SST.2023.58
SST.2023.58 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-06-14
14. Juni 2023Deutsch29 min
Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.58 (ST.2020.52; StA.2017.3832) Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrass...
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Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2023.58 (ST.2020.52; StA.2017.3832)
Urteil vom 14. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Mülligen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, […]
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Führer eines Sattelschleppers mit Anhänger am 6. November 2017 mittags ausserorts infolge pflichtwidriger Unvorsicht einen Selbstunfall verursacht zu haben, als er in einer leichten Linkskurve auf der rechten Seite von der Strasse abkam, worauf der Lastenzug kippte.
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00 (Urteil vom 30. November 2018). Das Obergericht hat mit Urteil SST.2019.143 vom 9. September 2019 eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten in dem Sinne gut, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Brugg zurückgewiesen wurde (Urteil 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020).
2.
Am 22. September 2020 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg eine zweite Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Zeugen C. und D. befragt wurden (vorinstanzliche Verhandlung IIa). Die Zeugen E. und der Beschuldigte wurden im zweiten Teil der Verhandlung am 16. Oktober 2020 befragt (vorinstanzliche Verhandlung IIb). Das Gericht erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Oktober 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Busse von Fr. 400.00.
Mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit Urteil SST.2021.173 vom 4. November 2021 stellte das Obergericht fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es sprach den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück, da keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden war (Urteil 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023).
3.
Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 1. Juni 2023 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Begehren fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht hat die gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2021 gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. In der Sache hat es sich nicht geäussert. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 wurde am 1. Juni 2023 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und damit das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt.
2.
Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der ausschliesslich mit Busse bedrohte Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge (fahrlässigen) Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der ausschliesslich mit Busse bedrohte Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge (fahrlässigen) Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand alleine, dass gestützt auf die Bundesverfassung, die EMRK und die Strafprozessordnung eine Berufungsverhandlung durchgeführt worden ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2), führt nicht dazu, dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO entfallen würde und neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden könnten.
2.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 16. Oktober 2020 (vorinstanzliches Urteil II) aus, dass die am Unfallhergang unbeteiligten Zeugen D. und C. in den wesentlichen Punkten kongruente Aussagen gemacht und beide kein entgegenkommendes Auto gesehen hätten. Deshalb werde ein unüberwindbarer Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen und der Unfall vom Beschuldigten durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit selbst verursacht worden sei, verneint (vorinstanzliches Urteil II E. 3.8).
2.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich im Kern einzig auf die nachträgliche Aussage von Zeuge C. gestützt. Die Aussagen des Zeugen C. seien widersprüchlich und die Begründung der Vorinstanz willkürlich. Die effektive und dem Beschuldigten vorgeworfene aktive Handlung bzw. Ursache sei nicht bekannt. Durch die sehr lange Verfahrensdauer seien dem Beschuldigten Beweismittel verlustig gegangen. Dadurch, dass das Bezirksgericht Brugg für die Begründung ihrer Urteile jeweils sechs und neun Monate gebraucht habe, liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Auch in einer Gesamtbetrachtung werde mit einer vierjährigen Verfahrensdauer Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 52 ff. StGB nicht in Erwägung gezogen, was als Willkür zu rügen sei. Die Voraussetzungen für eine bedingungslose Einstellung des Verfahrens seien vorliegend erfüllt. Sodann habe die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Anweisungen nicht beachtet und ihre Vorgehensweise mit Neuauflage des Verfahrens bzw. Ergänzung der Untersuchungsakten mittels Befragungen sei unzulässig. Die Vorinstanz sei generell voreingenommen, was an diversen Stellen zum Ausdruck komme. Das Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht sei dadurch verletzt, dass zwei Mal derselbe Einzelrichter und derselbe Gerichtsschreiber sich mit der Sache befassten und entschieden hätten. Eine unzulässige Vorbefassung liege nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auch beim Obergericht vor. Diese sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sodann liege (auch) mit dem neuen Urteil eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO vor, weil drei Jahre nach dem Vorfall eine eingehendere Befragung des Zeugen C. von vornherein zum Scheitern verurteilt sei und sich die Vorinstanz wiederum nicht (genügend) mit der Aussagegenese auseinandergesetzt habe. Damit sei die Vorinstanz den höchstrichterlichen Anweisungen nicht nachgekommen. Schliesslich seien die technischen Gegebenheiten inkl. die eingereichten Unterlagen einzeln und gesamthaft nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise in die konkrete Situation eines Lastwagenchauffeurs sowie der Funktions- und Fahrweise eines Lastwagens hineinversetzt und alle Umstände berücksichtigt. Es sei ein dynamischer Vorgang gewesen (Berufungsbegründung S. 2 ff.; Plädoyer vor Obergericht).
3.
3.1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten, dass sein Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht verletzt sei, einzugehen.
Die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts, wie sie aus den Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hervorgeht, ermöglicht unabhängig vom anwendbaren Verfahrensrecht, den Ausstand eines Magistraten zu verlangen, dessen Situation oder Verhalten Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit erregen können. Sie bezweckt zu vermeiden, dass sachfremde Umstände das Urteil zugunsten oder zulasten einer Partei beeinflussen können. Sie gebietet den Ausstand nicht einzig, wenn eine tatsächliche Befangenheit erwiesen ist, denn eine innere Neigung kann nicht bewiesen werden; es genügt, dass die Umstände den Anschein einer Befangenheit geben und eine parteiische Tätigkeit des Magistraten befürchten lassen; indessen dürfen nur die in objektiver Weise festgestellten Umstände berücksichtigt werden, da rein persönliche Eindrücke nicht massgebend sind (an Stelle vieler: BGE 144 I 159 E. 4.3 = Pra 2019 Nr. 51).
Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen, die sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (siehe etwa BGE 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2019, 1B_107/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 StPO tritt die in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung, lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f).
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Zwar ist auch bei einem verspäteten Ausstandsgesuch nicht ausgeschlossen, für die Zukunft von Amtes wegen einen Ausstandsgrund zu berücksichtigen. Das Recht auf Ausstand kann aber nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dem in dieser Hinsicht gleich lautenden Art. 36 Abs. 1 BGG), weshalb sich ein Gesuchsteller bei einem verspäteten Gesuch nicht auf einen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstand berufen kann.
Die Rückweisung der Sache an die schon vorher befassten Richter stellt gemäss BGE 131 I 113 E. 3.6 und BGE 114 Ia 50 E. 3d eine spezifische Form der Vorbefassung dar. Sie wird im Allgemeinen ohne Weiteres als verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Es wird angenommen und erwartet, dass das erneut befasste Gericht den neuen Entscheid, allenfalls unter Beachtung der Erwägungen, unbefangen trifft und die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist. Diese Rechtsprechung schliesst es indes nicht aus, dass gestützt auf die konkreten Umstände in der Rückweisung an dieselben Richter eine Gefahr erblickt wird, das Verfahren sei nicht mehr offen und die Justizpersonen erweckten den Anschein der Voreingenommenheit (vgl. eine Übersicht zur Rechtsprechung mit bejahter Voreingenommenheit im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SF140005 vom 3. Oktober 2014). Hat das Gericht nach Aufhebung eines seiner Entscheide erneut zu befinden, so hat es sich an die Auffassung der oberen Instanz und an die ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zu halten. Nur ausserordentliche Umstände erlauben es in einem solchen Fall, einen Ausstand zu begründen. Das ist gemäss BGE 138 IV 142 E. 2.4 (Übersetzung in: Pra 2012 Nr. 123) dann der Fall, wenn das Gericht durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass es nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen.
Selbst die Tatsache, dass ein Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2).
3.2. Der Beschuldigte bringt einerseits in Bezug auf die Vorinstanz vor, sein Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht sei dadurch verletzt, dass zwei Mal derselbe Einzelrichter und derselbe Gerichtsschreiber sich mit der Sache befasst und entschieden hätten.
Abgesehen davon, dass der Einwand des Beschuldigten ohnehin verspätet erfolgte (vgl. Art. 58 StPO: «ohne Verzug»), hat das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg zurückgewiesen, ohne dass ausgeführt worden wäre, dass die Sache durch eine neue Besetzung des Strafgerichts zu beurteilen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten mit Urteil vom 30. November 2018 im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Aus dem besagten Entscheid ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der gleiche Spruchkörper sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, die den Ausgang des Strafverfahrens nach der Rückweisung des Bundesgerichts nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Es gibt mithin keinen Grund zur Annahme, der gleiche Spruchkörper sei nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht in der Lage gewesen, insbesondere gestützt auf die mündliche Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Beschuldigte vermag auch keine Umstände aufzuzeigen, die darauf schliessen lassen, dass die betroffenen Gerichtsmitglieder nicht fähig gewesen sind, ihren Standpunkt zu überdenken, und sie sich ungeachtet der Weiterungen des Verfahrens in einzelnen Punkten bereits definitiv festgelegt hatten. Es lag unter diesen Umständen keine unzulässige Vorbefassung vor. Auch sind den betroffenen Mitgliedern des Gerichts keine krassen und wiederholten Verfahrensfehler vorzuwerfen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten des Beschuldigten ausgewirkt haben.
3.3. Andererseits macht der Beschuldigte eine unzulässige Vorbefassung durch das Obergericht geltend.
Gemäss Ausführungen des Bundesgerichts im (zweiten) Rückweisungsurteil 6B_1430/2021 sei aufgrund der fehlenden Begründung nicht ersichtlich gewesen, ob das Obergericht im (zweiten) Obergerichtsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens von Amtes wegen geprüft habe (E. 1.3). Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte kein zeitnahes, formelles Ausstandsgesuch eingereicht hat (vgl. dazu den E-Mail-Verlauf zwischen ihm und dem Präsidenten des Strafgerichts vom 13./15./16. März 2023 sowie das Plädoyer des Beschuldigten vor Obergericht S. 7), hat er keine konkreten Umstände aufgezeigt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der obergerichtlichen Justizpersonen begründen. Ebenso wenig werden von ihm Verfehlungen, die mit einer schweren Amtspflichtverletzung gleichzusetzen wären, dargetan.
3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
4.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1 und 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2).
Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Vom Fahrzeuglenker wird grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr überraschend in eine kritische Situation geraten kann, in der Fehlentscheide möglich und verständlich sind. Unvermutet auftretende Gefahren stellen oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls solange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4). Sind andere Verkehrsteilnehmer involviert, ist das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip zu beachten. Demzufolge darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit einem völlig unerwarteten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht gerechnet werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 54 f. und 59 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen).
4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. November 2017 um ca. 12:05 Uhr auf Gemeindegebiet Bözberg ausserorts mit seinem Sattelschlepper rechts von der Strasse abgekommen ist. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte den Sattelschlepper wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges nach rechts gelenkt hat, d.h. ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat oder nicht.
4.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
4.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen C. und D. sowie die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urteil II E. 3.3.2–3.3.4). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es sei dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen, ist nicht willkürlich. Sie gründet auf den Aussagen der Zeugen C. und D.. Die Aussagen der Beteiligten werden von der Vorinstanz ausführlich und sorgfältig gewürdigt (Urteil II E. 3.4.4–3.8). Die Vorinstanz geht auf die wesentlichen Rügen des Beschuldigten betreffend die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ein. Sie hat die bundesgerichtlichen Anweisungen – insbesondere mit Befragung des Zeugen C., dessen Aussage im damaligen Zeitpunkt das einzige Beweismittel zur für den Schuldspruch ausschlaggebenden Feststellung, kein entgegenkommendes Fahrzeug sei in den Unfallhergang involviert gewesen, war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2019 E. 3.2) – beachtet. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig gewesen sein soll. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise erhebt das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig war. Genau das hat die Vorinstanz getan, wie es vom Bundesgericht gefordert worden ist. Dem Beschuldigten sind entgegen seiner Auffassung keine Beweismittel verlustig gegangen. Ein Beweisverlust hätte lediglich vorgelegen, wenn eine Befragung des Zeugen C. nicht mehr möglich gewesen wäre. Die blosse abstrakte Befürchtung, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern, reicht nicht für einen Beweisverlust (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Soweit der Beschuldigte einwendet, die Aussagen des Zeugen C. seien (teilweise) widersprüchlich, so hat die Vorinstanz dies ebenfalls erkannt, aber zutreffend festgestellt, dass sich die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf Einzelheiten wie Distanzen und Zeiten beschränkten, welchen für die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts eine untergeordnete Rolle zukomme. Im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Frage nach einem entgegenkommenden Fahrzeug, sind seine Aussagen kongruent (vgl. Urteil II E. 3.4.5 f.). Mit der Vorinstanz stellt auch das Obergericht fest, dass der Zeuge C., welcher unter Strafdrohung aussagte, den Beschuldigten nicht kannte und auch sonst keinen Grund hatte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, schlüssig, nachvollziehbar und wiederholt gleichbleibend ausgesagt hat, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Er sah, wie der Lastwagen kippte, was seine Aufmerksamkeit in diese Richtung erhöhte. Er hatte freie Sicht auf den Lastwagen und hätte aufgrund der Übersichtlichkeit (vgl. act. 69) ein entgegenkommendes Fahrzeug bzw. ein in seine Richtung fahrendes Auto bei der von ihm angegebenen erhöhten Aufmerksamkeit zweifellos gesehen. Der Umstand, dass sich der Zeuge, als er sich später nach einem Stopp bei der Tankstelle zum Unfallort begeben hat, nicht an den Traktor des Zeugen D., der sich vor ihm an den Unfallort begeben hatte, erinnern konnte, ändert nichts an seiner glaubhaften Aussage dazu, dass er im Zeitpunkt des Umkippens des Fahrzeugs des Beschuldigten auf der sehr übersichtlichen Strecke kein entgegenfahrendes Fahrzeug gesehen hatte.
Die Aussagen des Zeugen C. stimmen sodann mit denjenigen des Zeugen D. überein. Auch der Zeuge D. gab mehrmals klar an, von der von ihm befahrenen Strecke aus kein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen zu haben (vgl. Urteil II E. 3.5 mit Verweis auf vorinstanzliches Protokoll IIa S. 13 und 14). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil II somit nicht einzig auf die Aussage des Zeugen C. abgestützt. Die Ergänzung der Untersuchungsakten mittels Befragung der Zeugen C. und D. war entgegen der Auffassung des Beschuldigten zulässig, denn der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch in einem Rückweisungsverfahren und der Vorinstanz war es nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung diente (vgl. dazu BGE 143 IV 214 E. 5.3 f.).
Die Vorinstanz hat sich schliesslich auch mit den Aussagen des Zeugen E. auseinandergesetzt (Urteil II E. 3.6.1 und 3.7). Sie hat begründet, weshalb es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte – nachdem er den Zeugen E. nach dem Unfall angerufen und diesem gesagt habe, dass er einem entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen – wenige Sekunden später gegenüber dem Zeugen D. aufgrund seines Schockzustandes gesagt haben soll, er wisse nicht, was passiert sei (und nicht wie zuvor, er habe einem Fahrzeug ausweichen müssen). Willkür liegt bei dieser Würdigung nicht vor. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht möglich, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen E. bzw. seinem früheren Arbeitgeber erklären bzw. dafür rechtfertigen wollte, dass er mit dem neuen Lastwagen kurz nach der Übergabe verunfallt ist.
Im Einklang mit den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz steht sodann, dass der Beschuldigte selber keine Angaben zum entgegenkommenden Fahrzeug machen konnte, obwohl er (bereits vorfallsnah, act. 20) angab, dieses schon weit im Voraus gesehen zu haben und – im Gegensatz zur ersten Befragung vom 1. Dezember 2017 (act. 21) – sogar sagen konnte, dass dies 50 bis 100 Meter weit entfernt gewesen sein soll als er es bemerkte habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Trotz angeblichem Schock konnte er sich an andere Details gut erinnern. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wieso er keinerlei Angaben zum ihm entgegenkommenden Fahrzeug machen konnte. Daran ändert nach Auffassung des Obergerichts auch nichts, dass das Ganze ein dynamischer Vorgang gewesen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.).
4.7. Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürfrei auf die von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen C. und D. abgestellt hat und zu Recht keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen ist und der Unfall vom Beschuldigten durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit selbst verursacht wurde. Entsprechend hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung einer Rechtsnorm erstellt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für sonstige äussere Unfallursachen, wie namentlich technische Defekte am Fahrzeug, so dass nicht weiter auf die technischen Gegebenheiten bzw. diesbezüglichen eingereichten Unterlagen einzugehen ist. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die effektive und ihm vorgeworfene aktive Handlung bzw. Ursache nicht bekannt und darum willkürlich sei, trotzdem über das Verschulden zu befinden, ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse jedenfalls keine Situation vorliegt, wonach ein Fehlentscheid und falsche Reaktion möglich und verständlich wäre, d.h. das Verhalten des Beschuldigten nicht schuldhaft wäre. Insoweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, es sei schlecht ermittelt worden, liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass entgegen seiner Auffassung (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 3 ff.) nicht etwa ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt worden ist, sondern die Staatsanwaltschaft nach mehreren eigenen Einvernahmen Anklage erhoben hatte. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht somit von einem schuldhaften Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auszugehen.
5.
Der Beschuldigte äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Es kann in dieser Hinsicht auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (Urteil II E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO) bzw. auf E. 4.2 oben verwiesen werden.
6.
Soweit der Beschuldigte losgelöst von den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebot (vgl. dazu unten) eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 ff. StGB geltend macht bzw. rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Anwendbarkeit von (sinngemäss) Art. 53 StGB (vgl. Berufungsbegründung S. 5: sämtliche Schadenspositionen seien bezahlt bzw. von Versicherungen übernommen worden) nicht in Erwägung gezogen habe, ist ihm nicht zu folgen.
Ist Anklage erhoben worden, kommt im gerichtlichen Verfahren eine Einstellung des Verfahrens im Anwendungsbereich von Art. 52 bis 54 StGB nicht infrage; das Gericht kann, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, nur von einer Bestrafung absehen (BGE 139 IV 220). Ob im Anwendungsbereich der Strassenverkehrsgesetzgebung von einer Strafe Umgang genommen werden kann, richtet sich sodann in erster Linie nach der spezielleren Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 SVG (Art. 102 Abs. 2 SVG e contrario). Gemäss dieser Bestimmung kann in besonders leichten Fällen von einer Strafe Umgang genommen werden. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3). So hat das Bundesgericht einen besonders leichten Fall beispielsweise verneint beim (fahrlässigen) Nichtbedienen der Parkuhr für das korrekte Parkfeld infolge einer Verwechslung der Parkfeldnummern (Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.5). Das vom Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG geschützte Rechtsgut ist von der verletzten Verkehrsregel abhängig. Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch welche Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 f. zu Art. 90 SVG). Bei der Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen bzw. seinen Sorgfaltsplichten nachzukommen, handelt es sich um eine sehr wichtige Verkehrsregel (vgl. AN-DREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 1 zu Art. 31 SVG), weshalb nicht leichthin ein besonders leichter Fall angenommen werden kann. Auch im vorliegenden Fall ist nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen, was der Beschuldigte vor Vorinstanz denn auch zurecht nicht geltend gemacht hat.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat für die Verletzung der Verkehrsregeln durch (fahrlässiges) Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine Busse von Fr. 400.00 ausgesprochen.
Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung. Er macht jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, da die Vorinstanz für die Begründung ihrer Urteile jeweils sechs und neun Monate gebraucht habe.
7.2. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen Unterlagen), der nicht unerheblichen Gefährdung des von Art. 90 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Umstand, dass die ihm vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 47 StGB), auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als nicht mehr schuldangemessen mild. Das Obergericht erachtet vielmehr eine Busse von Fr. 2'000.00 als dem nicht zu bagatellisierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch einerseits, dass seit dem Vorfall vom 6. November 2017 nunmehr mehr als 5 ½ Jahre vergangen sind und damit auch feststeht, dass mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist für die zu beurteilende Übertretung verstrichen ist. Da sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, d.h. keine weiteren Vorfälle im Strafregister eingetragen sind, ist die Busse in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der schriftlichen Begründung ihrer Urteile die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Dauer von sechs Monaten noch von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist, wiegt diese ab sieben Monaten nicht mehr leicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021; vgl. BGE 143 IV 373). Dies hat vorliegend zur Folge, dass nebst der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebot im Urteilsdispositiv eine zusätzliche Strafminderung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung sowohl des Strafminderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB als auch der insgesamt nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich vorliegend eine Strafreduktion im Umfang von 50%. Somit ist die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Busse von Fr. 2'000.00 um Fr. 1'000.00 auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 400.00 (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens [Festsetzung einer höheren Busse als die Vorinstanz und Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei Geltung der reformatio in peius]: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).
7.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00, auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
8.
Der Beschuldigte erwirkt insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch und der dafür ausgesprochenen Busse. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen erweisen sich somit als richtig und bedürfen keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2.
Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig.
3.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
4.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'013.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.
Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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