SST.2024.137
SST.2024.137 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-11-12
12. November 2024Deutsch25 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.137 (ST.2022.35; STA.2021.2691) Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgers...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.137 (ST.2022.35; STA.2021.2691)
Urteil vom 12. November 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt D._____, […]
Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1961, von Vevey, […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]
Gegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 25. April 2022 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen C._____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung.
2.
2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2023 stellte der Privatkläger folgende Anträge:
"1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger die nachfolgenden Beträge zu bezahlen:
• einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 210.00 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021, • einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'343.10 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2022, • einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'417.60 nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2022 und, • einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 409.00 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2022.
3.
Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung schuldet und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021 zu bezahlen.
4.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung für dessen anwaltliche Aufwendungen im Umfang von CHF 9'569.70 zu erstatten.
5.
Es seien die Verfahrenskosten praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen."
2.2. Der Beschuldigte liess folgende Anträge stellen:
"1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2.
Der Beschuldigte sei wegen einer Tätlichkeit schuldig zu sprechen.
3.
Der Beschuldigte sei bzgl. des Vorwurfs
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung; - der mehrfachen Drohung - der mehrfachen Beschimpfung
von Schuld und Strafe freizusprechen.
4.
Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzusprechen.
5.
Die Zivilforderungen des Zivilklägers seien abzuweisen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. des Privatklägers."
2.3. Mit Urteil vom 11. September 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wie folgt:
"1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen
der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB
von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
3.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, und 47 StGB zu 125 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'750.–.
4.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen und Vergehen mehr begeht, wird
gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.
Die Kostennote der Vertreterin des Zivilklägers, MLaw E._____, Rechtsanwältin in T._____, wird im Betrag von Fr. 9'569.70 (inkl. Fr. 684.20 MWSt) richterlich genehmigt.
5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger einen Parteikostenersatz im Umfang von Fr. 9'569.70 zu bezahlen.
5.2. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Zivilklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021 zu bezahlen.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'450.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 519.70 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 100.00 g) den Spesen von Fr. 100.00 h) andere Auslagen (Zeugen) Fr. 92.95 Total Fr. 4'262.65 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f - h im Gesamtbetrag von Fr. 3'742.95 auferlegt.
8.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst."
3.
3.1. Gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 6. Juni 2024 zugestellt.
3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge:
"1. Ziff. 5 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass die Kostennote der Vertreterin des Zivilklägers im Betrag von CHF 2'750.50 zu genehmigen sei.
2.
Ziff. 5.1 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Zivilkläger einen Parteikostenersatz im Umfang von CHF 795.00 zu bezahlen.
3.
Ziff. 7 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten 80% der Gebühren gemäss lit. a und sowie Kosten gemäss lit. f-h im Gesamtbetrag von CHF 2'994.35 auferlegt werden und im Übrigen auf die Staatskasse genommen werden.
4.
Ziff. 8 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass 20% der erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten (somit CHF 1'311.25) auf die Staatskasse zu nehmen sind."
3.3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren an.
3.4. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 und 18. Juli 2024 verzichteten die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Privatkläger darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären.
3.5. Am 22. Juli 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.
3.6. Mit Berufungsantwort vom 5. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.
3.7. Mit Berufungsantwort vom 6. August 2024 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.8. Am 27. August 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.
3.9. Am 6. September 2024 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die dem Privatkläger zu Lasten des Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5 und 5.1.), die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 7) sowie die Verweigerung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 8). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die dem Privatkläger zu Lasten des Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5 und 5.1.), die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 7) sowie die Verweigerung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 8). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
2.
2.1. 2.1.1. Hinsichtlich der Entschädigung des Privatklägers genehmigte die Vorinstanz die Kostennote der Vertreterin des Privatklägers in der Höhe von Fr. 9'569.70 und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger in diesem Umfang. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte angesichts seiner Verurteilung und der Zusprechung einer Genugtuungssumme die Parteikosten zu tragen habe. Hinsichtlich der Genugtuung genüge eine Verurteilung dem Grundsatz nach, damit der Beschuldigte kostenpflichtig werde, da die Höhe der Genugtuungssumme im Ermessen des Gerichts liege (vorinstanzliches Urteil, E. 9).
2.1.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass sich der Privatkläger ausschliesslich als Zivilkläger, nicht aber als Strafkläger konstituiert habe. Aufwendungen, welche die Vertreterin des Zivilklägers im Sinne einer Vertreterin eines Strafklägers erbracht habe, seien somit nicht zu entschädigen. Gemäss § 9 Abs. 3 AnwT gelte die Entschädigung in Strafsachen auch für die Vertretung der Privatklägerschaft. Die ursprüngliche Formulierung von § 9 Abs. 3 AnwT habe wie folgt gelautet: "Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess". Im Jahr 2015 habe der Grosse Rat die Formulierung von "Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess" zu "Vertretung der Privatklägerschaft" geändert. Die neue Formulierung stelle jedoch lediglich eine sprachliche, nicht aber eine inhaltliche Korrektur dar. Die regierungsrätliche Botschaft weise darauf hin, dass die in § 9 Abs. 3 AnwT erwähnte Entschädigung für die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche "lediglich für die angeschuldigte Person gilt, welche sich im Strafprozess gegen zivilrechtliche Ansprüche zur Wehr setzt, da eine Ausscheidung der strafprozessualen und zivilrechtlichen Handlungen der Rechtsvertreter kaum realisierbar ist. Bei der Vertretung einer geschädigten Person für Zivilansprüche im Strafverfahren kommt wie bisher § 3 Abs. 2 AnwT für die Bemessung der Parteientschädigung zur Anwendung". Die Zivilklägerschaft könne ihre Parteikosten demnach nicht nach Aufwand abrechnen, sondern sie habe dies nach dem Streitwert zu tun. Daraus ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.50, wobei diese auch im Verhältnis zur geltend gemachten Zivilforderung stehe. Es sei widersinnig, wenn eine im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Zivilforderung ein Mehrfaches an Parteikosten verursachen würde, als dies in einem ordentlichen Zivilprozess der Fall sei, zumal in diesem noch ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden müsse.
2.1.3. Der Privatkläger macht mit Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, dass er nie auf seine Stellung als Strafkläger verzichtet habe. So mache es für einen Privatkläger keinen Sinn, sich nur als Zivil- nicht aber als Strafkläger zu konstituieren. Im Weiteren habe er im Strafantragsformular nirgends erklärt, nicht als Strafkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wollen. Dass im dritten Abschnitt des Strafantragsformulars ein Kreuz fehle, dürfe nicht einer Verzichtserklärung gleichgesetzt werden. Aufgrund des Übergriffs durch den Beschuldigten sei der Privatkläger zudem gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers habe sich denn auch nicht ausschliesslich auf eine Vertretung im Zivilpunkt beschränkt und habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch Ausführungen zum Schuldpunkt gemacht. In der Anklageschrift sei der Privatkläger ausdrücklich als "Zivil- und Strafkläger" aufgeführt. Unter all diesen Umstände verstosse es gegen Treu und Glauben, dem Privatkläger nun erstmals vorzuhalten, er habe bereits bei der Einleitung des Verfahrens unwiderruflich auf seine Stellung als Strafkläger verzichtet. Bei der Bemessung der Entschädigungsforderung komme dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei die Bemessung der Entschädigung nach Aufwand und nicht nach Streitwert erfolge.
2.2. 2.2.1. Es steht einer geschädigten Person grundsätzlich frei, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger stellte am 13. April 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich ausdrücklich nur als Zivilkläger (UA act. 17). Damit liegt grundsätzlich ein Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren als Strafkläger vor, zumal ein Verzicht auf eine Zivil- oder Strafklage auf dem Strafantragsformular nur auf diese Weise erfolgen kann. Einzig ein Verzicht auf die Privatklage (Zivil- und Strafklage) ist ausdrücklich vorgesehen. Es mag zutreffen, dass der noch nicht anwaltlich vertretene Privatkläger zum damaligen Zeitpunkt das Formular durch den rapportierenden Polizisten hat ausfüllen bzw. die entsprechenden Kreuze durch diesen hat setzen lassen. Der Privatkläger hat das Formular jedoch (unbestrittenermassen) eigenhändig unterzeichnet, womit er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die entsprechenden Passagen zur Kenntnis genommen sowie verstanden hat und damit auch einverstanden war. Welche Ausführungen der rapportierende Polizist gegenüber dem Privatkläger gemacht hat, lässt sich nicht mehr eruieren. Es erscheint jedenfalls wenig plausibel, dass ein Polizist, welcher mit dem Strafantragsformular vertraut ist, dem Privatkläger explizit geraten haben soll, das Kreuz nur bei "Zivilkläger/in" zu setzen. Schlussendlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden: Ab dem 15. Juli 2021 war der Privatkläger anwaltlich vertreten (UA act. 249). Sowohl im staatsanwaltschaftlichen wie auch im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Privatkläger als "Zivilkläger" geführt (vgl. bspw. GA act. 1, GA act. 4; GA act. 14). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2021 wurde ausdrücklich vermerkt "Strafkläger: Nein" (UA act. 20). Insbesondere wurde der Privatkläger auch im Schreiben betreffend die Akteneinsicht (UA act. 250), sowie in der vorinstanzlichen Vorladung (GA act. 16), welche jeweils seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden ist, ausdrücklich als "Zivilkläger" bezeichnet. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Befragung wurde der Privatkläger bei den Parteien als "Zivilkläger" aufgeführt (GA act. 30) und war primär vom "Zivilkläger" die Rede (GA act. 37 ff.). Mit anderen Worten wurde der Privatkläger – soweit ersichtlich mit einer Ausnahme auf Seite 3 der Anklageschrift (wobei er, wie erwähnt, auf Seite 1 als Zivilkläger vermerkt war [GA act. 1 ff.]) – im gesamten staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich als "Zivilkläger" geführt. Nachdem der anwaltlich vertretene Privatkläger, welcher sich im Strafantragsformular ausdrücklich als Zivil- nicht aber als Strafkläger konstituierte, im gesamten Verfahren als solcher bezeichnet wurde und zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch dann nicht, als er anwaltlich vertreten war, dagegen opponiert hat, steht für das Obergericht fest, dass er auf die Konstituierung als Strafkläger verzichtet hat.
Da sich die Sachlage derart klar präsentierte (ausdrückliche Konstituierung nur als Zivilkläger und keine Einwände gegen seine Parteirolle im gesamten Strafverfahren) und die Behörden deswegen über die Rolle des Privatklägers auch nicht "unsicher" sein mussten, waren sie denn auch nicht verpflichtet, beim anwaltlich vertretenen Privatkläger nachzufragen oder diesen darauf hinzuweisen, dass er auf seine Teilnahme als Strafkläger verzichtet hat. Dass die (damalige) Rechtsvertreterin des Privatklägers anlässlich ihres Plädoyers auch Ausführungen zur Strafsache gemacht habe und dabei nicht durch das Gericht "unterbrochen" worden sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Erklärung (auch als Strafkläger am Verfahren teilzunehmen) bis zum Abschluss des Vorverfahrens hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). Es ist denn auch nicht unüblich, dass Zivilkläger Ausführungen zur Strafsache machen. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger nur als Zivilkläger konstituiert bzw. auf die Teilnahme als Strafkläger am Strafverfahren verzichtet hat.
2.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Soweit der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei auf den Beizug eines Anwalts nicht angewiesen gewesen (Berufung, S. 4), geht er fehl. So ist es im Hinblick auf den Adhäsionsprozess unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7).
Entgegen dem Beschuldigten ist die Entschädigung – auch wenn der Privatkläger lediglich als Zivilkläger am Verfahren teilgenommen hat (E. 2.2.1. hiervor) – nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem (angemessenen und notwendigen) Aufwand festzulegen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 433 StPO). Dies ergibt sich bereits aus der Regelung, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu beantragten, zu beziffern und zu belegen hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), wobei die Bezifferung hinsichtlich der Anwaltskosten unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote zu erfolgen hat (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 24 zu Art. 433). Davon geht auch die kantonale Gesetzgebung des Kantons Aargau aus, zumal in § 9 Abs. 3 AnwT ausdrücklich festgehalten wird, dass die Entschädigung in Strafsachen auch für die Vertretung der Privatklägerschaft gilt, wobei keine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilkläger vorgenommen wird. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT). Die ursprüngliche Regelung in § 3 Abs. 3 aAnwT (in Kraft vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015), wonach sich die Entschädigung der "Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Verfahren" nach dem Streitwert berechnet hat, wurde denn entsprechend auch aufgehoben.
2.2.3. Es steht fest und ist grundsätzlich unbestritten, dass der Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren hat. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Bemessung der notwendigen Aufwendungen liegt im richterlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5). Die Notwendigkeit bezieht sich im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8).
Die Vertreterin des Privatklägers hat mit Kostennote vom 11. September 2023 einen Aufwand von rund 38.47 Stunden geltend gemacht. Auf den von der Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden. Wie bereits dargelegt, hat sich der Privatkläger nur als Zivilkläger konstituiert (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Zu ersetzen ist ihm folglich der Aufwand betreffend die Durchsetzung seiner Zivilforderungen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren drei Schadenspositionen (zerstörte Kleidung, Haushaltshilfe der Spitex, Fusseinlagen) sowie eine Genugtuung geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der für den Kontakt mit dem Privatkläger geltend gemachte Aufwand von 9.06 Stunden im vorliegenden Fall als überhöht, zumal es sich teilweise auch um Weiterleitungen an den Privatkläger zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln dürfte (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Der geltend gemachte Aufwand von 9.06 Stunden ist auf 5 Stunden zu reduzieren. Um Sekretariatsarbeit handelt es sich im Weitern bei den geltend gemachten Positionen vom 21. Februar 2022 (0.08 Std., "Begleitbrief an STA") sowie vom 31. Januar 2023 und 2. Februar 2023 (je 0.08 Std., betreffend Terminanfragen). Weiter erscheinen nicht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der SUVA als notwendig für die Zivilklage. Zu entschädigen ist der Aufwand für die Einholung und das Studium der SUVA-Unterlagen im Umfang von 0.67 Stunden (19. August 2021 und 4. September 2023), wobei die übrigen Positionen im Umfang von 1.83 Stunden nicht zu entschädigen sind (24. August 2021, 4. Oktober 2021, 21. Oktober 2021, 27. Oktober 2021, 28. Oktober 2021, 16. Januar 2023. 31. August 2023, 4. September 2023). Überhöht erscheint ferner der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung des Plädoyers von rund 11.58 Stunden, zumal 4 Seiten des 11-seitigen Plädoyers Ausführungen zur Strafsache mit einer rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts umfassen, welche dem Zivilkläger nicht zu ersetzen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist auf 8.5 Stunden (statt 11.58 Stunden) zu kürzen. Der für die Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand ist anhand der effektiven Dauer der Verhandlung (5.25 Stunden [GA act. 30]) und der entschädigungsfähigen Wegzeit auf 6.25 Stunden (statt 7 Stunden) festzusetzen. Entgegen dem Beschuldigten kann die Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Konfrontationseinvernahme für die Geltendmachung von Zivilforderungen (bspw. auch durch das Stellen von Anschlussfragen) durchaus notwendig sein und ist entsprechend auch entschädigungspflichtig.
Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand damit um rund 9.96 Stunden auf 28.51 Stunden zu reduzieren. Die Höhe der Parteientschädigung des Privatklägers ist somit in Anwendung des (damaligen) Regelstundensatzes von Fr. 220.00 auf Fr. 6'272.20 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen (Fr. 422.10) und die MWST von 7.7% (Fr. 515.50), womit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'209.80 resultiert.
Der Privatkläger obsiegt im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Zivilklage insofern, als die durch ihn beantragte Genugtuung von Fr. 5'000.00 im Umfang von Fr. 3'000.00 gutgeheissen worden ist. Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 5'379.70 wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Nachdem sich die Entschädigung nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem für das Obsiegen notwendigen Aufwand richtet, ist eine Reduktion der Parteientschädigung um 50% angemessen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass der Privatkläger von den auf den Zivilpunkt entfallenden Aufwendungen von Fr. 7'209.80 die Hälfte und damit Fr. 3'604.90 selbst zu tragen hat. Die andere Hälfte hat der Beschuldigte zu tragen.
3.
3.1. Im Weiteren beanstandet der Beschuldigte die vollständige Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und macht geltend, dass ihm diese aufgrund der teilweise ergangenen Freisprüche nur im Umfang von 80% aufzuerlegen seien. Entsprechend sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren auch eine Entschädigung im Umfang von 20% seiner Aufwendungen, d.h. Fr. 1'330.15, zuzusprechen.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden werden, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wurden, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging, oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Einstellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten entstanden sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3).
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die
Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).
3.2.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Anteil, welcher durch den Strafpunkt (vorinstanzliches Urteil, E. 2 – E. 6) verursacht wurde, mit 4/5 und derjenige, welcher durch den Zivilpunkt (vorinstanzliches Urteil, E. 7 und E. 8) verursacht wurde, mit 1/5 zu gewichten.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung frei. Die Frei- und Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die zur Anklage gebrachten Vorwürfe standen in einem engen und direkten Zusammenhang zueinander, zumal die mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen ausschliesslich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung am 13. April 2021 (für welche der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde) erfolgt sein sollen. Es handelte sich damit um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei welchem die Strafuntersuchung in den beiden freisprechenden Punkten nicht zu Mehrkosten geführt hat, was vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wird. Dass die Zeugen F._____, G._____ und H._____ nicht nur zur körperlichen Auseinandersetzung, sondern auch zu den Anklagepunkten betreffend die Drohung und Beschimpfung befragt worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich des Strafpunkts die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat.
Hinsichtlich des Zivilpunkts unterliegt der Privatkläger zur Hälfte (vgl. E. 2.2.3.), so dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – nachdem der Zivilpunkt, wie erwähnt, mit 1/5 zu gewichten ist – im Umfang von 1/10 aufzuerlegen sind.
Zusammenfassend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'192.95 (Fr. 4'262.65 abzgl. der Übersetzungskosten von Fr. 519.70 und den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'550.00) im Umfang von 9/10 und der Privatkläger im Umfang von 1/10 zu tragen. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'550.00 (Fr. 1'450.00 [Anklagegebühr] zzgl. Fr. 100.00 [Polizeikosten]) betreffen im Wesentlichen nur den Strafpunkt und sind somit durch den Beschuldigten allein zu tragen, so dass er insgesamt Fr. 3'523.65 zu bezahlen hat.
3.2.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten im Umfang von 9/10 selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Umfang von 1/10 sind ihm diese durch den Privatkläger zu ersetzen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die im vorinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 11. September 2023 beantragte Entschädigung von Fr. 6'556.25 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint – insbesondere auch im Verhältnis zum geltend gemachten Honorar des Privatklägers, welcher sich nur zum Zivilpunkt zu äussern hatte – angemessen. Auch bei der Berechnung der Entschädigung zulasten des Privatklägers rechtfertigt es sich, die Parteikosten für das Vorverfahren (mit Ausnahme der beiden Einvernahmen vom 24. Mai 2021 und 21. Januar 2022) und damit bis zur Anklageerhebung unberücksichtigt zu lassen (vgl. E. 3.2.2. hiervor), zumal die Zivilklage im Vorverfahren noch nicht begründet und beziffert wurde (vgl. UA act. 249 ff.). Damit sind die Aufwendungen für die beiden Einvernahmen vom 24. Mai 2021 und 21. Januar 2022 (5.36 Std.) sowie die ab dem 26. April 2022 geltend gemachten Positionen (16.88 Std.) von insgesamt Fr. 4'892.80 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 149.60 und die MWST (7.7%) von Fr. 388.30, womit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'430.70 resultiert. Der Privatkläger hat den Beschuldigten demnach mit Fr. 543.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4.
Zusammengefasst ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als dass die dem Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 9'569.70 auf Fr. 3'604.90 reduziert wird, der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'523.65 anstatt Fr. 3'742.95 zu tragen hat und er mit Fr. 543.10 durch den Privatkläger entschädigt wird.
5.
5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid (E. 4 hiervor), weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Nachdem im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten und der Entschädigung angefochten war und die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erhob noch einen Nichteintretensantrag stellte, sondern sich lediglich mit einem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels am Berufungsverfahren beteiligte (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024), ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten dem in diesem Umfang unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen.
5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. E. 3.2.3. hiervor), womit der Beschuldigte und der Privatkläger die Hälfte ihrer Parteikosten je selbst zu tragen haben und sie im Übrigen wettzuschlagen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 StPO; Art. 433 Abs. 1 StPO).
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen
- der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB
von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, und 47 StGB zu 125 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'750.00.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen und Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.
5.1. Die Kostennote der Vertreterin des Privatklägers, MLaw E._____, Rechtsanwältin in T._____, wird im Betrag von Fr. 7'209.80 (inkl. Fr. 515.50 MWST) richterlich genehmigt.
5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger einen Parteikostenersatz im Umfang von Fr. 3'604.90 zu bezahlen.
5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021 zu bezahlen.
7.
7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'636.00, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger je zur Hälfte auferlegt.
7.2. Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen.
8.
8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'262.65 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'523.65 und dem Privatkläger im Umfang von Fr. 219.30 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse.
8.2. Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 543.10 zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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