SST.2023.92
SST.2023.92 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2023-09-26
26. September 2023Deutsch19 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.92 (ST.2022.9; StA.2020.992) Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahn...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2023.92 (ST.2022.9; StA.2020.992)
Urteil vom 26. September 2023
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Sisikon, [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Rubeli [...]
Gegenstand Urkundenfälschung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und einer Busse von Fr. 3'800.00 aufgrund des folgenden Sachverhalts:
Urkundenfälschung (in mittäterschaftlich begangener mittelbarer Täterschaft) (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte hat in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person sowie in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde durch eine weitere Person als irrendes bzw. vorsatzloses Werkzeug gefälscht oder verfälscht.
Begangen: Ort: Q-Strasse 99, R._____ (bei B._____ AG) und S._____, T-weg 10 (Wohnort +C._____) Zeit: 05.04.2018 / 06.04.2018 Zivil- und Strafklägerin: D._____
Vorgehen: Am 29.10.2007 trat die E._____ AG gestützt auf Art. 164 ff. OR die ursprüngliche Verlustscheinsforderung gegen F._____ (heute: D._____) in der Höhe von CHF 29'339.85 an die G._____ AG (heute: B._____ AG), Q-Strasse 99, R._____ ab.
Im Jahre 2018 stellte B._____ AG, v.d. A._____, Beschuldigter und damaliger Sachbearbeiter (Teamleiter, Leiter Verlustscheine) fest, dass im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 stattgefundenen Zession keine schriftliche Abtretungserklärung in den Akten der B._____ AG vorhanden war.
Der Beschuldigte kontaktierte am 05.04.2018 telefonisch H._____ (Sohn von +C._____ und Mitglied des Verwaltungsrates der I._____ AG, separates Verfahren) und teilte diesem mit, dass die B._____ AG noch eine schriftliche, von +C._____, damalige Präsidentin / Mitglied des Verwaltungsrates der E._____ AG mit Einzelunterschrift, unterzeichnete Abtretungserklärung benötige.
In Absprache mit H._____ setzte der Beschuldigte im April 2018 ein Formular 'Abtretungserklärung' auf, welches er auf den 29.10.2007 datierte. Die rückdatierte Abtretungserklärung liess er am 05.04.2018 per E-Mail H._____ zukommen, wobei vorgängig telefonisch vereinbart wurde, dass H._____ die Abtretungserklärung von +C._____ unterschreiben und sodann an den Beschuldigten zurückschicken sollte.
Im Wissen darum, dass die Abtretung bereits im Jahre 2007 stattgefunden hat und auch im Wissen darum, dass der Beschuldigte im April 2018 eine noch für die Akten benötigte Abtretungserklärung aufgesetzt und auf den
29.10.2007 rückdatiert hatte, nahm H._____ dieses Dokument entgegen und veranlasste, dass seine damals 84-jährigen Mutter +C._____ dieses
Dokument unterzeichnete, wodurch der irrige Eindruck entstand, +C._____ habe diese Erklärung bereits im Jahre 2007 abgegeben.
Die von +C._____ unterzeichnete Abtretungserklärung übergab H._____ dann seiner kaufmännischen Angestellten, J._____, die das Dokument am
06.04.2018 im Auftrag von H._____ an den Beschuldigten per E-Mail zurückschickte.
Durch dieses Vorgehen wollte es der Beschuldigte der B._____ AG ermöglichen, im Rechtsverkehr als seit 2007 berechtigter Inhaber der Verlustscheinsforderung gegen D._____ aufzutreten.
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl am 21. Januar 2022 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
2.1. Mit Urteil vom 18. November 2022 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.00, total Fr. 8'000.00 (Probezeit 2 Jahre), und einer Busse von Fr. 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage).
2.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte gegen dieses am 7. Dezember 2022 eröffnete Urteil Berufung an (Gerichtsakten [GA] act. 432, 436). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 16. März 2023 zugestellt (GA act. 460).
3.
3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 4. April 2023 hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil – abgesehen von Urteilsdispositiv Ziffer 4 (Zivilforderung) – vollumfänglich angefochten. Er verlangt einen Freispruch.
3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. Am gleichen Tag erstattete die Staatsanwaltschaft Berufungsantwort und beantragte mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen.
3.3. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erklärte D._____ am Berufungsverfahren nicht als Partei teilzunehmen.
3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
Erwägungen
1.
Mit begründeter Berufungserklärung hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil – abgesehen von Urteilsdispositiv Ziffer 4 (Zivilforderung) – vollumfänglich angefochten. Es ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie die gestützt darauf ausgesprochene Strafe und Kostenverteilung rechtens sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Generierung der Abtretungserklärung, deren Ergänzung um die Ortschaft sowie die Rückdatierung mit anschliessendem Versand an die E._____ vorgenommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.12). Das sei als Urkundenfälschung zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3).
Der Beschuldigte legt dar, Kernpunkt bilde die Frage, ob es sich bei der allfällig von J._____ zugestellten Abtretung(serklärung) um das Original aus dem Jahr 2007 handle und – falls wider Erwarten nicht davon ausgegangen werde – ob das Datum auf der Abtretungserklärung von ihm (A._____) eingesetzt worden sei (Berufungserklärung Rz. 9). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz diesbezüglich sodann vor, diese habe sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen zu seinem Nachteil gewürdigt (Berufungserklärung Rz. 8). Bei umfassender Würdigung der vorliegenden Beweismittel hätte die Vorinstanz zumindest zum Schluss gelangen müssen, dass unüberwindliche Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Tat bestünden. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hätte er freigesprochen werden müssen (vgl. Berufungserklärung Rz. 39).
2.2
2.2.1. Nach Art. 251 StGB wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.2).
Art. 251 Ziff. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf eine falsche Urkunde oder auf eine Urkundenverfälschung (materielle Fälschung), sondern auch auf eine unwahre Urkunde (Falschbeurkundung). Es handelt sich um eine materielle Fälschung, wenn der wirkliche Aussteller der Urkunde nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber identisch ist; demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung eine Urkunde, die von ihrem ersichtlichen Aussteller erstellt ist, aber bei der der wirkliche nicht mit dem darin enthaltenen Sachverhalt übereinstimmt. Eine einfache schriftliche Lüge stellt keine Falschbeurkundung dar. Dem Schriftstück muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat bringt ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Rügepflicht des Dokumentausstellers handeln oder um das Vorhandensein von gesetzlichen Bestimmungen wie Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff. aOR) zur Bilanz, die den Inhalt des betreffenden Dokuments festlegen. Obwohl die Erfahrung zeigt, dass einige Schriften eine besondere Glaubwürdigkeit geniessen, ist dies nicht ausreichend, auch wenn es in der Geschäftspraxis zugelassen ist, dass man sich auf solche Schriftstücke stützt. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob ein Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus Handelsbräuchen beziehungsweise dem Sinn oder der Art des genannten Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1).
2.3
2.3.1. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird, steht das vorliegende Strafverfahren im Zusammenhang mit mehreren zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen der B._____ AG (vormals bis 29. Mai 2017: G._____ AG [vgl. Handelsregisterauszug]) und D._____ (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3; Untersuchungsakten [UA] act. F/200 ff.; E. 2.4.1 nachfolgend).
Der Beschuldigte anerkennt ferner, dass er am 27. März 2018 im Aufwandprotokoll vermerkt habe, dass die Abtretungserklärung fehlen würde, am 5. April 2018 ein Telefonat mit dem Kunden erfolgt und schliesslich am 6. April 2018 vom Kunden ein E-Mail versendet worden sei (Berufungserklärung Rz. 32). Er bestreitet jedoch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Versands der Abtretungserklärung, welchen Inhalt diese bei einem allfälligen Versand hatte, wer und wann Ort und Datum darauf einfügt hat sowie ob ein Anhang bzw. welchen Inhalt der Anhang der E-Mail von J._____ hatte (Berufungserklärung Rz. 33).
2.3.2
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die massgeblichen Beweise aufgeführt (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4-2.2.11). Dies sind insbesondere die Abtretungserklärung (UA act. B/10), die Aktennotizen der B._____ AG (UA act. B/11 ff.), die Zeugenaussage von J._____ vom 19. Mai 2020 (UA act. B/18 ff.) und das von ihr verfasste E-Mail betreffend Zusendung einer Abtretungserklärung (UA act. B/17), der schriftliche Bericht (Art. 145 StPO) von C._____ vom 6. April 2020 (UA act. E/1/160 ff.), die im Zivilverfahren gemachte Zeugenaussage von L._____ (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.11), die Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ vom 21. Juli 2020 (UA act. E/1/169 ff.) und 18. November 2022 (GA act. 388 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 25. Oktober 2021 (UA act. E/1/187.1 ff.) und 18. November 2022 (GA act. 392 ff.).
2.4
2.4.1. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2018 hat die B._____ AG D._____ betrieben. Als Grund wurde «ausstehende Mietkosten, Parteikosten, Wohnungsabgabekosten sowie Pfändungsverlustschein vom 14. Juni 2011 – aus Zession E._____ AG, S._____» angegeben. Dagegen erhob D._____ Rechtsvorschlag (vgl. UA act. F/298) und nach gewährter provisorischer Rechtsöffnung Aberkennungsklage (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3).
2.4.2
Wie der internen Notiz der B._____ AG zum Dossier von D._____ vom 26. Februar 2018 zu entnehmen ist, wurde der «Kunde» (E._____ AG; Korrespondenz Adresse: M._____ AG [vgl. UA act. B/11]; damals Präsident und alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der M._____ AG: H._____ [vgl. Handelsregisterauszug]) kontaktiert, um abzuklären, ob er noch Unterlagen habe (UA act. B/13). Am 27. März 2018 wurde vom Mitarbeiter der B._____ AG mit dem Kürzel «ZU», mithin dem Beschuldigten (UA act. E/1/187.2 Ziff. 12), «Abtretung einholen» notiert und alsdann von ihm am 5. April 2018 festgehalten: «[…] Da wir nur eine Unterschrift von Frau C._____ auf der Abtretungserklärung benötigen, können wir ihm [H._____] die Akten zur Kenntnisnahme mailen. Er wird sich darum bemühen, die Unterschrift zu erhalten./Zu)» (UA act. B/14). Am 6. April 2018 wurde als interne Notiz verzeichnet: «E-Mail von Kunde + Abtretung» (UA act. B/14).
Aus diesen Notizen muss geschlossen werden, dass die B._____ AG nach Einleitung der Betreibung gegen D._____ feststellte, dass sie in ihren Akten über keine Abtretungserklärung der E._____ AG verfügte. Das damalige aktenmässige Fehlen der Abtretungserklärung bestätigte die B._____ AG auch insofern, als sie im Schreiben vom 12. Februar 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft ausführte, sie verfüge nur über eine Kopie der Zessionserklärung (das unterzeichnete Original habe sich damals beim Zedenten befunden und es sei nur ein Scan per E-Mail an ihre Gesellschaft übermittelt worden, UA act. C/30 f.). Ebenso ging der Beschuldigte nach Konfrontation mit der internen Notiz davon aus, dass keine Abklärungserklärung bei den Akten der B._____ AG war oder eine solche nicht gefunden wurde (UA act. E/1/187.4 Ziff. 45). Damit übereinstimmend reichte die B._____ AG zum Eingang der Abtretungserklärung ein nicht datiertes (da geschwärzt) E-Mail von J._____, die erst seit dem Jahr 2014 bei der M._____ AG arbeitet (UA act. B/21 Ziff. 14), ein, wonach im Auftrag von H._____ eine Abtretungserklärung weitergeleitet würde (UA act. B/17). Soweit der Beschuldigte vorbringt (Berufungserklärung Rz. 27), es sei nicht klar, ob in der E-Mail von J._____ tatsächlich eine Anlage mit der Abtretungserklärung mitversendet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im E-Mail darauf verwiesen wurde. Ein Fehlen des Anhangs wäre von der B._____ AG zudem sicherlich beanstandet worden. Schliesslich legte die B._____ AG im Schreiben vom 12. Februar 2020 selbst dar, die Zessionserklärung sei ihnen mit dem E-Mail von J._____ übermittelt worden (UA act. C/30 f.).
2.4.3
Der Wortlaut der Aktennotiz vom 5. April 2018 (UA act. B/14), wonach nur eine Unterschrift von Frau C._____ auf der Abtretungserklärung benötigt würde, legt nahe, dass die Unterschrift betreffend die Abtretungserklärung
von C._____ entgegen der genannten Datierung in der Abtretungserklärung (29. Oktober 2007 [UA act. B/10]) erst im April 2018 geleistet wurde. Eine Abtretungserklärung liess sich in den Unterlagen der E._____ nicht finden (vgl. Berufungserklärung Rz. 29) und die vom Kunden am 26. Februar 2018 und 14. März 2018 in Aussicht gestellten Abklärungen verliefen erfolglos (UA act. B/13). Entsprechend konnten später im Archiv der E._____ auch keine Unterlagen (wie etwa das Original der Abtretungserklärung) gefunden werden (vgl. Aktennotiz vom 23. Januar 2019 [UA act. B/15]). Zur Annahme, dass die Unterschrift erst im April 2018 erfolgte, passt sodann auch die Aussage des Mitbeschuldigten H._____ (Sohn von C._____), der auf mehrfache Nachfrage einräumte, es sei zwischen ihm und einem Mitarbeiter der B._____ AG zu den notierten Gesprächen im April 2018 gekommen (UA act. E/1/173, E/1/175). An der vorinstanzlichen Verhandlung hielt er trotz vieler Erinnerungslücken zur vorliegenden Sache fest, er habe der Mutter nach dem Tod des Vaters (2015) «wohl einfach» etwas zum Unterschreiben gegeben (GA act. 390, 392). Dies passt auch zur Rolle von C._____, wie sie von ihren beiden Söhnen H._____ und L._____ geschildert wurde – nämlich, dass der Vater bis zu seinem Tod die Geschäfte der E._____ AG allein besorgt, dieser damit gemacht habe, was er wolle und die Mutter sich bis dahin höchstens zu Reparaturen geäussert habe (vgl. UA act. E/1/171 Ziff. 15, GA act. 389; zur Zeugenaussage von L._____: vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.11) – überein. Die übereinstimmenden Aussagen von L._____ und H._____ werden durch die Angaben von C._____ im schriftlichen Bericht (Art. 145 StPO) vom 6. April 2020 nicht in Frage gestellt. Sie gab dort zwar an, sie gehe davon aus, diese Abtretungserklärung sei am 29. Oktober 2007 unterschrieben worden (UA act. E/1/163 Ziff. 13). Sie konnte sich aber daran sowie, dass und inwiefern sie mit der «B._____ AG» oder der «G._____ AG» zu tun gehabt hatte (UA act. E/1/164), jedoch nicht erinnern. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf den Umstand, dass C._____ am 6. April 2020 selbst der Urkundenfälschung bezichtigt war, ist ihre Aussage zum Zeitpunkt, an welchem die Unterschrift auf der Abtretungserklärung angebracht wurde, als unglaubhaft und als Schutzbehauptung einzustufen. Das Obergericht hat keine Zweifel, dass die vorliegende Abtretungserklärung von C._____ entgegen der Datierung auf dem Schriftstück nicht am 29. Oktober 2007, sondern im April 2018 unterschrieben wurde.
2.4.4
Der Beschuldigte bestätigte, dass die vorliegende Abtretungserklärung (UA act. B/10) dem Standardformular der B._____ AG entspricht, das jeweils verschickt werde, wenn eine solche in den Unterlagen fehle (vgl. UA act. E/1/187.4 Ziff. 45 f.; GA act. 394). Aus der Aktennotiz vom 5. April 2018, die mit dem Kürzel des Beschuldigten versehen ist, ist zudem zu schliessen, dass der Beschuldigte für das Aufsetzen (mit Nennung der Parteien, des Betrags und Forderungsgrunds [vgl. UA act. E/1/187.3 Ziff. 25]) und das Zusenden dieses Standardformulars verantwortlich war (vgl. UA act. B/14), auch wenn der Beschuldigte im Strafverfahren dann angab, nicht zu wissen, wer diese Abtretungserklärung aufgesetzt habe (UA act. E/1/187.4 Ziff. 42).
Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte zudem (mit-)verantwortlich ist, dass auf dieser Abtretungserklärung auf elektronische Art als Unterschriftsdatum der 29. Oktober 2007 genannt wurde. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 25. Oktober 2021 nicht sogleich abstritt, dafür verantwortlich zu sein, sondern zunächst behauptete, er wisse nicht, wer verantwortlich sei (UA act. E/1/187.3 Ziff. 29), alsdann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (UA act. E/1/187.4 Ziff. 40) und erst anschliessend abstritt, dass er das Datum dort eingesetzt habe (UA act. E/1/187.4 Ziff. 49; vgl. auch GA act. 395). Hinzu kommt schliesslich, dass der vor dem Datum vermerkte Ortsname S._____ falsch geschrieben wurde («U._____» [UA act. B/10]) und dieser Rechtschreibefehler dem Mitbeschuldigten H._____, der in dieser Gemeinde aufgewachsen und nun seit 2011 wieder dort wohnt (UA act. E/1/173 Ziff. 28 f.), und der langjährig dort wohnenden C._____, die wohl auch die technischen Fertigkeiten nicht mitbringt, um das Datum elektronisch einzufügen (vgl. GA act. 389), eher nicht unterlaufen sein kann. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, sofern er auf die Aussage von H._____ «als das Thema auf dem Tisch war, hat sie mich gebeten da zu schreiben» (GA act. 389) verweist (Berufungserklärung Rz. 34). Denn aufgrund des Gesamtzusammenhangs (einleitender Satz zuvor) scheint H._____ damit nicht auf die Frage des Bezirksrichters, wie die Abtretungserklärung zustande kam, zu antworten, sondern allgemeine Ausführungen zu seiner Funktion betreffend die E._____ AG nach dem Tod seines Vaters (Unterstützung der Mutter durch Erledigung von Schreibarbeiten, Briefträgerfunktion) machte. Schliesslich ist auf die Aussage von H._____ hinzuweisen, mit welcher er bekräftigte, dass ihm ein solcher Rechtschreibfehler aufgefallen wäre (vgl. UA act. E/1/174 Ziff. 31). Weiter ist zu bemerken, dass das Datum auf der Abtretungserklärung (29. Oktober 2007) mit der Eröffnung des Fall-Dossiers bei der B._____ AG (erster Eintrag vom 30. Oktober 2007 [UA act. B/12; vgl. auch GA act. 407]) zusammenfällt, mithin nicht willkürlich gewählt wurde. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2018 durch Zugriff auf die internen Notizen darüber Kenntnisse. Demgegenüber scheint es sehr unwahrscheinlich, dass H._____ und C._____ das Datum der Falleröffnung bei der B._____ AG im April 2018 bekannt war. Auch fällt auf, dass die von der B._____ AG, namentlich vom Beschuldigten, an die E._____ zur Unterschrift zugestellte Abtretungserklärung als Zessionar die «G._____ AG» nennt, mithin den Namen, der B._____ AG bis am 29. Mai 2017 trug. Dies ergibt nur Sinn, wenn die Abtretungserklärung rückdatiert wird (seit dem 29. Mai 2017 trägt eine andere Firma den Namen «G._____ AG» [vgl. Handelsregisterauszüge]). Auch dies spricht dafür, dass es der Beschuldigte – der mit den Verhältnissen seiner Arbeitgeberin vertraut ist – war, der die Abtretungserklärung mit der Rückdatierung ausgefüllt hat. Insgesamt hat das Obergericht daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Ortsnamen und das Datum auf der von C._____ unterschriebenen Abtretungserklärung eingefügt hat. Dies wird durch das pauschale Argument, ein Flüchtigkeitsfehler könne immer entstehen, nicht in Frage gestellt (Berufungserklärung Rz. 31). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu beanstanden.
2.5
Die Vorinstanz (E. 3) hat das hiervor erstellte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung qualifiziert. Darauf sowie auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Rückdatierung von Dokumenten (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.2 und E. 2.6; 122 IV 332 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6S.268.2002 vom 6. Februar 2003 E. 3) kann, da der Beschuldigte dies nicht beanstandet und eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ersichtlich ist, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.6
Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend. Nachdem der Beschuldigte die Strafzumessung auch nicht rügt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.
Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm im Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
3.1
Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten entspricht Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und bedarf keiner Korrektur.
4.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
Der Beschuldigte ist schuldig der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB
zu 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 160.00, d.h. Fr. 8'000.00,
und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (in Rechtskraft erwachsen) Es wird festgestellt, dass die Zivil- und Strafklägerin auf das Stellen einer Zivilforderung verzichtet hat.
5.
5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, d.h. insgesamt Fr. 1'582.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'230.00 (inkl. Anklagegebühr) zu bezahlen.
5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selber zu tragen.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Wanner