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Entscheid

SST.2024.10

SST.2024.10 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-08-27

27. August 2024Deutsch77 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.10 (ST.2022.8; STA.2019.512) Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2024.10 (ST.2022.8; STA.2019.512)

Urteil vom 27. August 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Laura Moretti, […]

Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1979, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […]

Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung, usw.

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 24. März 2022 folgende strafbare Handlungen zur Last: Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 1), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, Anklageziffer 2.2), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 2.2), mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Anklageziffer 2), mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Anklageziffer 3), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 4), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 5), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 5), mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Tätlichkeiten begangen am Ehegatten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Anklageziffer 6.1), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 6), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 6.2), mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB, Anklageziffer 6.2), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 7), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 7) sowie mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 7.)

1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie eine Busse von Fr. 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte mit Urteil vom 17. August 2023:

"1. Das Verfahren wird zufolge Verjährung in Bezug auf folgende Anklagepunkte eingestellt:

- Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 2.2.) - Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 2.2.) - mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Anklageziffer 3) - Tätlichkeiten begangen am Ehegatten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Anklageziffer 6.1.) - mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB, Anklageziffer 5 und 6.2.)

2.

Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte schuldig gesprochen:

- der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 1) - mehrfacher versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, Anklageziffer

2.1. und 2.2.) - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 3 StGB, Anklageziffer 4) - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 5) - der mehrfachen versuchten Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Anklageziffer 5) - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs.1 StGB, Anklageziffer 6) - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs.1 StGB, Anklageziffer 7) - der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 7) - der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 7)

3.

Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgenden Anklagepunkt freigesprochen:

- der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 6.2.)

4.

4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 27.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 4'860.00.

4.2. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen (05.02.2019, 17:30 Uhr bis 06.02.2019, 16:00 Uhr [= 1 Tag] und 26.05.2020, 16:45 Uhr bis 28.05.2020, 16:51 Uhr [= 2 Tage] wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet.

Die Ersatzmassnahme vom 29. Mai 2020 bis 28. August 2020 wird im Umfang von

18 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet.

Der nicht durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 159 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'293.00.

4.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, wird gemäss Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 159 Tagen vollzogen.

5.

5.1. Die Zivilforderung der Zivilklägerin 1 (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.2. Die Zivilforderung der Zivilklägerin 2 (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 26. Mai 2020 zu bezahlen.

5.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin MLaw Laura Moretti, Rechtsanwältin, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 6'363.35 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 453.67) zu Lasten des Staates auszurichten.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 im vollen Umfang zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

5.4. Die Zivilforderung der Zivilklägers 4 (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

7.

7.1. Die Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen:

Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 Untersuchungskosten Fr. 100.00 Polizeikostenrapporte Fr. 948.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 212.00 Zwischentotal Fr. 5'260.00

zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'250.00 Total Fr. 6'510.00

Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 9/10, somit Fr. 5'859.00 auferlegt. Im Übrigen Umfange von 1/10, somit Fr. 651.00, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

7.2. Die Übersetzungskosten von Fr. 544.80 gehen zu Lasten der Staatskasse.

7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger MLaw Artan Sadiku, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 16'456.35 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'176.55) zu Lasten des Staates auszurichten.

Hinweis:

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfange von 9/10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 30. August 2023 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 21. August 2023 zugestellte Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 20. Dezember 2023 zugestellt.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

"1. Die Ziff. 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.4, 6,7.1, 7.3 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 17.08.2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und folgerichtig von jeglicher Strafe abzusehen.

2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 17.08.2023 zu bestätigen.

3. Der Unterzeichnete sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 20.12.2023 (Eingang des begründeten Urteils) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."

Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge:

"5. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens ST.2022.8/ EH der Vorinstanz beizuziehen.

6. Über den Antrag Ziff. 3 betreffend die amtliche Verteidigung sei vorab zu entscheiden."

3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 17. Januar 2024 wurden die Privatkläger aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie im Berufungsverfahren als Parteien teilnehmen wollen. Bei Säumnis werde Verzicht angenommen.

3.4. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.

3.5. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte A._____ (fortan Privatklägerin) mit, am Berufungsverfahren teilzunehmen und beantragte für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

3.6. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an und gewährte der Privatklägerin mit Rechtsanwältin Laura Moretti die unentgeltliche Rechtspflege. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die bisherigen Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfahren teilnehmen.

3.7. Am 10. April 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.

3.8. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.9. Am 21. Mai 2024 reichte die Privatklägerin die Berufungsantwort ein und beantragte Folgendes:

"1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

2.1. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung sei die eingereichte Kostennote zu bewilligen und aus der Staatskasse zu bezahlen (unter Vorbehalt eines zweiten Schriftenwechsels).

2.2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Umfang von CHF 1'341.45 verpflichtet ist.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschuldigten."

Erwägungen

1.

Soweit mit Berufung beantragt wird, dass Rechtsanwalt Artan Sadiku rückwirkend per 20. Dezember 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen sei, ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens dauert und ein Grund für einen Widerruf im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Art. 134 StPO).

2.

2.1

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 17. August 2023, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffern 2.1 und 2.2), der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4, 5,

6.

und 7) sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung (Anklageziffern 5 und 7) schuldig gesprochen wurde. Hierfür wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahme zu einer unbedingten Geldstrafe von 159 Tagessätzen à Fr. 27.00, Ersatzfreiheitsstrafe 159 Tage, verurteilt.

2.2

Weiter wird die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin beantragt. Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlich eingestellten Verfahren betreffend die Tätlichkeiten (Anklageziffer 2.2), die Beschimpfung (Anklageziffer 2.2), die mangelnde Aufmerksamkeit (Anklageziffer 3), die Tätlichkeiten begangen am Ehegatten (Anklageziffer 6.1), den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklageziffern 5 und 6.2) sowie der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 6.2).

3.

3.1

3.1.1. Zunächst wirft die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten mit Anklageziffer 1 gestützt auf nachfolgenden Sachverhalt eine fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB vor:

"Ort: W._____, Kreuzung X-Strasse/ Y-Strasse/Z-Strasse Zeit: Samstag, 5. Januar 2019, 17:25 Uhr

Vorgehen: Zur obgenannter fuhr der Beschuldigte mit seinem PW AG aaa auf der Y-Strasse mit ca. 40km/h auf die Kreuzung X-Strasse zu. Aufgrund leichtem Schneematsches auf der Strasse konnte der Beschuldigte sein Fahrzeug vor der Kreuzung, auf welcher er vortrittsbelastet war, nicht anhalten und fuhr mehr oder weniger ungebremst auf die E._____ und kollidierte dort mit der korrekt fahrenden Privatklägerin B._____. Der Beschuldigte erfasste das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ seitlich und durch die Wucht des Zusammenstosses lösten sich die Airbags im Fahrzeug der Privatklägerin aus.

Bei der Kollision erlitt die Privatklägerin B._____ folgende Verletzungen: - Kopf-Kontusion - leichte Zerrung der Halswirbelsäule - Prellung beider Knie, Ellbogen, Schulter links, Daumen links

Aufgrund der Verletzungen war die Privatklägerin vom 7. Januar 2019 bis zum 24. Februar 2019 100% krankgeschrieben (danach noch teilweise bis zum 30. April 2019).

Mit seinem Fahrverhalten ist der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst, wäre die Kollision mit der Privatklägerin vermeidbar gewesen. Es war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt, es zu einem Verkehrsunfall kommen kann. Die Verletzungen der Privatklägerin stehen im kausalen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten verursachten Kollision."

3.1.2

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2).

3.2

3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 5. Januar 2019 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug von B._____ kam. Dies, nachdem der Beschuldigte von der vortrittsbelasteten Y-Strasse herkommend in die X-Strasse einbiegen wollte und mit B._____ zusammenstiess, welche auf der vortrittsberechtigten X-Strasse unterwegs war (act. 33, 36, 40; Berufungsbegründung Rz. 5). Aufgrund der Kollision erlitt B._____ eine Kopfkontusion, eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule sowie Prellungen beider Knie und Ellbogen sowie des linken Daumens und der linken Schulter (act. 66).

3.2.2

Der Beschuldigte bringt mit Berufung zunächst vor, er sei mit 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren und habe deshalb die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst. Er macht damit sinngemäss geltend, dass keine Hinweise auf eine nicht angepasste Geschwindigkeit beständen und eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen sei (Berufungsbegründung Rz. 4 f.).

3.3

3.3.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. B._____ hat am 11. Januar 2019 Strafantrag gestellt (act. 51).

3.3.2

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Daraus ergibt sich Folgendes:

Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Winterglätte stellt im Normalfall keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. Den damit verbundenen und erkennbaren Gefahren muss Rechnung getragen werden und es ist nötigenfalls im Schritttempo zu fahren (BGE 115 IV 241 E. 2, 101 IV 221 E. 1a). Dies hat indes zur Folge, dass Art. 32 Abs. 1 SVG auch bei sehr niedriger Geschwindigkeit verletzt sein kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.3).

Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV 138 E. 2.2.2).

3.3.3

Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen).

3.3.4

Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2019 direkt nach der Kollision und damit tatnah zu Protokoll, in W._____ in Richtung "kein Vortritt" bei der Verzweigung in die X-Strasse unterwegs gewesen zu sein, wobei er gerade am Rauchen gewesen sei. Es habe Schnee und Wasser auf der Strasse gehabt. Er sei zunächst mit

40.

km/h auf die Kreuzung zugefahren, später habe er dann auf 20 km/h abgebremst. Anschliessend habe er vollständig bremsen wollen, sein Fahrzeug sei aufgrund des Schnees und Wassers auf der Strasse jedoch einfach weitergefahren, so dass es auf der X-Strasse zur Kollision gekommen sei (act. 37, 39.1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er geltend, kurz vor der Kollision nur noch mit maximal 10 km/h bis 20 km/h unterwegs gewesen zu sein (act. 805 f.).

3.4.2

Zunächst können die von B._____ erlittenen Verletzungen mit der Vorinstanz ohne Weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, zumal der Beschuldigte diesbezüglich mit Berufung nichts vorbringt (vgl. vorinstanzliches Urteil 2.4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4.3

Weiter ist dem Beschuldigten – selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 20 km/h auszugehen ist – auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.

Der Polizeirapport vom 18. März 2019 hält fest, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt nass und "minimal mit wässrigem Schneematsch" bedeckt war (act. 37). Auch der Beschuldigte wusste um diese Strassenverhältnisse. Hinzu kommt, dass er die Strasse gemäss eigenen Aussagen "ganz gut" kannte und deshalb auch wusste, dass er sich auf einer Strasse befand, welche ein leichtes Gefälle aufwies (act. 805 f.). Der Beschuldigte hatte damit um die dannzumal herrschenden Fahrbahnverhältnisse, welche insbesondere die Rutschgefahr begünstigten, Bescheid gewusst. Ebenso war ihm klar, dass er gegenüber B._____ nicht vortrittsberechtigt war. Angesichts der konkreten Verhältnisse wäre es somit angezeigt gewesen, die Geschwindigkeit noch weiter zu verringern und im Schritttempo auf die Kreuzung zuzufahren, um das Fahrzeug rechtzeitig stoppen und die Kollision vermeiden zu können. Zumindest hätten die Umstände ihn dazu veranlassen müssen, mit der Möglichkeit zu rechnen, ins Rutschen zu geraten.

Damit hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst und demzufolge seine Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Weil eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegt, kann sich dieser auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

3.5

3.5.1. Sofern der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, der Erfolg sei zudem nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, da sich sein Fahrzeug auch mit der geringen Geschwindigkeit auf der leicht abschüssigen Strasse aufgrund des Schneematsches nicht habe stoppen lassen und B._____ zudem ihre Geschwindigkeit nicht angepasst habe (Berufungsbegründung Rz. 6–8), ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.5.2

Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit ist nicht von aussergewöhnlichen Umständen bzw. von einem Mitverschulden von B._____ und damit von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen. Bei

Winterglätte handelt es sich nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis. B._____ hat sich zum Zeitpunkt der Kollision auf der vortrittsberechtigten X-Strasse befunden und war dabei unbestrittenermassen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h unterwegs (Berufungsbegründung Rz. 5, 8), was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist ihre Situation nicht mit derjenigen des Beschuldigten zu vergleichen. So war der Beschuldigte vortrittsbelastet und hat sich auf einer Strasse befunden, welche ein leichtes Gefälle aufwies. Im Übrigen hatte er von den leicht schneebedeckten Strassen Kenntnis. Die Körperverletzung von B._____ war damit für den Beschuldigten vorhersehbar.

Dem Dargelegten zufolge wäre bei einem pflichtgemässen Verhalten des Beschuldigten bzw. bei angepasster Geschwindigkeit (d.h. Schritttempo) ein rechtzeitigtes Anhalten vor der Kreuzung möglich und folglich die Kollision mit B._____ auch vermeidbar gewesen.

3.6

Insgesamt hat sich der Beschuldigte damit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er von der vortrittsbelasteten Y-Strasse herkommend seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen (leichter Schneematsch, Gefälle) anpasste und damit seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verletzte, was zu einer Kollision bei der Einmündung in die X-Strasse und zu leichten Verletzungen bei B._____ führte.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten mit Anklageziffer 2.1 versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB auf Grundlage des nachfolgenden Sachverhalts vor:

"Ort: QU._____, QV-Strasse Zeitraum: Dienstag, 8. Januar 2019, 17:00 Uhr bis Mittwoch, 9. Januar 2019, 04:30 Uhr

Vorgehen: Im obgenannten Zeitpunkt deponierte der Beschuldigte einen Brief am Fahrzeug des Privatklägers AB._____. In diesem Brief fordert der Beschuldigte den Privatkläger auf, er solle jeglichen Kontakt zu seiner (des Beschuldigten) Ehefrau unterlassen. Konkret (übersetzt) schrieb der Beschuldigte u.a.:

Solange du weiterleben möchtest, komm […] (Ehefrau) bitte nach und halte dich fern von ihr. Wenn du dich nicht fernhältst, wird diese Angelegenheit zum Schlechten enden. Nur damit du es weisst, merke dir diese Worte gut was ich dir sage. Solltest du ihr von diesem Brief erzählen, ist es besser, dass du bei der Arbeit nicht erscheinst.

Du übertreibst es sehr, aber du sollst sehr gut wissen, dass der Tag auch für dich kommen wird und du wirst sehen, was dir geschehen wird.

Durch dieses Schreiben, in welchem der Beschuldigte dem Privatkläger körperliche Gewalt androht, wurde der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt. Der eifersüchtige Beschuldigte wollte durch die Drohungen erreichen, dass der Privatkläger den Kontakt zu seiner Ehefrau abbricht. Damit hat der Beschuldigte den Privatkläger versucht zu nötigen, etwas zu tun bzw. zu erdulden, was dieser nicht wollte. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich."

4.2

4.2.1. Hinsichtlich der Anklageziffer 2.1 macht der Beschuldigte vorab geltend, die Aussagen von AB._____ seien nicht verwertbar, da sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei (Berufungsbegründung Rz. 9).

4.2.2

Der aus Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitete Konfrontationsanspruch vermittelt dem Beschuldigten über die Anwesenheit hinausgehend die Berechtigung, Fragen zu stellen, wobei sich kein unmittelbares Fragerecht daraus ableiten lässt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 147 StPO).

4.2.3

Dem Beschuldigten (und dessen Verteidigung bzw. dessen Substituten) wurde im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson AB._____ vom 2. November 2022 die Möglichkeit gewährt, dieser Einvernahme beizuwohnen (act. 103.1) und am Ende der Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (act. 103.3). Damit wurde sein Anspruch auf Konfrontation ausreichend gewahrt, weshalb die Aussagen von AB._____ ohne Weiteres verwertbar sind.

4.3

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen von ihm handschriftlich verfassten Brief – adressiert an AB._____ – unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs von AB._____ klemmte, welches in der Tiefgarage seiner Wohnung stand (act. 91 f., 103, 798). AB._____ nahm diesen Brief am 9. Januar 2019 zur Kenntnis, als er sich auf den Weg zur Arbeit machen wollte (act. 103.2).

4.4

4.4.1. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieses Briefes des Beschuldigten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.1).

Der Beschuldigte bestreitet dies. Er habe AB._____ einzig darum gebeten, Abstand zu seiner Ehefrau zu halten. Er sei deshalb vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 10).

4.5

4.5.1. Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Der in Aussicht gestellte Nachteil kann im Grundtatbestand insbesondere die Freiheit, die Ehre oder das Vermögen betreffen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 156 StGB). Insgesamt muss zumindest eine Zwangsintensität erreicht werden, die den Betroffenen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt, wobei die Intensität in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen ist und keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1). Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person gefügig zu machen, sind ausreichend (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 181 StGB). Im Übrigen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil 3.1.2).

4.5.2

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Übersetzung des Briefes durch den Gerichtsdolmetscher (act. 798 f.) stellenweise von derjenigen des von der Polizei beauftragten Übersetzers (act. 100 f.) abweicht. Grund dafür war – dies wurde vom Gerichtsdolmetscher nachvollziehbar dargelegt (act. 799) –, dass das Schreiben "auch auf Albanisch schlecht" geschrieben bzw. es eine Art Dialekt sei. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Übersetzungen des Gerichtsdolmetschers und des von der Polizei beauftragten Dolmetschers in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen "Solange du weiterleben möchtest, komm […] (Ehefrau) Bitte nach und halte dich fern von ihr" sowie "Nur damit Du es weisst, du bist in Beobachtung 24H" resp. "Du wirst 24 Stunden überwacht" und "Ich weiss wo Du wohnst, N:16" resp. "Ich weiss, wo Sie wohnen, Nr. 16" (vgl. act. 798 ff. und act. 100).

4.5.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim vorliegenden Schreiben keineswegs um ein einfaches Bittschreiben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6). Auch lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Beschuldigte mit AB._____ lediglich hat reden wollen

(Berufungsbegründung Rz. 10). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Beschuldigte wohl ein direktes Gespräch gesucht und nicht kommentarlos einen Brief unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs von AB._____ geklemmt. Ebenso wäre die Wortwahl wohl (deutlich) anders ausgefallen, wenn es sich lediglich um einfaches Gespräch gehandelt hätte. Allein schon bei der Formulierung "solange du noch weiterleben möchtest, komm […] (Ehefrau) Bitte nach und halte dich fern von ihr" ist zweifellos von einem schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl von AB._____ auszugehen, wird ihm damit doch mit dem Tod gedroht. Unterstützt wurde dieser Umstand durch den Hinweis des Beschuldigten, dass er wisse, wo AB._____ wohne und er deshalb unter Dauerbeobachtung stehe. Mit dieser Androhung von Gewalt wollte der Beschuldigte AB._____ dazu bringen, dass er sich seiner (damaligen) Ehefrau nicht mehr nähert, womit er sein Sicherheitsgefühl in grobem Masse beeinträchtigte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten (insbesondere aufgrund der glaubhaft geschilderten Vorfälle im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 durch AB._____, nachdem er den Brief erhalten hat [act. 82 Ziff. 18 f., act.

103.3 Ziff. 12]) musste AB._____ mit dem Schlimmsten rechnen. Die erforderliche Zwangsintensität kann demnach ohne Weiteres bejaht werden. Worin der in Aussicht gestellte Nachteil bestand, war AB._____ angesichts der gesamten Umstände hinreichend klar: Sollte er sich der (damaligen) Ehefrau des Beschuldigten nochmals nähern, werde er ihn im schlimmsten Fall umbringen. Dieser angedrohte Nachteil ist nach einem objektiven Massstab ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person in seiner Lage gefügig zu machen.

103.3 Ziff. 12]) musste AB._____ mit dem Schlimmsten rechnen. Die erforderliche Zwangsintensität kann demnach ohne Weiteres bejaht werden. Worin der in Aussicht gestellte Nachteil bestand, war AB._____ angesichts der gesamten Umstände hinreichend klar: Sollte er sich der (damaligen) Ehefrau des Beschuldigten nochmals nähern, werde er ihn im schlimmsten Fall umbringen. Dieser angedrohte Nachteil ist nach einem objektiven Massstab ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person in seiner Lage gefügig zu machen.

4.5.4. Daran ändert – wie dargelegt – auch die Tatsache nichts, dass die Kantonspolizei Aargau in ihrem Übersetzungsauftrag feststellte, dass im vorliegenden Schreiben des Beschuldigten keine harten Begriffe wie "ich werde dich umbringen" verwendet wurden, können doch aufgrund der aktenkundigen Übersetzungen auch ohne solche harten Begriffe Drohungen ausgemacht werden (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Insbesondere kann einzig die Tatsache, dass das Schreiben des Beschuldigten gemäss des vorinstanzlichen Gerichtsdolmetschers interpretationsbedürftig und in einem "schlechten Albanisch" verfasst worden sei (act. 798 f.), unter Berücksichtigung beider Übersetzungen nicht zu einem Freispruch führen.

4.6. Das Schreiben des Beschuldigten ist demnach als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Betreffend die positive Begründung der Rechtswidrigkeit und des subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E 3.1.7, 3.1.9; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Da AB._____ der Forderung des Beschuldigten, sich seiner (damaligen) Ehefrau nicht mehr zu nähern, nicht nachgekommen ist, ist der erforderliche Nötigungserfolg ausgeblieben, weshalb im vorliegenden Fall von einem Versuch gemäss Art. 22 StGB auszugehen ist.

4.7. Indem der Beschuldigte AB._____ wissentlich und willentlich in einem Brief dazu aufforderte, Abstand von seiner (damaligen) Ehefrau zu halten, andernfalls er nicht mehr weiterleben würde, hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB strafbar gemacht.

5.

5.1. Weiter wird dem Beschuldigten mit Anklageziffer 2.2 (noch) der Tatbestand der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt vorgeworfen:

"Ort: QW._____ Zeitraum: Freitag, 1. Februar 2019, ca. 11:15 Uhr bis 11:25 Uhr

Vorgehen: Zur obgenannten Zeit ging der Privatkläger AB._____ in den Tankstellenshop, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Als er wieder rauskam, wartet der Beschuldigte beim Auto des Privatklägers. Der Beschuldigte schrie den Privatkläger unvermittelt an und fragte diesen mehrmals, was er mit seiner Ehefrau gemacht habe. Weiter sagte der Beschuldigte zum Privatkläger, er werde ihm sein Gesicht "kaputt" machen und ihn und seine Familie umbringen, wenn er zu nahe bei seiner Ehefrau sitzen würde. Dabei hielt der Beschuldigte eine Hand in der Jackentasche, um den Eindruck zu erwecken, er habe eine Waffe oder dergleichen dabei.

Neben den Drohungen beschimpfte der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals mit den Worten "Fick deine Familie", "Fick deine Mutter und Schwester" und "Scheiss Gesicht". Zusätzlich spuckte der Beschuldigte mehrmals ins Gesicht des Privatklägers.

Durch die Drohungen wurde der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt. Mit diesen Todesdrohungen wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger den Kontakt zu seiner Ehefrau abbricht. Damit hat der Beschuldigte den Privatkläger versucht zu nötigen, etwas zu tun bzw. zu erdulden, was dieser nicht wollte. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich."

Sofern der Beschuldigte vorbringt, die Aussagen von AB._____ seien nicht verwertbar, kann diesbezüglich vollständig auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

5.2. Insoweit sich der Beschuldigte mit Berufung zu den Vorwürfen der Tätlich-keiten sowie der Beschimpfung äussert, ist festzuhalten, dass das Verfahren bezüglich dieser Vorwürfe zufolge Verjährung rechtskräftig eingestellt wurde.

5.3. 5.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2019 an der Tankstelle J._____ auf AB._____ wartete, bis dieser aus dem Tankstellenshop zurück zu seinem Fahrzeug lief. Die beiden führten anschliessend ein rund zweiminütiges Gespräch (vgl. Überwachungsvideo, act. 78; act. 91 Ziff. 13).

Umstritten ist, ob der Beschuldigte eine versuchte Nötigung begangen hat und in diesem Zusammenhang AB._____ drohte, indem er ihm gesagt haben soll, dass er sein Gesicht "kaputt" machen und seine Familie umbringen werde.

5.3.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass aufgrund der existierenden Videoaufnahmen, welche den Vorfall an der Tankstelle vom 1. Februar 2019 zeigen würden, ohne Ton nicht eruiert werden könne, was zwischen ihm und AB._____ diskutiert worden sei. Es seien keine drohenden Haltungen oder dergleichen ersichtlich. Insgesamt liege daher eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, bei welcher eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht falle (Berufungsbegründung Rz. 13 ff.).

5.4. 5.4.1. Den Akten liegen eine Videoaufnahme (act. 78; vgl. auch act. 72–77) sowie diverse Einvernahmen des Beschuldigten und AB._____ bei.

5.4.2. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug am 1. Februar 2019 in der Nähe der Tankstelle J._____ in QW._____ geparkt (act. 72–77). Dies, um AB._____ abzufangen und ein Gespräch mit ihm zu suchen (act. 91 Ziff. 13). Er gab im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2019 an, AB._____ vorgeworfen zu haben, dass er den ganzen Dezember mit seiner Frau telefoniert habe und in den Arbeitspausen immer auf sie warten würde. Er sei der Schuldige und alles, was dem Beschuldigten widerfahren sei, könne auch ihm und seiner Familie passieren. AB._____ sei ein Arschloch, ein Idiot, so der Beschuldigte weiter, und wenn er seine Frau nicht in Ruhe lassen würde, wisse er auch nicht, "was dann passiert". Er sei nicht ein Mensch, "der jemandem das Leben nimmt, denn nur Gott macht das" (act. 91 Ziff. 13). Gedroht habe er ihm jedoch nie, sondern er habe nur gesagt, dass AB._____ "kein Gesicht" habe, er ein "dummer Siech" und ein Arschloch sei. Etwas anderes habe er ihm nicht gesagt (act. 94 Ziff. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er seine bereits gemachten Ausführungen mehrheitlich. Er bestätigte indes, AB._____ an der Tankstelle mehrmals als Arschloch bezeichnet zu haben (act. 801 f.).

5.4.3. AB._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn angeschrien und ihn gefragt habe, ob er mit ihm reden könne. Er habe ihn gefragt, was er mit seiner Frau gemacht habe. Auch habe er gesagt, dass er sein Gesicht kaputt machen und ihn schlagen werde. Am Ende der Konversation habe er ihm dann gedroht; er werde ihn umbringen, wenn er sich seiner (damaligen) Ehefrau nochmals nähern würde. Während der Konversation sei der Beschuldigte zudem immer sehr nah an ihn herangetreten, weil er ihn habe provozieren wollen, wobei er seine eine Hand immer in der Jackentasche gehabt habe. Es habe deshalb den Anschein gemacht, als habe der Beschuldigte ein Messer oder eine Waffe bei sich (act. 82 f. Ziff. 19).

5.4.4. Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen von AB._____ insgesamt als glaubhaft erweisen und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb AB._____ die fraglichen Drohungen erfinden sollte.

Der Beschuldigte hat nicht nur eingestanden, AB._____ während der Unterhaltung an der Tankstelle beschimpft zu haben, sondern hat an der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2019 ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass er gegenüber AB._____ auch Ausführungen wie "[...] wenn er [AB._____] meine Frau nicht in Ruhe lässt, ich weiss nicht was dann passiert" gemacht habe (act. 91 Ziff. 13). AB._____ selbst hat auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn konkret bedroht habe, während der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2020 geltend gemacht, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass er ihn und seine Familie töten und sein Gesicht kaputt machen werde und er dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (act. 82 Ziff. 19, act. 83 f. Ziff. 28, 32, act. 103.3 Ziff. 13, 18). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte AB._____ wenige Wochen zuvor einen Drohbrief hat zukommen lassen (vgl. E. 4.7 hiervor), erscheint es ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschuldigte – nebst den erstellten Beschimpfungen – AB._____ bei der Tankstelle auch gedroht hat. Auch wird anhand der tonlosen Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Beschuldigte mit fortlaufender Gesprächsdauer immer näher an AB._____ herantrat und sehr bestimmt auf ihn einredete, während er jeweils seine linke oder rechte Hand in seiner Jackentasche hielt, weshalb AB._____ wohl auch davon ausging, dass der Beschuldigte eine Waffe oder ein Messer bei sich trug. Zudem war es mehrheitlich der Beschuldigte, welcher die Konversation führte. Dies haben sowohl der Beschuldigte als auch AB._____ bestätigt, indem sie geltend machten, während des Gesprächs immer wieder "ganz nah" beieinander gestanden zu haben (act. 82 f. Ziff. 19, 93 Ziff. 31). Insofern stimmen diesbezüglich die gemachten Aussagen mit den Bildern auf der Videokamera überein, die den Beschuldigten immer wieder mit bedrohlicher Körperhaltung zeigen.

5.4.5. Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Beschuldigten (d.h. das bewusste Abfangen von AB._____ bei der Tankstelle) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchaus fragwürdig. Der Beschuldigte gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2019 zunächst an, zur Tankstelle J._____ in QW._____ gefahren zu sein und AB._____ dort gesehen zu haben, wobei er anschliessend mit ihm habe reden wollen (act. 91 Ziff. 13). Später – mithin an der gleichen Einvernahme – machte er geltend, bereits mit dem Brief AB._____ mitgeteilt zu haben, dass er seine (damalige) Ehefrau in Ruhe lassen solle; mache er dies nicht, werde ein Tag kommen, an welchem er ihn persönlich treffen werde. Dies sei dann eben dieser 1. Februar 2019 bei der Tankstelle J._____ in QW._____ gewesen (act.

94 Ziff. 35). Insofern ist nicht von einer rein zufälligen Begegnung bei der Tankstelle J._____ auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte gegenüber AB._____ (erneut) klarmachen wollen, dass er sich seiner damaligen Ehefrau nicht mehr nähern sollte, andernfalls er mit negativen Folgen zu rechnen hat. Gesamthaft erachtet es das Obergericht somit als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber AB._____ "er werde ihm sein Gesicht kaputt machen und ihn und seine Familie umbringen, wenn er zu nahe bei seiner Ehefrau sitzen würde" gesagt hat.

5.5. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Indem der Beschuldigte AB._____ wissentlich und willentlich damit drohte, sein Gesicht kaputt zu machen sowie ihn und seine Familie umzubringen, wenn er sich nochmals seiner (damalige) Ehefrau nähern würde, hat er diesem ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB angedroht. Da AB._____ dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen ist, fehlt es an einem Nötigungserfolg und der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

6.

6.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageziffer 4 sodann gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt der Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art 177 Abs. 1 StGB vorgeworfen.

"Ort: QX._____, QY-Strasse (Parkplatz […]) Zeit: Donnerstag, 6. Februar 2020, ca. 12:06 Uhr

Vorgehen: Zur obgenannten Zeit begegnete der Beschuldigte dem Privatkläger G._____. Bereits seit längerer Zeit gab es Spannungen zwischen den beiden Parteien. Der Privatkläger G._____ forderte den Beschuldigten auf, nicht weiter seine Ehefrau (Freundin der Ehefrau des Beschuldigten) zu belästigen (sieh Anklageziffer 5). Daraufhin fing der Beschuldigte an, den Privatkläger zu beschimpfen. Der Beschuldigte sagte zu ihm, er (der Beschuldigte) werde seine (des Privatklägers) Schwester, die Mutter seiner Ehefrau und seine ganze Familie "ficken". Daraufhin kam es zu einem kurzen Gerangel und der Privatkläger stieg in sein Fahrzeug und wollte wegfahren. Der Beschuldigte hinderte ihn daran und beschimpfte ihn erneut mit den Worten "Ich ficke deine Familie"."

6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen, ihn jedoch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB zufolge Retorsion vollständig von einer Strafe befreit.

Der Beschuldigte fordert mit Berufung zwar die Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs, macht jedoch diesbezüglich in seiner Berufungsbegründung keine weitergehenden Ausführungen. Insofern kann hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung mit G._____ am 6. Februar 2020 ihr gegenüber äusserte, ihre Schwester, die Mutter ihres Ehemannes und ihre ganze Familie zu ficken und diese Äusserungen beim Wegfahren wiederholte, hat er sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Da sich die beiden jedoch im Rahmen dieser Auseinandersetzung gegenseitig beschimpften, ist mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Retorsion auszugehen und damit von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen.

7.

7.1. Gestützt auf den nachfolgenden Sachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten mit Anklageziffer 5 (noch) mehrfache

Beschimpfung nach Art. 177 StGB sowie mehrfache Drohung nach Art. 180 StGB vor:

"Ort: diverse Orte Zeitraum: 13. November 2019 bis 31. Dezember 2019

Vorgehen: Im Jahr 2019 bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin G._____ wöchentlich mit folgenden Worten: - "Ich bringe dich um." - "Ich werde dich schlagen." - "Halte dich von meiner Frau fern, sonst bringe ich dich um oder schlage dich" - "Teufel" - "Affe"

- "Ich ficke deine Mutter." - "Ich ficke deine Familie."

Die Drohungen erfolgten sowohl persönlich wie auch telefonisch und mittels Kurznachrichten.

Durch die Drohungen wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt und die Wortwahl ist geeignet, die Privatklägerin in ihrer Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte hat für seine Drohungen und Beschimpfungen vorsätzlich (bös- und mutwillig) eine Fernmeldeanlage verwendet, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen."

7.2. Das diesbezügliche Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde von der Vorinstanz infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt.

7.3. Der Beschuldigte bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht, G._____ beschimpft zu haben. Auch bestreitet er, G._____ mit den Worten "ich bringen dich um", "ich werde dich schlagen" sowie "halte dich von meiner Frau fern, sonst bringe ich dich um oder schlage dich" gedroht zu haben. Er sei demzufolge von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Drohung freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 17–23).

7.4. Neben den Aussagen von G._____ und diejenigen des Beschuldigten liegen den Akten einzelne von G._____ eingereichte Chatausschnitte zwischen den beiden auf Albanisch mit deutscher Übersetzung bei (act. 910 f.).

Hinsichtlich des angeklagten Zeitraums ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ am 30. Dezember 2019 via SMS-Nachricht mit "fick deine Mutter", "Teufel" und "Affe" beschimpfte (act. 910 f.).

G._____ hat am 13. Februar 2020 einen Strafantrag gestellt (act. 247).

7.5. 7.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung gab G._____ während der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 an, dass der Beschuldigte sie mit den Worten "Teufel", "Affe", "ich ficke deine Mutter" sowie "ich ficke deine Familie" betitelt habe (act. 244 Ziff. 11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2020 führte G._____ zusätzlich aus, dass der Beschuldigte sie als "Schlampe" bezeichnet habe. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, dass der Beschuldigte sie mit den Worten "Affe" und "Teufel" betitelt habe, wobei sie dies mit ihren eingereichten SMS-Nachrichten entsprechend habe belegen können (act. 770).

7.5.2. Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2020 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durchgehend bestritten, G._____ beschimpft zu haben und brachte stets vor, dass G._____ lügen würde (act. 250 Ziff. 7, act. 251 Ziff. 9, act. 788).

Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Anhand des aktenkundigen Chats vom 30. Dezember 2019 wird nämlich ersichtlich, dass der Beschuldigte G._____ mit "fick deine Mutter", "Affe" sowie "Teufel" beschimpfte (act. 910). Dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als er geltend machte, solche Nachrichten nie an G._____ gesendet bzw. im Dezember 2019 überhaupt keinen Kontakt zu G._____ gehabt zu haben (act. 788 f.). Auch ist insofern ein widersprüchliches Aussageverhalten des Beschuldigten auszumachen, als dass er hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zunächst nicht ausschliessen konnte, G._____ "Affe" oder "Teufel" gesagt zu haben bzw. sich nicht "zu 100 % sicher" zu sein (act. 251 Ziff. 10), um dies dann später an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz konsequent zu verneinen (act. 788). Insgesamt erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten damit als wenig glaubhaft, jene von G._____ hingegen als schlüssig. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte G._____ am 30. Dezember 2019 mittels Kurznachrichten mit den Worten "fick deine Mutter", "Affe" sowie "Teufel" betitelt hat.

7.5.3. In rechtlicher Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschuldigte diese mit Berufung auch nicht weiter beanstandet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Indem der Beschuldigte G._____ am 30. Dezember 2019 mittels Kurznachrichten wissentlich und willentlich mit den Worten "Affe", "Teufel" und "fick deine Mutter" beschimpfte, hat er sich der Beschimpfung im Sinne von Art.

177 StGB strafbar gemacht.

7.6. 7.6.1. Mit Blick auf die Äusserungen "ich bringen dich um", "ich werde dich schlagen" sowie "halte dich von meiner Frau fern, sonst bringe ich dich um oder schlage dich" hat der Beschuldigte durchwegs bestritten, diese gegenüber G._____ getätigt zu haben (act. 250 Ziff. 7, act. 251 Ziff. 9).

7.6.2. G._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 geltend, dass der Beschuldigte sie immer wieder angerufen und sie unter anderem mit den Worten "ich werde dich umbringen, wenn du dich nicht von meiner Frau fernhältst" gedroht habe. Wieso er das gemacht habe, wisse sie auch nicht. Die schlimmsten Nachrichten habe er ihr über WhatsApp gesendet, diese aber jeweils sofort wieder gelöscht (act. 243 Ziff. 8). Auf die Frage, was der Beschuldigte konkret für Drohungen ausgesprochen habe, gab sie zu Protokoll, dass er ihr gegenüber "ich bring dich um", "ich werde dich schlagen", "halte dich von meiner Frau fern, sonst bringe ich dich um oder schlage dich", "du bist schuld, dass meine Frau mich verlassen hat" sowie "geh und bring dich um" gesagt habe (act. 244 Ziff. 11). Diese Aussagen hatte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mehrheitlich bestätigt, machte aber auch geltend, dass der Beschuldigte jeweils nur "kleine Sachen" gesagt habe (act. 768). Ferner habe zum fraglichen Zeitpunkt zwar ein Kontakt zum Beschuldigten stattgefunden, jedoch sei dieser Kontakt kein normaler gewesen (act. 769). Nähere Ausführungen hierzu machte sie nicht.

7.6.3. Auch wenn entsprechende Aussagen gegenüber von G._____ gefallen sind, ist ausweislich der Akten nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese Drohungen im Zeitraum vom 13. November 2019 bis 31. Dezember 2019 gegenüber G._____ geäussert hat. So konnte G._____ die von ihr geltend gemachten (schriftlichen) Drohungen – wie von ihr an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2020 ursprünglich angekündigt – nicht mit entsprechenden Dokumenten belegen (act. 254.2 Ziff. 8, act. 874). Dabei wurde sie gemäss eigenen Angaben über ein ganzes Jahr hinweg fast jedes Wochenende bedroht. Ob dem aber auch in den Monaten November und Dezember 2019 so war, ist nicht erstellt. Gesamthaft liegen damit keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, welche belegen könnten, dass der Beschuldigte sie – wie angeklagt – vom 13. November 2019 bis 31. Dezember 2019 mit den Worten "ich bringe dich um", "ich werde dich schlagen" sowie "halte dich von meiner Frau fern, sonst bringe ich dich um oder schlage dich" bedroht haben soll. Angesichts dieser Ausgangslage erweist sich ein diesbezüglicher Schuldspruch insgesamt als nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB in dubio pro reo freizusprechen.

8.

8.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten mit Anklageziffer 6.1 gestützt auf nachfolgenden Sachverhalt (noch) Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB vor:

"Ort: QW._____, QZ-Strasse (Wohnort des Opfers) Zeitraum: Dienstag, 3. Dezember 2019

Vorgehen: Der Beschuldigte und seine Ehefrau (Privatklägerin A._____) leben seit dem Jahr 2018 getrennt. Bereits vor der Trennung kam es immer wieder zu Streitigkeiten und der Beschuldigte hat die Privatklägerin tätlich angegangen.

Am 3. Dienstag 2019 erschien der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin, um diese zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Vor der Wohnung der Privatklägerin kam es vorerst zu einem verbalen Disput zwischen den Parteien. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten eröffnete, dass sie nicht zu ihm zurückkehren werde, wurde der Beschuldigte ausfällig und beschimpfte die Privatklägerin wiederholt als "verdammte Schlampe" und "Nutte". Der Beschuldigte geriet immer mehr in Rage und packte die Privatklägerin mit einer Hand am Hals und hat zugedrückt. Die Beschuldigte erlitt durch die Attacke rote Flecken am Hals, geriet jedoch nie in Atemnot.

Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit seiner Wortwahl vorsätzlich in Ihrer Ehre verletzt und hat sie vorsätzlich mit seiner Hand am Hals gepackt und zugedrückt."

8.2. Das diesbezügliche Verfahren wegen Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten) wurde von der Vorinstanz wegen Verjährung rechtskräftig eingestellt.

8.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vorab vor, die Aussagen der Privatklägerin seien mangels Konfrontationseinvernahme nicht verwertbar (Berufungsbegründung Rz. 24). Diesbezüglich kann jedoch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.2; E. 4.2.2 und E. 5.2 hiervor). So wurde die Privatklägerin am 6. Juli 2020 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten selbst einvernommen, wobei der Beschuldigte der Einvernahme in einem Nebenzimmer via Videoübertragung folgen konnte (act. 280 ff.). Ebenso wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das Recht eingeräumt, am Ende der Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (act. 291). Damit ist dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten ohne Weiteres Genüge getan. Die Aussagen der Privatklägerin sind verwertbar.

8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, am 3. Dezember 2019 bei der Privatklägerin gewesen zu sein. Entsprechend sei es auch zu keinem Vorfall zwischen ihnen gekommen, weshalb er mangels Beweise freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 25 f.).

Zu prüfen ist damit, ob der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 am Wohnort der Privatklägerin in QW._____ erschien und sie mit den Worten "verdammte Schlampe" und "Nutte" betitelt hat. Die Privatklägerin hat am 27. Januar 2020 Strafantrag gestellt (act. 597 f.).

8.4.2. Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 17. Juli 2020, am 3. Dezember 2019 bei der Privatklägerin gewesen zu sein. Er habe der Privatklägerin vom 2. November 2019 bis am 2. Dezember 2019 einen Monat Zeit gegeben, um ihm mitzuteilen, ob sie zu ihm zurückkommen wolle oder nicht. Am 9. Dezember 2019 habe die Privatklägerin ihm dann mitgeteilt, dass das Ganze zwischen ihnen "fertig" sei. Er verstehe nicht, warum sie mit ihm spiele (act. 297 Ziff. 14). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 gesehen zu haben. Sie hätten sich früher, nämlich im Oktober 2019 getroffen (act. 794).

8.4.3. An der delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2020 gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 von ihr verlangt habe, nach draussen vor ihr Haus zu kommen und über ihre Zukunft und ihre Kinder zu sprechen. Der Beschuldigte habe sie in diesem Gespräch am 3. Dezember 2019 – wie immer, wenn er aufgeregt und nervös gewesen sei – als "verdammte Schlampe" und "Nutte" beschimpft (act. 286 Ziff. 20). Sie habe sich nach diesen Worten sehr schlecht gefühlt (act. 286 Ziff. 21). Nachdem sie seine Frage, ob sie sich wieder versöhnen und gemeinsam eine Lösung finden könnten, verneint habe, habe der Beschuldigte sie mit seiner rechten Hand kurz am Hals gepackt (act. 287 Ziff. 26–28). Er habe ziemlich fest gedrückt, weshalb sie danach auch rote Flecken hatte, jedoch nicht so stark, dass sie nicht mehr habe atmen können (act. 287 Ziff. 29). Sie habe keine Atemnot gehabt, weil er nur etwa eine Sekunde zugedrückt habe (act. 287 Ziff. 33). Die Privatklägerin bestätigte ihre gemachten Aussagen im Wesentlichen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 777).

8.4.4. Die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 nicht getroffen zu haben, erscheint im Lichte der nachfolgenden Umstände als nicht glaubhaft.

Die aktenkundigen Chatunterhaltungen zeigen auf, dass der Beschuldigte mit Nachricht vom 3. Dezember 2019 an die Privatklägerin eine Antwort von ihr am 4. Dezember 2019 erwartete, indem er sie dazu aufforderte, ihm am nächsten Tag "eine gute Nachricht" zu geben. Am 3. Dezember 2019 verweigerte die Privatklägerin jedoch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten über WhatsApp (act. 587, 795). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3. Dezember 2019, gemäss welchen der Beschuldigt bei ihr vor dem Haus aufgetaucht und beschimpft habe, sind – gerade auch aufgrund eben dieses aktenkundigen Chatverlaufs (act. 587 f.) – insgesamt als konstant, widerspruchsfrei und glaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin zur Rede stellen und hat sie – nachdem sie den Kontakt mit ihm abgelehnt hatte – zuhause aufgesucht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Vorfall hätte erfinden sollen. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es am 3. Dezember 2019 zu einer entsprechenden Aussprache zwischen den beiden gekommen ist und der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 bei der Wohnung der Privatklägerin erschien.

8.4.5. Des Weiteren erachtet das Obergericht die Privatklägerin auch hinsichtlich der von ihr geschilderten Beschimpfungen als glaubwürdig.

Angesichts der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie die einzelnen Kernhandlungen in einem freien Bericht konstant und detailliert darlegen und diese mit einer bestimmten zeitlichen Gegebenheit verknüpfen konnte. Die Tatsache, dass sie den Inhalt des geführten Gesprächs bzw. der ausgesprochenen Beschimpfungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht (mehr) nannte und stattdessen darauf verwies, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit in solchen Situationen immer genau gleich reagiert habe, spricht für eine gewisse emotionale Abgestumpftheit bezüglich solcher Beschimpfungen und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zudem ist – wie soeben erwähnt – nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten vorliegend zu Unrecht belasten sollte, zumal die Belastung weder übermässig noch dramatisch ausfällt.

8.4.6. Insgesamt ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – wie angeklagt – am 3. Dezember 2019 bei der Wohnung der Privatklägerin erschien und sie mit den Worten "verdammte Schlampe" und "Nutte" betitelte.

8.5. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, zumal sich der Beschuldigte hierzu mit Berufung nicht geäussert hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 bei ihrer Wohnung wissentlich und willentlich als "verdammte Schlampe" und als "Nutte" bezeichnete, hat er sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB strafbar gemacht.

9.

9.1. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten mit Anklageziffer 6.2 gestützt auf nachfolgenden Sachverhalt (noch) Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB vor:

"Ort: unbekannt Zeitraum: Samstag, 14. Dezember 2019 bis Donnerstag, 26. Dezember 2019

Vorgehen: Im Zeitraum vom 14. Dezember 2019 bis 26. Dezember 2019 hat der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ mehrfach Whatsapp-Nachrichten mit folgendem Inhalt geschickt:

14.12.2019 / 18:40 Uhr / WhatsApp "Du hast die ganze Familie kaputt gemacht du Schlampe" "Gott wird dich umbringen" "Gott wird deine Mutter ficken, bete zu Gott, dass er dich jeden Morgen aufwachen lässt und das ich noch lebe. Gott wird dich umbringen für das was du uns angetan hast"

25.12.2019 / 01:12 Uhr / WhatsApp "Gott wird dich umbringen für das was du getan hast"

26.12.2019 / 19:49 Uhr / WhatsApp "Gott wird dich umbringen A._____" "Warum bist du gestern nicht rausgekommen? Warum hast du dein Telefon nicht entgegengenommen? Ich habe draussen auf dich gewartet, ich hätte dir nur zwei Wörter gesagt" "Wieso man […], nur eine Minute" "Wo bist du? Du bist nicht in deiner Wohnung, wo bist du?" Durch die Nachrichten hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt."

Die Privatklägerin hat am 12. März 2020 einen entsprechenden Strafantrag gestellt (act. 263).

9.2. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde das Verfahren infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen.

9.3. Hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, sein Recht auf eine Konfrontationseinvernahme sei erneut verletzt worden (Berufungsbegründung Rz. 27), kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 8.3 hiervor). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich Anklageziffer 6.2 sind somit verwertbar.

9.4. 9.4.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, die fraglichen Nachrichten an die Privatklägerin gesendet zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin diese Konversation zwecks Erlangung eines Vorteils im Scheidungsverfahren selbst erstellt habe (Berufungsbegründung Rz. 28). Auch liessen sich diese Nachrichten nicht auf seinem Mobiltelefon finden (Berufungsbegründung Rz. 29).

9.4.2. Den Ausführungen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat – nachdem er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2020 darauf hinwies, dass er eine Orange-Nummer habe, es sich bei den fraglichen Nachrichten aber um solche von einem Sunrise-Account handle (act. 299) – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei der Rufnummer "+41 […]", mit welcher die hier interessierenden Nachrichten versendet wurden, um seine Telefonnummer handelt (act. 797). Dass die Nachrichten womöglich durch seine Kinder gesendet worden seien, welche gemäss seinen Angaben auch Zugriff auf sein Handy gehabt hätten, schliesst er selbst aus und ist indes kaum vorstellbar. Auch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die aktenkundigen Screenshot-Auszüge durch die Privatklägerin in irgendeiner Art und Weise manipuliert worden sind. Dass der Beschuldigte sehr wohl fähig und auch willens war, sich derart despektierlich wie angeklagt auszudrücken, ergibt sich zudem auch aus dem bereits oben Dargelegten (vgl. E. 8 hiervor). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen und es steht fest, dass der Beschuldigte die entsprechenden Nachrichten gesendet und die Privatklägerin als "Schlampe" betitelt hat. Nichts zu ändern vermag daran der Umstand, dass die entsprechenden Nachrichten nicht auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert waren, war doch eine Löschung dieser problemlos möglich.

9.5. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Beschimpfung kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil 7.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 14. Dezember 2019 wissentlich und willentlich als "Schlampe" beschimpfte, hat er sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht.

10.

10.1. Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten mit Anklageziffer 7 gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB vor:

"Ort: QW._____, Zeitraum: Dienstag, 26. Mai 2020, ca. 11:15 Uhr

Vorgehen: Am 26. Mai 2020 bezog die Privatklägerin A._____ in QW._____ eine neue Wohnung. Die Privatkläger AB._____, RQ._____ und AC._____ halfen ihr dabei. Gegen 11:15 Uhr erschien der Beschuldigte am neuen Wohnort der Privatklägerin A._____ und beschimpfte die auf dem Balkon anwesenden Privatkläger AB._____ und RQ._____ als "Arschlöcher" und "Hurensöhne". Die Privatklägerinnen A._____ und AC._____ hielten Nachschau und wurden vom Beschuldigten in gleicher Weise beschimpft. Weiter sagte der Beschuldigte zu den vier auf dem Balkon anwesenden Privatklägern sie sollen runterkommen, dann werde er ihr Gesicht "kaputt machen". Im Anschluss sagte der Beschuldigte zu den Privatklägern er werde sie alle umbringen. Der Beschuldigte versuchte in der Folge durch die Haustüre in die Wohnung der Privatklägerin A._____ zu gelangen. Da dies nicht gelang, entfernte sich der Beschuldigte in der Folge vom Wohnort der Privatklägerin A._____.

Der Beschuldigte hat durch seine Wortwahl die Privatkläger vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt und hat sie vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt."

10.2. 10.2.1. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die Aussagen der involvierten Personen nicht verwertbar seien, da keine Konfrontation erfolgt sei (Berufungsbegründung Rz. 30).

10.2.2. Was das Konfrontationsrecht und dessen Voraussetzungen anbelangt, kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

Sowohl AC._____ als auch RQ._____ wurden nicht parteiöffentlich befragt, womit das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt wurde (act. 391 ff.,

396 ff.). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, sein Konfrontationsrecht auszuüben (act.

751 ff.). Damit sind die Aussagen von AC._____ und RQ._____ – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.2.1.3) – nicht verwertbar.

10.2.3. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin und H._____ verwertbar. Der Beschuldigte, welcher an beiden Einvernahmen jeweils mit seinem Rechtsbeistand teilnehmen konnte (act. 379 f., 402 ff.), hatte jeweils die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 389, 414). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten liegt demnach nicht vor.

10.3. 10.3.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3).

H._____, RQ._____, AC._____ sowie die Privatklägerin haben jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt (act. 349 ff.).

Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin sowie H._____ (auf die Aussagen von AC._____ und RQ._____ wird – wie soeben ausgeführt – nicht abgestellt) nicht glaubhaft und teilweise widersprüchlich seien (Berufungsbegründung Rz. 32 f., 36). Ausserdem sei es unter ihnen mutmasslich zu Absprachen gekommen (Berufungsbegründung Rz. 31). Am besagten Tag habe der Beschuldigte mit seinen Söhnen die neue Wohnung der Mutter (d.h. jene der Privatklägerin) anschauen wollen. Dabei habe er H._____ gesehen und ihn gefragt, was er hier mache. Danach sei er wieder ins Auto gestiegen. AC._____ und RQ._____ habe er hingegen nicht gesehen. Zusammenfassend sei der Beschuldigte mangels Beweise von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 38).

10.3.2. Am 26. Mai 2020 gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Opfer zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr am 26. Mai 2020 zunächst eine SMS geschrieben und seine Hilfe beim Umzug angeboten. Er würde helfen kommen, es dürften aber keine "Scheiss(Personen)" dort

sein. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass Kollegen und eine Kollegin helfen würden. Weiter machte die Privatklägerin geltend, sie habe nicht von Anfang an mitbekommen, dass der Beschuldigte vor ihrer Wohnung aus seinem Auto gestiegen sei und mit H._____ gesprochen habe, welcher sich draussen auf dem Balkon befunden habe. Sie habe dann aber gehört, wie der Beschuldigte H._____ dazu aufgefordert habe, aus dem Haus zu kommen, damit er sein Gesicht kaputt machen könne. Auch RQ._____ habe er mit Arschloch beschimpft. Anschliessend habe sie die beiden auf dem Balkon dazu gebracht, in die Wohnung zu gehen. Sie habe dann alleine auf dem Balkon mit dem Beschuldigten geredet. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn und die Familie beschämen würde. Nachdem sie ihn aufgefordert habe, sich von der Wohnung zu entfernen, habe sie den Balkon verlassen und sei in die Wohnung gegangen. Danach sei der Beschuldigte an die Wohnungstüre gekommen und habe zwei bis drei Mal geklingelt. Sie habe die Türe jedoch nicht geöffnet. Später sei dann die Polizei gekommen (act. 365 Ziff. 18). Der Beschuldigte habe gegenüber ihr und H._____ mehrmals die Drohung "wenn ich dich mit H._____ sehe, in diesem Moment wird jemand sterben" ausgesprochen (act. 366 Ziff. 22, 24).

Nachdem die Einvernahme aufgrund eines medizinischen Notfalls seitens der Privatklägerin beendet werden musste, wurde diese am nächsten Tag (27. Mai 2020) fortgesetzt. Dabei wiederholte sie ihre Ausführungen zum Vorfall. Zusätzlich gab sie an, der Beschuldigte habe sie zwei Tage vor dem Vorfall angerufen und ihr gesagt, dass, falls sie RQ._____ und H._____ als Zügelhilfen holen würde, etwas passieren würde (act. 373 Ziff. 37). Auch sie selbst sei – wie immer – vom Beschuldigten mit "du Schlampe" oder "ich werde deine ganze Familie ficken" beschimpft worden. An der delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2020 bestätigte die Privatklägerin ihre bereits gemachten Aussagen im Wesentlichen (act. 379 ff.).

10.3.3. H._____ wurde am 21. Juli 2020 als Opfer einvernommen. Er gab an, er habe mit RQ._____ Pause auf dem Balkon gemacht, als der Beschuldigte aus seinem Auto stieg und ihn aufgefordert habe, runterzukommen. Der Beschuldigte habe zu schimpfen begonnen und gesagt, dass er ihre Gesichter kaputt machen und sie alle umbringen werde. Danach sei die Privatklägerin gekommen und habe den Beschuldigten aufgefordert, zu gehen, woraufhin dieser etwa fünf Minuten an der Wohnungstüre geklingelt habe und später dann geflohen sei (act. 413 Ziff. 19). Ob der Beschuldigte ihn an diesem Tag nebst der Drohung auch noch beschimpft habe, könne er nicht mehr sagen (act. 413 Ziff. 25). RQ._____ habe die Drohung nicht verstanden, da er Türke sei. Er gehe aber davon aus, dass AC._____ verstanden habe, als der Beschuldigte drohte, sie alle umzubringen (act. 414 Ziff. 30).

10.3.4. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im Wesentlichen. An der delegierten Einvernahme vom 27. Mai 2020 gab er an, er habe den Kindern die neue Wohnung der Mutter zeigen wollen. Er habe dann H._____ auf dem Balkon gesehen und ihn gefragt, was er dort mache. Daraufhin habe H._____ geantwortet, er helfe der Privatklägerin beim Zügeln. Der Beschuldigte habe erwidert, dass es noch andere Leute geben würde, welche hätten helfen können. H._____ habe seine Familie zerstört. Er habe H._____ zudem gefragt, ob die Privatklägerin nun seine Frau sei. Dieser habe diese Frage verneint. In diesem Moment sei die Privatklägerin auf den Balkon gekommen und sie habe H._____ gesagt, dass er die Polizei informieren solle (act. 421 Ziff. 33). Er habe die anwesenden Personen weder beschimpft noch mit dem Tod bedroht (act. 422 Ziff. 39 f.). Er habe an diesem Tag mit RQ._____ nie gesprochen und mit AC._____ nie geredet (act. 425 Ziff. 64). Die beiden würden lügen (act. 425 Ziff. 65 f.). An einer weiteren delegierten Einvernahme am 17. Juli 2020 gab der Beschuldigte zudem an, selbst von einem Messer bedroht worden zu sein. Auch habe er nie an der Wohnungstüre der Privatklägerin geklingelt und nie versucht, in die Liegenschaft der Privatklägerin zu gelangen (act. 431 Ziff. 14).

10.4. 10.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft und widerspruchsbehaftet, darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.1 f.). Bereits mit Blick auf die Frage, wieso er am 26. Mai 2020 bei der Wohnung der Privatklägerin vorbeigefahren sei, äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich: So machte er zunächst geltend, dass er die neue Wohnung seinen Söhnen habe zeigen wollen, wobei vor allem der grössere Sohn diese habe sehen wollen. Kurze Zeit später – noch während der gleichen Einvernahme – gab er dann als Grund an, er habe ihnen zeigen wollen, was ihre Mutter (d.h. die Privatklägerin) mit H._____ mache. Dieser Widerspruch ist auch dem einvernehmenden Polizisten aufgefallen, welcher den Beschuldigten diesbezüglich konfrontierte (act. 424 Ziff. 58). Zudem deckt sich auch das Verhalten des Beschuldigten nicht mit seinen gemachten Aussagen. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben seit der Trennung "scheissegal" sei und es ihn nicht interessiere, was sie mit H._____ mache (vgl. auch act.

423 Ziff. 50), störte es ihn ganz offensichtlich, dass er die Privatklägerin mit anderen Männern zusammen sah. Auffallend ist dabei, dass er immer wieder angibt, all seine Handlungen würden primär dem Wohle seiner beiden Söhne dienen. So hätten die Kinder keine Freude an H._____ und sie würden keinen zweiten Vater wollen, weshalb er eigentlich selbst der Privatklägerin habe beim Zügeln helfen wollen (act. 431 Ziff. 14). Er wisse das, weil die Söhne ihn mehr lieben würden als die Privatklägerin (act. 424 Ziff. 53). Auch seine Kontaktversuche nach dem angeblichen Kontaktabbruch am 2. Dezember 2019 seien nur deshalb erfolgt, um mit der Privatklägerin über die Kinder zu reden (act. 434 Ziff. 31). Unter den konkret vorliegenden Umständen ist dies jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte duldet es nämlich ganz offensichtlich nicht, dass die Privatklägerin Kontakte zu anderen Männern und insbesondere zu H._____ pflegt und ist eifersüchtig. Insofern ist beim Beschuldigten diesbezüglich ein klares Motiv (Eifersucht) für das angeklagte Verhalten auszumachen. Dies bestätigt sich überdies auch in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche in diesem Zusammenhang immer wieder die Eifersucht des Beschuldigten erwähnte (act. 365 Ziff. 19, act. 366 Ziff. 22, act. 372 Ziff. 27, act. 374 Ziff. 40, 42).

10.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als in sich stimmig, wobei sie insbesondere das Kerngeschehen relativ detailliert und widerspruchsfrei beschreiben konnte. So hat sie plausibel dargelegt, zuerst mit AC._____ in der Wohnung gewesen zu sein, während H._____ und RQ._____ draussen auf dem Balkon gewesen seien. Nachdem der Beschuldigte angefangen habe, die beiden zu beschimpfen, habe sie diese in ihre Wohnung geholt und H._____ dazu aufgefordert, die Polizei zu rufen. Diese Aussagen decken sich mehrheitlich mit jenen von H._____, welcher ebenfalls angab, dass die Privatklägerin auf den Balkon gekommen sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, zu gehen (act. 413 Ziff. 19). Auch machen sowohl die Privatklägerin als auch H._____ insofern gleichlautende Aussagen, als dass sie zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte mehrmals an der Wohnungstüre geklingelt habe, bevor er sich wieder von der Wohnung der Privatklägerin entfernt habe (act. 365 Ziff. 18, act. 413 Ziff. 19). Schliesslich spricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – der Umstand, dass die Privatklägerin während der Einvernahme vom 27. Mai 2020 zusammenbrach, für eine extreme und insbesondere psychische Belastungssituation, mit welcher sich die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls konfrontiert sah. Aufgrund des Dargelegten ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und H._____ – wie von diesen dargelegt – drohte, ihre Gesichter kaputt zu machen und sie umzubringen.

Was AC._____ und RQ._____ angelangt, so ist nicht erstellt, ob der Beschuldigte diese ebenfalls derart bedroht hat. Dies umso mehr, als H._____ erklärt hat, dass er davon ausging, dass die Drohung, der Beschuldigte werde sein Gesicht kaputt machen, nur an ihn gerichtet gewesen sei (act.

413 Ziff. 21).

10.4.3. Im Übrigen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zusätzlich – wie angeklagt – mit den Worten "Arschloch" oder "Hurensohn" beschimpfte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 17. Juli 2020 zugegeben hatte, die Privatklägerin ein "bisschen" beschimpft zu haben. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich mit "Arschloch" oder "Hurensohn" betitelt hat, zumal die Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber Äusserungen wie "du Schlampe" oder "ich werde deine ganze Familie ficken" getätigt. Gleiches gilt mit Blick auf die Beschimpfungen gegenüber H._____. Auch hier ist zugunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn als "Arschloch" oder als "Hurensohn" beschimpfte. So gab H._____ selbst zu Protokoll, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob er vom Beschuldigten nebst der erstellten Drohung auch beschimpft worden sei. Ebenfalls lässt sich nicht erstellen, ob (und wenn ja, welche) Beschimpfungen gegenüber RQ._____ und AC._____ geäussert wurden.

10.4.4. Sofern der Beschuldigte mit Berufung geltend macht, dass sich die einvernommenen Personen abgesprochen hätten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Einerseits sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine diesbezügliche Absprache zwischen der Privatklägerin und H._____ hindeuten würden. Andererseits verhält sich der Beschuldigte widersprüchlich, wenn er in seiner Berufung von einer mutmasslichen Absprache und damit von grösstenteils deckungsgleichen Aussagen ausgeht, um dann gleichzeitig (zumindest teilweise) Widersprüche in deren Aussagen erkennen zu wollen (Berufungsbegründung Rz. 31 f.).

10.5. Schliesslich kann hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Indem der Beschuldigte H._____ und der Privatklägerin wissentlich und willentlich jeweils drohte, ihre Gesichter kaputt zu machen und sie umzubringen, hat er sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 (betreffend H._____) bzw. Abs. 2 (betreffend die Privatklägerin) StGB strafbar gemacht. Demgegenüber ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in dubio pro reo freizusprechen.

11.

Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 2.1 und 2.2), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 4, 5, 6.1 und 6.2) sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 7) schuldig gemacht.

Der Beschuldigte ist zusätzlich zum von der Vorinstanz ausgesprochenen Freispruch wegen mehrfacher Drohung (Anklageziffer 6.2) vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 5) sowie der

mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 7) freizusprechen.

12.

12.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

12.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine Geldstrafe erkannt. Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

13.

13.1. Sowohl für Art. 125 Abs. 1 StGB als auch Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Art. 177 StGB sieht eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor.

13.2. 13.2.1. Vorliegend ist von der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 7) als abstrakt schwerstes Delikt auszugehen. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Auch schützt der Tatbestand das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (BGE 141 IV 1 E. 3.2; DELNON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 180 StGB).

13.2.2. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin gedroht, sie umzubringen und ihr Gesicht "kaputt" zu machen. Diese Ankündigungen waren geeignet, das Sicherheitsgefühl seiner damaligen Ehefrau massiv zu beeinträchtigen. Die Privatklägerin verspürte auf dem Balkon und später in ihrer Wohnung grosse Angst und war sich nicht sicher, was der Beschuldigte genau vorhatte. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen, ist sein Verhalten doch primär seiner Eifersucht und dem Umstand geschuldet, dass er seine damalige Ehefrau trotz Trennung nicht zusammen mit anderen Männern sehen wollte. Der Beschuldigte verfügte im Übrigen über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es für ihn doch ein Leichtes gewesen, sich gar nicht erst in die Nähe der Wohnung zu begeben, was der Beschuldigte auch selbst eingestand (act. 424 Ziff. 57). Insgesamt ist aber noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so dass eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.

13.3. Diese Einsatzstrafe ist wegen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7) angemessen zu erhöhen, wobei hinsichtlich des geschützten Rechtsguts auf oben verwiesen werden kann (vgl. E. 13.2 hiervor). Der Beschuldigte hat nebst der Privatklägerin auch H._____ gedroht, welcher sich ebenfalls auf dem Balkon aufhielt und der Privatklägerin beim Umzug behilflich war. Indem der Beschuldigte H._____ drohte, ihn umzubringen und sein Gesicht "kaputt" zu machen, hat er auch sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Für den Beschuldigten war die Tatsache, dass H._____ und die Privatklägerin ein gutes Verhältnis pflegten, schwer zu akzeptieren, weshalb auch hier von einer entsprechenden Wirkung seiner ausgesprochenen Drohung bei H._____ auszugehen ist. Mit Blick auf die Verwerflichkeit seines Handelns und seinen Beweggründen kann auf das oben Dargelegte verwiesen werden. Gleiches gilt betreffend sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (vgl. E. 13.2.2 hiervor). Insgesamt wäre in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der erfassten und denkbaren Verhaltensweisen eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Drohung gegenüber der Privatklägerin besteht, erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze auf gesamthaft 80 Tagessätze als angemessen.

13.4. Weiter ist eine Erhöhung der Geldstrafe aufgrund der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorzunehmen.

Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vorliegend die einfache Körperverletzung von B._____ – vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strasse sehr gut kannte und um die nassen bzw. leicht verschneiten Strassen wusste. Es wäre für ihn in Anbetracht der Umstände ein Leichtes gewesen, seine Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, um rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten. Bezüglich der objektiven Tatschwerde ist erwiesen, dass B._____ eine Kopfkontusion, eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule sowie Prellungen beider Knie und Ellbogen sowie des linken Daumens und der linken Schulter erlitten hat. Dabei handelt es sich insgesamt um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. Angesichts dieser Sachlage und in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen und es wäre eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf gesamthaft 110 Tagessätze als angemessen.

13.5. Sodann gilt es die Geldstrafe wegen der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB angemessen zu erhöhen (Anklageziffern 2.1 und 2.2). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

Der Beschuldigte drohte am 9. Januar 2019 gegenüber H._____, dass er ihn umbringe (Anklageziffer 2.1) und am 1. Februar 2019, dass er sein Gesicht kaputt machen sowie ihn und seine Familie umbringe, falls er sich der Privatklägerin nochmals nähern würde (Anklageziffer 2.2). Diese Drohungen erschütterten das Sicherheitsgefühl von H._____ insofern, als dass er seit diesen Vorfällen (noch) mehr Angst um sich und seine Familie und ständig das Gefühl hatte, verfolgt zu werden (act. 84 Ziff. 32). Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, so ist festzuhalten, dass dieser – getrieben durch seine Eifersucht – emotional doch eher aufgebracht war. Mit der Aufforderung, der Privatklägerin hiervon nichts zu erzählen, hat er seinen Drohungen zusätzlich Nachdruck verliehen. Seine egoistischen Beweggründe wirken sich für den Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Die Delikte wären für den Beschuldigten denn auch leicht vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden beim jeweils vollendenten Delikt ist gesamthaft noch knapp als leicht einzustufen, so dass – für jede Drohung isoliert betrachtet – eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen gerechtfertigt wäre. Es ist jedoch bei beiden Delikten beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe jeweils um 20 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der bisher ermittelten Geldstrafe von 110 Tagessätzen um 40 Tagessätze auf 150 Tagessätze als angemessen.

13.6. Schliesslich gilt es die Geldstrafe wegen den Beschimpfungen nach Art. 177 StGB angemessen zu erhöhen (Anklageziffern 5, 6.1 und 6.2 [bezüglich Anklageziffer 4 wird von Strafe Umgang genommen]). Dabei ist einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Beschimpfung festzusetzen.

Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin am 30. Dezember 2019 mit den Worten "Affe", "Teufel" und "fick deine Mutter" beschimpfte (Anklageziffer 5), ist dies als schwerste Straftat zu qualifizieren. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre bzw. das Ehrgefühl (RIKLIN in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 173 StGB sowie N. 1 zu Art. 177 StGB). Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin von einem grundsätzlich fehlenden Respekt ihr gegenüber zeugen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 170 Tagessätze.

Mit Blick auf die anderen Beschimpfungen (Anklageziffern 6.1 und 6.2) würden vorliegend Einzelstrafen von einzeln 15 Tagessätzen angemessen erscheinen. Damit wäre – ungeachtet der Tatsache, dass die jeweiligen Beschimpfungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen – in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Geldstrafe vorzunehmen, deren Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe dadurch erreicht wird. Zudem würde das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO einer weiteren Erhöhung entgegenstehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Geldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen.

13.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (vgl. Strafregisterauszug vom 10.Juni 2024). Der Beschuldigte hat jedoch trotz U-Haft vom 5. Februar bis 6. Februar 2019 und vom 26. Mai bis 28. Mai 2020 weiter delinquiert. Dies lässt auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Insgesamt hat er seine strafbaren Handlungen grösstenteils verharmlost. Damit würde sich die Täterkomponente gesamthaft leicht straferhöhend auswirken. Aufgrund der bereits erreichten Strafobergrenze bleibt es jedoch – in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl. E. 14.4 nachfolgend) – bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

13.8. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2

StGB). Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 27.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.7.2). Dabei hat sie der hohen Anzahl an Tagessätzen zwar Rechnung getragen und ein Abzug von 10 % gewährt. Da der Beschuldigte vorliegend jedoch nahe am Existenzminimum und daher in wirtschaftlicher Bedrängnis lebt (act. 786), rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe zu reduzieren und neu auf Fr. 20.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 3'600.00 (180 x Fr. 20.00).

14.

14.1. Aufgrund einer ungünstigen Legalprognose beim Beschuldigten hat die Vorinstanz die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen.

Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es könne nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, weshalb von einer unbedingten Strafe abzusehen sei (Berufungsbegründung Rz. 39).

14.2. 14.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Zum Vorleben des Täters gehört auch das soziale Umfeld, so dass insbesondere massgebend ist, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/2006 vom 20. Februar 2007 E. 4).

14.2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Juni 2024). Er besitzt insofern ein gutes soziales Umfeld, als dass er zu seinen beiden Söhnen eine gute Beziehung pflegt. Kommt hinzu, dass er gemäss Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut geheiratet hat (act. 786). Es ist deshalb mit Blick auf diese neue Beziehung von einer stabilisierenden Wirkung auszugehen. Insbesondere ist damit zu erwarten, dass der Beschuldigte mit der Trennung von der Privatklägerin und seinen damit zusammenhängenden Eifersuchtsgefühlen besser umgehen kann. Diese Tatsache erweist sich insofern als relevant, als dass seine strafbaren Handlungen überwiegend im Zusammenhang mit der Trennung von der Privatklägerin stehen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass seine neue Ehefrau – zumindest aktuell – noch kein Visum für die Schweiz besitzt und sich immer nur für drei Monate in der Schweiz aufhalten kann (act. 786). Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit aufgrund gesundheitlicher Probleme keiner Arbeit nachgeht und sich deshalb bei der IV angemeldet hat (act. 785, 787). Insgesamt ist dem Beschuldigten aber vor allem in Anbetracht des Zeitablaufs – die strafbaren Handlungen liegen bereits über vier Jahre zurück – und des Umstandes, dass die Mehrheit seiner Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin standen und er unterdessen wieder geheiratet hat, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gerade noch eine günstige Prognose zu stellen. Entsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen.

Um den noch bestehenden Bedenken an seine Legalbewährung gerecht zu werden, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2).

14.3. 14.3.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Mit der Vorinstanz ist die Untersuchungshaft vom 5. Februar 2019, 17:30 Uhr, bis 6. Februar 2019, 16:00 Uhr, (1 Tag) und jene vom 26. Mai 2020, 16:45 Uhr, bis 28. Mai 2020, 16:51 Uhr, (2 Tage) im Sinne von Art. 51 StGB als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren. Demgemäss gilt es, drei Tage an die Geldstrafe anzurechnen.

14.3.2. Auch auf nichtstationären Ersatzanordnungen hat eine Anrechnung zu erfolgen, wobei dem Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang diese anzurechnen sind, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 122 IV 51 E. 3a). Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengericht verfügten Ersatzmassnahmen vom 29. Mai 2020 für die Dauer von drei Monaten hat die Vorinstanz im Umfang von 18 Tagen an die Geldstrafe angerechnet (vgl. vorinstanzliches Urteil 9.6.2.2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte mit Berufung diesbezüglich auch nichts vorbringt.

14.4. Angesichts der Tatsache, dass gewisse Bedenken an die Legalprognose des Beschuldigten bestehen, erscheint es erforderlich, die Wirkungen der bedingten Geldstrafe durch eine Verbindungsbusse bzw. eine spürbare Sanktion zu erhöhen, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Strafe

und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 900.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 20.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

15.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 1'500.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2020) Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11).

In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.

16.

16.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Der Beschuldigte erwirkt einen Freispruch von zwei Vorwürfen, die restlichen Schuldsprüche werden bestätigt. Auch wird von einer unbedingten Geldstrafe abgesehen und es erfolgt eine Reduktion der Tagessatzhöhe. Hingegen unterliegt er betreffend Strafmass, da es trotz dieser Freisprüche bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD i.V.m. § 24 Abs. 1 GebührG).

16.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 10. April 2024, angepasst an den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 und die ab dem 1. Januar 2024 geltende Mehrwertsteuer von 8.1 %, mit Fr. 3'400.85 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'267.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

16.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 21. Mai 2024 bei einem Stundenaufwand von 5.3 Stunden einen Kostenaufwand von insgesamt Fr. 1'341.45 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 1'341.45 auszurichten.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 16. September 2020 E. 11.2; 6B_123/2014 vom 14. Mai 2012 E. 6.3).

17.

17.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in den Hauptanklagpunkten verurteilt; ein Freispruch erging nur in einer Unteranklageziffer. Im Berufungsverfahren sind weitere Freisprüche ergangen, wobei diese – mit Ausnahme von Anklageziffer 2.2 – Hauptanklagepunkte betreffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 4/5 aufzuerlegen.

17.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'456.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr

zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

17.3. Mit Blick auf die Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine Entschädigung von Fr. 6'363.35 zulasten der Staatskasse zu entrichten.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 16. September 2020 E. 11.2; 6B_123/2014 vom 14. Mai 2012 E. 6.3).

18.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird infolge Verjährung in Bezug auf folgende Anklagepunkte eingestellt:

- Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 2.2); - Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 2.2); - mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Anklageziffer 3); - Tätlichkeiten begangen am Ehegatten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Anklageziffer 6.1); - mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB, Anklageziffer 5 und 6.2).

2.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 5); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 6.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 7).

3.

Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 4, 5, 6.1 und 6.2); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 7).

4.

4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 44 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, gesamthaft Fr. 3'600.00, Probezeit 4 Jahre,

sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage,

verurteilt.

4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 21 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet.

5.

5.1. Die Zivilforderung von G._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen].

5.2. Die Zivilforderung von B._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen].

5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2020 zu bezahlen.

5.4. Die Zivilforderung von H._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen].

6.

6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 2'702.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3, d.h. zu Fr. 1'801.35, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'267.25 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'341.45 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 894.30 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.

7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 5'208.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'456.35 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zu Fr. 13'165.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'363.35 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 5'090.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Plüss Wildi