September 2020 die Kollisionsstelle auf einer Übersichtsaufnahme eingezeichnet (UA 54; 47 Ziff. 23 und 24). Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben auf die Kollision nicht vorbereitetet war, weshalb die Reaktionszeit sicherlich eine Sekunde oder mehr betragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3), und der vom Beschuldigten angegebenen gefahrenen Geschwindigkeit von 5 bis 7 km/h folgt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kollision noch eine Strecke von (mindestens) 1.4 bis 1.9 Metern gefahren sein muss. Aufgrund dieser Umstände ist – auch ohne Ausmessung und weitere Abklärungen – erstellt, dass sich die Kollision auf der Kreuzung beim "Inseli" in Richtung Rheinfelden ereignet hat und zwar dort, wo sich die Fahrspur der beiden jeweils nach links abbiegenden Fahrzeuglenker natürlicherweise kreuzen.

4.2.3

Der Beschuldigte sagte anlässlich all seiner Befragungen, dass er bei seinem Kontrollblick nach rechts kein herannahendes Fahrzeug gesehen habe (vgl. UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 22; UA 50 Ziff. 53; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wie auf den in den Akten befindlichen Fotos gut erkennbar ist (vgl. UA 54 und insbesondere UA 67), hatte der Beschuldigte jedoch ein grosses Sichtfeld auf die dort übersichtliche Schaffhauserstrasse nach rechts in Richtung Stein Zentrum, von wo der Privatkläger hergekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen des Beschuldigten trotz der Konstanz nicht zu überzeugen. Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte den Fahrradfahrer auf der relativ langen Einspurstrecke überhaupt nicht gesehen hat, wenn er an der Kreuzung doch einen Moment stand, um ein von links kommendes Fahrzeug passieren zu lassen (UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 22; UA 50 Ziff. 53; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Angesichts der konkreten Verkehrssituation (klare Signalisation; unbestrittene Vortrittsregelung), der zum Tatzeitpunkt herrschenden guten Sichtverhältnisse (tags, kein Regen oder Nebel [vgl.

Fotos]; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 6) und des geringen Verkehrsaufkommens (UA 48 Ziff. 34 und 35; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 7) hätte der Beschuldigte in Beachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit den Privatkläger sehen müssen. Denn der Privatkläger muss sich bereits während einiger Sekunden auf der Hauptstrasse in Sichtweite des Beschuldigten befunden haben. Gemäss der glaubhaften Aussage des Privatklägers hat sich dieser nämlich auf der Auslaufrunde mit nicht mehr allzu schneller Geschwindigkeit befunden (UA 21;

45.

f. Ziff. 15; UA 47 Ziff. 29; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und musste das Tempo in der spitzen Kurve (der Privatkläger nannte sie auch "Spitzkehre" [UA 51]; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) ohnehin verringern (UA 47 f. Ziff. 29-31). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der ortskundige und mit der dortigen Strassensituation bestens vertraute 72-jähre Privatkläger vorschriftswidrig verhalten hat oder mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger angab, dass er noch versuchte, schneller zu pedalen (UA 46 Ziff. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Gab der Privatkläger doch auch an, dass er alsdann schon am Abbiegen gewesen sei und damit (dem schnelleren Pedalen) in Panik versucht habe, den Unfall noch zu vermeiden (UA 21, 45 f. Ziff. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse mit der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heranfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.4.2).

4.2.4

Das Obergericht erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften und klaren Aussagen der Beteiligten, der Fotoaufnahmen der Polizei von der Unfallörtlichkeit und der Lage des Personenwagens daher als erstellt, wonach der vortrittsbelastete Beschuldigte beim Linksabbiegen an der Kreuzung Zürcherstrasse/Schaffhauserstrasse den korrekt auf der Gegenfahrbahn/Einspurstrecke von rechts kommenden vortrittsberechtigten Privatkläger nicht (oder zu spät) wahrgenommen hat, worauf dieser mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen und Vermessungen nicht erforderlich. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten sind abzuweisen.

4.3

Weil der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers beim Linksabbiegen missachtete, kam es zur Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem vortrittsberechtigten Fahrrad respektive Privatkläger. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision mit dem Privatkläger gekommen. Der Schutzzweck des Strassenverkehrsrechts liegt in der Vermeidung von Gefahren im Strassenverkehr, mithin bezwecken die erwähnten Bestimmungen, einen sicheren und unfallfreien Strassenverkehr zu gewährleisten. Somit war die Pflichtwidrigkeit für den Erfolgseintritt relevant. Dass der Beschuldigte selber lediglich sehr langsam in die Kreuzung gefahren sei, relativiert weder das Vortrittsrechts des Privatklägers noch lässt es die Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten entfallen.

Der Beschuldigte kann sich vorliegend als vortrittsbelasteter Lenker auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Nur dann, wenn sich der Privatkläger in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte (z.B. unerwartetes Auftauchen mit weit übersetzter Geschwindigkeit), wäre dem Beschuldigten keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109). Vorliegend sind aber, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten des Privatklägers auszumachen. Der Beschuldigte musste bei der Kreuzung grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug rechnen und entsprechende Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger früher gesehen und entsprechend nicht losgefahren wäre, hätte der Unfall, wie er vorgefallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen, welche unbestritten unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallen, verhindert werden können. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

Der Beschuldigte kann sich vorliegend als vortrittsbelasteter Lenker auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Nur dann, wenn sich der Privatkläger in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte (z.B. unerwartetes Auftauchen mit weit übersetzter Geschwindigkeit), wäre dem Beschuldigten keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, übersetzt in: Pra 2018 Nr. 109). Vorliegend sind aber, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten des Privatklägers auszumachen. Der Beschuldigte musste bei der Kreuzung grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug rechnen und entsprechende Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger früher gesehen und entsprechend nicht losgefahren wäre, hätte der Unfall, wie er vorgefallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen, welche unbestritten unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallen, verhindert werden können. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erweisen sich somit im Schuldpunkt als begründet und der Beschuldigte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.

5.

5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00 (Probezeit drei Jahren) sowie eine Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe (Berufungserklärung Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2023).

Der Privatkläger stellt die Bestrafung ins Ermessen des Gerichts (Berufungserklärung Privatkläger vom 15. Februar 2023).

Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Für den Fall der Gutheissung der Berufungen im Schuldpunkt beantragte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse sei abzusehen, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Verfahrenskosten aufgrund der schweren Mängel in der Strafuntersuchung dem Staat aufzuerlegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.).

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

5.3. 5.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV

241 E. 3; 114 IV 313 E. 1.1; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide die begangene Schuld gleichwertig zu sanktionieren scheinen, dann ist in der Regel gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der ersteren der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

5.3.2. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) vor.

Wie zu zeigen sein wird, ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung in Anbetracht des als noch leicht zu wertenden Verschuldens (siehe unten E. 5.4.1) auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu erkennen. Eine Freiheitsstrafe drängt sich trotz der einschlägigen Vorstrafe (vgl. aktueller Strafregisterauszug: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG), mit welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht auf. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen.

5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kollision mit dem Privatkläger verursacht hat und dieser dadurch ein Schädelhirntrauma, frontal links eine Rissquetschwunde (10 cm x 5 mm), eine offene Stelle mit Substanzdefekt an der rechten Unterlippe, links frontal ein Subgalealhämatom und mehrere oberflächliche Schürfwunden an der Nasenspitze, dem rechten Ellbogen und beiden Knien erlitten hat (vgl. UA 36 ff.). Der Privatkläger gab an, seit dem Unfall ab und zu unter Kopfschmerzen zu leiden. Deren Kausalität ist jedoch gemäss dem Privatkläger nicht ausgewiesen (UA 52). Somit ist abgesehen von einem kleinen Schönheitsfehler und einer kleinen Narbe von keinen bleibenden Nachteilen auszugehen (vgl. UA 52; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Es handelt sich insgesamt somit um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Privatkläger erst bei der Kollision wahrgenommen hat, als dieser mit seiner Motorhaube kollidierte (UA 46 Ziff. 20; UA 47 Ziff. 26; UA 50 Ziff. 56), obwohl er dies schon einige Zeit vorher hätte tun müssen. Eine besondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise oder kein Anhalten an der Kreuzung etc., ist aber nicht erkennbar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann und muss, ist, dass er nicht hinreichend aufmerksam war und pflichtwidrig unvorsichtig das Vortrittssignal respektive das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtete, obwohl die nötige Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren, sodass eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die nachfolgend festgesetzte Verbindungsbusse (vgl. E. 5.8) in ihrer Summe eine angemessene Strafe sind.

5.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ist die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 800.00 (Strafbefehl vom 17. September 2015; vgl. aktueller Strafregisterauszug), deren Begehung im Tatzeitpunkt schon rund 5 Jahre zurücklag, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten wird beachtet, dass der Beschuldigte – auch wenn er seinen Fehler nach anfänglicher Anerkennung der Sorgfaltswidrigkeit (UA 18; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) abschliessend nicht einsieht – stets kooperativ war und die Tatumstände grundsätzlich einräumte. Insgesamt überwiegen die negativen Tatkomponenten nur ganz leicht, die negativen und positiven Tatkomponenten halten sich fast die Waage, sodass auf eine Erhöhung der aufgrund des Tatverschuldens auf 30 Tagessätze bemessenen Geldstrafe verzichtet werden kann.

5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht (BGE 144 IV 198).

Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Tagessatz ausgehend von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 2'218.00 (Angaben des Beschuldigten [UA 10] stimmt mit der Steuerveranlagung 2017 überein, wonach ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'573.00 besteht [UA 5]). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein und erklärte, dass er monatlich ca. Fr. 2'400.00 (Fr. 2'100.00 AHV-Rente und ca. Fr. 300.00 Ergänzungsleistungen) Rentenleistungen erhalte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte damit zumindest nahe am Existenzminimum lebt (vgl. auch GA 55), weshalb das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen um 50 % zu reduzieren ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der Tagessatz ist somit auf Fr. 30.00 festzusetzen.

5.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist.

5.7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren

(Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der schlussendlich fehlenden Einsicht liegen gewisse Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten vor, so dass die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist.

5.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll der Beschuldigte, der die Verkehrsregeln in verschiedener Hinsicht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt hat, gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer solchen Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Hier erscheint zusammen mit der Geldstrafe eine Verbindungsbusse Fr. 300.00 schuldangemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse

10 Tage beträgt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

5.9. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.

6.

6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Der Privatkläger, der eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verlangt, dringt mit diesem Antrag vollumfänglich durch. Die Staatsanwaltschaft obsiegt insofern, dass der Beschuldigte im vorgenannten Sinne zu verurteilen ist. Im Strafpunkt ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft jedoch insofern nicht zu folgen, als bei der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt (vgl. E. 5.5). Der Hauptantrag des Beschuldigten, der eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs verlangt, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, das marginale Obsiegen (Tagessatzhöhe) bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal dieser Punkt von Amtes wegen berücksichtigt wurde, womit der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat.

6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Entsprechend ist dem Verteidiger auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.3. Der im Berufungsverfahren obsiegende Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (vgl. WEHRENBERG / FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings anwaltlich nicht vertretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3 mit Hinweis).

Die vom Privatkläger mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte Gutheissung der Berufung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" sowie das Stellen der Höhe der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in das Ermessen des Gerichts (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) genügt der Bezifferungspflicht des anwaltlich vertretenen Privatklägers nicht. Das Obergericht tritt daher auf den Antrag nicht ein und der Privatkläger trägt seine obergerichtlichen Parteikosten selber.

7.

7.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Der Beschuldigte hat die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'110.00 (UA 5: Fr. 800.00 Strafbefehlsgebühr und Fr. 310.00 Polizeikosten) und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'660.00, d.h. total Fr. 2'770.00 zu tragen.

7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.3. 7.3.1. Der Privatkläger beantragt, dass ihm für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.95 (gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2021) und für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen sei (Berufungserklärung Privatkläger vom 15. Februar 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).

Der Beschuldigte beantragt die Abweisung, was er mit dem beantragten Prozessausgang (bestätigter Freispruch) begründet (Berufungsantwort Beschuldigter vom 30. Mai 2023). Er macht für den Fall eines Schuldspruchs nicht geltend, die geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers sei ungerechtfertigt oder ungenügend substantiiert.

7.3.2. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dazu gehören auch die der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren als Strafklägerin entstandenen Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2). Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen von Art. 426 ff.

StPO (vgl. ANNETTE DOLGE, BSK StPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 122 StPO sowie N. 59 ff. zu Art. 126 StPO).

Nach dem Dargelegten handelt es sich entgegen der Vorinstanz (E. 6) bei der vom Privatkläger geltend gemachten Entschädigung nicht um eine Zivilklage i.S.v. Art. 122 StPO. Der obsiegende Privatkläger hat seine Aufwendungen für das Strafbefehlsverfahren begründet und detailliert ausgewiesen (UA 115). Diese erscheinen plausibel und sind ihm dementsprechend zuzusprechen. Für das erstinstanzliche Verfahren stellt der anwaltlich vertretene Privatkläger die Höhe der Parteienschädigung in das Ermessen des Gerichts (GA 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Da der Privatkläger seiner Bezifferungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO damit nicht nachgekommen ist (vgl. E. 6.3 hiervor), tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.

8.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.

2.

Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre,

und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 154.00, insgesamt Fr. 2'154.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

3.3. Der Privatkläger trägt seine obergerichtlichen Parteikosten selber.

4.

4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'770.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Kosten selbst.

4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'621.95 auszurichten.

Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner